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Vorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Brühl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
111 kB
Datum
25.09.2017
Erstellt
19.09.17, 18:27
Aktualisiert
19.09.17, 18:27
Vorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Brühl) Vorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Brühl) Vorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Brühl) Vorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Brühl)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in 32/1 Wolters Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 14.09.2017 360/2017 Betreff Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Brühl Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Brandt Becke Kämmerer RPA FB 30 Dartsch Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die in der Anlage beigefügte Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Brühl vom Erläuterungen: Entsprechend des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG NRW) vom 16.11.2006 ist das Offenhalten von Verkaufsstellen jährlich höchstens an vier Sonn- oder Feiertagen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erlaubt. Die Verkaufsstellen dürfen an diesen Tagen bis zu fünf Stunden geöffnet haben. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 10. und 13.07.2017 wurden folgende Institutionen angehört: - Ver.di Geschäftsstelle Köln - Industrie- und Handelskammer Köln - Handwerkskammer Köln Drucksache 360/2017 Seite - 2 – - HDE Handelsverband Deutschland Geschäftsstelle Köln - Evangelische Kirchengemeinde Brühl - Katholische Kirchengemeinde St. Margareta Eine schriftliche Stellungnahme ging nur von der Industrie- und Handelskammer Köln ein. Ver.di teilte mit Schreiben vom 20.07.2017 mit, dass die Angaben im Schreiben vom 10.07.2017 unzureichend seien. Daher wurden mit Schreiben vom 02.08.2017 die angeforderten Daten für eine qualifizierte Beurteilung der Anlässe für die verkaufsoffenen Sonntage in Brühl nachgeliefert. Eine Stellungnahme von Ver.di ist bisher nicht erfolgt. Von Seiten der Industrie- und Handelskammer Köln bestehen keine Bedenken gegen die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Brühl. Die Kirchen mit öffentlich-rechtlichem Status, die Handwerkskammer Köln und der HDE Handelsverband Deutschland haben keine schriftliche Erklärung abgegeben. Es wurde lediglich vom evangelischen Verwaltungsverband telefonisch mitgeteilt, dass das Anhörungsschreiben eingegangen sei. Eine inhaltliche Stellungnahme ist nicht erfolgt. Die zu beschließende Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Brühl ist inhaltlich identisch mit der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Brühl vom 17.06.2013. Der erneute Beschluss ist erforderlich, da es im Jahre 2013 versehentlich versäumt wurde, die erforderlichen Anhörungen nach § 6 LÖG Abs. 4 durchzuführen. Über die gesetzlichen Vorschriften hinaus haben mit Urteil vom 11.11.2015 das Bundesverwaltungsgericht und zuletzt das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 10.06.2016 die gesetzlichen Grundlagen zur Festlegung verkaufsoffener Sonntage konkretisiert. Es wurde dabei festgestellt, dass die bisherigen Kriterien für die Zulässigkeit einer Sonntagsöffnung dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage nicht genügen und deshalb einer weitergehenden Einschränkung bedürfen. Demnach sei eine Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen aus Anlass eines örtlichen Festes nach § 6 LÖG NRW nur zulässig, wenn die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Mittels Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.09.2016 wurde zusätzlich auf die grundsätzlichen Aspekte des Urteils bzw. Beschlusses besonders hingewiesen: 1. Eine sonntägliche Ladenöffnung bedarf grundsätzlich eines besonderen Anlasses (z. B. Marktveranstaltung). Die Anlassveranstaltung selbst muss aber für den Sonntag prägend sein. Die Sonntagsöffnung muss dabei in Bezug auf die