Daten
Kommune
Brühl
Größe
147 kB
Datum
25.09.2017
Erstellt
19.09.17, 18:27
Aktualisiert
19.09.17, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
32
Becke
32 B
18.09.2017
364/2017
(278/2017)
Betreff
Situation am Lupinenweg
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
X
BGM
X Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto 529102 / Kostenstelle 31500230
Zust. Dez.
i.V. Brandt Brandt
Zust. Dienststelle Kämmerer
Becke
FB 30
Radermacher Dartsch
FB 50
Zimmermann
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis und beschließt die
Einrichtung einer weiteren Stelle im BOD, beauftragt den Bürgermeister, diese Stelle
schnellstmöglich zu besetzen (evtl. notwendige überplanmäßige Mittelbereitstellung für
diese zusätzlichen Personalkosten werden über Mehreinnahmen bei KKK
61010000/401300 Gewerbesteuer gedeckt) und beschließt weiterhin eine überplanmäßige
Ausgabe bei Kostenstelle 31500230 / Sachkonto 529102 in Höhe von 30.000,00 € für
einen Sicherheitsdienst; Deckung: KKK 61010000/401300 Gewerbesteuer
Erläuterungen:
Der Bürgermeister hat in der Sitzung des Hauptausschusses am 04.09.2017 ausführlich
zur Situation am Lupinenweg berichtet (Vorlage-Nr. 293/2017). Auch wurde in der Sitzung
die Situation am Balthasar-Neumann-Platz thematisiert. Zudem wurde den in dieser
Sitzung anwesenden Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit gegeben, Ihre Erfahrungen
und Begebenheiten mit den Bewohnern der Obdachlosenunterkünfte im Bereich
Lupinenweg und Balthasar-Neumann-Platz vorzutragen.
Am 08.09.2017 hat eine weitere Besprechung mit Vertretern der Polizei, dem Sozialdienst
Katholischer Frauen und Männer (SKFM) sowie der Verwaltung (Fachbereiche Soziales
und Ordnung) stattgefunden, in welcher die in Frage kommenden Maßnahmen ausführlich
erörtert wurden.
Auf der Grundlage der umfänglichen Diskussionen und Erörterungen der Angelegenheit
nimmt der Bürgermeister zu den insbesondere in der Sitzung des Hauptausschusses am
04.09.2017 aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:
1. Ordnungsrechtliche Möglichkeiten und Bewertung
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Aufgrund der einhergehenden zunehmenden Störungen im öffentlichen Raum hat bereits
als Sofortmaßnahme der Ordnungsdienst der Stadt den Kontrolldruck auf die bekannten
„Störenden Treffs“ deutlich erhöht. „Störende Treffs“ befinden sich im gesamten
Stadtgebiet und ändern sich Jahreszeit bedingt. Aktuell sind neben dem BalthasarNeumann-Platz, die Südwiese (Gesamtschule) sowie Franziskanerhof und der „Alte
Friedhof“ zu nennen. Durch tägliche Kontrollen (bei Bedarf auch in den Abendstunden und
an Wochenenden) wechseln die Störer die Standorte und suchen sich „ruhigere“
Verweilorte.
Die konkrete Störergruppe (s. Vorlage 293/2017) verhält sich sowohl auf dem BalthasarNeumann-Platz wie auch am Lupinenweg aus ordnungsbehördlicher Sicht auffällig, in dem
an diesen Stellen Verunreinigungen, Grölereien, Belästigungen von Passanten durch
Anpöbeln und Beleidigungen stattfinden. Der Rodderweg als öffentliche Verkehrsfläche
zwischen Balthasar-Neumann-Platz und Lupinenweg ist aus ordnungsbehördlicher und
polizeilicher
Sicht
hingegen
unauffällig.
Ordnungsbehördlich stehen nachfolgende Mittel zur Verfügung:
- Ahndungen
Regelmäßig werden gegenüber störenden Personen die nach Ordnungswidrigkeitenrecht
möglichen Verwarnungen mit Geldleistungen oder Bußgelder verhängt. Aufgrund der
Mittellosigkeit der meisten störenden Personen aus dem Obdachlosenbereich sind
Verwarngelder und Bußgelder dort jedoch nur sehr schwer beitreibbar und müssen nach
erfolglosen Vollstreckungsbemühungen und Ablauf der Vollstreckungsverjährung
niedergeschlagen werden. Insofern ist die Abschreckungswirkung als eingeschränkt
einzuschätzen.
