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Vorlage (Obdachlosenunterkunft Lupinenweg Bezug: Antrag von Anliegern vom 11.07.2017 und Antrag der SPD-Fraktion vom 25.07.2017)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
161 kB
Datum
25.09.2017
Erstellt
29.08.17, 11:48
Aktualisiert
14.09.17, 18:27

Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 50 Zimmermann 50/2 Zi 16.08.2017 293/2017 (278/2017) Betreff Obdachlosenunterkunft Lupinenweg Bezug: Antrag von Anliegern vom 11.07.2017 und Antrag der SPD-Fraktion vom 25.07.2017 Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle FB 13 FB 32 FB 30 Freytag Burkhardt Jouaux Müller Becke Dartsch Beschlussentwurf: Der Hauptausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Die Stadt Brühl unterhält am Lupinenweg fünf Häuserreihen, um der gesetzlichen Verpflichtung zur Unterbringung von obdachlosen Menschen nachzukommen. Es stehen 78 Zimmer in unterschiedlicher Größe mit insgesamt 1.020 qm Wohnfläche zur Verfügung. Seit Juli 2015 werden auch Einheiten von Flüchtlingen bewohnt. Aktuell werden hierfür 26 Zimmer (487 qm) zur Verfügung gestellt. 29 geflüchtete Menschen leben in diesen Unterkünften. Es erfolgt dabei aber keine „Mischnutzung“ einzelner Häuser für Obdachlose und gleichzeitig Flüchtlinge. Auch eine Notschlafstelle wird vorgehalten. Zum 31.07.2017 leben in der Obdachlosenunterkunft insgesamt 58 Personen (davon 5 Kinder), 45 männlich, 13 weiblich. Rechtsgrundlage: Die Bekämpfung der unfreiwilligen Obdachlosigkeit ist eine staatliche Aufgabe, weil sie nach h. M. als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesehen wird. Zuständig für Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Einzelfall sind die Städte und Kommunen als kommunale Ordnungsbehörden (§§ 1ff und 14 OBG NRW). Ein Unterbringungsanspruch gegenüber der Stadt ergibt sich regelmäßig durch den Verlust der vorherigen Wohnung. Obdachlosigkeit ist dann anzunehmen, wenn • der drohende Verlust der Wohnung durch eine angesetzte Zwangsräumung unmittelbar bevorsteht, Drucksache 293/2017 • • Seite - 2 – die bisherige Unterkunft nach objektiven Anforderungen nicht mehr einer menschenwürdigen Unterkunft entspricht, insbesondere wenn Gefahr für Leben und Gesundheit von ihr ausgehen (z.B. Baufälligkeit des Gebäudes), die obdachlose Person bereits keine Wohnung und kein sonstiges Unterkommen mehr hat und dadurch unfreiwillig Tag und Nacht auf der Straße zubringen müsste, und die betroffenen Personen gleichzeitig nicht in der Lage sind, für sich und ggf. ihre Angehörigen, mit denen sie zusammenleben, aus eigenen Kräften und zeitnah eine Unterkunft zu beschaffen. Vorrangig vor einem Rechtsanspruch gegenüber der Ordnungsbehörde auf Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft sind die Möglichkeiten der Selbsthilfe einer Obdach begehrenden Person. Obdachlosigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn • • die Person über genügend finanzielle Mittel verfügt, um sich selbst zumindest vorübergehend helfen zu können, z.B. durch Anmietung eines Pensions-/ Hotelzimmers, die Person andere Unterkunftsmöglichkeiten bei Freunden, Bekannten oder bei den Eltern hat, auch wenn diese außerhalb des gewünschten Aufenthaltsortes des Betroffenen liegen. Jede Person, die im Fachbereich Soziales vorspricht und um Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft bittet, hat darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht mehr über eigenen ausreichenden Wohnraum verfügt bzw. warum ein Verbleiben in der bisherigen Unterkunft nicht länger möglich ist. Ebenso werden die Möglichkeiten der Selbsthilfe abgefragt und überprüft. Die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Brühl werden auf der Grundlage der hierfür geltenden Satzung vom 21.04.1997 in der geltenden Fassung vom 27.02.2012 als (unselbständige) öffentlich-rechtliche Anstalten geführt. Die Satzung regelt neben der Zweckbestimmung den Beginn und das Ende der Nutzung, die Pflichten der Nutzer, Verbote sowie auch Widerrufstatbestände. Personaleinsatz in der Obdachlosenunterkunft: Die örtliche Betreuung des Objektes Lupinenweg erfolgt zum einen durch städtisches Personal des Fachbereichs 50 „Soziales“ (zwei Hausmeister), zum anderen ist seit dem 01.01.1996 vor Ort eine Betreuungsstelle eingerichtet. Diese wurde bewusst auf einen freien Träger, den Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer für den Rhein-Erft-Kreis e.V. (SKFM) übertragen, da dieser zwar im Auftrag der Stadt, aber aus der Perspektive der Betroffenen unabhängig von ihr arbeiten kann. Die interne Zuständigkeit der Unterbringung von Obdachlosen ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich geregelt. Häufig ist diese Verpflichtung, Menschen ohne Obdach unterzubringen, aufgrund der Rechtslage auch im Ordnungsbereich angesiedelt. Denn zuständig für die Bekämpfung von Wohnungslosigkeit sind die Kommunen und Kreise in NRW nach dem Ordnungsbehördengesetz. Das vor Ort tätige Betreuungspersonal des SKFM legt jährlich im Sozialausschuss einen Bericht über die Entwicklung und die aktuelle Situation in der Obdachlosenunterkunft vor. Zuletzt erfolgte ein Tätigkeitsbericht des SKFM im Sozialausschuss am 28.06.2016 mit Drucksache 293/2017 Seite - 3 – einem Ortstermin des Ausschusses inkl. Besichtigung der Obdachlosenunterkunft am Lupinenweg. Das Angebot der Beratungsstelle des SKFM impliziert • individuelles Profiling/Coaching für Arbeits- und Wohnungssuche, • aktive Akquise von Arbeitsstellen und Normal- bzw. Alternativwohnraum, • Begleitung zu Vorstellungsgesprächen und Wohnungs-besichtigungen, • Durchführung von Gruppentrainings, • partielle Versorgung mit Lebensmitteln u. a. alltäglichen Gütern, • regelmäßig aufsuchende Sozialarbeit bei den Bewohnerinnen und Bewohnern des Lupinenwegs, • Präventivarbeit und Nachbetreuung einschließlich Vermittlung ins Betreute Wohnen, • Initiierung und Begleitung von gesetzlichen Betreuungen, • Gesundheitsfürsorge, • Erarbeitung von wirtschaftlichen Haushaltsplänen, • Unterstützung bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen und Vermittlung an Schuldnerberatungen, • Vernetzung der Einrichtung mit vielzähligen Institutionen und Hilfeanbietern, Therapievermittlung und -nachsorge, • Vermittlung in Selbsthilfegruppen etc. bei seelischen Erkrankungen und Suchtproblemen (v. a. bezüglich Alkoholabhängigkeit) durch den sozialpsychiatrischen Dienst des Rhein-Erft-Kreises • Beratungs- und Informationsdienste bezüglich Ämter-, Krankenkassen- und Rentenversicherungsangelegenheiten, • Krisenintervention und Konfliktbewältigung, • Kontakt- und Kommunikationsangebote bezüglich Betreuung, Gerichtsvollzieher/innen u. a., • Angebot regelmäßiger Sprechstunden des Jobcenters vor Ort, • Anbindung und Vermittlung der Bewohnerinnen und Bewohner für die