Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (BP04.14 - Abwägung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
231 kB
Datum
25.09.2017
Erstellt
06.09.17, 09:29
Aktualisiert
06.09.17, 09:29

Inhalt der Datei

BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" 19.07.2017 - Seite 1 (39) - Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu Bebauungsplan 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (19.09. - 04.10.2016) und TÖB-Beteiligung A 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger B1.01 29.09.16/ 28.09.16 Bürger 1 Der Eingabensteller verweist auf die Ausführungen in der Begründung unter der Ziffer 1.2.4 Bebauungsplan / Planungsrecht“ und führt weiter aus, dass sich die Planung nicht an diese Vorgaben halten würde. Vor dem Hintergrund der bestehenden Bebauung entlang der Bergerstraße zwischen Rheinstraße und Weißer Straße die durchgängig 2-geschossig ist – wird angeregt, dass die Gebäude entlang der Bergerstraße die zweigeschossige Bauweise nicht überschreiten. nein Wird nicht berücksichtigt. Die unter der Ziffer 1.2.4 der Begründung aufgeführten Angaben zu den baulichen Nutzungen betreffen das bisherige Planungsrecht. Wie in der Begründung zum Vorentwurf ausgeführt, besteht für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 04.14 „Bergerstraße / Weißer Straße“ Planungsrecht über den Bebauungsplan „Bauzonen“. Die Festsetzungen des Bauzonenplanes entsprechen jedoch nicht mehr den Zielen der Planung, wonach an dem Standort die Voraussetzungen zur Errichtung von Wohnraum im mehrgeschossigen Wohnungsbau geschaffen werden sollen. Der Bedarf an Wohnraum ist nach wie vor sehr groß. Die beabsichtigte Bebauung soll daher in zwei- bis viergeschossiger Bauweise errichtet werden, wobei sich die viergeschossige Bebauung auf den nordwestlichen Bereich der geplanten Bebauung beschränkt. Zur bestehenden Wohnbebauung an der Elisabethstraße und der Bergerstraße verringert sich die Geschosszahl auf drei bzw. zwei Geschosse, um ein Einfügen in die Nachbarbebauung zu gewährleisten. An der bisherigen Planung wird aus den vorgenannten Gründen und aus städtebaulicher Sicht festgehalten. Die Planung, den bestehenden Kinderspielplatz einzubeziehen und diesen auch als Fußweg zur Elisabethstraße zu nut- nein Wird nicht berücksichtigt. Der Spielplatz soll an dem Standort unverändert erhalten bleiben. Mit der Einbeziehung der Spielplatzfläche B1.02 Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.07.2017 - Seite 2 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein zen, sehen wir kritisch. Bisher wird der Spielplatz jeden Abend von einem Nachbarn, der als Pate fungiert, verschlossen. Dies trägt im hohen Maße zur Sauberkeit des Platzes und zum Erhalt der Spielgeräte bei. Durch eine Öffnung kann das nicht mehr gewährleistet werden. Der Spielplatz sollte nach wie vor nur über die Elisabethstraße zu begehen sein. B1.03 Das Verkehrsgutachten ist aus unserer Sicht nicht geeignet die aktuelle Situation umfassend aufzuzeigen. Es basiert auf einer Erfassung aus 2012. In den letzten Jahren hat das Verkehrsaufkommen jedoch deutlich zugenommen. Ferner wird als zusätzliche Verkehrsbelastung nur das hier geplante Projekt bewertet. Aus unserer Sicht muss ein Verkehrsgutachten darüber hinaus die Auswirkungen der westlich der Bergerstraße geplanten Bebauung auch schon berücksichtigen. in das Plangebiet soll dieser Bereich entsprechend seiner Nutzung planungsrechtlich gesichert werden. Aufgrund der innerhalb des Plangebietes vorgesehen Geschoßwohnungen mit ca. 125 Wohneinheiten bietet sich der Zugang von Norden an. Bei den künftigen Neubewohnern werden auch junge Familien erwartet. Die Erreichbarkeit des Spielplatzes ist somit für die Kinder aus dem Plangebiet auf kurzem und verkehrssicherem Weg möglich. Der Zugang zum Spielplatz soll, wie auch von der Elisabethstraße, mit einer Pforte versehen werden, die ein Abschließen des Spielplatzes ermöglicht. ja Wird berücksichtigt. Das Ingenieurbüro Runge und Küchler hat im Jahr 2012 ein umfassendes Verkehrsgutachten für Brühl-Ost erstellt. Auf der Grundlage dieser Untersuchung ist für den Bebauungsplan 04.14 der „Prognosefall 2025“, erstellt worden. Darüber hinaus wurde die planerische Entwicklung von 45 Hektar (incl. Moschee und Dachdecker) in ihrem zukünftigen Verkehrsaufkommen berücksichtigt. Bei der umfassenden Verkehrsuntersuchung wurde herausgestellt, dass die planerische Entwicklung der Brachflächen im Brühler Osten mittelfristig eine Anpassung der Verkehrsinfrastruktur (Verlegung der K 7) erforderlich macht. Die Stadt Brühl ist diesbezüglich mit dem Rhein-Erft-Kreis im Gespräch. Zudem wurde aufgrund der Anregung ein weiteres Gutachten beauftragt, welches den Prognosefall 2020 mit den kurzfristigen benachbarten Entwicklungen und dem Analysestraßennetz unter Beibehaltung der Kreisstraße K 7 untersucht (z.B. Bebauungsplangebiet 04.08 westlich der Bergerstraße). Die Untersuchung zeigte, dass BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.07.2017 - Seite 3 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein die zusätzlichen Verkehrsmengen durch den Bebauungsplan 04.14 nicht zu signifikant erhöhten Verkehrsproblemen führen. Die Verkehrsmenge bewegt sich weiterhin auf einem weigehend verträglichen Niveau. B1.04 Die Parksituation wird im hier betrachteten Gebiet als äußerst kritisch zu betrachten. Eine dringende Verbesserung ist notwendig. Die in der Planung vorgesehenen 18 öffentlichen Parkplätze wird die Problemlage noch weiter verschärfen. ja Wird berücksichtigt. Die Parkraumsituation im Bereich der Weißer Straße wurde im weiteren Verfahren überprüft. Durch die Änderung der Planung zu einer Senkrechtaufstellung können insgesamt 25 Besucherparkplätze angelegt werden. B1.05 Für die Bewohner sind Parkplätze in der Tiefgarage vorgesehen. Hier muss dafür Sorge getragen werden, dass die Bewohner diese auch verpflichtend nutzen und beispielsweise nicht aus Kostengründung auf die Anmietung verzichten können. nein Wird nicht berücksichtigt. Eine verpflichtende Anmietung ist nicht über das Bebauungsplanverfahren regelbar. Nach Auskunft des Investors ist jedoch vorgesehen, dass bei dem Verkauf/ der Vermietung der Wohnungen je Wohneinheit ein Stellplatz in der Tiefgarage mit erworben bzw. gemietet werden muss. B1.06 In der Perspektive geht das Verkehrsgutachten von der Umlegung der K 7 aus. Da hier keine Planungssicherheit besteht, ist dieser Ansatz aus unserer Sicht nicht sinnvoll. Durch diese und die übrigen Bauplanungen wird das Verkehrsaufkommen weiter deutlich zunehmen. Hier auf die Umlegung der K 7 zu hoffen, kann keine Lösung sein. Die Umlegung der K 7 muss in jedem Fall zuerst sichergestellt sein. ja Wird berücksichtigt. Aufgrund der Anregung wurde ein weiterer Planungsfall durch das Gutachterbüro, der auf dem Analysestraßennetz, d.h. ohne die verlegte K 7 basiert, untersucht. Die Untersuchung zeigte, dass die zusätzlichen Verkehrsmengen durch den Bebauungsplan 04.14 nicht zu signifikant erhöhten Verkehrsproblemen führen. Die Verkehrsmenge bewegt sich weiterhin auf einem weigehend verträglichen Niveau. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger B1.07 B2.01 04.10.16/ 03.10.16 Bürger 2 Stellungnahme Bürger 19.07.2017 - Seite 4 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Im Bereich Wesselinger Straße / LiseMeitner-Straße bestehen nach wie vor große Behinderungen, u.a. durch die Einfahrt zur Anlieferung des Baumarktes und durch die Haltestelle der Sindbad-Busse. Wenn diese Straßen einen stärkeren Verkehr aufnehmen sollen, ist hier Abhilfe notwendig. Wir plädieren in diesem Zusammenhang für die Erstellung eines Verkehrskonzeptes für Brühl-Ost, wozu wir unsere Mitarbeit selbstverständlich anbieten. Gerne beteiligen wir uns auch zukünftig aktiv an den weiteren Planungen und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit. ja Wird berücksichtigt. Im Rahmen des zusätzlichen Planfalls wurde auch die verkehrlichen Auswirkungen an folgenden Knotenpunkten geprüft: • Kreisverkehrsplatz Bergerstraße / Lise-MeitnerStraße / Hedwig-Gries-Straße • Einmündung Weißer Straße in Bergerstraße • Knoten Rheinstraße / Bergerstraße / Otto- WelsStraße Die Untersuchung zeigte, dass die zusätzlichen Verkehrsmengen durch den Bebauungsplan 04.14 nicht zu signifikant erhöhten Verkehrsproblemen führen. Die Verkehrsmenge bewegt sich weiterhin auf einem weigehend verträglichen Niveau. Die Verkehrsprobleme entlang der Wesselinger Straße / Lise-Meitner-Straße, welche vorrangig durch Gewerbebetriebe, die sich nach bestehendem Planungsrecht ansiedeln können, entstehen, können nicht im Zuge dieses Bebauungsplanverfahrens abgearbeitet werden. Die hier angeregte Gesamtuntersuchung des Verkehrs in Brühl-Ost ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Da die Bergerstraße nahezu durchgehend zweigeschossig bebaut ist, sollte die Höhenstaffelung der geplanten Bebauung an der Bergerstraße von Süden nach Norden in kleineren Schritten und nicht direkt von II auf lll+S erfolgen. Hier würde sich eine unterteilte Staffelung von II über ll+S und III auf lll+S städtebaulich deutlich besser integrieren. Die dabei weniger möglichen WE könnten im südlichen Riegel ergänzt werden. ja Wird berücksichtigt. Die Anregung wird aufgenommen. Die Planung wird dahingehend geändert, dass die Geschossigkeit zunächst von II auf III erhöht und dann erst das Staffelgeschoß (vierte Geschoss) folgt. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.07.2017 - Seite 5 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein B2.02 Da im B-Plan eine Bebauung mit Flachdächern geplant ist, sollte aus klimatischen Gründen eine Dachbegrünung vorgesehen werden. nein Wird nicht berücksichtigt. Anfallendes Niederschlagswasser der Dachflächen ist gemäß den textlichen Festsetzungen zu versickern. Daher ist eine Dachbegrünung, die zu einer verzögerten Einleitung des Niederschlagswassers in den Kanal führen würde, nicht zwingend vorgesehen. Im Bebauungsplan wird zudem die Dachbegrünung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. B2.03 Schon im B-Plan sollten Flächen für ausreichend Fahrradabstellplätze ausgewiesen werden. nein Wird nicht berücksichtigt. Innerhalb des Plangebietes sind ausreichend Freiflächen vorhanden, auf denen Fahrradstellplätze angelegt werden können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die Fahrräder im Untergeschoß (Keller bzw. Tiefgarage) abzustellen. B2.04 Um alternative Verkehrsarten zum KfzVerkehr zu unterstützen, sollte die Gehund Radweganbindung in Richtung Innenstadt deutlich verbessert werden. Daher sollte auf der Bergerstraße in Höhe des anschließenden Geh-/Radwegs (südl. Containerdorf) eine barrierefreie Mittelinsel als sichere Querung für Fußgänger und Radfahrer angelegt werden. (Ergänzend sollte der Belag des Geh- /Radwegs in Richtung Innenstadt besser befestigt werden. Die Beleuchtung sollte bis zur Sophie-Scholl-Str. vervollständigt werden.) nein Wird nicht berücksichtigt. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht unmittelbar das Bebauungsplanverfahren. B2.05 Da schon heute in der Bergerstraße eine sehr angespannte Kfz-Stellplatzsituation besteht, sind die 18 im gesamten Verlauf ja Wird berücksichtigt. Die Parkraumsituation im Bereich der Weißer Straße wurde im weiteren Verfahren überprüft. Durch die Än- BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.07.2017 - Seite 6 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein derung der Planung zu einer Senkrechtaufstellung können insgesamt 25 Besucherparkplätze angelegt werden. der Weißer Straße vorgeschlagenen öffentlichen Stellplätze als zu wenige anzusehen. Hier sollte eine senkrechte Stellplatzanordnung angedacht werden. Zusätzlich ist trotz ausreichender Tiefgaragenstellplätze damit zu rechnen, dass zum Kurzzeitparken der Anwohner die Fahrzeuge oberirdisch abgestellt werden. Durch die Neubebauung wird eine deutliche Verschärfung der Stellplatzproblematik befürchtet, die im Rahmen der Bauleitplanung weitestgehend gelöst werden sollte. B2.06 Die im Plan dargestellten Stellplätze auf der Bergerstraße werden nicht vor der Umwidmung der Bergerstraße ermöglicht werden können und sollten daher nicht in die Stellplatzbilanz eingestellt werden. ja Wird berücksichtigt . Die im Vorentwurf dargestellten Parkplätze im Bereich der Bergerstraße werden nicht weiter verfolgt. Unabhängig von der Planaufstellung besteht langfristig, nach dem geplanten Straßenaustausch die Möglichkeit für die Anlage von Parkplätzen im Straßenraum. B2.07 Das den Berechnungen zugrundeliegende Verkehrsgutachten ist bereits aus dem Jahre 2012. Anwohner der Bergerstraße beobachten vor allem in den letzten beiden Jahren eine deutliche Verkehrszunahme in der Bergerstraße, vor allem im Rückstau vom Knoten Rheinstraße / Bergerstraße. Da die Umwidmung der Bergerstraße nicht absehbar ist, sollte bei weiter steigender Verkehrsbelastung durch die Neubebauung ggf. eine Änderung der Verkehrsführung angedacht werden. Möglichkeiten wären die Ausfahrt ja Ist bereits berücksichtigt. Das Ingenieurbüro Runge und Küchler hat im Jahr 2012 ein umfassendes Verkehrsgutachten für Brühl-Ost erstellt. Auf der Grundlage dieser Untersuchung ist für den Bebauungsplan 04.14 der „Prognosefall 2025“, erstellt worden. Aufgrund der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung wurde ein weiterer Planungsfall untersucht, der auch die verkehrlichen Auswirkungen an folgenden Knotenpunkten prüft: • Kreisverkehrsplatz Bergerstraße / Lise-MeitnerStraße / Hedwig-Gries-Straße • Einmündung Weißer Straße in Bergerstraße BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.07.2017 - Seite 7 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein • aus der Weißer Straße auf die Bergerstraße nur nach rechts zu erlauben oder die Bergerstraße wie bereits vor ca. 15 Jahren als Einbahnstraße einzurichten. Knoten Rheinstraße / Bergerstraße / Otto- WelsStraße Die Untersuchung zeigte, dass die zusätzlichen Verkehrsmengen durch den Bebauungsplan 04.14 nicht zu signifikant erhöhten Verkehrsproblemen führen. Zwar besitzt der Knotenpunkt Rheinstraße / Bergerstraße bereits heute lediglich eine befriedigende Verkehrsqualität. Diese wird durch die geplante Wohnnutzung jedoch nicht weiter verschlechtert. Die Verkehrsmenge bewegt sich weiterhin auf einem weigehend verträglichen Niveau. B2.08 Die von der Waschanlage verursachte Lärmbelästigung sollte im Rahmen des BPlan-Verfahrens durch Auflagen an den Betreiber der Waschanlage beseitigt werden. ja Wird berücksichtigt. Der Anregung wird gefolgt. Mit dem Betreiber der Anlage wird eine Vereinbarung über Lärmminderungsmaßnahmen getroffen. Die Beseitigung der Lärmbelästigung erfolgt bereits vor der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs, so dass keine Auswirkungen durch die Waschanlage mehr auf das Plangebiet zu erwarten sind. B2.09 Der geplante zweite Zugang zum bestehenden Spielplatz Elisabethstraße sollte nicht weiterverfolgt werden. Erstens ist der Spielplatz als durchgehende Fußwegeverbindung zwischen Elisabeth- und Weißer Straße nicht geeignet, da hier vor allem ein Spielangebot für kleinere Kinder besteht. Der Spielplatz wird heute von einem Paten nachts geschlossen, um die Sicherheit, Sauberkeit und Attraktivität des Platzes zu erhalten. Zweitens ist es nicht nachzuvollziehen, warum von einer privaten Fläche ein eigener Zugang zu nein Wird nicht berücksichtigt. Der Spielplatz soll an dem Standort unverändert erhalten bleiben. Mit der Einbeziehung der Spielplatzfläche in das Plangebiet soll dieser Bereich entsprechend seiner Nutzung planungsrechtlich gesichert werden. Aufgrund der innerhalb des Plangebietes vorgesehen Geschoßwohnungen mit ca. 125 Wohneinheiten bietet sich der Zugang von Norden an. Bei den künftigen Neubewohnern werden auch junge Familien erwartet. Die Erreichbarkeit des Spielplatzes wäre für die Kinder aus dem Plangebiet auf kurzem und verkehrssicherem Weg möglich. Der Zugang zum Spielplatz soll, wie auch von der Eli- BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.07.2017 - Seite 8 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein einem öffentlichen Spielplatz entstehen soll, was mit einem deutlichen Mehraufwand für den Spielplatzpaten verbunden ist. B3.01 04.10.16/ 02.10.16 Bürger 3 sabethstraße, mit einer Pforte versehen werden, die ein Abschließen des Spielplatzes ermöglicht. Der Einwender geht davon aus, dass im Rahmen des anvisierten Bauvorhabens sämtliche baurechtlichen und gesetzlichen Vorgaben gegenüber Anliegern gewahrt werden. ja Wird berücksichtigt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 04.14 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine mehrgeschossige Wohnbebauung an dem Standort geschaffen werden. Das konkrete Bauvorhaben wird erst nach Rechtskraft des Bebauungsplanes entwickelt und muss selbstverständlich alle geltenden Vorschriften beachten und einhalten. B3.02 In diesem Zusammenhang bittet der Einwender auch um Erläuterung der bestehenden Baulasten. nein Wird nicht berücksichtigt. Sollten von dem Grundstück des Eingabenstellers Baulasten auf das Nachbargrundstück ausgehen bzw. sollten sich Baulasten auf seinem eigenen Grundstück befinden, sind diese dem Grundstückseigentümer bekannt. Erläuterungen zu den Baulasten sind nicht Gegenstand des B-Planverfahrens. B3.03 An der Weißer Straße sind fast auf der kompletten Länge des bisherigen Gartengrundstücks mehrere Parkplätze geplant. Es wird darum gebeten, diese Plätze auch auf die andere Straßenseite zu planen, um einen ungehinderten Zugang zum Grundstück zu gewährleisten. ja Wird berücksichtigt. Die Parkplätze sind im nordöstlichen Teil der Weißer Straße alternierend dargestellt. Neben den vier Plätzen auf der Südseite enthält die Planzeichnung vier Plätze auf der Nordseite. Im weiteren Verfahren wurde geprüft, inwieweit hier Zugänge und Zufahrten zu dem noch unbebauten Grundstücksteil freizuhalten sind und die Anordnung der Parkplätze in Absprache mit den Eigentümern dahingehend geändert, dass vor dem neu geplanten Baufenster für das Einfamilienhaus zwei Parkplätze geplant sind und so die Zufahrt des Grundstücks gesichert wird. