Daten
Kommune
Brühl
Größe
47 kB
Datum
25.09.2017
Erstellt
06.09.17, 09:29
Aktualisiert
06.09.17, 09:29
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BRÜHL
BEBAUUNGSPLAN 04.14, „BERGERSTRASSE / WEISSER STRASSE“
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**Ergänzung nach der
öffentlichen Auslegung
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, HINWEISE
A. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A 1. Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
A 1.1 Allgemeines Wohngebiet – WA
Die ausnahmsweise zulässigen Arten
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO Anlagen für Verwaltungen
§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO Gartenbaubetriebe
§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO Tankstellen
sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.
A 2. Überschreitung der Grundflächenzahl
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 2 BauNVO)
Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl GRZ 0,4 darf durch Tiefgaragen um bis zu insgesamt 0,8 überschritten werden.
A 3. Zwingender Rücksprung der Baugrenze im obersten Geschoss
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO)
Die im Bebauungsplan innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA1 und WA2
festgesetzten obersten Geschosse müssen zwingend gegenüber dem jeweilig
darunterliegenden Geschoss allseitig um mindestens 1,0 m zurückspringen.
Ausgenommen von dieser Regelung ist die oberste Baufläche im Eckbereich der
Bergerstraße mit der Weißer Straße (IV*).
A 4. Höhe baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 1 und 3 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO)
A 4.1 Unterer Bezugspunkt
Für die im Bebauungsplan festgesetzten WA – Allgemeinen Wohngebiete sind
als untere Bezugshöhe für die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen
die im Bebauungsplan festgesetzten Bezugspunkte (BZP) 1 - 5 maßgeblich.
A 4.2 Höhe Fertigfußbodenoberkante Erdgeschoss „OKFF EG“
Der Untere Bezugspunkt entspricht der Fertigfußbodenoberkante des Erdgeschosses (OKFF EG).
Abweichend von dieser Höhe darf die Oberkante Fertigfußboden um bis zu 0,5 m
über- und unterhalb der Unteren Bezugshöhe gem. A 4.1 liegen.
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A 4.3 Ausnahmen für technische Anlagen
Ausnahmsweise können die maximal zulässigen Gebäudehöhen für technische
Anlagen, wie z.B. Aufzugsschacht, Lüftungsanlagen, Lichtkuppeln etc., überschritten werden, soweit diese um das 1,5 fache Maß ihrer Höhe allseitig von den
Außenkanten der Gebäude zurücktreten.
A 5. Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze
(§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 5 und § 12 BauNVO)
A 5.1
Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO
bis zu einer Grundfläche von je 7,5 m² zulässig.
A 5.2
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA1 sind Tiefgaragen nur innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür festgesetzten Flächen
(TGa) zulässig.
A 6. Beseitigung des Niederschlagswassers
(§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)
Das Niederschlagswasser ist gemäß den Vorschriften des Landeswassergesetzes § 44 vor Ort zu versickern oder zu verrieseln.
A 7. Anpflanzung von Straßenbäumen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 sowie Abs. 1a BauGB)
A 7.1 Anpflanzung von straßenbegleitenden Laubbäumen
Im Bereich der Verkehrsfläche der Weißer Straße sind entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan 7 Straßenbäume anzupflanzen und dauerhaft zu
erhalten. Abgängige Bäume sind gleichartig zu ersetzen.
Innerhalb der Planstraßen sind folgende Baumarten anzupflanzen:
Carpinus betulus ‘Fastigiata’
Hainbuche
Tilia cordata ‘Greenspire’
Winterlinde
Acer rubrum ‘Scanlon’
Rot-Ahorn
Die Baumscheiben sind in einer Mindestgröße von 6 m² je Baum mit einem Wurzelraum von 12 m³ herzustellen, ggf. mit Vergrößerung unter den KFZStellplätzen und dem Gehweg. Eine Befestigung der Baumscheiben ist unzulässig.
Die Baumscheiben sind mit Bodendeckern / Stauden gem. nachfolgender Pflanzenliste zu bepflanzen und dauerhaft zu pflegen.
Bodendecker / Stauden:
Lonicera nitida ‘Maigrün‘
Lavandula angustifolia
Vinca major
Heckenkirsche
Lavendel
Großes Immergrün
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A 7.2 Begrünung der Tiefgaragen
A 7.2.1 Dächer von Tiefgaragen sind mit mindestens 40 cm zu übererden und mit
einer geschlossenen Vegetationsdecke zu versehen.
A 7.2.2 Von der Übererdung gem. 7.2.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Oberfläche zugunsten von Terrassen oder Platzgestaltungen versiegelt wird. Die Versiegelung der Tiefgaragendecke darf 30% nicht überschreiten.
A 7.2.3 Zudem sind 80 m² des Innenbereichs des geplanten „Stadtkarrees“ mit
60 cm Bodensubstrat zu übererden und flächig mit einheimischen Sträuchern zu
begrünen. Die Bepflanzung ist zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang
zu ersetzen.
A 7.2.4 Die Deckschicht der Feuerwehrzufahrt ist komplett mit Rasengitter zu
gestalten und flächig mit Rasen einzusäen.
