Daten
Kommune
Brühl
Größe
163 kB
Datum
25.09.2017
Erstellt
12.09.17, 18:27
Aktualisiert
12.09.17, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
80
Kalle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
07.09.2017
341/2017
Betreff
Erste Änderung der allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der
Ausbildungsverkehrpauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
Beratungsfolge
Ausschuss für Verkehr und Mobilität
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Freytag
Schiffer
Zust. Dienststelle
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die anliegend beigefügte erste Änderungssatzung der Satzung
„Allgemeine Vorschrift der Stadt Brühl zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrpauschale
gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW“.
Erläuterungen:
Die Stadt Brühl ist nach § 3 Absatz 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den Öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) im Stadtgebiet. Das Land gewährt den Aufgabenträgern eine
jährliche Ausbildungsverkehrpauschale in Höhe von derzeit 130 Millionen Euro. Diese wird nach
Maßgabe des § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW an die Aufgabenträger verteilt. Die Stadt Brühl erhält
hiernach jährlich ca. 13.000 Euro.
Mindestens 87,5 % dieser Pauschalmittel sind nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich zu
den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des
Ausbildungsverkehrs entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt
werden. § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW regelt hierzu Vorgaben, die bei der Weiterleitung dieser
Pauschalmittel zu beachten sind. Die bis zum 31.12.2016 geltende Fassung des ÖPNVG NRW
sah zudem gemäß § 11a Abs. 2 Satz 6 vor, dass die Pauschalmittel auf Grundlage einer
allgemeinen Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 weiterzuleiten waren.
Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am 17.10.2011 die
„Allgemeine Vorschrift der Stadt Brühl zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrpauschale gemäß
§ 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW“ als Satzung beschlossen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung ist
die Satzung am 21.10.2011 in Kraft getreten.
Im Rahmen des 8. Änderungsgesetzes zum ÖPNVG NRW vom 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1157) ist
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u. a. § 11a ÖPNVG NRW mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert worden. Die Änderung umfasst
insbesondere auch eine Veränderung des Verteilmaßstabs, nach dem die 87,5 % der
Pauschalmittel an die antragsberechtigten Verkehrsunternehmen weiterzuleiten sind. Darüber
hinaus ist die bislang in der Norm enthaltene Vorgabe, diese Mittel über eine allgemeine Vorschrift
im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 weiterzuleiten, entfallen.
Die in Anlage beigefügte erste Änderungssatzung dient dazu, die allgemeine Vorschrift der Stadt
Brühl an die im Rahmen der Novellierung des ÖPNVG NRW geregelten neuen Vorgaben
anzupassen. Darüber hinaus ergeben sich aus den bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung
der allgemeinen Vorschrift weitere Anpassungsbedarfe.
Im Wesentlichen gleichlautende allgemeine Vorschriften wie in der Stadt Brühl bestehen auch bei
den anderen Aufgabenträgern in der Region. Die allgemeinen Vorschriften sind im Jahr 2011 im
Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Aufgabenträger erarbeitet worden. Hierdurch wird ein
einheitliches Vorgehen bei der Weiterleitung der Pauschalmittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
in der Region herbeigeführt. Vor diesem Hintergrund hält die Stadt Brühl an der allgemeinen
Vorschrift fest, auch wenn die allgemeine Vorschrift nach Streichung des bisherigen § 11a Abs. 2
Satz 6 ÖPNVG NRW nicht mehr verpflichtend als Instrument zur Weiterleitung der Pauschalmittel
vorgeschrieben ist.
Die Änderungen der ersten Änderungssatzung betreffen im Wesentlichen Anpassungen an die im
Rahmen der letzten Novellierung des ÖPNVG NRW neu eingefügten Vorgaben für die
Weiterleitung der Pauschalmittel nach § 11a Abs. 2. Diese beinhalten insbesondere eine
Neuregelung des Maßstabs, nach dem die Anteile der antragsberechtigten Verkehrsunternehmen
zu berechnen sind. Dieser neue Verteilmaßstab ist rückwirkend für die Pauschalmittel für die
Kalenderjahre ab 2014 anzuwenden.
Vorliegend gelten die Regelungen der ersten Änderungssatzung grundsätzlich rückwirkend für die
Weiterleitung der Pauschalmittel für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017. Eine Rückwirkung für
das Kalenderjahr 2014 ist in der ersten Änderungssatzung nicht vorgesehen, weil die Weiterleitung
der Pauschalmittel für dieses Kalenderjahr bereits durch endgültige Bescheidung gegenüber den
Verkehrsunternehmen abgeschlossen ist. Dieses Vorgehen deckt sich mit dem zur Rückwirkung
nach Maßgabe des novellierten § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW ergangenen Erlass des Ministeriums
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom
03.04.2017.
Im Übrigen betreffen die Änderungen redaktionelle Anpassungen sowie Anpassungen aufgrund
der bisherigen praktischen Erfahrungen mit der allgemeinen Vorschrift und an zwischenzeitlich
erfolgte tatsächliche Entwicklungen.
Auch diese Änderungssatzung wurde in einem gemeinsamen Projekt der Aufgabenträger
erarbeitet. Hierdurch ist auch zukünftig ein einheitliches Vorgehen bei der Weiterleitung der
Pauschalmittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW in der Region gesichert. Darüber hinaus konnte
eine erhebliche Kostenersparnis realisiert werden, da durch die nur einmalige Beauftragung des
Fachanwaltsbüros für zahlreiche Aufgabenträger die Stadt Brühl nur einen sehr kleinen Beitrag zu
den Anwaltskosten beisteuern musste.
Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität empfiehlt dem Rat, die beigefügte erste
Änderungssatzung der Satzung „Allgemeine Vorschrift der Stadt Brühl zur Weiterleitung
der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW“ zu beschließen.
Anlage(n):
(1) 1. Änderungssatzung zur Allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der
Ausbildungsverkehrpauschale
Drucksache 341/2017
(2) Text NEU: Allgemeine Vorschrift zur Weiterleitung der
Ausbildungsverkehrpauschale
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