Therapievermittlung der IBS. Diese Angebote werden kontinuierlich an die sich wandelnden Erfordernisse angepasst. Die IBS Drogenberatungsstelle bietet seit dem 01.10.2008 in den Räumen des SKFM zwei Mal wöchentlich eine offene Sprechstunde an. Ziel ist es, drogenabhängige Bewohnerinnen und Bewohner der Obdachlosenunterkünfte für Entzug und Therapie zu motivieren und sie für die Beantragung einer Therapie in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu überzeugen. Nach Therapiebeendigung kann eine Überleitung in eine Adaptionsstelle und später auch ins Betreute Wohnen erfolgen. Die Stadt Brühl hat mit der Drogenhilfe Köln Projekt gGmbH zum 01.10.2008 einen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen. Auch hier erfolgen jährliche Berichtserstattungen im Sozialausschuss. Der zuständige Beamte der Polizei sucht den Obdachlosenbereich regelmäßig auf. Auch wird die Unterkunft nach Verfügbarkeit regelmäßig bestreift. Der Außendienst der Ordnungsbehörde (FB 32; Brühler Ordnungsdienst) besucht die Obdachlosenunterkunft in kurzen Abständen, aber vorausschauend zu unregelmäßigen Uhrzeiten, um möglichst viele auffällige Bewohnerinnen und Bewohner erreichen zu können. Drucksache 293/2017 Seite - 4 – Fachbereich 50 initiiert regelmäßig und fallbezogen Sitzungen mit allen an der Unterbringung Beteiligten. In der Sitzung des Sozialausschusses vom 27.06.2017 berichtete Herr Mörs (Anwohner Lupinenweg und als sachkundiger Einwohner und Vertreter des Obdachlosenbereichs Mitglied im Sozialausschuss) im nichtöffentlichen Teil über die Lage am Lupinenweg. Er verdeutlichte, dass es zuletzt vermehrt Beschwerden der Nachbarn aufgrund von Belästigungen und Bedrohungen gegeben habe. Diese Darstellung wurde mit einem offenen Brief vom 11.07.2017 an die Stadt Brühl nochmals konkretisiert. In diesem offenen Brief wandten sich insgesamt 66 Nachbarn der städtischen Obdachlosenunterkunft am Lupinenweg an den Bürgermeister. Sie teilten mit, dass von einzelnen Bewohnern der Obdachlosenunterkunft zunehmend Belästigungen und Bedrohungen ausgehen. Gleichzeitig forderte die Nachbarschaft, diese Missstände abzustellen. Die Stadtverwaltung hatte nach bestehendem Kontakt mit Herrn Mörs bereits vor der Darstellung im Sozialausschuss und der Unterschriftenübergabe ein „Netzwerktreffen Lupinenweg“ für den 05.07.2017 organisiert. Neben Vertretern des Ordnungs- und Sozialamtes nahmen auch der zuständige Ansprechpartner der Polizei, die zuständige Sozialarbeiterin des SKFM, Frau Domsch, und Herr Mörs als Vertreter für die Nachbarn teil. Die Situation wurde nochmals umfassend dargestellt: In letzter Zeit kam es immer wieder zu Störungen durch Benutzer der Obdachlosenunterkünfte. Auffällig sind 7 bis 8 Personen, die wiederholt die Nachbarschaft oder andere Dritte bedrohen, beleidigen, stören, randalieren oder auf andere Weise tätlich werden. Insbesondere wurde vorgetragen, dass es sich immer um die gleichen wenigen Personen handelt, die für Ruhestörungen, Belästigungen der Nachbarschaft, Sachbeschädigung, Bedrohungen o.