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Vorlage (Bebauungsplan 04.09 'Verlegung K7', 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
32 kB
Datum
14.09.2017
Erstellt
06.09.17, 09:29
Aktualisiert
06.09.17, 09:29
Vorlage (Bebauungsplan 04.09 'Verlegung K7', 1. Änderung
- Aufstellungsbeschluss -)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Kaiser 61 26 10 0409 04.09.2017 329/2017 Betreff Bebauungsplan 04.09 'Verlegung K7', 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Kaiser Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der PSTA beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans 04.09 'Verlegung K7' gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.Fsg der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BFBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist. Erläuterungen: Nach Vorlage einer Entwurfsplanung für die Verlegung der Kreisstraße 7 (K7) durch den hierfür verantwortlich zeichnenden Rhein-Erft-Kreis im Juni 2017 soll die K7 aus Richtung Süden kommend (Otto-Wels-Straße) nicht mehr über die Berger Straße verlaufen, sondern zukünftig über die Wesselinger Straße geleitet werden. Die Berger Straße ist bis zur Einmündung Weißer Straße heute als Wohnstraße charakterisiert. Vor diesem Hintergrund sind zahlreiche Beschwerden der Anwohner zu verzeichnen, die bereits zu einer Herausnahme des Schwerlastverkehrs geführt haben. Dieser Schwerlastverkehr wird dementsprechend heute schon über die Rheinstraße in die Wesselinger Straße sowie aus nördlichen Richtungen aus der Bergerstraße über die LiseMeitner in die Wesselinger Straße geleitet. Um den verbleibenden PKW-Anteil in der Bergerstraße weiter auf den Quell- bzw. Zielverkehrsanteil reduzieren zu können, ist die Verlegung des Hauptverkehrsstromes sinnvoll nur über eine veränderte Anbindung der K7 möglich. Da die Grenzen der öffentlichen Verkehrsfläche über die des geltenden Planungsrechts aus 1996 hinausgehen, ist eine Anpassung des Bebauungsplanes erforderlich. Anlage(n): (1) Übersichtsplan