Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl hier: Änderung der Richtlinien zum 01.01.2018 )

Daten

Kommune
Brühl
Größe
135 kB
Datum
23.11.2017
Erstellt
14.11.17, 15:41
Aktualisiert
14.11.17, 15:41
Vorlage (Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl
hier: Änderung der Richtlinien zum 01.01.2018 ) Vorlage (Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl
hier: Änderung der Richtlinien zum 01.01.2018 ) Vorlage (Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl
hier: Änderung der Richtlinien zum 01.01.2018 )

öffnen download melden Dateigröße: 135 kB

Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 51 Frädrich 51-3 Fr 20.10.2017 399/2017 Betreff Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl hier: Änderung der Richtlinien zum 01.01.2018 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Finanzielle Auswirkungen x x Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK 36020000 / KST 533101 Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer Freytag Burkhardt Schmitz Radermacher RPA Team Haushalt Jülich Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Neufassung der Kinder- und Jugendförderrichtlinien in den Punkten 7 und 9 zum 01.01.2018. Erläuterungen: Die Jugendleiter/in-Card (juleica) ist der bundesweit einheitliche Ausweis für ehrenamtlich Engagierte in der Jugendarbeit. Sie dient zur Legitimation und als Qualifikationsnachweis. Die juleica wird an Personen ausgehändigt, deren Ehrenamtsträger die Erfüllung folgender folgende Voraussetzungen bescheinigt: - Das Mindestalter von 16 Jahre ist erreicht. Die Organisation von Angeboten für Kinder und Jugendliche wird ehrenamtlich und nicht nur vorübergehend erbracht. Eine Gruppenleitungsschulung wurde erfolgreich absolviert. Die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kursus. Die Stadt Brühl fördert das Engagement der Brühler Inhaber/innen einer juleica bislang mit folgenden Vergünstigungen, die außerhalb der Kinder- und Jugendförderrichtlinien vom Jugendhilfeausschuss mit Beschluss vom 14.03.2013 festgelegt wurden: - 10 x jährlich freier Eintritt in das Karlsbad 1 x jährlich freier Eintritt in den Kletterwald „Schwindelfrei“ 2 x jährlich freier Eintritt in das „Zoom-Kino“ 50%-ige Ermäßigung der Kursgebühren bei der Kunst- und Musikschule der Stadt Brühl 50%-ige Ermäßigung bei städtischen Kulturveranstaltungen für Jugendliche Seite - 2 – Drucksache 399/2017 - 50%-ige Gebührenermäßigung bei der Stadtbücherei Brühl Das Jugendamt erstattet den jeweiligen Anbietern den durch die Vergünstigungen entstehenden Einnahmeausfall. Bei der routinemäßigen Überprüfung der Erstattung an die Leistungserbringer fiel auf, dass die Erstattung an die Kunst- und Musikschule in den letzten Jahren stetig gestiegen ist und sich für das Jahr 2016 auf über 8.500 € beläuft. Das Angebot der Musikschule wird aber lediglich von 14 Personen genutzt, so dass sich ein durchschnittlicher Zuschussbetrag von über 600 € pro Person für 2016 ergibt. Vier Jugendliche haben sogar Vergünstigungen im Wert von ca. 1.000 € und mehr in Anspruch genommen. Die übrigen Vergünstigungen wurden in 2016 nur in geringem Umfang in Anspruch genommen. Im Gespräch mit dem Vorstand des Stadtjugendringes wurde deutlich, dass auch dort ein Missverhältnis zwischen der Anzahl der Begünstigten und den Kosten für die Kurse der Kunst- und Musikschule gesehen wird. Insofern wird nunmehr vorgeschlagen, diese Vergünstigung zum Besuch der Kunst- und Musikschule für juleica-Inhaber/innen auf den Ermäßigungsbetrag von max. 100 € und einem Kurs pro Jahr festzulegen. Aufgrund der nur geringen Inanspruchnahme der anderen Vergünstigungen wird in Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Stadtjugendringes das bisherige Förderkonzept überprüft und es ist geplant, in der nächste Sitzung des Jugendhilfeausschusses im März 2018 neue Vorschläge bezgl. möglicher Vergünstigungen für juleica-Inhaber/innen vorzustellen. Die Vergünstigungen sollen nunmehr auch in den Richtlinien aufgenommen werden, so dass sich folgender neuer Wortlaut ergibt: 7. Bisherige Fassung Jugendleitercard (JuLeiCa) Neue Fassung Jugendleitercard (juleica) 7. 7.1 Jede/r Gruppenleiter/in hat einen Anspruch auf die Ausstellung einer JuLeiCa, sofern die in den Landesrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre, danach ist die JuLeiCa erneut zu beantragen. 7.1 Jede/r Gruppenleiter/in hat einen Anspruch auf die Ausstellung einer juleica, sofern die in den Landesrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre, danach ist die juleica erneut zu beantragen. 7.2 JuLeiCa-Inhaber/innen Brühler Träger erhalten für ihr Engagement Vergünstigungen, die von der Stadt Brühl finanziert werden. Über die jeweils aktuellen Vergünstigungen erteilt der SJR Auskunft. 7.2 Brühler juleica-Inhaber/innen erhalten für ihr Engagement folgende Vergünstigungen, die von der Stadt Brühl finanziert werden:     10 x jährlich freier Eintritt in das „Karlsbad“ 1 x jährlich freier Eintritt in den Kletterwald „Schwindelfrei“ 2 x jährlich freier Eintritt in das „Zoom-Kino“ Ermäßigung des Eintrittspreises in Höhe von 50 % bei städtischen Seite - 3 – Drucksache 399/2017   Kulturveranstaltungen Gebührenermäßigung in Höhe von 50 % bei der Stadtbücherei Brühl Gebührenermäßigung bei Kursen der städt. Kunst- und Musikschule in Höhe von 50 % der Kursgebühr für maximal einen Kurs und max. 100 € pro Jahr 9. Schlussbestimmungen 9. Schlussbestimmungen 9.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. 9.1 unverändert 9.2 Über die Änderung der Richtlinien entscheidet der Jugendhilfeausschuss der Stadt Brühl. 9.2 unverändert 9.3 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.10.2016 in Kraft. 9.3 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2018 in Kraft. 9.4 Die bisher geltenden Richtlinien treten mit Ablauf des 30.09.2016 außer Kraft. 9.4 Die bisher geltenden Richtlinien treten mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft. Finanzielle Auswirkungen: In Zusammenhang mit den oben dargestellten Veränderungen bei der Förderung der juleica, wurde der Ansatz bei der Kostenstelle 36020000, Sachkonto 581100 von 8.000 € auf 2.500 € reduziert, beim Sachkonto 533101 von 1.200 € auf 4.000 € angehoben.