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Vorlage (Situation am Lupinenweg)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
147 kB
Datum
25.09.2017
Erstellt
19.09.17, 18:27
Aktualisiert
19.09.17, 18:27

Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 32 Becke 32 B 18.09.2017 364/2017 (278/2017) Betreff Situation am Lupinenweg Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen X BGM X Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto 529102 / Kostenstelle 31500230 Zust. Dez. i.V. Brandt Brandt Zust. Dienststelle Kämmerer Becke FB 30 Radermacher Dartsch FB 50 Zimmermann Beschlussentwurf: Der Rat nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis und beschließt die Einrichtung einer weiteren Stelle im BOD, beauftragt den Bürgermeister, diese Stelle schnellstmöglich zu besetzen (evtl. notwendige überplanmäßige Mittelbereitstellung für diese zusätzlichen Personalkosten werden über Mehreinnahmen bei KKK 61010000/401300 Gewerbesteuer gedeckt) und beschließt weiterhin eine überplanmäßige Ausgabe bei Kostenstelle 31500230 / Sachkonto 529102 in Höhe von 30.000,00 € für einen Sicherheitsdienst; Deckung: KKK 61010000/401300 Gewerbesteuer Erläuterungen: Der Bürgermeister hat in der Sitzung des Hauptausschusses am 04.09.2017 ausführlich zur Situation am Lupinenweg berichtet (Vorlage-Nr. 293/2017). Auch wurde in der Sitzung die Situation am Balthasar-Neumann-Platz thematisiert. Zudem wurde den in dieser Sitzung anwesenden Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit gegeben, Ihre Erfahrungen und Begebenheiten mit den Bewohnern der Obdachlosenunterkünfte im Bereich Lupinenweg und Balthasar-Neumann-Platz vorzutragen. Am 08.09.2017 hat eine weitere Besprechung mit Vertretern der Polizei, dem Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer (SKFM) sowie der Verwaltung (Fachbereiche Soziales und Ordnung) stattgefunden, in welcher die in Frage kommenden Maßnahmen ausführlich erörtert wurden. Auf der Grundlage der umfänglichen Diskussionen und Erörterungen der Angelegenheit nimmt der Bürgermeister zu den insbesondere in der Sitzung des Hauptausschusses am 04.09.2017 aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung: 1. Ordnungsrechtliche Möglichkeiten und Bewertung Drucksache 364/2017 Seite - 2 – Aufgrund der einhergehenden zunehmenden Störungen im öffentlichen Raum hat bereits als Sofortmaßnahme der Ordnungsdienst der Stadt den Kontrolldruck auf die bekannten „Störenden Treffs“ deutlich erhöht. „Störende Treffs“ befinden sich im gesamten Stadtgebiet und ändern sich Jahreszeit bedingt. Aktuell sind neben dem BalthasarNeumann-Platz, die Südwiese (Gesamtschule) sowie Franziskanerhof und der „Alte Friedhof“ zu nennen. Durch tägliche Kontrollen (bei Bedarf auch in den Abendstunden und an Wochenenden) wechseln die Störer die Standorte und suchen sich „ruhigere“ Verweilorte. Die konkrete Störergruppe (s. Vorlage 293/2017) verhält sich sowohl auf dem BalthasarNeumann-Platz wie auch am Lupinenweg aus ordnungsbehördlicher Sicht auffällig, in dem an diesen Stellen Verunreinigungen, Grölereien, Belästigungen von Passanten durch Anpöbeln und Beleidigungen stattfinden. Der Rodderweg als öffentliche Verkehrsfläche zwischen Balthasar-Neumann-Platz und Lupinenweg ist aus ordnungsbehördlicher und polizeilicher Sicht hingegen unauffällig. Ordnungsbehördlich stehen nachfolgende Mittel zur Verfügung: - Ahndungen Regelmäßig werden gegenüber störenden Personen die nach Ordnungswidrigkeitenrecht möglichen Verwarnungen mit Geldleistungen oder Bußgelder verhängt. Aufgrund der Mittellosigkeit der meisten störenden Personen aus dem Obdachlosenbereich sind Verwarngelder und Bußgelder dort jedoch nur sehr schwer beitreibbar und müssen nach erfolglosen