Daten
Kommune
Brühl
Größe
98 kB
Datum
06.11.2017
Erstellt
30.10.17, 15:04
Aktualisiert
30.10.17, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Müller
61-26-10-0408VÄ
20.10.2017
400/2017
Betreff
Bebauungsplan 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“
- 1. Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 14-18 BauGB Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Lamberty
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur ersten Verlängerung der
Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und
Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“.
Erläuterungen:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat am 31.02.2012 die Aufstellung des
Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/Lise-Meitner-Straße“
beschlossen (ortsübliche Bekanntmachung am 27.06.2013).
Ziel des Bebauungsplanes für den betroffenen Bereich südlich der Lise-Meitner-Straße (im
Übersichtsplan mit Teilbereich B gekennzeichnet) ist die „Ansiedlung von nicht
zentrenrelevantem Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit“ und damit einhergehend
die Ausweisung als Gewerbegebiet.
Das bestehende Planungsrecht für die Bewertung des Bauvorhabens bildet der
Bebauungsplan Bauzonen, welcher mit der Ordnungsziffer 24 Industriegebiet festsetzt.
Gemäß BauNVO 1962 ist in diesen GI-Gebieten großflächiger Einzelhandel zulässig, so
dass die Ansiedlung von Vorhaben mit großflächigem Einzelhandel genehmigt werden
müsste.
Zur Sicherung der städtebaulichen Ziele des zur Aufstellung beschlossenen
Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/Lise-Meitner-Straße“ wurde
aufgrund eines eingegangenen Bauantrags der Erlass einer Veränderungssperre
notwendig.
Drucksache 400/2017
Seite - 2 –
Die Veränderungssperre zum Bebauungsplan 04.08 wurde am 15.12.2015 bekannt
gemacht und ist seit dem 16.12.2015 rechtskräftig. Nach § 17 Abs. 1 BauGB tritt die
Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren, d.h. am 15.12.2017 außer Kraft. Da
das Bebauungsplanverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht wurde, d.h. noch kein
Satzungsbeschluss erfolgt ist, soll die Frist für die Veränderungssperre um ein weiteres
Jahr verlängert werden.
Die vorstehenden Erläuterungen zur Vorlage sind gleichzeitig als Begründung zur 1.
Verlängerung der Veränderungssperre anzusehen.
Anlage(n):
(1) Übersichtsplan 1. Verlängerung Veränderungssperre BP 04.08
(2) Satzung 1.Verlängerung Veränderungssperre BP 04.08