A 8. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB)
A 8.1 Verkehrslärm
A 8.1.1 Lärmpegelbereich III
Außenbauteile:
Gemäß DIN 4109 sind die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen mit einem erf. R´w, res > 35
dB(A) herzustellen.
A 8.1.2 Belüftung von Schlafräumen
Zum Schutz der Nachtruhe sind in den Fenstern und Fenstertüren von Schlafräumen ab dem Lärmpegelbereich III schallgedämmte Lüftungseinrichtungen
vorzusehen. Alternativ können die Gebäude mit internen Lüftungseinrichtungen
(Niedrigenergiehäuser) ausgestattet werden.
B. GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
B 1.
Dächer
B 1.1 Dachform / Dachneigung
Für die innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA³ festgesetzten Einzelhäuser sind nur Satteldächer (SW) mit Dachneigungen von 35° - 45° zulässig.
Für die innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA1 und WA² geplanten Mehrfamilienhäuser sind nur Flachdächer (FD) zulässig.
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B 2.
Einfriedungen
B 2.1 Vorgarteneinfriedung
Einfriedungen zwischen der straßenseitigen Gebäudefront und der Grundstücksgrenze entlang der öffentlichen Verkehrsfläche (Vorgärten) sind bis zu einer
Höhe von max. 1,0 m zulässig.
B 2.2 Hausgarteneinfriedung
Hausgärten sind Gärten, die nicht Vorgärten im Sinne der Festsetzung B 2.1
sind.
Hausgarteneinfriedungen zwischen privaten Gärten sind nur als Zaunanlage
und/oder Hecke bis zu einer Höhe von max. 1,0 m zulässig.
B 2.3 Sichtschutz
Abweichend von der Vorschrift unter der Ziffer B 2.2 (Hausgarteneinfriedung) ist
als Abtrennung zwischen zwei aneinander liegenden privaten Terrassen auch ein
Sichtschutz bis zu einer Höhe von 2,0 m und einer Tiefe von der Gebäudeabschlusswand von max. 3,0 m zulässig.
C. HINWEISE
C 1. Archäologische Bodenfunde
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt als Untere Denkmalbehörde (Tel. 02232 / 79-0 oder 79-5110) oder das LVR - Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45,
52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR
- Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
C 2. Kampfmittelfunde
Dem Kampfmittelbeseitigungsdienst liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich vor. Eine Garantie auf
Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die
zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu
verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen , Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
C 3. Schutz des Bodens / Entsorgung des Bodenmaterials
Aufgrund der in Teilbereichen vorliegenden Anschüttungsböden sind die Erdbaumaßnahmen mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises im
Voraus abzustimmen.
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Die Erdbaumaßnahmen sind bodenschutzrechtlich zu begleiten. Über die Begleitung ist ein Bericht einschließlich der Aufführung der Entsorgungswege von ausgehobenem Material sowie einschl. Fotodokumentation zu erstellen und der unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises nach Abschluss der Maßnahme zeitnah vorzulegen.
C 4. Erdbebenzone
Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse T. Die bautechnischen Anforderungen der DIN 4149 sind zu beachten.
C 5. Artenschutz
Die Fällung bzw. Rodung von Bäumen und Strauchaufwuchs sowie die Gebäudeabbrüche sind außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten
(1. März bis 30. September) durchzuführen.
Die Maßnahme beinhaltet ebenfalls eine zeitliche sowie räumliche Beschränkung
für die Haussperlingskolonie im Bereich des Hauses Weißer Straße 2. Im Zeitraum zwischen Ende März und Mitte Mai sind sämtliche störungsintensive Arbeiten (einschließlich Baustellenpersonal und Baumaschinen) im Bereich von mind.
10 m Abstand zum Koloniestandort zu unterlassen.
Sollte ausnahmsweise eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen oder es ist eine ökologische Baubegleitung
einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und
geschützt werden können.
Der Rückbau der Gebäude ist außerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse (April
bis Oktober) durchzuführen. Falls der Gebäuderückbau innerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse erfolgen muss, ist durch eine ökologische Baubegleitung
sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Fledermäuse ausgeschlossen
wird.
Baubedingte Flächeninanspruchnahmen (z.B. Baufeldfreimachung, Anlage und
Nutzung von Lagerflächen, von Stellflächen für Baumaschinen) sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
**C 6. Versickerungsanlage
Der Planbereich betrifft in weiten Teilen die ehemalige Betriebsfläche des Schlachthofes.
Sollten in diesem Bereich Versickerungsanlagen angelegt werden, sind vorab weitere Untersuchungen durchzuführen, die belegen, dass im Bereich der Versickerungsanlage keine
Kontaminationen im Untergrund vorliegen. Die geplante Niederschlagswasserbeseitigung
ist mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft- Kreises abzustimmen. Die notwendigen
wasserrechtlichen Anträge sind beim Rhein-Erft-Kreis zu stellen.
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**C 7. Verkehrsemissionen
Der Landesbetrieb NRW weist auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hin.
Im Auftrag der Stadt Brühl
La Città Stadtplanung
Grevenbroich, den 24.05.2017**/24.08.2017