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Vorlage (Bebauungsplan 03.03 "Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße" Teilbereich I - Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss - )

Daten

Kommune
Brühl
Größe
107 kB
Datum
14.09.2017
Erstellt
06.09.17, 09:29
Aktualisiert
06.09.17, 09:29
Vorlage (Bebauungsplan 03.03 "Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße" Teilbereich I
- Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss -
) Vorlage (Bebauungsplan 03.03 "Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße" Teilbereich I
- Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss -
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Müller 61 26-10 0303I 31.08.2017 321/2017 Betreff Bebauungsplan 03.03 "Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße" Teilbereich I - Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Kaiser Kämmerer RPA Beschlussentwurf: I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), die Aufstellung des Bebauungsplanes 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“ Teilbereich I. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 20. Es umfasst die Flurstücke 874, 875 und 410. Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt: Im Norden von den nördlichen Grenzen der Flurstücke 875, 874 und 410, im Osten von den östlichen Grenzen der Flurstücke 410 und 874, im Süden von den südlichen Grenzen des Flurstücks 874, der westlichen Grenze der Flurstücke 94 und 95 und der südlichen Grenze des Flurstücks 875, im Westen von der westlichen Grenze des Flurstücks 875. Die Größe des Plangebiets beträgt ca.0,35 ha. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Drucksache 321/2017 Seite - 2 – Juni 2017 (BGBl. I S. 2193), die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 03.03 "Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße" Teilbereich I. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Auslegungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Erläuterungen: Zu I: Im Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung am 16.04.2015 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 03.03 "Kölnstraße / nördlich HeinrichEsser-Straße" gefasst. Das Verfahren soll nun für den ersten Teilbereich weitergeführt werden. Zur Abgrenzung des Teilbereichs I soll daher nun ein Aufstellungsbeschluss gefasst werden. Zu II: 1. Anregungen und Bedenken Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 20.06.2017 bis zum 04.07.2017. Folgende wesentlichen Anregungen und Bedenken wurden vorgetragen: Aus der Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange sind insbesondere Anregungen und Einwände zu der Zunahme des Verkehrs- und der Lärmbeeinträchtigung durch die geplante Nutzung im Innenbereich auf die Bestandsbebauung an der Kölnstraße eingegangen. Die aktualisierte Verkehrsuntersuchung für den Teilbereich I des Büros Runge IVP prognostiziert eine zusätzliche Verkehrsmenge von etwa 170 Kfz-Fahrten an einem typischen Werktag. Laut Gutachter kann die prognostizierte Verkehrsmenge über die vorhandene Zufahrt abgewickelt werden. Das erstellte Lärmgutachten hat zum Ergebnis, dass durch die ermittelten zukünftigen Mehrverkehre keine signifikante Emissionspegelzunahmen zu erwarten sind. Zwar ist mit Überschreitungen des jeweiligen Orientierungswertes tags und nachts zu rechnen, jedoch ist die Geräuschbelastung auf die bereits bestehende Verkehrsbelastung und nicht erst auf die geplante Bebauung im Innenbereich zurückzuführen. Des weiteren wurden vom LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland darauf hingewiesen, dass das Gebiet in einem Denkmalbereich liegt. In Abstimmungsgesprächen mit der Unteren Denkmalbehörde und dem Fachamt wurden daraufhin Festsetzungen bezüglich der max. Höhe des Gebäudes im Innenbereich, der überbaubaren Fläche (keine Überschreitung der westlichen Baugrenze) und der Gestaltung der Fassaden und Dächer festgesetzt. 2. Weiteres Vorgehen Seitens der Anwohner oder der Träger öffentlicher Belange wurden Anregungen vorgetragen, die in den Bebauungsplanentwurf und die textlichen Festsetzungen mit aufgenommen wurden. Drucksache 321/2017 Seite - 3 – Mit dem erarbeiteten Planungskonzept liegt eine Planung vor, die den Wünschen der Bürgern und Anregungen der Träger öffentlicher Belange weitestgehend berücksichtigt. Die Verwaltung empfiehlt daher das vorgelegte Planungskonzept für die öffentliche Auslegung. Anlage(n): (1) BP03.03 - Übersichtsplan (2) BP03.03 - Bebauungsplanentwurf (3) BP03.03 - Legende (4) BP03.03 - Textliche Festsetzungen (5) BP03.03 - Begründung