Daten
Kommune
Brühl
Größe
213 kB
Datum
14.09.2017
Erstellt
06.09.17, 09:29
Aktualisiert
06.09.17, 09:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
Bebauungsplan 03.03
„Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“,
Teilbereich I
Begründung
Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 3 BauGB
August 2017
Stadt Brühl
Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
2
Bearbeitung:
H+B Stadtplanung Beele und Haase PartG mbB, Stadtplaner
Kunibertskloster 7-9 . 50668 Köln
Tel. 0221 .95268633 | Fax 89994132 | Mail post@hb-stadtplanung.de
Bearbeitung:
Dieter Beele . Dipl.- Ing. Stadtplaner . AKNW
Christoph Johnecke . M. Sc. Raumplanung
30. August 2017
Begründung - Offenlage-
August 2017
Stadt Brühl
Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
3
INHALT
1.
ANLASS UND ZIELE DER PLANUNG ................................................................ 5
2.
ABGRENZUNG DES GELTUNGSBEREICHES ................................................. 6
3.
VERFAHRENSABLAUF ...................................................................................... 6
4.
STÄDTEBAULICHE SITUATION/ BESTAND ..................................................... 7
5.
6.
7.
4.1
Bau- und Nutzungsstruktur ............................................................................ 7
4.2
Natur, Landschaft und Erholung .................................................................... 7
4.3
Verkehrserschließung .................................................................................... 7
4.4
Soziale Infrastruktur und Versorgung............................................................. 8
4.5
Erdbebenzone................................................................................................ 8
4.6
Altlasten ......................................................................................................... 8
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN UND BESTEHENDES PLANUNGS- UND
FACHRECHT ...................................................................................................... 9
5.1
Landes- und Regionalplanung ....................................................................... 9
5.2
Flächennutzungsplan ..................................................................................... 9
5.3
Landschaftsplanung ....................................................................................... 9
5.4
Wasserschutz ................................................................................................ 9
5.5
Artenschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Vorprüfung ........................................ 9
5.6
Bebauungsplan ............................................................................................ 10
5.7
Denkmalbereich ........................................................................................... 10
5.8
Einzelhandels- und Zentrenkonzept............................................................. 10
PLANUNGSZIELE UND BEBAUUNGSKONZEPT ............................................ 11
6.1
Allgemeine Ziele .......................................................................................... 11
6.2
Bebauungskonzept ...................................................................................... 11
6.3
Nutzungskonzept ......................................................................................... 11
6.4
Verkehrserschließung .................................................................................. 12
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANS ................................................................ 13
7.1
Art der baulichen Nutzung ........................................................................... 13
7.2
Maß der baulichen Nutzung ......................................................................... 14
7.3
Bauweise ..................................................................................................... 15
7.4
Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................... 15
7.5
Flächen für Stellplätze und Garagen............................................................ 15
7.6
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen ...................... 16
7.7
Festsetzungen über Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen: Lärmschutz ............................................................... 16
7.8
Örtliche Bauvorschriften ............................................................................... 19
Begründung - Offenlage-
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7.9
Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
4
Hinweise ...................................................................................................... 20
8.
UMWELTBELANGE .......................................................................................... 22
9.
VER- UND ENTSORGUNG .............................................................................. 24
10. PLANVERWIRKLICHUNG / KOSTEN............................................................... 25
11. VERZEICHNIS DER ANLAGEN ........................................................................ 25
Begründung - Offenlage-
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1.
Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
5
Anlass und Ziele der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 03.03 „Kölnstraße / nördlich HeinrichEsser-Straße“, Teilbereich I soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Aktivierung und Aufwertung eines zurzeit mindergenutzten innerstädtischen Blockinnenbereiches geschaffen werden.
Das Plangebiet ist Bestandteil des Plangebiets „Kölnstraße / nördlich HeinrichEsser-Straße“, welches sich auf den Flächen zwischen Heinrich-Esser-Straße,
Kölnstraße, Pestalozzi-Förderschule und den privaten Freiflächen der Wohnbebauung entlang der Friedrichstraße erstreckt. Dieses Areal ist ein Vertiefungsschwerpunkt des integrierten Handlungskonzeptes der Rahmenplanung Innenstadt von 2006, deren Ziel die Inwertsetzung städtebaulich-funktional bedeutender Potentialstandorte in bzw. am Rande der Innenstadt ist. In der Rahmenplanung Innenstadt wurden zunächst verschiedene Nutzungsmöglichkeiten für den
Standort formuliert: Öffentliche und private Stellplatzanlage, Einzelhandel mit
zentrenrelevanten Sortimenten, mischgebietsverträgliche Nutzungen sowie Wohnen in den Straßenrandbereichen. Im Jahre 2009/2010 wurde ein Moderationsverfahren zur Umnutzung Gebiets durchgeführt. Das Ziel, in einem kooperativen
Planungsverfahren ein einvernehmliches Konzept zu erarbeiten, konnte aufgrund
unterschiedlicher Interessenlagen der Eigentümer nicht erreicht werden. Nach
der Wiederaufnahme des Planungsprozesses Anfang 2016 wurde für das „WickeGelände“ ein Stufenkonzept mit drei Teilbereichen, die zeitlich nacheinander
entwickelt werden sollen, erstellt. Um ein effizientes Planverfahren zu ermöglichen, wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans Ende 2016 auf den Teilbereich I reduziert, welcher nun planungsrechtlich umgesetzt werden soll. Das Vorhaben stellt somit den ersten Baustein dar, um den Blockinnenbereich neu zu
strukturieren und das „Wicke-Gelände“ zu einem attraktiven, gemischt genutzten
Quartier zu entwickeln.
Der Bebauungsplan sieht im rückwärtigen Teil des Geltungsbereiches einen dreigeschossigen Neubau mit einer Gebäudehöhe von maximal 10,0 m vor. Das dem
Bebauungsplan zugrunde liegende Nutzungskonzept sieht dort seniorengerechte
Wohnungen, einen Pflege- und Betreuungsdienst sowie verträgliche Büronutzungen vor. Damit folgt das Planvorhaben u.a. dem steigenden Bedarf an innenstadtnahen Wohnkonzepten insbesondere für ältere Mitbürger. Senioren bevorzugen aufgrund der Nähe zu Einrichtungen des täglichen Bedarfs und sozialen
Versorgungseinrichtungen besonders innerstädtische bzw. innenstadtnahe Wohnlagen. Das Vorhaben sieht die Etablierung von nicht-besucherintensiven Nutzungen vor, um das Verkehrsaufkommen im Blockinnenbereich und auf den angrenzenden Straßen möglichst gering zu halten. Die Unterbringung der Stellplätze
erfolgt in einer Tiefgarage im Bereich des Neubaus.
Die Erschließung des hinteren Grundstücksbereiches erfolgt über die vorhandene
Grundstückszufahrt an der Kölnstraße. Dieser Bereich wird daher in den Geltungsbereich des Bebauungsplans übernommen und gemäß der Bestandssituation festgesetzt.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist eine Nachverdichtung innerhalb eines
bestehenden Baugebietes und folgt damit dem Grundsatz, den zukünftigen Flächenbedarf durch die Nutzung innerörtlicher und bereits erschlossener Flächen zu
decken und auf die Ausweisung von Flächen im Außenbereich weitestgehend zu
verzichten.
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2.
Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
6
Abgrenzung des Geltungsbereiches
Der räumliche Geltungsbereich liegt in der nördlichen Innenstadt von Brühl und
umfasst eine Fläche von ca. 0,34 ha.
Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Brühl, Flur 20 die Flurstücke
410, 874 und 875.
Das Plangebiet wird begrenzt:
• im Norden durch die Pestalozzi-Förderschule,
• im Osten durch die Kölnstraße,
• im Süden durch die Hinterhöfe und Bebauung entlang der Heinrich-EsserStraße,
• im Westen durch die Gärten der Wohnbebauung entlang der Friedrichstraße.
