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Vorlage (Verordnung verkaufsoffene Sonntage)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
22 kB
Datum
25.09.2017
Erstellt
19.09.17, 18:27
Aktualisiert
19.09.17, 18:27
Vorlage (Verordnung verkaufsoffene Sonntage)

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Inhalt der Datei

Anlage Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Brühl vom Aufgrund des § 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW. S.516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208), wird für die Stadt Brühl verordnet: §1 Verkaufsstellen dürfen in der Brühler Innenstadt in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: a) am zweiten Sonntag vor Ostersonntag (Frühlingsmarkt) b) am letzten Sonntag im Oktober (Hubertusmarkt) c) am zweiten Sonntag im November (Martinsmarkt) d) am zweiten Adventsonntag des Jahres (Weihnachtsmarkt) §2 Die Innenstadt im Sinne dieser Verordnung bildet das Gebiet, das wie folgt begrenzt wird: Die nördliche Grenze wird gebildet von der Kaiserstraße ab Römerstraße bis Kölnstraße und der Schildgesstraße ab Kölnstraße bis zur Bahnlinie Köln-Bonn. Die Bahnlinie ist von diesem Schnittpunkt bis zur Otto-Wels-Straße die östliche Grenze. Die Otto-Wels-Straße stellt von der Bahnlinie bis zur Alten Bonnstraße die südliche Grenze dar. Die Westgrenze läuft von der Otto-Wels-Straße über die Alte Bonnstraße und die Römerstraße bis zu Kaiserstraße. §3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 17.06.2013 außer Kraft.