Daten
Kommune
Brühl
Größe
39 kB
Datum
14.09.2017
Erstellt
06.09.17, 09:29
Aktualisiert
06.09.17, 09:29
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BRÜHL
BEBAUUNGSPLAN 03.03 „KÖLNSTRASSE / NÖRDLICH HEINRICH-ESSER-STRAẞE“,
TEILBEREICH I
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:
A. Planungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 BauGB und BauNVO i. V. m. PlanzV)
1.
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO)
1.1 In dem Teil des Mischgebietes mit der Bezeichnung „MI 1“ sind die gemäß § 6 Abs. 2
Nr. 3, 6 bis 8 BauNVO allgemein zulässigen
• Einzelhandelsbetriebe,
• Schank- und Speisewirtschaften,
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen sowie
• Vergnügungsstätten
nicht zulässig.
1.2 In dem Teil des Mischgebietes mit der Bezeichnung „MI 2“ sind die gemäß § 6 Abs. 2
Nr. 6 bis 8 BauNVO allgemein zulässigen
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen sowie
• Vergnügungsstätten
nicht zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 BauNVO)
Die im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 BauNVO
festgesetzten maximalen Gebäudehöhen beziehen sich auf die Bezugshöhen über
NHN, die in der Planzeichnung innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
eingetragen sind.
3.
Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO)
3.1 Ausnahmsweise können gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO die in der Planzeichnung
festgesetzten Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Gesimse,
Dachvorsprünge, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie durch
Vorbauten, wie zum Beispiel Erker oder Balkone bis zu einem Maß von 1,5 m
überschritten werden. Untergeordnet sind Bauteile oder Vorbauten bis zu maximal 1/3
der jeweiligen Außenwand.
3.2 Abweichend von 3.1 ist ein Überschreiten für den in der Planzeichnung mit der Signatur
o I o I o I o gekennzeichneten Abschnitt der Baugrenze nicht erlaubt.
3.3 Im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche des MI 2 ist eine Durchfahrt zu
erhalten. Die hier festgesetzte Geschossigkeit gilt einschließlich der Durchfahrt. Die
lichte Höhe der Durchfahrt darf 3,5 m und die lichte Breite 5,5 m nicht unterschreiten.
4.
Tiefgarage
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO)
Tiefgaragen sind im MI 1 nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und
innerhalb der mit „TGA“ festgesetzten Fläche zulässig.
5.
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
5.1 Die mit „GFL“ festgesetzte Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
5.2 Die mit „L“ festgesetzte Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und
der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.
6.
Lärmschutz
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
6.1 Innerhalb des gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gekennzeichneten Lärmpegelbereich III
sind die Außenbauteile von Gebäuden entsprechend ihrer Raumnutzung mit einem
resultierenden Schalldämmmaß (R‘w,res) gemäß Tabelle 7 „Schallschutz im Hochbau“,
Teil 1, Ausgabe Juli 20106 zu errichten. Für Wohnräume muss das erforderliche
resultierende Schalldämm-Maß R′w,res für die Außenbauteile von baulichen Anlagen
mindestens 35 dB und für Büroräume mindestens 30 dB betragen. Räume, die der
Schlafnutzung dienen, sind mit Fenstern mit integrierten schallgedämpften Lüftungen
oder mit einem fensterunabhängigen Lüftungssystem auszustatten.
6.2 Innerhalb des gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gekennzeichneten Lärmpegelbereich V
sind die Außenbauteile von Gebäuden entsprechend ihrer Raumnutzung mit einem
resultierenden Schalldämmmaß (R‘w,res) gemäß Tabelle 7 „Schallschutz im Hochbau“,
Teil 1, Ausgabe Juli 20106 zu errichten. Für Wohnräume muss das erforderliche
resultierende Schalldämm-Maß R′w,res für die Außenbauteile von baulichen Anlagen
mindestens 45 dB und für Büroräume mindestens 40 dB betragen. Räume, die der
Schlafnutzung dienen, sind mit Fenstern mit integrierten schallgedämpften Lüftungen
oder mit einem fensterunabhängigen Lüftungssystem auszustatten.
6.3 Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren kann durch einen Sachverständigen
nachgewiesen werden, dass aufgrund der konkreten Ausbildung des Baukörpers auch
durch weniger strenge Anforderungen ausreichender Schallschutz gewährleistet ist.
Räume, die der Schlafnutzung dienen und die ausschließlich Fenster in
Fassadenbereichen aufweisen, die nachts mit einem Beurteilungspegel von mehr als
40 dB(A) belastet sind, sind mit Fenstern mit integrierten schallgedämpften Lüftungen
oder mit einem fensterunabhängigen Lüftungssystem auszustatten.
B. Bauordnungsrechtliche
Festsetzungen
nach
Bauvorschriften
(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 BauO NRW 2016)
1.
Landesrecht:
Örtliche
Dachformen und Dachneigung
1.1 Im MI 1 sind für die Dächer der Hauptbaukörper ausschließlich Flachdächer und flach
geneigte Dächer ("FD") mit einer Dachneigung von bis zu 10 Grad zulässig.
