Daten
Kommune
Brühl
Größe
37 kB
Datum
18.12.2017
Erstellt
12.12.17, 15:51
Aktualisiert
12.12.17, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung
in der Stadt Brühl
Aufgrund der §§ 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV.NRW S.
666/SGV.NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.2.2015 (GV NRW S.208)
und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 13.12.2011 (GV.NRW S. 687),
hat der Verwaltungsrat des
Stadtservicebetriebs Brühl -Anstalt öffentlichen Rechts- in seiner Sitzung am ……..
folgende Satzung beschlossen:
§1
Benutzungsgebühren
(1) Für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung werden von den
Grundstückseigentümern
und
Grundstückseigentümerinnen
öffentlich-rechtliche
Gebühren erhoben (Benutzungsgebühren). Der Ertrag der Gebühren soll die
Aufwendungen für die Verwaltung sowie den Betrieb und die Unterhaltung der
Abfallbeseitigung und deren Einrichtungen einschl. der Verzinsung und Tilgung des
Anlagekapitals decken.
(2) Die Jahresgebühr für die 14-tägige Entleerung beträgt je Gefäß:
1. KB
80 l
(Kleinbehälter)
116,00 €
2. MT
120 l
(Mülltonne)
174,00 €
3. MGT
240 l
(Müllgroßtonne)
348,00 €
4. MGB
770 l
(Müllgroßbehälter)
1.118,00 €
5. MGB 1.100 l
(Müllgroßbehälter)
1.589,00 €
Bei evtl. häufigerer Entleerung der Abfallgefäße vervielfacht sich die jeweilige
Jahresgebühr entsprechend.
In der Jahresgebühr sind auch die Kosten für das Einsammeln, Befördern und
Entsorgen von Druckerzeugnissen (Papier, Pappe und Kartonagen) sowie Bio- und
Grünabfällen mittels separaten Abfallbehälters enthalten.
Grundsätzlich
erhält
jede/r
Grundstückseigentümer/in
maximal
2
Biotonnen
gebührenfrei. Die Gebühr für die Bereitstellung weiterer Biotonnen, das Einsammeln,
Befördern und Entsorgen des Bioabfalls beträgt für jeden weiteren:
1. 120 Liter Behälter
37,50 €
2. 240 Liter Behälter
75,00 €
Diejenigen Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen, welche den in
ihrem Haushalt anfallenden Bioabfall in einer Eigenkompostieranlage fachtechnisch
zu Kompost verarbeiten und dies nachweisen, erhalten eine Gebührenerstattung in
Höhe von 37,50 € auf ihren Gebührenbescheid für den Restmüll.
Die Gebühr für den Tauschvorgang einer oder mehrerer Abfallbehälter gleichzeitig
(Bio- und Papierbehälter) beträgt 25,00 €.
(3) Die Gebühren nach Abs. 2 werden durch Gebührenbescheid erhoben. Die
Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Der
Stadtservicebetrieb Brühl ist berechtigt, sich bei der Anforderung der Gebühren und
Vorauszahlungen der Hilfe von ihm beauftragten Dritten zu bedienen.
Als Benutzungseinheit wird der Kalendermonat festgelegt. Die Gebührenpflicht
beginnt mit dem ersten Tag des auf den Anschluss folgenden Kalendermonats. Sie
endet mit dem Ende des Monats, in dem der Müllbehälter schriftlich abgemeldet oder
eingezogen wird.
Die Gebühr ist in monatlichen Teilbeträgen als Abschlagszahlungen auf die
Jahresgebühr nach Abs. 2 zu den im Gebührenbescheid genannten Fälligkeiten zu
zahlen, es sei denn, durch den Gebührenbescheid wird eine andere Zahlweise
bestimmt.
Die
Gebühr
wird
jährlich
unter
Berücksichtigung
der
Abschlagszahlungen
abgerechnet.
(4) Verändert sich die Zahl der zu entleerenden Abfallbehälter, die Häufigkeit der
Leerung oder die Größe der Abfallbehälter innerhalb eines Kalenderjahres, so
erhöhen oder vermindern sich die Gebühren vom ersten Tag des auf die Änderung
folgenden Monats an. Die Gebührenänderung erfolgt im Rahmen der jährlichen
Abrechnung.
(5) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer und Eigentümerinnen der an die
Abfallbeseitigung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer und/oder
Eigentümerinnen
haften
gesamtschuldnerisch.
Ferner
haften
neben
den
Eigentümern oder Eigentümerinnen auch die zur Nutzung dinglich Berechtigten
(Nießbrauchsberechtigte, Erbbaurechtsberechtigte, Wohnungsberechtigte) gesamtschuldnerisch.
(6) Tritt ein Wechsel in der Person des Eigentümers oder der Eigentümerin ein, so
hat der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin die Gebühr bis zum
Ende des Kalendermonats zu entrichten, in dem der Eigentumswechsel stattfindet.
Für die Gebühr dieses Kalendermonats haftet neben dem bisherigen Eigentümer
oder der bisherigen Eigentümerin auch der neue Eigentümer oder die neue
Eigentümerin. Entsprechendes gilt für die sonstigen Verpflichtungen gemäß Absatz
5.
§2
Benutzungsgebühren für Müllsäcke
(1) Die Benutzungsgebühr für den 80 l-Müllsack - Restmüll - beträgt je
ausgegebenen Müllsack 4,00 €. Die Gebühr wird bei Abgabe der Müllsäcke vom
Erwerber oder der Erwerberin erhoben.
(2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 3-6 sind nicht analog auf Benutzungsgebühren für
Müllsäcke anzuwenden.
§3
Gebühren für die Abholung und Entgegennahme von Gartenabfällen, Sperrmüll
ohne Haushaltsgroßgeräte
(1) Für die einmalige Abholung von Gartenabfällen bis zu 3 cbm aus
Privathaushalten wird eine Gebühr von jeweils 30,00 € erhoben.
(2) Für die einmal jährliche Abholung von Sperrmüll bis zu 3 cbm aus
Privathaushalten werden keine Gebühren erhoben; für jede zusätzliche Abholung
von Sperrmüll bis zu 3 cbm aus Privathaushalten wird eine Gebühr von 45,00 €
erhoben.
§4
Zwangsmittel
Die Beitreibung rückständiger Gebühren richtet sich nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.2003 (GV.NRW S. 156, ber. S 570; 2005
S.818)/SGV.NRW 2010) in seiner jeweils geltenden Fassung.
§5
Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich
nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) sowie § 110 des Gesetzes über
die Justiz im Land NRW vom 26.1.2010 (GV NRW S.30/ SGV NRW 304) in ihrer
jeweiligen Fassung.
§6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Abfallbeseitigung in der Stadt Brühl vom 01.01.2016 außer Kraft.