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.07.2017 - Seite 9 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass kein Anspruch auf ungehinderten Zugang entlang der gesamten, zur Erschließungsstraße hin orientierten, Grundstücksgrenze besteht, der Zugang bzw. Zufahrt zum Grundstück muss jedoch in jedem Falle gewährleistet werden. B3.04 Der Einwender geht davon aus, dass auf Basis der Planungen weiterhin eine gewerbliche Tätigkeit (nicht störendes Gewerbe) auf dem Grundstück (Halle) möglich ist bzw. Bestandsschutz hat und das auch in diesem Rahmen eine Vermietung des aktuell bebauten Teils möglich ist. ja Ist bereits berücksichtigt. Es ist Ziel der Planung, für das Grundstück des Antragstellers als zulässige Art der Nutzung „WA - Allgemeines Wohngebiet“ festzusetzen. Innerhalb dieser Nutzungsart ist auch die vom Eingabensteller betriebene gewerbliche Nutzung zulässig. Die vorhandenen Gebäude unterliegen dem Bestandsschutz. B3.05 Auf unserem aktuell unbebauten Grundstück sollte (analog der aktuellen als auch zukünftigen) Bebauung eine II +S Bebauung möglich sein. Wieso wird diese auf 2 Geschosse begrenzt? Wieso erfolgt für diese ggf. zukünftige Bebauung eine konkrete Festlegung auf 12x12 Meter? Für die vom Investor geplanten Gebäude sind solche Maße nicht konkret ausgeführt. ja Wird berücksichtigt. Bei der der Stellungnahme zugrundeliegenden Planung handelt es sich um den Bebauungsplan-Vorentwurf, wo noch nicht alle Inhalte abschließend geregelt sind. Die frühzeitige Beteiligung dient dazu, den Behörden und der Öffentlichkeit die Ziele der Planung darzulegen und Anregungen von den Beteiligten zu erhalten. Die auf dem östlichen Grundstücksbereich skizzierte Bebauung stellt eine mögliche Bebauung dar. Die konkrete Festlegung zur Höhe und der überbaubaren Grundstücksfläche erfolgt für das gesamte Plangebiet mit der förmlichen Planzeichnung, die dann erneut der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wird. B3.06 Ebenfalls muss die Möglichkeit bestehen, anstelle der jetzigen Halle, ein neues Gebäude zu errichten. Dieses Gebäude soll sich natürlich gut ins Umfeld einfügen. ja Wird berücksichtigt. Bei der künftigen Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen besteht die Möglichkeit den Bereich der Halle mit in die Baufläche einzubeziehen und Festsetzungen zu treffen, die eine bauliche Nutzung, entsprechend dem vorhandenen Gebäude zulassen. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.07.2017 - Seite 10 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein B3.07 Wie auch in vorherigen Gesprächen ausgeführt, bittet der Eingabensteller bei der Planung auf Fenster bei dem III+S Gebäude, das unmittelbar an das Hallengrundstück grenzt, zu verzichten. nein Ist nicht Gegenstand dieses BPlanverfahrens. Die Zulässigkeit von Fensteröffnungen richtet sich nach den Vorgaben der Landesbauordnung NRW. B3.08 Im Rahmen der Zuwegung soll das Grundstück des Eingabenstellers unberücksichtigt bleiben. ja Wird berücksichtigt. Das Grundstück des Eingabenstellers ist von der Weißer Straße erschlossen. Weitere Maßnahmen sind für das Grundstück nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. B3.09 Der Eingabensteller geht davon aus, dass ihm durch die Aufstellung des Bebauungsplans keine Kosten entstehen, ebenso keine Erschließungskosten. Die Weißer Straße ist aktuell komplett erschlossen. Notwendige Änderungen entstehen auf Basis der Bebauung 04.14. ja Wird berücksichtigt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes entstehen dem Eingabensteller keine Kosten. Die Kosten für die notwendigen Erschließungsmaßnahmen werden vom Investor getragen. Das Hauptbedenken des Eingabenstellers liegt in der Höhe des südlich des Bestandsgebäudes gelegenen langgestreckten Komplexes. Der mit drei Vollgeschossen plus Staffelgeschoss angegebene Komplex wirft am Mittag seinen Kernschatten auf die Glasfassade des Ateliergebäudes des Eingabenstellers. Das Gebäude ist an einen Fotografen vermietet, der in der Halle hochwertige Fotografie fertigt. Er beschäftigt sich mit sogenannter Food-Photography. Ein ganz ja Wird berücksichtigt. Der Anregung wird gefolgt und ein Besonnungsgutachten erstellt. Siehe hierzu auch Stellungnahme B 1.01 auf Seite 23-26. B4.01 07.03.17/ 03.03.17 Bürger 4 BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.07.2017 - Seite 11 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein wichtiger Aspekt bei den meisten Aufträgen ist die Tageslichtbeleuchtung der Objekte. Da sich die verglaste Front der Halle genau nördlich der im Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung befindet, ist mit einer starken Beeinträchtigung der Belichtung des Gebäudes und damit seiner Nutzbarkeit zu rechnen. Der Eingabensteller bittet, dem Investor die Auflage zu machen, nachzuweisen, dass bei einer Bebauung von drei Vollgeschossen und Staffelgeschoss bis an die Grenze des Baufensters keine negativen Auswirkungen für die Beleuchtung des Galeriegebäudes ausgehen. Es wäre zudem sachdienlich, wenn dem Investor zugleich die Auflage erteilt wird, darzustellen, bei welchem Zurücktreten des Baufensters, bzw. Abstufung der Bebauung, diese Auswirkungen nicht mehr zu befürchten sind. B4.02 Im Rahmen des Gesprächs kam auch die Planung hinsichtlich des Straßenbegleitgrüns auf der Weißer Straße zur Rede. Im Hinblick auf die Gebäudeausrichtung auf dem Grundstück wird darum gebeten, durch geeignete Maßnahmen (lichte Bäume, klein wachsende Bäume) im Bereich des Ateliergebäudes, eine Verschattung der Fensterfläche meiner Mandantin zu vermeiden ja Wird berücksichtigt. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um den Bebauungsplan-Vorentwurf, wo noch nicht alle Inhalte abschließend geregelt sind. Im weiteren Verfahren wird auf die Festsetzung von Bäumen im Nahbereich der Antragsteller verzichtet. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" 19.07.2017 - Seite 12 (39) - A 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein T1.01 18.10.16/ 17.10.16 Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Brühl e.V. Es sollte im Bebauungsplan ersichtlich sein, wo sozial geförderter Wohnraum vorgesehen ist! nein Wird nicht berücksichtigt. Die wohnungsscharfe Darstellung von sozial gefördertem Wohnraum ist im Bebauungsplan nicht möglich, da die genaue Grundriss- und Bauplanung erst nach Rechtskraft des Bebauungsplanes erstellt wird und erst danach auf dieser Grundlage die konkreten Zuordnung stattfinden kann. Die Antragsstellung erfolgt beim Rhein-Erft-Kreis, welcher die Mittel für geförderten Wohnraum bereit stellt. In welcher Höhe Mittel zur Verfügung gestellt werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. T1.02 Das als Solitär genannte Gebäude steht im Schatten des dreigeschossigen Riegels, westlich davon, der Abstand zu diesem Gebäude ist wegen der Belichtung, entsprechend zu beachten. ja Wird berücksichtigt. Im weiteren Verfahren wird der Solitär weiter in östlicher Richtung abgerückt, sodass die Lichtverhältnisse in diesem Bereich verbessert werden. T1.03 Um die Parkflächen, vor allem in der Tiefgarage, sinngemäß zu nutzen, sollten die Parkplätze in der Tiefgarage an die Wohnungen gebunden werden. nein Wird nicht berücksichtigt. Eine verpflichtende Anmietung ist nicht über das Bebauungsplanverfahren regelbar. Nach Auskunft des Investors ist jedoch vorgesehen, dass bei dem Verkauf/ der Vermietung der Wohnungen je Wohneinheit ein Stellplatz in der Tiefgarage miterworben bzw. gemietet werden muss. T1.04 Der Kinderspielplatz im Südosten des Plangebietes sollte von den Kindern des neuen Wohngebietes über das Grundstück zu erreichen sein, ohne dass sie über die Weißerstraße / Elisabethstraße gehen müssen. ja Ist bereits berücksichtigt. Der Spielplatz soll an dem Standort unverändert erhalten bleiben. Mit der Einbeziehung der Spielplatzfläche in das Plangebiet soll dieser Bereich entsprechend seiner Nutzung planungsrechtlich gesichert werden. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.07.2017 - Seite 13 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Der Bebauungsplan sieht eine direkte Wegeverbindung zum Spielplatz vor, um die Erreichbarkeit des Spielplatzes auf kurzem und verkehrssicherem Weg zu ermöglichen. Der Zugang zum Spielplatz soll, wie auch von der Elisabethstraße, mit einer Pforte versehen werden, die ein Abschließen des Spielplatzes ermöglicht. T1.05 T2.01 19.10.16 / 17.10.16 Landesbetrieb Straßen NRW Autobahnniederlassung Krefeld Die geplante neue Verkehrsführung auf der Bergerstraße wird begrüßt und gehofft, dass die prekäre Verkehrssituation durch die parkenden Lastwagen auf der Lise-Meitner-Straße verkehrstechnisch gut gelöst werden wird. - - Östlich des Plangebietes verläuft in ca. 380 m die von hiesiger Autobahnniederlassung Krefeld zu unterhaltene Autobahn 553, Abs. 2. Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Schaffung von Wohnraum auf zuvor gewerblich und als Schrebergärten genutzten Flächen. - - ja Wird berücksichtigt. Da das Plangebiet durch das Vorhandensein der Autobahn vorbelastet ist, müssen, sofern sich im weiteren Verfahren herausstellt, dass Lärmeinwirkungen von Seiten der Autobahn bestehen, diese Konflikte im Seitens der Autobahnniederlassung Krefeld bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben. T 2.02 Lärmschutzansprüche zu Lasten der Straßenbauverwaltung können aus der Zustimmung zu dem Vorhaben nicht hergeleitet werden. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.07.2017 - Seite 14 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Bauleitplanverfahren gelöst werden. T3.01 27.10.16 / 24.10.16 Rhein-Erft-Kreis Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die Planungen keine Bedenken. Das Gebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. - - T3.02 Sollte eine Versickerung des unbelasteten Niederschlagswasser vor Ort erfolgen oder Niederschlagswasser ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden, ist bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-ErftKreises eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. nein Ist nicht Gegenstand dieses BPlanverfahrens. Der Investor der Maßnahme wird hinsichtlich der Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens informiert. T3.03 Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht besteht gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes keine Bedenken, wenn folgende Festsetzungen mit aufgenommen werden: Aufgrund der in Teilbereichen vorliegenden Anschüttungsböden sind die Erdbaumaßnahmen mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft- Kreises im Voraus abzustimmen. Die Erdbaumaßnahmen sind bodenschutzrechtlich zu begleiten. Über die Begleitung ist ein Bericht einschließlich der Aufführung der Entsorgungswege von ausgehobenem Material sowie einschl. Fotodokumentation zu erstellen und der unteren Bodenschutzbehörde des Rhein- ja Wird berücksichtigt. In der Planfassung der öffentlichen Auslegung wird ein Hinweis auf den Umgang mit den Anschüttungsböden aufgenommen. