Daten
Kommune
Brühl
Größe
231 kB
Datum
25.09.2017
Erstellt
06.09.17, 09:29
Aktualisiert
06.09.17, 09:29
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BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
19.07.2017
- Seite 1 (39) -
Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu
Bebauungsplan 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (19.09. - 04.10.2016) und TÖB-Beteiligung
A 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
B1.01
29.09.16/
28.09.16
Bürger 1
Der Eingabensteller verweist auf die Ausführungen in der Begründung unter der
Ziffer 1.2.4 Bebauungsplan / Planungsrecht“ und führt weiter aus, dass sich die
Planung nicht an diese Vorgaben halten
würde.
Vor dem Hintergrund der bestehenden
Bebauung entlang der Bergerstraße zwischen Rheinstraße und Weißer Straße die durchgängig 2-geschossig ist – wird
angeregt, dass die Gebäude entlang der
Bergerstraße die zweigeschossige Bauweise nicht überschreiten.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die unter der Ziffer 1.2.4 der Begründung aufgeführten
Angaben zu den baulichen Nutzungen betreffen das
bisherige Planungsrecht. Wie in der Begründung zum
Vorentwurf ausgeführt, besteht für den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 04.14 „Bergerstraße / Weißer
Straße“ Planungsrecht über den Bebauungsplan „Bauzonen“. Die Festsetzungen des Bauzonenplanes entsprechen jedoch nicht mehr den Zielen der Planung,
wonach an dem Standort die Voraussetzungen zur Errichtung von Wohnraum im mehrgeschossigen Wohnungsbau geschaffen werden sollen.
Der Bedarf an Wohnraum ist nach wie vor sehr groß.
Die beabsichtigte Bebauung soll daher in zwei- bis viergeschossiger Bauweise errichtet werden, wobei sich die
viergeschossige Bebauung auf den nordwestlichen Bereich der geplanten Bebauung beschränkt. Zur bestehenden Wohnbebauung an der Elisabethstraße und der
Bergerstraße verringert sich die Geschosszahl auf drei
bzw. zwei Geschosse, um ein Einfügen in die Nachbarbebauung zu gewährleisten.
An der bisherigen Planung wird aus den vorgenannten
Gründen und aus städtebaulicher Sicht festgehalten.
Die Planung, den bestehenden Kinderspielplatz einzubeziehen und diesen auch
als Fußweg zur Elisabethstraße zu nut-
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Der Spielplatz soll an dem Standort unverändert erhalten bleiben. Mit der Einbeziehung der Spielplatzfläche
B1.02
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
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tigung
ja / nein
zen, sehen wir kritisch. Bisher wird der
Spielplatz jeden Abend von einem Nachbarn, der als Pate fungiert, verschlossen.
Dies trägt im hohen Maße zur Sauberkeit
des Platzes und zum Erhalt der Spielgeräte bei. Durch eine Öffnung kann das
nicht mehr gewährleistet werden. Der
Spielplatz sollte nach wie vor nur über die
Elisabethstraße zu begehen sein.
B1.03
Das Verkehrsgutachten ist aus unserer
Sicht nicht geeignet die aktuelle Situation
umfassend aufzuzeigen. Es basiert auf
einer Erfassung aus 2012. In den letzten
Jahren hat das Verkehrsaufkommen jedoch deutlich zugenommen. Ferner wird
als zusätzliche Verkehrsbelastung nur
das hier geplante Projekt bewertet. Aus
unserer Sicht muss ein Verkehrsgutachten darüber hinaus die Auswirkungen der
westlich der Bergerstraße geplanten Bebauung auch schon berücksichtigen.
in das Plangebiet soll dieser Bereich entsprechend seiner Nutzung planungsrechtlich gesichert werden.
Aufgrund der innerhalb des Plangebietes vorgesehen
Geschoßwohnungen mit ca. 125 Wohneinheiten bietet
sich der Zugang von Norden an. Bei den künftigen
Neubewohnern werden auch junge Familien erwartet.
Die Erreichbarkeit des Spielplatzes ist somit für die Kinder aus dem Plangebiet auf kurzem und verkehrssicherem Weg möglich.
Der Zugang zum Spielplatz soll, wie auch von der Elisabethstraße, mit einer Pforte versehen werden, die ein
Abschließen des Spielplatzes ermöglicht.
ja
Wird berücksichtigt.
Das Ingenieurbüro Runge und Küchler hat im Jahr 2012
ein umfassendes Verkehrsgutachten für Brühl-Ost erstellt. Auf der Grundlage dieser Untersuchung ist für
den Bebauungsplan 04.14 der „Prognosefall 2025“, erstellt worden.
Darüber hinaus wurde die planerische Entwicklung von
45 Hektar (incl. Moschee und Dachdecker) in ihrem zukünftigen Verkehrsaufkommen berücksichtigt.
Bei der umfassenden Verkehrsuntersuchung wurde
herausgestellt, dass die planerische Entwicklung der
Brachflächen im Brühler Osten mittelfristig eine Anpassung der Verkehrsinfrastruktur (Verlegung der K 7) erforderlich macht. Die Stadt Brühl ist diesbezüglich mit
dem Rhein-Erft-Kreis im Gespräch.
Zudem wurde aufgrund der Anregung ein weiteres Gutachten beauftragt, welches den Prognosefall 2020 mit
den kurzfristigen benachbarten Entwicklungen und dem
Analysestraßennetz unter Beibehaltung der Kreisstraße
K 7 untersucht (z.B. Bebauungsplangebiet 04.08 westlich der Bergerstraße). Die Untersuchung zeigte, dass
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
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tigung
ja / nein
die zusätzlichen Verkehrsmengen durch den Bebauungsplan 04.14 nicht zu signifikant erhöhten Verkehrsproblemen führen. Die Verkehrsmenge bewegt
sich weiterhin auf einem weigehend verträglichen Niveau.
B1.04
Die Parksituation wird im hier betrachteten Gebiet als äußerst kritisch zu betrachten. Eine dringende Verbesserung ist
notwendig. Die in der Planung vorgesehenen 18 öffentlichen Parkplätze wird die
Problemlage noch weiter verschärfen.
ja
Wird berücksichtigt.
Die Parkraumsituation im Bereich der Weißer Straße
wurde im weiteren Verfahren überprüft. Durch die Änderung der Planung zu einer Senkrechtaufstellung können insgesamt 25 Besucherparkplätze angelegt werden.
B1.05
Für die Bewohner sind Parkplätze in der
Tiefgarage vorgesehen. Hier muss dafür
Sorge getragen werden, dass die Bewohner diese auch verpflichtend nutzen und
beispielsweise nicht aus Kostengründung
auf die Anmietung verzichten können.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Eine verpflichtende Anmietung ist nicht über das Bebauungsplanverfahren regelbar.
Nach Auskunft des Investors ist jedoch vorgesehen,
dass bei dem Verkauf/ der Vermietung der Wohnungen
je Wohneinheit ein Stellplatz in der Tiefgarage mit erworben bzw. gemietet werden muss.
B1.06
In der Perspektive geht das Verkehrsgutachten von der Umlegung der K 7 aus.
Da hier keine Planungssicherheit besteht,
ist dieser Ansatz aus unserer Sicht nicht
sinnvoll. Durch diese und die übrigen
Bauplanungen wird das Verkehrsaufkommen weiter deutlich zunehmen. Hier
auf die Umlegung der K 7 zu hoffen, kann
keine Lösung sein. Die Umlegung der K 7
muss in jedem Fall zuerst sichergestellt
sein.
ja
Wird berücksichtigt.
Aufgrund der Anregung wurde ein weiterer Planungsfall
durch das Gutachterbüro, der auf dem Analysestraßennetz, d.h. ohne die verlegte K 7 basiert, untersucht. Die
Untersuchung zeigte, dass die zusätzlichen Verkehrsmengen durch den Bebauungsplan 04.14 nicht zu signifikant erhöhten Verkehrsproblemen führen. Die Verkehrsmenge bewegt sich weiterhin auf einem weigehend verträglichen Niveau.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
B1.07
B2.01
04.10.16/
03.10.16
Bürger 2
Stellungnahme Bürger
19.07.2017
- Seite 4 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Im Bereich Wesselinger Straße / LiseMeitner-Straße bestehen nach wie vor
große Behinderungen, u.a. durch die Einfahrt zur Anlieferung des Baumarktes und
durch die Haltestelle der Sindbad-Busse.
Wenn diese Straßen einen stärkeren Verkehr aufnehmen sollen, ist hier Abhilfe
notwendig.
Wir plädieren in diesem Zusammenhang
für die Erstellung eines Verkehrskonzeptes für Brühl-Ost, wozu wir unsere Mitarbeit selbstverständlich anbieten.
Gerne beteiligen wir uns auch zukünftig
aktiv an den weiteren Planungen und
freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.
ja
Wird berücksichtigt.
Im Rahmen des zusätzlichen Planfalls wurde auch die
verkehrlichen Auswirkungen an folgenden Knotenpunkten geprüft:
• Kreisverkehrsplatz Bergerstraße / Lise-MeitnerStraße / Hedwig-Gries-Straße
• Einmündung Weißer Straße in Bergerstraße
• Knoten Rheinstraße / Bergerstraße / Otto- WelsStraße
Die Untersuchung zeigte, dass die zusätzlichen Verkehrsmengen durch den Bebauungsplan 04.14 nicht zu
signifikant erhöhten Verkehrsproblemen führen. Die
Verkehrsmenge bewegt sich weiterhin auf einem weigehend verträglichen Niveau.
Die Verkehrsprobleme entlang der Wesselinger Straße /
Lise-Meitner-Straße, welche vorrangig durch Gewerbebetriebe, die sich nach bestehendem Planungsrecht
ansiedeln können, entstehen, können nicht im Zuge
dieses Bebauungsplanverfahrens abgearbeitet werden.
Die hier angeregte Gesamtuntersuchung des Verkehrs
in Brühl-Ost ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Da die Bergerstraße nahezu durchgehend zweigeschossig bebaut ist, sollte die
Höhenstaffelung der geplanten Bebauung
an der Bergerstraße von Süden nach
Norden in kleineren Schritten und nicht direkt von II auf lll+S erfolgen. Hier würde
sich eine unterteilte Staffelung von II über
ll+S und III auf lll+S städtebaulich deutlich
besser integrieren. Die dabei weniger
möglichen WE könnten im südlichen Riegel ergänzt werden.
ja
Wird berücksichtigt.
