Daten
Kommune
Brühl
Größe
22 kB
Datum
25.09.2017
Erstellt
19.09.17, 18:27
Aktualisiert
19.09.17, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
in der Stadt Brühl vom
Aufgrund des § 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW. S.516),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208), wird für die
Stadt Brühl verordnet:
§1
Verkaufsstellen dürfen in der Brühler Innenstadt in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr geöffnet sein:
a) am zweiten Sonntag vor Ostersonntag (Frühlingsmarkt)
b) am letzten Sonntag im Oktober (Hubertusmarkt)
c) am zweiten Sonntag im November (Martinsmarkt)
d) am zweiten Adventsonntag des Jahres (Weihnachtsmarkt)
§2
Die Innenstadt im Sinne dieser Verordnung bildet das Gebiet, das wie folgt begrenzt
wird:
Die nördliche Grenze wird gebildet von der Kaiserstraße ab Römerstraße bis Kölnstraße und der
Schildgesstraße ab Kölnstraße bis zur Bahnlinie Köln-Bonn. Die Bahnlinie ist von diesem Schnittpunkt
bis zur Otto-Wels-Straße die östliche Grenze. Die Otto-Wels-Straße stellt von der Bahnlinie bis zur
Alten Bonnstraße die südliche Grenze dar. Die Westgrenze läuft von der Otto-Wels-Straße über die
Alte Bonnstraße und die Römerstraße bis zu Kaiserstraße.
§3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen
außerhalb der zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße
bis zu 500 Euro geahndet werden.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 17.06.2013 außer Kraft.