Daten
Kommune
Brühl
Größe
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Datum
25.09.2017
Erstellt
12.09.17, 18:27
Aktualisiert
12.09.17, 18:27
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Allgemeine Vorschrift
der Stadt Brühl
zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrpauschale
gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 17.10.2011, zuletzt geändert am XX.XX.2017
Präambel
Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der durch § 64a Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
eröffneten Möglichkeit, das bundesgesetzliche Ausgleichssystem für die ermäßigte Beförderung
von Auszubildenden im Linienverkehr gemäß § 45a PBefG durch Landesrecht zu ersetzen,
Gebrauch gemacht. Mit Wirkung zum 01.01.2011 wurde durch § 11a des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) hierfür eine gesonderte
Ausbildungsverkehr-Pauschale geschaffen. Mindestens 87,5 % der Ausbildungsverkehr-Pauschale
sind von den Aufgabenträgern nach den Maßstäben des § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich
zu den Kosten, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des
Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG entstehen, und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen
gedeckt werden, an die Verkehrsunternehmen in ihrem Gebiet über eine allgemeine Vorschrift
nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 weiterzuleiten.
Die Ausbildungsverkehr-Pauschale wird aus strukturpolitischen Gründen im Interesse der
Allgemeinheit gewährt. Durch die Pauschale soll eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung
mit Verkehrsleistungen im ÖPNV im Bereich des Ausbildungsverkehrs sichergestellt werden. Ziel
ist es vor diesem Hintergrund, die Verkehrsunternehmen durch Ausgleich der entstehenden
Kosten in die Lage zu versetzen, einen Ausbildungsverkehr auf Grundlage des fahrplanmäßig
festgelegten Verkehrsangebots erbringen zu können.
Mit Beschluss vom 17.10.2011 hat die Stadt Brühl eine allgemeine Vorschrift im Sinne der VO
(EG) Nr. 1370/2007 in Form der Satzung aufgestellt und die Einzelheiten der Weiterleitung der der
Stadt vom Land gewährten Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW an
die Verkehrsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet geregelt.
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in
Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1157) (8. ÖPNVG-ÄndG) hat der
Gesetzgeber die Anforderungen geändert, die maßgeblich sind für die Verteilung des Anteils der
Ausbildungsverkehr-Pauschale, der gemäß § 11a Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG NRW mindestens an die
im Gebiet eines Aufgabenträgers tätigen Verkehrsunternehmen weiterzuleiten ist. Ferner ergeben
sich aus den Erfahrungen mit der Anwendung der allgemeinen Vorschrift in der Vergangenheit
weitere Regelungsbedarfe. Zur Anpassung der allgemeinen Vorschrift an diese Änderungsbedarfe
hat der Rat der Stadt Brühl aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 durch Beschluss
am XX.XX.2017 die folgende Änderungs-Satzung erlassen:
1
Rechtsgrundlagen, Rechtsform, Zuständigkeit
1.1
Rechtsgrundlagen
§ 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW und Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 lit. l) VO (EG) Nr. 1370/2007 bilden die
Rechtsgrundlagen für diese allgemeine Vorschrift.
1.2
Rechtsform
Diese allgemeine Vorschrift ergeht als Satzung gemäß § 7 Abs. 1 GO NRW.
1.3
Zuständigkeit / Aufgabenträger als zuständige Behörde
Zuständige Behörde i.S.d. Art. 2 lit. b) und l) VO (EG) Nr. 1370/2007 für den Erlass und die
Durchführung der allgemeinen Vorschrift ist die Stadt Brühl als Aufgabenträger des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW. Soweit in dieser Satzung von der
zuständigen Behörde die Rede ist, ist damit die Stadt Brühl als der diese Satzung erlassende
Aufgabenträger gemeint.
2
2
Geltungsbereich
2.1
Geografischer Geltungsbereich
Diese allgemeine Vorschrift gilt im gesamten Gebiet (räumlicher Zuständigkeitsbereich) der
zuständigen Behörde.
2.2
Einbezogene Arten von Verkehrsdiensten
Diese allgemeine Vorschrift gilt für alle Straßenbahn-, O-Bus- und Linienverkehre mit
Kraftfahrzeugen nach § 42 und § 43 Nr. 2 PBefG sowie Seilbahnen und Personenfähren im Sinne
von § 1 Abs. 3a ÖPNVG NRW im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde (Ziff. 2.1),
soweit es sich dabei um öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2
PBefG handelt. Hiervon umfasst sind auch Linienverkehre, die als Bedarfsverkehre betrieben
werden. Maßgeblich ist die im jeweiligen Genehmigungsbescheid ausgewiesene Verkehrsform.
3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der Betreiber
Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 1370/2007 wird die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der
Betreiber in dieser allgemeinen Vorschrift wie folgt definiert:
3.1
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung: Höchsttarif für Zeitfahrausweise
Auszubildende
Alle Betreiber im Anwendungsbereich der allgemeinen Vorschrift sind verpflichtet, bei
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs die nachstehenden Höchsttarife nicht
überschreiten. Die Höchsttarife ergeben sich als Ermäßigung der Zeitfahrausweise
Ausbildungsverkehrs nach den Festlegungen der Ziffern 3.2 und 3.3. Sie gelten für
Fahrgastgruppe der Auszubildenden (Ziff. 3.4).
für
den
zu
des
die
3.2
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs sind die im „VRS-Gemeinschaftstarif“ in der jeweils
geltenden Fassung – zum Stand des Inkrafttretens der Änderungssatzung der allgemeinen
Vorschrift vom XX.XX.2017 im Abschnitt 7.2.3 – der Tarifbestimmungen festgelegten
Zeitfahrausweise für Zwecke des Ausbildungsverkehrs; nicht maßgeblich sind auf den
Freizeitverkehr oder andere Verkehrszwecke gerichtete Zeitfahrausweise für Auszubildende.
3.3
Referenztarif und Ermäßigung
Referenztarif ist das Monatsticket Jedermann („MonatsTicket Erwachsene“) des VRSGemeinschaftstarifs.
Die
tatsächliche
Ermäßigung
(Mindest-Ermäßigung)
der
Zeitfahrausweise
des
Ausbildungsverkehrs (Ziff. 3.2) muss gemäß § 11a Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG NRW bezüglich des
Referenztarifs ab dem 01.08.2012 mehr als 20,00 % betragen.
Die tatsächliche Ermäßigung ist wie folgt zu bewerten:
a) Wenn es sich bei dem Zeitfahrausweis des Ausbildungsverkehrs um eine von dem
Referenzticket abweichende Tarifart handelt, muss die Preisdifferenz, die zwischen dem
Referenzticket und der mit dem Zeitfahrausweis des Ausbildungsverkehrs vergleichbaren
Tarifart des Jedermannverkehrs besteht, als rechnerischer Faktor berücksichtigt werden.
Hierbei ist dieser Faktor anhand des jeweils aktuellen Preisverhältnisses zwischen den
jeweiligen Tarifarten zu ermitteln und anzusetzen.
b) Unterschiede in der Nutzbarkeit der jeweiligen Zeitfahrausweise werden gemäß den in der
Anlage 1 aufgeführten Kriterien berücksichtigt.
Die zuständige Behörde prüft anhand der in Anlage 1 genannten Kriterien, ob ab 01.08.2012
die Mindest-Ermäßigung von mehr als 20,00 % eingehalten wird (§ 11a Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG
NRW). Soweit sie feststellt, dass die Ermäßigung nicht eingehalten wird, wird ein Ausgleich nur
insoweit gewährt, als Tarife, die den Anforderungen der Festsetzung durch die zuständige
Behörde entsprechen, nicht überschritten werden.
c) Bei beabsichtigten Änderungen des in Ziff. 3.2 genannten Tarifs informiert der Betreiber – oder
eine von ihm beauftragte Stelle – die zuständige Behörde rechtzeitig über die beabsichtigte
Tarifgestaltung und stellt seinen Tarifantrag nach § 39 PBefG erst nach Bestätigung durch die
3
zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Bestätigung innerhalb von 10 Tagen ab
dem Tag, an dem sie von der beabsichtigten Tarifänderung durch den Betreiber oder einer vom
ihm beauftragten Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht
innerhalb der Frist versagt wird. Sie versagt die Bestätigung zur Änderung des Tarifs nur dann,
wenn die gesetzlich vorgegebene Mindest-Ermäßigung der Zeitfahrausweise des
Ausbildungsverkehrs unter Berücksichtigung ggf. erforderlicher Aufschläge (lit. a) und lit. b) mit
Anlage 1 zur Ziff. 3.3) gegenüber dem Referenztarif nicht eingehalten wird.
3.4
Bestimmung des Kreises der Auszubildenden
Als Auszubildende gelten die im Tarif „VRS-Gemeinschaftstarif“ zum jeweils gültigen Stand zur
Nutzung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs berechtigten Personen (bei Inkrafttreten
der Änderungssatzung der allgemeinen Vorschrift vom XX.XX.2017 Ziffer 7.2.3.1 der
Tarifbestimmungen). Bei beabsichtigten Änderungen in den Tarifbestimmungen „VRSGemeinschaftstarif“ bezüglich des zur Nutzung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs
berechtigten Nutzerkreises gegenüber dem Stand bei Inkrafttreten informiert der Betreiber – oder
eine von ihm beauftragte Stelle – die zuständige Behörde rechtzeitig über die beabsichtigte
Änderung und stellt entsprechende Anträge nach § 39 PBefG erst nach Bestätigung durch die
zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Bestätigung innerhalb von vier Wochen.
Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wird.
3.5
Übergangs-, Anerkennungs- und Haustarife
Für Übergangs-, Anerkennungs- und Haustarife der Verkehrsunternehmen, die außerhalb des
Geltungsbereichs des Verbundtarifs „VRS-Gemeinschaftstarif“ angeboten werden, gelten die
vorgenannten Bestimmungen sinngemäß.