- Platzverweise / Aufenthaltsverbote
Aufgrund der bestehenden Doppelzuständigkeit stehen sowohl den Ordnungsbehörden
als auch der Polizei zur Gefahrenabwehr in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit der
Anordnung vorübergehender Platzverweisungen gem. § 34 Abs. 1 Polizeigesetz (PolG
NRW) in Verbindung mit § 24 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) zur Verfügung.
Darüber hinaus kann die Polizei Aufenthaltsverbote („längerfristige Platzverweise“) gem. §
34 Abs. 2 PolG NRW anordnen.
Der § 34 PolG ist somit die Norm, die sowohl den vorübergehenden Platzverweis (Absatz
1) als auch die Zulässigkeit langfristiger Aufenthaltsverbote (Absatz 2) regelt.
Von Mitarbeitern der Ordnungsbehörden können Platzverweisungen demnach nur
vorübergehend (kurzfristig) gem. § 34 Abs. 1 PolG NRW angeordnet werden Ein
langfristiges Aufenthaltsverbot darf nach geltender Rechtslage von der Polizei nur
ausgesprochen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person an
einem bestimmten Ort, für den das Aufenthaltsverbot gelten soll, Straftaten begehen oder
zu ihrer Begehung (durch Anstiftung oder Beihilfe) beitragen wird. Grundsätzlich ist dabei
auf die jeweilige Person und deren Verhalten abzustellen.
Zeitlich ist das polizeiliche Aufenthaltsverbot auf den zur Verhütung der Straftaten
erforderlichen Umfang zu beschränken. Die Dauer des Verbots ist auf maximal drei
Monate begrenzt. Bei dieser Höchstdauer handelt es sich nicht um ein stereotyp
anzuwendendes Zeitmaß. Die Dauer des jeweils erforderlichen Aufenthaltsverbotes muss
vielmehr in jedem Einzelfall geprüft und festgelegt werden. Da alle polizeilichen
Maßnahmen einzustellen sind, sobald der Zweck einer polizeilichen Maßnahme erreicht ist
oder nicht erreicht werden kann, ist regelmäßig und wiederholt zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen für die Fortdauer des Aufenthaltsverbotes noch bestehen. Das ist
zeitaufwendig und hauptsächlich nur zur Verhinderung von Straftaten vorgesehen.
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Ordnungswidrigkeiten reichen für die Begründung eines langfristigen Aufenthaltsverbotes
nicht aus.
Ein sich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckendes Aufenthaltsverbot ist nach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zulässig. Der Gebietsbereich, in dem ein solches
Aufenthaltsverbot greifen soll, ist daher zu konkretisieren und zu begrenzen. Dennoch
kann bereits auch ein vorübergehender Platzverweis als wirksames Mittel zur
Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung angesehen werden.
- Ingewahrsamnahme
Wenn die Voraussetzungen des § 35 PolG vorliegen, kann auch eine Ingewahrsamnahme
eines Störers vorgenommen werden.
Der Gesetzestext hierzu lautet für Absatz 1 wie folgt:
Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist,
insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die
Allgemeinheit zu verhindern,
3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 34 durchzusetzen,
4. das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach
§ 34a durchzusetzen,
5. das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und
Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuches zulässig ist.
Die Ingewahrsamnahme dient der Durchsetzung der Belange der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung. Kraft des Gewahrsams wird einer Person aus Gründen der Gefahrenabwehr
für eine gewisse Zeit die Freiheit entzogen. Ohne richterlichen Beschluss darf dies nicht
länger als 48 Stunden geschehen. In der Praxis findet die vom Ordnungsdienst
vorgenommene Ingewahrsamnahme regelmäßig bei erfolgloser Platzverweisung durch
Begleitung des Störers vom verwiesenen Platz statt. Nur wenige Ordnungsämter
bundesweit hätten die räumlichen Kapazitäten und entsprechend geschultes Personal, um
Menschen in Gewahrsam (im Sinne von einsperren) zu nehmen. In der Praxis bedeutet
Gewahrsam also meist Polizeigewahrsam.
Auch eine Ingewahrsamnahme ist als wirksames Mittel zur Wiederherstellung der
öffentlichen Ordnung anzusehen.
