Daten
Kommune
Brühl
Größe
205 kB
Datum
18.12.2017
Erstellt
12.12.17, 15:51
Aktualisiert
12.12.17, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
25
Hilger
25/SWB Quantum
24.11.2017
492/2017
(81/87ab)
Betreff
Beteiligung der Stadtwerke Brühl GmbH an der Quantum GmbH
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
n Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
Freytag
Schiffer
Hilger
Radermacher
RPA
Team Haushalt
Abt. 20/1
Jülich
Obladen
Beschlussentwurf:
Der Rat beauftragt den Gesellschaftervertreter, Herrn Wolfgang Poschmann, in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Brühl GmbH folgende Beschlüsse
herbeizuführen:
Die Gesellschafterversammlung beschließt:
1.
2.
der Kapitalerhöhung bei der Quantum GmbH von aktuell 825.000,00 € um
210.250,00 € auf 1.035.250,00 € und der Übernahme des Erhöhungsbetrags
von 210.250,00 € allein durch die SWK Energie GmbH und zugleich dem
Verzicht der Stadtwerke Brühl GmbH an der Teilnahme an der Kapitalerhöhung
zu stimmen.
Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die
zuständige Kommunalaufsicht.
Erläuterungen:
Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Brühl GmbH hat sich mit der Thematik am 08.11.2017
befasst und hat keine Bedenken gegen die Vorgehensweise.
1. Ausgangssituation
Die Stadtwerke Brühl GmbH beschafft über die Quantum GmbH die von ihr benötigte
Energie (Strom und Gas). Die Stadtwerke Brühl GmbH ist Gesellschafterin der
Quantum GmbH. Der Beteiligungsanteil beträgt aktuell 4 %. Mitgesellschafter der
Stadtwerke Brühl GmbH an der Quantum GmbH sind 14 andere – sog. kommunale –
Unternehmen, d.h. Gesellschaften (Stadtwerke), bei denen der kommunale Anteil
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unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 % beträgt. Die Quantum GmbH ist als sog.
Non-Profit-Gesellschaft ausgestaltet. Sie finanziert sich daher nicht über Aufschläge
auf den eigentlichen Energiebezugspreis, sondern über Dienstleistungsentgelte für
sonstige
Dienstleistungen,
die
im
Kern
wiederum
vom
individuellen
Beschaffungsvolumen ihrer Gesellschafter und den von diesen nachgefragten (Zusatz) Dienstleistungen (z.B. Direktvermarktung, Prognosemanagement) abhängen.
Durch die zunehmende Standardisierung aller Prozesse im liberalisierten Markt der
Energiebeschaffung und stark erweiterte Berichtpflichten als auch Monitoringaufgaben
(REMIT, MiFID, etc.) sowie aufgrund der erhöhten Wettbewerbsintensität und
Mengentransparenz wird es für die Quantum GmbH zunehmend schwerer, die bei ihr
entstehenden Kosten durch Bewirtschaftung der Energieportfolien ihrer Gesellschafter
möglichst gering zu halten. Daher kam es schon im Herbst 2014 zu ersten
Kooperationsüberlegungen mit einem „Energiemittler“ vergleichbarer Größe und
Struktur, der EEG Energie-Einkaufs- und Servicegesellschaft mbH (EEG mbH) mit Sitz
in Henstedt-Uelzburg. Die damaligen Kooperationsüberlegungen sind fortlaufend
konkretisiert und zum Teil auch schon umgesetzt worden, bis hinein ins 1. Quartal
2017. Sie sollten nach dem ursprünglich gemeinsamen Verständnis beider
Gesellschaften in einer Fusion von Quantum GmbH und EEG mbH münden. Daher
haben beide Gesellschafter im Jahr 2016 damit begonnen, die Doppelstruktur
bestimmter Dienstleistungsfunktionalitäten abzubauen; so wurde z.B. die EEG mbH
zuständig für das gesamte Bilanzkreis- und Prognosemanagement beider
Gesellschafterkreise und die Quantum GmbH für das gesamte Portfoliomanagement.