Der hierbei für die Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs in Bezug genommene Referenztarif
des jeweiligen Übergangs-, Anerkennungs- und Haustarifs muss marktfähig sein. Dies ist dann
gewährleistet, wenn er für vergleichbar lange Strecken und vergleichbare Nutzungsmöglichkeiten
keine höheren Preise vorsieht als der Verbundtarif „VRS-Gemeinschaftstarif“. Andernfalls hat das
Verkehrsunternehmen die Marktfähigkeit vollumfänglich zu beweisen. Gelingt dies nicht, so ist der
Referenztarif auf ein marktfähiges Niveau zu begrenzen.
Mit Antragstellung (Ziff. 11.1) hat der Betreiber der zuständigen Behörde seine Zeitfahrausweise
des Ausbildungsverkehrs zu nennen und das Bestehen der tatsächlichen Mindest-Ermäßigung
entsprechend Ziff. 3.3 nachzuweisen. Die zuständige Behörde legt die hierfür maßgeblichen
Referenztarife fest und prüft die Einhaltung der Bestimmungen dieser allgemeinen Vorschrift
entsprechend Ziff. 3.3 i. V. m. Anlage 1.
4
Weitere Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausgleichs
Der Ausgleich nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW wird gewährt, um eine ausreichende Bedienung
der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Ausbildungsverkehr auf Grundlage des fahrplanmäßig
festgelegten Verkehrsangebots zu ermöglichen.
4.1
Antragsberechtigung / Betreiber
Einen Antrag auf Ausgleich können nur Verkehrsunternehmer nach § 3 PBefG stellen, die
Verkehre i. S. d. Ziff. 2 betreiben (Betreiber). Betreiber ist die natürliche oder juristische Person,
die Inhaber von Liniengenehmigungen oder einstweiligen Erlaubnissen nach PBefG ist oder auf
die die Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG übertragen ist.
Im Fall von Gemeinschaftsgenehmigungen sind die Gemeinschaftskonzessionäre als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts antragsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3
PBefG auf einen Betreiber übertragen ist.
Im Fall der Betriebsführungsübertragung ist nur der Betriebsführer, nicht auch der
Genehmigungsinhaber antragsberechtigt.
Auftragsunternehmer sind nicht antragsberechtigt.
4.2
Anwendung oder Anerkennung von Gemeinschafts-, Übergangs- und landesweiten
Tarifen
Der Ausgleich wird gemäß § 11a Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ÖPNVG NRW nur Betreibern gewährt,
die auf ihren Verkehren nach Ziff. 2.2 in dem Jahr, für das der Ausgleich begehrt wird
4
(Bewilligungsjahr), die gültigen Gemeinschaftstarife in ihrer jeweils geltenden Fassung
(insbesondere VRS-Tarif) und Übergangstarife sowie den landesweiten Tarif gemäß § 5 Abs. 3
ÖPNVG NRW anwenden oder zumindest anerkennen.
4.3
Weitere Anforderungen
4.3.1 Bedienung im Einklang mit dem Nahverkehrsplan
Voraussetzung für die Gewährung des Ausgleichs ist ferner, dass der Betreiber die von ihm
betriebenen und vom Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift umfassten Verkehre im
Bewilligungsjahr im Einklang mit dem jeweils geltenden Nahverkehrsplan bedient.
4.3.2 Einhaltung der Anforderungen
Soweit die vorgenannten Anforderungen nicht erfüllt sind, kann dies im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit zur vollständigen oder teilweisen Versagung des Ausgleichs führen.
5
Ausgleichsregelung
5.1
Gewährung eines finanziellen Ausgleichs / Bewilligungsjahr
Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift werden den Betreibern gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG
NRW Mittel als Ausgleich zu den Kosten gewährt, die bei der Beförderung von Personen mit
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs in den vom Anwendungsbereich dieser allgemeinen
Vorschrift umfassten Verkehren entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen
gedeckt werden, und zwar als Ausgleichsleistung nach Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 lit. g) VO (EG)
Nr. 1370/2007 für die finanziellen Auswirkungen, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach
Ziff. 3 zurückgehen.
Der Ausgleich wird jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr bewilligt (Bewilligungsjahr).
5.2
Kein Anspruch auf Vollkompensation
Diese allgemeine Vorschrift begründet keinen Anspruch auf vollständigen Ausgleich der in Ziff. 5.1
genannten Kosten. Ferner besteht nach dieser allgemeinen Vorschrift kein Anspruch auf
Vollkompensation des finanziellen Nettoeffekts nach Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1
i.V.m. dem Anhang der VO (EG) Nr. 1370/2007.
Auch ist der Vergleich der Einnahmen bei Ansatz des Referenztarifs gegenüber den Einnahmen
bei Ansatz des ermäßigten Tarifs im Ausbildungsverkehr für die Bemessung des Ausgleichs nicht
maßgebend.
5.3
Begrenzung des Ausgleichs
Als Ausgleich (Ziff. 5.1) erhält der Betreiber maximal den sich aus § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
ergebenden Betrag gemäß Ziff. 6, soweit dieser die beihilfenrechtliche Obergrenze nicht
überschreitet, die sich aus der Festlegung der Parameter nach Ziff. 7 sowie der
Überkompensationskontrolle nach Ziff. 8 in Verbindung mit dem Anreizsystem nach Ziff. 9 ergibt
(Ziff. 8.2 und 8.3).
6
Berechnung nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
6.1
Weiterleitung von Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
Als Ausgleich (Ziff. 5.1) werden gemäß § 11a Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG NRW vorbehaltlich der in Ziff.
5.3 genannten Einschränkungen unter den Voraussetzungen dieser allgemeinen Vorschrift an die
Betreiber die auf sie jeweils entfallenden Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG
NRW weitergeleitet, um den Betreibern die Durchführung des Ausbildungsverkehrs zu
ermöglichen. Die Ermittlung der Anteile der Betreiber an dem hierfür bereitgestellten Budget (Ziff.
6.2) erfolgt gemäß § 11a Abs. 2 Sätze 4 bis 7 ÖPNVG NRW (Ziff. 6.3 – 6.6). Zur rückwirkenden
Anwendung dieser Maßstäbe siehe Ziff. 13.2.
6.2
Bereitgestelltes Budget
Gemäß § 11a Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG NRW stellt die zuständige Behörde hierfür im Jahr 2011
mindestens 87,5 % der auf sie nach § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW entfallenden Mittel bereit. Für die
Folgejahre legt die zuständige Behörde das für das jeweilige Kalenderjahr bereitgestellte Budget
5
ebenfalls in Höhe von mindestens 87,5 % fest. Bei der zuständigen Behörde entstehende
Zinserträge oder ersparte Zinsaufwendungen oder von Dritten vereinnahmte Zinsen erhöhen die
auszukehrenden Gesamtmittel.
Wenn Zinserträge oder ersparte Zinsaufwendungen sowie ggf. von Dritten vereinnahmte Zinsen
gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 ÖPNVG NRW dazu führen, dass das nach den Sätzen 1 bzw. 2
bestimmte Budget unter 87,5 % der Summe aus den Mitteln nach § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW
zuzüglich den jeweiligen Zinsen liegen würde, erhöht sich das Budget um den jeweiligen
Differenzbetrag, sodass gemäß § 11a Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG NRW insgesamt mindestens 87,5 %
der Gesamtmittel aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift ausgekehrt werden.
6.3
Erträge im Ausbildungsverkehr
Unter dem Begriff der gemäß § 11a Abs. 2 Satz 4 ÖPNVG NRW maßgeblichen Erträge im
Ausbildungsverkehr ist Folgendes zu verstehen:
6.3.1 Anzusetzen sind die Erträge i. S. d. Ziff. 6.3.2. und 6.3.3 aus Linienverkehren gemäß § 42,
§ 43 Nr. 2 PBefG, auch soweit die Verkehre als Bedarfsverkehre durchgeführt werden,
sowie aus den weiteren vom Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift umfassten
Verkehren.
- Hierunter fallen nicht Erträge aus Freistellungsverkehren.
- Einzubeziehen sind auch Erträge aus den die Landesgrenzen überschreitenden
Verkehren nach Ziff. 2.2. Für diese gilt: Anzusetzen sind nur die innerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen erzielten Erträge. Erträge, die auf die außerhalb NRWs
verlaufenden Verkehrsabschnitte entfallen, sind nicht einzubeziehen. Vielmehr sind
diese nach einer branchenüblichen, anerkannten Methodik (insbesondere zunächst
nach dem geltenden Einnahmenaufteilungsverfahren) abzugrenzen. Der Betreiber
muss der zuständigen Behörde im Einzelnen nachprüfbar darlegen, nach welcher
Methodik er die Erträge auf den betreffenden Verkehr aufgeteilt hat (vgl. Ziff. 8.1.2).
6.3.2 Anzusetzen sind nur Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf der Fahrausweise nach Ziff.
6.3.3. Hierzu zählen auch Erträge aus erhöhten Beförderungsentgelten im
Ausbildungsverkehr.
Nicht einbezogen sind hiernach insbesondere
- Zuschüsse o. a. zusätzliche Zahlungen von Schulträgern, Schulen, Gemeinden o.a.
öffentlichen Stellen;
- Einnahmen aus Fahrzeug-Werbung o. ä. mit dem Verkehr (mittelbar) erzielte Erträge;
- Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG anderer Länder (bei grenzüberschreitenden
Linienverkehren) sowie Nachzahlungen des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 45a
PBefG.
6.3.3 Erträge im Ausbildungsverkehr sind die Erträge aus dem Verkauf von sämtlichen
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs (vgl. Ziff. 3) unabhängig davon, ob die Tickets
vom Schulträger oder von den Auszubildenden (bzw. ihren Erziehungsberechtigten) oder
anteilig von beiden (Eigenanteil nach § 97 SchulG NRW) bezahlt werden.
6.3.4 Maßgeblich sind sämtliche von einem Betreiber in Nordrhein-Westfalen im
Ausbildungsverkehr im vorgenannten Sinne erzielten Erträge unabhängig davon, im Gebiet
welcher zuständigen Behörde sie erzielt wurden.
