Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
öffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
V
Az.: 51 36 CÖ
8/
Amt:
" itl1-
-51-
An den
BeschIAusf.:
Jugendhilfeausschuss
Datum:
-511-
31.03.2005
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
•
Betrifft:
Bezua:
Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher
V 7/2288
Finanzielle
Jugendhilfen
Auswirkungen:
o
Keine
Mittel slehen zur Verfügung:
HHJ.:
HHSII.:
Budget:
2005
1.455.7600
512
1.455.7701
1.456.7700
•
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 31.03.2005
Beschlussentwurf:
Folgende Änderungen der "Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher
gendhilfen" zum 01.01.2005 werden beschlossen:
(Änderungen in Fettdruck)
1.
Ju-
Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig HE für Hilfeempfänger/-in genannt) in Heimerziehung (§ 34 SGB VIII)
1.2.7
Sicherstellung des Lebensunterhalts
chen Haushalt
bei Beurlaubung in den elterli-
Wird ein HE in den elterlichen Haushalt beurlaubt (Wochenende/ Ferien), so ist der Lebensunterhalt des HE auf Antrag der Eltern oder des
Elternteils auch im elterlichen Haushalt gemäß 5GB 1115GBXII (ggf.
ergänzend) sicherzustellen.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1.
2.
3.
Die Heimerziehungsmaßnahme wird durch die Beurlaubung nicht
unterbrochen.
Die Beurlaubung ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung.
Die .Bedarfsqemeinschaft" (im Sinne des 5GB 1115GBXII) im elterlichen Haushalt bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem SGB II/SGB XII oder hätte zusammen mit dem HE einen
Anspruch auf diese Leistung.
Im Übrigen ist eine derartige Hilfe auch bei Beurlaubung des HE in den
Haushalt einer sonstigen Bezugsperson (z. B. Großeltern, Geschwister, Stiefmutter/-vater, Pflegeeltern) möglich. Hierfür müssen lediglich
die Voraussetzungen 1. und 2. erfüllt sein.
•
2.
Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig Pflegekind genannt) in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII)
2.2.9
Sicherstellung des Lebensunterhalts
terlichen Haushalt
bei Beurlaubung in den el-
Wird ein Pflegekind in den elterlichen Haushalt beurlaubt (Wochenende/ Ferien), so ist sein Lebensunterhalt auf Antrag der Eltern oder des
Elternteils auch im elterlichen Haushalt gemäß 5GB II/5GB XII (ggf.
ergänzend) sicherzustellen.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1.
2.
•
3.
Die Volizeitpflegemaßnahme wird durch die Beurlaubung nicht unterbrochen.
Die Beurlaubung ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung.
Die .Bedarfsqerneinschaft" (im Sinne des 5GB 1115GBXII) im elterlichen Haushalt bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem SGB II/SGB XII oder hätte zusammen mit dem Pflegekind einen Anspruch auf diese Leistung.
Im Übrigen ist eine derartige Hilfe auch bei Beurlaubung des Pflegekindes in den Haushalt einer sonstigen Bezugsperson (z. B. Großeltern, Geschwister, Stiefmutter/-vater) möglich. Hierfür müssen lediglich
die Voraussetzungen 1. und 2. erfüllt sein.
3.
Hilfen für Jugendliche und junge Volljährige (künftig HE für Hilfeempfänger/-in
genannt) im Rahmen des "Betreuten Wohnens"
3.1
Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
Zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird für den HE
ein Pflegegeld in Höhe des jeweils gültigen Eckregelsatzes
für einen Haushaltsvorstand
nach § 285GB XII in Verbindung mit der
~
Regelsatzverordnung
zuzüglich eventueller Mehrbedarfszuschläge nach § 305GB XII gewährt.
I
Zusätzlich wird ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung ("Taschengeld") gezahlt. Die Höhe wird auf 13% des jeweils gültigen
Eckregelsatzes (= die Hälfte des nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII
an volljährige Leistungsempfänger in Einrichtungen zu zahlenden
Barbetrages) festgesetzt.