Vollstreckungsbemühungen und Ablauf der Vollstreckungsverjährung niedergeschlagen werden. Insofern ist die Abschreckungswirkung als eingeschränkt einzuschätzen. - Platzverweise / Aufenthaltsverbote Aufgrund der bestehenden Doppelzuständigkeit stehen sowohl den Ordnungsbehörden als auch der Polizei zur Gefahrenabwehr in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit der Anordnung vorübergehender Platzverweisungen gem. § 34 Abs. 1 Polizeigesetz (PolG NRW) in Verbindung mit § 24 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) zur Verfügung. Darüber hinaus kann die Polizei Aufenthaltsverbote („längerfristige Platzverweise“) gem. § 34 Abs. 2 PolG NRW anordnen. Der § 34 PolG ist somit die Norm, die sowohl den vorübergehenden Platzverweis (Absatz 1) als auch die Zulässigkeit langfristiger Aufenthaltsverbote (Absatz 2) regelt. Von Mitarbeitern der Ordnungsbehörden können Platzverweisungen demnach nur vorübergehend (kurzfristig) gem. § 34 Abs. 1 PolG NRW angeordnet werden Ein langfristiges Aufenthaltsverbot darf nach geltender Rechtslage von der Polizei nur ausgesprochen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person an einem bestimmten Ort, für den das Aufenthaltsverbot gelten soll, Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung (durch Anstiftung oder Beihilfe) beitragen wird. Grundsätzlich ist dabei auf die jeweilige Person und deren Verhalten abzustellen. Zeitlich ist das polizeiliche Aufenthaltsverbot auf den zur Verhütung der Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken. Die Dauer des Verbots ist auf maximal drei Monate begrenzt. Bei dieser Höchstdauer handelt es sich nicht um ein stereotyp anzuwendendes Zeitmaß. Die Dauer des jeweils erforderlichen Aufenthaltsverbotes muss vielmehr in jedem Einzelfall geprüft und festgelegt werden. Da alle polizeilichen Maßnahmen einzustellen sind, sobald der Zweck einer polizeilichen Maßnahme erreicht ist oder nicht erreicht werden kann, ist regelmäßig und wiederholt zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortdauer des Aufenthaltsverbotes noch bestehen. Das ist zeitaufwendig und hauptsächlich nur zur Verhinderung von Straftaten vorgesehen. Drucksache 364/2017 Seite - 3 – Ordnungswidrigkeiten reichen für die Begründung eines langfristigen Aufenthaltsverbotes nicht aus. Ein sich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckendes Aufenthaltsverbot ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zulässig. Der Gebietsbereich, in dem ein solches Aufenthaltsverbot greifen soll, ist daher zu konkretisieren und zu begrenzen. Dennoch kann bereits auch ein vorübergehender Platzverweis als wirksames Mittel zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung angesehen werden. - Ingewahrsamnahme Wenn die Voraussetzungen des § 35 PolG vorliegen, kann auch eine Ingewahrsamnahme eines Störers vorgenommen werden. Der Gesetzestext hierzu lautet für Absatz 1 wie folgt: Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, 2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern, 3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 34 durchzusetzen, 4. das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 34a durchzusetzen, 5. das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist. Die Ingewahrsamnahme dient der Durchsetzung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kraft des Gewahrsams wird einer Person aus Gründen der Gefahrenabwehr für eine gewisse Zeit die Freiheit entzogen. Ohne richterlichen Beschluss darf dies nicht länger als 48 Stunden geschehen. In der Praxis findet die vom Ordnungsdienst vorgenommene Ingewahrsamnahme regelmäßig bei erfolgloser Platzverweisung durch Begleitung des Störers vom verwiesenen Platz statt. Nur wenige Ordnungsämter