Die genauen Abgrenzungen des Plangebiets sind dem Übersichtsplan zum Bebauungsplan zu entnehmen.
3.
Verfahrensablauf
In seiner Sitzung am 16.04.2015 hat der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung gem. § 2 BauGB beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“ einzuleiten.
Das Verfahren wird nun für den ersten Abschnitt, "Teilbereich I", weitergeführt.
Im Vergleich zum Aufstellungsbeschluss hat sich dementsprechend die Plangebietsgröße von ca. 0,9 ha auf ca. 0,34 ha reduziert.
Die Aufstellung des Bebauungsplans für den gesamten Plangebietsbereich wird
nach § 13a BauGB als Planverfahren der Innenentwicklung durchgeführt. Die im
Plan zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO liegt bei 2.048 m²
und somit unterhalb von 20.000 m². Es werden bzw. wurden keine weiteren Bebauungspläne in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundflächen mit zu berücksichtigen wären. Durch den
Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG
oder nach Landesrecht unterliegen. Ebenso bestehen keinerlei Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Natura 2000Gebiete. Demgemäß erfüllt der Plan die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1
BauGB und kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Folgerichtig
wird von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, von der Angabe, welche
umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und von einer Überwachung nach § 4c BauGB
abgesehen. Im beschleunigten Verfahren gelten in den Fällen des Absatzes 1
Satz 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans
zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand für
den gesamten Plangebietsbereich durch Aushang in der Zeit vom 20.06.2016 bis
einschließlich 04.07.2016 statt.
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Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 15.06.2016
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die Planung informiert und zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
4.
Städtebauliche Situation/ Bestand
4.1
Bau- und Nutzungsstruktur
Der von der Kölnstraße aus gesehen vordere Bereich des Geltungsbereiches besteht aus einer Blockrandbebauung, die sich weiter entlang der Kölnstraße und
Heinrich-Esser-Straße erstreckt. Dort befinden sich ein Elektrofachgeschäft im
Erdgeschoss sowie Wohnungen in den übrigen beiden Geschossen. Im Blockinnenbereich befindet sich eine eingeschossige zu allen Seiten offene Hallenkonstruktion, die derzeit als Lager- sowie Stellplatzplatzfläche genutzt wird.
Entlang der Kölnstraße im Osten ist in den zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden
überwiegend eine Mischnutzung aus Wohnen in den Obergeschossen und Gewerbebetrieben/ Einzelhändlern (Autohaus, Fahrradgeschäft) im Erdgeschoss vorzufinden. Entlang der Heinrich-Esser-Straße im Süden und entlang der Friedrichstraße im Westen befinden sich zwei- bis dreigeschossige Wohngebäude. Im Süden grenzt zudem ein öffentlicher Parkplatz unmittelbar an das Plangebiet. Im
Norden befindet sich die Pestalozzi-Förderschule.
4.2
Natur, Landschaft und Erholung
Das Plangebiet und die Umgebung sind fast vollständig versiegelt. Die nicht bebauten Flächen sind in Teilen gepflastert, bestehen aus festgefahrenen Schotterflächen und in den Randbereichen aus lückenhaften Rasenflächen. Bäume oder
Sträucher existieren im Plangebiet nicht, sondern lediglich auf den umliegenden
Grundstücken.
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze befinden sich die Gärten der Wohnbebauung entlang der Friedrichstraße. Im Norden grenzen die begrünten Freiflächen der Pestalozzi-Förderschule an das Plangebiet.
Das Gelände im Plangebiet und in der Umgebung ist annähernd eben.
Das Plangebiet und die unmittelbare Umgebung weisen kein Potential für ein Erholungsgebiet auf.
4.3
Verkehrserschließung
Das Plangebiet schließt an die Kölnstraße (L 194) an. Über eine vorhandene
Grundstückszufahrt wird der hintere Grundstücksteil an die Kölnstraße angebunden. Über die Kölnstraße wird das Plangebiet an die Ost-West-Achse HeinrichEsser-Straße – Comesstraße (L 184) angebunden, worüber die L 183 als bedeutende Nord-Süd-Achse ebenfalls schnell erreicht werden kann. Es bestehen über
die Anschlussstellen Brühl Ost und Godorf Anschlüsse an die A 553 und A 555,
die innerhalb von 5 Minuten erreicht werden können. Über den Kreisverkehrsplatz Kölnstraße / Heinrich-Esser-Straße wird die nördliche Innenstadt mit dem
Parkplatz Belvedere unmittelbar erreicht.
Das Plangebiet wird durch die Stadtbuslinien 703, 930 (Haltestelle Kölnstraße /
Comesstraße) sowie 704 und 709 (Haltestelle Poststraße) direkt bedient. Die
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beiden Bushaltestellen sind fußläufig in weniger als 5 Minuten erreichbar. Zusätzlich sind die Stadtbahnhaltestellen Brühl Nord sowie Brühl Mitte fußläufig in ca. 6
bzw. 11 Minuten erreichbar. Somit besteht Anschluss zu sämtlichen Stadtbuslinien sowie zur Stadtbahnlinie 18, die u.a. die Stadtzentren von Köln und Bonn
verbindet. Die Stadtbahnlinie verkehrt an diesen Haltestellen im 10-MinutenTakt, welcher ab Frühjahr 2018 bis nach Brühl-Schwadorf erweitert wird.
Der Bahnhof Brühl ist fußläufig in 8 Minuten erreichbar. Der Bahnhof besitzt für
Pendler aber auch für Touristen als Haltepunkt des Rheinexpresses (RE 5), der
Mittelrheinbahn (RB 26) und dem National-Express (RB 48) eine hohe Bedeutung. Die Hauptbahnhöfe von Köln und Bonn sind in 15 bzw. 10 Minuten erreichbar.
Entlang der Kölnstraße wird der Radverkehr auf Schutzstreifen im Fahrbahnraum
geführt.
Die Kölnstraße verfügt auch über einige öffentliche Parkplätze, die in Form von
Längs- und Schrägparkständen angeboten werden.
4.4
Soziale Infrastruktur und Versorgung
Vom Plangebiet aus sind ein Kindergarten (städtisch, Wilhelmstraße), eine
Grundschule (St. Franziskus, An der Synagoge), eine weiterführende Schule (St.
Ursula-Gymnasium, Kaiserstraße) sowie die Volkshochschule (An der Synagoge)
fußläufig in weniger als 10 Minuten erreichbar. Die Pestalozzi-Förderschule grenzt
im Norden unmittelbar an das Plangebiet. Östlich der Kölnstraße befindet sich ein
Seniorenwohnheim.
Das Plangebiet liegt im Norden der Brühler Innenstadt. Die Fußgängerzone mit
einem dichten Besatz an zahlreichen Einzelhandelsbetrieben des täglichen und
mittelfristigen Bedarfs, Dienstleistungs- und Gastronomieangeboten sowie öffentlichen Einrichtungen ist fußläufig in weniger als 5 Minuten erreichbar. In dem Seniorenwohnheim östlich der Kölnstraße befindet sich eine Apotheke in unmittelbarer Umgebung.
Der nächstgelegene öffentliche Spielplatz befindet sich an der Schützenstraße
und ist fußläufig in ca. 5 Minuten erreichbar.
Eine wohnungsnahe Versorgung ist somit gewährleistet.
4.5
Erdbebenzone
Das gesamte Stadtgebiet von Brühl befindet sich in der Erdbebenzone 2 mit der
Untergrundklasse T. Daher sind die bautechnischen Anforderungen der DIN 4149
zu beachten.
4.6
Altlasten
Das Plangebiet ist im Altlasten- und Hinweisflächenkataster nicht als altlastverdächtige Fläche erfasst und es befinden sich keine schützenswerten Böden im
Plangebiet.
