Daten
Kommune
Brühl
Größe
111 kB
Datum
25.09.2017
Erstellt
19.09.17, 18:27
Aktualisiert
19.09.17, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
32/1
Wolters
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
14.09.2017
360/2017
Betreff
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der
Stadt Brühl
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Brandt
Becke
Kämmerer
RPA
FB 30
Dartsch
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die in der Anlage beigefügte
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der
Stadt Brühl vom
Erläuterungen:
Entsprechend
des
Gesetzes
zur
Regelung
der
Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz –LÖG NRW) vom 16.11.2006 ist das Offenhalten von
Verkaufsstellen jährlich höchstens an vier Sonn- oder Feiertagen aus Anlass von örtlichen
Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erlaubt. Die Verkaufsstellen
dürfen an diesen Tagen bis zu fünf Stunden geöffnet haben.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage
sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die
Handwerkskammer anzuhören.
Mit Schreiben vom 10. und 13.07.2017 wurden folgende Institutionen angehört:
- Ver.di Geschäftsstelle Köln
- Industrie- und Handelskammer Köln
- Handwerkskammer Köln
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- HDE Handelsverband Deutschland Geschäftsstelle Köln
- Evangelische Kirchengemeinde Brühl
- Katholische Kirchengemeinde St. Margareta
Eine schriftliche Stellungnahme ging nur von der Industrie- und Handelskammer Köln ein.
Ver.di teilte mit Schreiben vom 20.07.2017 mit, dass die Angaben im Schreiben vom
10.07.2017 unzureichend seien. Daher wurden mit Schreiben vom 02.08.2017 die
angeforderten Daten für eine qualifizierte Beurteilung der Anlässe für die verkaufsoffenen
Sonntage in Brühl nachgeliefert. Eine Stellungnahme von Ver.di ist bisher nicht erfolgt.
Von Seiten der Industrie- und Handelskammer Köln bestehen keine Bedenken gegen die
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der
Stadt Brühl.
Die Kirchen mit öffentlich-rechtlichem Status, die Handwerkskammer Köln und der HDE
Handelsverband Deutschland haben keine schriftliche Erklärung abgegeben. Es wurde
lediglich vom evangelischen Verwaltungsverband telefonisch mitgeteilt, dass das
Anhörungsschreiben eingegangen sei. Eine inhaltliche Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Die zu beschließende Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass in der Stadt Brühl ist inhaltlich identisch mit der Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Brühl vom
17.06.2013.
Der erneute Beschluss ist erforderlich, da es im Jahre 2013 versehentlich versäumt wurde,
die erforderlichen Anhörungen nach § 6 LÖG Abs. 4 durchzuführen.
Über die gesetzlichen Vorschriften hinaus haben mit Urteil vom 11.11.2015 das
Bundesverwaltungsgericht und zuletzt das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss
vom 10.06.2016 die gesetzlichen Grundlagen zur Festlegung verkaufsoffener Sonntage
konkretisiert. Es wurde dabei festgestellt, dass die bisherigen Kriterien für die Zulässigkeit
einer Sonntagsöffnung dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage nicht
genügen und deshalb einer weitergehenden Einschränkung bedürfen. Demnach sei eine
Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen aus Anlass eines örtlichen Festes nach § 6 LÖG
NRW nur zulässig, wenn die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung
gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Mittels Erlass des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 07.09.2016 wurde zusätzlich auf die grundsätzlichen Aspekte des Urteils bzw.
Beschlusses besonders hingewiesen:
1. Eine sonntägliche Ladenöffnung bedarf grundsätzlich eines besonderen Anlasses
(z. B. Marktveranstaltung). Die Anlassveranstaltung selbst muss aber für den
Sonntag prägend sein. Die Sonntagsöffnung muss dabei in Bezug auf die
öffentliche Wirkung nach den gesamten Umständen im Hintergrund stehen und darf
nur untergeordnet zur Anlassveranstaltung wahrgenommen und veranstaltet
werden, sodass die Ladenöffnung lediglich einen Annex zur Veranstaltung darstellt.