- Alkoholverbot
Der Alkoholgenuss auf öffentlichen Plätzen ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit
gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz grundsätzlich geschützt. Die bisherige Rechtsprechung
sieht bei den durch Verordnung verhängten Alkoholkonsumverboten gerade keinen
Ursachenzusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Gefahrenlage, wenn das zu
verbietende Verhalten nicht regelmäßig und typischerweise Gewaltdelikte zur Folge hat.
Das begründet bezüglich des Balthasar-Neumann-Platzes derzeit lediglich einen
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Gefahrenverdacht. Ein Alkoholverbot würde daher am Balthasar-Neumann-Platz zur Zeit
einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten.
- Maßnahmen nach dem Psychischkrankengesetz (PsychKG)
Maßnahmen nach PsychKG unterliegen aufgrund ihrer freiheitsentziehenden Wirkung
sehr engen Voraussetzungen. Bei Gefahr im Verzug kann die Ordnungsbehörde im Falle
der Selbst- oder Eigengefährdung unter Hinzuziehung eines Arztes eine Einweisung in die
psychiatrische Fachklinik nach Zülpich vornehmen. Dies muss dann von einem Richter
bestätigt werden und die Unterbringung kann längstens für sechs Wochen erfolgen Die
Begehung von Ordnungswidrigkeiten reicht für eine solche freiheitsentziehende
Maßnahme nicht aus. In einer reinen Alkohol- oder Drogenabhängigkeit wird vom
Amtsgericht kein Grund für eine Einweisung gesehen.
2. Konzeption Brühler Ordnungsdienst (BOD)
Der Fachbereich Ordnung und Kultur ist derzeit in vier Abteilungen gegliedert. Bei
besonderem Bedarf (Großveranstaltungen; Märkte; Karneval) werden auch die übrigen
Mitarbeiter/innen der Ordnungsabteilung (32/1) und der Straßenverkehrsabteilung,
insbesondere auch Verkehrsüberwachungskräfte, eingesetzt. Der Anlage 1 ist die
derzeitige Organisationsstruktur und die personelle Besetzung zu entnehmen
Die aktuelle Konzeption des Brühler Ordnungsdienstes ist als Anlage 2 beigefügt.
Derzeit sind insgesamt 5 Mitarbeiter/innen (MA; 1 w, 4 m) im BOD innerhalb der Abteilung
„Ordnung“ eingesetzt. Der Bürgermeister wird zum 01. Oktober 2017 eine neue Abteilung
„Kommunale Sicherheit„ einrichten, um die Aufgabenwahrnehmung zu konzentrieren und
effektiver zu gestalten. Die bisherige Stabsstelle 04 wird zeitgleich aufgelöst und der Leiter
der Stabsstelle soll die Leitung dieser Abteilung übernehmen.
Bedingt durch die Wahrnehmung verschiedener Aufgaben, welche nicht unmittelbar dem
Aufgabenbereich des BOD zuzuordnen sind - unter anderem Marktmeistertätigkeit auf den
Wochenmärkten, Stellvertretung im Fundbüro, Schriftführung im Ausschuss für Verkehr
und Mobilität - sowie durch Urlaub, Krankheit und Fortbildung sind tatsächlich bisher
jedoch lediglich drei Mitarbeiter/innen belastbar einsetzbar. In den Abendstunden ist
insbesondere aus Sicherheitsgründen - und auch in den übrigen Zeiten vielfach aus
Beweissicherungsgründen - der Einsatz von mindestens zwei Personen im BOD
erforderlich.
Insofern konnte bisher der beabsichtigte 2-Schicht-Dienstbetrieb, in der Zeit von 07:00 Uhr
bis 22:00 Uhr, noch nicht im gewünschten Maße realisiert werden. Um aber besonderen
Erfordernissen in späteren Abend- und Nachtstunden und an Wochenenden
nachzukommen, wurden in den vergangenen Monaten zusätzliche Dienste in diesen
Zeitfenstern angeordnet und durchgeführt, insbesondere an Wochenenden auch deutlich
nach 22:00 Uhr, aber eben nicht regelmäßig. Auch werden gemeinsame Streifengänge mit
der Polizei durchgeführt, sog. Ordnungspartnerschaften (OPA`s ).