6.3.5 Maßgeblich sind nicht die kassentechnischen Einnahmen, sondern die den Betreibern nach
dem Ergebnis der Einnahmenaufteilung in den jeweiligen Verkehrsverbünden
/-gemeinschaften zugeschiedenen Erträge im Ausbildungsverkehr (siehe Ziff. 11.3.3 lit. c).
6.3.6 Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Erträge im
Ausbildungsverkehr gemäß den vorstehenden Anforderungen ermittelt wurden. Das Testat
gibt außerdem die Höhe der Erträge im Ausbildungsverkehr des Betreibers (landesweit) an.
Ziff. 7.3 Sätze 3 folgende gelten entsprechend.
6
6.4
Zuordnung der Erträge im Ausbildungsverkehr
Die Zuordnung der Erträge im Ausbildungsverkehr erfolgt gemäß § 11a Abs. 2 Satz 4 ff. ÖPNVG
NRW wie folgt:
6.4.1 Betreibt ein Betreiber Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2 auf der Grundlage eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007
(gemeinwirtschaftliche Verkehre) und daneben auch Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2, die
nicht Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (eigenwirtschaftliche
Verkehre), oder betreibt ein Betreiber Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2 auf Basis mehrerer
öffentlicher Dienstleistungsaufträge, so werden die nach Ziff. 6.3 ermittelten Erträge im
Ausbildungsverkehr dieses Betreibers im Bewilligungsjahr zunächst den Verkehren
zugeordnet, die von dem jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst sind, soweit
die Erträge auf diese Verkehre entfallen. Die Erträge entfallen auf die von dem jeweiligen
öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfassten Verkehre, soweit dies verursachungsgerecht
ist. Wenn die Einnahmenaufteilung in den jeweiligen Verkehrsverbünden/-gemeinschaften
eine entsprechende Zuordnung auf einzelne öffentliche Dienstleistungsaufträge bereits
vornimmt, ist diese Zuordnung maßgeblich. Andernfalls ist die Zuordnung vom Betreiber
nach dem Maßstab der Verursachungsgerechtigkeit vorzunehmen; hierfür ist bei der
Zuordnung die Anzahl der Schüler, die durch die jeweiligen Verkehre befördert werden,
angemessen zu berücksichtigen. Soweit Erträge im Ausbildungsverkehr des Betreibers im
Bewilligungsjahr nach vorstehenden Maßgaben nicht den von einem öffentlichen
Dienstleistungsauftrag jeweils umfassten Verkehre zuzuordnen sind, entfallen die Erträge
auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre des Betreibers. Der Betreiber weist durch Testat
eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Erträge im Ausbildungsverkehr gemäß den
vorstehenden Anforderungen zugeordnet wurden. Soweit dabei eine Zuordnung der
Erträge nach Satz 4 durch den Betreiber erfolgt ist, ist auch die Verursachungsgerechtigkeit
nachvollziehbar darzulegen und zu testieren. Das Testat weist aus, in welcher Höhe
Erträge im Ausbildungsverkehr des Betreibers den Verkehren des jeweiligen öffentlichen
Dienstleistungsauftrags bzw. den eigenwirtschaftlichen Verkehren zugeordnet wurden. Ziff.
7.3 Sätze 3 folgende gelten entsprechend.
7
6.4.2 Wenn die gemeinwirtschaftlichen oder eigenwirtschaftlichen Verkehre nach Ziff. 6.4.1 im
Gebiet mehrerer Aufgabenträger betrieben werden, sind die dem jeweiligen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag bzw. den eigenwirtschaftlichen Verkehren nach Ziff. 6.4.1
zugeordneten Erträge in einem zweiten Schritt auf die jeweils betroffenen Aufgabenträger
und die zuständige Behörde aufzuteilen. Die Zuordnung zum jeweiligen Aufgabenträger
und zur zuständigen Behörde erfolgt nach dem auf ihn bzw. sie entfallenden Anteil an den
Wagenkilometern (Wagenkm), die der Betreiber im Bewilligungsjahr in Nordrhein-Westfalen
mit den vom jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfassten Verkehren bzw. mit
den eigenwirtschaftlichen Verkehren erbracht. hat. Diesbezüglich gilt:
6.4.2.1 Maßgeblich sind sämtliche im Bewilligungsjahr in Nordrhein-Westfalen mit den
Verkehren nach Ziff. 2.2 erbrachten Wagenkm, soweit es sich um öffentlichen
Personennahverkehr nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 PBefG handelt. Dies schließt die auf
grenzüberschreitenden Verkehren in NRW erbrachten Wagenkm ein. Ferner werden
die im Bedarfsverkehr nach §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG erbrachten Wagenkm
berücksichtigt.
6.4.2.2 Wagenkilometer sind die tatsächlich erbrachten – und soweit es sich um Linienverkehr
nach § 42 PBefG handelt: fahrplanmäßigen – Betriebsleistungen einschließlich
Verstärkerfahrten. Ein- und Aussetzfahren werden nicht berücksichtigt. Bei
Bedarfsverkehren (Ziff. 6.4.2) dürfen nur die tatsächlich erbrachten Wagenkm
berücksichtigt werden, die der Betreiber der zuständigen Behörde prüfbar nachweist.
6.4.2.3 Eine Gewichtung der Wagenkm findet grundsätzlich nicht statt.
6.4.2.4 Die auf der Basis des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags bzw. die im
eigenwirtschaftlichen Verkehr vom Betreiber im Gebiet der zuständigen Behörde und
der jeweils weiteren beteiligten Aufgabenträger erbrachten Wagenkm werden zu
einander ins Verhältnis gesetzt. Nach diesem Verhältnis werden die auf den jeweiligen
öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre nach
Ziff. 6.4.1 entfallenden Erträge im Ausbildungsverkehr auf die zuständige Behörde und
die weiteren Aufgabenträger aufgeteilt.
6.4.3 Betreibt ein Betreiber sämtliche seiner Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2 auf der Grundlage
eines einzigen öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder betreibt er ausschließlich
eigenwirtschaftliche Verkehre und ist er dabei im Gebiet mehrerer Aufgabenträger tätig, so
ist gemäß § 11a Abs. 2 Satz 5 ÖPNVG NRW für die Zuordnung der Erträge wie folgt
vorzugehen: Ausgangspunkt ist zum einen die Summe aller im Ausbildungsverkehr
erzielten Erträge des Betreibers (Ziff. 6.3) und zum anderen die Summe aller von diesem
Betreiber in Nordrhein-Westfalen erbrachten Wagenkilometer; für die Ermittlung der
Wagenkm gelten Ziff. 6.4.2.1 – 6.4.2.3. Hieraus ist zu ermitteln, welchen Ertrag im
Ausbildungsverkehr (Euro) je Wagenkm dieser Betreiber erzielt (Durchschnittsbetrachtung).
Dieser Satz (Euro je Wagenkm) ist mit den im Gebiet der zuständigen Behörde erbrachten
Wagenkm zu multiplizieren. Hieraus ergeben sich die der zuständigen Behörde
zuzuordnenden Erträge im Ausbildungsverkehr dieses Betreibers.
6.4.4 Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Ermittlung der
maßgeblichen Wagenkm sowie die Zuordnung der gemäß Ziff. 6.3 ermittelten Erträge auf
die zuständige Behörde den vorstehenden Anforderungen entsprechen. Das Testat weist
die tatsächlich erbrachten Wagenkm des Betreibers in NRW differenziert nach öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen und nach eigenwirtschaftlichen Verkehren aufgeteilt auf das
Gebiet der jeweils beteiligten Aufgabenträger und das Gebiet der zuständigen Behörde
aus. Ziff. 7.3 Sätze 3 folgende gelten entsprechend.
8
6.5
Rechnerischer Anteil des jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2
ÖPNVG NRW
Im Fall von Ziff. 6.4.1 (ggf. in Verbindung mit Ziff. 6.4.2) werden die Anteile und im Fall von Ziff.
6.4.3 wird der Anteil des jeweiligen Betreibers an dem Budget nach Ziff. 6.2 vorbehaltlich Ziff. 6.6
wie folgt errechnet:
Die zuständige Behörde addiert sämtliche ihr nach Ziff. 6.4 zuzuordnenden Erträge im
Ausbildungsverkehr.
Sie errechnet sodann die Anteile der Betreiber an dieser Summe anhand der jeweiligen
Ausbildungsverkehrs-Erträge der Betreiber. Hierbei ergibt sich im Fall von Ziff. 6.4.3 ein Anteil des
Betreibers an der Summe der Ausbildungsverkehrs-Erträge der Betreiber. Im Fall von Ziff. 6.4.1
(ggf. in Verbindung mit Ziff. 6.4.2) wird für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag und für die
eigenwirtschaftlichen Verkehre jeweils getrennt der Anteil an den Ausbildungsverkehrs-Erträgen
der Betreiber errechnet; es ergeben sich mehrere Anteile des jeweiligen Betreibers an den
Ausbildungsverkehrs-Erträgen der Betreiber.
Schließlich multipliziert die zuständige Behörde den Anteil bzw. die Anteile des jeweiligen
Betreibers mit dem nach Ziff. 6.2 bereitgestellten Budget. Dies ergibt vorbehaltlich Ziff. 6.6 den
rechnerischen Anteil bzw. die rechnerischen Anteile des jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach
§ 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW.
Die Verteilung der Mittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW auf die einzelnen Betreiber erfolgt somit
auf Basis des jeweiligen Anteils bzw. der jeweiligen Anteile des Betreibers an den Erträgen im
Ausbildungsverkehr. Der gesetzliche Verteilungsmechanismus geht dabei implizit von einer
Korrelation der Erträge zu den Kosten und somit auch zu den auszugleichenden Verlusten aus
dem Ausbildungsverkehr aus.
