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Beschlussvorlage (Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen Bezug: V 7/2288)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
455 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Beschlussvorlage (Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen
Bezug: V 7/2288) Beschlussvorlage (Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen
Bezug: V 7/2288) Beschlussvorlage (Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen
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Bezug: V 7/2288)

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Inhalt der Datei

öffentlich STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister V Az.: 51 36 CÖ 8/ Amt: " itl1- -51- An den BeschIAusf.: Jugendhilfeausschuss Datum: -511- 31.03.2005 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; • Betrifft: Bezua: Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher V 7/2288 Finanzielle Jugendhilfen Auswirkungen: o Keine Mittel slehen zur Verfügung: HHJ.: HHSII.: Budget: 2005 1.455.7600 512 1.455.7701 1.456.7700 • Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 31.03.2005 Beschlussentwurf: Folgende Änderungen der "Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher gendhilfen" zum 01.01.2005 werden beschlossen: (Änderungen in Fettdruck) 1. Ju- Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig HE für Hilfeempfänger/-in genannt) in Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) 1.2.7 Sicherstellung des Lebensunterhalts chen Haushalt bei Beurlaubung in den elterli- Wird ein HE in den elterlichen Haushalt beurlaubt (Wochenende/ Ferien), so ist der Lebensunterhalt des HE auf Antrag der Eltern oder des Elternteils auch im elterlichen Haushalt gemäß 5GB 1115GBXII (ggf. ergänzend) sicherzustellen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. 2. 3. Die Heimerziehungsmaßnahme wird durch die Beurlaubung nicht unterbrochen. Die Beurlaubung ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung. Die .Bedarfsqemeinschaft" (im Sinne des 5GB 1115GBXII) im elterlichen Haushalt bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II/SGB XII oder hätte zusammen mit dem HE einen Anspruch auf diese Leistung. Im Übrigen ist eine derartige Hilfe auch bei Beurlaubung des HE in den Haushalt einer sonstigen Bezugsperson (z. B. Großeltern, Geschwister, Stiefmutter/-vater, Pflegeeltern) möglich. Hierfür müssen lediglich die Voraussetzungen 1. und 2. erfüllt sein. • 2. Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig Pflegekind genannt) in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII) 2.2.9 Sicherstellung des Lebensunterhalts terlichen Haushalt bei Beurlaubung in den el- Wird ein Pflegekind in den elterlichen Haushalt beurlaubt (Wochenende/ Ferien), so ist sein Lebensunterhalt auf Antrag der Eltern oder des Elternteils auch im elterlichen Haushalt gemäß 5GB II/5GB XII (ggf. ergänzend) sicherzustellen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. 2. • 3. Die Volizeitpflegemaßnahme wird durch die Beurlaubung nicht unterbrochen. Die Beurlaubung ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung. Die .Bedarfsqerneinschaft" (im Sinne des 5GB 1115GBXII) im elterlichen Haushalt bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II/SGB XII oder hätte zusammen mit dem Pflegekind einen Anspruch auf diese Leistung. Im Übrigen ist eine derartige Hilfe auch bei Beurlaubung des Pflegekindes in den Haushalt einer sonstigen Bezugsperson (z. B. Großeltern, Geschwister, Stiefmutter/-vater) möglich. Hierfür müssen lediglich die Voraussetzungen 1. und 2. erfüllt sein. 3. Hilfen für Jugendliche und junge Volljährige (künftig HE für Hilfeempfänger/-in genannt) im Rahmen des "Betreuten Wohnens" 3.1 Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes Zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird für den HE ein Pflegegeld in Höhe des jeweils gültigen Eckregelsatzes für einen Haushaltsvorstand nach § 285GB XII in Verbindung mit der ~ Regelsatzverordnung zuzüglich eventueller Mehrbedarfszuschläge nach § 305GB XII gewährt. I Zusätzlich wird ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung ("Taschengeld") gezahlt. Die Höhe wird auf 13% des jeweils gültigen Eckregelsatzes (= die Hälfte des nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII an volljährige Leistungsempfänger in Einrichtungen zu zahlenden Barbetrages) festgesetzt. Der derzeitige Satz (Stand: 01.01.2005) errechnet sich wie folgt: Eckregelsatz Haushaltsvorstand Taschengeld (13% von 345" € =) Gesamt • 345,00 € + 44,85 € = 389,85 € Zusätzlich werden die angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe der Kaltmiete und die Heizkosten übernommen . 11. Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB VIII) Um Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) in Notsituationen trotz des Ausfalls des sie betreuenden Elternteils oder beider Eltern den familialen Lebensraum zu erhalten, erhält eine vom Jugendamt vermittelte oder anerkannte Hilfsperson für die Betreuung und Versorgung der Kinder im elterlichen Haushalt einen angemessenen Aufwendungsersatz, sofern keine Leistungen aufgrund vorrangiger rechtlicher Vorschriften möglich sind (z. B. Leistungen der Krankenkasse). • Eltern können z. B. aus folgenden Gründen für die Betreuung ihrer Kinder ausfallen: gesundheitliche Gründe (Krankheit, Krankenhaus- oder Kuraufenthalt, Tod) betreuender Elternteil ist inhaftiert oder auf einer Auslandsreise festgehalten Der erforderliche Umfang der Betreuung ist durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes (ASO) festzustellen und zu bestätigen. Die Hilfsperson soll folgende Verrichtungen durchführen: in angemessenem Umfang Beaufsichtigung und Versorgung der Kinder notwendige hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Waschen. Bei der Bemessung des Bedarfs sind ggf. vorhandene, ältere Mitglieder der Familie (Jugendliche oder Erwachsene) zu berücksichtigen, die in der Lage sind, einen Teil der notwendigen Verrichtungen zu übernehmen. Die Höhe des Aufwendungsersatzes wird vom Leiter des Jugendamtes im Einzelfall festgelegt. Sie kann sich an den Sätzen für Vollzeitpflege (s. Ziff. 2.1.1 dieser Richtlinien), für Tagespflege (s. Ziff. 6. dieser Richtlinien) oder an den Richtlinien des Rhein-Erft-Kreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe für den Einsatz ungelernter Haushaltshilfen im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gem. § 705GB XII orientieren. Nur im Ausnahmefall, wenn keine sonstige Hilfskraft gefunden wird, kann eine Sozialstation (ASB, Caritas, u. a.) mit der Betreuung beauftragt werden. Begründung: • An diversen Stellen der Richtlinien wurde auf Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verwiesen. Im Rahmen von Hartz IV und der Zusammenlegung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe ist dieses Gesetz zum 01.01.2005 von den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch .Grundsicherunq für Arbeitssuchende" (8GB II) und des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch "Sozialhilfe" (SGB XII) abgelöst worden. In Ziffer 1.2.7, 2.2.9 und 11. der Richtlinien sind entsprechende rungen vorzunehmen. redaktionelle Ände- In Ziffer 3.1, bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen des "Betreuten Wohnens", wird nun auf den Eckregelsatz für Haushaltsvorstände 'nach § 28 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung verwiesen. Anders als im BSHG wird hiermit der gesamte notwendige Lebensunterhalt mit wenigen Ausnahmen abgedeckt, so dass eine gesonderte Bekleidungspauschale entfallen kann. • Zum Vergleich: Regelsatz Haushaltsvorstand Bekleidungspauschale In Vertretung bis 31.12.2004 296,00 € 40,20 € 336,20 € ab 01.01.2005 345,00 € O,OO€ 345,00 €