ä. sorgen und dies dieselben Personen sind, die auch am Balthasar-Neumann-Platz für Unruhe sorgen. Festgehalten wurde auch, dass die Belästigungen in der Vielzahl erst nach Dienstschluss der Hausmeister und der Sozialarbeiterin auftreten, wenn kein Betreuungspersonal mehr am Lupinenweg anwesend ist. Anschließend wurden Maßnahmen in den Möglichkeiten die Stadt besprochen, gegen diese Störer vorzugehen. Geplant wurde u.a. ein Gespräch mit den Rädelsführern und der Nachbarschaft, das die Sozialarbeiterin des SKFM moderieren würde. Herr Moers erklärte sich bereit, dies mit der Nachbarschaft zu besprechen und dann wieder auf Frau Domsch zuzukommen (steht noch aus). Nach Eingang des offenen Briefes der Nachbarschaft vom 11.07.2017 erfolgte kurzfristig ein weiteres Treffen am 20.07.2017 unter Beteiligung von Vertretern der Anwohner des Balthasar-Neumann-Platzes, des Lupinenweges, der Polizei, des SKFM und der Verwaltung: • • • • • • • • Herr Brandt (Erster Beigeordneter) Frau Burkhardt (Sozialdezernentin) Herr Bosseler (Stabsstellenleiter kommunale Sicherheit) Herr Becke (Fachbereichsleiter 32) Herr Zimmermann (Fachbereichsleiter 50) Herr Zons (Abteilungsleiter 50/2) Frau Müller (Fachbereichsleiterin 13) Herr Spenrath (Bürgerbeteiligung im Fachbereich 13/1) Dabei hat sich bewahrheitet, dass die Störer in der Obdachlosenunterkunft überwiegend aus demselben Personenkreis bestehen, der auch für Belästigungen am BalthasarNeumann-Platz sorgt. Drucksache 293/2017 Seite - 5 – Mögliche Maßnahmen: Im Nachgang dieser Gespräche hat FB 50, unter Beteiligung des Rechtsamtes (FB 30) und der zuständigen Sozialarbeiterin des SKFM verschiedenste Maßnahmen auf deren Durchführbarkeit überprüft. Dabei wurden ebenfalls die Anregungen und Ideen der Nachbarn berücksichtigt. Belästigungen außerhalb der Obdachlosenunterkunft, kann dabei nur mit Maßnahmen der Polizei und der Ordnungsbehörde begegnet werden, während Fehlverhalten innerhalb der Obdachlosenunterkunft zunächst in der Zuständigkeit der Stadt als Betreiberin liegt, soweit nicht strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt wird. Die (teilweise) abschließenden Ergebnisse werden folgend dargestellt: • Umsetzungen innerhalb der Obdachlosenunterkunft Umsetzungen in einen anderen Raum innerhalb der Unterkunft sind bereits gängige Praxis und werden beispielsweise bei fehlender Mitwirkung eingesetzt. Auch bei Streitigkeiten von Mitbewohnern untereinander erfolgt derzeit eine Umsetzung in ein anderes Haus, um eine räumliche Trennung herbeizuführen. • Einrichtung eines großen Gemeinschaftsschlafraumes Ein Gemeinschaftsschlafraum ist im Lupinenweg nicht vorhanden und müsste erst errichtet werden. Die bauliche Machbarkeit ist bisher nicht überprüft worden, so dass auch die Kostenfrage ungeklärt ist. Der Nutzen wird allerdings als fraglich eingeschätzt, es steht eher zu befürchten, dass durch die Zusammenlegung mehrerer möglicherweise aggressiver Personen in einem Gemeinschaftsraum die Aggressivität geschürt würde. In der Vergangenheit hat sich vielmehr gezeigt, dass die Verbesserung der Wohnverhältnisse zu einer deutlichen Verhaltensverbesserung bei Bewohnerinnen und Bewohnern geführt hat. • Einrichtung weiterer Notschlafstellen Bislang gibt es am Lupinenweg eine Notschlafstelle. Dabei handelt es sich um ein Zimmer, welches nur für einzelne Übernachtungen vorgehalten wird. Es ist ausschließlich mit einer Schlafstelle und keinem weiteren Mobiliar eingerichtet. Bewohnerinnen und Bewohner, die eklatant gegen die Hausordnung/Satzung verstoßen, könnten in eine solche Notschlafstelle verwiesen werden. Dies wird derzeit noch nicht praktiziert. Die Personen erhalten keinen Schlüssel und müssten abends eingelassen und morgens wieder aus dem Zimmer verwiesen