Daten
Kommune
Brühl
Größe
121 kB
Datum
18.12.2017
Erstellt
12.12.17, 15:51
Aktualisiert
12.12.17, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
13/1
Nix
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
23.11.2017
485/2017
Betreff
Selbstbindung des Bürgermeisters
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Freytag
Zust. Dienststelle
Kämmerer
RPA
Müller
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt die Selbstbindung des Bürgermeisters an die jeweils geltende
Dienstanweisung über das Verhalten bei der Annahme von Belohnungen, Geschenken
und Vorteilen zur Kenntnis und bestätigt die Anwendung der erweiterten Regelungen für
den Bürgermeister als eine allgemein erteilte Zustimmung des Rates
Erläuterungen:
Für alle Beschäftigten (Beamte und Tarifbeschäftigte) der Stadtverwaltung Brühl gilt die nach dem
Vorbild der für das Land NRW geltenden Verwaltungsvorschriften zu § 42 Beamtenstatusgesetz
(BeamtStG) erlassene Dienstanweisung über das Verhalten bei der Annahme von Belohnungen
und Geschenken. Danach dürfen Vorteile ausnahmsweise – auch in Bezug auf das Amt angenommen werden, wenn sie als stillschweigend genehmigt angesehen werden können oder
die vorherige schriftliche Zustimmung des Bürgermeisters (als Dienstherr und dienstvorgesetzte
Stelle) vorliegt.
Als stillschweigend genehmigt gelten u.a. die Annahme
- von einzelnen Reklameartikeln, Gegenständen oder sonstigen Sachwerten einfacher Art bis
zu einer Wertgrenze von 20 Euro,
- Geschenke aus dem Mitarbeiterkreis,
- geringfügige Leistungen, welche die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern,
- Gastschenke, die nicht in das persönliche Eigentum übergehen
- eine übliche angemessene Bewirtung anlässlich allgemeiner Veranstaltungen, an denen der
Mitarbeiter im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit teilnimmt
Die stillschweigende Genehmigung gilt nicht
- für die Annahme von Geld
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wenn durch die Vorteilsgewährung behördliche Entscheidungen beeinflusst werden sollen
Diese Dienstanweisung gilt jedoch nicht für den Bürgermeister selbst.
Da aber auch der Bürgermeister als kommunaler Wahlbeamter - wie alle Beamten - dem
grundsätzlichen Annahmeverbot von Vorteilen gem. § 42 BeamtStG unterliegt, bedarf er u.a. auch
für die Annahme einer Einladung zu repräsentativen Veranstaltungen der Zustimmung des
Dienstherren bzw. der dienstvorgesetzten Stelle.
Eine solche zuständige Stelle ist nach nordrhein-westfälischem Landesrecht für den Bürgermeister
jedoch nicht normiert. In der Literatur wird daher aus Gründen der Transparenz und zum Schutz
des Bürgermeisters hilfsweise folgendes Verfahren empfohlen:
-
Einholung der Zustimmung des Rates als oberste Dienstbehörde zur Annahme eines
Vorteils jeweils vorab im Einzelfall und anschließende Bestätigung der Zulässigkeit durch
die Aufsichtsbehörde in ihrer Funktion als disziplinarvorgesetzte Stelle
oder
-
Unterwerfung des Bürgermeisters in Form einer Selbstbindung an die für alle Beschäftigten
geltenden Regelungen und entsprechende Bestätigung durch Ratsbeschluss .
Da eine Genehmigung im Einzelfall wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht praktikabel
erscheint, zumal die Zustimmung vor Annahme des Vorteils vorliegen muss, wird eine
Selbstbindung des Bürgermeisters präferiert.
Durch bestätigenden Ratsbeschluss gilt diese dann als allgemeine Zustimmung des Rates unabhängig vom jeweiligen Einzelfall.
Um der Stellung des Bürgermeisters gerecht zu werden, werden in Ergänzung der für alle
Beschäftigten geltenden Dienstanweisung nachfolgende Regelungen und Wertgrenzen in
Anlehnung an den Leitfaden für Mandatsträger der Stadt Köln getroffen:
Bewirtung
Die Teilnahme an Essen, repräsentativen Empfängen oder Festveranstaltungen ist
grundsätzlich als sozialadäquat anzusehen, wenn die Bewirtung den Rahmen des
Angemessenen und Üblichen nicht überschreitet. Als obere Wertgrenze wird für den
Bürgermeister ein Betrag von 75 Euro angesehen. Die Teilnahme an darüber hinausgehenden
Bewirtungen ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Einladungen und Freikarten
Die Annahme von angebotenen Einladungen und Freikarten zu repräsentativen
Veranstaltungen wird für zulässig erachtet, wenn die Teilnahme ausschließlich im Rahmen der
gesellschaftlichen Vertretung der Stadt Brühl erfolgt und der Wert pro Karte einen Betrag von
50 Euro nicht überschreitet. Freikarten mit höherem Wert sind der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen. Dies gilt nicht für Einladungen zu Brauchtumspflegeveranstaltungen.
Innerhalb eines Jahres ist eine Einladung durch dieselbe Person oder Institution grundsätzlich
unproblematisch. Darüber hinaus sollten wiederholte Einladungen nur aus besonderen
Anlässen angenommen und der Aufsichtsbehörde angezeigt werden.
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Die Einladung der Partnerin ist insbesondere bei Repräsentationsanlässen angemessen.
Geschenke
Alle Gastgeschenke anlässlich der Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben werden dem
Fachbereich Zentrale Dienste zugeleitet. Sachgeschenke zu besonderen Anlässen oder
Veranstaltungen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn sie einen Wert von 50 Euro je
Geschenk übersteigen.
In Zweifelsfällen, in denen sich die Annahme eines Vorteils nicht dem Anwendungsbereich der
erweiterten Dienstanweisung zuordnen lässt bzw. die Wertgrenzen überschritten werden, hat der
Bürgermeister die Genehmigung des Rates und die Bestätigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Diese Vorgehensweise wurde mit der Antikorruptionsbeauftragten abgestimmt.