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Vorlage (Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
93 kB
Datum
06.11.2017
Erstellt
30.10.17, 15:04
Aktualisiert
30.10.17, 15:04
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Inhalt der Datei

1 Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Brühl vom Aufgrund der §§ 4 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.2.2015 (GV NRW S. 208) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S.687) hat der Verwaltungsrat des Stadtservicebetriebs Brühl in seiner Sitzung am folgende Gebührensatzung beschlossen: §1 Art und Höhe der Gebühren Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung von Grabeinfassungen, Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern und für die übrigen im Gebührentarif aufgeführten Verwaltungshandlungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem in der Anlage beigefügten Gebührentarif. §2 Gebührenpflicht (1) Zur Zahlung der Gebühr sind diejenigen verpflichtet, die die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihnen zuzurechnen ist, veranlasst haben. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten sind alle Personen gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung sie betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. 2 §3 Entrichtung der Gebühren (1) Gebühren sind innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Urkunden und Genehmigungen werden nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt. (2) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW vom 19.Februar 2003 (GV.NRW. S. 156, ber.S.570; 2005 S. 818)/SGV.NRW. 2010) in der jeweils gültigen Fassung. §4 Rechtsmittel Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils gültigen Fassung §5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Brühl vom 01.01.2016 außer Kraft. Anlage Gebührentarif 3 Gebührentarif Grabstätten 1. Nutzungsgebühren für Wahlgräber 1.1 Wahlgräber Sargbestattungen 1.2 a) Wahlgräber in allgemeiner Lage 1.435,00 € b) Wahlgräber in Sonderlage (Südfriedhof Felder 7, 22, 30, 88 u. 100; Nordfriedhof Feld 10) 3.384,00 € Nutzungsgebühren für Wahlgräber für Erdbestattung zur Beisetzung von Urnen In Wahlgrabstätten für Erdbestattung zur Beisetzung von Urnen sind die gleichen Gebühren wie für Wahlgrabstätten unter Ziff. 1.1 zu entrichten. 1.3 Nutzungsgebühren für Urnenwahlgräber 2. Nutzungsgebühren für Reihengräber a) b) c) d) e) f) g h) Personen über 5 Jahre Personen unter 5 Jahre Urnenreihengrab pflegeleichtes Erdbestattungsgrab pflegeleichtes Urnenbestattungsgrab Baumgrab Baumgrab Partnergrab Urnengemeinschaftsgrab mit Pflege 819,00 € 696,00 € 437,00 € 437,00 € 1.279,00 € 873,00 € 939,00 € 1.011,00 € 1.270,00 € Die Gebühren unter 2. d) und e) beinhalten die Bereitstellung der jeweiligen Bodenplatten ohne Beschriftung Die Gebühren unter 2. f) und g) beinhalten nicht die Kosten der Beschriftung. Die Gebühr zu 2.h) beinhaltet die Bepflanzung und Pflege während der Ruhefrist und die Bereitstellung eines Grabsteins jedoch ohne Beschriftung 3. Die Gebühren unter 1. und 2. gelten für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren. Bei einer kürzeren oder längeren Nutzungsdauer ändert sich die Gebühr um 1/20 für jedes angefangene Jahr. Satz 2 gilt entsprechend bei Zurücknahme und 4 Nachkauf von Grabstätten. Bestattung 1. Beerdigungsgebühren a) 2. Personen über 5 Jahre Personen unter 5 Jahre 653,00 € 416,00 € b) Benutzung der Trauerhalle 234,00 € c) Beisetzung von Frühgeburten, für die kein besonderes Kindergrab in Anspruch genommen wird 238,00 € d) Beisetzung von Aschenresten 297,00 € e) Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle pro Tag (jeder angefangene Tag zählt als voller Tag) 33,00 € f) Benutzung Waschraum 135,00 € g) Sargbestattung am Samstag Urnenbestattung am Samstag 130,00 € 35,00 € Ausgrabung von Leichen a) b) 3. Bereiten und Verfüllen des Grabes, Benutzung eines Leichenwagens Personen über 5 Jahre - vor Ablauf der Verwesungsfrist - nach Ablauf der Verwesungsfrist 1.425,00 € 1.188,00 € Personen unter 5 Jahre - vor Ablauf der Verwesungsfrist - nach Ablauf der Verwesungsfrist 950,00 € 713,00 € Umbettung von Leichen (Ausgrabung und Wiederbeerdigung) a) Personen über 5 Jahre - vor Ablauf der Verwesungsfrist - nach Ablauf der Verwesungsfrist 1.782,00 € 1.544,00 € 5 b) Personen unter 5 Jahre - vor Ablauf der Verwesungsfrist - nach Ablauf der Verwesungsfrist 1.188,00 € 950,00 € Etwaige notwendige Gebeinsärge müssen vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geliefert werden. 4. Ausgrabung und Umbettung von Urnen a) b) 5. Ausgrabung Umbettung 289,00 € 445,00 € Abräumen von Grabstätten a) für eine Einzelstelle b) für eine Doppelstelle (Urnengräber zählen als Einzelstelle) 297,00 € 210,00 €