werden. Tagsüber wäre der Aufenthalt nicht erlaubt. Auch hier steht zu befürchten, dass in erster Linie die Aggressivität geschürt würde und nächtliche Belästigungen durch diese Maßnahme nicht zwingend vermieden würden. • dezentrale Unterbringung/anderweitige Unterbringung der Obdachlosen Drucksache 293/2017 Seite - 6 – Aus der Nachbarschaft wurde der Wunsch an die Verwaltung herangetragen, die Obdachlosenunterkunft im Lupinenweg insgesamt aufzulösen und mehrere alternative Unterbringungsmöglichkeiten anderenorts zu schaffen. Eine dezentrale Unterbringung würde dazu führen, dass das zentral eingerichtete Betreuungskonzept durch den SKFM und die Drogenberatung, das sich sehr bewährt hat, so nicht fortgeführt werden könnte. Mit dem bestehenden Personaleinsatz könnten viele verschiedene Standorte nur unzureichend betreut werden. Auch steht kaum alternativer Wohnraum für die Unterbringung von Obdachlosen zur Verfügung. Zudem steht zu befürchten, dass sich die Probleme bei dezentraler Unterbringung eher verschärfen werden, da die heute geleistete Betreuung an vielen verschiedenen Orten so nicht mehr leistbar wäre. Eine anderweitige Unterbringung der Obdachlosen und Auflösung der Obdachlosenunterkunft am Lupinenweg würde zwar zu einer Entlastung der Nachbarn führen, jedoch würde sich die Problemlage lediglich örtlich verschieben. Gemäß § 1 Abs.2 Satz 2 der vorgenannten städtischen Satzung kann der Rat weitere andere Unterkünfte zur Obdachlosenunterkunft heranziehen. Dies führte allerdings nur dazu, dass die aktuelle Problematik örtlich verschoben wird. • „Teilweise dezentrale“ Unterbringung Es handelt sich bei diesem Lösungsansatz um die Einrichtung einer zweiten/alternativen Übernachtungsstelle (Dependance). Auch wäre es möglich, für die Dependance keinen Schlüssel auszugeben und nur Nächtigung zuzulassen. Hierdurch entstünde erhöhter Personaleinsatz. Ob eine Erhöhung des Betreuungsaufwandes erforderlich und mit dem bisherigen sozialpädagogischen Personal leistbar ist, lässt sich erst nach Umsetzung dieser Maßnhahme realistisch einschätzen. Die Polizei hält es aufgrund der aktuellen Situation für angebracht, einzelne Personen bei Verstößen in eine andere Unterkunft zu verweisen. Auch die zuständige Sozialarbeiterin der SKFM sieht in einer solchen Maßnahme die Chance, Problemsituationen zu entzerren. Rädelsführer könnten so von der Gruppe getrennt werden. Insbesondere dann, wenn Störer im Kollektiv agieren oder sich sonst gegenseitig animieren, könnten einzelne Störer in eine Dependance eingewiesen werden. So könnte eine aggressionsstiftende Gruppendynamik aufgelöst werden. Folgende Vorgehensweise wäre anzudenken: Mit Ordnungsverfügung widerruft die Stadt die Einweisungsverfügung und den Gebührenbescheid und entzieht damit das Nutzungsrecht des Störers in Bezug auf die Unterkunft Lupinenweg mit sofortiger Wirkung. Sodann wird dem Störer aufgegeben, die bisher zugewiesene Unterkunft sofort zu verlassen. Da der Störer nicht über eine andere Möglichkeit der Unterkunft verfügen wird, weist die Stadt den Störer in die Dependance ein. Die rechtliche Möglichkeit, eine Dependance einzurichten, besteht, denn laut Satzung kann der Rat weitere andere Unterkünfte zur Obdachlosenunterkunft heranziehen. Für eine Umsetzung von Personen sind ausreichende vorherige Verstöße gegen die Hausordnung/Satzung notwendig und die Umsetzung muss vorab angekündigt bzw. angedroht