Die Anregung wird aufgenommen. Die Planung wird
dahingehend geändert, dass die Geschossigkeit zunächst von II auf III erhöht und dann erst das Staffelgeschoß (vierte Geschoss) folgt.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
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tigung
ja / nein
B2.02
Da im B-Plan eine Bebauung mit Flachdächern geplant ist, sollte aus klimatischen Gründen eine Dachbegrünung vorgesehen werden.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Anfallendes Niederschlagswasser der Dachflächen ist
gemäß den textlichen Festsetzungen zu versickern.
Daher ist eine Dachbegrünung, die zu einer verzögerten Einleitung des Niederschlagswassers in den Kanal
führen würde, nicht zwingend vorgesehen. Im Bebauungsplan wird zudem die Dachbegrünung nicht
grundsätzlich ausgeschlossen.
B2.03
Schon im B-Plan sollten Flächen für ausreichend Fahrradabstellplätze ausgewiesen werden.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Innerhalb des Plangebietes sind ausreichend Freiflächen vorhanden, auf denen Fahrradstellplätze angelegt
werden können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit
die Fahrräder im Untergeschoß (Keller bzw. Tiefgarage)
abzustellen.
B2.04
Um alternative Verkehrsarten zum KfzVerkehr zu unterstützen, sollte die Gehund Radweganbindung in Richtung Innenstadt deutlich verbessert werden. Daher sollte auf der Bergerstraße in Höhe
des anschließenden Geh-/Radwegs (südl.
Containerdorf) eine barrierefreie Mittelinsel als sichere Querung für Fußgänger
und Radfahrer angelegt werden. (Ergänzend sollte der Belag des Geh- /Radwegs
in Richtung Innenstadt besser befestigt
werden. Die Beleuchtung sollte bis zur
Sophie-Scholl-Str. vervollständigt werden.)
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht unmittelbar das Bebauungsplanverfahren.
B2.05
Da schon heute in der Bergerstraße eine
sehr angespannte Kfz-Stellplatzsituation
besteht, sind die 18 im gesamten Verlauf
ja
Wird berücksichtigt.
Die Parkraumsituation im Bereich der Weißer Straße
wurde im weiteren Verfahren überprüft. Durch die Än-
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
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- Seite 6 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
derung der Planung zu einer Senkrechtaufstellung können insgesamt 25 Besucherparkplätze angelegt werden.
der Weißer Straße vorgeschlagenen öffentlichen Stellplätze als zu wenige anzusehen. Hier sollte eine senkrechte Stellplatzanordnung angedacht werden. Zusätzlich ist trotz ausreichender Tiefgaragenstellplätze damit zu rechnen, dass
zum Kurzzeitparken der Anwohner die
Fahrzeuge oberirdisch abgestellt werden.
Durch die Neubebauung wird eine deutliche Verschärfung der Stellplatzproblematik befürchtet, die im Rahmen der Bauleitplanung weitestgehend gelöst werden
sollte.
B2.06
Die im Plan dargestellten Stellplätze auf
der Bergerstraße werden nicht vor der
Umwidmung der Bergerstraße ermöglicht
werden können und sollten daher nicht in
die Stellplatzbilanz eingestellt werden.
ja
Wird berücksichtigt .
Die im Vorentwurf dargestellten Parkplätze im Bereich
der Bergerstraße werden nicht weiter verfolgt.
Unabhängig von der Planaufstellung besteht langfristig,
nach dem geplanten Straßenaustausch die Möglichkeit
für die Anlage von Parkplätzen im Straßenraum.
B2.07
Das den Berechnungen zugrundeliegende Verkehrsgutachten ist bereits aus dem
Jahre 2012. Anwohner der Bergerstraße
beobachten vor allem in den letzten beiden Jahren eine deutliche Verkehrszunahme in der Bergerstraße, vor allem im
Rückstau vom Knoten Rheinstraße / Bergerstraße. Da die Umwidmung der Bergerstraße nicht absehbar ist, sollte bei
weiter steigender Verkehrsbelastung
durch die Neubebauung ggf. eine Änderung der Verkehrsführung angedacht
werden. Möglichkeiten wären die Ausfahrt
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Das Ingenieurbüro Runge und Küchler hat im Jahr 2012
ein umfassendes Verkehrsgutachten für Brühl-Ost erstellt. Auf der Grundlage dieser Untersuchung ist für
den Bebauungsplan 04.14 der „Prognosefall 2025“, erstellt worden.
Aufgrund der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung wurde ein weiterer Planungsfall untersucht, der
auch die verkehrlichen Auswirkungen an folgenden
Knotenpunkten prüft:
• Kreisverkehrsplatz Bergerstraße / Lise-MeitnerStraße / Hedwig-Gries-Straße
• Einmündung Weißer Straße in Bergerstraße
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
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- Seite 7 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
•
aus der Weißer Straße auf die Bergerstraße nur nach rechts zu erlauben oder
die Bergerstraße wie bereits vor ca. 15
Jahren als Einbahnstraße einzurichten.
Knoten Rheinstraße / Bergerstraße / Otto- WelsStraße
Die Untersuchung zeigte, dass die zusätzlichen Verkehrsmengen durch den Bebauungsplan 04.14 nicht zu
signifikant erhöhten Verkehrsproblemen führen. Zwar
besitzt der Knotenpunkt Rheinstraße / Bergerstraße bereits heute lediglich eine befriedigende Verkehrsqualität. Diese wird durch die geplante Wohnnutzung jedoch
nicht weiter verschlechtert. Die Verkehrsmenge bewegt
sich weiterhin auf einem weigehend verträglichen Niveau.
B2.08
Die von der Waschanlage verursachte
Lärmbelästigung sollte im Rahmen des BPlan-Verfahrens durch Auflagen an den
Betreiber der Waschanlage beseitigt werden.
ja
Wird berücksichtigt.
Der Anregung wird gefolgt. Mit dem Betreiber der Anlage wird eine Vereinbarung über Lärmminderungsmaßnahmen getroffen. Die Beseitigung der Lärmbelästigung
erfolgt bereits vor der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs, so dass keine Auswirkungen durch die
Waschanlage mehr auf das Plangebiet zu erwarten
sind.
B2.09
Der geplante zweite Zugang zum bestehenden Spielplatz Elisabethstraße sollte
nicht weiterverfolgt werden. Erstens ist
der Spielplatz als durchgehende Fußwegeverbindung zwischen Elisabeth- und
Weißer Straße nicht geeignet, da hier vor
allem ein Spielangebot für kleinere Kinder
besteht. Der Spielplatz wird heute von einem Paten nachts geschlossen, um die
Sicherheit, Sauberkeit und Attraktivität
des Platzes zu erhalten. Zweitens ist es
nicht nachzuvollziehen, warum von einer
privaten Fläche ein eigener Zugang zu
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Der Spielplatz soll an dem Standort unverändert erhalten bleiben. Mit der Einbeziehung der Spielplatzfläche
in das Plangebiet soll dieser Bereich entsprechend seiner Nutzung planungsrechtlich gesichert werden.
Aufgrund der innerhalb des Plangebietes vorgesehen
Geschoßwohnungen mit ca. 125 Wohneinheiten bietet
sich der Zugang von Norden an. Bei den künftigen
Neubewohnern werden auch junge Familien erwartet.
Die Erreichbarkeit des Spielplatzes wäre für die Kinder
aus dem Plangebiet auf kurzem und verkehrssicherem
Weg möglich.
Der Zugang zum Spielplatz soll, wie auch von der Eli-
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.07.2017
- Seite 8 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
einem öffentlichen Spielplatz entstehen
soll, was mit einem deutlichen Mehraufwand für den Spielplatzpaten verbunden
ist.
B3.01
04.10.16/
02.10.16
Bürger 3
sabethstraße, mit einer Pforte versehen werden, die ein
Abschließen des Spielplatzes ermöglicht.
Der Einwender geht davon aus, dass im
Rahmen des anvisierten Bauvorhabens
sämtliche baurechtlichen und gesetzlichen Vorgaben gegenüber Anliegern gewahrt werden.
ja
Wird berücksichtigt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 04.14 sollen
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
mehrgeschossige Wohnbebauung an dem Standort geschaffen werden. Das konkrete Bauvorhaben wird erst
nach Rechtskraft des Bebauungsplanes entwickelt und
muss selbstverständlich alle geltenden Vorschriften beachten und einhalten.
B3.02
In diesem Zusammenhang bittet der
Einwender auch um Erläuterung der bestehenden Baulasten.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Sollten von dem Grundstück des Eingabenstellers Baulasten auf das Nachbargrundstück ausgehen bzw. sollten sich Baulasten auf seinem eigenen Grundstück befinden, sind diese dem Grundstückseigentümer bekannt. Erläuterungen zu den Baulasten sind nicht Gegenstand des B-Planverfahrens.
B3.03
An der Weißer Straße sind fast auf der
kompletten Länge des bisherigen Gartengrundstücks mehrere Parkplätze geplant.
Es wird darum gebeten, diese Plätze
auch auf die andere Straßenseite zu planen, um einen ungehinderten Zugang
zum Grundstück zu gewährleisten.
ja
Wird berücksichtigt.
Die Parkplätze sind im nordöstlichen Teil der Weißer
Straße alternierend dargestellt. Neben den vier Plätzen
auf der Südseite enthält die Planzeichnung vier Plätze
auf der Nordseite. Im weiteren Verfahren wurde geprüft,
inwieweit hier Zugänge und Zufahrten zu dem noch unbebauten Grundstücksteil freizuhalten sind und die Anordnung der Parkplätze in Absprache mit den Eigentümern dahingehend geändert, dass vor dem neu geplanten Baufenster für das Einfamilienhaus zwei Parkplätze
geplant sind und so die Zufahrt des Grundstücks gesichert wird.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.07.2017
- Seite 9 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass kein Anspruch
auf ungehinderten Zugang entlang der gesamten, zur
Erschließungsstraße hin orientierten, Grundstücksgrenze besteht, der Zugang bzw. Zufahrt zum Grundstück
muss jedoch in jedem Falle gewährleistet werden.
B3.04
Der Einwender geht davon aus, dass auf
Basis der Planungen weiterhin eine gewerbliche Tätigkeit (nicht störendes Gewerbe) auf dem Grundstück (Halle) möglich ist bzw. Bestandsschutz hat und das
auch in diesem Rahmen eine Vermietung
des aktuell bebauten Teils möglich ist.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Es ist Ziel der Planung, für das Grundstück des Antragstellers als zulässige Art der Nutzung „WA - Allgemeines Wohngebiet“ festzusetzen. Innerhalb dieser Nutzungsart ist auch die vom Eingabensteller betriebene
gewerbliche Nutzung zulässig. Die vorhandenen Gebäude unterliegen dem Bestandsschutz.