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Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
5.
Übergeordnete Planungen und bestehendes Planungs- und Fachrecht
5.1
Landes- und Regionalplanung
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Teilabschnitt Region Köln ist
das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Innerhalb der ASB sollen entsprechend dem Bedarf in der Bauleitplanung folgende Nutzungen dargestellt bzw. festgesetzt werden:
• Flächen für den Wohnungsbau,
• Flächen für die zentralörtlichen Einrichtungen,
• Flächen für die sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen der Bildung und Kultur sowie der sozialen und medizinischen Betreuung,
• gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend
nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe,
• wohnungsnahe Sport-, Freizeit-, Erholungs- und sonstige Grünflächen.
Das geplante Vorhaben bzw. die Aufstellung des Bebauungsplans 03.03 ist somit
mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.
5.2
Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Brühl stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als „Gemischte Bauflächen“ dar.
Der Bebauungsplan ist gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt.
5.3
Landschaftsplanung
Landschaftsplan
Der Vorhabenbereich liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes.
Schutzgebiete gem. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Es liegen im Plangebiet keine Naturschutzgebiete, Landschafsschutzgebiete, Biotopverbundflächen, geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG/ § 42 Landschaftsgesetz (LG) NRW oder schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) vor.
5.4
Wasserschutz
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans befinden sich keine Oberflächengewässer oder Quellbereiche. Der Geltungsbereich liegt auch in keinem
Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet (HQ 100 und 500).
5.5
Artenschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Vorprüfung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden bei der Erstellung der nationalen Gebietsliste des Landes Nordrhein-Westfalen keine FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete ausgewiesen.
Im Zuge des Verfahrens wurde eine Artenschutzprüfung, Stufe I (vgl. Anlage 1),
durchgeführt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Umsetzung einer
Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahme in Bezug auf die Artengruppen Säugetiere, Vögel, Amphibien, Reptilien und die planungsrelevante Schmetterlingsart
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Nachtkerzen-Schwärmer durch die Aufstellung des Bebauungsplans 03.03 keine
Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ausgelöst
werden.
5.6
Bebauungsplan
Für den Geltungsbereich besteht Planungsrecht über den Bebauungsplan Bauzonen Ordnungsziffer 16. Dieser setzt für den Geltungsbereich „Mischgebiet – MI“
fest.
5.7
Denkmalbereich
Das Plangebiet liegt innerhalb des Denkmalbereiches „Nördliche Stadterweiterung des 19. Jahrhunderts“. Ziel des Denkmalbereiches ist es, die sich in diesem
Bereich befindlichen Denkmäler und erhaltenswerten Gebäude in ihrer Gesamtheit und in ihrem Erscheinungsbild zu sichern und zu erhalten. Geschützt sind
u.a.
• die historische Parzellenstruktur als Identifizierungsmerkmal für die sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhänge,
• die vorhandenen zweigeschossigen Gebäude, überwiegend traufständig
mit Zwerchgiebel und stark gegliederten Steildächern, Risaliten, Erkern
und Ecktürmen,
• die historische Begrenzung des Straßenraumes durch die vorhandenen
Vorgärten und ihre Einfriedungen sowie
• der historische Straßenquerschnitt, bestehend aus Bürgersteigen und
Fahrbahn mit begleitendem Grün.
5.8
Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Die Zielvorstellungen zur Steuerung des Einzelhandels in der Stadt Brühl wurden
im Jahr 2006 von den politischen Gremien der Stadt auf der Grundlage eines
Gutachtens der BBE Handelsberatung beschlossen.
Aufgrund notwendiger Anpassungen an den § 24a Landesentwicklungsprogramm
NRW (LEPro NRW) und der Berücksichtigung des neuen Einzelhandelserlasses
NRW erfolgte im Jahr 2011 eine Aktualisierung. Im Rahmen der Fortschreibung
standen die Abgrenzung und Begründung zentraler Versorgungsbereiche sowie
die Festlegung der Brühler Sortimentsliste im Vordergrund.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt innerhalb des Hauptzentrums
„Brühler Innenstadt“. Eines der Leitziele für die Einzelhandelsentwicklung ist die
Sicherung und Stärkung der gesamtstädtischen Versorgungsfunktion der Brühler
Innenstadt. Der zentrale Versorgungsbereich zeichnet sich durch ein multifunktionales Angebot aus, das neben Einzelhandel des täglichen und mittelfristigen
Bedarfs auch Dienstleistungen, Gastronomie und öffentliche Einrichtungen umfasst. Das hier betrachtete Plangebiet dient gemäß Einzelhandelskonzept als
mögliche Entwicklungsfläche, die sich unmittelbar an den verdichteten Besatz der
Kölnstraße anschließt.
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Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
6.
Planungsziele und Bebauungskonzept
6.1
Allgemeine Ziele
11
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 03.03 „Kölnstraße / nördlich HeinrichEsser-Straße", Teilbereich I soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Aktivierung und Aufwertung eines zurzeit mindergenutzten innerstädtischen Blockinnenbereiches geschaffen werden. Das Gebäude an der Kölnstraße soll als Bestand erhalten werden.
Das Plangebiet ist ein Teilgebiet des Bebauungsplans 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße", welches sich auf den Flächen zwischen HeinrichEsser-Straße, Kölnstraße, Pestalozzi-Förderschule und den privaten Freiflächen
der Wohnbebauung entlang der Friedrichstraße erstreckt. Dieses Areal ist einer
der Vertiefungsschwerpunkte des integrierten Handlungskonzeptes der Rahmenplanung Innenstadt von 2006, deren Ziel die Inwertsetzung städtebaulichfunktional bedeutender Potentialstandorte in bzw. am Rande der Innenstadt ist.
Das Vorhaben stellt den ersten Baustein dar, um den Blockinnenbereich neu zu
strukturieren und gesamte Plangebiet zu einem attraktiven, gemischt genutzten
Quartier zu entwickeln.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist eine Nachverdichtung innerhalb eines
bestehenden Baugebietes und folgt damit dem Grundsatz, den zukünftigen Flächenbedarf durch die Nutzung innerörtlicher und bereits erschlossener Flächen zu
decken und auf die Ausweisung von Flächen im Außenbereich weitestgehend zu
verzichten.
6.2
Bebauungskonzept
Das Vorhaben sieht im hinteren Grundstücksbereich die Errichtung eines dreigeschossigen und maximal 10,0 m hohen Gebäudes vor. Die Geschossigkeit und
Gebäudehöhe nehmen auf die Bestandsbebauung in der Umgebung Rücksicht.
Die geplante Bebauung berücksichtigt zudem die gemäß dem Denkmalbereich
schützenswerten Gebäude, in dem es sich mit der Gebäudehöhe von 10,0 m der
Traufe der denkmalgeschützten Gebäude unterordnet. Das geplante Gebäude
verfügt über einen innenliegenden, durchgehenden Lichthof, der eine ausreichende Belichtung der unteren Geschosse gewährleistet. Insgesamt soll der Neubau eine Bruttogeschossfläche von ca. 2.700 m² aufweisen.
Die bestehende dreigeschossige Bebauung entlang der Kölnstraße wird nicht geändert.
6.3
Nutzungskonzept
Für das Plangebiet ist ein Mischgebiet, das dem Wohnen und der Unterbringung
von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dient, vorgesehen. Der geplante Neubau soll konkret der Unterbringung seniorengerechter Wohnungen,
eines Pflege- und Betreuungsdienstes sowie verträglicher Büronutzungen dienen.
