Daten
Kommune
Brühl
Größe
102 kB
Datum
16.11.2017
Erstellt
10.10.17, 17:50
Aktualisiert
10.10.17, 17:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
13/1
Spenrath
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
10.10.2017
385/2017
(369/2017)
Betreff
Anregung nach § 24 GO NRW von Herrn Marcus Nohl, Bavinganstr. 16, 50321 Brühl;
hier: Anregung auf Abänderung des Bebauungsplans 06.21 "Nördliche Steingasse" zur
Ermöglichung einer Vollüberdachung der Gartenterrassen mit einer Tiefe von 4 Metern
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Freytag
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
FB 61
Müller
Lamberty
RPA
Beschlussentwurf:
Der Hauptausschuss nimmt den Antrag des Petenten zur Kenntnis und verweist diesen
zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung (PStA).
Erläuterungen:
Der Antrag nach § 24 GO NRW zielt auf die Änderung des Bebauungsplanes 06.21 ab. In
einer solchen Angelegenheit ist nach Aussage des Fachbereichs 30 –Justitiariat - in
Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindebund NW ein Bürgerantrag nach § 24 GO
NRW zulässig, da der Rat grundsätzlich ein materielles Sachentscheidungsrecht in
Satzungsfragen hat. Weder § 5 Abs.7 der Hauptsatzung noch Ausschlusstatbestände, wie
z.B. die des § 26 Abs.5 Nr. 5 Gemeindeordnung bei Bürgerbegehren, stehen dem
entgegen.
Ein bereits bei der Abteilung Bauordnung in Prüfung befindlicher Antrag auf Neubau der
Terrassenüberdachung vom 30.03.2017 ist noch nicht entschieden, würde aber aufgrund
des in seiner jetzigen Form bestehenden Bebauungsplanes abgelehnt.
Im Bauantrag wird die Genehmigung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung an einer
bestehenden Doppelhaushälfte beantragt.
Die Terrassenüberdachung soll über die gesamte Gebäudebreite der Doppelhaushälfte
(5,5m) errichtet werden und eine Tiefe von 4m erhalten.
Das an dieser Stelle im Bebauungsplan 06.21 „Nördliche Steingasse“ festgesetzte
Baufenster hat eine Tiefe von 14m und je Doppelhaushälfte eine Breite von 6m. Das
errichtete Haus beansprucht davon 12m Tiefe und 5,5m Breite. Damit würde die
beantragte Terrassenüberdachung die hintere Baugrenze auf der gesamten
Gebäudebreite um 2m überschreiten.
Drucksache 385/2017
Seite - 2 –
Die Überschreitung von Baugrenzen durch Terrassenüberdachungen ist regelmäßig
Gegenstand von Befreiungsanträgen. Auch dann, wenn die jeweilig geltende Baugrenze
schon in Gänze ausgenutzt wurde. Der zeitgemäßen Erweiterung des Wohnraumes durch
die bauliche Anlage der Terrassenüberdachung, die insofern Sonnenschirme und
Markisen abgelöst hat, steht die Verwaltung positiv gegenüber. Gleichwohl müssen
städtebaulich negative Auswirkungen verhindert werden.
Die jeweiligen Anlagen sollen daher selbstverständlich nutzbar sein, jedoch muss eine
unverhältnismäßige Überdimensionierung, gerade in Hinblick auf die Befreiungen von
Festsetzungen verhindert werden.
Wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, kann gemäß §31 BauGB von den
Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Befreiung städtebaulich
vertretbar ist. Eine Überschreitung der Baugrenze ist jedenfalls dann städtebaulich
vertretbar, wenn diese als geringfügig anzusehen ist. Dabei kommt es sowohl auf die Tiefe
der Überschreitung an, als auch auf deren Ausdehnung entlang der Baugrenze.
In diesem Fall soll auf nahezu der gesamten Länge der zugeordneten Baugrenze (5,5m /
6m) diese um 2,0m überschritten werden.
Dies ist planungsrechtlich als nicht mehr geringfügig anzusehen und der Bauantrag wird
dahingehend abgelehnt. Gleichwohl wurde die Zustimmung zu einer Überschreitung von
bis zu 1m auf gleicher Länge in Aussicht gestellt. Damit wäre die Errichtung einer
Terrassenüberdachung in den Maßen 3m x 5,5m möglich.
Wäre eine Überdachung mit einer Tiefe von 2m sicherlich nur eingeschränkt nutzbar, so
kann jedoch bei einer Tiefe von 3m davon ausgegangen werden, dass die Terrasse
hinreichend verschattet werden kann und im Übrigen an den meisten Tagen im Jahr
ausreichend Schutz vor Witterung bietet.
Der Petent hat am 24.08.2017 per E-Mail gegenüber der Abteilung Bauordnung geäußert,
dass er bis zur Entscheidung über den Bürgerantrag eine Ruhendstellung seines
Bauantrages wünscht.
Der Bürgerantrag enthält ferner – neben dem Antrag auf Abänderung des
Bebauungsplanes - als Alternativantrag einen Antrag auf Ausnahmeregelung für den
Bauantrag. Nach eingehender Prüfung der Kommentierung Rehn u.a. zu § 24 GO sind
Anträge auf förmliche Rechtshandlungen wie z.B. Anträge auf Erlass eines
Verwaltungsaktes u.ä. allerdings nicht durch § 24 GO erfasst und vielmehr an die
zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies kann jedoch auch nach Behandlung des Antrags
durch PStA bzw. Rat noch erfolgen.