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Vorlage (2017 09 19 Konzeptvorstellung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
1,5 MB
Datum
19.09.2017
Erstellt
20.09.17, 13:37
Aktualisiert
20.09.17, 13:37

Inhalt der Datei

Stadtbusverkehr Brühl Konzept zur Gewährleistung des Stadtbusverkehrs in Brühl Stand: 19. September 2017 Präsentation für den Ausschuss für Verkehr und Mobilität der Stadt Brühl 2 Aktuelle Situation Die Stadt Brühl ist zuständig für den Betrieb des ÖPNV auf ihrem Gebiet (Stadtbusverkehr). Betriebsführung und Organisation durch die Stadtwerke Brühl GmbH (SWB). Erbringer der Verkehrsleistungen ist die Regionalverkehr Köln GmbH (RVK). Vereinbarung der Stadt Brühl mit der SWB vom 01.06.1999 (unbefristet). Verkehrsvertrag der SWB mit der RVK. Läuft bis: 30.09.2019 Stadt Brühl Vertrag v. 01.06.1999 SWB Verkehrsvertrag RVK 3 Aktuelle Situation Vertrag der SWB mit der RVK und den Stadtwerken Hürth über Einsatz von zwei Brennstoffzellenbussen in Hürth und Brühl. Vertragsbeginn: 19.02.2014; Laufzeit: 10 J. oder bis Beendigung des Verkehrsvertrages zwischen SWB und RVK. SWB ist Inhaberin der Linienkonzessionen für die Stadtbuslinien, gemeinschaftlich mit der Rhein-ErftVerkehrsgesellschaft mbH (REVG). Diese laufen am 30.09.2019 ab. Stadt Brühl Vertrag v. 01.06.1999 SWB Verkehrsvertrag RVK 4 Geplante Gestaltung Grundsätzlich gleiche Aufgabenverteilung wie bisher. Der alte Vertrag Stadt Brühl/SWB wird durch einen neuen Öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) ersetzt. Die SWB bleibt Inhaberin der Linienkonzessionen. Neuer Verkehrsvertrag SWB/RVK. Qualitätsstandards des Nahverkehrskonzepts der Stadt Brühl. Einsatz von Brennstoffzellenbussen bleibt erhalten oder wird noch ausgebaut. Stadt Brühl Neuer ÖDA SWB Neuer Verkehrsvertrag RVK 5 Warum besteht Handlungsbedarf? Vertrag zwischen Stadt Brühl und SWB von 1999 genügt nicht den aktuellen rechtlichen Anforderungen. Insb. fehlt eine beihilferechtskonforme Regelung für den Kostenausgleich im Querverbund. Hier greift keine Übergangsregelung! Auslaufen des Verkehrsvertrages zwischen SWB und RVK sowie der derzeit geltenden Linienkonzessionen. 6 Rechtliche Gestaltung 1. Schritt Stadt Brühl beauftragt SWB mit einem Öffentlichen Dienstleistungsauftrag „ÖDA“. Direktvergabe (Kein wettbewerbliches Vergabeverfahren). 2. Schritt SWB beauftragt RVK über einen Verkehrsvertrag mit dem Betrieb der Personenverkehrsdienste. Auch hier: Direktvergabe. Laufzeit der Aufträge: grundsätzlich 10 Jahre. 7 Inhalte der Dienstleistungsaufträge Einhaltung mindestens der Qualitätsstandards, die im Nahverkehrsplan der Rhein-Erft-Kreises sowie im Nahverkehrskonzept der Stadt Brühl festgelegt sind. Darunter fallen bspw. Anforderungen an Fahrplan und Verbindungsqualität, Qualität und Gestaltung der Fahrzeuge (Brennstoffzelle) und Haltestellen, Beschwerdemanagement und Qualitätssicherung, Fahrpersonal sowie auch soziale Standards. Regelung der Ausgleichsleistungen – Finanzierung derzeit hauptsächlich aus den Einnahmen der SWB aus dem Stromund Gasgeschäft. Hier ist eine zukunftsfähige und rechtssichere (vertragliche) Gestaltung erforderlich. 