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Vorlage (Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zum 01.07.2017 Bezug: Vorlage 107/2017)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
133 kB
Datum
28.11.2017
Erstellt
21.11.17, 09:49
Aktualisiert
21.11.17, 09:49
Vorlage (Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zum 01.07.2017
Bezug: Vorlage 107/2017) Vorlage (Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zum 01.07.2017
Bezug: Vorlage 107/2017) Vorlage (Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zum 01.07.2017
Bezug: Vorlage 107/2017)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 50/3 Jouaux 51 11 09 26.10.2017 436/2017 (107/2017) Betreff Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zum 01.07.2017 Bezug: Vorlage 107/2017 Beratungsfolge Sozialausschuss Finanzielle Auswirkungen x Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK 421150, 421170, 422120, 448100, 523100, 533910, 547310 / KST 31012000 Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer Freytag Burkhardt Jouaux RPA Radermacher Kuhl Team Haushalt Abt. 20/1 Jülich Obladen Beschlussentwurf: Der Sozialausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zu Kenntnis. Erläuterungen: Wie schon lange geplant, wurde die Leistungsgewährung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) rückwirkend zum 01.07.2017 grundlegend reformiert. Der Sozialausschuss wurde über diese Pläne bereits mit Vorlage 107/2017 informiert. In der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung bestand ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Die Leistungen konnten maximal für eine Dauer von 72 Monaten gezahlt werden. Damit bestanden zwei Altersstufen, die wie folgt aufgeteilt waren: Alter 0 bis unter 6 Jahre 6 bis unter 12 Jahre Anspruch/monatlich 150,00 € 201,00 € Aufgrund der Reform entfällt der bisher geltende maximale Bezugszeitraum von 72 Monaten. Außerdem kann auch für Kinder ab Vollendung des zwölften Lebensjahres ein Anspruch nach dem UVG bestehen. Für Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres besteht ein Anspruch,  wenn sie keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SBG II) beziehen oder  wenn durch die Unterhaltszahlung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden wird Seite - 2 – Drucksache 436/2017 oder  wenn deren betreuender Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600,00 € verfügt. Aufgrund der Änderung bestehen ab 01.07.2017 für Unterhaltsvorschussleistungen drei Altersstufen, die sich wie folgt aufteilen: Alter 0 bis unter 6 Jahre 6 bis unter 12 Jahre 12 bis unter 18 Jahre Anspruch 2017/monatlich 150,00 € 201,00 € 268,00 € Anspruch 2018/monatlich 154,00 € 205,00 € 273,00 € Bis zum 16.10.2017 wurden aufgrund der Gesetzesänderung bisher 106 Anträge auf Unterhaltsvorschussleistungen gestellt. Hiervon wurden zwei Fälle abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Bei 20 Anträgen handelt es sich um die erste Antragstellung nach dem UVG. Bei den restlichen 84 Anträgen wurden bereits in der Vergangenheit Leistungen nach dem UVG gezahlt. Die aufgrund der neuen Gesetzeslage bewilligten Anträge verteilen sich auf die Altersgruppen wie folgt: Altersgruppe 6 bis unter 12 Jahre Altersgruppe 12 bis unter 18 Jahre 31 Anträge 73 Anträge Aufgrund dieser Neuanträge ist derzeit mit folgenden Mehrkosten zu rechnen: Altersklasse 6 bis unter 12 Jahre 12 bis unter 18 Jahre Berechnung 31 Kinder x 201,00 € x 6 Monate 73 Kinder x 268,00 € x 6 Monate Gesamt: gesamt 37.386,00 € 117.384,00 € 154.770,00 € Dabei handelt es sich jedoch nur um eine vorläufige Berechnung, da täglich weitere Anträge eingehen, bei denen der Anspruch erst aufgrund der Gesetzesänderung besteht. Nach derzeitiger Schätzung reicht der Ansatz bei Sachkonto 533190 „Vollzug des UVG“ für das Jahr 2017 nicht aus, so dass eine überplanmäßige Ausgabe erfolgen muss. Hinsichtlich der Kostenverteilung zwischen Bund, Land NRW und den Kommunen erfolgte zwischenzeitlich eine Gesetzesinitiative, die jedoch noch nicht beschlossen ist. Danach übernimmt der Bund von den tatsächlichen Kosten einen Anteil von 40 % (bisher 33,3 %) und das Land NRW 30 % (bisher 13,3 %) der Kosten, so dass die Kommune nur noch einen Anteil von 30 % tragen muss (bisher 53,3 %). Auch die Erstattung des Landes ist noch nicht beschlossen, wird jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach wie folgt zum Tragen kommen: Von den Einnahmen erhält der Bund wiederum nun einen Anteil von 40 % (bisher 33,3 %), das Land 10 % (bisher 13,3 %), so dass der Kommune ein Teil von 50 % (bisher 53,3 %). Diese neue Kostenverteilung soll rückwirkend ab 01.07.2017 gelten. Nach erster Einschätzung werden die im Haushalt 2018 veranschlagten Ansätze ausreichen. Dies kann jedoch abschließend erst in einigen Monaten beurteilt werden. Drucksache 436/2017 Seite - 3 – Für die Bearbeitung der Leistungsanträge wurden im Stellenplan für die Abteilung „Unterhalt und Einnahmen“ zwei zusätzliche Stellen eingeplant. Eine Stelle ist seit Juli 2017 besetzt. Heute wird davon ausgegangen, dass die zweite Stelle nicht benötigt wird. Die Landesregierung berät aktuell, ob die Heranziehung zum Unterhalt nach dem UVG künftig von einer eigenen Landesbehörde übernommen wird. In diesem Fall entfielen die Einnahmen aus Unterhalt und es würden Personalressourcen frei. Die derzeitige Planung sieht eine schnellstmögliche Verlagerung vor, diese spätestens zum 01.07.2019 erfolgen soll. Die Bearbeitung der Leistungen nach dem UVG erfolgt bisher über die Software Prosoz, die für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII entwickelt und angeschafft wurde. Nun wurde in Kooperation mit dem Fachbereich Kinder, Jugendpflege und Familie ein neues Programm (SoPart) angeschafft. Durch den Fachbereich Kinder, Jugendpflege und Familie werden die Module „Allgemeiner Sozialer Dienst“ und „wirtschaftliche Jugendhilfe“ genutzt. Im Fachbereich Soziales wird das Modul „UVG“ genutzt. Die Vorarbeiten laufen, so dass die ersten Auszahlungen nach dem UVG ab Januar 2018 über diese Software erfolgen können.