Der Zusammenschluss von Quantum GmbH und EEG mbH ist im 2. Quartal 2017
gescheitert. Es haben sich nicht ausreichend Gesellschafter der EEG mbH bereit
erklärt, den Schritt in eine gemeinsame Gesellschaft mitzugehen und Gesellschafter
der „Quantum neu“ zu werden. Ggf. noch mögliche Kooperationsansätze in
Teilbereichen bergen kein hinreichendes Synergiepotenzial. Deshalb haben die
Gesellschafter der Quantum GmbH in deren Gremiensitzungen vom 13./14. Juni und
13. Juli 2017 entschieden, die an die EEG mbH übertragenen Aufgaben in einem
geordneten Verfahren möglichst bis Ende 2017 in die Quantum mbH zurückzuführen.
Zudem ist die Beendigung der wechselseitigen Geschäftsführung beschlossen worden,
wobei die Handelsregisteranmeldungen bzw. -eintragungen noch ausstehen. Auch sind
die
gegenseitig
erteilten
Teilnahmerechte
hinsichtlich
Aufsichtsrat
und
Gesellschafterversammlung wieder aufgehoben worden. Die EEG-Gesellschafter
haben danach entsprechende Beschlüsse gefasst.
2. Neuausrichtung der Quantum GmbH nach Beendigung der Kooperations-/
Fusionsüberlegungen
Der Wirtschaftsplan der Quantum GmbH, der auf die Fusion mit der EEG mbH
ausgerichtet war, kann nun nicht mehr erfüllt werden. Die Quantum GmbH müsste zur
Sicherstellung aller Funktionalitäten, die im Rahmen der Energiebeschaffung
notwendig sind, - weiteres - eigenes Personal aufbauen. Zur Vermeidung der in Folge
dessen weiter steigenden Dienstleistungsentgelte, die die Wettbewerbsfähigkeit und
damit den Fortbestand der Quantum GmbH gefährden würden, haben sich die
Gesellschafter der Quantum GmbH entschlossen, die dringend benötigten Synergien
im Verbund der Quantum GmbH mit der SWK Energie GmbH, Krefeld, als ihrem
größten Kunden und Gesellschafter sicherzustellen. Aktuell hält die SWK Energie
GmbH 30% der Anteile an der Quantum GmbH.
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Die Gesellschafterversammlung der Quantum GmbH hat dazu unter dem 13. Juli 2017
die Neuausrichtung der Quantum GmbH unter folgenden Prämissen und Zielen
beschlossen:
(1) Die Quantum GmbH bleibt als eigenständige Gesellschaft mit Sitz in Ratingen
erhalten.
(2) Der Außenaufritt der Quantum GmbH ändert sich nicht.
(3) Die Aufnahme weiterer Gesellschafter oder Kunden (auch aus dem Kreis der
EEG-Gesellschafter) ist und bleibt weiterhin Zielsetzung der Quantum GmbH.
(4) Teile der Aufgaben der Quantum GmbH werden zukünftig (wieder) durch die
SWK AG und die SWK Energie GmbH, konkret durch die Organisationseinheit
Energiemanagement, mit zum Teil dort schon vorhandenem Personal
ausgeführt. Es ist bei der Restrukturierung beabsichtigt, einigen von
Arbeitsplatzverlust betroffenen Quantum-Mitarbeitern, ein Angebot der SWK
Energie GmbH zu machen, um das dort vorhandene Team für die von der
Quantum GmbH übernommenen Aufgabenstellungen zu verstärken.
Mit diesen Maßgaben soll eine Stabilisierung der Dienstleistungsentgelte auf dem
Niveau von 2017 für die Jahre 2017 und 2018 sowie eine Absenkung der
Dienstleistungsentgelte ab dem Jahr 2019 erreicht werden.
Konkret wird die SWK Stadtwerke Krefeld AG wieder die IT Dienstleistungen für die
Quantum GmbH erbringen und die SWK Energie GmbH die Aufgaben
Bilanzkreismanagement, Prognose, Erzeugung und Vertragsmanagement auf
vertraglich fest vereinbarter Grundlage übernehmen. Die Quantum GmbH wird
insbesondere
für
die
Aufgaben
Marktzugang,
Portfoliomanagement,
Kurzfristoptimierung und Fahrplanmanagement zuständig sein. Die Kosten für
Zusatzdienstleistungen von ihr müssen, wie bisher, vollständig aus den Einnahmen für
die jeweilige Dienstleistung gedeckt werden. Die Quantum GmbH und die SWK
Energie GmbH bleiben selbstständig und arbeiten eng zusammen, konzentrieren sich
auf ihre jeweiligen Kernkompetenzen und stellen diese den Kunden uneingeschränkt
zur Verfügung. Ferner sollen den Quantum-Gesellschaftern die bei SWK Energie
GmbH vorhandenen Produkte zur Nutzung angeboten werden.
