Daten
Kommune
Kerpen
Größe
21 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Kerpen Die Bürgermeisterin
Kerpen, den 18.07.2006
BESCHLUSS
aus der Sitzung des Stadtrates
vom Dienstag, den 20.06.2006 um 17:00 Uhr
Drucksachen-Nummer: V 147.06
TOP 5.4
49. Änderung des Flächennutzungsplanes
"Sonderbaufläche Abfallbehandlungsanlage Haus Forst", Stadtteil Manheim
hier: Offenlegungsbeschluss gem. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Stadt Kerpen empfiehlt / der Rat der Stadt Kerpen beschließt
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die während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegan-genen
Stellungnahmen der Bürger, sowie Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gemäß den
Verwaltungsvorschlägen (Anlagen 3 und 4) auszuräumen,
die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sonderbaufläche Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Lage und Abgrenzung des Plangebietes
Der ca. 8,8 ha große Wirkungsbereich der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich ca. 1,3 km
südöstlich des Stadtteils Manheim, überwiegend auf dem Gelände der Mülldeponie Haus Forst.
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im Norden schließen sich Deponieflächen an,
im Osten und Süden ist das Gelände von landwirtschaftlichen Flächen und von Wald umgeben. Unmittelbar
südlich liegt das landwirtschaftliche Anwesen Haus Forst,
westlich des Plangebietes befinden sich landwirtschaftliche Flächen sowie das Kalksandsteinwerk Manheim
und die Siedlung Haus Forst.
Die Abgrenzung ist dem Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen.
Veränderung des Geltungsbereiches
Der Wirkungsbereich der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gegenüber dem Aufstel-lungsbeschluss
um ca. 2,3 ha vergrößert. Neu hinzugekommen sind die Flächen des bestehenden Kleinanlieferplatzes und die
private Verbindungsstraße zwischen Kleinanlieferplatz und Abfallbehand-lungsanlage. Die neu hinzugekommenen
Flächen befinden sich innerhalb des Betriebsgeländes der Deponie Haus Forst. In diesem Bereich werden lediglich
vorhandene Anlagen planungsrechtlich gesichert.
Überleitung in das BauGB 2004
Gemäß § 244 Abs. 2 BauGB wird die Offenlegung nach den Vorschriften des BauGB 2004 durchgeführt, da
abzusehen ist, dass das Verfahren nicht vor dem 20.07.2006 abgeschlossen werden kann (Stichtag der
Überleitungsvorschrift). Für den Bebauungsplan wurde ein Umweltbericht angefertigt.