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.07.2017 - Seite 15 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Erft-Kreises nach Abschluss der Maßnahme zeitnah vorzulegen. T3.04 Immissionsschutz Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung soll Wohnbebauung an gewerbliche Nutzungen heranrücken. Wie dem Lärmgutachten des Büros ACCON, Köln vom 08.09. 2016, Bericht Nr.: ACB 0716-4077758-1288 zu entnehmen ist, sind lmmissionsrichtwertüberschreitungen im geplanten Wohngebiet tagsüber durch die Staubsaugeranlage der Waschstraße zu erwarten. Sofern die Autowaschanlage im Rahmen einer rechtskräftigen Baugenehmigung betrieben wird, hat der Planveranlasser dafür Sorge zu tragen, dass die Problematik der lmmissionsrichtwertüberschreitungen durch die Staubsaugeranlage im Planverfahren abschließend geregelt wird. Die sich hieraus ergebenen Emissionsund/ oder Immissionsschutzmaßnahmen sind im weiteren Verfahren zu beschreiben und in den Planungsunterlagen zu dokumentieren. ja Ist bereits berücksichtigt. Die hohen Schallemissionen wurden durch eine Abluftführung ohne Schalldämpfer sowie durch eine Beschädigung des Aggregats verursacht. Zwischenzeitlich wurde ein wirksamer Schalldämpfer nachgerüstet sowie der Schaden behoben. Durch diese Maßnahmen tritt die Staubsaugeranlage akustisch nur noch untergeordnet in Erscheinung. T3.05 Straßenbau und Verkehr Dem Bebauungsplan kann in der eingereichten Form zzt. nicht zugestimmt werden. Das Sichtdreieck von der Weißer Straße auf die Bergerstraße (K 7) ist nicht hinrei- ja Wird berücksichtigt. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um den Bebauungsplan-Vorentwurf. Im weiteren Verfahren werden die Sichtdreiecke in den förmlichen Plan eingetragen. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.07.2017 - Seite 16 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein chend gegeben. Durch die vorgesehenen Bäume kurz vor der Kreuzung ebenso wie durch die turmartig angelegte Bauform im Eckbereich der Weißer Straße können kreuzende Fußgänger erst spät erkannt werden. T3.06 Dies betrifft ebenfalls die eingeschränkte Sicht auf den Kfz-Verkehr der K 7 durch die Anordnung von Parkplätzen. Der Festlegung von Flächen für ruhenden Verkehr auf der Kreisstraße kann ich ebenfalls nicht zustimmen. ja Wird berücksichtigt. Die im Vorentwurf dargestellten Parkplätze im Bereich der Bergerstraße werden nicht weiter verfolgt. T3.07 Es sollte in der textlichen Darstellung klar gestellt werden, dass das Umstufungskonzept erst in der weiteren Zukunft geplant ist und nicht mittelfristig umgesetzt wird. Aufgrund der Begründung entsteht ein anderer Eindruck. ja Wird berücksichtigt. Im weiteren Verfahren wird die Verkehrsuntersuchung um die Prognose ohne Verlagerung der K 7 ergänzt. Die entsprechenden Ergebnisse werden mit der öffentlichen Auslegung vorgelegt und in die Begründung zum Bebauungsplan übernommen. T3.08 Die Bergerstraße ist lärmtechnisch vorbelastet, so dass die Eigentümer für evtl. notwendig werdende Lärmschutzmaßnahmen aufzukommen haben. Dem Kreis dürfen hierdurch keine Kosten entstehen. ja Wird berücksichtigt. Für das Bebauungsplangebiet wurde eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt. Die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 werden nur im westlichen Bereich im Einwirkungsbereich der Bergerstraße geringfügig überschritten. Im weiteren Verfahren werden in den textlichen Festsetzungen Vorschriften zum Schallschutz aufgenommen. Dem Rhein-Erft-Kreis entstehen hierdurch keine Kosten. T3.09 Gegen das grundsätzliche Planungsvorhaben bestehen aus verkehrsrechtlicher - - BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.07.2017 - Seite 17 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Sicht keine Einwände. T3.10 Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen wurden jedoch folgende Defizite festgestellt, die geklärt werden müssen: Einmündung Weißer Straße/ Bergerstraße (heutige K 7) Zum Nachweis der erforderlichen Sichtdreiecke im Einmündungsbereich Bergerstraße/ Weißer Straße sind weder im Übersichtsplan noch im Verkehrsgutachten Aussagen enthalten. Im Lageplan sind entlang der Bergerstraße neue öffentliche Stellplätze dargestellt. Es sind daher zwingend richtlinienkonforme Sichtdreiecke in den Planunterlagen darzustellen, die von parkenden Fahrzeugen sowie Bepflanzung freizuhalten sind. Es ist zu beachten, dass die Bergerstraße derzeit immer noch die Funktion einer Kreisstraße erfüllen muss. Die im Verkehrsgutachten aufgezeigten „Verkehrsberuhigungsmaßnahmen" können erst nach einer Umstufung erfolgen, die bislang noch nicht terminiert ist. Dies gilt auch für die Ausweisung zusätzlicher Stellplätze im Verkehrsraum. ja Wird berücksichtigt. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um den Bebauungsplan-Vorentwurf. Im weiteren Verfahren werden die Sichtdreiecke in den förmlichen Plan eingetragen. Die im Vorentwurf dargestellten Parkplätze im Bereich der Bergerstraße werden nicht weiter verfolgt. Im weiteren Verfahren wird die Verkehrsuntersuchung um die Prognose ohne Verlagerung der K 7 ergänzt. Die entsprechenden Ergebnisse werden mit der öffentlichen Auslegung vorgelegt und in die Begründung zum Bebauungsplan übernommen. T3.11 Zufahrt Tiefgarage/ Weißer Straße Zum Nachweis der erforderlichen Sichtdreiecke an der Zufahrt der Tiefgarage von und auf die Weißer Straße sind weder im Übersichtsplan noch im Verkehrsgutachten Aussagen enthalten. Im Lage- nein Wird nicht berücksichtigt. Bei der Weißer Straße handelt es sich um eine reine Anliegerstraße, die zudem nur bis zur östlichen Plangebietsgrenze für den KFZ-Verkehr befahrbar ist. Auf Sichtdreiecke wird im Bereich der Weißer Straße verzichtet. Die Ausfahrt aus der geplanten Tiefgarage BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.07.2017 - Seite 18 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein soll mit verminderter Geschwindigkeit erfolgen. Die Lage der Stellplätze wird nochmals geprüft. plan sind öffentliche Stellplätze dargestellt, die bis an die Tiefgaragenzufahrt angrenzen. Es sind daher zwingend richtlinienkonforme Sichtdreiecke in den Planunterlagen darzustellen. Die Lage der Parkplätze ist entsprechend anzupassen. Die alternierende Anordnung der öffentlichen Stellplätze im Fahrbahnbereich der Weißer Straße wird ausdrücklich begrüßt, ggf. sind hier lediglich die Seiten zu tauschen. T3.12 Stellplatzbedarf Weißer Straße Im Verkehrsgutachten wurde dargestellt, dass der private Stellplatzbedarf von einem Stellplatz über die Tiefgarage abgedeckt wird. Zusätzlich werden im öffentlichen Verkehrsraum nur Stellplätze für Besucher (ca. 10%) eingeplant. Dieser Stellplatzschlüssel wird als viel zu gering eingestuft. Die Folge sind widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge und ein hoher Parksuchverkehr, was neben einer Beeinträchtigung des Wohnumfeldes auch die Verkehrssicherheit reduziert. Erfahrungsgemäß ist der Parkraumbedarf deutlich höher und sollte bei rund 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit liegen. Die geplante Anlage der öffentlichen Stellplätze in der Weißer Straße sowie der empfohlene Komplettumbau ist zwingend frühzeitig mit der Verkehrsabteilung der Stadt abzustimmen. ja Wird berücksichtigt. Die Parkraumsituation im Bereich der Weißer Straße wird im Verfahren überprüft. Ggf. erfolgt eine Senkrechtaufstellung, sodass hier bis ca. 25 Besucherparkplätze angelegt werden können. Die im Vorentwurf dargestellten Parkplätze im Bereich der Bergerstraße werden nicht weiter verfolgt. Da es bisher keine Festsetzungen zum Nachweis von Stellplätzen in Bebauungsplänen gegeben hat und in der Stadt Brühl bei vergleichbaren Wohnbauprojekten kein erhöhter Stellplatzschlüssel angewandt wurde, wird aus Gründen der Gleichbehandlung zum jetzigen Zeitpunkt davon abgesehen. Vor dem Hintergrund der beabsichtigen Änderung in der BauO NRW wird sich an anderer Stelle grundsätzlich mit diesem Thema beschäftigt. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.07.2017 - Seite 19 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Die Einbeziehung von zusätzlichem Parkraum in der Bergerstraße ist nicht möglich, solange die Bergerstraße noch Kreisstraße ist (s.o.). T3.13 T4.01 28.10.16/ 27.10.16 Öffnung Peterstraße zur Bergerstraße Auch diese Maßnahme kann erst nach einer Umstufung der Bergerstraße erfolgen. Gleichwohl werden die empfohlene Öffnung der Peterstraße zur Bergerstraße hin und die gleichzeitige Abbindung von der Wesselinger Straße von hier ausdrücklich begrüßt. Neben dem genannten positiven Effekt für die K 7n wird eine zusätzliche Einmündung auf der Bergerstraße auch die dort erforderlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo 30- Zone unterstützen. nein Wird nicht berücksichtigt. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht unmittelbar das Bebauungsplanverfahren. IHK Köln Die Umwandlung von gewerblichen FläGeschäftsstelle chen in Flächen für Wohnraum lehnen wir Rhein-Erft grundsätzlich ab. Gewerblich nutzbare Flächen sind knapp und werden - gerade in Brühl - benötigt. Nur so können Arbeitsplätze erhalten bleiben bzw. neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Unternehmen brauchen Planungssicherheit und Entwicklungspotenzial. Etwaige Nutzungskonflikte sollten nach Möglichkeit ausgeschlossen werden. Nach Aufgabe des Gewerbebetriebs können wir Ihr Anliegen, die Gewerbefläche des ehemaligen Schlachthofs in Wohn- nein Wird nicht berücksichtigt. Mit der Umwandlung von gewerblichen Flächen in Allgemeines Wohngebiet folgt die Planung den Empfehlungen der Rahmenplanung Brühl-Ost, die den Geltungsbereich des Plangebietes als einzige Potentialfläche für weitere Wohnbebauung sieht. Wie auch von der IHK selbst dargelegt, bietet sich die Umwandlung von Gewerbe in Wohngebiet aus städtebaulicher Sicht an, da hierdurch eine Abrundung der Wohnbebauung erfolgt. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.07.2017 - Seite 20 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein baufläche umzuwandeln, aus städtebaulicher Sicht gleichwohl nachvollziehen. Die damit verbundene Chance, Wohnen und Gewerbe in Brühl-Ost klar zu trennen wird als sinnvoll erachtet. Mit Umwandlung der Fläche des ehemaligen Schlachthofes würden Wohnen und gewerbliche Nutzungen an der Bergerstraße in Süd-NordRichtung auf Höhe der Weißer Straße klar abgegrenzt. T4.02 Zur Sicherung der weiteren positiven Entwicklung des Wirtschaftsstandorts Brühl sollten über die Fläche des ehemaligen Schlachthofs hinaus keine weiteren heute gewerblich genutzten Flächen aufgegeben werden. Der nachgewiesene Bedarf an Gewerbe- und Industrieflächen muss gesichert werden, Unternehmen vor weiterer heranrückender Wohnbebauung geschützt und Nutzungskonflikte vermieden werden. Dies gilt insbesondere für die Fläche westlich der Bergerstraße, südlich der Straße „An der alten Zuckerfabrik". Völlig zu Recht sieht der Rahmenplan Brühl-Ost diese Fläche als Puffer-Gebiet GEe (für eine nicht störende gewerbliche Nutzung) vor. nein Wird nicht berücksichtigt. Die Anregung ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanes 04.14. T4.03 Darüber hinaus wird angemerkt, dass mögliche weitere verkehrliche Maßnahmen in Brühl-Ost, insbesondere im Rahmen der Verlegung der K7, keine negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft ha- ja Wird berücksichtigt. Auf Grund verschiedener Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung wird ein weiterer Planungsfall, der auf dem Analysestraßennetz, d.h. ohne die verlegte K 7 basiert, untersucht und im Rahmen der öffentli- BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.07.2017 - Seite 21 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ben dürfen. Insbesondere spricht sich die IHK gegen (weitere) LKW-Durchfahrverbote aus. Die in den Planunterlagen zum Bebauungsplan 04.14 „Bergerstraße / Weißer Straße" enthaltene Verkehrsuntersuchung prüft die Aufnahme der prognostizierten Mehrverkehre an verschiedenen Standorten, jedoch nicht für die Wesselinger Straße. Da hier bereits zum jetzigen Zeitpunkt Probleme mit Anlieferverkehren bestehen, regen wir an, die Leistungsfähigkeit und Qualität des Verkehrsablaufes für die Wesselinger Straße zu untersuchen. Insbesondere sollten Maßnahmen erarbeitet werden, die zukünftig einen problemlosen LKW-Verkehr sicherstellen. T5.01 14.11.16/ 14.11.16 LVR-Amt für Gegenwärtig prüft das LVR-Amt für Denkmalpflege Denkmalpflege im Rheinland das Gebäuim Rheinland de des ehemaligen Schlachthofes auf seinen möglichen Denkmalwert. Über das Ergebnis der Prüfung wird die Stadt Brühl baldmöglichst unterrichtet. T6.01 17.05.16/ 17.05.16 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland T6.02 chen Auslegung vorgelegt. Im Rahmen des zusätzlichen Planfalls werden die verkehrlichen Auswirkungen an folgenden Knotenpunkten geprüft: • Kreisverkehrsplatz Bergerstraße / LiseMeitner-Straße / Hedwig-Gries-Straße • Einmündung Weißer Straße in Bergerstraße • Knoten Rheinstraße / Bergerstraße / OttoWels-Straße Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Verkehrsmengen durch den Bebauungsplan 04.14 nicht zu erhöhten Verkehrsproblemen führen. Die Verkehrsmenge bewegt sich weiterhin auf einem weigehend verträglichen Niveau. nein Wird nicht berücksichtigt. Das Ergebnis der Prüfung liegt inzwischen vor. Mit Schreiben vom 10.01.2017 hat das Amt für Denkmalpflege mitgeteilt, dass für den ehemaligen Schlachthof kein Denkmalwert vorliegt und von daher keine denkmalpflegerischen Belange betroffen sind. Innerhalb des von Ihnen gekennzeichneten Fläche Brühl, Bergerstraße / Weißer Straße sind keine Bodendenkmäler bekannt. Zudem ist das Grundstück bereits flächig überbaut. - - Es wird daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung ja Wird berücksichtigt. In den noch zu erstellenden Textlichen Festsetzungen wird für die Planfassung der öffentlichen Auslegung BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB von Bodendenkmälern) verwiesen und darum gebeten, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/ 9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 19.07.2017 - Seite 22 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ein entsprechender Hinweis aufgenommen, wie bei Auffinden von archäologischen Bodenfunden zu verfahren ist. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" 19.07.2017 - Seite 23 (39) - B - Öffentliche Auslegung (01.06. – 05.07.2017) und TÖB-Beteiligung B 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger B1.01 11.05.17/ 10.05.17 Bürger 1 Der Eingabensteller nimmt Bezug auf die zur Verfügung gestellten neuen Planungsunterlagen und das Besonnungsgutachten des Solarbüros Dr. Ing. Peter Goretzki vom 21.04.2017. Das Besonnungsgutachten befasst sich auf Seite 13 mit der für den Eingabensteller besonders erheblichen Westfassade des Bestandsgebäudes Weißer Straße 2. Das Besonnungsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass in den drei Wintermonaten zwischen 40,2 Stunden und 47,7 Stunden Besonnung vollständig entfallen. Die Besonnungsdauer des großen Westfensters gehe dabei um 73 % bis 95 % zurück. Der Gutachter weist darauf hin, dass die heutige Besonnung innerhalb des Winterhalbjahres prinzipiell vollständig entfalle. Er folgert, dass bei einer Wohnnutzung diese völlige Verschattung aus wohnhygienischen Gründen erheblich sei, bei einer Nutzung als Fotoatelier sei die Bedeutung der Tageslichtbeleuchtung nur von untergeordneter Bedeutung. Dies sieht der Gutachter nach Meinung des Eingabenstellers völlig falsch. Das Fotoatelier ist Arbeitsplatz und bedarf der Besonnung. Hochwertige fototechnische Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein Wird nicht berücksichtigt. 1. Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung ist § 1 Abs. 7 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren oder sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100, BRS 73 Nr. 31 Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist der Abwägung schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger Arbeiten lassen sich teilweise nur unter den Bedingungen des natürlichen Tageslichtes, insbesondere unter Besonnungseinstrahlung erledigen. Ein Zulassen der Verschattung in dem vom Gutachter festgestellten Umfang würde die Möglichkeiten der Nutzung des Gebäudes als Fotoatelier ganz erheblich beeinträchtigen. Bestimmte Fotoaufträge könnten während des gesamten Winterquartals nicht durchgeführt werden. Die Beschattung im Winter ist so erheblich, dass die Nutzung des Ateliers als Arbeitsplatz ebenfalls stark eingeschränkt ist. Den Bedenken des Eingabenstellers würde dadurch entsprochen, dass eine Abstufung der Gebäudehöhe wie längs der Bergerstraße erfolgt. Dort sind gegenüber der Nachbarbebauung auch eine zweigeschossige Bebauung und dahinter ein Absatz dreigeschossiger Bebauung vorgesehen. Genau dies könnte zum Bestandsgebäude seiner Mandantin hin auch erfolgen. Die winzige Ecke zweigeschossiger Bebauung könnte im Gebäuderiegel insgesamt auf zweigeschossig heruntergezont werden. Die weitere Ecke in der viergeschossigen Bebauung könnte als dreigeschossige Bebauung über den Riegel durchgezogen werden. Auch in diesem Fall müsste der Eingabensteller mit einer gewissen Verschattung des Bestandsgebäudes leben. Dann aber wären 19.07.2017 - Seite 24 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein 2. In diesem Sinne ist im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allge meine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) sowie Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG der Belang der zu erwartenden Verschattungswirkung einer geplanten Überbauung zu berücksichtigen. a) Eine den inhaltlichen Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung genügende Gewichtung der unterschiedlichen Belange setzt zunächst die Ermittlung der für die Abwägung bedeutenden Belange (das sogenannte Abwägungsmaterial) voraus, vgl. § 2 Abs. 3 BauGB. Dem Gesichtspunkt der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ist mit dem Besonnungsgutachten bzgl. des auf dem Grundstück Weißer Straße 2-6 (Flurstück 217) vorhandenen Gebäudebestandes vom 22.03.2017 hinreichend Rechnung getragen. Anhaltspunkte dafür, dass das Besonnungsgutachten methodisch fehlerhaft, widersprüchlich oder unplausibel sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. b) Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen geplanten Baukörper gibt es keinen normativ-verbindlichen Maßstab. Vielmehr beantwortet sich die Frage nach den Umständen des Einzelfalles auf Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die auf einer Bewertung nach DIN 5034 gründende Feststellung, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, nicht genügt, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger aus seiner Sicht die gegenseitigen Interessen sachgerecht gegeneinander abgegrenzt. Dem Eingabensteller ist bewusst, dass niemand Anspruch darauf hat, dass Nachbargebäude nicht bebaut werden. Eine Nachbarbebauung muss aber immer aus nachbarlicher Rücksichtnahme sich den gegebenen Verhältnissen anpassen. Im Fall von Planungssituationen muss der Bestand organisch fortentwickelt werden. Auch bei der geringfügigen Herabzonung der Bebauungsmöglichkeit blieben genug Baufenster übrig, damit innerhalb der Baufenster die höchstmöglich zulässige GRZ und GFZ abgebildet werden könnte. 