6.6
Vorbehalt / Korrektur des Anteils
Die Weiterleitung des Anteils bzw. der Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
(Ziff. 6.5) an den jeweiligen Betreiber steht unter dem Vorbehalt, dass sich aus den weiteren
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift zur Überkompensation kein niedrigerer Betrag ergibt
(vgl. Ziff. 8.2 und 8.3); insofern handelt es sich bei der Ermittlung des Anteils bzw. der Anteile an
den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW um einen Höchstbetrag (Obergrenze nach § 11a Abs.
2 ÖPNVG NRW).
Soweit die Überkompensationsprüfung bei einem Betreiber dazu führt, dass der Ausgleich bis zur
Grenze der Überkompensation auf einen niedrigeren Betrag als den oder die sich nach Ziff. 6.5
ergebenden rechnerischen Anteil oder Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
abgesenkt werden muss, wird im Rahmen der endgültigen Bewilligung der jeweils niedrigere
Betrag als Ausgleich festgesetzt und werden ggf. auf Basis der vorläufigen Bewilligung zu viel
bezahlte Mittel zurückgefordert (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3 sowie 11.3.3 lit. b).
7
Grundlegende Regelungen zum Überkompensationsverbot und Parametrisierung
nach VO (EG) Nr. 1370/2007
7.1
Systematik
Gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist der Ausgleich (Ziff. 5.1) auf den finanziellen
Nettoeffekt der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu begrenzen (Ziff. 5.3). Zur Wahrung dieses
Überkompensationsverbots sind vorab die Ausgleichsparameter gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b) VO
(EG) Nr. 1370/2007 (Obergrenze nach Parametern) so zu bilden, dass eine Überkompensation
ausgeschlossen wird. Der durch die Parameter bestimmte Betrag ist der maximal mögliche
Ausgleich; siehe dazu Ziff. 7.5 und 7.6. Ferner ist die nachträgliche Überkompensationskontrolle
gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. dem Anhang der VO (EG) Nr. 1370/2007 durchzuführen (Obergrenze
nach tatsächlich ungedeckten Kosten); siehe dazu Ziff. 8. Für diese beiden Schritte zur Wahrung
des Überkompensationsverbots gelten die folgenden grundsätzlichen Regelungen der Ziffern Ziff.
7.2 bis 7.4.
7.2
Vorrangige Regelungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
Soweit für einen Verkehr nach Ziff. 2.2 ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des Art. 3
Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 besteht gilt: Soweit der öffentliche Dienstleistungsauftrag für den in
Rede stehenden Verkehr Ausgleichsparameter i.S.d. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007
bestimmt und die Mittel aufgrund der hiesigen allgemeinen Vorschrift in die jährliche Abrechnung
9
zur Wahrung des Überkompensationsverbots einbezogen werden, sind ausschließlich und
abschließend die entsprechenden Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die
Parametrisierung sowie im Falle des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 auch für die
nachträgliche
Überkompensationskontrolle
maßgeblich;
es
erfolgt
keine
Überkompensationskontrolle nach dieser allgemeinen Vorschrift. Betreibt der Betreiber Verkehre
auf Basis mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Ziff. 6.4.1), so erfolgt die
Überkompensationskontrolle für den nach Ziff. 6.5 jeweils ermittelten rechnerischen Anteil an den
Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW getrennt anhand des jeweils maßgeblichen öffentlichen
Dienstleistungsauftrags. Der Betreiber hat bei Antragstellung bzw. im Rahmen seiner
Mitwirkungspflichten (Ziff. 11) entsprechende öffentliche Dienstleistungsaufträge zu benennen und
diese auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Soweit die zuständige Behörde selbst
den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, reicht dessen Benennung. Der Betreiber hat
ferner der zuständigen Behörde das jeweilige Ergebnis der jährlichen Überkompensationskontrolle
mitzuteilen (siehe Ziff. 11.3.3).
Soweit kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag besteht, der den Anforderungen nach Satz 1
genügt, erfolgt die Parametrisierung sowie die nachträgliche Überkompensationskontrolle nach
Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift.
7.3
Bezugspunkt für die Prüfung einer Überkompensation
Die Parametrisierung sowie die nachträgliche Überkompensationskontrolle nach Maßgabe dieser
allgemeinen Vorschrift beziehen sich vorbehaltlich der Ziff. 7.2 jeweils auf alle Verkehre eines
Betreibers im Gebiet der zuständigen Behörde bzw. nach Maßgabe von Ziff. 7.4 unter
Einbeziehung grenzüberschreitender Verkehrsabschnitte.
Die Prüfung bezieht sich hierbei auf die gesamten Kosten und Einnahmen für die Bedienung
dieser Verkehre im jeweiligen Bewilligungsjahr.
Soweit in dieser allgemeinen Vorschrift für den Nachweis von Kosten oder Einnahmen auf das
Testat eines Wirtschaftsprüfers verlangt wird, gilt: Der vom Betreiber zu beauftragende Prüfer ist
im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszuwählen. Kommt eine einvernehmliche
Auswahl des Prüfers nicht zustande, wird der Ausgleich versagt (Ziff. 11.3.4). Hinsichtlich des
Prüfrechts der zuständigen Behörde gilt Ziff. 11.5.
7.4
Federführung bei grenzüberschreitenden Verkehren
Die zuständige Behörde kann mit anderen zuständigen Behörden bei Verkehren, die die Grenzen
zu anderen Kreisen bzw. Städten überschreiten (grenzüberschreitende Verkehre), vereinbaren,
dass die Prüfung der Überkompensation jeweils in Bezug auf den Verkehr insgesamt federführend
durch eine der zuständigen Behörden erfolgt.
Sofern zwischen zuständigen Behörden entsprechende Vereinbarungen getroffen werden, teilt die
federführende zuständige Behörde (Federführer) dem jeweils betroffenen Betreiber dies
baldmöglichst mit.
7.5
Parameter gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b) i) VO (EG) Nr. 1370/2007
Der Betreiber hat mit Antragstellung (Ziff. 11.1) für die Verkehre (Ziff. 7.3) eine Vorabkalkulation
der Kosten gemäß dem Kalkulationsblatt in Anlage 2 einzureichen. Die Kalkulation beinhaltet eine
angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Im Kalkulationsblatt sind die Parameter
(Betrag je Kostenparameter) und die Mengen (Umfang bezogen auf den jeweiligen
Kostenparameter) anzugeben. Die zuständige Behörde legt die entsprechenden Werte als
Parameter bei der Überkompensationskontrolle zugrunde; sie begrenzen die Höhe der
ausgleichsfähigen Kosten (vgl. Ziff. 8.2.1).
7.6
Erstellung der Vorabkalkulation
Der Betreiber trägt das Kostenrisiko.
Der Betreiber entwickelt die Vorabkalkulation (Ziff. 7.5) aus den Gesamtkosten seines
Unternehmens wie folgt:
• Die Zuordnung der Kosten zu den jeweiligen Verkehren erfolgt sachgerecht und
nachvollziehbar nach objektiven Maßstäben. Der Betreiber beachtet hierbei Ziff. 5 des
Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 (getrennte Rechnungslegung). Er wendet diese
Aufteilungsmaßstäbe einheitlich für alle Tätigkeiten für die Laufzeit der Liniengenehmigungen
10
an, für die ein Ausgleich aus dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird. Tätigkeiten aufgrund
öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind rechnerisch zu trennen (vgl. Ziff. 7.2).
• Für die Abschnitte von Verkehren, die das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde
überschreiten und für die keine Federführung nach 7.4. vereinbart ist, erfolgt die Zuordnung
der Kosten auf die Abschnitte der Verkehre in den Gebieten der jeweiligen zuständigen
Behörden sachgerecht, nachvollziehbar und einheitlich nach den gleichen objektiven
Maßstäben.
Der Betreiber erstellt seine Kalkulation nach nachvollziehbaren Maßstäben aus den
tatsächlichen Kosten mindestens des Vorjahres und der Prognose der Kostenentwicklung
mithilfe sachgerechter Annahmen über die Entwicklung dieser Kosten für das Bewilligungsjahr.
Der Betreiber erstellt diese Herleitung der Kostenkalkulation für alle Leistungen einheitlich.
Soweit eine Änderung dieser Herleitung erfolgt, wird diese Änderung für die Laufzeit der
Liniengenehmigungen über eine Überleitungsrechnung nachvollziehbar auf die vorherige
Kostenherleitung zurückgeführt. Der Betreiber sichert zu, in der Bilanzierung Kontinuität
bezüglich der Kosten zu wahren. Änderungen werden über Überleitungsrechnungen
nachvollziehbar gemacht.
Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers die Einhaltung der nachfolgend
genannten Anforderungen nach:
• die Anforderungen an die sachgerechte Zuordnung der Kosten nach objektiven Maßstäben auf
die Verkehre sind erfüllt; Ziff. 5 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 ist beachtet
(getrennte Rechnungslegung);
• der Betreiber hat die Aufteilungsmaßstäbe für alle Tätigkeiten einheitlich angewendet;
• für die Abschnitte von allen Verkehren, die das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde
überschreiten und für die keine Federführung nach Ziff. 7.4. vereinbart ist, ist die Aufteilung der
Kosten sachgerecht, nachvollziehbar und jeweils einheitlich nach den gleichen objektiven
Maßstäben auf die Abschnitte der Verkehre in den Gebieten der jeweiligen zuständigen
Behörden erfolgt;
• Tätigkeiten aufgrund öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind rechnerisch getrennt;
• die Kalkulation ist nach nachvollziehbaren Maßstäben aus den tatsächlichen Kosten
mindestens des Vorjahres und der Prognose der Kostenentwicklung erstellt;
• die Herleitung der Kostenkalkulation erfolgt für alle Tätigkeiten des Unternehmens einheitlich;
• soweit Änderungen der Herleitung erfolgten, besteht eine Überleitungsrechnung, über die die
Einheitlichkeit in Bezug auf die ursprüngliche Herleitung der Kostenkalkulation nachvollzogen
werden kann;
• der Betreiber hat Kontinuität in seiner Bilanzierung gewahrt; soweit Änderungen in der
Bilanzierung erfolgten, ist die Kontinuität in Bezug auf die Herleitung der Kostenkalkulation
durch Überleitungsrechnungen nachvollziehbar belegt.
