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Vorlage (Selbstbindung des Bürgermeisters)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
121 kB
Datum
18.12.2017
Erstellt
12.12.17, 15:51
Aktualisiert
12.12.17, 15:51
Vorlage (Selbstbindung des Bürgermeisters) Vorlage (Selbstbindung des Bürgermeisters) Vorlage (Selbstbindung des Bürgermeisters)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in 13/1 Nix Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 23.11.2017 485/2017 Betreff Selbstbindung des Bürgermeisters Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Freytag Zust. Dienststelle Kämmerer RPA Müller Beschlussentwurf: Der Rat nimmt die Selbstbindung des Bürgermeisters an die jeweils geltende Dienstanweisung über das Verhalten bei der Annahme von Belohnungen, Geschenken und Vorteilen zur Kenntnis und bestätigt die Anwendung der erweiterten Regelungen für den Bürgermeister als eine allgemein erteilte Zustimmung des Rates Erläuterungen: Für alle Beschäftigten (Beamte und Tarifbeschäftigte) der Stadtverwaltung Brühl gilt die nach dem Vorbild der für das Land NRW geltenden Verwaltungsvorschriften zu § 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) erlassene Dienstanweisung über das Verhalten bei der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Danach dürfen Vorteile ausnahmsweise – auch in Bezug auf das Amt angenommen werden, wenn sie als stillschweigend genehmigt angesehen werden können oder die vorherige schriftliche Zustimmung des Bürgermeisters (als Dienstherr und dienstvorgesetzte Stelle) vorliegt. Als stillschweigend genehmigt gelten u.a. die Annahme - von einzelnen Reklameartikeln, Gegenständen oder sonstigen Sachwerten einfacher Art bis zu einer Wertgrenze von 20 Euro, - Geschenke aus dem Mitarbeiterkreis, - geringfügige Leistungen, welche die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern, - Gastschenke, die nicht in das persönliche Eigentum übergehen - eine übliche angemessene Bewirtung anlässlich allgemeiner Veranstaltungen, an denen der Mitarbeiter im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit teilnimmt Die stillschweigende Genehmigung gilt nicht - für die Annahme von Geld Drucksache 485/2017 - Seite - 2 – wenn durch die Vorteilsgewährung behördliche Entscheidungen beeinflusst werden sollen Diese Dienstanweisung gilt jedoch nicht für den Bürgermeister selbst. Da aber auch der Bürgermeister als kommunaler Wahlbeamter - wie alle Beamten - dem grundsätzlichen Annahmeverbot von Vorteilen gem. § 42 BeamtStG unterliegt, bedarf er u.a. auch für die Annahme einer Einladung zu repräsentativen Veranstaltungen der Zustimmung des Dienstherren bzw. der dienstvorgesetzten Stelle. Eine solche zuständige Stelle ist nach nordrhein-westfälischem Landesrecht für den Bürgermeister jedoch nicht normiert. In der Literatur wird daher aus Gründen der Transparenz und zum Schutz des Bürgermeisters hilfsweise folgendes Verfahren empfohlen: - Einholung der Zustimmung des Rates als oberste Dienstbehörde zur Annahme eines Vorteils jeweils vorab im Einzelfall und anschließende Bestätigung der Zulässigkeit durch die Aufsichtsbehörde in ihrer Funktion als disziplinarvorgesetzte Stelle oder - Unterwerfung des Bürgermeisters in Form einer Selbstbindung an die für alle Beschäftigten geltenden Regelungen und entsprechende Bestätigung durch Ratsbeschluss . Da eine Genehmigung im Einzelfall wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht praktikabel erscheint, zumal die Zustimmung vor Annahme des Vorteils vorliegen muss, wird eine Selbstbindung des Bürgermeisters präferiert. Durch bestätigenden Ratsbeschluss gilt diese dann als allgemeine Zustimmung des Rates unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Um der Stellung des Bürgermeisters gerecht zu werden, werden in Ergänzung der für alle Beschäftigten geltenden Dienstanweisung nachfolgende Regelungen und Wertgrenzen in Anlehnung an den Leitfaden für Mandatsträger der Stadt Köln getroffen:  Bewirtung Die Teilnahme an Essen, repräsentativen Empfängen oder Festveranstaltungen ist grundsätzlich als sozialadäquat anzusehen, wenn die Bewirtung den Rahmen des Angemessenen und Üblichen nicht überschreitet. Als obere Wertgrenze wird für den Bürgermeister ein Betrag von 75 Euro angesehen. Die Teilnahme an darüber hinausgehenden Bewirtungen ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.  Einladungen und Freikarten Die Annahme von angebotenen Einladungen und Freikarten zu repräsentativen Veranstaltungen wird für zulässig erachtet, wenn die Teilnahme ausschließlich im Rahmen der gesellschaftlichen Vertretung der Stadt Brühl erfolgt und der Wert pro Karte einen Betrag von 50 Euro nicht überschreitet. Freikarten mit höherem Wert sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Einladungen zu Brauchtumspflegeveranstaltungen. Innerhalb eines Jahres ist eine Einladung durch dieselbe Person oder Institution grundsätzlich unproblematisch. Darüber hinaus sollten wiederholte Einladungen nur aus besonderen Anlässen angenommen und der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Drucksache 485/2017 Seite - 3 – Die Einladung der Partnerin ist insbesondere bei Repräsentationsanlässen angemessen.  Geschenke Alle Gastgeschenke anlässlich der Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben werden dem Fachbereich Zentrale Dienste zugeleitet. Sachgeschenke zu besonderen Anlässen oder Veranstaltungen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn sie einen Wert von 50 Euro je Geschenk übersteigen. In Zweifelsfällen, in denen sich die Annahme eines Vorteils nicht dem Anwendungsbereich der erweiterten Dienstanweisung zuordnen lässt bzw. die Wertgrenzen überschritten werden, hat der Bürgermeister die Genehmigung des Rates und die Bestätigung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Diese Vorgehensweise wurde mit der Antikorruptionsbeauftragten abgestimmt.