Die Seniorenwohnungen sind als sogenannte Service-Wohnungen gem. § 31
Wohn- und Teilhabegesetz (WTB) geplant. Dabei handelt es sich um Wohnungen,
die mit bestimmten seniorengerechten Leistungen wie einer hauswirtschaftlichen
Versorgung, die Vermittlung von Betreuungsleistungen oder Notrufdiensten verbunden sind. Damit folgt das Planvorhaben u.a. dem steigenden Bedarf an innenstadtnahen Wohnkonzepten insbesondere für ältere Mitbürger. Senioren bevorzugen aufgrund der Nähe zu Einrichtungen des täglichen Bedarfs sowie zu
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sozialen Versorgungseinrichtungen insbesondere innerstädtische bzw. innenstadtnahe Wohnlagen. Im Erdgeschoss ist als Ergänzung zu den ServiceWohnungen ein ambulanter Pflege- und Betreuungsdienst vorgesehen. Neben
den geplanten Wohnnutzungen und dem Pflege- und Betreuungsdienst sind in
dem Neubau nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie freie Berufe geplant. Dabei sollten sich aufgrund des Standorts im Blockinnenbereich keine besucherintensiven gewerblichen Nutzungen ansiedeln, um das Verkehrsaufkommen im Blockinnenbereich möglichst gering zu halten. Nicht-besucherintensive
Nutzungen sind beispielsweise Werbeagenturen, Planungsbüros, IT-Services oder
medizinische Labore.
In den Bestandsgebäuden entlang der Kölnstraße, die innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen, befinden sich ein Elektrofachhandel im Erdgeschoss sowie Wohnungen in den übrigen beiden Geschossen. Hier sind keine
Änderungen der Nutzungen vorgesehen. Die geplanten Nutzungen sind mit den
Bestandsnutzungen verträglich.
6.4
Verkehrserschließung
Die Erschließung des hinteren Grundstücksbereiches erfolgt über die vorhandene
Grundstückszufahrt an der Kölnstraße. Eine verkehrliche Untersuchung des Gutachterbüros Runge IVP (vgl. Anlage 2) bestätigt, dass durch das Vorhaben eine
verträgliche und leistungsfähig abzuwickelnde Verkehrserzeugung entsteht. Die
durch das Vorhaben verursachte zusätzliche Verkehrsmenge beträgt ca. 170 KfzFahrten an einem typischen Werktag in einem typischen Monat (Verkehrsaufkommen wird in 85 % der Fälle unterschritten). In der absoluten Spitzenstunde
am Nachmittag sind 11 Fahrten im Quellverkehr und 6 Fahrten im Zielverkehr zu
berücksichtigen. Der Kreisverkehrsplatz Kölnstraße / Heinrich-Esser-Straße /
Comesstraße weist in der Prognose wie in der Analyse der Ist-Situation die befriedigende Qualitätsstufe C auf. Es entsteht keine Verschlechterung. Laut Verkehrsuntersuchung ist die vorhandene Breite der Zufahrt zum rückwärtigen
Grundstück von 5,50 m aufgrund des zu erwartenden relativ geringen KfzVerkehrsaufkommens ausreichend sowie als verkehrssicher und leistungsfähig zu
bewerten. Allerdings empfiehlt die Untersuchung, dass aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse in der Durchfahrt im Innenbereich keine besucherintensiven Nutzungen angesiedelt werden sollten.
Zur Unterbringung der erforderlichen Stellplätze sind unterhalb des Neubaus eine
Tiefgarage sowie ggf. weitere oberirdische Stellplätze auf dem Grundstück geplant.
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7.
Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
13
Inhalte des Bebauungsplans
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes 03.03 „Kölnstraße / nördlich HeinrichEsser-Straße", Teilbereich I werden die folgenden Festsetzungen getroffenen.
7.1
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan setzt innerhalb des Geltungsbereiches Mischgebiete gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO fest.
Mit der Festsetzung der Mischgebiete wird eine bauliche Entwicklung einer innerstädtischen und zurzeit mindergenutzten Lagerfläche entsprechend dem geplanten Nutzungskonzept (vgl. Kapitel 6.3) zu einem Quartier ermöglicht, in dem
Wohnungen und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe gleichberechtigt nebeneinander existieren können.
Einerseits wird damit dem gestiegenen Wohnungsbedarf der Bevölkerung durch
eine Planung der Innenentwicklung entsprochen. Andererseits wird die vorhandene Struktur der Umgebung, die insbesondere entlang der Kölnstraße durch
gemischt genutzte Gebäude geprägt ist, mit der Gebietsausweisung berücksichtigt.
In einem Mischgebiet sind neben der Wohnnutzung nur solche Gewerbebetriebe
zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das im Geltungsbereich bestehende Elektrofachgeschäft an der Kölnstraße fällt in diese Nutzungskategorie und
ist damit im Mischgebiet zulässig.
Der Bebauungsplan setzt zwei Mischgebiete fest: Das MI 1 bezieht sich auf den
von der Kölnstraße aus betrachtet hinteren Teil des Geltungsbereiches (Flurstück
875), der den geplanten Neubau umfasst. Für den vorderen Teil des Geltungsbereiches mit der Bestandsbebauung (Flurstücke 410 und 874) setzt der Bebauungsplan das MI 2 fest.
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO werden für beide Mischgebiete die gemäß § 6 Abs. 2
Nr. 6 bis 8 BauNVO zulässigen Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Gartenbaubetriebe entsprechen wegen ihres in der
Regel hohen Flächenbedarfs nicht dem städtebaulichen Entwicklungsziel einer
Innenentwicklung durch Nachverdichtung von Flächen, wie sie der Bebauungsplan anstrebt. Tankstellen bringen ein hohes Verkehrsaufkommen mit sich, das
für die im Plangebiet vorgesehene und in der Umgebung vorhandenen Wohnnutzung störend wäre. Vergnügungsstätten werden vor allem zum Schutz der
Nachtruhe nicht zugelassen.
Für das MI 1 werden zusätzlich die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 zulässigen Einzelhandelsbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften ausgeschlossen, da das durch
sie induzierte Verkehrsaufkommen nicht dem städtebaulichen Entwicklungsziel
einer Nachverdichtung eines Blockinnenbereiches entspricht und die Zufahrt ein
zu hohes Verkehrsaufkommen nicht verkehrssicher abwickeln kann. Die im Planverfahren erstellte Verkehrsuntersuchung empfiehlt daher, dass aufgrund der
eingeschränkten Sichtverhältnisse in der Durchfahrt im Innenbereich keine besucherintensiven Nutzungen angesiedelt werden können.
Trotz der Ausschlüsse der o.g. Nutzungen sind in den beiden Mischgebieten weiterhin Nutzungen allgemein zulässig, die in einem Allgemeinen Wohngebiet nur
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ausnahmsweise zulässig oder unzulässig sind. Die allgemeine Zweckbestimmung
der Mischgebiete gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO bleibt somit gewahrt.
7.2
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl
Innerhalb der beiden Mischgebiete setzt der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 19 und 20 BauNVO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6
und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 fest.
Die festgesetzten GRZ und GFZ entsprechen den Obergrenzen des § 17 BauNVO
für Mischgebiete. Mit den Festsetzungen wird insbesondere eine für den Gebietstyp angemessene Nutzungsdichte unter Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet.
Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne
des § 14 BauNVO sowie durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
Geschossigkeit
Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 20 BauNVO
für beide Mischgebiets drei Vollgeschosse als Höchstgrenze fest. Im MI 1 wird
durch die Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse einerseits das Einfügen des
geplanten Baukörpers in die Umgebung und andererseits eine gewisse Dichte, die
zur Schaffung innerstädtischer Wohnungsbaustandorte unter Berücksichtigung
eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden erforderlich ist, erreicht. Im
MI 2 orientiert sich die Festsetzung an der Bestandsbebauung. Hier wird als Mindestmaß zwei Vollgeschosse und als Höchstmaß drei Vollgeschosse festgesetzt,
um auch in Zukunft die städtebauliche Struktur einer geschlossen Blockrandbebauung an der Kölnstraße zu erhalten.