8
Durchführung der Überkompensationskontrolle gemäß Anhang VO (EG) Nr.
1370/2007
8.1
Ermittlung der tatsächlichen Kosten und Einnahmen
8.1.1 Ermittlung der tatsächlichen Kosten
Die Ermittlung der tatsächlichen Kosten erfolgt für die Verkehre eines Betreibers im Gebiet der
zuständigen Behörde (Ziff. 7.3) bzw. nach Maßgabe von Ziff. 7.4 unter Einbeziehung
grenzüberschreitender Verkehrsabschnitte.
Die tatsächlichen Kosten werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens
ermittelt und den Verkehren nach dem gleichen Verfahren wie bei der Vorabkalkulation (Ziff. 7.6)
zugeordnet.
Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers die Einhaltung dieser Anforderungen
entsprechend Ziff. 7.6 nach. Das Testat gibt neben den Bestätigungen nach Ziff. 7.6 die Höhe der
tatsächlichen Kosten und die tatsächlichen Mengen in Bezug auf die Parameter (Ziff. 7.5) an und
stellt die tatsächlichen Kosten den vorab kalkulierten Kosten als Summe der Produkte aus den
Parametern und den jeweiligen tatsächlichen Mengen gegenüber (vgl. Ziff. 8.2.1).
11
8.1.2 Ermittlung der tatsächlichen Einnahmen
Die Einnahmen aus dem Betrieb der Verkehre stehen den Betreibern zu.
Maßgeblich sind die vom Betreiber mit den Verkehren (Ziff. 7.3 bzw. nach Maßgabe von Ziff. 7.4
unter Einbeziehung grenzüberschreitender Verkehrsabschnitte) tatsächlich erzielten Einnahmen.
Diese Einnahmen werden wie folgt ermittelt:
1. Zu ermitteln sind sämtliche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Verkehre erzielten
Einnahmen bezogen auf das Bewilligungsjahr. Dies sind insbesondere:
a) alle Einnahmen gemäß Einnahmenaufteilung als Anspruch zum maßgeblichen Stichtag
(Ziff. 11.3.3 lit. c),
b) tatsächlich im Bewilligungsjahr zugeflossene Mittel aus Ausgleichszahlungen nach
§§ 145 ff. SGB IX,
c) alle sonstigen, dem in Rede stehenden Verkehr zuzurechnenden Erträge, z.B. aus
Werbung, zum maßgeblichen Stichtag (Ziff. 11.3.3 lit. c),
d) Zuschüsse u. a. Zahlungen von Aufgabenträgern, Kommunen o. a. öffentlichen Stellen
(z.B. Schulträger, kreisangehörige Gemeinden, Mittel nach § 11a Abs. 3 ÖPNVG
NRW),
e) Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW.
2. Soweit Fahrzeuge oder sonstige Betriebsmittel oder Anlagen gefördert wurden, die für die
Verkehre (Ziff. 7.3) eingesetzt werden, und die Kosten der geförderten Betriebsmittel und
Anlagen in der Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) abgeschrieben
werden sowie die Förderung über die Bildung von Sonderposten bilanziert wird, ist die
Auflösung dieser Sonderposten als Ertrag zu berücksichtigen. Andernfalls wird die
Förderung kostenmindernd berücksichtigt.
Die dem Betreiber auf der Grundlage von Bewilligungsakten der zuständigen Behörde
zugeflossenen Zuschüsse in Form von Ausgleichszahlungen nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
sind hier noch nicht zu berücksichtigen.
Der Betreiber errechnet die auf die Verkehre (Ziff. 7.3 bzw. nach Maßgabe von Ziff. 7.4 unter
Einbeziehung grenzüberschreitender Verkehrsabschnitte) entfallenden tatsächlichen Einnahmen
aus den tatsächlichen Gesamteinnahmen seines Unternehmens wie folgt:
• Die Zuordnung der tatsächlichen Einnahmen zu den Verkehren (einschließlich der Abgrenzung
der Einnahmen auf Landesgrenzen überschreitenden Verkehren, Ziff. 6.3.1) erfolgt
sachgerecht und nachvollziehbar nach objektiven Maßstäben. Der Betreiber beachtet hierbei
Ziff. 5 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 (Trennungsrechnung). Er wendet diese
Aufteilungsmaßstäbe für alle Tätigkeiten für die Laufzeit der Liniengenehmigungen einheitlich
an, für die ein Ausgleich aus dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird. Tätigkeiten aufgrund
öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind rechnerisch zu trennen (Ziff. 7.2).
• Für die Abschnitte von allen Verkehren, die das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde
überschreiten und für die keine Federführung nach 7.4. vereinbart ist, erfolgt die Zuordnung
der Einnahmen sachgerecht, nachvollziehbar und jeweils einheitlich nach den gleichen
objektiven Maßstäben auf alle Abschnitte der Verkehre in den Gebieten der jeweiligen
zuständigen Behörden.
• Der Betreiber ermittelt die Zuordnung seiner tatsächlichen Einnahmen für alle Tätigkeiten im
(Linien-)Verkehr einheitlich. Soweit eine Änderung dieser Zuordnung erfolgt, wird diese
Änderung für die Laufzeit der Liniengenehmigungen über eine Überleitungsrechnung
nachvollziehbar auf die vorherige Zuordnung zurückgeführt. Der Betreiber sichert zu, in der
Bilanzierung Kontinuität bezüglich der Einnahmen zu wahren. Änderungen werden über
Überleitungsrechnungen nachvollziehbar gemacht.
Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers die Einhaltung der nachfolgend
genannten Anforderungen nach:
• die Anforderungen an die sachgerechte Zuordnung der Einnahmen nach objektiven
Maßstäben auf die Verkehre sind erfüllt;
• die Anforderungen an die Zuordnung der Einnahmen auf alle Abschnitte von
grenzüberschreitenden Verkehre sind erfüllt;
12
• der Betreiber hat die Aufteilungsmaßstäbe für alle Tätigkeiten einheitlich angewendet; Ziff. 5
des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 ist beachtet (Trennungsrechnung);
• Tätigkeiten aufgrund öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind rechnerisch getrennt;
• die Zuordnung der Einnahmen erfolgt für alle Leistungen des Unternehmens einheitlich;
• soweit Änderungen der Zuordnung erfolgten, besteht eine Überleitungsrechnung, über die die
Einheitlichkeit in Bezug auf die ursprüngliche Zuordnung der Einnahmen nachvollzogen
werden kann;
• der Betreiber hat Kontinuität in seiner Bilanzierung gewahrt; soweit Änderungen in der
Bilanzierung erfolgten, wurde die Kontinuität in Bezug auf die Zuordnung der Einnahmen durch
Überleitungsrechnungen nachvollziehbar hergestellt.
Das Testat gibt neben den genannten Bestätigungen die Höhe der tatsächlichen Einnahmen an.
8.2
Maßstab der Überkompensationskontrolle: Differenz Kosten – Einnahmen
Im Rahmen der Überkompensationskontrolle wird geprüft, inwieweit die maßgeblichen Kosten (Ziff.
8.2.1) zuzüglich der angemessenen Kapitalverzinsung (Ziff. 8.2.3) über den maßgeblichen
Einnahmen (Ziff. 8.2.2) liegen. Der Ausgleich nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW ist begrenzt auf
diesen Differenzbetrag (Ziff. 5.3). Liegen die maßgeblichen Einnahmen über den tatsächlichen
Kosten zuzüglich der angemessenen Kapitalverzinsung, wird kein Ausgleich gewährt (Ziff. 11.3.4).
Der Vergleich der Einnahmen bei Ansatz des Referenztarifs gegenüber den Einnahmen bei Ansatz
des ermäßigten Tarifs ist für die Überkompensationskontrolle nicht maßgeblich (vgl. auch Ziff. 5.2).
Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers die Einhaltung der nachfolgend in Ziff.
8.2.1 bis 8.2.3 genannten Anforderungen nach.
8.2.1 Maßgebliche Kosten
Anzusetzen sind die tatsächlichen Kosten gemäß Ziff. 8.1.1, es sei denn diese übersteigen die sich
aus den vorab festgelegten Parametern und den tatsächlichen Mengen im Bewilligungsjahr
ergebenden Kosten gemäß Ziff. 7.5 und 7.6; in diesem Fall sind die tatsächlichen Kosten nur bis
zu dem sich aus der Vorabkalkulation ergebenden Betrag anzusetzen (maßgebliche Kosten).
8.2.2 Maßgebliche Einnahmen
Maßgeblich sind die tatsächlichen Einnahmen gemäß Ziff. 8.1.2.
8.2.3 Angemessene Kapitalverzinsung
Die zulässige Höhe der angemessenen Kapitalverzinsung wird pauschalierend bezogen auf den
Verkehr (Ziff. 7.3) entsprechend einer Umsatzrendite von 3,00 % berechnet. Der Betrag wird als
Anteil in Höhe von 3,09 % der maßgeblichen Kosten ermittelt.
Soweit mit dem Betreiber in einem Qualitätssteuerungssystem außerhalb öffentlicher
Dienstleistungsaufträge vereinbart ist, dass mit dem Erreichen von bestimmten Qualitätsvorgaben
finanzielle Anreize (Boni/ Mali) verbunden sind, erhöhen bzw. reduzieren diese hieraus
resultierenden Mehr- oder Mindereinnahmen des Betreibers die zulässige angemessene
Kapitalverzinsung um den entsprechenden Betrag.