B3.05
Auf unserem aktuell unbebauten Grundstück sollte (analog der aktuellen als auch
zukünftigen) Bebauung eine II +S Bebauung möglich sein. Wieso wird diese auf 2
Geschosse begrenzt? Wieso erfolgt für
diese ggf. zukünftige Bebauung eine konkrete Festlegung auf 12x12 Meter? Für
die vom Investor geplanten Gebäude sind
solche Maße nicht konkret ausgeführt.
ja
Wird berücksichtigt.
Bei der der Stellungnahme zugrundeliegenden Planung
handelt es sich um den Bebauungsplan-Vorentwurf, wo
noch nicht alle Inhalte abschließend geregelt sind. Die
frühzeitige Beteiligung dient dazu, den Behörden und
der Öffentlichkeit die Ziele der Planung darzulegen und
Anregungen von den Beteiligten zu erhalten.
Die auf dem östlichen Grundstücksbereich skizzierte
Bebauung stellt eine mögliche Bebauung dar. Die konkrete Festlegung zur Höhe und der überbaubaren
Grundstücksfläche erfolgt für das gesamte Plangebiet
mit der förmlichen Planzeichnung, die dann erneut der
Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wird.
B3.06
Ebenfalls muss die Möglichkeit bestehen,
anstelle der jetzigen Halle, ein neues Gebäude zu errichten. Dieses Gebäude soll
sich natürlich gut ins Umfeld einfügen.
ja
Wird berücksichtigt.
Bei der künftigen Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen besteht die Möglichkeit den Bereich der
Halle mit in die Baufläche einzubeziehen und Festsetzungen zu treffen, die eine bauliche Nutzung, entsprechend dem vorhandenen Gebäude zulassen.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.07.2017
- Seite 10 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
B3.07
Wie auch in vorherigen Gesprächen ausgeführt, bittet der Eingabensteller bei der
Planung auf Fenster bei dem III+S Gebäude, das unmittelbar an das Hallengrundstück grenzt, zu verzichten.
nein
Ist nicht Gegenstand dieses BPlanverfahrens.
Die Zulässigkeit von Fensteröffnungen richtet sich nach
den Vorgaben der Landesbauordnung NRW.
B3.08
Im Rahmen der Zuwegung soll das
Grundstück des Eingabenstellers unberücksichtigt bleiben.
ja
Wird berücksichtigt.
Das Grundstück des Eingabenstellers ist von der Weißer Straße erschlossen. Weitere Maßnahmen sind für
das Grundstück nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.
B3.09
Der Eingabensteller geht davon aus, dass
ihm durch die Aufstellung des Bebauungsplans keine Kosten entstehen,
ebenso keine Erschließungskosten. Die
Weißer Straße ist aktuell komplett erschlossen. Notwendige Änderungen entstehen auf Basis der Bebauung 04.14.
ja
Wird berücksichtigt.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes entstehen
dem Eingabensteller keine Kosten.
Die Kosten für die notwendigen Erschließungsmaßnahmen werden vom Investor getragen.
Das Hauptbedenken des Eingabenstellers liegt in der Höhe des südlich des
Bestandsgebäudes gelegenen langgestreckten Komplexes.
Der mit drei Vollgeschossen plus Staffelgeschoss angegebene Komplex wirft am
Mittag seinen Kernschatten auf die Glasfassade
des
Ateliergebäudes
des
Eingabenstellers.
Das Gebäude ist an einen Fotografen
vermietet, der in der Halle hochwertige
Fotografie fertigt. Er beschäftigt sich mit
sogenannter Food-Photography. Ein ganz
ja
Wird berücksichtigt.
Der Anregung wird gefolgt und ein Besonnungsgutachten erstellt. Siehe hierzu auch Stellungnahme B
1.01 auf Seite 23-26.
B4.01
07.03.17/
03.03.17
Bürger 4
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.07.2017
- Seite 11 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
wichtiger Aspekt bei den meisten Aufträgen ist die Tageslichtbeleuchtung der Objekte. Da sich die verglaste Front der Halle genau nördlich der im Bebauungsplan
vorgesehenen Bebauung befindet, ist mit
einer starken Beeinträchtigung der Belichtung des Gebäudes und damit seiner
Nutzbarkeit zu rechnen.
Der Eingabensteller bittet, dem Investor
die Auflage zu machen, nachzuweisen,
dass bei einer Bebauung von drei Vollgeschossen und Staffelgeschoss bis an die
Grenze des Baufensters keine negativen
Auswirkungen für die Beleuchtung des
Galeriegebäudes ausgehen.
Es wäre zudem sachdienlich, wenn dem
Investor zugleich die Auflage erteilt wird,
darzustellen, bei welchem Zurücktreten
des Baufensters, bzw. Abstufung der Bebauung, diese Auswirkungen nicht mehr
zu befürchten sind.
B4.02
Im Rahmen des Gesprächs kam auch die
Planung hinsichtlich des Straßenbegleitgrüns auf der Weißer Straße zur Rede.
Im Hinblick auf die Gebäudeausrichtung
auf dem Grundstück wird darum gebeten,
durch geeignete Maßnahmen (lichte
Bäume, klein wachsende Bäume) im Bereich des Ateliergebäudes, eine Verschattung der Fensterfläche meiner Mandantin
zu vermeiden
ja
Wird berücksichtigt.
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um den
Bebauungsplan-Vorentwurf, wo noch nicht alle Inhalte
abschließend geregelt sind.
Im weiteren Verfahren wird auf die Festsetzung von
Bäumen im Nahbereich der Antragsteller verzichtet.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
19.07.2017
- Seite 12 (39) -
A 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
T1.01
18.10.16/
17.10.16
Deutscher Kinderschutzbund
Ortsverband
Brühl e.V.
Es sollte im Bebauungsplan ersichtlich
sein, wo sozial geförderter Wohnraum
vorgesehen ist!
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die wohnungsscharfe Darstellung von sozial gefördertem Wohnraum ist im Bebauungsplan nicht möglich,
da die genaue Grundriss- und Bauplanung erst nach
Rechtskraft des Bebauungsplanes erstellt wird und
erst danach auf dieser Grundlage die konkreten Zuordnung stattfinden kann. Die Antragsstellung erfolgt
beim Rhein-Erft-Kreis, welcher die Mittel für geförderten Wohnraum bereit stellt. In welcher Höhe Mittel zur
Verfügung gestellt werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt
nicht bekannt.
T1.02
Das als Solitär genannte Gebäude steht
im Schatten des dreigeschossigen Riegels, westlich davon, der Abstand zu diesem Gebäude ist wegen der Belichtung,
entsprechend zu beachten.
ja
Wird berücksichtigt.
Im weiteren Verfahren wird der Solitär weiter in östlicher Richtung abgerückt, sodass die Lichtverhältnisse
in diesem Bereich verbessert werden.
T1.03
Um die Parkflächen, vor allem in der Tiefgarage, sinngemäß zu nutzen, sollten die
Parkplätze in der Tiefgarage an die Wohnungen gebunden werden.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Eine verpflichtende Anmietung ist nicht über das Bebauungsplanverfahren regelbar.
Nach Auskunft des Investors ist jedoch vorgesehen,
dass bei dem Verkauf/ der Vermietung der Wohnungen je Wohneinheit ein Stellplatz in der Tiefgarage
miterworben bzw. gemietet werden muss.
T1.04
Der Kinderspielplatz im Südosten des
Plangebietes sollte von den Kindern des
neuen Wohngebietes über das Grundstück zu erreichen sein, ohne dass sie
über die Weißerstraße / Elisabethstraße
gehen müssen.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Der Spielplatz soll an dem Standort unverändert erhalten bleiben. Mit der Einbeziehung der Spielplatzfläche in das Plangebiet soll dieser Bereich entsprechend seiner Nutzung planungsrechtlich gesichert
werden.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.07.2017
- Seite 13 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Der Bebauungsplan sieht eine direkte Wegeverbindung zum Spielplatz vor, um die Erreichbarkeit des
Spielplatzes auf kurzem und verkehrssicherem Weg
zu ermöglichen. Der Zugang zum Spielplatz soll, wie
auch von der Elisabethstraße, mit einer Pforte versehen werden, die ein Abschließen des Spielplatzes
ermöglicht.
T1.05
T2.01
19.10.16 /
17.10.16
Landesbetrieb
Straßen NRW
Autobahnniederlassung Krefeld
Die geplante neue Verkehrsführung auf
der Bergerstraße wird begrüßt und gehofft, dass die prekäre Verkehrssituation
durch die parkenden Lastwagen auf der
Lise-Meitner-Straße
verkehrstechnisch
gut gelöst werden wird.
-
-
Östlich des Plangebietes verläuft in ca.
380 m die von hiesiger Autobahnniederlassung Krefeld zu unterhaltene Autobahn
553, Abs. 2.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist
die Schaffung der planungsrechtlichen
Rahmenbedingungen zur Schaffung von
Wohnraum auf zuvor gewerblich und als
Schrebergärten genutzten Flächen.
-
-
ja
Wird berücksichtigt.
Da das Plangebiet durch das Vorhandensein der Autobahn vorbelastet ist, müssen, sofern sich im weiteren Verfahren herausstellt, dass Lärmeinwirkungen
von Seiten der Autobahn bestehen, diese Konflikte im
Seitens der Autobahnniederlassung Krefeld bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben.
T 2.02
Lärmschutzansprüche zu Lasten der
Straßenbauverwaltung können aus der
Zustimmung zu dem Vorhaben nicht hergeleitet werden.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.07.2017
- Seite 14 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Bauleitplanverfahren gelöst werden.
T3.01
27.10.16 /
24.10.16
Rhein-Erft-Kreis Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die Planungen keine Bedenken. Das Gebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.
-
-
T3.02
Sollte eine Versickerung des unbelasteten Niederschlagswasser vor Ort erfolgen
oder Niederschlagswasser ortsnah in ein
Gewässer eingeleitet werden, ist bei der
Unteren Wasserbehörde des Rhein-ErftKreises eine wasserrechtliche Erlaubnis
zu beantragen.
nein
Ist nicht Gegenstand dieses BPlanverfahrens.
Der Investor der Maßnahme wird hinsichtlich der Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Zuge
des Baugenehmigungsverfahrens informiert.
T3.03
Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht besteht
gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes keine Bedenken, wenn
folgende Festsetzungen mit aufgenommen werden:
Aufgrund der in Teilbereichen vorliegenden Anschüttungsböden sind die Erdbaumaßnahmen mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft- Kreises im
Voraus abzustimmen.