Höhe der baulichen Anlagen
Zusätzlich zu den Festsetzungen der Geschossigkeit setzt der Bebauungsplan
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 BauNVO die maximale Höhe der
baulichen Anlagen fest. Das für die Einhaltung der maximalen Gebäudehöhe relevante Maß ist der jeweils höchste Punkt des Gebäudes. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen beziehen sich auf die Bezugspunkte über NHN, die in der
Planzeichnung innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eingetragen sind.
Für das MI 1 wird eine maximale Gebäudehöhe von 10,0 m über dem Bezugspunkt 1 festgesetzt. Durch die teilweise unterhalb der Umgebungsbebauung liegende Gebäudehöhe des geplanten Neubaus wird eine verträgliche Bebauung des
Blockinnenbereiches gewährleistet sowie Rücksicht auf die gemäß Denkmalbereichssatzung schützenswerten Gebäude genommen. Eine Beeinträchtigung
durch Verschattung o.ä. der im Westen an das Plangebiet grenzenden privaten
Freiflächen der Wohnbebauung wird durch die Beschränkung der Höhe ebenfalls
ausgeschlossen.
Für das MI 2 setzt der Bebauungsplan entsprechend der Bestandsbebauung eine
maximale Gebäudehöhe von 14,5 m über dem Bezugspunkt 2 fest.
Begründung - Offenlage-
August 2017
Stadt Brühl
7.3
Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
15
Bauweise
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO wird für das MI 1 die offene
Bauweise festgesetzt, um im Blockinnenbereich eine kompakte Bebauung mit
Grenzabständen zu erzielen.
Im MI 2 wird entsprechend der Bestandssituation die geschlossene Bauweise
festgesetzt, um die vorhandene Blockrandbebauung entlang der Kölnstraße zu
erhalten. Die Bautiefe orientiert sich an der bestehenden Bebauung und wird mit
insgesamt 13,5 m festgesetzt.
7.4
Überbaubare Grundstücksflächen
Durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i. V. m.
§ 23 BauNVO wird für beide Mischgebiet jeweils eine überbaubare Grundstücksflächen definiert, innerhalb derer die Gebäude errichtet werden dürfen.
Im MI 1 setzt der Bebauungsplan eine 38,5 m x 29,0 m große überbaubare
Grundstücksfläche fest.
Für MI 2 wird straßenseitig eine Baulinie festgesetzt, da bereits im Bauzonenplan
eine Bauflucht einzuhalten ist und so eine straßenseitige Bebauung gesichert
wird.
Im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche des MI 2 ist die vorhandene
Durchfahrt zu erhalten, die die Erschließung des MI 1 sicherstellt. Die hier festgesetzte Geschossigkeit gilt einschließlich der Durchfahrt. Die lichte Höhe der
Durchfahrt darf 3,5 m und die lichte Breite 5,5 m nicht unterschreiten.
Um die Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung nicht zu stark einzuschränken,
ist ausnahmsweise gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO ein Überschreiten der in der
Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch städtebaulich untergeordnete
Bauteile wie zum Beispiel Gesimse, Dachvorsprünge, Hauseingangstreppen und
deren Überdachungen sowie durch Vorbauten wie zum Beispiel Erker oder Balkone bis zu einem Maß von 1,5 m zulässig. Die untergeordneten Bauteile und Vorbauten dürfen 1/3 der jeweiligen Außenwand nicht überschreiten. Dadurch wird
ein notwendiger Gestaltungsspielraum bei der Bauausführung ermöglicht.
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die westliche Baugrenze im MI 1, welche in
der Planzeichnung durch eine entsprechende Signatur festgesetzt ist, um eine
Beeinträchtigung der angrenzenden Gärten der Wohnbebauung entlang der
Friedrichstraße auszuschließen.
7.5
Flächen für Stellplätze, Carports und Garagen
Der Bau von Tiefgaragen ist nur innerhalb der im MI 1 festgesetzten Fläche für
Tiefgaragen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die
Fläche für Tiefgaragen liegt zwischen der überbaubaren Grundstücksfläche und
der nördlichen Geltungsbereichsgrenze. Damit wird erreicht, dass v.a. die attraktiven Freiflächen südlich und westlich der geplanten Bebauung nicht durch eine
Tiefgarage unterbaut werden dürfen.
Zur Sicherung der Bestandssituation setzt der Bebauungsplan im MI 2 gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 4 BauGB zwei Flächen für Stellplätze, Carports und Garagen fest.
Begründung - Offenlage-
August 2017
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7.6
16
Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
Der Bebauungsplan setzt auf im MI 2 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB eine zwischen 5,0 und 6,5 m breite Fläche, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, fest. Dadurch wird die Erschließung
des MI 1 sichergestellt. Die Breite ist ausreichend, um den Begegnungsfall Pkw –
Pkw zu ermöglichen. Eine Befahrbarkeit durch Rettungs- und Müllfahrzeuge ist
ebenfalls möglich.
Zusätzlich setzt der Bebauungsplan eine mit Leitungsrechten zugunsten der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger zu belastende Fläche fest.
7.7
Festsetzungen über Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen: Lärmschutz
Für den Bebauungsplan liegt eine schalltechnische Untersuchung vor. Die Untersuchung berücksichtigt den Gewerbe- und Straßenlärm der Umgebung.
Nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) als einschlägiger fachlicher Beurteilungsgrundlage werden für die geplanten Mischgebiete folgende Orientierungswerte zugrunde gelegt:
Verkehrslärm:
Gewerbelärm:
60 dB(A) tags/ 50 dB(A) nachts
60 dB(A) tags/ 45 dB(A) nachts.
Verkehrslärm
Grundlage für die Bewertung der durch die Aufstellung des Bebauungsplans verursachten Verkehrsimmissionen waren die in dem Verkehrsgutachten ermittelten
zukünftigen Mehrverkehre. Ein Vergleich der Emissionspegel des Ist- und des
Prognosefalls zeigt, dass keine signifikanten Pegelzunahmen zu erwarten sind. An
dem Neubau im MI 1 ist mit der Einhaltung der o.g. Orientierungswerte zu rechnen. In diesem Teil des Geltungsbereiches ergeben sich somit gute Wohnverhältnisse. An der Bestandsbebauung entlang der Kölnstraße ist hingegen mit Überschreitungen des jeweiligen Orientierungswertes um bis zu 10 dB(A) tags und
um bis zu 8 dB(A) nachts zu rechnen. Die Geräuschbelastung der Bestandsbebauung entlang der Kölnstraße ergibt sich jedoch v.a. durch die bereits bestehende Verkehrsbelastung und nicht erst durch die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs. In den Außenwohnbereichen (z.B. Balkone, Gärten, Terrassen)
wird der zulässige Dauerschallpegel von bis zu 62 dB(A) nicht überschritten, so
dass sich eine gute Aufenthaltsqualität im Plangebiet ergibt.
Gewerbelärm
In der schalltechnischen Untersuchung wurde das südöstlich des Plangebiets bestehende Autohaus berücksichtigt. Dieses besteht aus einem Verkaufs- und Präsentationsgebäude an der Kölnstraße sowie einem allseitig umschlossenen Werkhof. Auf den West- und Südseiten liegen Werkstatthallen. Ein Teil der Nordseite
wird von einer ca. 4 m hohen Mauer gebildet, die die Garagen im Plangebiet
überragt. Da kein Nachtbetrieb auftritt, zählen Autohäuser und Kfz-Werkstätten
zu den nicht wesentlich störenden Betrieben im Sinne des § 6 der BauNVO. Die
Erfahrung zeigt, dass in Mischgebieten üblicherweise keine unzulässigen Immissionspegel durch Autohäuser und Kfz-Werkstätten auftreten, da in modernen Autowerkstätten kaum hohe Innenpegel auftreten. Durch die zum Plangebiet hin
geschlossenen Werkstatthallen (keine Fenster) können kaum Geräusche in das
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17
Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
Plangebiet dringen. Die über den Tag verteilt relativ wenigen Fahrzeugbewegungen sind ebenfalls in Mischgebieten unkritisch. Außerdem liegt das Wohnhaus
Kölnstraße Nr. 71 unmittelbar neben dem Autohaus. Werden dort die zulässigen
Immissionspegel (Orientierungswerte) für ein Mischgebiet eingehalten, können
unzulässige Immissionspegel auch im Plangebiet sicher ausgeschlossen werden.
