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Vorlage (Sondersatzung nach § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen -Markt-)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
102 kB
Datum
06.11.2017
Erstellt
10.10.17, 17:50
Aktualisiert
10.10.17, 17:50
Vorlage (Sondersatzung nach § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung
von Beiträgen nach § 8 des KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
-Markt-) Vorlage (Sondersatzung nach § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung
von Beiträgen nach § 8 des KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
-Markt-)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 30 Dartsch 30 /10 20 60 /10 26.09.2017 372/2017 Betreff Sondersatzung nach § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen -MarktBeratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Dez. I Freytag Brandt i.V: Burkhardt Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Sondersatzung nach § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen -Markt- Erläuterungen: In seiner Sitzung am 02.12.2015 beschloss der Rat der Stadt Brühl die Erneuerung des Mischwasserkanals auf der westlichen Seite des Marktes zwischen dem Steinweg und der Kirchstraße. Der Markt ist als Fußgängerzone in Platzform ausgebaut. Die Platzfläche wird durch zwei Mischwasserkanäle entwässert. Der Mischwasserkanal auf der westlichen Marktseite stammte aus dem Jahr 1908 und sorgt für die Entwässerung der anliegenden Grundstücke sowie die Entwässerung der westlichen Platzhälfte. Dieser Kanal mit einem Eiprofil in DN 400/600 war schadhaft und musste dringend erneuert werden. Die Erneuerung des Mischwasserkanals wurde von der Firma Himmel & Hennig durch Rohrvortrieb mit einer Dimensionierung von DN 1400 vorgenommen, um einerseits die Grundstücksanschlussleitungen der angeschlossenen Grundstücke von innen zu sanieren und andererseits das Geschehen auf dem Markt selbst nicht einzuschränken. Drucksache 372/2017 Seite - 2 – Da der neue Mischwasserkanal auch das Oberflächenwasser der Straße aufnimmt, wird durch die Erneuerung auch ein Teil der Oberflächenentwässerung erneuert. Diese Aufwendungen sind nach § 8 KAG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 g der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brühl beitragsfähig. Nach § 4 Abs. 5 der oben genannten Satzung ist für Fußgängergeschäftsstraßen, sonstige Fußgängerstraßen und verkehrsberuhigte Bereiche u.a. der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand der einzelnen Maßnahmen im Einzelfall durch Sondersatzung festzulegen. Bei der Festsetzung des Anteils der Beitragspflichtigen hat die Gemeinde eine Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit und dem der Anlieger vorzunehmen. Nach einschlägiger Rechtsprechung ist ein Gemeindeanteil von mind. 50 v.H. als allgemeiner Richtwert für Fußgängerzonen anerkannt. Je nach den Umständen des Einzelfalls ist ein Ansatz des Anteils aber auch mit einem anderen Wert möglich. Ausschlaggebend ist die Verkehrsbedeutung und tatsächliche Nutzung der Straße durch Anlieger einerseits und die Allgemeinheit andererseits. Der Markt ist eine Hauptgeschäftsstraße, der in seiner gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dient. Es überwiegen beidseitig Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss oder Einrichtungen von Dienstleistern. Der Geschäftsverkehr stellt somit vielfach gleichzeitig auch Anliegerverkehr dar. Als Haupteinkaufsstraße verbindet der Markt jedoch auch das Rathaus und die GieslerGalerie mit der nördlichen Innenstadt und dem Geschäftsbereich sowie dem Finanzamt anliegend auf der Kölnstraße. Der Markt ist Zentrum der Nord-Süd-Achse der Brühler Altstadt.Die Verkehrsströme der Anlieger und der Allgemeinheit sind insofern nicht mit denen einer reinen Anliegerstraße gleichzusetzen. Der neue Kanal auf der Westseite entwässert nur diese Hälfte des Marktes. Dies liegt an der Bauweise der Oberfläche, die in einem Dachprofil angelegt ist. Zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung der Straßenoberflächenentwässerung wird nicht der tatsächliche Aufwand für die Durchpressung des Mischwasserkanals mit einer Dimensionierung von DN 1400 zugrunde gelegt, sondern lediglich der fiktive Aufwand für die Verlegung eines Mischwasserkanals mit einer Dimensionierung von DN 300. Diese Kanalgröße ist zur Entwässerung des Marktes ausreichend und erforderlich sowie das Mindestmaß, welches zur Entwässerung einer Straße generell verbaut wird. Aus diesen Gründen wird eine Festsetzung des Anteils der Beitragspflichtigen an den Kosten der Erneuerung des Mischwasserkanals in Höhe von 30 v.H. für angemessen erachtet. Anlage(n): (1) Sondersatzung Markt