8 Zulässigkeit der Direktvergaben Damit kein Vergabeverfahren durchgeführt werden muss, müssen die Voraussetzungen einer Direktvergabe erfüllt sein. Die Voraussetzungen dazu betreffen sowohl das Verhältnis der Stadt Brühl SWB als auch das Verhältnis SWB RVK. Derzeit unklare Rechtslage und daher nicht sicher beherrschbare Risiken. Klarheit frühestens nach einer Entscheidung des EuGH (ca. in 1,5 Jahren). Stadt Brühl Voraussetzungen Direktvergabe? SWB wird beeinflusst durch Voraussetzungen Direktvergabe RVK 9 Direktvergabe Stadt Brühl (1. Schritt) SWB Variante 1: „Inhouse Vergabe an SWB“ 1. Stadt Brühl muss SWB „wie eine eigene Dienststelle kontrollieren“ (sog. Kontrollkriterium), hier erfüllt, da 100% Tochter der Stadt Brühl). 2. SWB muss zu mehr als 80% für die Stadt Brühl tätig sein (sog. Wesentlichkeitskriterium). Problem: Umsätze aus dem Strom- und Gasgeschäft hier wohl nicht als Tätigkeit für die Stadt Brühl zurechenbar. Direktvergabe kann unter Umständen durch alternative Gestaltung ermöglicht werden. 10 Alternative Gestaltungen Variante 2 - Dienstleistungskonzession Wird der ÖDA als Dienstleistungskonzession ausgestaltet, muss das Wesentlichkeitskriterium nicht erfüllt werden. Hierzu müsste die SWB aber das „Betriebsrisiko“ tragen. D.h. es wäre kein voller Verlustausgleich im Querverbund zulässig. Je höher das Risiko der SWB, desto höher die Rechtssicherheit. Realisiert sich das Risiko, droht im „worst case“ Insolvenz der gesamten SWB. 11 Alternative Gestaltungen Variante 3 – Ausgliederung der Verkehrssparte Wird die Verkehrssparte in eine selbstständige Gesellschaft ausgegliedert, wären die Umsätze aus dem Strom- und Gasgeschäft der Stadtwerke nicht mehr negativ zu berücksichtigen. Direktvergabe eines ÖDA an die SWB wäre dann nach aktuellem Stand rechtssicher als „inhouse-Vergabe“ möglich. Ausgliederung bedeutet aber administrativen Aufwand. 12 Zulässigkeit der Untervergabe an RVK Europäisches Recht fordert Einhaltung einer Selbsterbringungsquote durch die SWB. Höhe der Quote: „der überwiegende Teil der Personenverkehrsdienste“ (h.M. > 50%, m.M. > 2/3). SWB erbringt keine Personenverkehrsdienste, sondern RVK. Verkehrsleistung der RVK hier als „Eigenerbringung“ der SWB qualifizierbar? Argumentation: 2,5%-Beteiligung; Rechtslage unklar. VK Rheinland: unzulässig, das „liege bei 2,5% auf der Hand“. Die Frage, ob 100%-Beteiligung ausreicht, liegt aktuell beim EuGH (Rs. „Kreis Heinsberg“). 13 Zulässigkeit der Untervergabe an RVK Hilfsweise: Beauftragung der SWB mit Planung, Aufbau und Betrieb der Personenverkehrsdienste. Es wird vertreten, dass dann eine 100% Unterauftragsvergabe zulässig wäre. Aber: Hierzu keine gesicherte Rechtsprechung. VK Rheinland hat sich zuletzt skeptisch geäußert in parallelen Verfahren. Offen auch, was „Planung“ und „Aufbau“ eigentlich bedeutet. Klärung nur durch EuGH möglich. Falls keine Zurechnung der RVK-Leistung, stellt diese Gestaltungsvariante die einzige Rückfallebene dar, um den Querverbund zu erhalten. 14 Inhouse-Vergabe SWB (2. Schritt) RVK Zur Erfüllung des Kontrollkriteriums wird 2,5 % Anteil an RVK erworben. Kontrollmechanismus des Gesellschaftsvertrags der RVK ist nicht unumstritten. Gebietskriterium fraglich, denn RVK nicht nur auf Gebiet der Stadt Brühl tätig. Durch Erwerb des Anteils an RVK könnte dies auch im Verhältnis Stadt Brühl/SWB ein Problem sein. Derzeit verschiedene gerichtliche Verfahren dazu anhängig. Abschließende Klärung erst durch den EuGH möglich. 