Daten
Kommune
Brühl
Größe
32 kB
Datum
14.09.2017
Erstellt
06.09.17, 09:29
Aktualisiert
06.09.17, 09:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Kaiser
61 26 10 0409
04.09.2017
329/2017
Betreff
Bebauungsplan 04.09 'Verlegung K7', 1. Änderung
- Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Kaiser
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der PSTA beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans 04.09 'Verlegung K7' gemäß §
2 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.Fsg der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BFBl. I S.
2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S.
2808) geändert worden ist.
Erläuterungen:
Nach Vorlage einer Entwurfsplanung für die Verlegung der Kreisstraße 7 (K7) durch den
hierfür verantwortlich zeichnenden Rhein-Erft-Kreis im Juni 2017 soll die K7 aus Richtung
Süden kommend (Otto-Wels-Straße) nicht mehr über die Berger Straße verlaufen,
sondern zukünftig über die Wesselinger Straße geleitet werden.
Die Berger Straße ist bis zur Einmündung Weißer Straße heute als Wohnstraße
charakterisiert. Vor diesem Hintergrund sind zahlreiche Beschwerden der Anwohner zu
verzeichnen, die bereits zu einer Herausnahme des Schwerlastverkehrs geführt haben.
Dieser Schwerlastverkehr wird dementsprechend heute schon über die Rheinstraße in die
Wesselinger Straße sowie aus nördlichen Richtungen aus der Bergerstraße über die LiseMeitner in die Wesselinger Straße geleitet. Um den verbleibenden PKW-Anteil in der
Bergerstraße weiter auf den Quell- bzw. Zielverkehrsanteil reduzieren zu können, ist die
Verlegung des Hauptverkehrsstromes sinnvoll nur über eine veränderte Anbindung der K7
möglich.
Da die Grenzen der öffentlichen Verkehrsfläche über die des geltenden Planungsrechts
aus 1996 hinausgehen, ist eine Anpassung des Bebauungsplanes erforderlich.
Anlage(n):
(1) Übersichtsplan