werden. Es ist davon auszugehen, dass der praktische Vollzug der Umsetzung Drucksache 293/2017 Seite - 7 – bei diesem schwierigen Personenkreis nur unter Hinzuziehung der Polizei, im Rahmen der Amtshilfe erfolgen kann. Der Stadt steht hier ein weiter Ermessensspielraum zu, da der Störer im Rahmen seiner Unterbringung als Obdachloser ohnehin keinen Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft, sondern ausschließlich ein Recht auf Unterbringung in einer zur Beseitigung der Obdachlosigkeit geeigneten Unterkunft hat. Bei der Einrichtung einer Dependance ist darauf zu achten, dass die dezentrale Unterkunft nicht besser (eher schlechter) ausgestattet ist als die Unterkunft im Lupinenweg, da der Umzug andernfalls als Belohnung verstanden werden könnte. Die Stadt ist nicht verpflichtet, eine wohnungsmäßige Versorgung sicherzustellen; es reicht aus, eine menschenwürdige Unterkunft bereitzustellen, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Auch die örtliche Lage der Dependance ist zu bedenken. So wäre eine Unterbringung in einem Mehrfamilienhaus oder einem Flüchtlingsheim aus Sicht von FB 50 keine Lösung. Auch in den Flüchtlingsheimen lebt teilweise schwieriges Klientel und Auseinandersetzungen, auch wegen offensichtlich rechtsradikaler Ansichten der genannten Obdachlosen, sind vorprogrammiert. Flüchtlinge und Obdachlose müssten sich bei einer solchen Lösung Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Sanitäreinrichtungen teilen. Die künftige Flüchtlingsunterkunft in Brühl-West an der WillyBrandt-Straße ist auch aufgrund der räumlichen Nähe zum Lupinenweg keine Lösung. Wenn bereits eine Verlegung in eine geeignete Unterkunft erfolgt ist, könnte ggfs. noch ein Hausverbot für den Lupinenweg ausgesprochen werden. Dies allerdings nur, wenn weitere Auffälligkeiten nach Umlegung stattfinden, ein prophylaktisch ausgesprochenes Hausverbot ist rechtlich nicht möglich. Dabei ist auch die Durchsetzung eines Hausverbotes nach Dienstschluss der Sozialarbeiterin nur schwer sicherzustellen. Eine Durchsetzung des Hausverbotes kann wiederum nur durch Anzeigen und striktes Vorgehen der Polizei durchgesetzt werden. Andernfalls würde die Umsetzung ins Leere laufen. Die dezentrale Unterbringung könnte unter den oben genannten Bedingungen langfristig Erfolg versprechen. Es müsste ein entsprechendes Objekt gefunden werden. • Entzug des Wohnrechtes in der Obdachlosenunterkunft Die Rechtslage zur Frage eines Wohnrechtentzuges ist sehr umstritten. So finden sich Entscheidungen mit unterschiedlichem Ergebnis. Nach Prüfung durch die Rechtsabteilung ist jedoch davon auszugehen, dass bei Belästigungs-/Bedrohungsvorfällen ein Entzug des Wohnrechtes unverhältnismäßig und damit rechtswidrig wäre und zunächst weniger einschneidende Möglichkeiten genutzt werden müssten. Rechtsgrundlage für ein Hausverbot bei einer öffentlich-rechtlich betriebenen Einrichtung ist die Sachkompetenz der Stadt als Eigentümerin zur Erfüllung der ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben. Das Hausrecht wird als notwendiger Annex dieser Sachkompetenz gesehen. Die übertragene Aufgabe liegt hier in der Zuständigkeit für die Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Obdachlosigkeit. Daher kann die Stadt selbst bestimmen, wem der Zutritt zu dem räumlichen Bereich zu gestatten oder zu versagen ist. Drucksache 293/2017 Seite - 8 – Voraussetzung für die Erteilung eines Hausverbotes ist regelmäßig die Gefährdung oder nachhaltige Störung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung. Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter und dient dem öffentlichen Interesse an der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe. Zwar mögen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Hausverbots im Falle mehrfacher Verstöße gegen die Hausordnung erfüllt sein, doch steht dem Erlass eines Hausverbots erneut der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen: Die Wohnungsverweisung würde Obdachlosigkeit des Störers begründen. Bei den Bewohnern der Obdachlosenunterkünfte handelt es sich um Menschen, die erkennbar nicht fähig sind, die Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften und Mitteln zu beseitigen. Daher bedarf es der Unterbringung in diesen Notunterkünften. Bei einer Verweisung aus diesen Unterkünften würde die Stadt den Störer seinem „Schicksal überlassen“, was im Ergebnis als unverhältnismäßig eingestuft werden könnte. Ein Entzug des Wohnrechtes ist demnach nicht möglich, nur eine Verlegung in eine andere Unterbringung. Es besteht die akute Gefahr, ein Verfahren auf Entzug des Wohnrechtes auf dem Rechtsweg zu verlieren. Danach würden sämtliche Androhungen der Verwaltung keine Beachtung mehr finden. • Rufbereitschaft der Hausmeister Bereits während des Zeitraumes vom 16.07.2001 bis 15.10.2001 wurde für den Bereich der Obdachlosenunterkünfte am Lupinenweg eine Rufbereitschaft vorgehalten. Der Kostenrahmen für drei eingesetzte Mitarbeiter wurde damals mit rund 18.000,00 DM kalkuliert. Als Ergebnis ist während des gesamten Zeitraumes ein Anruf aktenkundig festgehalten. Derzeit ist in der Verwaltung auch eine Rufbereitschaft der Hausmeister in den größeren Flüchtlingsunterkünften in der Planung. In diese Planung könnte der Obdachlosenbereich mit einbezogen werden, so dass dann neben der Polizei auch städtische Hausmeister außerhalb der Dienstzeiten der Sozialarbeiterin ansprechbar wären. Diese zusätzliche Rufbereitschaft kann jedoch nicht dazu dienen, Streitigkeiten durch die Hausmeister zu lösen. Die Hausmeister würden im Krisenfall ebenso nur die Polizei verständigen können. Bei Umsetzung einer Rufbereitschaft für die Flüchtlingsunterkünfte, wäre derzeit der Lupinenweg ohnehin berücksichtigt, solange hier weiterhin Flüchtlinge untergebracht sind. • Sicherheitsdienst/privater Streifendienst/Dienstzeiterweiterung in der Sozialarbeit Die zuständige Sozialarbeiterin des SKFM berichtet, dass im Tagesverlauf der Drogenund insb. auch der Alkoholkonsum einzelner Bewohner/innen des Lupinenwegs, die hier Gegenstand sind, stark zunimmt und die Aggressionsbereitschaft erheblich steigt. Ansatzpunkte für sozialpädagogische Einflussnahme sind aus diesem Grunde abends und auch am Wochenende weitestgehend erschöpft. Zu diesen Zeiten erscheint aus Sicht zuständigen Sozialarbeiterin der vermehrte Einsatz von Sicherheitspersonal, Ordnungsdienst und Polizei effektiver als eine Dienstzeiterweiterung in der Sozialarbeit. Die Kosten für einen 24-stündigen privaten Sicherheitsdienst belaufen sich monatlich auf 30.000 € bis 40.000 €. Dieser könnte für die Sicherheit in der Unterkunft sorgen, könnte Drucksache 293/2017 Seite - 9 – jedoch nicht für Belästigungen außerhalb der Einrichtung zuständig sein. Möglich wäre eine zeitliche Reduzierung auf Zeiten außerhalb