Die Erdbaumaßnahmen sind bodenschutzrechtlich zu begleiten. Über die
Begleitung ist ein Bericht einschließlich
der Aufführung der Entsorgungswege von
ausgehobenem Material sowie einschl.
Fotodokumentation zu erstellen und der
unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-
ja
Wird berücksichtigt.
In der Planfassung der öffentlichen Auslegung wird
ein Hinweis auf den Umgang mit den Anschüttungsböden aufgenommen.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.07.2017
- Seite 15 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Erft-Kreises nach Abschluss der Maßnahme zeitnah vorzulegen.
T3.04
Immissionsschutz
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung soll Wohnbebauung an gewerbliche
Nutzungen heranrücken.
Wie dem Lärmgutachten des Büros ACCON, Köln vom 08.09. 2016, Bericht Nr.:
ACB 0716-4077758-1288 zu entnehmen
ist, sind lmmissionsrichtwertüberschreitungen im geplanten Wohngebiet tagsüber
durch die Staubsaugeranlage der Waschstraße zu erwarten.
Sofern die Autowaschanlage im Rahmen
einer rechtskräftigen Baugenehmigung
betrieben wird, hat der Planveranlasser
dafür Sorge zu tragen, dass die Problematik der lmmissionsrichtwertüberschreitungen durch die Staubsaugeranlage im
Planverfahren abschließend geregelt
wird.
Die sich hieraus ergebenen Emissionsund/ oder Immissionsschutzmaßnahmen
sind im weiteren Verfahren zu beschreiben und in den Planungsunterlagen zu
dokumentieren.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Die hohen Schallemissionen wurden durch eine
Abluftführung ohne Schalldämpfer sowie durch eine
Beschädigung des Aggregats verursacht.
Zwischenzeitlich wurde ein wirksamer Schalldämpfer
nachgerüstet sowie der Schaden behoben. Durch
diese Maßnahmen tritt die Staubsaugeranlage akustisch nur noch untergeordnet in Erscheinung.
T3.05
Straßenbau und Verkehr
Dem Bebauungsplan kann in der eingereichten Form zzt. nicht zugestimmt werden.
Das Sichtdreieck von der Weißer Straße
auf die Bergerstraße (K 7) ist nicht hinrei-
ja
Wird berücksichtigt.
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um den
Bebauungsplan-Vorentwurf. Im weiteren Verfahren
werden die Sichtdreiecke in den förmlichen Plan eingetragen.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.07.2017
- Seite 16 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
chend gegeben. Durch die vorgesehenen
Bäume kurz vor der Kreuzung ebenso wie
durch die turmartig angelegte Bauform im
Eckbereich der Weißer Straße können
kreuzende Fußgänger erst spät erkannt
werden.
T3.06
Dies betrifft ebenfalls die eingeschränkte
Sicht auf den Kfz-Verkehr der K 7 durch
die Anordnung von Parkplätzen. Der
Festlegung von Flächen für ruhenden
Verkehr auf der Kreisstraße kann ich
ebenfalls nicht zustimmen.
ja
Wird berücksichtigt.
Die im Vorentwurf dargestellten Parkplätze im Bereich
der Bergerstraße werden nicht weiter verfolgt.
T3.07
Es sollte in der textlichen Darstellung klar
gestellt werden, dass das Umstufungskonzept erst in der weiteren Zukunft geplant ist und nicht mittelfristig umgesetzt
wird. Aufgrund der Begründung entsteht
ein anderer Eindruck.
ja
Wird berücksichtigt.
Im weiteren Verfahren wird die Verkehrsuntersuchung
um die Prognose ohne Verlagerung der K 7 ergänzt.
Die entsprechenden Ergebnisse werden mit der öffentlichen Auslegung vorgelegt und in die Begründung
zum Bebauungsplan übernommen.
T3.08
Die Bergerstraße ist lärmtechnisch vorbelastet, so dass die Eigentümer für evtl.
notwendig werdende Lärmschutzmaßnahmen aufzukommen haben. Dem Kreis
dürfen hierdurch keine Kosten entstehen.
ja
Wird berücksichtigt.
Für das Bebauungsplangebiet wurde eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt. Die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 werden nur im
westlichen Bereich im Einwirkungsbereich der Bergerstraße geringfügig überschritten.
Im weiteren Verfahren werden in den textlichen Festsetzungen Vorschriften zum Schallschutz aufgenommen. Dem Rhein-Erft-Kreis entstehen hierdurch keine
Kosten.
T3.09
Gegen das grundsätzliche Planungsvorhaben bestehen aus verkehrsrechtlicher
-
-
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.07.2017
- Seite 17 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Sicht keine Einwände.
T3.10
Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen wurden jedoch folgende Defizite festgestellt, die geklärt werden müssen:
Einmündung Weißer Straße/ Bergerstraße (heutige K 7)
Zum Nachweis der erforderlichen Sichtdreiecke im Einmündungsbereich Bergerstraße/ Weißer Straße sind weder im
Übersichtsplan noch im Verkehrsgutachten Aussagen enthalten. Im Lageplan
sind entlang der Bergerstraße neue öffentliche Stellplätze dargestellt. Es sind
daher
zwingend
richtlinienkonforme
Sichtdreiecke in den Planunterlagen darzustellen, die von parkenden Fahrzeugen
sowie Bepflanzung freizuhalten sind.
Es ist zu beachten, dass die Bergerstraße
derzeit immer noch die Funktion einer
Kreisstraße erfüllen muss. Die im Verkehrsgutachten aufgezeigten „Verkehrsberuhigungsmaßnahmen" können erst
nach einer Umstufung erfolgen, die bislang noch nicht terminiert ist. Dies gilt
auch für die Ausweisung zusätzlicher
Stellplätze im Verkehrsraum.
ja
Wird berücksichtigt.
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um den
Bebauungsplan-Vorentwurf. Im weiteren Verfahren
werden die Sichtdreiecke in den förmlichen Plan eingetragen.
Die im Vorentwurf dargestellten Parkplätze im Bereich
der Bergerstraße werden nicht weiter verfolgt.
Im weiteren Verfahren wird die Verkehrsuntersuchung
um die Prognose ohne Verlagerung der K 7 ergänzt.
Die entsprechenden Ergebnisse werden mit der öffentlichen Auslegung vorgelegt und in die Begründung
zum Bebauungsplan übernommen.
T3.11
Zufahrt Tiefgarage/ Weißer Straße
Zum Nachweis der erforderlichen Sichtdreiecke an der Zufahrt der Tiefgarage
von und auf die Weißer Straße sind weder im Übersichtsplan noch im Verkehrsgutachten Aussagen enthalten. Im Lage-
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Bei der Weißer Straße handelt es sich um eine reine
Anliegerstraße, die zudem nur bis zur östlichen Plangebietsgrenze für den KFZ-Verkehr befahrbar ist.
Auf Sichtdreiecke wird im Bereich der Weißer Straße
verzichtet. Die Ausfahrt aus der geplanten Tiefgarage
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.07.2017
- Seite 18 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
soll mit verminderter Geschwindigkeit erfolgen.
Die Lage der Stellplätze wird nochmals geprüft.
plan sind öffentliche Stellplätze dargestellt, die bis an die Tiefgaragenzufahrt
angrenzen.
Es sind daher zwingend richtlinienkonforme Sichtdreiecke in den Planunterlagen darzustellen. Die Lage der Parkplätze
ist entsprechend anzupassen.
Die alternierende Anordnung der öffentlichen Stellplätze im Fahrbahnbereich der
Weißer Straße wird ausdrücklich begrüßt,
ggf. sind hier lediglich die Seiten zu tauschen.
T3.12
Stellplatzbedarf Weißer Straße
Im Verkehrsgutachten wurde dargestellt,
dass der private Stellplatzbedarf von einem Stellplatz über die Tiefgarage abgedeckt wird. Zusätzlich werden im öffentlichen Verkehrsraum nur Stellplätze für
Besucher (ca. 10%) eingeplant.
Dieser Stellplatzschlüssel wird als viel zu
gering eingestuft. Die Folge sind widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge und ein
hoher Parksuchverkehr, was neben einer
Beeinträchtigung des Wohnumfeldes
auch die Verkehrssicherheit reduziert.
Erfahrungsgemäß ist der Parkraumbedarf
deutlich höher und sollte bei rund 1,5
Stellplätzen pro Wohneinheit liegen.
Die geplante Anlage der öffentlichen
Stellplätze in der Weißer Straße sowie
der empfohlene Komplettumbau ist zwingend frühzeitig mit der Verkehrsabteilung
der Stadt abzustimmen.
ja
Wird berücksichtigt.
Die Parkraumsituation im Bereich der Weißer Straße
wird im Verfahren überprüft. Ggf. erfolgt eine Senkrechtaufstellung, sodass hier bis ca. 25 Besucherparkplätze angelegt werden können.
Die im Vorentwurf dargestellten Parkplätze im Bereich
der Bergerstraße werden nicht weiter verfolgt.
Da es bisher keine Festsetzungen zum Nachweis von
Stellplätzen in Bebauungsplänen gegeben hat und in
der Stadt Brühl bei vergleichbaren Wohnbauprojekten
kein erhöhter Stellplatzschlüssel angewandt wurde,
wird aus Gründen der Gleichbehandlung zum jetzigen
Zeitpunkt davon abgesehen. Vor dem Hintergrund der
beabsichtigen Änderung in der BauO NRW wird sich
an anderer Stelle grundsätzlich mit diesem Thema
beschäftigt.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.07.2017
- Seite 19 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Die Einbeziehung von zusätzlichem Parkraum in der Bergerstraße ist nicht möglich, solange die Bergerstraße noch
Kreisstraße ist (s.o.).
T3.13
T4.01
28.10.16/
27.10.16
Öffnung Peterstraße zur Bergerstraße
Auch diese Maßnahme kann erst nach
einer Umstufung der Bergerstraße erfolgen. Gleichwohl werden die empfohlene
Öffnung der Peterstraße zur Bergerstraße
hin und die gleichzeitige Abbindung von
der Wesselinger Straße von hier ausdrücklich begrüßt. Neben dem genannten
positiven Effekt für die K 7n wird eine zusätzliche Einmündung auf der Bergerstraße auch die dort erforderlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer
Tempo 30- Zone unterstützen.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen,
betreffen jedoch nicht unmittelbar das Bebauungsplanverfahren.
IHK Köln
Die Umwandlung von gewerblichen FläGeschäftsstelle chen in Flächen für Wohnraum lehnen wir
Rhein-Erft
grundsätzlich ab. Gewerblich nutzbare
Flächen sind knapp und werden - gerade
in Brühl - benötigt. Nur so können Arbeitsplätze erhalten bleiben bzw. neue
Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Unternehmen brauchen Planungssicherheit
und Entwicklungspotenzial. Etwaige Nutzungskonflikte sollten nach Möglichkeit
ausgeschlossen werden.