Zudem wurde in der schalltechnischen Untersuchung die durch die Aufstellung
des Bebauungsplans zu erwartenden Geräuschimmissionen untersucht. Bestimmungen des § 6 BauNVO sind in Mischgebieten nur Gewerbebetriebe zulässig,
die das Wohnen nicht wesentlich stören. Bei diesen Betrieben treten Geräuschimmissionen im Sinne der TA-Lärm nur durch den gewerbebezogenen Fahrzeugverkehr auf. Aufgrund der Grundstücksgröße und dem Ausschluss besucherintensiver Nutzungen sind keine hohen Pkw-Bewegungen zu erwarten. Außerdem sollen die Stellplätze in einer Tiefgarage angeordnet werden. Daher kann davon
ausgegangen werden, dass durch eine Bebauung des rückwärtigen Grundstücksbereiches unzulässige Geräuschimmissionen weder im Plangebiet noch in der
Umgebung zu erwarten sind. Im Rahmen des dem Bebauungsplan nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens kann in Zweifelsfällen der Nachweis der Verträglichkeit geplanter gewerblicher Nutzungen erbracht werden.
Schallminderungsmaßnahmen und Lärmpegelbereiche
Die Berechnungen zeigen, dass die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für die
geplanten Mischgebiete im Plangebiet durch die Immissionen des Verkehrslärms
teilweise überschritten werden. Somit sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. Gemäß DIN 4109 werden daher für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen
oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zuzuordnen sind. Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen – bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen – sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen die in Tabelle 1 aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten.
Lärmpegelbereich
I
II
III
IV
V
VI
VII
maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A)
≤ 55
56 – 60
61 – 65
66 – 70
71 – 75
76 – 80
> 80
Resultierendes bewertetes Schalldämm-Maß erf.
R‘w, res in dB
Aufenthaltsräume in
Wohnungen
Büroräume
oder vgl.
30
30
35
40
45
50
30
30
35
40
45
50
Anforderung
entspr. örtl.
Gegebenheiten
Tabelle 1: Lärmpegelbereiche, Außenlärmpegel und Schalldämmmaß
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Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
18
Die ermittelten Lärmpegelbereiche III - V werden in der Planurkunde innerhalb
des Plangebietes bei angenommener freier Schallausbreitung, also ohne die Kubatur des geplanten Gebäudes, gekennzeichnet. Dieses Vorgehen ist bei sogenannten Angebotsbebauungsplänen aufgrund der aktuellen Rechtsprechung angezeigt. Die Fassade der Bestandsbebauung entlang der Kölnstraße, die durch
eine Baulinie festgesetzt ist (vgl. Kapitel 7.4), liegt im Lärmpegelbereich V. Nach
Westen nimmt die Lärmbelastung im MI 2 jedoch stark ab. Der hintere Teil der
Bestandsbebauung befindet sich bereits im Lärmpegelbereich II. Für den südlichen Teil der überbaubaren Grundstücksfläche im MI 1 wurde der Lärmpegelbereich III ermittelt. Der restliche Teil der überbaubaren Grundstücksfläche liegt im
Lärmpegelbereich II.
Die aus den Lärmpegelbereichen resultierenden Nachweise zur Schalldämmung
(resultierendes Schalldämm-Maß) der Außenbauteile sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Eignung der gewählten Gebäudekonstruktionen, einschl. Fenster und Nebeneinrichtungen, wie Rollladenkästen, etc. nach
DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau", zu führen.
Generell empfiehlt die schalltechnische Untersuchung, dass im Falle von Neuund Umbauten im MI 2 Grundrisse entwickelt werden, die an der belasteten Fassade entlang der Kölnstraße möglichst keine Fenster von Räumen zum dauernden Wohnaufenthalt im Sinne der DIN 4109 vorsehen. Sollte dies nicht möglich
sein, so sind für die Fenster von Wohnräumen o.g. Maßnahmen bzgl. der Lärmpegelbereiche umzusetzen.
Festsetzungen
Innerhalb des gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gekennzeichneten Lärmpegelbereichs III sind die Außenbauteile von Gebäuden entsprechend ihrer Raumnutzung
mit einem resultierenden Schalldämmmaß (R‘w,res) gemäß Tabelle 7 „Schallschutz im Hochbau“, Teil 1, Ausgabe Juli 2016 zu errichten. Für Wohnräume
muss das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß R′w,res für die Außenbauteile von baulichen Anlagen mindestens 35 dB und für Büroräume mindestens
30 dB betragen. Räume, die der Schlafnutzung dienen, sind mit Fenstern mit integrierten schallgedämpften Lüftungen oder mit einem fensterunabhängigen Lüftungssystem auszustatten.
Innerhalb des gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gekennzeichneten Lärmpegelbereichs V sind die Außenbauteile von Gebäuden entsprechend ihrer Raumnutzung
mit einem resultierenden Schalldämmmaß (R‘w,res) gemäß Tabelle 7 „Schallschutz im Hochbau“, Teil 1, Ausgabe Juli 2016 zu errichten. Für Wohnräume
muss das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß R′w,res für die Außenbauteile von baulichen Anlagen mindestens 45 dB und für Büroräume mindestens
40 dB betragen. Räume, die der Schlafnutzung dienen, sind mit Fenstern mit integrierten schallgedämpften Lüftungen oder mit einem fensterunabhängigen Lüftungssystem auszustatten.
Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren kann durch einen Sachverständigen
nachgewiesen werden, dass aufgrund der konkreten Ausbildung des Baukörpers
auch durch weniger strenge Anforderungen ausreichender Schallschutz gewährleistet ist. Räume, die der Schlafnutzung dienen und die ausschließlich Fenster in
Fassadenbereichen aufweisen, die nachts mit einem Beurteilungspegel von mehr
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Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
19
als 40 dB(A) belastet sind, sind mit Fenstern mit integrierten schallgedämpften
Lüftungen oder mit einem fensterunabhängigen Lüftungssystem auszustatten.
7.8
Örtliche Bauvorschriften
Dachformen und Dachneigungen
Als Dachform sind für den geplanten Neubau im MI 1 Flachdächer sowie flach
geneigte Dächer „FD“ mit einer Dachneigung von bis zu 10 Grad zulässig.
Im MI 2 wird entsprechend der Bestandsbebauung ein geneigtes Dach „SD“ mit
einer Dachneigungen von 25 bis unter 35 Grad festgesetzt.
Dacheindeckung
Für die Dacheindeckung sind Materialien nur in nicht glänzender und nicht reflektierender Form zulässig.
Fassadenmaterialien
Fassadenmaterialien sind nur in nicht glänzender und nicht reflektierender Form
zulässig.
Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachgauben
Im MI 1 wird zudem eine Festsetzung bzgl. technischer Anlagen auf dem Flachdach vorgenommen. Gebäudedächer können auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie beispielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahrten, dienen. Diese Anlagen sollen im
MI 1 grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird festgesetzt, dass Dachaufbauten wie Fahrstuhlüberfahrten, Treppenhäuser oder technische Aufbauten wie Kamine oder Abluftrohre
auf bis zu 10 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses die festgesetzten
maximalen Gebäudehöhen um bis zu 2,0 m überschreiten dürfen. Sie sind um
das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses zurückzusetzen. Das Orts- und Landschaftsbild bleibt somit trotz der ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der festgesetzten Höhen baulicher Anlagen bewahrt.