Der derzeitige Satz (Stand: 01.01.2005) errechnet sich wie folgt:
Eckregelsatz Haushaltsvorstand
Taschengeld
(13% von 345" € =)
Gesamt
•
345,00 €
+ 44,85 €
= 389,85 €
Zusätzlich werden die angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe
der Kaltmiete und die Heizkosten übernommen .
11.
Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)
Um Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) in Notsituationen
trotz des Ausfalls des sie betreuenden Elternteils oder beider Eltern
den familialen Lebensraum zu erhalten, erhält eine vom Jugendamt
vermittelte oder anerkannte Hilfsperson für die Betreuung und Versorgung der Kinder im elterlichen Haushalt einen angemessenen Aufwendungsersatz, sofern keine Leistungen aufgrund vorrangiger rechtlicher Vorschriften möglich sind (z. B. Leistungen der Krankenkasse).
•
Eltern können z. B. aus folgenden Gründen für die Betreuung ihrer
Kinder ausfallen:
gesundheitliche Gründe (Krankheit, Krankenhaus- oder Kuraufenthalt, Tod)
betreuender Elternteil ist inhaftiert oder auf einer Auslandsreise
festgehalten
Der erforderliche Umfang der Betreuung ist durch den Allgemeinen
Sozialen Dienst des Jugendamtes (ASO) festzustellen und zu bestätigen.
Die Hilfsperson soll folgende Verrichtungen
durchführen:
in angemessenem
Umfang
Beaufsichtigung und Versorgung der Kinder
notwendige hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Waschen.
Bei der Bemessung des Bedarfs sind ggf. vorhandene, ältere Mitglieder der Familie (Jugendliche oder Erwachsene) zu berücksichtigen, die
in der Lage sind, einen Teil der notwendigen Verrichtungen zu übernehmen.
Die Höhe des Aufwendungsersatzes wird vom Leiter des Jugendamtes
im Einzelfall festgelegt.
Sie kann sich an den Sätzen für Vollzeitpflege (s. Ziff. 2.1.1 dieser
Richtlinien), für Tagespflege (s. Ziff. 6. dieser Richtlinien) oder an den
Richtlinien des Rhein-Erft-Kreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe
für den Einsatz ungelernter Haushaltshilfen im Rahmen der Hilfe zur
Weiterführung des Haushaltes gem. § 705GB XII orientieren.
Nur im Ausnahmefall, wenn keine sonstige Hilfskraft gefunden wird,
kann eine Sozialstation (ASB, Caritas, u. a.) mit der Betreuung beauftragt werden.
Begründung:
•
An diversen Stellen der Richtlinien wurde auf Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verwiesen. Im Rahmen von Hartz IV und der Zusammenlegung
von Sozial- und Arbeitslosenhilfe ist dieses Gesetz zum 01.01.2005 von den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch .Grundsicherunq für Arbeitssuchende" (8GB II) und des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch "Sozialhilfe" (SGB
XII) abgelöst worden.
In Ziffer 1.2.7, 2.2.9 und 11. der Richtlinien sind entsprechende
rungen vorzunehmen.
redaktionelle Ände-
In Ziffer 3.1, bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen des
"Betreuten Wohnens", wird nun auf den Eckregelsatz für Haushaltsvorstände 'nach
§ 28 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung verwiesen. Anders als im
BSHG wird hiermit der gesamte notwendige Lebensunterhalt mit wenigen Ausnahmen abgedeckt, so dass eine gesonderte Bekleidungspauschale entfallen
kann.
•
Zum Vergleich:
Regelsatz Haushaltsvorstand
Bekleidungspauschale
In Vertretung
bis 31.12.2004
296,00 €
40,20 €
336,20 €
ab 01.01.2005
345,00 €
O,OO€
345,00 €