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Vorlage (Bebauungsplan 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“ - 1. Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 14-18 BauGB - )

Daten

Kommune
Brühl
Größe
98 kB
Datum
06.11.2017
Erstellt
30.10.17, 15:04
Aktualisiert
30.10.17, 15:04
Vorlage (Bebauungsplan 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“
- 1. Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 14-18 BauGB -
) Vorlage (Bebauungsplan 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“
- 1. Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 14-18 BauGB -
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Müller 61-26-10-0408VÄ 20.10.2017 400/2017 Betreff Bebauungsplan 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“ - 1. Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 14-18 BauGB Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Lamberty Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur ersten Verlängerung der Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“. Erläuterungen: Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat am 31.02.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/Lise-Meitner-Straße“ beschlossen (ortsübliche Bekanntmachung am 27.06.2013). Ziel des Bebauungsplanes für den betroffenen Bereich südlich der Lise-Meitner-Straße (im Übersichtsplan mit Teilbereich B gekennzeichnet) ist die „Ansiedlung von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit“ und damit einhergehend die Ausweisung als Gewerbegebiet. Das bestehende Planungsrecht für die Bewertung des Bauvorhabens bildet der Bebauungsplan Bauzonen, welcher mit der Ordnungsziffer 24 Industriegebiet festsetzt. Gemäß BauNVO 1962 ist in diesen GI-Gebieten großflächiger Einzelhandel zulässig, so dass die Ansiedlung von Vorhaben mit großflächigem Einzelhandel genehmigt werden müsste. Zur Sicherung der städtebaulichen Ziele des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/Lise-Meitner-Straße“ wurde aufgrund eines eingegangenen Bauantrags der Erlass einer Veränderungssperre notwendig. Drucksache 400/2017 Seite - 2 – Die Veränderungssperre zum Bebauungsplan 04.08 wurde am 15.12.2015 bekannt gemacht und ist seit dem 16.12.2015 rechtskräftig. Nach § 17 Abs. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren, d.h. am 15.12.2017 außer Kraft. Da das Bebauungsplanverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht wurde, d.h. noch kein Satzungsbeschluss erfolgt ist, soll die Frist für die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorstehenden Erläuterungen zur Vorlage sind gleichzeitig als Begründung zur 1. Verlängerung der Veränderungssperre anzusehen. Anlage(n): (1) Übersichtsplan 1. Verlängerung Veränderungssperre BP 04.08 (2) Satzung 1.Verlängerung Veränderungssperre BP 04.08