Im MI 2 dürfen Dachgauben und Dacheinschnitte max. 50 % der zugehörigen
Fassadenlänge einnehmen. Der Mindestabstand zu den Giebelwänden beträgt
1,25 m.
Im MI 2, für welches die Dachform Satteldach festgesetzt wird, sind zur Erhaltung des Ortsbildes keine technischen Anlagen zulässig, die die max. festgesetzte
Gebäudehöhe überschreiten.
Werbeanlagen
Die Festsetzungen zur Gestaltung und Anordnung der Werbeanlagen dienen dem
Schutz des Ortsbildes. Werbeanlagen im Mischgebiet sind Bestandteil des Wohnumfeldes. Von ihnen soll jedoch keine störende Wirkung ausgehen und sie sollen
optisch nicht dominieren. Die Zulässigkeit wird daher beschränkt.
Im Plangebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Eine
Ausnahme bilden unbeleuchtete Hinweisschilder für Betriebe im MI 1, die auf einer Sammeltafel im MI 2 zusammengefasst werden können. Damit können die
Betriebe aus dem rückwärtigen Grundstücksbereich auch an der Kölnstraße werBegründung - Offenlage-
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Stadt Brühl
Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
20
ben. Um einer Verunstaltung des Straßenbildes entgegenzuwirken, darf ein Hinweisschild auf der Sammeltafel ein Maß von 0,3 m Breite und 0,5 m Länge nicht
überschreiten.
Aufgrund der Blockinnenbereichslage sind zur Vermeidung von Verunstaltungen
des Ortsbildes im MI 1 Werbeanlagen nur an der Nord- und Ostseite der Fassade
zulässig.
Horizontal zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen sind im Bereich zwischen Oberkante Erdgeschossfenster und Unterkante Obergeschossfenster zulässig. Die Ausladungstiefe darf max. 0,2 m und ihre Höhe max. 0,5 m betragen.
Die horizontal angebrachten Anlagen sind in Form von Einzelbuchstaben oder
alternativ als indirekt beleuchtetes Werbeschild auszuführen. Vollflächig beleuchtete Kästen sind unzulässig. Vertikal zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen sind ebenfalls nur im Bereich zwischen Oberkante Erdgeschossfenster und
Unterkante Obergeschossfenster zulässig. Die Ausladung, gemessen von der Außenwand des Gebäudes, darf max. 1,0 m betragen. Vollflächig beleuchtete Kästen sind unzulässig. Im Obergeschoss der Gebäude sind Fensterbeklebungen bis
max. 20 % der Fensterfläche im unteren Bereich des Fensters zulässig.
Insgesamt sind Werbemasten/-fahnen, Werbepylone, Blink- und Wechsellichtanlagen sowie Laserlichtanlagen im gesamten Plangebiet nicht zulässig.
Innerhalb des Denkmalbereichs können zudem weitergehende Auflagen zur Gestaltung der Werbeanlagen gemäß § 9 DSchG gemacht werden.
7.9
Hinweise
Folgende Hinweise werden den textlichen Festsetzungen der Planurkunde des
Bebauungsplanes 03.03, Teilbereich I beigefügt:
Denkmalbereich
Das Plangebiet liegt innerhalb des Denkmalbereichs „Nördliche Stadterweiterung
des 19. Jahrhunderts“.
Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/ oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/ oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist
der Stadt Brühl als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Tel.: 02206 / 9030-0, Fax: 02206
/ 90309-22 unverzüglich zu melden. Die Entdeckungsstätte ist mindestens drei
Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird.
Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
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Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
21
Kampfmittelfunde
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern
keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern
Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die
zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Das „Merkblatt für Baugrundeingriffe“ auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf ist zu beachten.
Baugrund
Der Geologische Dienst NRW empfiehlt, die Baugrundeigenschaften für die neu
zu errichtenden Gebäude objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Artenschutz
Gemäß den Empfehlungen der im Laufe des Verfahrens durchgeführten Artenschutzrechtlichen Prüfung, Stufe I, wird folgende artenschutzrechtliche Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen als Hinweis aufgenommen, um keine Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auszulösen:
Bei einem Abbruch der bestehenden Halle zwischen dem 1. März und
30. September ist innerhalb einer Woche vor Beginn der Rückbauarbeiten durch
eine fachkundige Person zu überprüfen, ob in oder an dem Bestandsgebäude Vogelbrutplätze vorhanden sind. Dabei ist auch auf Halbhöhlen- und Nischenbrüter,
auf Materialstapel und bodennahe Brutmöglichkeiten zu achten.
Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch
Die Kreispolizei weist auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden
Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen hin.
Für Keller und Erdgeschosse werden als Einbruchschutzmaßnahme der Einbau
von Türen und Fenster der Widerstandsklasse ab mindestens RC 2 empfohlen.
Erdbebenzone
Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse T. Die bautechnischen Anforderungen der DIN 4149 sind zu beachten.
DIN-Vorschriften und sonstige technische Richtlinien
Die DIN-Vorschriften und sonstige Richtlinien werden im Planungsamt der Stadt
Brühl vorgehalten und können während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Verkehrsemissionen
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW weist auf die Verkehrsemissionen (Staub,
Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder
in der Nähe liegenden Straßen hin.
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Stadt Brühl
8.
Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
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Umweltbelange
Die Aufstellung des Bebauungsplans wird nach § 13a BauGB als Planverfahren
der Innenentwicklung durchgeführt (vgl. Kapitel 3). Es gelten damit die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB.
Somit ist eine förmliche Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit Umweltbericht nach § 2a BauGB nicht erforderlich.
Im Folgenden wird jedoch zusammenfassend auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter eingegangen:
Tiere und Pflanzen
Es liegen im Plangebiet keine Naturschutzgebiete, Landschafsschutzgebiete, Biotopverbundflächen, geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG/ § 42 Landschaftsgesetz (LG) NRW oder schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) vor, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnten.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden auch keine FFH-Gebiete oder
Vogelschutzgebiete ausgewiesen.
Gemäß den Empfehlungen der Artenschutzrechtlichen Prüfung, Stufe I, wird unter den Hinweisen zum Bebauungsplan aufgenommen, dass bei einem Abbruch
der bestehenden Halle zwischen dem 1. März und 30. September innerhalb einer
Woche vor Beginn der Rückbauarbeiten durch eine fachkundige Person zu überprüfen ist, ob in oder an dem Bestandsgebäude Vogelbrutplätze vorhanden sind.
Dabei ist auch auf Halbhöhlen- und Nischenbrüter, auf Materialstapel und bodennahe Brutmöglichkeiten zu achten. Bei der Umsetzung der Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahme werden durch die Aufstellung des Bebauungsplans 03.03,
Teilbereich I keine Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) ausgelöst.
Orts- und Landschaftsbild
Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gewährleistet der Bebauungsplan, dass sich das Planvorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt.
Durch die teilweise unterhalb der Umgebungsbebauung liegende maximal zulässige Gebäudehöhe des geplanten Neubaus auf dem rückwärtigen Grundstück
wird eine verträgliche Bebauung des Blockinnenbereiches gewährleistet und die
bestehende Bebauungsstruktur ergänzt.
Im Vergleich zur derzeitigen Mindernutzung des hinteren Grundstückes in Form
einer offenen Hallenkonstruktion stellt der geplante Neubau eine Aufwertung des
Blockinnenbereiches dar.