1.2 Im MI 2 sind für ausschließlich Satteldächer ("SD") mit 25 bis unter 35 Grad
Dachneigung zulässig.
1.3 Für die Dacheindeckung sind Materialien nur in nicht glänzender und nicht
reflektierender Form zulässig.
1.4 Fassadenmaterialien sind nur in nicht glänzender und nicht reflektierender Form
zulässig.
2.
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachgauben
2.1 Im MI 1 dürfen die maximalen Gebäudehöhen durch Dachaufbauten wie
Fahrstuhlüberfahrten, Treppenhäuser oder technische Aufbauten wie Kamine oder
Abluftrohre auf bis zu 10 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses um bis zu 2,0
m überschritten werden. Sie sind um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des
darunter liegenden Geschosses zurückzusetzen.
2.2 Im MI 2 darf die Summe einzelner Dachgauben oder Dacheinschnitte 50 % der
zugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten. Der Mindestabstand zu den
Giebelwänden beträgt 1,25 m.
2.3 Im MI 2 sind keine technischen Aufbauten zulässig.
3.
Werbeanlagen
3.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
3.2 Im MI 1 und MI 2 sind
• horizontal zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen im Bereich zwischen
Oberkante Erdgeschossfenster und Unterkante Obergeschossfenster zulässig. Die
Ausladungstiefe darf max. 0,2 m und ihre Höhe max. 0,5 m betragen. Die horizontal
angebrachten Anlagen sind in Form von Einzelbuchstaben oder alternativ als indirekt
beleuchtetes Werbeschild auszuführen. Vollflächig beleuchtete Kästen sind
unzulässig,
• vertikal zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen nur im Bereich zwischen
Oberkante Erdgeschossfenster und Unterkante Obergeschossfenster zulässig. Die
•
Ausladung, gemessen von der Außenwand des Gebäudes, darf max. 1,0 m betragen.
Vollflächig beleuchtete Kästen sind unzulässig,
im Obergeschoss Fensterbeklebungen bis max. 20 % der Fensterfläche im unteren
Bereich des Fensters zulässig.
3.3 Im MI 1 sind Werbeanlagen nur an der Nord- und Ostseite der Fassade zulässig.
3.4 Im MI 2 sind zudem Werbeanlagen, die Betriebe im MI 1 betreffen, als unbeleuchtetes
Hinweisschild auf einer Sammeltafel zulässig. Das einzelne Hinweisschild darf ein Maß
von 0,3 m Breite und 0,5 m Länge nicht überschreiten.
3.5 Werbemasten/-fahnen, Werbepylone,
Laserlichtanlagen sind nicht zulässig.
Blink-
und
Wechsellichtanlagen
sowie
3.6 Innerhalb des Denkmalbereichs können zudem weitergehende Auflagen zur Gestaltung
der Werbeanlagen gemäß § 9 DSchG gemacht werden.
C. Hinweise
1.
Denkmalbereich
Das Plangebiet liegt innerhalb des Denkmalbereichs „Nördliche Stadterweiterung des
19. Jahrhunderts“.
2.
Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/ oder naturgeschichtliche
Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch
Zeugnisse tierischen und/ oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit)
entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Brühl als Untere
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Außenstelle Overath, Tel.: 02206 / 9030-0, Fax: 02206 / 90309-22 unverzüglich zu
melden. Die Entdeckungsstätte ist mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand
zu erhalten (§§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den
Denkmalbehörden freigegeben wird. Die Weisung des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege ist für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten.
3.
Kampfmittelfunde
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine
Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet. Eine Garantie auf
Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden
werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde
oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Das
„Merkblatt für Baugrundeingriffe“ auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf
ist zu beachten.
4.
Baugrund
Der Geologische Dienst NRW empfiehlt, die Baugrundeigenschaften für die neu zu
errichtenden Gebäude objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
5.
Artenschutz
Bei einem Abbruch der bestehenden Halle zwischen dem 1. März und 30. September ist
innerhalb einer Woche vor Beginn der Rückbauarbeiten durch eine fachkundige Person
zu überprüfen, ob in oder an dem Bestandsgebäude Vogelbrutplätze vorhanden sind.
Dabei ist auch auf Halbhöhlen- und Nischenbrüter, auf Materialstapel und bodennahe
Brutmöglichkeiten zu achten.
6.
Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch
Die Kreispolizei weist auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden
Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen hin.
Für Keller und Erdgeschosse werden als Einbruchschutzmaßnahme der Einbau von
Türen und Fenster der Widerstandsklasse ab mindestens RC 2 empfohlen.
7.
Erdbebenzone
Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der
Untergrundklasse T. Die bautechnischen Anforderungen der DIN 4149 sind zu
beachten.
8.
DIN-Vorschriften und sonstige technische Richtlinien
Die DIN-Vorschriften und sonstige Richtlinien werden im Planungsamt der Stadt Brühl
vorgehalten und können während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
9.
Verkehrsemissionen
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW weist auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm,
Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe
liegenden Straßen hin.