der Dienstzeiten der Sozialarbeiterin, zu denen die meisten Belästigungen laut Nachbarschaft stattfinden. Ein ständiger Sicherheitsdienst verspricht laut Einschätzung der zuständigen Sozialarbeiterin keinen großen Erfolg, eine engmaschigere Kontrolle wird von ihr als am aussichtreichsten eingeschätzt. Auch gibt sie zu bedenken, dass der Einsatz eines Sicherheitsdienstes nur Sinn macht, wenn entsprechend gestandene Personen mit entsprechende Berufserfahrung und Kampfsportausbildung eingesetzt werden. Alternativ könnte auch ein privater Sicherheitsdienst mit telefonischer Erreichbarkeit eingerichtet werden, der Streife fährt. Hierbei könnten auch wieder die städtischen großen Flüchtlingsunterkünfte einbezogen werden. • Ordnungsbehörde und Polizei Eine ständige Betreuung durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei erscheint aus personeller Sicht nicht möglich. Eine Ausweitung der Kontrollen und die Anwesenheit von Ordnungsdienst und Polizei sind allerdings in jedem Fall notwendig und Voraussetzung für das Gelingen anderer Maßnahmen. Die Kontrollen durch FB 32 und Polizei sollten, wo dies möglich ist, intensiviert werden. Zudem hat die Polizei zugesagt, ihre Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen und insbesondere auch die Möglichkeit der Ingewahrsamnahme für 24 Stunden anzuwenden. • Überwachungskameras Eine Überwachung im öffentlichen Raum ist grundsätzlich unzulässig, eine Ausnahme bilden nur ausgewiesene Kriminalitätsschwerpunkte. Hingegen dürfen private Bereiche überwacht werden, soweit ausdrücklich auf die Überwachung hingewiesen wird. Dies gilt auch für private Liegenschaften der Stadt. Daher besteht grundsätzlich die Möglichkeit, private städtische Flächen per Kamera zu überwachen. Überwachungskameras könnten eine abschreckende Wirkung erzielen und Teil einer Gesamtmaßnahme der Verwaltung sein. • Beleuchtung Die Sozialarbeiterin hält eine bessere Beleuchtung am Lupinenweg für notwendig. Auch von den Nachbarn wurde dieser Punkt wiederholt angesprochen. Die Beleuchtung müsse heller sein und wärmeres Licht spenden und würde so ein stärkeres Sicherheitsgefühl bei den Nachbarn erreichen. Eine Anfrage beim Stadtservicebetrieb ist am 31.07.2017 erfolgt, dieser teilt mit, dass die Beleuchtung erst Ende 2016 erneuert und von der Nachbarschaft ausdrücklich gelobt wurde - nur ein Freischnitt der Beleuchtung wurde damals noch empfohlen. • Anzeigen/Dokumentation Die Mitarbeiter der Polizei betonten in den oben genannten Gesprächen, dass Beschwerden und Belästigungen unbedingt zur Anzeige gebracht werden sollen. Nur so werden Störer und deren Fehlverhalten dokumentiert. Dies ist Voraussetzung für mögliche weitere Maßnahmen – auch für Maßnahmen der der Verwaltung (z.B. Verweis). Drucksache 293/2017 Seite - 10 – In 2017 wurden von Seiten der Stadt gegen eine Person drei Anzeigen wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (08.05., 27.07, 08.08.2017), an eine Person eine Anzeige wegen Sachbeschädigung (11.07.2017) und an eine weitere Person eine Anzeige wegen Diebstahl (Strom, 06.04.2017) erstattet. • Erfahrungsaustausch mit anderen Kommunen Die Sozialarbeiterin des SKFM hat durch ihr breites Netzwerk bei anderen Kommunen nach gleichen Problematiken und Lösungen gefragt. Hieraus ergeben sich keine weiteren Vorschläge. Die Entwicklung der Situation in Brühl ist keine Ausnahme, sondern landesweit festzustellen.