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Vorlage (Bürgerantrag Marcus Nohl - Antrag auf Änderung des Bebauungsplans 06.21 'Nördliche Steingasse' zur Ermöglichung einer Vollüberdachung der Gartenterrasse mit einer Tiefe von 4,0m -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
106 kB
Datum
16.11.2017
Erstellt
07.11.17, 13:37
Aktualisiert
07.11.17, 13:37
Vorlage (Bürgerantrag Marcus Nohl
- Antrag auf Änderung des Bebauungsplans 06.21 'Nördliche Steingasse' zur Ermöglichung einer Vollüberdachung der Gartenterrasse mit einer Tiefe von 4,0m -) Vorlage (Bürgerantrag Marcus Nohl
- Antrag auf Änderung des Bebauungsplans 06.21 'Nördliche Steingasse' zur Ermöglichung einer Vollüberdachung der Gartenterrasse mit einer Tiefe von 4,0m -) Vorlage (Bürgerantrag Marcus Nohl
- Antrag auf Änderung des Bebauungsplans 06.21 'Nördliche Steingasse' zur Ermöglichung einer Vollüberdachung der Gartenterrasse mit einer Tiefe von 4,0m -)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Bömken 61 26-10 0621 25.10.2017 422/2017 Betreff Bürgerantrag Marcus Nohl - Antrag auf Änderung des Bebauungsplans 06.21 'Nördliche Steingasse' zur Ermöglichung einer Vollüberdachung der Gartenterrasse mit einer Tiefe von 4,0m Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Lamberty Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Baugrenzen dienen der Festlegung der Lage der überbaubaren Grundstücksfläche. Ist eine Baugrenze definiert, bedeutet dies, dass - wenn nichts anderes festgesetzt ist z.B. Balkone, Terrassenüberdachungen, Dachüberstände etc. innerhalb der Baugrenzen zu errichten sind. Vergl. § 23 (1) BauNVO: Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Der Bebauungsplan 06.21 Nördliche Steingasse trifft in Nr. 3 der Textlichen Festsetzungen zur Überschreitung der Überbaubaren Flächen dezidierte Regelungen: Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 2, 3 und 5 BauNVO) 3.1 Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Treppenvorbauten, Balkone und deren Konstruktionsteile bis zu 1,5 m sowie durch Erker bis zu 0,7 m überschritten werden. Untergeordnet sind Bauteile bis zu maximal 1/3 der jeweiligen Außenwand. Drucksache 422/2017 3.2 3.3 3.4 Seite - 2 – Die festgesetzten Baulinien im WA1 dürfen durch Hauseingangsbereiche um bis zu 1,0 m unterschritten werden. Die festgesetzten Baulinien im MI dürfen durch Balkone bis zu einer Gesamtlänge von maximal 50 % in Bezug auf die gesamte Baulinie überschritten werden. Innerhalb des Mischgebietes sind außerhalb der zeichnerisch festgesetzten Überbaubaren Grundstücks- und der Tiefgaragenfläche die der Tiefgarage dienende Treppenanlagen, und -räume, Be- und Entlüftungsanlagen u.ä. zulässig. Der Planverfasser hat sich erkennbar mit den Überschreitungen beschäftigt und diese aufgrund ihrer möglichen städtebaulich negativen Wirksamkeit deutlich eingeschränkt. Da Terrassenüberdachungen einerseits nicht ausgeschlossen sind, andererseits jedoch auch keine gesonderten Festsetzungen in deren Sinne getroffen worden sind, gelten für diese die Regelungen nach 3.1 des Bebauungsplans. Warum trotz genauer Regelungen für die Überschreitungen der Baugrenzen keine Regelungen für Terrassenüberdachungen getroffen worden sind, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bebauungsplan durch den Vorhabenträger erstellt wurde, zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar. Festgestellt werden kann jedoch, dass die Baufenster mit einer Größe von 6mx14m für eine Doppelhaushälfte, mit bis zu 12mx15m für einige Einzelhäuser, nicht zu knapp bemessen sind. Die Baufenster sind vielmehr so tief, dass die Bauherren unter Abwägung ihrer Interessen ein genügend großes Gebäude einschließlich einer Terrassenüberdachung innerhalb der Baugrenzen hätten errichten können. Insofern muss geschlussfolgert werden, dass die Baugrenzen als ausreichend befunden wurden und im Sinne einer möglichst geringen Versiegelung von Flächen, eine über die im Plan dargestellte hinausgehende Beanspruchung von Freiflächen durch bauliche Anlagen städtebaulich nicht gewünscht war. In aktuellen Bebauungsplänen wurde dem Problem begegnet, in dem explizit Regelungen zur Überschreitung der Baugrenzen mit Terrassenüberdachungen getroffen wurden. Dies führte bei der Erarbeitung der Festsetzungen in Einzelfällen aber auch zur Verkleinerung der ursprünglich angedachten Tiefe der Bauflächen für die Hauptbaukörper. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinne einer schnellen Lösung, losgelöst von anderen städtebaulichen Überlegungen und einer erneuten Gesamtbetrachtung des Bebauungsplans lediglich ein Maß der Überschreitung der hinteren Baugrenze festgesetzt werden könnte. Dies bedeutet eine Betrachtung der im Baugebiet unterschiedlich festgesetzten Bautypen im Einzelnen. Die Verwaltung hat dem Antragsteller einen Lösungsvorschlag unterbreitet, der über die im Bebauungsplan getroffenen Ausnahmeregelungen weit hinausgeht und zu einer nutzbaren Überdachung der Terrasse führt, auch wenn diese nicht vollständig überdeckt werden. In diesem Sinne können für die Mitpetenten ebenfalls individuelle Lösungsansätze gefunden werden, die sich im Einzelfall aufgrund der unterschiedlichen Haustypen, Hausbreiten und Grundstücksgrößen jedoch voneinander unterscheiden können. Drucksache 422/2017 Seite - 3 – Die Petenten führen an, dass ihnen die Terrassen mit 4m Tiefe verkauft worden seien und sie daher davon ausgingen, diese auch vollständig überdachen zu können. Es kann dahingestellt bleiben ob die Petenten, wenn der Vorhabenträger die Terrassen mit lediglich 2m Tiefe übergeben hätte, mit dieser Tiefe zufrieden gewesen wären oder aber bei z.B. fünf oder mehr Meter tiefen Terrassen gar Überdachungen in eben gleichem Maße wünschen würden. Es ist zu bedenken, ob die Durchführung eines Planverfahrens, dessen Dauer vor dem Hintergrund der derzeit laufenden und bevorstehenden Planverfahren in jedem Falle den Bearbeitungszeitraum von einem Jahr überschreiten wird, verhältnismäßig ist. In jedem Falle ist die Bearbeitung der Änderung durch die Petenten zu veranlassen und durchzuführen, mit der Folge der Kostentragung, einschließlich aller eventuell notwendig werdenden Gutachten. Aus dargelegten Gründen wird empfohlen, dem Bürgerantrag im Sinne einer Befreiung nicht zuzustimmen, sondern auf das dort auch beantragte Änderungsverfahren des Bebauungsplanes zu verweisen.