Daten
Kommune
Brühl
Größe
1,5 MB
Datum
19.09.2017
Erstellt
20.09.17, 13:37
Aktualisiert
20.09.17, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadtbusverkehr Brühl
Konzept zur Gewährleistung
des Stadtbusverkehrs in Brühl
Stand: 19. September 2017
Präsentation für den
Ausschuss für Verkehr und Mobilität
der Stadt Brühl
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Aktuelle Situation
Die Stadt Brühl ist zuständig für den Betrieb des ÖPNV auf
ihrem Gebiet (Stadtbusverkehr).
Betriebsführung und Organisation durch die Stadtwerke Brühl
GmbH (SWB). Erbringer der Verkehrsleistungen ist die
Regionalverkehr Köln GmbH (RVK).
Vereinbarung der Stadt Brühl mit der SWB vom 01.06.1999
(unbefristet).
Verkehrsvertrag der SWB mit der RVK. Läuft bis: 30.09.2019
Stadt
Brühl
Vertrag v.
01.06.1999
SWB
Verkehrsvertrag
RVK
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Aktuelle Situation
Vertrag der SWB mit der RVK und den Stadtwerken Hürth über
Einsatz von zwei Brennstoffzellenbussen in Hürth und Brühl.
Vertragsbeginn: 19.02.2014; Laufzeit: 10 J. oder bis
Beendigung des Verkehrsvertrages zwischen SWB und RVK.
SWB ist Inhaberin der Linienkonzessionen für die
Stadtbuslinien, gemeinschaftlich mit der Rhein-ErftVerkehrsgesellschaft mbH (REVG). Diese laufen am 30.09.2019
ab.
Stadt
Brühl
Vertrag v.
01.06.1999
SWB
Verkehrsvertrag
RVK
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Geplante Gestaltung
Grundsätzlich gleiche Aufgabenverteilung wie bisher.
Der alte Vertrag Stadt Brühl/SWB wird durch einen neuen
Öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) ersetzt.
Die SWB bleibt Inhaberin der Linienkonzessionen.
Neuer Verkehrsvertrag SWB/RVK.
Qualitätsstandards des Nahverkehrskonzepts der Stadt
Brühl. Einsatz von Brennstoffzellenbussen bleibt erhalten
oder wird noch ausgebaut.
Stadt
Brühl
Neuer ÖDA
SWB
Neuer
Verkehrsvertrag
RVK
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Warum besteht Handlungsbedarf?
Vertrag zwischen Stadt Brühl und SWB von 1999 genügt nicht
den aktuellen rechtlichen Anforderungen.
Insb. fehlt eine beihilferechtskonforme Regelung
für den Kostenausgleich im Querverbund. Hier greift keine
Übergangsregelung!
Auslaufen des Verkehrsvertrages zwischen SWB und RVK
sowie der derzeit geltenden Linienkonzessionen.
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Rechtliche Gestaltung
1. Schritt
Stadt Brühl beauftragt SWB mit einem Öffentlichen
Dienstleistungsauftrag „ÖDA“.
Direktvergabe (Kein wettbewerbliches Vergabeverfahren).
2. Schritt
SWB beauftragt RVK über einen Verkehrsvertrag mit dem
Betrieb der Personenverkehrsdienste.
Auch hier: Direktvergabe.
Laufzeit der Aufträge: grundsätzlich 10 Jahre.
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Inhalte der Dienstleistungsaufträge
Einhaltung mindestens der Qualitätsstandards, die im
Nahverkehrsplan der Rhein-Erft-Kreises sowie im
Nahverkehrskonzept der Stadt Brühl festgelegt sind.
Darunter fallen bspw. Anforderungen an Fahrplan und
Verbindungsqualität, Qualität und Gestaltung der Fahrzeuge
(Brennstoffzelle) und Haltestellen, Beschwerdemanagement
und Qualitätssicherung, Fahrpersonal sowie auch soziale
Standards.
Regelung der Ausgleichsleistungen – Finanzierung derzeit
hauptsächlich aus den Einnahmen der SWB aus dem Stromund Gasgeschäft. Hier ist eine zukunftsfähige und
rechtssichere (vertragliche) Gestaltung erforderlich.