8.3
Regelungen zur Vermeidung einer Überkompensation
Ergibt die nach Ziff. 8.2 bzw. die gemäß Ziff. 7.2 nach Maßgabe eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags durchgeführte Überkompensationsprüfung, dass der rechnerische Anteil
bzw. die rechnerischen Anteile des Betreibers nach Ziff. 6.5 an den Mitteln nach § 11a Abs. 2
ÖPNVG NRW zu einer Überkompensation führen würde, dann ist im Rahmen der endgültigen
Bewilligung (Ziff. 11.3.3) der jeweilige Bewilligungsbetrag (vgl. Ziff. 11.3.1) bis zur Obergrenze der
Überkompensation abzusenken.
Im Fall der Federführung (Ziff. 7.4) teilt der Federführer den anderen betroffenen zuständigen
Behörden rechtzeitig mit, welcher Betrag die Grenze der Überkompensation eines Betreibers für
seine Verkehre in deren Gebieten darstellt, so dass diese im endgültigen Bewilligungsakt die Höhe
des Ausgleichs entsprechend festlegen können. Hierbei erfolgt die Aufteilung des Betrags (Grenze
der Überkompensation) auf die Gebiete mehrerer zuständiger Behörden im Verhältnis der
Wagenkilometer in den jeweiligen Gebieten.
Soweit Teilzahlungen/Abschläge aufgrund vorläufiger Bewilligungsakte zu einer Überschreitung
dieser Grenze geführt haben, sind diese Überzahlungen rückabzuwickeln (Ziff. 11.3.3 lit. d).
13
9
Anreizsystem gemäß Anhang VO (EG) Nr. 1370/2007
Gemäß Ziffer 7 des Anhangs der VO 1370/2007 muss das Verfahren zur Gewährung der
Ausgleichsleistung in der allgemeinen Vorschrift einen Anreiz dafür geben, dass der Betreiber
einer wirtschaftlichen Geschäftsführung aufrechterhält oder entwickelt, und dass die
Personenverkehrsdienste in ausreichend hoher Qualität erbracht werden. In wirtschaftlicher
Hinsicht gibt diese allgemeine Vorschrift bereits insofern einen Anreiz, als kein Anspruch auf
Vollkompensation der ungedeckten Kosten besteht (Ziff. 5.2).
Mittel aus dieser allgemeinen Vorschrift können nur Betreiber für die Verkehre in Anspruch
nehmen, in denen die Fahrgäste die Mobilitätsgarantie NRW nutzen können. Die Mobilitätsgarantie
NRW setzt den erforderlichen Anreiz zur Einhaltung von Pünktlichkeitsstandards als zentraler
Qualitätsanforderung.
Soweit mit dem Betreiber in einem Qualitätssteuerungssystem außerhalb öffentlicher
Dienstleistungsaufträge vereinbart ist, dass mit dem Erreichen von bestimmten Qualitätsvorgaben
finanzielle Anreize (Boni/ Mali) verbunden sind, erhöhen bzw. reduzieren diese die zulässige,
angemessene Kapitalverzinsung um den entsprechenden Betrag (Ziff. 8.2.3).
10
Umsatzsteuer
Der Ausgleich (Ziff. 5) unterliegt nach Auffassung der zuständigen Behörde – wie der bisherige
Ausgleich nach § 45a PBefG – nicht der Umsatzsteuer, weil er es aus strukturpolitischen Gründen
den Betreibern ermöglichen soll, einen Ausbildungsverkehr zu ermäßigten Preisen anzubieten,
und dabei gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich zu den nicht gedeckten Kosten der
Beförderung Auszubildender im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr gewährt wird. Sollte
sich entgegen dieser Auffassung eine Umsatzsteuerbarkeit ergeben, erhöht sich hierdurch der
bewilligte Betrag nicht. Der Betreiber ist für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung des
bewilligten Betrags verantwortlich.
11
Antrags- und Bewilligungsverfahren, Mitwirkungspflichten und Prüfrechte
11.1 Antrag
Der Ausgleich (Ziff. 5) wird nur auf Antrag gewährt. Auch in den Fällen nach Ziff. 6.4.1 genügt die
Stellung eines Antrags bei der zuständigen Behörde, allerdings sind innerhalb dieses Antrags die
nachstehenden Angaben jeweils getrennt für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. für die
eigenwirtschaftlichen Verkehre des Betreibers zu machen.
11.1.1 Antrag – Form
Der Antrag kann nur schriftlich durch vollständige Ausfüllung eines Formblattes, das die
zuständige Behörde vorgibt, gestellt werden. Ein unvollständiger Antrag wird abgelehnt, wenn der
Betreiber nicht binnen einer von der zuständigen Behörde bestimmten Frist von maximal vier
Wochen ab Eingang einer entsprechenden Aufforderung die von der zuständigen Behörde
geforderten Unterlagen nachreicht (Versagung, Ziff. 11.3.4).
11.1.2 Antrag – Frist
Die Anträge für die Bewilligungsjahre ab 2012 sind bis zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres zu
stellen.
Wenn ein Betreiber nach Ablauf der vorgenannten Frist erstmals im Laufe des Bewilligungsjahres
im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift tätig wird (d.h. erstmals Verkehre nach Ziff. 2.2
im Gebiet der zuständigen Behörde aufnimmt), hat er seinen Antrag unverzüglich nach Erhalt der
diesbezüglichen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung bzw. Erlaubnis, spätestens aber
am letzten Tag vor der Betriebsaufnahme zu stellen.
Maßgeblich ist der Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde. Verspätet eingegangene
Anträge werden nicht berücksichtigt (Ausschlussfrist).
11.2 Bewilligung – Form
Die Gewährung bzw. Versagung des Ausgleichs erfolgt durch Verwaltungsakt (Bewilligungs- bzw.
Versagungsbescheid).
14
11.3
Bewilligungsakt und -verfahren
11.3.1 Grundsätzliche Inhalte
Im Bewilligungsakt wird die Höhe des Ausgleichs festgelegt und die Gewährung der
Ausgleichszahlung geregelt, sofern nicht der Ausgleich versagt wird (Ziff. 11.3.4). Hierzu ergeht
zunächst ein nur vorläufiger Bewilligungsakt (Ziff. 11.3.2). Die endgültige Regelung erfolgt durch
den endgültigen Bewilligungsakt (Ziff. 11.3.3). In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 werden für jeden
öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. für eigenwirtschaftliche Verkehre jeweils ein separater
Bewilligungsakt erteilt.
Die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß Ziff. 3 sowie die Einhaltung der
Voraussetzungen gemäß Ziff. 4.2 werden im Bewilligungsakt zur Bedingung für den Ausgleich
gemacht.
Die Einhaltung der weiteren Anforderungen gemäß Ziff. 4.3 wird im Bewilligungsakt zur Auflage
gemacht.
In dem Bewilligungsakt werden ferner Regelungen, z.B. in Form von Auflagen und/oder
Widerrufsvorbehalten, zur Durchsetzung der weiteren Verpflichtungen der Betreiber nach dieser
allgemeinen Vorschrift, insbesondere zur Durchsetzung der Nachweis- und Kooperationspflichten
nach Ziff. 11.3 bis 11.6 getroffen.
Außerdem enthält der Bewilligungsakt Regelungen für den Fall seiner vollständigen oder
teilweisen Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) sowie – insbesondere im Fall der Nichterfüllung
von Bedingungen und für den Fall der Überkompensation – für die Rückabwicklung des Ausgleichs
und von Überzahlungen.
11.3.2 Vorläufiger Bewilligungsakt
Auf den Antrag des Betreibers ergeht bis zum 31.03. des Bewilligungsjahres ein vorläufiger
Bewilligungsakt. Dazu hat der Betreiber die nachstehenden Angaben und Nachweise innerhalb der
Frist nach Ziff. 11.1.2 vorzulegen. Für das Bewilligungsjahr 2017 erfolgt grundsätzlich keine
Anpassung bereits ergangener vorläufiger Bewilligungsakte (vgl. Ziff. 13.2).
Mit dem jeweiligen vorläufigen Bewilligungsakt wird der voraussichtliche Bewilligungsbetrag als
Ausgleich (Ziff. 5) vorläufig festgesetzt und es werden auf dieser Grundlage
Teilzahlungen/Abschläge gewährt (Ziff. 12.1). Der vorläufige Bewilligungsakt steht unter dem
Vorbehalt der endgültigen Bescheidung (11.3.3).
Der voraussichtliche Bewilligungsbetrag wird aufgrund einer Prognose bezüglich des
voraussichtlichen Anteils des jeweiligen Betreibers für den in Rede stehenden Verkehr an den
Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6 für das Bewilligungsjahr bestimmt.
a) Voraussichtliche Erträge im Ausbildungsverkehr
Die voraussichtlichen Erträge des Betreibers im Ausbildungsverkehr (vgl. Ziff. 6.3 bis 6.5) sind vom
Betreiber vorab zu kalkulieren und mit dem Antrag anhand von Vergangenheitswerten, soweit
vorhanden, plausibel dazulegen. Hierbei sind, soweit vorhanden, Einnahmenprognosen der
jeweiligen Verkehrsverbünde und -gemeinschaften zu berücksichtigen und mit Antragstellung
vorzulegen.
b) Voraussichtliche Zuordnung der Erträge
In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 hat der Betreiber die voraussichtlichen Erträge den öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen bzw. eigenwirtschaftlichen Verkehren nach den Maßstäben von Ziff. 6.4.1
vorläufig zuzuordnen. In den Fällen von Ziff. 6.4.2 hat der Betreiber die so zugeordneten
voraussichtlichen Erträge ferner auf die jeweils betroffenen Aufgabenträger und die zuständige
Behörde nach den Maßstäben von Ziff. 6.4.2 vorläufig aufzuteilen. In den Fällen nach Ziff. 6.4.3
sind die voraussichtlichen Erträge nach Maßgabe von Ziff. 6.4.3 der zuständigen Behörde vorläufig
zuzuordnen. Die hierfür maßgeblichen, vom jeweiligen Betreiber im Bewilligungsjahr
voraussichtlich zu erbringenden Wagenkm - landesweit in Nordrhein-Westfalen sowie auf die
zuständigen Behörden (Aufgabenträger) in Nordrhein-Westfalen verteilt (vgl. Ziff. 6.4.2 und 6.4.3) sind aus den dem Betreiber für das Bewilligungsjahr erteilten personenbeförderungsrechtlichen
Genehmigungen bzw. Erlaubnissen und geltenden Fahrplänen für die Verkehre des Betreibers
abzuleiten. Maßgeblich sind – vorbehaltlich lit. c) – die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden
Genehmigungen bzw. Erlaubnisse und Fahrpläne.
