Daten
Kommune
Brühl
Größe
93 kB
Datum
06.11.2017
Erstellt
30.10.17, 15:04
Aktualisiert
30.10.17, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
1
Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen
in der Stadt Brühl vom
Aufgrund der §§ 4 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW
2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.2.2015 (GV NRW S. 208) und der §§ 4 und
6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969
(GV NRW S. 712) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S.687)
hat der Verwaltungsrat des Stadtservicebetriebs Brühl in seiner Sitzung am
folgende Gebührensatzung beschlossen:
§1
Art und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie
für die Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung von Grabeinfassungen, Aufstellung von
Grabkreuzen, Denkmälern und für die übrigen im Gebührentarif aufgeführten
Verwaltungshandlungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet
sich im Einzelnen nach dem in der Anlage beigefügten Gebührentarif.
§2
Gebührenpflicht
(1) Zur Zahlung der Gebühr sind diejenigen verpflichtet, die die Amtshandlung selbst
oder durch Dritte, deren Handeln ihnen zuzurechnen ist, veranlasst haben.
(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten sind alle Personen
gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung sie betrifft.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
2
§3
Entrichtung der Gebühren
(1)
Gebühren
sind
innerhalb
eines
Monates
nach
Bekanntgabe
des
Gebührenbescheides fällig. Urkunden und Genehmigungen werden nach Entrichtung
der Gebühr ausgehändigt.
(2) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach
den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW vom 19.Februar 2003
(GV.NRW. S. 156, ber.S.570; 2005 S. 818)/SGV.NRW. 2010) in der jeweils gültigen
Fassung.
§4
Rechtsmittel
Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils gültigen
Fassung
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das
Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Brühl vom 01.01.2016 außer Kraft.
Anlage
Gebührentarif
3
Gebührentarif
Grabstätten
1.
Nutzungsgebühren für Wahlgräber
1.1
Wahlgräber Sargbestattungen
1.2
a)
Wahlgräber in allgemeiner Lage
1.435,00 €
b)
Wahlgräber in Sonderlage
(Südfriedhof Felder 7, 22, 30, 88 u. 100;
Nordfriedhof Feld 10)
3.384,00 €
Nutzungsgebühren für Wahlgräber für
Erdbestattung zur Beisetzung von Urnen
In Wahlgrabstätten für Erdbestattung zur
Beisetzung von Urnen sind die gleichen
Gebühren wie für Wahlgrabstätten unter
Ziff. 1.1 zu entrichten.
1.3
Nutzungsgebühren für Urnenwahlgräber
2.
Nutzungsgebühren für Reihengräber
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g
h)
Personen über 5 Jahre
Personen unter 5 Jahre
Urnenreihengrab
pflegeleichtes Erdbestattungsgrab
pflegeleichtes Urnenbestattungsgrab
Baumgrab
Baumgrab Partnergrab
Urnengemeinschaftsgrab mit Pflege
819,00 €
696,00 €
437,00 €
437,00 €
1.279,00 €
873,00 €
939,00 €
1.011,00 €
1.270,00 €
Die Gebühren unter 2. d) und e) beinhalten
die Bereitstellung der jeweiligen Bodenplatten ohne Beschriftung
Die Gebühren unter 2. f) und g) beinhalten nicht die Kosten der Beschriftung.
Die Gebühr zu 2.h) beinhaltet
die Bepflanzung und Pflege während der Ruhefrist und die Bereitstellung
eines Grabsteins jedoch ohne Beschriftung
3.
Die Gebühren unter 1. und 2. gelten für eine
Nutzungsdauer von 20 Jahren. Bei einer kürzeren
oder längeren Nutzungsdauer ändert sich
die Gebühr um 1/20 für jedes angefangene Jahr.
Satz 2 gilt entsprechend bei Zurücknahme und
4
Nachkauf von Grabstätten.
Bestattung
1.
Beerdigungsgebühren
a)
2.
Personen über 5 Jahre
Personen unter 5 Jahre
653,00 €
416,00 €
b)
Benutzung der Trauerhalle
234,00 €
c)
Beisetzung von Frühgeburten, für die
kein besonderes Kindergrab in Anspruch
genommen wird
238,00 €
d)
Beisetzung von Aschenresten
297,00 €
e)
Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle pro Tag (jeder angefangene Tag zählt
als voller Tag)
33,00 €
f)
Benutzung Waschraum
135,00 €
g)
Sargbestattung am Samstag
Urnenbestattung am Samstag
130,00 €
35,00 €
Ausgrabung von Leichen
a)
b)
3.
Bereiten und Verfüllen des Grabes,
Benutzung eines Leichenwagens
Personen über 5 Jahre
- vor Ablauf der Verwesungsfrist
- nach Ablauf der Verwesungsfrist
1.425,00 €
1.188,00 €
Personen unter 5 Jahre
- vor Ablauf der Verwesungsfrist
- nach Ablauf der Verwesungsfrist
950,00 €
713,00 €
Umbettung von Leichen
(Ausgrabung und Wiederbeerdigung)
a)
Personen über 5 Jahre
- vor Ablauf der Verwesungsfrist
- nach Ablauf der Verwesungsfrist
1.782,00 €
1.544,00 €
5
b)
Personen unter 5 Jahre
- vor Ablauf der Verwesungsfrist
- nach Ablauf der Verwesungsfrist
1.188,00 €
950,00 €
Etwaige notwendige Gebeinsärge
müssen vom Antragsteller oder von der
Antragstellerin geliefert werden.
4.
Ausgrabung und Umbettung von Urnen
a)
b)
5.
Ausgrabung
Umbettung
289,00 €
445,00 €
Abräumen von Grabstätten
a) für eine Einzelstelle
b) für eine Doppelstelle
(Urnengräber zählen als Einzelstelle)
297,00 €
210,00 €