19.07.2017 - Seite 25 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 – 4 A 4/04 –, BRS 69 Nr. 20 Andererseits sind aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes Verschattungseffekte nach der Rechtsprechung des OVG NRW regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften – hier des § 6 BauO NRW – eingehalten sind. Die landesrechtlichen Abstandflächenbestimmungen zielen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Dessen ungeachtet fordert das Gebot der Rücksichtnahme gerade in innerstädtischen Lagen nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 06.07.2012 – 2 D 27/11.NE –, BRS 79 Nr. 33; Beschluss vom 10.04.2015 – 2 B 177/15.NE –, juris c) Gemessen daran ist eine Fehlgewichtung der unterschiedlichen Belange nicht erkennbar. Mit der im Entwurf vorliegenden Planung wurde auf die Ergebnisse des Besonnungsgutachtens vom 22.3.2017 dahingehend reagiert, dass die unter Kap. 4.5 des Gutachtens formulierten Empfehlungen – soweit ersichtlich – in die Planung übernommen wurden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass eine „ausreichende Besonnungsdauer“ im Sinne der DIN 5034-1 erreicht werden kann. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.07.2017 - Seite 26 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Die Mindestabstandflächen gem. § 6 BauO NRW sind in dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren einzuhalten. Reduzierte Abstandflächentiefen sind im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Im Übrigen wird die Verminderung der natürlichen Belichtung mit Tageslicht noch auf Grundlage der ursprünglichen Planung (ohne Rücksprünge) gutachterlicherseits als „kaum wahrnehmbar“ bewertet. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Arbeitsverhältnisse in Bezug auf das im Bestand als Fotoatelier genutzte Gebäude ist mit der Planung somit nicht verbunden. Das Gleiche gilt in Bezug auf eine mögliche zukünftige Nutzung des vorhandenen Bestandes als Wohngebäude. B2.01 02.07.17/ 02.07.17 Bürger 2 Es wird darauf verwiesen, dass die Ortsgemeinschaft bereits im Mai diesen Jahres darum gebeten hat vor dem Hintergrund der bestehenden Bebauung entlang der Bergerstraße zwischen Rheinstraße und Weißer Straße – die durchgängig 2-geschossig ist - die Gebäude entlang der Bergerstraße dem Bestand anzupassen. Die Dorfgemeinschaft hatte bereits damals darum gebeten, dass die neue Bebauung II+S nicht überschreitet. Auch die nun leicht angepasste Vorgabe sieht in weiten Teilen eine 4-geschossige Bebauung vor und stellt aus unserer Sicht einen Bruch im Erscheinungsbild der Straße dar. Wir schlagen daher vor, dass die Bebauung entlang der Bergerstraße auf II+S begrenzt wird und der lediglich geplante Turm 4-geschossig wird. Als Ausgleich schlagen wir vor das Gebäude nein Wird nicht berücksichtigt. Der Bedarf an Wohnraum ist nach wie vor sehr groß. Die beabsichtigte Bebauung soll daher in zwei bis viergeschossiger Bauweise errichtet werden, wobei sich die viergeschossige Bebauung auf den nordwestlichen Bereich der geplanten Bebauung beschränkt. Zur bestehenden Wohnbebauung an der Elisabethstraße und der Bergerstraße verringert sich die Geschosszahl auf zwei bzw. drei Geschosse, um ein Einfügen in die Nachbarbebauung zu gewährleisten. Die Straßenrandbebauung bildet künftig die Grenze der Wohnbebauung gegenüber den nördlich und westlich angrenzenden Gewerbe- und Sondergebieten. Durch die turmartige Bebauung im Eckbereich wird ein städtebaulicher Akzent gesetzt und zugleich die Grenze der Wohnbebauung verdeutlicht. An der bisherigen Planung wird aus den vorgenannten Gründen und aus städtebaulicher Sicht festgehalten. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.07.2017 - Seite 27 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein im östlichen Bereich von 3- auf 4geschossig zu erhöhen. Dadurch bleibt das bebaute Volumen nahezu gleich. B3.01 03.07.17/ 03.07.17 Bürger 3 Bezogen auf das Besonnungsgutachten bleibt bei diesem unserer Meinung nach unberücksichtigt, dass das Grundstück sowie das Gebäude „Weißer Str. 2“ unterhalb des Straßenniveaus liegen. Dies ist hinsichtlich der Beurteilung der Lichtverhältnisse nicht unwesentlich. Dem Eingabensteller ist sehr wichtig, dass auch am 17. Januar eine ausreichende Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 sichergestellt ist. Es darf dabei keinen Unterschied machen, ob hier die derzeitige Bebauung oder eine spätere Wohnbebauung beurteilt wird. Die Wohnhygiene darf bei keiner der beiden Nutzungen eingeschränkt werden. Eine ausreichende Besonnungsdauer ist insofern zu gewährleisten. Keinesfalls darf die Besonnung an ganzen Tagen entfallen. Dabei unterstreichen wir nochmals, dass die Tageslichtbeleuchtung für das Fotoatelier keinesfalls „nur von untergeordneter Bedeutung“ ist. Im Gegenteil, sie ist, da viel mit natürlichem Licht fotografiert wird, von absolut übergeordneter und existentieller Bedeutung. nein Wird nicht berücksichtigt. 1. Dem Einwand des Eingabenstellers mit E-Mail vom 03.07.2017, bei dem Besonnungsgutachten bleibe unberücksichtigt, dass das Grundstück sowie das Gebäude „Weißer Straße 2“ unterhalb des Straßenniveaus liege, ist nicht zu folgen. Das mit der Erarbeitung des Besonnungsgutachtens beauftragte Ingenieurbüro hat das bestehende Gebäude „Weißer Straße 2“ sowohl hinsichtlich seiner Abmessungen und Anordnung der Fenster als aber auch hinsichtlich seiner Höhenlage anhand der vorliegenden Bauvorlagen sowie unter Heranziehung aktueller Fotos modelliert, vgl. S. 8 des Besonnungsgutachtens. 2. Dem Wunsch, dass auch am 17. Januar eine ausreichende Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 sichergestellt ist, wird mit der Planung entsprochen. Nach DIN 5034-1 gilt als „ausreichende Besonnung“ eine zumindest einstündige Besonnungsdauer am 17. Januar und eine zumindest vierstündige Besonnungsdauer zur Tag-/Nachtgleiche am 23. September in Fassadenebene für zumindest einen Aufenthaltsraum von Wohnungen in Fenstermitte an einem klaren Tag. Auch wenn das Gebäude aktuell nicht als Wohngebäude genutzt wird, wurde der ursprüngliche Planentwurf unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Gebäude künftig als Wohngebäude genutzt werden kann, so abgeändert, dass das Kriterium der ausreichenden Besonnung i.S.d. DIN 5034-1 auch am 17. Januar gewahrt ist. Der Bebauungsplan setzt die gutachter- BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.07.2017 - Seite 28 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein licherseits empfohlene Abstufung der Höhenentwicklung (vgl. S. 19 des Besonnungsgutachtens) durch entsprechende Baugrenzen im Bebauungsplan fest. B3.02 Wir bitten darum, bei den Planungen deshalb stets zu beachten, dass sich die Geschosshöhen am Niveau der Halle bzw. des Gartens (unseres Grundstücks) orientieren. Leider ist für uns nicht ersichtlich, wie der Niveauausgleich in Richtung des bisherigen Schrebergartens erfolgen soll. Wir bitten dies - bezogen auf unser Grundstück - ohne Beeinträchtigungen vorzunehmen. Über Informationen zu diesem Punkt freuen wir uns. Ja Wird berücksichtigt. Der Bitte, bei den Planungen zu beachten, dass sich die Geschosshöhen am Niveau des Grundstücks Weißer Straße 2 orientieren, wird ebenfalls entsprochen. Der Bebauungsplan setzt für das südlich des vorbezeichneten Grundstücks gelegene Gebäude maximal zulässige Gebäudehöhen zwischen 7,0 m (II-Geschossigkeit) und 10,0 m (III- Geschossigkeit) über der Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF EG) fest. Der untere Bezugspunkt (OKFF EG) wird im Bebauungsplan auf 61,32 m ü.NN festgesetzt. Damit entspricht er in etwa der mittleren Geländehöhe der Hoffläche vor der Westfassade des auf dem Grundstück Weißer Straße 2 bestehenden Gebäudes. Diese variiert zwischen 61,00 m bzw. 61,60 m ü.NN. B3.03 Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass die Versickerung des Niederschlagswassers ohne Auswirkungen auf unser Grundstück bleibt. Leider ist aktuell nicht ersichtlich, wo und wie die Versickerung erfolgen soll. nein Ist nicht Gegenstand dieses BPlanverfahrens. Die Versickerungspflicht hat grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück zu erfolgen. Bei Veränderungen bestehender baulicher Anlagen und bei Neubauten ist ebenfalls das