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Vorlage (Erste Änderung der allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrpauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
163 kB
Datum
25.09.2017
Erstellt
12.09.17, 18:27
Aktualisiert
12.09.17, 18:27
Vorlage (Erste Änderung der allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der  Ausbildungsverkehrpauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW) Vorlage (Erste Änderung der allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der  Ausbildungsverkehrpauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW) Vorlage (Erste Änderung der allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der  Ausbildungsverkehrpauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in 80 Kalle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 07.09.2017 341/2017 Betreff Erste Änderung der allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrpauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW Beratungsfolge Ausschuss für Verkehr und Mobilität Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Freytag Schiffer Zust. Dienststelle Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die anliegend beigefügte erste Änderungssatzung der Satzung „Allgemeine Vorschrift der Stadt Brühl zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrpauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW“. Erläuterungen: Die Stadt Brühl ist nach § 3 Absatz 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Stadtgebiet. Das Land gewährt den Aufgabenträgern eine jährliche Ausbildungsverkehrpauschale in Höhe von derzeit 130 Millionen Euro. Diese wird nach Maßgabe des § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW an die Aufgabenträger verteilt. Die Stadt Brühl erhält hiernach jährlich ca. 13.000 Euro. Mindestens 87,5 % dieser Pauschalmittel sind nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW regelt hierzu Vorgaben, die bei der Weiterleitung dieser Pauschalmittel zu beachten sind. Die bis zum 31.12.2016 geltende Fassung des ÖPNVG NRW sah zudem gemäß § 11a Abs. 2 Satz 6 vor, dass die Pauschalmittel auf Grundlage einer allgemeinen Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 weiterzuleiten waren. Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am 17.10.2011 die „Allgemeine Vorschrift der Stadt Brühl zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrpauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW“ als Satzung beschlossen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung ist die Satzung am 21.10.2011 in Kraft getreten. Im Rahmen des 8. Änderungsgesetzes zum ÖPNVG NRW vom 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1157) ist Drucksache 341/2017 Seite - 2 – u. a. § 11a ÖPNVG NRW mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert worden. Die Änderung umfasst insbesondere auch eine Veränderung des Verteilmaßstabs, nach dem die 87,5 % der Pauschalmittel an die antragsberechtigten Verkehrsunternehmen weiterzuleiten sind. Darüber hinaus ist die bislang in der Norm enthaltene Vorgabe, diese Mittel über eine allgemeine Vorschrift im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 weiterzuleiten, entfallen. Die in Anlage beigefügte erste Änderungssatzung dient dazu, die allgemeine Vorschrift der Stadt Brühl an die im Rahmen der Novellierung des ÖPNVG NRW geregelten neuen Vorgaben anzupassen. Darüber hinaus ergeben sich aus den bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung der allgemeinen Vorschrift weitere Anpassungsbedarfe. Im Wesentlichen gleichlautende allgemeine Vorschriften wie in der Stadt Brühl bestehen auch bei den anderen Aufgabenträgern in der Region. Die allgemeinen Vorschriften sind im Jahr 2011 im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Aufgabenträger erarbeitet worden. Hierdurch wird ein einheitliches Vorgehen bei der Weiterleitung der Pauschalmittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW in der Region herbeigeführt. Vor diesem Hintergrund hält die Stadt Brühl an der allgemeinen Vorschrift fest, auch wenn die allgemeine Vorschrift nach Streichung des bisherigen § 11a Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG NRW nicht mehr verpflichtend als Instrument zur Weiterleitung der Pauschalmittel vorgeschrieben ist. Die Änderungen der ersten Änderungssatzung betreffen im Wesentlichen Anpassungen an die im Rahmen der letzten Novellierung des ÖPNVG NRW neu eingefügten Vorgaben für die Weiterleitung der Pauschalmittel nach § 11a Abs. 2. Diese beinhalten insbesondere eine Neuregelung des Maßstabs, nach dem die Anteile der antragsberechtigten Verkehrsunternehmen zu berechnen sind. Dieser neue Verteilmaßstab ist rückwirkend für die Pauschalmittel für die Kalenderjahre ab 2014 anzuwenden. Vorliegend gelten die Regelungen der ersten Änderungssatzung grundsätzlich rückwirkend für die Weiterleitung der Pauschalmittel für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017. Eine Rückwirkung für das Kalenderjahr 2014 ist in der ersten Änderungssatzung nicht vorgesehen, weil die Weiterleitung der Pauschalmittel für dieses Kalenderjahr bereits durch endgültige Bescheidung gegenüber den Verkehrsunternehmen abgeschlossen ist. Dieses Vorgehen deckt sich mit dem zur Rückwirkung nach Maßgabe des novellierten § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW ergangenen Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.04.2017. Im Übrigen betreffen die Änderungen redaktionelle Anpassungen sowie Anpassungen aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen mit der allgemeinen Vorschrift und an zwischenzeitlich erfolgte tatsächliche Entwicklungen. Auch diese Änderungssatzung wurde in einem gemeinsamen Projekt der Aufgabenträger erarbeitet. Hierdurch ist auch zukünftig ein einheitliches Vorgehen bei der Weiterleitung der Pauschalmittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW in der Region gesichert. Darüber hinaus konnte eine erhebliche Kostenersparnis realisiert werden, da durch die nur einmalige Beauftragung des Fachanwaltsbüros für zahlreiche Aufgabenträger die Stadt Brühl nur einen sehr kleinen Beitrag zu den Anwaltskosten beisteuern musste. Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität empfiehlt dem Rat, die beigefügte erste Änderungssatzung der Satzung „Allgemeine Vorschrift der Stadt Brühl zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW“ zu beschließen. Anlage(n): (1) 1. Änderungssatzung zur Allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrpauschale Drucksache 341/2017 (2) Text NEU: Allgemeine Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrpauschale Seite - 3 –