bundesweit hätten die räumlichen Kapazitäten und entsprechend geschultes Personal, um Menschen in Gewahrsam (im Sinne von einsperren) zu nehmen. In der Praxis bedeutet Gewahrsam also meist Polizeigewahrsam. Auch eine Ingewahrsamnahme ist als wirksames Mittel zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung anzusehen. - Alkoholverbot Der Alkoholgenuss auf öffentlichen Plätzen ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz grundsätzlich geschützt. Die bisherige Rechtsprechung sieht bei den durch Verordnung verhängten Alkoholkonsumverboten gerade keinen Ursachenzusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Gefahrenlage, wenn das zu verbietende Verhalten nicht regelmäßig und typischerweise Gewaltdelikte zur Folge hat. Das begründet bezüglich des Balthasar-Neumann-Platzes derzeit lediglich einen Drucksache 364/2017 Seite - 4 – Gefahrenverdacht. Ein Alkoholverbot würde daher am Balthasar-Neumann-Platz zur Zeit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. - Maßnahmen nach dem Psychischkrankengesetz (PsychKG) Maßnahmen nach PsychKG unterliegen aufgrund ihrer freiheitsentziehenden Wirkung sehr engen Voraussetzungen. Bei Gefahr im Verzug kann die Ordnungsbehörde im Falle der Selbst- oder Eigengefährdung unter Hinzuziehung eines Arztes eine Einweisung in die psychiatrische Fachklinik nach Zülpich vornehmen. Dies muss dann von einem Richter bestätigt werden und die Unterbringung kann längstens für sechs Wochen erfolgen Die Begehung von Ordnungswidrigkeiten reicht für eine solche freiheitsentziehende Maßnahme nicht aus. In einer reinen Alkohol- oder Drogenabhängigkeit wird vom Amtsgericht kein Grund für eine Einweisung gesehen. 2. Konzeption Brühler Ordnungsdienst (BOD) Der Fachbereich Ordnung und Kultur ist derzeit in vier Abteilungen gegliedert. Bei besonderem Bedarf (Großveranstaltungen; Märkte; Karneval) werden auch die übrigen Mitarbeiter/innen der Ordnungsabteilung (32/1) und der Straßenverkehrsabteilung, insbesondere auch Verkehrsüberwachungskräfte, eingesetzt. Der Anlage 1 ist die derzeitige Organisationsstruktur und die personelle Besetzung zu entnehmen Die aktuelle Konzeption des Brühler Ordnungsdienstes ist als Anlage 2 beigefügt. Derzeit sind insgesamt 5 Mitarbeiter/innen (MA; 1 w, 4 m) im BOD innerhalb der Abteilung „Ordnung“ eingesetzt. Der Bürgermeister wird zum 01. Oktober 2017 eine neue Abteilung „Kommunale Sicherheit„ einrichten, um die Aufgabenwahrnehmung zu konzentrieren und effektiver zu gestalten. Die bisherige Stabsstelle 04 wird zeitgleich aufgelöst und der Leiter der Stabsstelle soll die Leitung dieser Abteilung übernehmen. Bedingt durch die Wahrnehmung verschiedener Aufgaben, welche nicht unmittelbar dem Aufgabenbereich des BOD zuzuordnen sind - unter anderem Marktmeistertätigkeit auf den Wochenmärkten, Stellvertretung im Fundbüro, Schriftführung im Ausschuss für Verkehr und Mobilität - sowie durch Urlaub, Krankheit und Fortbildung sind tatsächlich bisher jedoch lediglich drei Mitarbeiter/innen belastbar einsetzbar. In den Abendstunden ist insbesondere aus Sicherheitsgründen - und auch in den übrigen Zeiten vielfach aus Beweissicherungsgründen - der Einsatz von mindestens zwei Personen im BOD erforderlich. Insofern konnte bisher der beabsichtigte 2-Schicht-Dienstbetrieb, in der Zeit von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr, noch nicht im gewünschten Maße realisiert werden. Um aber besonderen Erfordernissen in späteren Abend- und Nachtstunden und an Wochenenden nachzukommen, wurden in den vergangenen Monaten zusätzliche Dienste in diesen Zeitfenstern angeordnet und durchgeführt, insbesondere an Wochenenden auch deutlich nach 22:00 Uhr, aber eben nicht regelmäßig. Auch werden gemeinsame