Thema Versickerung zu beachten. Die Darstellung und Verortung der Versickerung wird in dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geprüft und abgearbeitet. Der Eingabensteller geht davon aus, dass die Baumaßnahme, wie hier beschrieben http://www.umweltbundesamt.de/themen/ verkehr-laerm/nachbarschaftslaermlaerm-von-anlagen/baulaerm#textpart-2 nein Ist nicht Gegenstand dieses BPlanverfahrens. Der Bauherr muss im Zuge der Bauausführung die einschlägigen gesetzlichen Regelwerke beachten. Auf Ebene des Bebauungsplanes können insoweit keine weitergehenden Festsetzungen getroffen werden. B4.01 05.07.17/ 05.07.17 Bürger 4 BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger von statten geht!? "Lärm durch Bauarbeiten Der durch gewerbliche Bauarbeiten verursachte Lärm wird als Baulärm bezeichnet. Lärm durch Bauarbeiten in der Wohnung, sofern die Arbeiten von einer Firma durchgeführt werden, fällt ebenfalls in diese Kategorie. Kein Baulärm ist dagegen der Lärm, der durch Bauarbeiten von Privatpersonen verursacht wird. Ob bei dem Betrieb einer Baustelle schädliche Umwelteinwirkungen bei den Anwohnerinnen und Anwohnern entstehen, wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) beurteilt. Die AVV Baulärm enthält neben Immissionsrichtwerten das Verfahren zur Ermittlung des Beurteilungspegels. Baulärm, was tun? Kennt man die Lärm-Emissionsdaten der einzelnen Bauabläufe, so lässt sich die Emission der gesamten Baustelle für die Bauzeit berechnen und die Immissionen in der Nachbarschaft ermitteln. Bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte um mehr als fünf dB(A) sollen Maßnahmen zur Minderung angeordnet werden. Die AVV Baulärm enthält dazu ebenfalls Hinweise. Grundsätzlich sollten bereits in der Bauvorbereitung Lärmschutzaspekte berücksichtigt werden, um die Lärmbelästigung 19.07.2017 - Seite 29 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger möglichst gering zu halten. Hierzu gehören folgende Maßnahmen: − frühzeitige Zusammenarbeit aller am Bau Beteiligten in Fragen der Baulärmbekämpfung − Berücksichtigung der Lärmschutzauflagen in Ausschreibung und Angebot, − Einsatz von fortschrittlichen lärmarmen Bauverfahren und -maschinen − Berücksichtigung des Immissionsrichtwertes für das betroffene Gebiet bei der Gestaltung des Bauablaufes, − Zusammenlegen lärmintensiver Arbeiten mit anschließenden ausreichend langen Lärmpausen, − Information der Nachbarschaft und der Aufsichtsbehörden über unvermeidbaren, ungewöhnlich hohen Lärm, − Einsatz von lärmarmen Baumaschinen in besonders schutzbedürftigen Gebieten und bei nächtlichem Betrieb. Ansprechpartner bei Lärmproblemen Bei Bautätigkeiten ist zu unterscheiden, ob es sich um gewerbliche Bauarbeiten handelt oder ob sie als private Bauarbeiten in der Nachbarschaft stattfinden. Bei gewerblichen Bauarbeiten, wenden Sie sich an den Bauunternehmer. Der nächste Ansprechpartner ist die Kommune oder das örtliche Umweltamt. Handelt es sich um Bauarbeiten in der Nachbarschaft, wenden Sie sich an Ihren Nachbarn oder Ihre Nachbarin. 19.07.2017 - Seite 30 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" 19.07.2017 - Seite 31 (39) - B 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein T1.01 18.05.17/ 18.05.17 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. ja Ist bereits berücksichtigt. In der Planfassung der öffentlichen Auslegung war bereits ein Hinweis auf die Meldepflicht bei Auffinden von Kampfmitteln enthalten. Des Weiteren wurde auf die Meldepflicht bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen hingewiesen. T2.01 06.06.17/ 06.06.17 StadtServiceBe- Von Seiten des SSB bestehen keine Betrieb Brühl denken zu den Planungsabsichten, wenn folgende Punkte Berücksichtigung finden: ja Wird berücksichtigt. Die Anregung wird an den Investor der Maßnahme weitergegeben und um Abstimmung mit den StadtServiceBetrieben gebeten. ja Ist bereits berücksichtigt Die Durchfahrt zur Elisabethstraße ist zurzeit durch Bezgl. der Baumpflanzungen im öffentlichen Bereich und der Anbindung des vorhandenen KSP Elisabethstraße an das Baugebiet ist der SSB im Zuge der Planung rechtzeitig zu beteiligen. T2.02 Bezgl. der Abfallentsorgung wird darauf hingewiesen, dass die Weißer Straße zur BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.07.2017 - Seite 32 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein herausnehmbare Poller für den Allgemeinverkehr gesperrt. Eine Durchfahrt für Müll- und Rettungsfahrzeuge ist aber gegeben und soll auch künftig erhalten bleiben. Elisabethstraße geöffnet werden muss, da für die Müllfahrzeuge eine Rückwärtsfahrt verboten ist. T3.01 T3.02 27.06.17/ 23.06.17 Landesbetrieb Straßen NRW Autobahnniederlassung Krefeld Es wird auf die im Rahmen des bisherigen Beteiligungsverfahrens vorliegende Stellungnahme vom 17.10.2016 zu o.a. Bauleitplanung m. d. B. um weitere Beachtung verwiesen. - S. Abwägung der Stellungnahme unter A2 – T2.01 und T2.02. Laut der Ausführungen unter Pkt. 6.2 "Auswirkungen der Planung, Verkehr' der Begründung führen die erzeugten Mehrverkehre aus dem Bebauungsplangebiet nicht zu deutlich erhöhten Verkehrsproblemen. In der durchgeführten ergänzenden Verkehrsuntersuchung wird das vom RheinErft-Kreis und der Stadt Brühl geplante Verkehrskonzept „Brühl-Ost" mit betrachtet. Östlich der Einmündung der Wesselinger Straße/L 184 liegt die Anschlussstelle Brühl-Ost der A 553. Die avisierte Aufstufung der Wesselinger Straße zur K 7 n mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen wird auch Auswirkungen auf die nahegelegene Anschlussstelle haben. Als Straßenbaulastträger der A 553 hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungsfähigkeit auf der Autobahn durch Maßnahmen Dritter nicht beeinträchtigt wird. Eine zwingend erforderliche Beteiligung in den nachfolgenden Pla- nein Wird nicht berücksichtigt. Bei dem vom Rhein-Erft-Kreis und der Stadt Brühl geplanten Verkehrskonzept „Brühl-Ost" wird der Gesamtraum untersucht und bewertet. Die Anregungen betreffen nicht unmittelbar den Bebauungsplan 04.14. Der Forderung hinsichtlich der zwingenden Beteiligung des Landesbetriebs Straßen NRW in den nachfolgenden Planungsphasen zur Aufstufung der Wesselinger Straße zur K 7 ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.07.2017 - Seite 33 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nungsphasen ist daher erforderlich. Die verkehrlichen Auswirkungen auf die Knotenpunkte L 184 / A 553 Anschlussstelle sind auf Grundlage eines Verkehrsgutachtens aufzuzeigen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Straßenbauverwaltung vorbehält, auch nachträglich erforderliche Straßenumbauund Verkehrssteuerungsmaßnahmen zur Leistungssteigerung und verkehrssicheren Abwicklung zu fordern. Ggfls. erforderlich werdende Ertüchtigungsmaßnahmen an Bundes- und /oder Landesstraßen gehen nicht zu Lasten des Straßenbauhaushaltes, da das zusätzliche Verkehrsaufkommen lt. Gutachten auf die planerischen Entwicklungen im „Brühler Osten" zurückzuführen ist. Es wird darum gebeten, die verkehrlichen Belange im Detail federführend mit der Regionalniederlassung Ville-Eifel abzustimmen. T4.01 28.06.17/ 14.06.17 Stadtwerke Brühl Es wird darauf hingewiesen, dass die Versorgung des Plangebietes für „Wärme" über das in der Nähe vorhandene Blockheizkraftwerk (BHKW Wohnwertpark) erfolgen soll. ja Wird berücksichtigt. Die Anregung entspricht den Zielen der Planung. T5.01 21.06.16 / 09.06.17 Telekom Gegen die Planung werden keine Einwände erhoben. - - T6.01 29.06.17/ 21.09.16 Unitymedia NRW GmbH Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Eigene Arbeiten oder - - BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.07.2017 - Seite 34 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Mitverlegungen sind nicht geplant. T7.01 04.07.17/ 04.07.17 Industrie- und Die Umwandlung von gewerblichen FläHandelskammer chen in Flächen für Wohnraum lehnen wir zu Köln grundsätzlich ab. Gewerblich nutzbare Flächen sind knapp und werden - gerade in Brühl - benötigt. Nur so können Arbeitsplätze erhalten bleiben bzw. neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Heranrückende Wohnbebauung stellt immer eine Gefahr für Unternehmen dar. Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben müssen etwaige Einschränkungen für bereits ansässige Unternehmen, aber auch für zukünftige Unternehmen ausgeschlossen werden. Unternehmen brauchen Planungssicherheit und Entwicklungspotenzial. Etwaige Nutzungskonflikte sollten ausgeschlossen werden. Brühl verzeichnet einen sehr großen Rückgang der gewerblich und industriell nutzbaren Flächen innerhalb der letzten 20 Jahre. Zwischen 1994 und 2015 betrug dieser Verlust 17 Prozent oder 22 ha. Zur Sicherung der positiven Entwicklung des Wirtschaftsstandorts Brühl sollten über die Fläche des ehemaligen Schlachthofs hinaus keine weiteren, heute gewerblich genutzten Flächen aufgegeben werden. Der nachgewiesene Bedarf an Gewerbe- und Industrieflächen muss gesichert werden, Unternehmen vor weiterer heranrückender Wohnbebauung nein Wird nicht berücksichtigt. Mit der Umwandlung von gewerblichen Flächen in Allgemeines Wohngebiet folgt die Planung den Empfehlungen der Rahmenplanung Brühl-Ost, die den Geltungsbereich des Plangebietes als einzige Potentialfläche für weitere Wohnbebauung sieht. Wie auch von der IHK selbst dargelegt, bietet sich die Umwandlung von Gewerbe in Wohngebiet aus städtebaulicher Sicht an, da hierdurch eine Abrundung der Wohnbebauung erfolgt. Die Rahmenplanung Brühl-Ost wurde u.a. aufgestellt um die Voraussetzungen für ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe zu schaffen. In der Rahmenplanung werden die Flächen für Gewerbe und Industrie dargestellt, wobei in den Nahbereich zu den Wohnbauflächen das Gewerbe als eingeschränkte gewerbliche Nutzung (GEe) vorgesehen ist. Flächen, wie das Gebiet westlich Bergerstraße / südlich „An der alten Zuckerfabrik“ (heute Hedwig-Gries-Straße) sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.07.2017 - Seite 35 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein geschützt und Nutzungskonflikte vermieden werden. Dies gilt insbesondere für die Fläche westlich der Bergerstraße, südlich der Straße „An der alten Zuckerfabrik". Völlig zu Recht sieht der Rahmenplan Brühl-Ost diese Fläche als Puffer-Gebiet GEe (für eine nicht störende gewerbliche Nutzung) vor. T7.02 T7.03 Die Verkehrsuntersuchung zeigt, dass die verkehrliche Belastung der Wesselinger Straße von 7.000 Kfz/Tag auf 13.000 Kfz/Tag steigen wird. Da auf der Wesselinger Straße bereits zum jetzigen Zeitpunkt Probleme mit Anlieferverkehren bestehen, wird dieser Anstieg von 6.000 Kfz/Tag - also um fast das Doppelte - aus unserer Sicht zu erheblichen verkehrlichen Problemen führen. Die Ausweisung der südlichen Bergerstraße als Tempo 30-Zone darf aus unserer Sicht frühestens mit dem Abschluss des Ausbaus der K 7n erfolgen. nein Den Wunsch, die Gewerbefläche des ehemaligen Schlachthofs in Wohnbaufläche umzuwandeln, kann die IHK aus städtebaulicher Sicht gleichwohl nachvollziehen. - Wird nicht berücksichtigt. Der Eingabensteller geht in seiner Stellungnahme auf die Verkehrszunahme im Prognosefall 2025 unter Verlagerung der K7 an die Wesselinger Straße. Der Prognosefall beinhaltet dabei auch die Entwicklung der zum jetzigen Zeitpunkt freien Gewerbegrundstücke. Die verkehrlichen Zunahmen sind daher nicht auf die Entwicklung des Plangebiets Bergerstraße / Weißer Straße zurückzuführen. Vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes wurde die Verkehrsuntersuchung um die Prognose ohne Verlagerung der K 7 ergänzt. Die Untersuchung zeigte, dass die zusätzlichen Verkehrsmengen durch den Bebauungsplan 04.14 nicht zu signifikant erhöhten Verkehrsproblemen führen. Die Verkehrsmenge bewegt sich weiterhin auf einem weigehend verträglichen Niveau. - BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme TÖB Rhein-Erft-Kreis Amt für Umweltschmutz und Kreisplanung Naturschutz und Landschaftspflege Im Plangebiet kommt es möglicherweise zum Verlust einer kleinen Kolonie des Haussperlings, nämlich falls das Gebäude, an dem die Tiere z.Z. brüten, abgerissen werden sollte (siehe Artenschutzrechtliche Prüfung des Kölner Büros für Faunistik vom September 2016: Lageplan der Kolonie des Haussperlings auf Seite 21). Damit keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz eintreten, ist als Ersatz der Brutstätten eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (vor Wegfall der Brutplätze) durchzuführen entsprechend den Vorgaben der Artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Kapitel 6.2). nein T8.02 Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die Planungen keine Bedenken. Das Gebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. - - T8.03 Das unbelastete Niederschlagswasser soll vor Ort verrieseln oder versickern. Der Planbereich betrifft die ehemalige Betriebsfläche des Schlachthofes. Im Bereich einer geplanten Versickerungsanlage sind daher weitere Untersuchungen durchzuführen, die belegen, dass im Bereich der Versickerungsanlage keine Kontaminationen im Untergrund vorliegen. ja Wird berücksichtigt. Im Anschluss an die Textlichen Festsetzungen wird ein Hinweis ergänzt, wonach im Bereich einer geplanten Versickerungsanlage weitere Untersuchungen durchzuführen sind. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass die geplanten Anlagen mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen und die notwendigen wasserrechtlichen Anträge beim Rhein-Erft-Kreis zu stellen sind. T8.01 Eingangsdatum / Datum Anschr. 19.07.2017 - Seite 36 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Wird nicht berücksichtigt. Bei dem auf der Seite 21 gekennzeichneten Standort der Kolonie des Haussperlings handelt es sich um das bestehende Gebäude Weißer Straße 2, dass zurzeit gewerblich (Fotoatelier) genutzt wird. Die Grundstückseigentümer haben derzeit nicht die Absicht das Gebäude abzureißen. Die bisherige Nutzung wird weitergeführt. Sollte es zu einem Abriss des Gebäudes kommen, ist ein Abrissgenehmigungsantrag bei der Bauordnung der Stadt Brühl zu stellen. Hierbei wird auch die Abteilung Planung und Umwelt beteiligt und die gem. der Artenschutzrechtliche Prüfung vorgegebenen vorgezogene Ausgleichmaßnahme (s. Seite 28/29 der Artenschutzrechtliche Prüfung) gefordert. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.07.2017 - Seite 37 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Die geplante Niederschlagswasserbeseitigung ist mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft- Kreises abzustimmen. Die notwendigen wasserrechtlichen Anträge sind beim Rhein-Erft-Kreis zu stellen. T8.04 In dem Plangebiet befindet sich ein Brunnen zur Entnahme von Grundwasser zur Verwendung im Schlachtbetrieb. Gemäß Hinweis 3.08. der wasserrechtlichen Erlaubnis (Az: 70-0-3/55) vom 03-07.2014 ist der Brunnen ordnungsgemäß zurückzubauen (§ 26 LWG). nein Ist nicht Gegenstand dieses BPlanverfahrens. Der Investor wird über die erforderliche Rückbaumaßnahme informiert. T8.05 Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen. Details hierzu sind mit dem Rhein-Erft-Kreis abzustimmen. nein Ist nicht Gegenstand dieses BPlanverfahrens. Der Investor wird darüber informiert, dass bei Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und diese rechtzeitig vor Baubeginn beim RheinErft-Kreis zu beantragen ist. T8.06 Bodenschutz Eine Teilfläche des Plangebietes wurde bis ca. 2016 als Schlachthof genutzt. Im Rahmen einer altlastentechnischen Untersuchung erfolgte die Untersuchung des Bodens der ehemals als Schlachthof genutzten Fläche. Unterhalb der Flächenversiegelung wurden Anschüttungsböden mit ca. 08/1,2m Tiefe festgestellt. Stellenweise enthalten die Anschüttungsböden Beimengungen aus Ziegel- und ja Ist bereits berücksichtigt. Die Anregung entspricht den Zielen der Planung. Bereits in der Planfassung der öffentlichen Auslegung war bereits ein Hinweis bezüglich der Anschüttungsböden unter der Ziffer C 3 enthalten. BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.07.2017 - Seite 38 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Bauschuttresten, vereinzelt Asche. Der nördliche Teil der Anschüttung wird daher lt. Untersuchung als Recyclingbaustoff / nicht aufbereiteter Bauschutt eingestuft. Aus bodenschutz- und abfallrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass der für den Rückbau des ehemaligen Schlachthofes erforderliche Abbruchantrag der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde zur Stellungnahme vorzulegen ist. l.d.R. ist ein Rückbau- und Entsorgungskonzept erforderlich. Unter Berücksichtigung der unter C 3 der textlichen Festsetzung aufgeführten Auflage bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. T8.07 T8.08 Straßenbau und Verkehr Gegen den geplanten Bebauungsplan bestehen aus Sicht als Straßenbaulastträger keine Bedenken. Das ergänzende Verkehrsgutachten hat dargelegt, dass das Baugebiet noch leistungsfähig über den signalisierten Knoten K7 (Berger Straße)/ L 184 (Rheinstraße)/ K 7 OttoWels-Straße abgewickelt werden kann, auch wenn der Bau der K 7 n noch nicht erfolgt ist. Die Bergerstraße ist lärmtechnisch vorbelastet, so dass die Eigentümer für evtl. notwendig werdende Lärmschutzmaßnahmen aufzukommen haben. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegen- - - ja Ist bereits berücksichtigt. Für das Bebauungsplangebiet wurde eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt. Die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 werden nur im westlichen Bereich im Einwirkungsbereich der Bergerstraße BP 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.07.2017 - Seite 39 (39) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein über dem Kreis keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und / oder passive Schutzeinrichtungen durch Verkehr der K 7, auch künftig nicht. Dem Kreis dürfen hierdurch keine Kosten entstehen. T8.09 T 9.01 T9.02 05.07.17 / 05.07.17 geringfügig überschritten. In den textlichen Festsetzungen wurden unter der Ziffer A 8 Vorschriften zum Schallschutz aufgenommen. Dem Rhein-Erft-Kreis entstehen hierdurch keine Kosten. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/ oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten des Kreises. ja Wird berücksichtigt. Im Anschluss an die textlichen Festsetzungen wird unter den Hinweisen auf die Verkehrsimmissionen der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hingewiesen. BezirksregieGegen den Bebauungsplan bestehen aus rung Düsseldorf ziviler luftrechtlicher Sicht keine grundDez. 26 - Luftsätzlichen Bedenken. verkehr - - Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der Lage des Plangebietes im Bereich der An- und Abflugrouten (Landerichtung 06 bzw. Startrichtung 24) des Flughafens Köln / Bonn Belästigungen durch Fluglärm nicht auszuschließen sind. nein Wird nicht berücksichtigt. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.