Diese Neuausrichtung der Zusammenarbeit von SWK und Quantum GmbH geht mit
gesellschaftsrechtlichen Veränderungen einher:
Die SWK Energie GmbH erwirbt in einem ersten Schritt einen Teil der von der
Quantum GmbH selbst (an ihrer eigenen Gesellschaft) gehaltenen Geschäftsanteile
(11 % bzw. 90.750,00 €), konkret erwirbt die SWK Energie GmbH einen – weiteren –
Anteil an der Quantum GmbH in Höhe von 6 %. In einem zweiten Schritt erfolgt eine
Kapitalerhöhung bei der Quantum GmbH, mit der deren Stammkapital von aktuell
825.000,00 € um 210.250,00 € auf 1.035.250,00 € angehoben wird. Zur Übernahme
des so geschaffenen neuen Geschäftsanteils im Nennwert von 210.250,00 €
zugelassen wird allein die SWK Energie GmbH. Die weiteren Gesellschafter verzichten
auf ihr Recht zur Übernahme neuer Anteile im Rahmen der Kapitalerhöhung. Das hat
zur Folge, dass die SWK Energie GmbH danach unmittelbar 49 % der Anteile an der
Quantum GmbH hält. Unter Berücksichtigung der weiterhin von der Quantum GmbH
selbst gehaltenen Anteile an ihrem Stammkapital in Höhe von 5 % (vor
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Kapitalerhöhung) bzw. 3,98 % (nach Kapitalerhöhung), mit denen keine Stimmrechte
verbunden sind, hat die SWK Energie GmbH dann die Möglichkeit, die Quantum
GmbH im Konzernabschluss ihrer Muttergesellschaft, der SWK Stadtwerke Krefeld AG,
vollständig zu konsolidieren (§§ 290, 294 ff. HGB). Zugleich wird im
Gesellschaftsvertrag der Quantum GmbH, der im Übrigen kaum verändert wird und
insbesondere die bisher bekannten Zustimmungsquoren für Gesellschafterbeschlüsse
von in der Regel 75 % der abgegebenen Stimmen beibehält, eine Regelung
aufgenommen, mit der für die SWK Energie GmbH festgeschrieben wird, dass die von
ihr so erlangte Konsolidierbarkeit der Quantum GmbH nicht bei zukünftigen
Veränderungen der Kapitalstruktur gefährdet werden darf.
3. Konsequenzen der Neuausrichtung und Bewertung
Die Höhe der Beteiligung der Stadtwerke Brühl GmbH an der Quantum GmbH sinkt
aufgrund der Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung auf 3,19 %.
Zweck unserer Energiebeschaffung über die Quantum GmbH ist die Erreichung
wettbewerbsfähiger Preise für den Vertrieb. Die Bündelung der Portfolien einer ganzen
Reihe von – zum Teil höchst unterschiedlichen – Gesellschaftern in der Quantum
GmbH führte in der Vergangenheit zu Einkaufeffekten und im weiteren zu einer
Degression der Kosten, die durch die Vorhaltung und Ausgestaltung der notwendigen
Systeme, IT und fachlich versierten Beschäftigten entstehen. Wie bereits im Rahmen
der Ausgangssituation geschildert, verändert sich auch der Bereich des
Energiehandels und der Energiebeschaffung. Hier muss die Quantum GmbH Schritt
halten. Daher hatte die Geschäftsleitung die Kooperationsabsichten mit der EEG mbH
begrüßt. Nach dem Scheitern dieses Ansatzes kann andererseits ein schlichtes „Weiter
so“ nicht die Lösung sein. Ähnlich hat dies die SWK Energie GmbH gesehen. Sie ist
aufgrund ihrer Größe und Struktur in der Lage, einen echten Mehrwert für die Quantum
GmbH und deren Gesellschafter zu liefern, also auch für uns, wie vorstehend
beschrieben. Dass die SWK Energie GmbH in diesem Zusammenhang auf eine
Ausweitung ihres Einflusses in der Quantum GmbH drängt, um eine verlässliche
Grundlage für die von ihr angestrebte Aufgabenkooperation zu erhalten, ist
verständlich. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass die SWK Energie GmbH
die vorgenannten Geschäftsanteile nicht zum Nennbetrag erwirbt, sondern jeweils zzgl.