Streifengänge mit der Polizei durchgeführt, sog. Ordnungspartnerschaften (OPA`s ). Weitere Stärkung des Ordnungsdienstes: a) Um einen effektiven und tatsächlichen 2-Schichtdienstbetrieb einzurichten bzw. durchzuführen hat bisher der Bürgermeister beabsichtigt, im Stellenplan 2018 eine weitere Stelle für den BOD einzurichten und die Stelle schnellstmöglich zu besetzen. (Anzumerken ist, dass derzeit auch z.B. die Nachbarkommunen Wesseling und Bornheim Personal Drucksache 364/2017 Seite - 5 – suchen, um ihren Ordnungsdienst zu erweitern. Insofern kann angenommen werden, dass die Auswahl von geeigneten Mitarbeitern/innen schwieriger wird.) Zusätzliche Personalkosten für den/die Mitarbeiter/in in Höhe von ca. 50.000,00 € pro Jahr sind zu berücksichtigen. b) Bei einer Aufstockung um zwei weitere Stellen wären grds. auch Zeiten nach 22:00 Uhr und am Wochenende abzudecken, jedoch keine Besetzung „rund um die Uhr, an jedem Tag im Jahr“ gewährleistet. Hierbei würden dann Personalkosten von ca. 100.000,00 € zu berücksichtigen sein. c) Für eine Ausweitung auf eine personelle Besetzung des BOD von jeweils 2 MA „rund um die Uhr, an jedem Tag im Jahr“ ist ein Berechnungsfaktor von 5 Mitarbeitern/innen je Funktion (Erfahrungssatz z.B. für Feuerwehren) zugrunde zu legen. Demnach wären zusätzlich 5 MA zu beschäftigen, um eine Mitarbeiterzahl von insgesamt 10 zu erreichen. Zusätzliche Personalkosten in Höhe von ca. 250.000,00 € / Jahr wären aufzubringen. Insofern schlägt der Bürgermeister vor, heute eine weitere Stelle für den BOD einzurichten und einen geeigneten Mitarbeiter oder eine geeignete Mitarbeiterin schnellstmöglich einzustellen (s. Ziff. 2a), um damit eine belastbare Einsatzzeit von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr von Montag bis Freitag sicherzustellen und diese Zeiten in Sonderfällen in die Nachtstunden und das Wochenende erweitern zu können. 3. Lösungsansätze a) Lupinenweg Personen, welche sich nur zu Besuchszwecken dort aufhalten, straffällig werden oder die Hausordnung missachten, werden mit einem Hausverbot belegt. Dabei ist das Aussprechen eines Hausverbotes und auch die Durchsetzung eines Hausverbotes nach Dienstschluss insbesondere der Hausmeister bisher nur schwer sicherzustellen. Die an der Besprechung vom 08.09.2017 Beteiligten, insbesondere der SKFM und die Polizei, sind der Auffassung, dass bereits die vorübergehende Installation eines privaten Sicherheitsdienstes auf dem Gelände der Obdachlosenunterkünfte „Ruhe in die derzeit so angespannte Szene“ bringen würde, weil insbesondere das Hausrecht unmittelbar durchzusetzen wäre und auch die Umgebung unter Beobachtung stehen würde und aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse erforderlichenfalls weitere Maßnahmen eingeleitet werden könnten. Im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen (Objektschutz) wurden bereits mehrfach private Sicherheitsdienste beauftragt und eingesetzt. Die entsprechenden Kosten wurden nachstehend zugrunde gelegt, sind jedoch noch durch Aufforderung neuer Angebote zu aktualisieren. Sollte am Lupinenweg ein entsprechender Dienst gewünscht werden, welcher „rund um die Uhr“ eingesetzt werden soll, betragen die Kosten für 2 Kräfte an 24 Stunden pro Tag an 365 Tagen pro Jahr ca. 360.000,00 € für das Jahr. Alternativ könnten nur die Zeiten abgedeckt werden, an welchen derzeit der Schichtdienstbetrieb des BOD oftmals nicht eingerichtet ist und folglich der BOD nicht zur Unterstützung zur Verfügung steht also an Wochentagen in der Zeit von 18:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen, jeweils 2 Mitarbeiter. Dann würden Seite - 6 – Drucksache 364/2017 Kosten je Woche in Höhe von ca. 4.250,00 €, je Monat in Höhe von ca. 17.000,00 €, in Höhe