Daten
Kommune
Brühl
Größe
96 kB
Datum
05.10.2017
Erstellt
26.09.17, 11:51
Aktualisiert
26.09.17, 11:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
51
Dreßen-Schneider
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
09.06.2017
219/2017
Betreff
Wahl der/des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
FB 51
Freytag
Burkhardt
L. Schmitz
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss (JHA) wählt bis zum Ablauf der derzeitigen Legislaturperiode
des Rates aus den stimmberechtigten Mitgliedern des JHA, die/der dem Rat angehören
Ratsfrau/Ratsherrn ________________________________
zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses.
Erläuterungen:
Gemäß § 4 Absatz 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes
(AG-KJHG
NRW)
werden
die/der
Vorsitzende
des
Jugendhilfeausschusses und deren/dessen Stellvertretung von den stimmberechtigten
Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft
angehören, gewählt.
Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 50 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
(GO NRW).
§ 50 Abs. 2 der GO NRW lautet:
„Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand
widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die
Drucksache 219/2017
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Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten
Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren
Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.“