Nach Aufgabe des Gewerbebetriebs können wir Ihr Anliegen, die Gewerbefläche
des ehemaligen Schlachthofs in Wohn-
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Mit der Umwandlung von gewerblichen Flächen in
Allgemeines Wohngebiet folgt die Planung den Empfehlungen der Rahmenplanung Brühl-Ost, die den
Geltungsbereich des Plangebietes als einzige Potentialfläche für weitere Wohnbebauung sieht.
Wie auch von der IHK selbst dargelegt, bietet sich die
Umwandlung von Gewerbe in Wohngebiet aus städtebaulicher Sicht an, da hierdurch eine Abrundung der
Wohnbebauung erfolgt.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.07.2017
- Seite 20 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
baufläche umzuwandeln, aus städtebaulicher Sicht gleichwohl nachvollziehen. Die
damit verbundene Chance, Wohnen und
Gewerbe in Brühl-Ost klar zu trennen wird
als sinnvoll erachtet. Mit Umwandlung der
Fläche des ehemaligen Schlachthofes
würden Wohnen und gewerbliche Nutzungen an der Bergerstraße in Süd-NordRichtung auf Höhe der Weißer Straße
klar abgegrenzt.
T4.02
Zur Sicherung der weiteren positiven
Entwicklung des Wirtschaftsstandorts
Brühl sollten über die Fläche des ehemaligen Schlachthofs hinaus keine weiteren
heute gewerblich genutzten Flächen aufgegeben werden. Der nachgewiesene
Bedarf an Gewerbe- und Industrieflächen
muss gesichert werden, Unternehmen vor
weiterer heranrückender Wohnbebauung
geschützt und Nutzungskonflikte vermieden werden. Dies gilt insbesondere für
die Fläche westlich der Bergerstraße,
südlich der Straße „An der alten Zuckerfabrik". Völlig zu Recht sieht der Rahmenplan Brühl-Ost diese Fläche als Puffer-Gebiet GEe (für eine nicht störende
gewerbliche Nutzung) vor.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Anregung ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanes 04.14.
T4.03
Darüber hinaus wird angemerkt, dass
mögliche weitere verkehrliche Maßnahmen in Brühl-Ost, insbesondere im Rahmen der Verlegung der K7, keine negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft ha-
ja
Wird berücksichtigt.
Auf Grund verschiedener Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung wird ein weiterer Planungsfall, der
auf dem Analysestraßennetz, d.h. ohne die verlegte
K 7 basiert, untersucht und im Rahmen der öffentli-
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.07.2017
- Seite 21 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ben dürfen. Insbesondere spricht sich die
IHK gegen (weitere) LKW-Durchfahrverbote aus. Die in den Planunterlagen zum
Bebauungsplan 04.14 „Bergerstraße /
Weißer Straße" enthaltene Verkehrsuntersuchung prüft die Aufnahme der prognostizierten Mehrverkehre an verschiedenen Standorten, jedoch nicht für die Wesselinger Straße. Da hier bereits zum jetzigen Zeitpunkt Probleme mit Anlieferverkehren bestehen, regen wir an, die Leistungsfähigkeit und Qualität des Verkehrsablaufes für die Wesselinger Straße zu
untersuchen. Insbesondere sollten Maßnahmen erarbeitet werden, die zukünftig
einen problemlosen LKW-Verkehr sicherstellen.
T5.01
14.11.16/
14.11.16
LVR-Amt für
Gegenwärtig prüft das LVR-Amt für
Denkmalpflege Denkmalpflege im Rheinland das Gebäuim Rheinland
de des ehemaligen Schlachthofes auf
seinen möglichen Denkmalwert.
Über das Ergebnis der Prüfung wird die
Stadt Brühl baldmöglichst unterrichtet.
T6.01
17.05.16/
17.05.16
LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im
Rheinland
T6.02
chen Auslegung vorgelegt.
Im Rahmen des zusätzlichen Planfalls werden die
verkehrlichen Auswirkungen an folgenden Knotenpunkten geprüft:
• Kreisverkehrsplatz Bergerstraße / LiseMeitner-Straße / Hedwig-Gries-Straße
• Einmündung Weißer Straße in Bergerstraße
• Knoten Rheinstraße / Bergerstraße / OttoWels-Straße
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die
zusätzlichen Verkehrsmengen durch den Bebauungsplan 04.14 nicht zu erhöhten Verkehrsproblemen führen. Die Verkehrsmenge bewegt sich weiterhin auf einem weigehend verträglichen Niveau.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Das Ergebnis der Prüfung liegt inzwischen vor. Mit
Schreiben vom 10.01.2017 hat das Amt für Denkmalpflege mitgeteilt, dass für den ehemaligen Schlachthof
kein Denkmalwert vorliegt und von daher keine
denkmalpflegerischen Belange betroffen sind.
Innerhalb des von Ihnen gekennzeichneten Fläche Brühl, Bergerstraße / Weißer
Straße sind keine Bodendenkmäler bekannt. Zudem ist das Grundstück bereits
flächig überbaut.
-
-
Es wird daher auf die Bestimmungen der
§§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und
Veränderungsverbot bei der Entdeckung
ja
Wird berücksichtigt.
In den noch zu erstellenden Textlichen Festsetzungen
wird für die Planfassung der öffentlichen Auslegung
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
von Bodendenkmälern) verwiesen und
darum gebeten, folgenden Hinweis in die
Planungsunterlagen aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind
der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Nideggen,
Zehnthofstr.
45,
52385
Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax:
02425/ 9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind
zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
19.07.2017
- Seite 22 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ein entsprechender Hinweis aufgenommen, wie bei
Auffinden von archäologischen Bodenfunden zu verfahren ist.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
19.07.2017
- Seite 23 (39) -
B - Öffentliche Auslegung (01.06. – 05.07.2017) und TÖB-Beteiligung
B 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
B1.01
11.05.17/
10.05.17
Bürger 1
Der Eingabensteller nimmt Bezug auf die
zur Verfügung gestellten neuen Planungsunterlagen und das Besonnungsgutachten des Solarbüros Dr. Ing. Peter
Goretzki vom 21.04.2017.
Das Besonnungsgutachten befasst sich
auf Seite 13 mit der für den Eingabensteller besonders erheblichen Westfassade des Bestandsgebäudes Weißer Straße
2. Das Besonnungsgutachten kommt zu
dem Ergebnis, dass in den drei Wintermonaten zwischen 40,2 Stunden und
47,7 Stunden Besonnung vollständig entfallen. Die Besonnungsdauer des großen
Westfensters gehe dabei um 73 % bis
95 % zurück. Der Gutachter weist darauf
hin, dass die heutige Besonnung innerhalb des Winterhalbjahres prinzipiell vollständig entfalle.
Er folgert, dass bei einer Wohnnutzung
diese völlige Verschattung aus wohnhygienischen Gründen erheblich sei, bei einer
Nutzung als Fotoatelier sei die Bedeutung
der Tageslichtbeleuchtung nur von untergeordneter Bedeutung.
Dies sieht der Gutachter nach Meinung
des Eingabenstellers völlig falsch. Das
Fotoatelier ist Arbeitsplatz und bedarf der
Besonnung. Hochwertige fototechnische
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
Wird nicht berücksichtigt.
1. Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung ist § 1
Abs. 7 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind.
Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot
setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus,
dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt
wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden
muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die
Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren oder sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet
oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 – 4 CN 1.07
–, BVerwGE 131, 100, BRS 73 Nr. 31
Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht
verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so
gezogenen Rahmens ist der Abwägung schon dann
genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde
im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
Arbeiten lassen sich teilweise nur unter
den Bedingungen des natürlichen Tageslichtes, insbesondere unter Besonnungseinstrahlung erledigen.
Ein Zulassen der Verschattung in dem
vom Gutachter festgestellten Umfang
würde die Möglichkeiten der Nutzung des
Gebäudes als Fotoatelier ganz erheblich
beeinträchtigen. Bestimmte Fotoaufträge
könnten während des gesamten Winterquartals nicht durchgeführt werden.
Die Beschattung im Winter ist so erheblich, dass die Nutzung des Ateliers als
Arbeitsplatz ebenfalls stark eingeschränkt
ist.
Den Bedenken des Eingabenstellers würde dadurch entsprochen, dass eine Abstufung der Gebäudehöhe wie längs der
Bergerstraße erfolgt. Dort sind gegenüber
der Nachbarbebauung auch eine zweigeschossige Bebauung und dahinter ein
Absatz dreigeschossiger Bebauung vorgesehen. Genau dies könnte zum Bestandsgebäude seiner Mandantin hin
auch erfolgen. Die winzige Ecke zweigeschossiger Bebauung könnte im Gebäuderiegel insgesamt auf zweigeschossig
heruntergezont werden. Die weitere Ecke
in der viergeschossigen Bebauung könnte
als dreigeschossige Bebauung über den
Riegel durchgezogen werden. Auch in
diesem Fall müsste der Eingabensteller
mit einer gewissen Verschattung des Bestandsgebäudes leben. Dann aber wären
19.07.2017
- Seite 24 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
2. In diesem Sinne ist im Rahmen der Abwägung nach
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allge meine Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) sowie Art. 14
Abs. 1 S. 1 GG der Belang der zu erwartenden
Verschattungswirkung einer geplanten Überbauung zu
berücksichtigen.
a) Eine den inhaltlichen Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung genügende Gewichtung der unterschiedlichen Belange setzt zunächst die Ermittlung der
für die Abwägung bedeutenden Belange (das sogenannte Abwägungsmaterial) voraus, vgl. § 2 Abs. 3
BauGB.
Dem Gesichtspunkt der Ermittlung und Bewertung des
Abwägungsmaterials ist mit dem Besonnungsgutachten
bzgl. des auf dem Grundstück Weißer Straße 2-6 (Flurstück 217) vorhandenen Gebäudebestandes vom
22.03.2017 hinreichend Rechnung getragen. Anhaltspunkte dafür, dass das Besonnungsgutachten methodisch fehlerhaft, widersprüchlich oder unplausibel sein
könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
b) Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen geplanten Baukörper gibt es keinen normativ-verbindlichen Maßstab.
Vielmehr beantwortet sich die Frage nach den Umständen des Einzelfalles auf Grundlage einer wertenden
Gesamtbetrachtung.
Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt,
dass die auf einer Bewertung nach DIN 5034 gründende Feststellung, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, nicht genügt, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
aus seiner Sicht die gegenseitigen Interessen sachgerecht gegeneinander abgegrenzt. Dem Eingabensteller ist bewusst, dass niemand Anspruch darauf
hat, dass Nachbargebäude nicht bebaut
werden. Eine Nachbarbebauung muss
aber immer aus nachbarlicher Rücksichtnahme sich den gegebenen Verhältnissen anpassen. Im Fall von Planungssituationen muss der Bestand organisch fortentwickelt werden.
Auch bei der geringfügigen Herabzonung
der Bebauungsmöglichkeit blieben genug
Baufenster übrig, damit innerhalb der
Baufenster die höchstmöglich zulässige
GRZ und GFZ abgebildet werden könnte.
19.07.2017
- Seite 25 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 – 4 A 4/04 –, BRS
69 Nr. 20
Andererseits sind aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes Verschattungseffekte nach der Rechtsprechung des OVG NRW
regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen
Abstandflächenvorschriften – hier des § 6 BauO NRW –
eingehalten sind. Die landesrechtlichen Abstandflächenbestimmungen zielen im Interesse der Wahrung
sozialverträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab,
eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Dessen ungeachtet fordert das
Gebot der Rücksichtnahme gerade in innerstädtischen
Lagen nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das
gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal
durch Sonneneinstrahlung belichtet werden.
Vgl. OVG Münster, Urteil vom 06.07.2012 – 2 D
27/11.NE –, BRS 79 Nr. 33; Beschluss vom 10.04.2015
– 2 B 177/15.NE –, juris
c) Gemessen daran ist eine Fehlgewichtung der unterschiedlichen Belange nicht erkennbar.
Mit der im Entwurf vorliegenden Planung wurde auf die
Ergebnisse des Besonnungsgutachtens vom 22.3.2017
dahingehend reagiert, dass die unter Kap. 4.5 des Gutachtens formulierten Empfehlungen – soweit ersichtlich – in die Planung übernommen wurden. Auf diese
Weise wird sichergestellt, dass eine „ausreichende
Besonnungsdauer“ im Sinne der DIN 5034-1 erreicht
werden kann.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.07.2017
- Seite 26 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Die Mindestabstandflächen gem. § 6 BauO NRW sind
in dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren einzuhalten. Reduzierte Abstandflächentiefen sind im Bebauungsplan nicht festgesetzt.
Im Übrigen wird die Verminderung der natürlichen Belichtung mit Tageslicht noch auf Grundlage der ursprünglichen Planung (ohne Rücksprünge) gutachterlicherseits als „kaum wahrnehmbar“ bewertet. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Arbeitsverhältnisse in
Bezug auf das im Bestand als Fotoatelier genutzte Gebäude ist mit der Planung somit nicht verbunden. Das
Gleiche gilt in Bezug auf eine mögliche zukünftige Nutzung des vorhandenen Bestandes als Wohngebäude.
B2.01
02.07.17/
02.07.17
Bürger 2
Es wird darauf verwiesen, dass die Ortsgemeinschaft bereits im Mai diesen Jahres darum gebeten hat vor dem Hintergrund der bestehenden Bebauung entlang der Bergerstraße zwischen Rheinstraße und Weißer Straße – die durchgängig 2-geschossig ist - die Gebäude
entlang der Bergerstraße dem Bestand
anzupassen. Die Dorfgemeinschaft hatte
bereits damals darum gebeten, dass die
neue Bebauung II+S nicht überschreitet.
Auch die nun leicht angepasste Vorgabe
sieht in weiten Teilen eine 4-geschossige
Bebauung vor und stellt aus unserer Sicht
einen Bruch im Erscheinungsbild der
Straße dar. Wir schlagen daher vor, dass
die Bebauung entlang der Bergerstraße
auf II+S begrenzt wird und der lediglich
geplante Turm 4-geschossig wird. Als
Ausgleich schlagen wir vor das Gebäude
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Der Bedarf an Wohnraum ist nach wie vor sehr groß.
Die beabsichtigte Bebauung soll daher in zwei bis viergeschossiger Bauweise errichtet werden, wobei sich die
viergeschossige Bebauung auf den nordwestlichen Bereich der geplanten Bebauung beschränkt. Zur bestehenden Wohnbebauung an der Elisabethstraße und der
Bergerstraße verringert sich die Geschosszahl auf zwei
bzw. drei Geschosse, um ein Einfügen in die Nachbarbebauung zu gewährleisten. Die Straßenrandbebauung
bildet künftig die Grenze der Wohnbebauung gegenüber den nördlich und westlich angrenzenden Gewerbe- und Sondergebieten. Durch die turmartige Bebauung im Eckbereich wird ein städtebaulicher Akzent gesetzt und zugleich die Grenze der Wohnbebauung verdeutlicht. An der bisherigen Planung wird aus den vorgenannten Gründen und aus städtebaulicher Sicht festgehalten.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.07.2017
- Seite 27 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
im östlichen Bereich von 3- auf 4geschossig zu erhöhen. Dadurch bleibt
das bebaute Volumen nahezu gleich.
B3.01
03.07.17/
03.07.17
Bürger 3
Bezogen auf das Besonnungsgutachten
bleibt bei diesem unserer Meinung nach
unberücksichtigt, dass das Grundstück
sowie das Gebäude „Weißer Str. 2“ unterhalb des Straßenniveaus liegen. Dies
ist hinsichtlich der Beurteilung der Lichtverhältnisse nicht unwesentlich.
Dem Eingabensteller ist sehr wichtig,
dass auch am 17. Januar eine ausreichende Besonnungsdauer nach DIN
5034-1 sichergestellt ist.
Es darf dabei keinen Unterschied machen, ob hier die derzeitige Bebauung
oder eine spätere Wohnbebauung beurteilt wird. Die Wohnhygiene darf bei keiner der beiden Nutzungen eingeschränkt
werden.
Eine ausreichende Besonnungsdauer ist
insofern zu gewährleisten. Keinesfalls
darf die Besonnung an ganzen Tagen
entfallen. Dabei unterstreichen wir nochmals, dass die Tageslichtbeleuchtung für
das Fotoatelier keinesfalls „nur von untergeordneter Bedeutung“ ist.
Im Gegenteil, sie ist, da viel mit natürlichem Licht fotografiert wird, von absolut
übergeordneter und existentieller Bedeutung.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
1. Dem Einwand des Eingabenstellers mit E-Mail vom
03.07.2017, bei dem Besonnungsgutachten bleibe unberücksichtigt, dass das Grundstück sowie das Gebäude „Weißer Straße 2“ unterhalb des Straßenniveaus liege, ist nicht zu folgen. Das mit der Erarbeitung des
Besonnungsgutachtens beauftragte Ingenieurbüro hat
das bestehende Gebäude „Weißer Straße 2“ sowohl
hinsichtlich seiner Abmessungen und Anordnung der
Fenster als aber auch hinsichtlich seiner Höhenlage
anhand der vorliegenden Bauvorlagen sowie unter
Heranziehung aktueller Fotos modelliert, vgl. S. 8 des
Besonnungsgutachtens.
2. Dem Wunsch, dass auch am 17. Januar eine ausreichende Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 sichergestellt ist, wird mit der Planung entsprochen.
Nach DIN 5034-1 gilt als „ausreichende Besonnung“ eine zumindest einstündige Besonnungsdauer am 17.
Januar und eine zumindest vierstündige Besonnungsdauer zur Tag-/Nachtgleiche am 23. September in Fassadenebene für zumindest einen Aufenthaltsraum von
Wohnungen in Fenstermitte an einem klaren Tag. Auch
wenn das Gebäude aktuell nicht als Wohngebäude genutzt wird, wurde der ursprüngliche Planentwurf unter
Berücksichtigung des Umstands, dass das Gebäude
künftig als Wohngebäude genutzt werden kann, so abgeändert, dass das Kriterium der ausreichenden
Besonnung i.S.d. DIN 5034-1 auch am 17. Januar gewahrt ist. Der Bebauungsplan setzt die gutachter-
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.07.2017
- Seite 28 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
licherseits empfohlene Abstufung der Höhenentwicklung (vgl. S. 19 des Besonnungsgutachtens) durch entsprechende Baugrenzen im Bebauungsplan fest.
B3.02
Wir bitten darum, bei den Planungen
deshalb stets zu beachten, dass sich die
Geschosshöhen am Niveau der Halle
bzw. des Gartens (unseres Grundstücks)
orientieren.
Leider ist für uns nicht ersichtlich, wie der
Niveauausgleich in Richtung des bisherigen Schrebergartens erfolgen soll. Wir
bitten dies - bezogen auf unser Grundstück - ohne Beeinträchtigungen vorzunehmen. Über Informationen zu diesem
Punkt freuen wir uns.
Ja
Wird berücksichtigt.
Der Bitte, bei den Planungen zu beachten, dass sich
die Geschosshöhen am Niveau des Grundstücks Weißer Straße 2 orientieren, wird ebenfalls entsprochen.
Der Bebauungsplan setzt für das südlich des vorbezeichneten Grundstücks gelegene Gebäude maximal
zulässige Gebäudehöhen zwischen 7,0 m (II-Geschossigkeit) und 10,0 m (III- Geschossigkeit) über der Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF EG)
fest. Der untere Bezugspunkt (OKFF EG) wird im Bebauungsplan auf 61,32 m ü.NN festgesetzt. Damit entspricht er in etwa der mittleren Geländehöhe der Hoffläche vor der Westfassade des auf dem Grundstück Weißer Straße 2 bestehenden Gebäudes. Diese variiert
zwischen 61,00 m bzw. 61,60 m ü.NN.
B3.03
Darüber hinaus wird davon ausgegangen,
dass die Versickerung des Niederschlagswassers ohne Auswirkungen auf
unser Grundstück bleibt. Leider ist aktuell
nicht ersichtlich, wo und wie die Versickerung erfolgen soll.
nein
Ist nicht Gegenstand dieses BPlanverfahrens.
Die Versickerungspflicht hat grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück zu erfolgen. Bei Veränderungen bestehender baulicher Anlagen und bei Neubauten ist
ebenfalls das Thema Versickerung zu beachten. Die
Darstellung und Verortung der Versickerung wird in
dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geprüft und abgearbeitet.
Der Eingabensteller geht davon aus, dass
die Baumaßnahme, wie hier beschrieben
http://www.umweltbundesamt.de/themen/
verkehr-laerm/nachbarschaftslaermlaerm-von-anlagen/baulaerm#textpart-2
nein
Ist nicht Gegenstand dieses BPlanverfahrens.