15
c) Zu berücksichtigende Angebots- und Ertragsänderungen
Soweit der Betreiber während des Bewilligungsjahres Verkehre aufnehmen, erweitern, reduzieren
oder einstellen wird (Angebotsänderungen), ist dies bei der Ermittlung der Wagenkm sowie bei der
Prognose der Erträge des Betreibers im Ausbildungsverkehr und ihrer Zuordnung zu öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen bzw. eigenwirtschaftlichen Verkehren zu berücksichtigen, wenn im
Zeitpunkt der Antragstellung (Ziff. 11.1) die entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge
erteilt sind oder wenn bei eigenwirtschaftlichen Verkehren (Änderungs-)Genehmigungen bzw.
Fahrplanzustimmungen bestandskräftig sind oder wenn Genehmigungen durch Fristablauf enden
bzw. (Teil-)Entbindungen bestandskräftig vorliegen bzw. einstweilige Erlaubnisse erteilt wurden.
Eine Anpassung der vorläufigen Bewilligung bei anderen unterjährigen Angebots- bzw.
Einnahmenveränderungen findet nicht statt.
d) Voraussichtlicher Anteil an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
Der voraussichtliche Anteil bzw. die voraussichtlichen Anteile des Betreibers an den Mitteln nach
§ 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW wird bzw. werden auf dieser Grundlage von der zuständigen Behörde
nach Ziff. 6.5 ermittelt.
e) Voraussichtlicher Bewilligungsbetrag und Teilzahlungen/Abschläge
Aus den vorstehenden Regelungen ergibt sich der jeweilige voraussichtliche Bewilligungsbetrag.
Auf diesen werden nach Maßgabe des jeweiligen vorläufigen Bewilligungsaktes Teilzahlungen in
Form von Abschlägen geleistet. Diese sind gemäß Ziff. 12.1 auf einen Bruchteil des
voraussichtlichen Bewilligungsbetrags begrenzt. In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 gelten diese Regeln
für jeden vorläufigen Bewilligungsakt und den darin jeweils festgelegten voraussichtlichen
Bewilligungsbetrag (vgl. Ziff. 11.3.1 Absatz 1 Satz 4).
f) Vorbehalte und nachträgliche abschließende Entscheidung
Die Festsetzungen und Regelungen des vorläufigen Bewilligungsaktes sind nur vorläufig und
stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung durch den endgültigen
Bewilligungsakt nach Ziff. 11.3.3. Eine Korrektur (Erhöhung oder Reduzierung) des
Bewilligungsbetrags durch den endgültigen Bewilligungsakt sowie eine Rückabwicklung etwaiger
Überzahlungen durch die mit dem endgültigen Bewilligungsakt vorzunehmenden Schlussrechnung
bleibt ausdrücklich vorbehalten. Es wird darauf hingewiesen, dass sich nicht nur z.B. aus der
Einnahmenaufteilung (vgl. Ziff. 6.3.5 und Ziff. 11.3.3), sondern unter anderem auch bei
unterjährigen Angebotsänderungen und z.B. auch durch Hinzukommen oder Ausscheiden von
weiteren Betreibern während des Bewilligungsjahres sowie durch eine Anpassung der
maßgeblichen Rechtsgrundlagen (insbesondere § 11a ÖPNVG NRW und / oder diese Satzung)
Veränderungen ergeben können.
11.3.3 Endgültiger Bewilligungsakt / Schlussabrechnung
Mit dem jeweiligen endgültigen Bewilligungsakt wird die Höhe des Bewilligungsbetrags als
Ausgleich (Ziff. 5) endgültig festgesetzt. Ferner werden unter Berücksichtigung der Teilzahlungen /
Abschläge ggf. noch zu leistende Nachzahlung bzw. die Rückabwicklung von Überzahlungen
geregelt (Schlussabrechnung).
a) Zeitlicher Ablauf
Der endgültige Bewilligungsakt erfolgt bzw. in den Fällen nach Ziff. 6.4.1 die endgültigen
Bewilligungsakte erfolgen, nachdem die erforderlichen Daten
- zur Ermittlung des Anteils bzw. der Anteile an den Mitteln nach § 11a ÖPNVG NRW (vgl.
Ziff. 6) und
- zur Durchführung der Überkompensationskontrolle nach VO (EG) Nr. 1370/2007 (vgl. Ziff.
8) sowie
- zu den im Rahmen der Überkompensationskontrolle gegebenenfalls zu berücksichtigenden
Boni und Mali (vgl. Ziff. 9)
endgültig vorliegen, spätestens aber zum 15.05. des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden
Jahres.
b) Vorgehensweise/Datengrundlage
Die zuständige Behörde ermittelt den endgültigen Anteil bzw. die endgültigen Anteile des
jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW nach Maßgabe dieser
16
allgemeinen Vorschrift und setzt diesen Betrag bzw. diese Beträge jeweils als Ausgleich endgültig
fest.
Hierbei legt sie die gemäß lit. c) vom Betreiber zu erbringenden Nachweise bzw. die gemäß lit. c)
von ihr festgelegten Werte zugrunde. Soweit hiernach keine endgültigen Daten vorliegen, wird der
endgültige Betrag auf der Basis der vorläufigen Daten ermittelt. Soweit keine vorläufigen Daten
vorliegen oder diese mit erheblichen Unsicherheiten belastet sind, kann die zuständige Behörde
eine eigene Schätzung der betreffenden Werte vornehmen und auf dieser Basis den jeweiligen
Betrag endgültig festlegen. Eine nachträgliche Korrektur dieses Betrags auf der Basis später
verfügbarer Daten, insbesondere wegen nachträglicher Ergebnisse der Einnahmenaufteilung,
findet nicht statt.
Die zuständige Behörde ermittelt den jeweiligen endgültigen Bewilligungsbetrag wie folgt:
Zunächst errechnet sie auf Basis der vorgenannten Datengrundlage für alle Betreiber den oder die
jeweiligen rechnerischen Anteil oder Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
gemäß Ziff. 6.5. Sodann führt sie für alle Betreiber bzw. Verkehre, für die das nach Ziff. 7.2
erforderlich ist, gemäß Ziff. 8 die Überkompensationskontrolle unter Beachtung der Parameter
nach Ziff. 7 sowie unter Berücksichtigung des Anreizes nach Ziff. 9 durch. Wenn die
Überkompensationskontrolle gemäß Ziff. 7.2 auf der Grundlage eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags erfolgt, legt die zuständige Behörde das Ergebnis dieser Prüfung zugrunde
(vgl. lit. c). Soweit hiernach bei einem Betreiber ein rechnerischer Anteil nach Ziff. 6.5 die Grenze
der Überkompensation (Ziff. 8.2) überschreitet, wird der Ausgleich insoweit auf den der Grenze der
Überkompensation entsprechenden Betrag festgesetzt (Ziff. 8.3). Die verbleibende Differenz wird
nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsaktes und – im Falle einer Rückforderung – nach
Eingang des Rückforderungsbetrags bei der zuständigen Behörde für den in § 11a Abs. 2 ÖPNVG
NRW und unter der Voraussetzung, dass mindestens 87,5 % der Gesamtmittel des betreffenden
Bewilligungsjahres aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift ausgekehrt wurden, auch für den in §
11a Abs. 3 ÖPNVG NRW näher bestimmten Zweck weitergeleitet (vgl. § 11a Abs. 5 ÖPNVG
NRW).c) Mitwirkungspflicht des Betreibers
Der endgültige Bewilligungsakt erfordert keine erneute Antragstellung seitens des Betreibers.
Der Betreiber hat bis zum 15.03. des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres der
zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für die Ermittlung des Betrags bzw. der
Beträge nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6 und für die Durchführung der
Überkompensationskontrolle nach Ziffern 8 und 9 zu übergeben; im Fall von Ziff. 7.2 hat er das
Ergebnis
der
jährlichen
Überkompensationskontrolle
aufgrund
des
öffentlichen
Dienstleistungsauftrags mitzuteilen. In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 sind die erforderlichen Angaben
jeweils getrennt für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. für die eigenwirtschaftlichen
Verkehre des Betreibers zu machen. Die erforderlichen Daten sind hierbei mit Stichtag zum 01.03.
des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres anzugeben. Hierzu hat der Betreiber
insbesondere das von der zuständigen Behörde vorgegebene Formular („Nachweise für die
endgültige Bewilligung“) vollständig auszufüllen.
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern und die Angaben überprüfen. Soweit
der Betreiber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird die zuständige
Behörde die entsprechenden Daten aufgrund eigener Bewertungen festlegen und den Ausgleich
auf dieser Grundlage festsetzen. Alternativ kann die Behörde den Ausgleich ganz oder teilweise
versagen (Ziff. 11.3.4). Diese Regelung findet auch rückwirkend für das Bewilligungsjahr 2015
Anwendung. Der Betreiber hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde die entsprechenden
Daten und Nachweise zu liefern.
d) Schlussabrechnung
Ausgehend von dem jeweiligen endgültig festgesetzten Bewilligungsbetrag stellt die zuständige
Behörde unter Berücksichtigung der dem Betreiber gewährten und zugeflossenen
Teilzahlungen/Abschläge fest, inwieweit eine Unter- oder Überzahlung erfolgt ist
(Schlussabrechnung). Im jeweiligen endgültigen Bewilligungsakt wird dementsprechend eine ggf.
erforderliche Nachzahlung gewährt oder die Rückabwicklung einer ggf. erfolgten Überzahlung
geregelt (vgl. Ziff. 12.2).