Weitere Stärkung des Ordnungsdienstes:
a) Um einen effektiven und tatsächlichen 2-Schichtdienstbetrieb einzurichten bzw.
durchzuführen hat bisher der Bürgermeister beabsichtigt, im Stellenplan 2018 eine weitere
Stelle für den BOD einzurichten und die Stelle schnellstmöglich zu besetzen. (Anzumerken
ist, dass derzeit auch z.B. die Nachbarkommunen Wesseling und Bornheim Personal
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suchen, um ihren Ordnungsdienst zu erweitern. Insofern kann angenommen werden, dass
die Auswahl von geeigneten Mitarbeitern/innen schwieriger wird.) Zusätzliche
Personalkosten für den/die Mitarbeiter/in in Höhe von ca. 50.000,00 € pro Jahr sind zu
berücksichtigen.
b) Bei einer Aufstockung um zwei weitere Stellen wären grds. auch Zeiten nach 22:00 Uhr
und am Wochenende abzudecken, jedoch keine Besetzung „rund um die Uhr, an jedem
Tag im Jahr“ gewährleistet. Hierbei würden dann Personalkosten von ca. 100.000,00 € zu
berücksichtigen sein.
c) Für eine Ausweitung auf eine personelle Besetzung des BOD von jeweils 2 MA „rund
um die Uhr, an jedem Tag im Jahr“ ist ein Berechnungsfaktor von 5 Mitarbeitern/innen je
Funktion (Erfahrungssatz z.B. für Feuerwehren) zugrunde zu legen. Demnach wären
zusätzlich 5 MA zu beschäftigen, um eine Mitarbeiterzahl von insgesamt 10 zu erreichen.
Zusätzliche Personalkosten in Höhe von ca. 250.000,00 € / Jahr wären aufzubringen.
Insofern schlägt der Bürgermeister vor, heute eine weitere Stelle für den BOD einzurichten
und einen geeigneten Mitarbeiter oder eine geeignete Mitarbeiterin schnellstmöglich
einzustellen (s. Ziff. 2a), um damit eine belastbare Einsatzzeit von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr
von Montag bis Freitag sicherzustellen und diese Zeiten in Sonderfällen in die
Nachtstunden und das Wochenende erweitern zu können.
3. Lösungsansätze
a) Lupinenweg
Personen, welche sich nur zu Besuchszwecken dort aufhalten, straffällig werden oder die
Hausordnung missachten, werden mit einem Hausverbot belegt. Dabei ist das
Aussprechen eines Hausverbotes und auch die Durchsetzung eines Hausverbotes nach
Dienstschluss insbesondere der Hausmeister bisher nur schwer sicherzustellen. Die an
der Besprechung vom 08.09.2017 Beteiligten, insbesondere der SKFM und die Polizei,
sind der Auffassung, dass bereits die vorübergehende Installation eines privaten
Sicherheitsdienstes auf dem Gelände der Obdachlosenunterkünfte „Ruhe in die derzeit so
angespannte Szene“ bringen würde, weil insbesondere das Hausrecht unmittelbar
durchzusetzen wäre und auch die Umgebung unter Beobachtung stehen würde und
aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse erforderlichenfalls weitere Maßnahmen
eingeleitet werden könnten.
Im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen (Objektschutz) wurden bereits
mehrfach private Sicherheitsdienste beauftragt und eingesetzt. Die entsprechenden
Kosten wurden nachstehend zugrunde gelegt, sind jedoch noch durch Aufforderung neuer
Angebote zu aktualisieren.
Sollte am Lupinenweg ein entsprechender Dienst gewünscht werden, welcher „rund um
die Uhr“ eingesetzt werden soll, betragen die Kosten für 2 Kräfte an 24 Stunden pro Tag
an 365 Tagen pro Jahr ca. 360.000,00 € für das Jahr.
Alternativ könnten nur die Zeiten abgedeckt werden, an welchen derzeit der
Schichtdienstbetrieb des BOD oftmals nicht eingerichtet ist und folglich der BOD nicht zur
Unterstützung zur Verfügung steht also an Wochentagen in der Zeit von 18:00 Uhr bis
07:00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen, jeweils 2 Mitarbeiter. Dann würden
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Kosten je Woche in Höhe von ca. 4.250,00 €, je Monat in Höhe von ca. 17.000,00 €, in
Höhe von ca. 204.000,00 € / Jahr anfallen.