eines Aufgeldes, was letztlich dazu führt, dass neben dem (jeweiligen) Nennbetrag der
Geschäftsanteile noch eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Quantum GmbH im
Umfang von ca. 1,2 Mio. € erfolgen wird, die wiederum – zumindest teilweise – genutzt
werden kann zur Glättung bzw. Degressierung der Dienstleistungsentgelte zwecks
Realisierung der vorstehend unter Ziffer 2. wiedergegebenen Absicht.
Die SWK, die sich in den vergangenen Jahren stets als verlässlicher Partner und
Mitgesellschafter im Rahmen der Quantum GmbH zeigte, hat im Übrigen überzeugend
versichert und verlässlich dokumentiert, dass sie die Eigenständigkeit der Quantum
GmbH nicht anzweifeln und den bisher in dieser Gesellschaft gelebten
partnerschaftlichen Kooperationsansatz auch weiterhin verfolgen wird. Dafür spricht
auch, dass im Gesellschaftsvertrag der Quantum GmbH nur die zwingend notwendigen
Änderungen vorgenommen werden. So bleiben z.B. die Regularien und der Vorsitz des
Aufsichtsrates der Quantum GmbH unverändert. Die SWK Energie GmbH strebt also
nicht den Vorsitz im Aufsichtsrat der Quantum GmbH an. Ferner darf auch zukünftig
jeder Gesellschafter höchstens ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden.
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An der fachlichen Eignung der SWK Energie GmbH, die gemachten Zusagen zu
erreichen, haben wir keine Zweifel. So haben wir z.B. als begleitende Maßnahme zur
weiteren Dokumentation der Verlässlichkeit und Dauerhaftigkeit dieser Verbindung in
der Gesellschafterversammlung der Quantum GmbH vom 13. Juli 2017 auch bereits
Herrn Dipl.-Ing. Andreas Benz, Prokurist der SWK Energie GmbH und Leiter der
Organisationseinheit Energiemanagement, wieder zum (Mit-) Geschäftsführer der
Quantum GmbH bestellt. Vorsitzender der Geschäftsführung ist unverändert Herr Dirk
Hardt. Herr Benz hat bereits seine Fähigkeiten, auch als Geschäftsführer der Quantum
in den Jahren 2008 und 2009 gemeinsam mit Herrn Hardt unter Beweis gestellt. Das
Geschäftsführungsmandat hat er dann in 2009 niedergelegt, um sich voll auf seine
Aufgaben bei der SWK Energie GmbH konzentrieren zu können.
Unter Abwägung all dieser Umstände spricht sich die Geschäftsleitung eindeutig positiv
für den Vollzug der hier dargestellten Neuausrichtung der Quantum GmbH aus.
4. Beschluss-/Zustimmungserfordernis
Gemäß §12 (6) des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke Brühl GmbH bedarf der
Verzicht auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung und der damit einhergehenden
Verringerung des Anteils der Stadtwerke Brühl GmbH an der Quantum GmbH der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung inkl. Vorberatung durch den Aufsichtsrat
der Stadtwerke Brühl GmbH.
Wegen der Anteilsveränderung im Rahmen der Kapitalerhöhung bedarf es weiterhin
der Zustimmung des Rats der Stadt Brühl und der Anzeige bei der Kommunalaufsicht.
In Bezug auf die Durchführung des kommunalaufsichtsrechtlichen Verfahrens ist
anzumerken, dass dies eine Aufgabe ist, die für alle Mitgesellschafter bei der Quantum
GmbH ansteht und die soweit möglich über die SWK bzw. die Stadt Krefeld koordiniert
werden soll.