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Zulässigkeit der Direktvergaben
Damit kein Vergabeverfahren durchgeführt werden muss,
müssen die Voraussetzungen einer Direktvergabe erfüllt sein.
Die Voraussetzungen dazu betreffen sowohl das Verhältnis der
Stadt Brühl
SWB als auch das Verhältnis SWB
RVK.
Derzeit unklare Rechtslage und daher nicht sicher
beherrschbare Risiken. Klarheit frühestens nach einer
Entscheidung des EuGH (ca. in 1,5 Jahren).
Stadt
Brühl
Voraussetzungen
Direktvergabe?
SWB
wird beeinflusst durch
Voraussetzungen
Direktvergabe
RVK
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Direktvergabe Stadt Brühl
(1. Schritt)
SWB
Variante 1: „Inhouse Vergabe an SWB“
1. Stadt Brühl muss SWB „wie eine eigene Dienststelle
kontrollieren“ (sog. Kontrollkriterium), hier erfüllt, da 100%
Tochter der Stadt Brühl).
2. SWB muss zu mehr als 80% für die Stadt Brühl tätig sein
(sog. Wesentlichkeitskriterium).
Problem: Umsätze aus dem Strom- und Gasgeschäft hier wohl
nicht als Tätigkeit für die Stadt Brühl zurechenbar.
Direktvergabe kann unter Umständen durch alternative
Gestaltung ermöglicht werden.
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Alternative Gestaltungen
Variante 2 - Dienstleistungskonzession
Wird der ÖDA als Dienstleistungskonzession ausgestaltet,
muss das Wesentlichkeitskriterium nicht erfüllt werden.
Hierzu müsste die SWB aber das „Betriebsrisiko“ tragen. D.h. es
wäre kein voller Verlustausgleich im Querverbund zulässig.
Je höher das Risiko der SWB, desto höher die Rechtssicherheit.
Realisiert sich das Risiko, droht im „worst case“ Insolvenz der
gesamten SWB.
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Alternative Gestaltungen
Variante 3 – Ausgliederung der Verkehrssparte
Wird die Verkehrssparte in eine selbstständige Gesellschaft
ausgegliedert, wären die Umsätze aus dem Strom- und
Gasgeschäft der Stadtwerke nicht mehr negativ zu
berücksichtigen.
Direktvergabe eines ÖDA an die SWB wäre dann nach aktuellem
Stand rechtssicher als „inhouse-Vergabe“ möglich.
Ausgliederung bedeutet aber administrativen Aufwand.
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Zulässigkeit der Untervergabe an RVK
Europäisches Recht fordert Einhaltung einer Selbsterbringungsquote durch die SWB. Höhe der Quote: „der überwiegende Teil
der Personenverkehrsdienste“ (h.M. > 50%, m.M. > 2/3).
SWB erbringt keine Personenverkehrsdienste, sondern RVK.
Verkehrsleistung der RVK hier als „Eigenerbringung“ der SWB
qualifizierbar?
Argumentation: 2,5%-Beteiligung; Rechtslage unklar.
VK Rheinland: unzulässig, das „liege bei 2,5% auf der Hand“.
Die Frage, ob 100%-Beteiligung ausreicht, liegt aktuell beim
EuGH (Rs. „Kreis Heinsberg“).
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Zulässigkeit der Untervergabe an RVK
Hilfsweise: Beauftragung der SWB mit Planung, Aufbau und
Betrieb der Personenverkehrsdienste.
Es wird vertreten, dass dann eine 100% Unterauftragsvergabe
zulässig wäre. Aber: Hierzu keine gesicherte Rechtsprechung.
VK Rheinland hat sich zuletzt skeptisch geäußert in parallelen
Verfahren.
Offen auch, was „Planung“ und „Aufbau“ eigentlich bedeutet.
Klärung nur durch EuGH möglich.
Falls keine Zurechnung der RVK-Leistung, stellt diese
Gestaltungsvariante die einzige Rückfallebene dar, um den
Querverbund zu erhalten.