von ca. 204.000,00 € / Jahr anfallen. Der Bürgermeister schlägt vor, diese Alternative zu realisieren und einen Sicherheitsdienst für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten für die vom BOD derzeit nicht absicherbaren Zeiten einzurichten. Ergänzend zu dieser Maßnahme hat die Polizei auch diese Örtlichkeit einschließlich der Zuwegung intensiv im Blick. Auch im Rahmen der Ordnungspartnerschaften zwischen Ordnungsdienst und Polizei sowie im Rahmen der üblichen Kontrolldienste durch den Brühler Ordnungsdienst werden diese Bereiche verstärkt bestreift. b) Balthasar-Neumann-Platz Am Balthasar-Neumann-Platz finden bisher die Störungen weit überwiegend über Tag bis in die Abendstunden hinein während der üblichen Geschäftsöffnungszeiten statt, also zu Zeiten, in denen grundsätzlich der BOD erreichbar sein sollte. In den kommenden Wochen und Monaten werden bis zur Einsetzbarkeit der weiteren Kraft durch organisatorische Maßnahmen vermehrt Kontrollen in diesem Zeitfenster und bei entsprechenden Erkenntnissen auch darüber hinaus durchgeführt. Zudem wird auch hier gemeinsam mit der Polizei verstärkt kontrolliert. c) Dezentralisierung der Obdachlosenunterkünfte Die Fachleute des Sozialbereiches und die Polizei halten es aufgrund der aktuellen Situation für angebracht, einzelne Personen, die dem Lupinenweg zugewiesen sind, bei Verstößen in eine andere Unterkunft zu verweisen. Vor allem Rädelsführer könnten so von der Gruppe getrennt werden. Diese Möglichkeit besteht derzeit nicht. Der Bürgermeister hat die Fachdienststellen daher angewiesen, schnellstmöglich geeignete Standorte für entsprechende Dependenzen zu suchen. d) Allgemein Die Teilnehmer der Besprechung vom 08.09.2017 waren sich einig, dass aufgrund der besonderen Umstände ein regelmäßiges Treffen zur Besprechung der jeweils aktuellen Situation und eventuell erforderlicher Reaktionen sinnvoll ist. Entsprechende Abstimmungsgespräche sind nunmehr jeden Monat vorgesehen. Unabhängig davon finden mit Abstimmungsgespräche statt. der Polizei auch bilateral regelmäßig effektive Die Vorschläge und Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Der Bürgermeister schlägt vor, zunächst für einen zeitlich befristeten Zeitraum von bis zu drei Monaten einen privaten Sicherheitsdienst in den Abend- und Nachtstunden von Montag bis Freitag sowie am Wochenende und an Feiertagen ganztägig im Lupinenweg unterzubringen und damit zu beauftragen, das Hausrecht in den Obdachlosenunterkünften Drucksache 364/2017 Seite - 7 – durchzusetzen, die Umgebung zu beobachten und gegebenenfalls gewonnene Erkenntnisse zu weiterem Handlungsbedarf unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen, damit entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden können; b) Der Bürgermeister schlägt weiterhin vor, sofort eine weitere Stelle für den Brühler Ordnungsdienst einzurichten, die unverzüglich zu besetzen ist; c) Es wird unverzüglich nach geeigneten Standorten für eine Dependance der Obdachlosenunterkunft gesucht; d) Mit der Polizei wurde vereinbart, dass in den kommenden Wochen in den Abendstunden sowie an Wochenenden verstärkt Ordnungspartnerschaften (Kontrollen der Polizei gemeinsam mit dem Ordnungsamt / BOD) im Bereich Lupinenweg einschließlich der Zuwegung als auch am Balthasar-Neumann-Platz durchgeführt werden. Zusätzlich werden Kontrolldienste des BOD durch organisatorische Maßnahmen verstärkt an Wochenenden und in den Abendstunden vorgenommen, um den Überwachungsdruck zu erhöhen. f) Regelmäßige Abstimmungsgespräche der beteiligten Institutionen über die jeweils aktuelle Situation und ggf. erforderliche Reaktionen. Anlage(n): (1) Organisation FB 32 (2) Konzeption Kommunaler Ordnungsdienst Vorlage Rat am 25 09 2017