Die von der WEPAG Brühl e.V. seit Jahren veranstalteten „Frühlingsmärkte“,
„Hubertusmärkte“,
„Martinsmärkte“
und
der
„Weihnachtsmarkt“
sind
Traditionsveranstaltungen. Bei allen vier unterschiedlichen Veranstaltungen steht
jeweils das Fest bzw. der Markt im Vordergrund und ist damit prägend für den
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Charakter des Tages. Indiz für die prägende öffentliche Wirkung der Veranstaltung
im Gegensatz zur Verkaufsöffnung sind dabei unter anderem die Inhalte der
diesbezüglichen Veranstaltungswerbung.
2. Regelmäßige Voraussetzung für die prägende Wirkung ist auch, dass nach aller
Voraussicht die Veranstaltung selbst mehr Besucher anzieht als der alleinige
verkaufsoffene Sonntag. Dieser Einschätzung muss eine schlüssige und vertretbare
Prognose zugrunde liegen, die zum Beispiel auf Erfahrungswerten
vorangegangener Veranstaltungen beruhen kann. Die
Berücksichtigung der
Erfahrungswerte der letzten Jahre, die Erhebungen der WEPAG beim Einzelhandel
sowie die Ergebnisse der Befragung „Vitale Innenstadt“ haben ergeben, dass die
Besucherfrequenz in den Ladenlokalen deutlich unter den prognostizierten
Marktbesucherzahlen liegt. Der Frühlingsmarkt, der Hubertusmarkt und der
Martinsmarkt in Brühl werden jeweils von Freitag bis Sonntag durchgeführt. Der
Weihnachtsmarkt wird von Ende November bis zum 24.12. eines jeden Jahres
abgehalten.
Der Frühlingsmarkt findet seit 1999 jährlich im Frühjahr, seit 18 Jahren am
zweiten Wochenende (freitags bis sonntags) vor Ostern statt. Durch sein frisches,
regionales und handwerkliches Warenangebot und den unmittelbaren Kontakt zum
Erzeuger hebt er sich von anderen Märkten ab.
Der Hubertusmarkt findet seit 1988 jährlich im Herbst, seit 29 Jahren am letzten
Wochenende (freitags bis sonntags) im Oktober statt. Schwerpunkt ist überliefertes
Handwerk und Kunsthandwerk.
Der Martinsmark wird seit 1998 jährlich (also seit 19 Jahren) am zweiten Sonntag
im November abgehalten. Kunsthandwerk, Trödel, Keramik, historisches Handwerk,
Krammarkt und Antiquitäten werden angeboten.
Der Weihnachtsmarkt läuft seit 1981 jährlich (also seit 36 Jahren) von Ende
November bis zum 24.12. über vier Wochen. Geschenkartikel, Leckereien,
Weihnachtsschmuck und ein vielfältiges Rahmenprogramm laden zu einem
Bummel in weihnachtlichem Ambiente ein.
Alle Märkte zeichnen sich durch außergewöhnliche Angebote, attraktive Gestaltung
und zusätzliche kulturelle Angebote aus, die einzigartig und typisch für die Region
sind. Alle vier Märkte sind beliebte Ziele, die weit über die Stadtgrenzen Brühl
„hinausstrahlen“ und von nah und fern Besucher anlocken.
Die gesamte Veranstaltungsfläche in der Innenstadt liegt bei ca. 10.000 m². Die
Sonntagsöffnung wird von 106 Firmen mit einer Einzelhandelsfläche von ca. 15.000
m² in Anspruch genommen.
3. Die prägende Wirkung kann darüber hinaus nur dann angenommen werden, wenn
ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen der Veranstaltung und den
geöffneten Geschäften besteht. Die Öffnung muss also auf das unmittelbare Umfeld
der Veranstaltung begrenzt sein, weil nur insoweit ihr Bezug auf das
Marktgeschehen erkennbar bleibt.
Die verkaufsoffenen Sonntage sind auf den Innenstadtbereich von Brühl
beschränkt. Die nördliche Grenze des Bereichs wird gebildet von der Kaiserstraße
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ab Römerstraße bis Kölnstraße und der Schildgesstraße ab Kölnstraße bis zu
Bahnlinie Köln-Bonn. Die Bahnlinie ist von diesem Schnittpunkt bis zur Otto-WelsStraße die östliche Grenze. Die Otto-Wels-Straße stellt von der Bahnlinie bis zur
Alten Bonnstraße die südliche Grenze dar. Die Westgrenze läuft von der Otto-WelsStraße über die Alte Bonnstraße und die Römerstraße bis zur Kaiserstraße.
Anlage(n):
(1) Verordnung verkaufsoffene Sonntage