11.3.4 Versagung des Ausgleichs
Wenn nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift der beantragte Ausgleich versagt wird, etwa im
Fall der Verfristung (Ziff. 11.1) oder der Verletzung von Mitwirkungspflichten (z.B. Ziff. 11.3.3) oder
weil die Voraussetzungen für eine Ausgleichsgewährung nicht vorliegen, ergeht ein
17
Versagungsbescheid. Soweit
bereits
(Über-)Zahlungen aufgrund
eines
vorläufigen
Bewilligungsaktes erfolgt sind, werden diese rückabgewickelt (vgl. Ziff. 12.2). Dasselbe gilt im Fall
der Nichterfüllung von im Bewilligungsakt geregelten Bedingungen sowie im Fall der Aufhebung
(Rücknahme oder Widerruf) des Bewilligungsaktes.
11.4 Darlegungs- und Nachweispflicht des Betreibers
Der Betreiber trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser allgemeinen
Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung des Ausgleichs. Er
ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen
Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Er erfüllt diese Verpflichtungen
insbesondere bei Antragstellung (Ziff. 11.1) und durch seine Mitwirkungspflichten gemäß Ziff.
11.3.3. lit. c). Weitergehende Nachweispflichten können sich aus Ziff. 11.6 ergeben.
11.5 Anforderung weiterer Unterlagen und Prüfungsrecht der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann die vom Betreiber nach dieser allgemeinen Vorschrift
beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate und Ähnliches selbst oder durch einen
von ihr bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten bzw. zu verpflichtenden Dritten prüfen
lassen. Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde oder dem von ihr
beauftragten Dritten Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren.
Gemäß § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW unterliegt die Verwendung der Mittel nach § 11a ÖPNVG NRW
durch die zuständigen Behörden der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Der
Landesrechnungshof kann die Verwendung der an die Betreiber weitergeleiteten Mittel unmittelbar
bei den Betreibern prüfen. Der Betreiber ist verpflichtet, diese Prüfung zu unterstützen und dem
Landesrechnungshof den hierfür erforderlichen Einblick in die Unterlagen zu gewähren.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtungen des § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW auch für
die Zeit nach Erlass des endgültigen Bewilligungsakts und im Fall eines Außerkrafttretens dieser
allgemeinen Vorschrift fortgelten.
11.6 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007
Es wird darauf hingewiesen, dass die zuständige Behörde über die aufgrund dieser allgemeinen
Vorschrift bewilligten Ausgleichszahlungen berichtspflichtig nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr.
1370/2007 ist. Betreiber, denen ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird,
können sich insoweit nicht auf eine Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung der von ihnen gemachten
Angaben berufen. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, den Bericht im Rahmen der
Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 zu gestalten und zu entscheiden, welche
Informationen in welchem Detaillierungsgrad hierzu veröffentlicht werden. Sofern dies für die
Gewährleistung der Berichtspflicht nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, kann
die zuständige Behörde Daten, die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschrift stehen,
auch nachträglich von den Betreibern einfordern.
12
Abwicklung der Zahlungen
12.1 Abschläge/Teilzahlungen
Durch den vorläufigen Bewilligungsakt (Ziff. 11.3.2) werden Abschläge/Teilzahlungen wie folgt
gewährt und durchgeführt:
− Zum 15.05. des Bewilligungsjahres 70 % auf den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag,
sofern der jeweilige Bewilligungsakt bestandskräftig ist.
- Zum 15.10. des Bewilligungsjahres 20 % auf den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag,
sofern der jeweilige Bewilligungsakt bestandskräftig ist.
- Die Zahlung der übrigen 10 % wird im Rahmen der Schlussabrechnung geregelt (Ziff.
12.2).
12.2 Schlusszahlung bzw. Rückabwicklung
Binnen zwei Wochen nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsaktes (Ziff. 11.3.3) erfolgt
die Schlusszahlung, soweit dem Betreiber nach der Schlussabrechnung noch Mittel zustehen.
Soweit der Betreiber nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalten hat, kann diese mit
(Abschlags-)Zahlungen aufgrund einer etwaigen weiteren (vorläufigen) Bewilligung von Mitteln
18
verrechnet werden. Andernfalls hat der Betreiber die Mittel binnen einer im endgültigen
Bewilligungsakt zu bestimmenden Frist an die zuständige Behörde mittels Überweisung auf das
von der Behörde anzugebende Bankkonto zurückzuzahlen; Überzahlungen sind ab Ablauf dieser
Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
Eine Verzinsung im Fall der Unterzahlung findet nicht statt.
13
Inkrafttreten
13.1 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 GO NRW mit dem Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
13.2 Anwendung für die Bewilligungsjahre 2014 bis 2017
Die Regelungen dieser Änderungssatzung finden ungeachtet des Zeitpunkts des Inkrafttretens
(Ziff. 13.1) für die Weiterleitung der Ausbildungsverkehr-Pauschale für die Bewilligungsjahre 2014
bis 2017 nach folgender Maßgabe Anwendung:
-
Rückwirkende Anwendung auf endgültige Bewilligungsakte für das Bewilligungsjahr 2014
(Var. 2): Soweit für die Ausbildungsverkehr-Pauschale für das Bewilligungsjahr 2014 zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung (Ziff. 13.1) bereits bestandskräftige
endgültige Bewilligungsakte erteilt worden sind, bleiben diese endgültigen Bewilligungsakte
von den Änderungen dieser Satzung unberührt.
-
Rückwirkende Anwendung auf endgültige Bewilligungsakte für die Bewilligungsjahre 2015,
2016 und 2017: Den endgültigen Bewilligungsakten für die Bewilligungsjahre 2015, 2016
und 2017 werden die Bestimmungen nach Maßgabe dieser Änderungssatzung/Satzung
uneingeschränkt zugrunde gelegt (vgl. Ziff. 11.3.3.).
-
Rückwirkende Anwendung auf vorläufige Bewilligungsakte für die Bewilligungsjahre 2015,
2016 und 2017: Eine Anpassung bereits erteilter vorläufiger Bewilligungsakte für die
Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017 findet nicht statt.
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Anlage 1 zu Ziffer 3.3 der allgemeinen Vorschrift
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs (Ziff. 3.2 der allgemeinen Vorschrift) müssen gemäß §
11a Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG NRW ab dem 01.08.2012 gegenüber dem Referenztarif (Ziff. 3.3 der
allgemeinen Vorschrift) um mehr als 20,00 % ermäßigt sein. Bei dem Vergleich von
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs mit dem Referenztarif werden ggf. vorhandene
unterschiedliche Nutzbarkeiten folgendermaßen bewertet:
Bewertung (Abzug von der nominalen
Ermäßigung, die der Zeitfahrausweis des
Ausbildungsverkehrs
gegenüber
dem
Referenztarif aufweist)* (in Prozentpunkten)
Fehlende Übertragbarkeit
-1
Fehlende Mitnahmemöglichkeit
-1
Keine Gültigkeit nach 18 Uhr, Samstag nach
-2
14 Uhr
Keine Gültigkeit an Sonn-/Feiertagen und an
-4
schulfreien Tagen
Eingeschränkte räumliche Nutzbarkeit
-6
Einschränkung der Nutzbarkeit
* Soweit nur eine partielle Einschränkung der Nutzbarkeit gegeben ist, wird ein entsprechend
geringerer Abzug vorgenommen.
Beispiel:
Das MonatsTicket für Auszubildende weist derzeit zum Beispiel in der Preisstufe 1a nominal einen
Rabatt von 20,38 %, in der Preisstufe 1b von 25,45 % gegenüber dem MonatsTicket Jedermann (=
Referenztarif) auf. Laut Tarifbestimmungen gelten MonatsTicket für Auszubildende ausschließlich
für den Weg zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte bzw. Schule. Diese eingeschränkte
Nutzbarkeit muss bewertet und rechnerisch berücksichtigt werden. Nach vorstehender Tabelle
sind bei derart eingeschränkter räumlicher Nutzbarkeit des Zeitfahrausweises für Auszubildende 6
Prozentpunkte in Abzug zu bringen. Der nominale Rabatt (Preisstufe 1a: 20,38 % bzw. Preisstufe
1b: 25,45 %) wird deshalb um 6 Prozentpunkte reduziert. Die so berechnete tatsächliche
Ermäßigung beträgt für die Preisstufe 1a dann 14,38 %, für die Preisstufe 1b 19,45%.
Entsprechend diesem Vorgehen wird für alle Zeitfahrausweise die tatsächliche Ermäßigung
bewertet.
Anlage 2 zu Ziff. 7.5 der allgemeinen Vorschrift
Kalkulationsblatt für das jeweilige Bewilligungsjahr
Hinweise:
Bei der Erstellung der Vorabkalkulation sind die Vorgaben aus Ziff. 7.5 und 7.6 der allgemeinen
Vorschrift zu beachten.
Im Kalkulationsblatt sind die Parameter (Betrag je Kostenparameter) und die Mengen (Umfang
bezogen auf den jeweiligen Kostenparameter) anzugeben.
Der Betreiber legt diese Kalkulation mit dem Antrag nach Ziffer 11.1 der allgemeinen Vorschrift vor.
Kostenparameter
Zeitabhängige
Kosten
Kilometerabhängige
Kosten
Fahrzeugabhängige
Kosten
Nicht variable
Kosten
Höhe
Menge
Betrag für das
jeweilige Jahr
…………
€/Fahrplanstunde
…………
Fahrplanstunden
…………
€/Jahr
…………
€/Nutzwagenkm
…………
Nutzwagenkm
…………
€/Jahr
…………
€/Fahrzeug
…………
Fahrzeuge in der
Fahrplanspitze
…………
€/Jahr
…………
€/Jahr
…………
€/Jahr
20
Zuschlag für
Wagnis und Gewinn
Summe
3,09% Zuschlag zu
den Kosten
…………
€ Gesamtkosten
…………
€/Jahr
…………
€/Jahr