Daten
Kommune
Brühl
Größe
106 kB
Datum
16.11.2017
Erstellt
07.11.17, 13:37
Aktualisiert
07.11.17, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Bömken
61 26-10 0621
25.10.2017
422/2017
Betreff
Bürgerantrag Marcus Nohl
- Antrag auf Änderung des Bebauungsplans 06.21 'Nördliche Steingasse' zur
Ermöglichung einer Vollüberdachung der Gartenterrasse mit einer Tiefe von 4,0m Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Lamberty
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt den Bericht des Bürgermeisters
zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Baugrenzen dienen der Festlegung der Lage der überbaubaren Grundstücksfläche.
Ist eine Baugrenze definiert, bedeutet dies, dass - wenn nichts anderes festgesetzt ist z.B. Balkone, Terrassenüberdachungen, Dachüberstände etc. innerhalb der Baugrenzen
zu errichten sind.
Vergl. § 23 (1) BauNVO:
Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht
überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann
zugelassen werden.
Der Bebauungsplan 06.21 Nördliche Steingasse trifft in Nr. 3 der Textlichen
Festsetzungen zur Überschreitung der Überbaubaren Flächen dezidierte Regelungen:
Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 2, 3 und 5 BauNVO)
3.1
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch untergeordnete Bauteile wie
Vordächer, Treppenvorbauten, Balkone und deren Konstruktionsteile bis zu 1,5 m
sowie durch Erker bis zu 0,7 m überschritten werden.
Untergeordnet sind Bauteile bis zu maximal 1/3 der jeweiligen Außenwand.
Drucksache 422/2017
3.2
3.3
3.4
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Die festgesetzten Baulinien im WA1 dürfen durch Hauseingangsbereiche um bis zu
1,0 m unterschritten werden.
Die festgesetzten Baulinien im MI dürfen durch Balkone bis zu einer Gesamtlänge
von maximal 50 % in Bezug auf die gesamte Baulinie überschritten werden.
Innerhalb des Mischgebietes sind außerhalb der zeichnerisch festgesetzten
Überbaubaren Grundstücks- und der Tiefgaragenfläche die der Tiefgarage
dienende Treppenanlagen, und -räume, Be- und Entlüftungsanlagen u.ä.
zulässig.
Der Planverfasser hat sich erkennbar mit den Überschreitungen beschäftigt und diese
aufgrund ihrer möglichen städtebaulich negativen Wirksamkeit deutlich eingeschränkt.
Da Terrassenüberdachungen einerseits nicht ausgeschlossen sind, andererseits jedoch
auch keine gesonderten Festsetzungen in deren Sinne getroffen worden sind,
gelten für diese die Regelungen nach 3.1 des Bebauungsplans.
Warum trotz genauer Regelungen für die Überschreitungen der Baugrenzen keine
Regelungen für Terrassenüberdachungen getroffen worden sind, ist insbesondere vor
dem Hintergrund, dass der Bebauungsplan durch den Vorhabenträger erstellt wurde, zum
jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar.
Festgestellt werden kann jedoch, dass die Baufenster mit einer Größe von 6mx14m für
eine Doppelhaushälfte, mit bis zu 12mx15m für einige Einzelhäuser, nicht zu knapp
bemessen sind. Die Baufenster sind vielmehr so tief, dass die Bauherren unter Abwägung
ihrer Interessen ein genügend großes Gebäude einschließlich einer
Terrassenüberdachung innerhalb der Baugrenzen hätten errichten können.
Insofern muss geschlussfolgert werden, dass die Baugrenzen als ausreichend befunden
wurden und im Sinne einer möglichst geringen Versiegelung von Flächen, eine über die im
Plan dargestellte hinausgehende Beanspruchung von Freiflächen durch bauliche Anlagen
städtebaulich nicht gewünscht war.
In aktuellen Bebauungsplänen wurde dem Problem begegnet, in dem explizit Regelungen
zur Überschreitung der Baugrenzen mit Terrassenüberdachungen getroffen wurden. Dies
führte bei der Erarbeitung der Festsetzungen in Einzelfällen aber auch zur Verkleinerung
der ursprünglich angedachten Tiefe der Bauflächen für die Hauptbaukörper.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinne einer schnellen Lösung,
losgelöst von anderen städtebaulichen Überlegungen und einer erneuten
Gesamtbetrachtung des Bebauungsplans lediglich ein Maß der Überschreitung der
hinteren Baugrenze festgesetzt werden könnte.
Dies bedeutet eine Betrachtung der im Baugebiet unterschiedlich festgesetzten Bautypen
im Einzelnen.
Die Verwaltung hat dem Antragsteller einen Lösungsvorschlag unterbreitet, der über die
im Bebauungsplan getroffenen Ausnahmeregelungen weit hinausgeht und zu einer
nutzbaren Überdachung der Terrasse führt, auch wenn diese nicht vollständig überdeckt
werden.
In diesem Sinne können für die Mitpetenten ebenfalls individuelle Lösungsansätze
gefunden werden, die sich im Einzelfall aufgrund der unterschiedlichen Haustypen,
Hausbreiten und Grundstücksgrößen jedoch voneinander unterscheiden können.
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Die Petenten führen an, dass ihnen die Terrassen mit 4m Tiefe verkauft worden seien und
sie daher davon ausgingen, diese auch vollständig überdachen zu können.
Es kann dahingestellt bleiben ob die Petenten, wenn der Vorhabenträger die Terrassen
mit lediglich 2m Tiefe übergeben hätte, mit dieser Tiefe zufrieden gewesen wären oder
aber bei z.B. fünf oder mehr Meter tiefen Terrassen gar Überdachungen in eben gleichem
Maße wünschen würden.
Es ist zu bedenken, ob die Durchführung eines Planverfahrens, dessen Dauer vor dem
Hintergrund der derzeit laufenden und bevorstehenden Planverfahren in jedem Falle den
Bearbeitungszeitraum von einem Jahr überschreiten wird, verhältnismäßig ist.
In jedem Falle ist die Bearbeitung der Änderung durch die Petenten zu veranlassen und
durchzuführen, mit der Folge der Kostentragung, einschließlich aller eventuell notwendig
werdenden Gutachten.
Aus dargelegten Gründen wird empfohlen, dem Bürgerantrag im Sinne einer Befreiung
nicht zuzustimmen, sondern auf das dort auch beantragte Änderungsverfahren des
Bebauungsplanes zu verweisen.