Boden
Da das Plangebiet nahezu vollständig versiegelt ist, wird durch die Aufstellung
des Bebauungsplans keine zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden verursacht.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist eine Nachverdichtung innerhalb eines
bestehenden Baugebietes und folgt damit dem Grundsatz, den zukünftigen Flächenbedarf durch die Nutzung innerörtlicher und bereits erschlossener Flächen zu
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Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
23
decken und auf die Ausweisung von Flächen im Außenbereich weitestgehend zu
verzichten. Dadurch wird der Verlust an natürlichem Boden reduziert.
Das Plangebiet ist im Altlasten- und Hinweisflächenkataster nicht als altlastverdächtige Fläche erfasst und es befinden sich keine schützenswerten Böden im
Plangebiet.
Im Laufe des Verfahrens wurde eine Bodenuntersuchung erstellt (vgl. Anlage 3).
Diese stellt fest, dass aus bodengutachterlicher Sicht keine Bedenken gegen das
Planvorhaben bestehen. Es wurden keine organoleptischen Auffälligkeiten bzw.
potentiell schädliche Bodenverunreinigungen festgestellt.
Wasser
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans befinden sich keine Oberflächengewässer oder Quellbereiche. Der Geltungsbereich liegt auch in keinem
Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet (HQ 100).
Die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers kann über die ausreichend dimensionierte städtische Kanalisation im Mischsystem erfolgen. Da durch
das Vorhaben keine zusätzliche Neuversiegelung von Grund und Boden ermöglicht wird, ist mit keinem erheblichen zusätzlichen Oberflächenabfluss zu rechnen.
Luft/Klima
Im Vergleich zur faktischen Nutzung des Grundstücks ergibt sich durch das Vorhaben keine zusätzliche Versiegelung, die die kleinklimatischen Bedingungen
(Kaltluftentstehung, Luftaustausch, Aufheizung) verändern könnte.
Das Vorhaben verursacht nur eine geringe zusätzliche Verkehrsbelastung, so
dass eine Überschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV nicht zu erwarten ist.
Mensch
Durch die Aktivierung des Blockinnenbereiches ergeben sich im Vergleich zur
derzeitigen Nutzung neue Quell- und Zielverkehre. Eine schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass keine signifikanten Pegelzunahmen durch die zusätzlichen Verkehre zu erwarten sind. An dem Neubau im MI 1 ist mit der Einhaltung
der o.g. Orientierungswerte zu rechnen. In diesem Teil des Geltungsbereiches
ergeben sich somit gute Wohnverhältnisse. An der Bestandsbebauung entlang
der Kölnstraße ist hingegen mit Überschreitungen des jeweiligen Orientierungswertes um bis zu 10 dB(A) tags und um bis zu 8 dB(A) nachts zu rechnen. Die
Geräuschbelastung der Bestandsbebauung entlang der Kölnstraße ergibt sich jedoch v.a. durch die bereits bestehende Verkehrsbelastung und nicht erst durch
die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs. Der Bebauungsplan setzt fest,
dass entsprechend den in den überbaubaren Grundstücksflächen dargestellten
Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN
4109 zu treffen sind. In den Außenwohnbereichen (z.B. Balkone, Gärten, Terrassen) wird der zulässige Dauerschallpegel von bis zu 62 dB(A) nicht überschritten,
so dass sich eine gute Aufenthaltsqualität im Plangebiet ergibt. Konflikte durch
den Betrieb des Autohauses an der Kölnstraße schließt die schalltechnische Untersuchung aus. Auch sind durch die zulässigen gewerblichen Nutzungen im
Plangebiet Konflikte unwahrscheinlich.
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Stadt Brühl
Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
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Bei der Dimensionierung der Zufahrt zum rückwärtigen Grundstück ist die Befahrbarkeit durch ein dreiachsiges Fahrzeug der Feuerwehr sichergestellt.
Der Geltungsbereich weist kein Potential für eine Erholungsnutzung auf, welches
durch die Aufstellung des Bebauungsplans möglicherweise beeinträchtigt werden
könnte.
Kultur- und Sachgüter
Das Plangebiet liegt innerhalb des Denkmalbereiches „Nördliche Stadterweiterung des 19. Jahrhunderts“. Die geplante Bebauung im rückwärtigen Teil des
Geltungsbereiches nimmt Rücksicht auf die gemäß Denkmalbereichssatzung
schützenswerten Gebäude. Die festgesetzte maximale Zahl der Vollgeschosse
und die maximale Gebäudehöhe ordnen sich den Traufhöhen der denkmalgeschützten Gebäude unter.
Ein vorsorglicher Hinweis im Bebauungsplan soll sicherstellen, dass bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit gemäß den
Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) zu sichern und zu melden
sind.
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz
Die Aufstellung des Bebauungsplans wird nach § 13a BauGB als Planverfahren
der Innenentwicklung durchgeführt. Daher gelten Eingriffe, die auf Grund der
Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3
Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Aufgrund der fast vollständigen Versiegelung des Plangebiets ist die Ermittlung
von Kompensationsmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3
BauGB nicht erforderlich.
9.
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Strom und Trinkwasser ist aufgrund der Innenstadtlage bereits gegeben.
Die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers kann über die ausreichend dimensionierte städtische Kanalisation im Mischsystem erfolgen. Da durch
das Vorhaben keine zusätzliche Neuversiegelung von Grund und Boden ermöglicht wird, ergeben sich durch die Aufstellung des Bebauungsplans keine zusätzlichen Anforderungen an die Entsorgung des Niederschlagswassers.
Das Gebiet ist an die öffentliche Abfallbeseitigung angeschlossen.
Die Ver- und Entsorgung des rückwärtigen Grundstücks wird durch eine festgesetzte Fläche, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, sichergestellt. Bei der Dimensionierung der Zufahrt ist
die Befahrbarkeit durch ein dreiachsiges Müllfahrzeug berücksichtigt.
Eine ausreichend große Aufstellfläche für Feuerwehr-/ Rettungsfahrzeuge ist
ebenfalls gewährleistet. Bei der Dimensionierung der Zufahrt ist die Befahrbarkeit durch ein dreiachsiges Rettungsfahrzeug berücksichtigt.
Begründung - Offenlage-
August 2017
Stadt Brühl
10.
Bebauungsplan 03.03 „Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I
25
Planverwirklichung / Kosten
Der zu bebauende hintere Teil des Geltungsbereiches befindet sich im Eigentum
des Investors. Maßnahmen zur Bodenordnung werden durch die Planung nicht
erforderlich.
Der Stadt Brühl entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Kosten der Planung und Erschließung.
Die Kosten für Planung und Erschließung werden entsprechend der zu treffenden
vertraglichen Vereinbarung zwischen den Erschließungsträgern und der Stadt
Brühl von dem Investor getragen.
11.
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1: GESELLSCHAFT FÜR UMWELTPLANUNG UND WISSENSCHAFTLICHE
BERATUNG:
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I zum Bebauungsplan 03.03
„Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“ in Brühl. Bonn, April
2017.
Anlage 2: RUNGE IVP:
Ergänzende Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 03.03 in Brühl.
Düsseldorf, Juni 2017.
Anlage 3: GEO CONSULT:
B-Plangebiet 03.03 in Brühl, Kölnstraße. Orientierende umwelttechnische Untersuchungen mit abfall- und verwertungstechnischer Beurteilung von Bodenaushub. Overath, Juni 2017.
Anlage 4: ACCON ENVIRONMENTAL CONSULTANTS:
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 03.03
„Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße“, Teilbereich I der Stadt
Brühl. Köln, August 2017
Anlage 5: RUNGE IVP:
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 03.03 in Brühl. Düsseldorf,
Juni 2016.
------------------------------------------------Köln, den ……………..
…………………………………
H+B Stadtplanung Beele und Haase PartG mbB, Stadtplaner
Begründung - Offenlage-
August 2017