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Inhouse-Vergabe SWB
(2. Schritt)
RVK
Zur Erfüllung des Kontrollkriteriums wird 2,5 % Anteil an RVK
erworben. Kontrollmechanismus des Gesellschaftsvertrags der
RVK ist nicht unumstritten.
Gebietskriterium fraglich, denn RVK nicht nur auf Gebiet der
Stadt Brühl tätig. Durch Erwerb des Anteils an RVK könnte dies
auch im Verhältnis Stadt Brühl/SWB ein Problem sein.
Derzeit verschiedene gerichtliche Verfahren dazu anhängig.
Abschließende Klärung erst durch den EuGH möglich.
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Rechtliche Risiken
Direktvergaben im Bereich ÖPNV derzeit generell mit hohen
Unsicherheiten verbunden.
Viele Fragen muss EuGH entscheiden. Derzeit Verfahren
anhängig, aber Entscheidung frühestens in 1,5 Jahren. Dies
betrifft auch die eben angesprochenen Probleme.
Die Direktvergaben könnten daher durch Nachprüfungsverfahren angegriffen werden. Dann ist Untersagung oder
wesentliche zeitliche Verzögerung denkbar.
Damit der Verkehr in der Zwischenzeit weitergeht, müssen
Notmaßnahmen ergriffen werden.
Völlig rechtssichere Beibehaltung der bisherigen Struktur hier
derzeit nicht gestaltbar.
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Notmaßnahmen
Wenn eine Beauftragung anders nicht mehr rechtzeitig
erfolgen kann (etwa aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens).
Grds. Möglichkeit einer Direktvergabe/Auferlegung für bis zu
2 Jahre (Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007).
Aber: Dafür müssten Voraussetzungen einer InhouseVergabe vorliegen. Sowohl im Verhältnis Stadt Brühl/SWB als
auch SWB/RVK verbleiben hier Rechtsunsicherheiten.
Wird eine Notvergabe mit Erfolg von Dritten angegriffen, wird
sie auf eine Übergangszeit beschränkt (ca. 6 Mon.).
Ist dann noch keine Rechtsklarheit erreicht (z.B. weil EuGH
noch nicht entschieden hat), muss im worst case eine
Interimsbeauftragung in einem wettbewerblichen Verfahren
erfolgen.
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Eigenwirtschaftliche Anträge
Vor Beauftragung der SWB ist die europaweite Veröffentlichung
einer sog. „Vorinformation“ erforderlich.
Vorinformation muss 1 Jahr vor Auftragserteilung erfolgen.
Vorinformation löst Frist von 3 Monaten für eigenwirtschaftliche
Anträge von privaten Verkehrsunternehmen aus.
Eigenwirtschaftliche Anträge wären vorrangig, allerdings
müssten alle veröffentlichten Qualitätsvorgaben erfüllt werden
und Antrag müsste alle Linien als Ganzes betreffen.
Einzige Möglichkeit der SWB: auch eigenwirtschaftlichen
Antrag stellen. Das schließt aber Verlustausgleich aus.
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Weitere Schritte
1. Festlegung der rechtlichen Gestaltung:
Dienstleistungskonzession vs. Ausgliederung
2. Klärung, ob SWB auch mit „Planung und Aufbau“ beauftragt
werden soll.
3. Finalisierung des Entwurfs der Vorinformation.
4. Abstimmung zw. SWB und RVK zur Möglichkeit
eigenwirtschaftlichen Betriebs.
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Zeitplan (Auszug)
Aufgabe
Zeitpunkt
Rechtliche und verkehrliche Konzeption
Aktuell
Erste Vorstellung im Verkehrsausschuss
19.09.2017
Beschluss ü. Konzeption Verkehrsausschuss/Stadtrat
13.11./18.12.2017
Erstellen u. Veröffentlichung der notw. Vorinformation
bis Ende 2017
Frist für eigenwirtschaftliche Anträge läuft ab
31.03.2018
Vorstellung ÖDA im Verkehrsausschuss
09.2018 (frühestens)
Beschluss ÖDA im Verkehrsausschuss/Stadtrat
11.2018/12.2018
Erteilung ÖDA an SWB
01.2019
Abschluss Verkehrsvertrag SWB/RVK
02.2019
Betriebsaufnahme RVK
01.10.2019
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