Der Bauherr muss im Zuge der Bauausführung die einschlägigen gesetzlichen Regelwerke beachten. Auf
Ebene des Bebauungsplanes können insoweit keine
weitergehenden Festsetzungen getroffen werden.
B4.01
05.07.17/
05.07.17
Bürger 4
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
von statten geht!?
"Lärm durch Bauarbeiten
Der durch gewerbliche Bauarbeiten verursachte Lärm wird als Baulärm bezeichnet. Lärm durch Bauarbeiten in der Wohnung, sofern die Arbeiten von einer Firma
durchgeführt werden, fällt ebenfalls in
diese Kategorie. Kein Baulärm ist dagegen der Lärm, der durch Bauarbeiten von
Privatpersonen verursacht wird.
Ob bei dem Betrieb einer Baustelle
schädliche Umwelteinwirkungen bei den
Anwohnerinnen und Anwohnern entstehen, wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) beurteilt. Die AVV Baulärm enthält
neben Immissionsrichtwerten das Verfahren zur Ermittlung des Beurteilungspegels.
Baulärm, was tun?
Kennt man die Lärm-Emissionsdaten der
einzelnen Bauabläufe, so lässt sich die
Emission der gesamten Baustelle für die
Bauzeit berechnen und die Immissionen
in der Nachbarschaft ermitteln. Bei einer
Überschreitung der Immissionsrichtwerte
um mehr als fünf dB(A) sollen Maßnahmen zur Minderung angeordnet werden.
Die AVV Baulärm enthält dazu ebenfalls
Hinweise.
Grundsätzlich sollten bereits in der Bauvorbereitung Lärmschutzaspekte berücksichtigt werden, um die Lärmbelästigung
19.07.2017
- Seite 29 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
möglichst gering zu halten. Hierzu gehören folgende Maßnahmen:
− frühzeitige Zusammenarbeit aller am
Bau Beteiligten in Fragen der Baulärmbekämpfung
− Berücksichtigung der Lärmschutzauflagen in Ausschreibung und Angebot,
− Einsatz von fortschrittlichen lärmarmen
Bauverfahren und -maschinen
− Berücksichtigung des Immissionsrichtwertes für das betroffene Gebiet bei
der Gestaltung des Bauablaufes,
− Zusammenlegen lärmintensiver Arbeiten mit anschließenden ausreichend
langen Lärmpausen,
− Information der Nachbarschaft und der
Aufsichtsbehörden über unvermeidbaren, ungewöhnlich hohen Lärm,
− Einsatz von lärmarmen Baumaschinen
in besonders schutzbedürftigen Gebieten und bei nächtlichem Betrieb.
Ansprechpartner bei Lärmproblemen
Bei Bautätigkeiten ist zu unterscheiden,
ob es sich um gewerbliche Bauarbeiten
handelt oder ob sie als private Bauarbeiten in der Nachbarschaft stattfinden. Bei
gewerblichen Bauarbeiten, wenden Sie
sich an den Bauunternehmer. Der nächste Ansprechpartner ist die Kommune oder
das örtliche Umweltamt. Handelt es sich
um Bauarbeiten in der Nachbarschaft,
wenden Sie sich an Ihren Nachbarn oder
Ihre Nachbarin.
19.07.2017
- Seite 30 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
19.07.2017
- Seite 31 (39) -
B 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
T1.01
18.05.17/
18.05.17
Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945
und andere historische Unterlagen liefern
keine Hinweise auf das Vorhandensein
von Kampfmitteln im beantragten Bereich.
Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit
kann gleichwohl nicht gewährt werden.
Sofern Kampfmittel gefunden werden,
sind die Bauarbeiten sofort einzustellen
und die zuständige Ordnungsbehörde
oder eine Polizeidienststelle unverzüglich
zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten
etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
In der Planfassung der öffentlichen Auslegung war bereits ein Hinweis auf die Meldepflicht bei Auffinden von
Kampfmitteln enthalten.
Des Weiteren wurde auf die Meldepflicht bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen hingewiesen.
T2.01
06.06.17/
06.06.17
StadtServiceBe- Von Seiten des SSB bestehen keine Betrieb Brühl
denken zu den Planungsabsichten, wenn
folgende Punkte Berücksichtigung finden:
ja
Wird berücksichtigt.
Die Anregung wird an den Investor der Maßnahme weitergegeben und um Abstimmung mit den StadtServiceBetrieben gebeten.
ja
Ist bereits berücksichtigt
Die Durchfahrt zur Elisabethstraße ist zurzeit durch
Bezgl. der Baumpflanzungen im öffentlichen Bereich und der Anbindung des
vorhandenen KSP Elisabethstraße an das
Baugebiet ist der SSB im Zuge der Planung rechtzeitig zu beteiligen.
T2.02
Bezgl. der Abfallentsorgung wird darauf
hingewiesen, dass die Weißer Straße zur
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.07.2017
- Seite 32 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
herausnehmbare Poller für den Allgemeinverkehr gesperrt. Eine Durchfahrt für Müll- und Rettungsfahrzeuge
ist aber gegeben und soll auch künftig erhalten bleiben.
Elisabethstraße geöffnet werden muss,
da für die Müllfahrzeuge eine Rückwärtsfahrt verboten ist.
T3.01
T3.02
27.06.17/
23.06.17
Landesbetrieb
Straßen NRW
Autobahnniederlassung Krefeld
Es wird auf die im Rahmen des bisherigen Beteiligungsverfahrens vorliegende
Stellungnahme vom 17.10.2016 zu o.a.
Bauleitplanung m. d. B. um weitere Beachtung verwiesen.
-
S. Abwägung der Stellungnahme unter A2 – T2.01 und
T2.02.
Laut der Ausführungen unter Pkt. 6.2
"Auswirkungen der Planung, Verkehr' der
Begründung führen die erzeugten Mehrverkehre aus dem Bebauungsplangebiet
nicht zu deutlich erhöhten Verkehrsproblemen.
In der durchgeführten ergänzenden Verkehrsuntersuchung wird das vom RheinErft-Kreis und der Stadt Brühl geplante
Verkehrskonzept „Brühl-Ost" mit betrachtet. Östlich der Einmündung der Wesselinger Straße/L 184 liegt die Anschlussstelle Brühl-Ost der A 553.
Die avisierte Aufstufung der Wesselinger
Straße zur K 7 n mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen wird auch Auswirkungen auf die nahegelegene Anschlussstelle haben. Als Straßenbaulastträger der
A 553 hat der Landesbetrieb Straßenbau
NRW dafür Sorge zu tragen, dass die
Leistungsfähigkeit auf der Autobahn
durch Maßnahmen Dritter nicht beeinträchtigt wird. Eine zwingend erforderliche
Beteiligung in den nachfolgenden Pla-
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Bei dem vom Rhein-Erft-Kreis und der Stadt Brühl geplanten Verkehrskonzept „Brühl-Ost" wird der Gesamtraum untersucht und bewertet. Die Anregungen betreffen nicht unmittelbar den Bebauungsplan 04.14.
Der Forderung hinsichtlich der zwingenden Beteiligung
des Landesbetriebs Straßen NRW in den nachfolgenden Planungsphasen zur Aufstufung der Wesselinger
Straße zur K 7 ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.07.2017
- Seite 33 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nungsphasen ist daher erforderlich.
Die verkehrlichen Auswirkungen auf die
Knotenpunkte L 184 / A 553 Anschlussstelle sind auf Grundlage eines Verkehrsgutachtens aufzuzeigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die
Straßenbauverwaltung vorbehält, auch
nachträglich erforderliche Straßenumbauund Verkehrssteuerungsmaßnahmen zur
Leistungssteigerung und verkehrssicheren Abwicklung zu fordern. Ggfls. erforderlich werdende Ertüchtigungsmaßnahmen an Bundes- und /oder Landesstraßen gehen nicht zu Lasten des Straßenbauhaushaltes, da das zusätzliche Verkehrsaufkommen lt. Gutachten auf die
planerischen Entwicklungen im „Brühler
Osten" zurückzuführen ist.
Es wird darum gebeten, die verkehrlichen
Belange im Detail federführend mit der
Regionalniederlassung Ville-Eifel abzustimmen.
T4.01
28.06.17/
14.06.17
Stadtwerke
Brühl
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Versorgung des Plangebietes für „Wärme" über das in der Nähe vorhandene
Blockheizkraftwerk (BHKW Wohnwertpark) erfolgen soll.
ja
Wird berücksichtigt.
Die Anregung entspricht den Zielen der Planung.
T5.01
21.06.16 /
09.06.17
Telekom
Gegen die Planung werden keine Einwände erhoben.
-
-
T6.01
29.06.17/
21.09.16
Unitymedia
NRW GmbH
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken.
Eigene
Arbeiten
oder
-
-
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.07.2017
- Seite 34 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Mitverlegungen sind nicht geplant.
T7.01
04.07.17/
04.07.17
Industrie- und
Die Umwandlung von gewerblichen FläHandelskammer chen in Flächen für Wohnraum lehnen wir
zu Köln
grundsätzlich ab. Gewerblich nutzbare
Flächen sind knapp und werden - gerade
in Brühl - benötigt. Nur so können Arbeitsplätze erhalten bleiben bzw. neue
Arbeitsplätze geschaffen werden.
Heranrückende Wohnbebauung stellt
immer eine Gefahr für Unternehmen dar.
Im Zusammenhang mit dem geplanten
Vorhaben müssen etwaige Einschränkungen für bereits ansässige Unternehmen, aber auch für zukünftige Unternehmen ausgeschlossen werden. Unternehmen brauchen Planungssicherheit und
Entwicklungspotenzial.
Etwaige
Nutzungskonflikte sollten ausgeschlossen
werden.
Brühl verzeichnet einen sehr großen
Rückgang der gewerblich und industriell
nutzbaren Flächen innerhalb der letzten
20 Jahre. Zwischen 1994 und 2015 betrug dieser Verlust 17 Prozent oder 22 ha.
Zur Sicherung der positiven Entwicklung
des Wirtschaftsstandorts Brühl sollten
über die Fläche des ehemaligen
Schlachthofs hinaus keine weiteren, heute gewerblich genutzten Flächen aufgegeben werden. Der nachgewiesene Bedarf an Gewerbe- und Industrieflächen
muss gesichert werden, Unternehmen vor
weiterer heranrückender Wohnbebauung
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Mit der Umwandlung von gewerblichen Flächen in Allgemeines Wohngebiet folgt die Planung den Empfehlungen der Rahmenplanung Brühl-Ost, die den Geltungsbereich des Plangebietes als einzige Potentialfläche für weitere Wohnbebauung sieht.
