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Vorlage (Satzung 1.Verlängerung Veränderungssperre BP 04.08)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
12 kB
Datum
06.11.2017
Erstellt
30.10.17, 15:04
Aktualisiert
30.10.17, 15:04
Vorlage (Satzung 1.Verlängerung Veränderungssperre BP 04.08) Vorlage (Satzung 1.Verlängerung Veränderungssperre BP 04.08)

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Satzung der Stadt Brühl zur 1. Verlängerung der Veränderungssperre gemäß §§ 14 - 18 Baugesetzbuch (BauGB) für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonderund Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise- Meitner-Straße“ vom 06.11.2017. Der Rat der Stadt Brühl hat am 06.11.2017 gemäß den §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 + 2 und 17 Abs. 1 Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) i.V.m. den §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt verändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV NRW S. 966) für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / LiseMeitner-Straße“ die 1. Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen. §1 Für folgende Grundstücke wird gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB eine 1. Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen: In der Flur 23 die Flurstücke: 133, 134, 135, 136, 303, 304, 213, 305, 299, 390, 298, 302, 300, 307, 308, 5, sowie die Flurstücke 389 und 4 tlw. und in der Flur 24 die Flurstücke: 340, 338, 706, 730-733, 735, 740, 709, sowie die Flurstücke 1, 2, 3 und 5 tlw. (siehe Übersichtsplan zur Veränderungssperre im Maßstab 1:5.000). §2 Im räumlichen Geltungsbereich der 1. Verlängerung der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB: 1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch - Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen - nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderung von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden und gemäß § 14 Abs. 2 BauGB gilt: 3. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde, sowie gemäß § 14 Abs. 3 BauGB gilt: 4. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unter- haltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Ver änderungssperre nicht berührt. §3 Inkrafttreten und Fristen Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft. Sie tritt außer Kraft sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von einem Jahr seit Inkrafttreten dieser Satzung. §4 Entschädigung Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Nach § 18 Abs. 2 BauGB ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt § 122 BauGB entsprechend. Brühl, den Der Bürgermeister (Dieter Freytag)