öffentliche Wirkung nach den gesamten Umständen im Hintergrund stehen und darf nur untergeordnet zur Anlassveranstaltung wahrgenommen und veranstaltet werden, sodass die Ladenöffnung lediglich einen Annex zur Veranstaltung darstellt. Die von der WEPAG Brühl e.V. seit Jahren veranstalteten „Frühlingsmärkte“, „Hubertusmärkte“, „Martinsmärkte“ und der „Weihnachtsmarkt“ sind Traditionsveranstaltungen. Bei allen vier unterschiedlichen Veranstaltungen steht jeweils das Fest bzw. der Markt im Vordergrund und ist damit prägend für den Drucksache 360/2017 Seite - 3 – Charakter des Tages. Indiz für die prägende öffentliche Wirkung der Veranstaltung im Gegensatz zur Verkaufsöffnung sind dabei unter anderem die Inhalte der diesbezüglichen Veranstaltungswerbung. 2. Regelmäßige Voraussetzung für die prägende Wirkung ist auch, dass nach aller Voraussicht die Veranstaltung selbst mehr Besucher anzieht als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Dieser Einschätzung muss eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde liegen, die zum Beispiel auf Erfahrungswerten vorangegangener Veranstaltungen beruhen kann. Die Berücksichtigung der Erfahrungswerte der letzten Jahre, die Erhebungen der WEPAG beim Einzelhandel sowie die Ergebnisse der Befragung „Vitale Innenstadt“ haben ergeben, dass die Besucherfrequenz in den Ladenlokalen deutlich unter den prognostizierten Marktbesucherzahlen liegt. Der Frühlingsmarkt, der Hubertusmarkt und der Martinsmarkt in Brühl werden jeweils von Freitag bis Sonntag durchgeführt. Der Weihnachtsmarkt wird von Ende November bis zum 24.12. eines jeden Jahres abgehalten. Der Frühlingsmarkt findet seit 1999 jährlich im Frühjahr, seit 18 Jahren am zweiten Wochenende (freitags bis sonntags) vor Ostern statt. Durch sein frisches, regionales und handwerkliches Warenangebot und den unmittelbaren Kontakt zum Erzeuger hebt er sich von anderen Märkten ab. Der Hubertusmarkt findet seit 1988 jährlich im Herbst, seit 29 Jahren am letzten Wochenende (freitags bis sonntags) im Oktober statt. Schwerpunkt ist überliefertes Handwerk und Kunsthandwerk. Der Martinsmark wird seit 1998 jährlich (also seit 19 Jahren) am zweiten Sonntag im November abgehalten. Kunsthandwerk, Trödel, Keramik, historisches Handwerk, Krammarkt und Antiquitäten werden angeboten. Der Weihnachtsmarkt läuft seit 1981 jährlich (also seit 36 Jahren) von Ende November bis zum 24.12. über vier Wochen. Geschenkartikel, Leckereien, Weihnachtsschmuck und ein vielfältiges Rahmenprogramm laden zu einem Bummel in weihnachtlichem Ambiente ein. Alle Märkte zeichnen sich durch außergewöhnliche Angebote, attraktive Gestaltung und zusätzliche kulturelle Angebote aus, die einzigartig und typisch für die Region sind. Alle vier Märkte sind beliebte Ziele, die weit über die Stadtgrenzen Brühl „hinausstrahlen“ und von nah und fern Besucher anlocken. Die gesamte Veranstaltungsfläche in der Innenstadt liegt bei ca. 10.000 m². Die Sonntagsöffnung wird von 106 Firmen mit einer Einzelhandelsfläche von ca. 15.000 m² in Anspruch genommen. 3. Die prägende Wirkung kann darüber hinaus nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen der Veranstaltung und den geöffneten Geschäften besteht. Die Öffnung muss also auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt sein, weil nur insoweit ihr Bezug auf das Marktgeschehen erkennbar bleibt. Die verkaufsoffenen Sonntage sind auf den Innenstadtbereich von Brühl beschränkt. Die nördliche Grenze des Bereichs wird gebildet von der Kaiserstraße Drucksache 360/2017 Seite - 4 – ab Römerstraße bis Kölnstraße und der Schildgesstraße ab Kölnstraße bis zu Bahnlinie Köln-Bonn. Die Bahnlinie ist von diesem Schnittpunkt bis zur Otto-WelsStraße die östliche Grenze. Die Otto-Wels-Straße stellt von der Bahnlinie bis zur Alten Bonnstraße die südliche Grenze dar. Die Westgrenze läuft von der Otto-WelsStraße über die Alte Bonnstraße und die Römerstraße bis zur Kaiserstraße. Anlage(n): (1) Verordnung verkaufsoffene Sonntage