Wie auch von der IHK selbst dargelegt, bietet sich die
Umwandlung von Gewerbe in Wohngebiet aus städtebaulicher Sicht an, da hierdurch eine Abrundung der
Wohnbebauung erfolgt.
Die Rahmenplanung Brühl-Ost wurde u.a. aufgestellt
um die Voraussetzungen für ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe zu schaffen. In der
Rahmenplanung werden die Flächen für Gewerbe und
Industrie dargestellt, wobei in den Nahbereich zu den
Wohnbauflächen das Gewerbe als eingeschränkte gewerbliche Nutzung (GEe) vorgesehen ist. Flächen, wie
das Gebiet westlich Bergerstraße / südlich „An der alten
Zuckerfabrik“ (heute Hedwig-Gries-Straße) sind nicht
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.07.2017
- Seite 35 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
geschützt und Nutzungskonflikte vermieden werden. Dies gilt insbesondere für
die Fläche westlich der Bergerstraße,
südlich der Straße „An der alten Zuckerfabrik". Völlig zu Recht sieht der Rahmenplan Brühl-Ost diese Fläche als Puffer-Gebiet GEe (für eine nicht störende
gewerbliche Nutzung) vor.
T7.02
T7.03
Die Verkehrsuntersuchung zeigt, dass die
verkehrliche Belastung der Wesselinger
Straße von 7.000 Kfz/Tag auf 13.000
Kfz/Tag steigen wird. Da auf der Wesselinger Straße bereits zum jetzigen Zeitpunkt Probleme mit Anlieferverkehren bestehen, wird dieser Anstieg von 6.000
Kfz/Tag - also um fast das Doppelte - aus
unserer Sicht zu erheblichen verkehrlichen Problemen führen. Die Ausweisung
der südlichen Bergerstraße als Tempo
30-Zone darf aus unserer Sicht frühestens mit dem Abschluss des Ausbaus der
K 7n erfolgen.
nein
Den Wunsch, die Gewerbefläche des
ehemaligen Schlachthofs in Wohnbaufläche umzuwandeln, kann die IHK aus
städtebaulicher Sicht gleichwohl nachvollziehen.
-
Wird nicht berücksichtigt.
Der Eingabensteller geht in seiner Stellungnahme auf
die Verkehrszunahme im Prognosefall 2025 unter Verlagerung der K7 an die Wesselinger Straße. Der
Prognosefall beinhaltet dabei auch die Entwicklung der
zum jetzigen Zeitpunkt freien Gewerbegrundstücke.
Die verkehrlichen Zunahmen sind daher nicht auf die
Entwicklung des Plangebiets Bergerstraße / Weißer
Straße zurückzuführen.
Vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes
wurde die Verkehrsuntersuchung um die Prognose ohne Verlagerung der K 7 ergänzt. Die Untersuchung
zeigte, dass die zusätzlichen Verkehrsmengen durch
den Bebauungsplan 04.14 nicht zu signifikant erhöhten
Verkehrsproblemen führen. Die Verkehrsmenge bewegt
sich weiterhin auf einem weigehend verträglichen Niveau.
-
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Umweltschmutz und
Kreisplanung
Naturschutz und Landschaftspflege
Im Plangebiet kommt es möglicherweise
zum Verlust einer kleinen Kolonie des
Haussperlings, nämlich falls das Gebäude, an dem die Tiere z.Z. brüten, abgerissen werden sollte (siehe Artenschutzrechtliche Prüfung des Kölner Büros für
Faunistik vom September 2016: Lageplan
der Kolonie des Haussperlings auf Seite
21).
Damit keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz eintreten, ist als
Ersatz der Brutstätten eine vorgezogene
Ausgleichsmaßnahme (vor Wegfall der
Brutplätze) durchzuführen entsprechend
den Vorgaben der Artenschutzrechtlichen
Prüfung (siehe Kapitel 6.2).
nein
T8.02
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die Planungen keine Bedenken. Das Gebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.
-
-
T8.03
Das unbelastete Niederschlagswasser
soll vor Ort verrieseln oder versickern.
Der Planbereich betrifft die ehemalige Betriebsfläche des Schlachthofes. Im Bereich einer geplanten Versickerungsanlage sind daher weitere Untersuchungen
durchzuführen, die belegen, dass im Bereich der Versickerungsanlage keine Kontaminationen im Untergrund vorliegen.
ja
Wird berücksichtigt.
Im Anschluss an die Textlichen Festsetzungen wird ein
Hinweis ergänzt, wonach im Bereich einer geplanten
Versickerungsanlage weitere Untersuchungen durchzuführen sind. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass
die geplanten Anlagen mit der Unteren Wasserbehörde
abzustimmen und die notwendigen wasserrechtlichen
Anträge beim Rhein-Erft-Kreis zu stellen sind.
T8.01
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
19.07.2017
- Seite 36 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Wird nicht berücksichtigt.
Bei dem auf der Seite 21 gekennzeichneten Standort
der Kolonie des Haussperlings handelt es sich um das
bestehende Gebäude Weißer Straße 2, dass zurzeit
gewerblich (Fotoatelier) genutzt wird. Die Grundstückseigentümer haben derzeit nicht die Absicht das Gebäude abzureißen. Die bisherige Nutzung wird weitergeführt.
Sollte es zu einem Abriss des Gebäudes kommen, ist
ein Abrissgenehmigungsantrag bei der Bauordnung der
Stadt Brühl zu stellen. Hierbei wird auch die Abteilung
Planung und Umwelt beteiligt und die gem. der Artenschutzrechtliche Prüfung vorgegebenen vorgezogene
Ausgleichmaßnahme (s. Seite 28/29 der Artenschutzrechtliche Prüfung) gefordert.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.07.2017
- Seite 37 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Die geplante Niederschlagswasserbeseitigung ist mit der Unteren Wasserbehörde
des Rhein-Erft- Kreises abzustimmen. Die
notwendigen wasserrechtlichen Anträge
sind beim Rhein-Erft-Kreis zu stellen.
T8.04
In dem Plangebiet befindet sich ein Brunnen zur Entnahme von Grundwasser zur
Verwendung im Schlachtbetrieb. Gemäß
Hinweis 3.08. der wasserrechtlichen Erlaubnis (Az: 70-0-3/55) vom 03-07.2014
ist der Brunnen ordnungsgemäß zurückzubauen (§ 26 LWG).
nein
Ist nicht Gegenstand dieses BPlanverfahrens.
Der Investor wird über die erforderliche Rückbaumaßnahme informiert.
T8.05
Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von
Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) ist eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim
Rhein-Erft-Kreis zu beantragen. Details
hierzu sind mit dem Rhein-Erft-Kreis abzustimmen.
nein
Ist nicht Gegenstand dieses BPlanverfahrens.
Der Investor wird darüber informiert, dass bei Einbau
von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und diese rechtzeitig vor Baubeginn beim RheinErft-Kreis zu beantragen ist.
T8.06
Bodenschutz
Eine Teilfläche des Plangebietes wurde
bis ca. 2016 als Schlachthof genutzt. Im
Rahmen
einer
altlastentechnischen
Untersuchung erfolgte die Untersuchung
des Bodens der ehemals als Schlachthof
genutzten Fläche. Unterhalb der Flächenversiegelung wurden Anschüttungsböden
mit ca. 08/1,2m Tiefe festgestellt. Stellenweise enthalten die Anschüttungsböden Beimengungen aus Ziegel- und
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Die Anregung entspricht den Zielen der Planung. Bereits in der Planfassung der öffentlichen Auslegung war
bereits ein Hinweis bezüglich der Anschüttungsböden
unter der Ziffer C 3 enthalten.
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.07.2017
- Seite 38 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Bauschuttresten, vereinzelt Asche. Der
nördliche Teil der Anschüttung wird daher
lt. Untersuchung als Recyclingbaustoff /
nicht aufbereiteter Bauschutt eingestuft.
Aus bodenschutz- und abfallrechtlicher
Sicht wird darauf hingewiesen, dass der
für den Rückbau des ehemaligen
Schlachthofes erforderliche Abbruchantrag der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde zur Stellungnahme
vorzulegen ist. l.d.R. ist ein Rückbau- und
Entsorgungskonzept erforderlich.
Unter Berücksichtigung der unter C 3 der
textlichen Festsetzung aufgeführten Auflage bestehen gegen den Bebauungsplan
keine Bedenken.
T8.07
T8.08
Straßenbau und Verkehr
Gegen den geplanten Bebauungsplan
bestehen aus Sicht als Straßenbaulastträger keine Bedenken. Das ergänzende
Verkehrsgutachten hat dargelegt, dass
das Baugebiet noch leistungsfähig über
den signalisierten Knoten K7 (Berger
Straße)/ L 184 (Rheinstraße)/ K 7 OttoWels-Straße abgewickelt werden kann,
auch wenn der Bau der K 7 n noch nicht
erfolgt ist.
Die Bergerstraße ist lärmtechnisch vorbelastet, so dass die Eigentümer für evtl.
notwendig werdende Lärmschutzmaßnahmen aufzukommen haben. Aus dem
Bebauungsplan heraus bestehen gegen-
-
-
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Für das Bebauungsplangebiet wurde eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt. Die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 werden nur im westlichen Bereich im Einwirkungsbereich der Bergerstraße
BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.07.2017
- Seite 39 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
über dem Kreis keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und / oder passive Schutzeinrichtungen durch Verkehr der K 7,
auch künftig nicht. Dem Kreis dürfen hierdurch keine Kosten entstehen.
T8.09
T 9.01
T9.02
05.07.17 /
05.07.17
geringfügig überschritten.
In den textlichen Festsetzungen wurden unter der Ziffer
A 8 Vorschriften zum Schallschutz aufgenommen. Dem
Rhein-Erft-Kreis entstehen hierdurch keine Kosten.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/
oder textlich auf die Verkehrsemissionen
(Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und
Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen
hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB).
Notwendige Schutzmaßnahmen gehen
allein zu Lasten der Kommunen / der
Vorhabenträger und nicht zu Lasten des
Kreises.
ja
Wird berücksichtigt.
Im Anschluss an die textlichen Festsetzungen wird unter den Hinweisen auf die Verkehrsimmissionen der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hingewiesen.
BezirksregieGegen den Bebauungsplan bestehen aus
rung Düsseldorf ziviler luftrechtlicher Sicht keine grundDez. 26 - Luftsätzlichen Bedenken.
verkehr
-
-
Es wird darauf hingewiesen, dass auf
Grund der Lage des Plangebietes im Bereich der An- und Abflugrouten (Landerichtung 06 bzw. Startrichtung 24) des
Flughafens Köln / Bonn Belästigungen
durch Fluglärm nicht auszuschließen
sind.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.