15 Rechtliche Risiken Direktvergaben im Bereich ÖPNV derzeit generell mit hohen Unsicherheiten verbunden. Viele Fragen muss EuGH entscheiden. Derzeit Verfahren anhängig, aber Entscheidung frühestens in 1,5 Jahren. Dies betrifft auch die eben angesprochenen Probleme. Die Direktvergaben könnten daher durch Nachprüfungsverfahren angegriffen werden. Dann ist Untersagung oder wesentliche zeitliche Verzögerung denkbar. Damit der Verkehr in der Zwischenzeit weitergeht, müssen Notmaßnahmen ergriffen werden. Völlig rechtssichere Beibehaltung der bisherigen Struktur hier derzeit nicht gestaltbar. 16 Notmaßnahmen Wenn eine Beauftragung anders nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann (etwa aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens). Grds. Möglichkeit einer Direktvergabe/Auferlegung für bis zu 2 Jahre (Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007). Aber: Dafür müssten Voraussetzungen einer InhouseVergabe vorliegen. Sowohl im Verhältnis Stadt Brühl/SWB als auch SWB/RVK verbleiben hier Rechtsunsicherheiten. Wird eine Notvergabe mit Erfolg von Dritten angegriffen, wird sie auf eine Übergangszeit beschränkt (ca. 6 Mon.). Ist dann noch keine Rechtsklarheit erreicht (z.B. weil EuGH noch nicht entschieden hat), muss im worst case eine Interimsbeauftragung in einem wettbewerblichen Verfahren erfolgen. 17 Eigenwirtschaftliche Anträge Vor Beauftragung der SWB ist die europaweite Veröffentlichung einer sog. „Vorinformation“ erforderlich. Vorinformation muss 1 Jahr vor Auftragserteilung erfolgen. Vorinformation löst Frist von 3 Monaten für eigenwirtschaftliche Anträge von privaten Verkehrsunternehmen aus. Eigenwirtschaftliche Anträge wären vorrangig, allerdings müssten alle veröffentlichten Qualitätsvorgaben erfüllt werden und Antrag müsste alle Linien als Ganzes betreffen. Einzige Möglichkeit der SWB: auch eigenwirtschaftlichen Antrag stellen. Das schließt aber Verlustausgleich aus. 18 Weitere Schritte 1. Festlegung der rechtlichen Gestaltung: Dienstleistungskonzession vs. Ausgliederung 2. Klärung, ob SWB auch mit „Planung und Aufbau“ beauftragt werden soll. 3. Finalisierung des Entwurfs der Vorinformation. 4. Abstimmung zw. SWB und RVK zur Möglichkeit eigenwirtschaftlichen Betriebs. 19 Zeitplan (Auszug) Aufgabe Zeitpunkt Rechtliche und verkehrliche Konzeption Aktuell Erste Vorstellung im Verkehrsausschuss 19.09.2017 Beschluss ü. Konzeption Verkehrsausschuss/Stadtrat 13.11./18.12.2017 Erstellen u. Veröffentlichung der notw. Vorinformation bis Ende 2017 Frist für eigenwirtschaftliche Anträge läuft ab 31.03.2018 Vorstellung ÖDA im Verkehrsausschuss 09.2018 (frühestens) Beschluss ÖDA im Verkehrsausschuss/Stadtrat 11.2018/12.2018 Erteilung ÖDA an SWB 01.2019 Abschluss Verkehrsvertrag SWB/RVK 02.2019 Betriebsaufnahme RVK 01.10.2019 20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Orth Kluth Rechtsanwälte. Düsseldorf Berlin Orth Kluth Rechtsanwälte PartG mbB Kaistraße 6 40221 Düsseldorf / Germany Tel: + 49 211 600 35 - 0 Fax: + 49 211 600 35 - 150 Orth Kluth Rechtsanwälte PartG mbB Friedrichstraße 186 10117 Berlin / Germany Tel: + 49 30 206 09 70 - 0 Fax: + 49 30 206 09 70 - 29 Internet: www.orthkluth.com