Der Bürgermeister schlägt vor, diese Alternative zu realisieren und einen Sicherheitsdienst
für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten für die vom BOD derzeit nicht absicherbaren
Zeiten einzurichten.
Ergänzend zu dieser Maßnahme hat die Polizei auch diese Örtlichkeit einschließlich der
Zuwegung intensiv im Blick. Auch im Rahmen der Ordnungspartnerschaften zwischen
Ordnungsdienst und Polizei sowie im Rahmen der üblichen Kontrolldienste durch den
Brühler Ordnungsdienst werden diese Bereiche verstärkt bestreift.
b) Balthasar-Neumann-Platz
Am Balthasar-Neumann-Platz finden bisher die Störungen weit überwiegend über Tag bis
in die Abendstunden hinein während der üblichen Geschäftsöffnungszeiten statt, also zu
Zeiten, in denen grundsätzlich der BOD erreichbar sein sollte.
In den kommenden Wochen und Monaten werden bis zur Einsetzbarkeit der weiteren Kraft
durch organisatorische Maßnahmen vermehrt Kontrollen in diesem Zeitfenster und bei
entsprechenden Erkenntnissen auch darüber hinaus durchgeführt. Zudem wird auch hier
gemeinsam mit der Polizei verstärkt kontrolliert.
c) Dezentralisierung der Obdachlosenunterkünfte
Die Fachleute des Sozialbereiches und die Polizei halten es aufgrund der aktuellen
Situation für angebracht, einzelne Personen, die dem Lupinenweg zugewiesen sind, bei
Verstößen in eine andere Unterkunft zu verweisen.
Vor allem Rädelsführer könnten so von der Gruppe getrennt werden. Diese Möglichkeit
besteht derzeit nicht.
Der Bürgermeister hat die Fachdienststellen daher angewiesen, schnellstmöglich
geeignete Standorte für entsprechende Dependenzen zu suchen.
d) Allgemein
Die Teilnehmer der Besprechung vom 08.09.2017 waren sich einig, dass aufgrund der
besonderen Umstände ein regelmäßiges Treffen zur Besprechung der jeweils aktuellen
Situation und eventuell erforderlicher Reaktionen sinnvoll ist. Entsprechende
Abstimmungsgespräche sind nunmehr jeden Monat vorgesehen.
Unabhängig davon finden mit
Abstimmungsgespräche statt.
der
Polizei
auch
bilateral
regelmäßig
effektive
Die Vorschläge und Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
a) Der Bürgermeister schlägt vor, zunächst für einen zeitlich befristeten Zeitraum von bis
zu drei Monaten einen privaten Sicherheitsdienst in den Abend- und Nachtstunden von
Montag bis Freitag sowie am Wochenende und an Feiertagen ganztägig im Lupinenweg
unterzubringen und damit zu beauftragen, das Hausrecht in den Obdachlosenunterkünften
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durchzusetzen, die Umgebung zu beobachten und gegebenenfalls gewonnene
Erkenntnisse zu weiterem Handlungsbedarf unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen,
damit entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden können;
b) Der Bürgermeister schlägt weiterhin vor, sofort eine weitere Stelle für den Brühler
Ordnungsdienst einzurichten, die unverzüglich zu besetzen ist;
c) Es wird unverzüglich nach geeigneten Standorten für eine Dependance der
Obdachlosenunterkunft gesucht;
d) Mit der Polizei wurde vereinbart, dass in den kommenden Wochen in den
Abendstunden sowie an Wochenenden verstärkt Ordnungspartnerschaften (Kontrollen der
Polizei gemeinsam mit dem Ordnungsamt / BOD) im Bereich Lupinenweg einschließlich
der Zuwegung als auch am Balthasar-Neumann-Platz durchgeführt werden.
Zusätzlich werden Kontrolldienste des BOD durch organisatorische Maßnahmen verstärkt
an Wochenenden und in den Abendstunden vorgenommen, um den Überwachungsdruck
zu erhöhen.
f) Regelmäßige Abstimmungsgespräche der beteiligten Institutionen über die jeweils
aktuelle Situation und ggf. erforderliche Reaktionen.
Anlage(n):
(1) Organisation FB 32
(2) Konzeption Kommunaler Ordnungsdienst Vorlage Rat am 25 09 2017