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Vorlage (Anregung nach § 24 GO NRW von Herrn Marcus Nohl, Bavinganstr. 16, 50321 Brühl; hier: Anregung auf Abänderung des Bebauungsplans 06.21 "Nördliche Steingasse" zur Ermöglichung einer Vollüberdachung der Gartenterrassen mit einer Tiefe von 4 Metern)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
102 kB
Datum
16.11.2017
Erstellt
10.10.17, 17:50
Aktualisiert
10.10.17, 17:50
Vorlage (Anregung nach § 24 GO NRW von Herrn Marcus Nohl, Bavinganstr. 16, 50321 Brühl;
hier: Anregung auf Abänderung des Bebauungsplans 06.21 "Nördliche Steingasse" zur Ermöglichung einer Vollüberdachung der Gartenterrassen mit einer Tiefe von 4 Metern) Vorlage (Anregung nach § 24 GO NRW von Herrn Marcus Nohl, Bavinganstr. 16, 50321 Brühl;
hier: Anregung auf Abänderung des Bebauungsplans 06.21 "Nördliche Steingasse" zur Ermöglichung einer Vollüberdachung der Gartenterrassen mit einer Tiefe von 4 Metern)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in 13/1 Spenrath Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 10.10.2017 385/2017 (369/2017) Betreff Anregung nach § 24 GO NRW von Herrn Marcus Nohl, Bavinganstr. 16, 50321 Brühl; hier: Anregung auf Abänderung des Bebauungsplans 06.21 "Nördliche Steingasse" zur Ermöglichung einer Vollüberdachung der Gartenterrassen mit einer Tiefe von 4 Metern Beratungsfolge Hauptausschuss Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Freytag Zust. Dez. Zust. Dienststelle FB 61 Müller Lamberty RPA Beschlussentwurf: Der Hauptausschuss nimmt den Antrag des Petenten zur Kenntnis und verweist diesen zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung (PStA). Erläuterungen: Der Antrag nach § 24 GO NRW zielt auf die Änderung des Bebauungsplanes 06.21 ab. In einer solchen Angelegenheit ist nach Aussage des Fachbereichs 30 –Justitiariat - in Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindebund NW ein Bürgerantrag nach § 24 GO NRW zulässig, da der Rat grundsätzlich ein materielles Sachentscheidungsrecht in Satzungsfragen hat. Weder § 5 Abs.7 der Hauptsatzung noch Ausschlusstatbestände, wie z.B. die des § 26 Abs.5 Nr. 5 Gemeindeordnung bei Bürgerbegehren, stehen dem entgegen. Ein bereits bei der Abteilung Bauordnung in Prüfung befindlicher Antrag auf Neubau der Terrassenüberdachung vom 30.03.2017 ist noch nicht entschieden, würde aber aufgrund des in seiner jetzigen Form bestehenden Bebauungsplanes abgelehnt. Im Bauantrag wird die Genehmigung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung an einer bestehenden Doppelhaushälfte beantragt. Die Terrassenüberdachung soll über die gesamte Gebäudebreite der Doppelhaushälfte (5,5m) errichtet werden und eine Tiefe von 4m erhalten. Das an dieser Stelle im Bebauungsplan 06.21 „Nördliche Steingasse“ festgesetzte Baufenster hat eine Tiefe von 14m und je Doppelhaushälfte eine Breite von 6m. Das errichtete Haus beansprucht davon 12m Tiefe und 5,5m Breite. Damit würde die beantragte Terrassenüberdachung die hintere Baugrenze auf der gesamten Gebäudebreite um 2m überschreiten. Drucksache 385/2017 Seite - 2 – Die Überschreitung von Baugrenzen durch Terrassenüberdachungen ist regelmäßig Gegenstand von Befreiungsanträgen. Auch dann, wenn die jeweilig geltende Baugrenze schon in Gänze ausgenutzt wurde. Der zeitgemäßen Erweiterung des Wohnraumes durch die bauliche Anlage der Terrassenüberdachung, die insofern Sonnenschirme und Markisen abgelöst hat, steht die Verwaltung positiv gegenüber. Gleichwohl müssen städtebaulich negative Auswirkungen verhindert werden. Die jeweiligen Anlagen sollen daher selbstverständlich nutzbar sein, jedoch muss eine unverhältnismäßige Überdimensionierung, gerade in Hinblick auf die Befreiungen von Festsetzungen verhindert werden. Wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, kann gemäß §31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Befreiung städtebaulich vertretbar ist. Eine Überschreitung der Baugrenze ist jedenfalls dann städtebaulich vertretbar, wenn diese als geringfügig anzusehen ist. Dabei kommt es sowohl auf die Tiefe der Überschreitung an, als auch auf deren Ausdehnung entlang der Baugrenze. In diesem Fall soll auf nahezu der gesamten Länge der zugeordneten Baugrenze (5,5m / 6m) diese um 2,0m überschritten werden. Dies ist planungsrechtlich als nicht mehr geringfügig anzusehen und der Bauantrag wird dahingehend abgelehnt. Gleichwohl wurde die Zustimmung zu einer Überschreitung von bis zu 1m auf gleicher Länge in Aussicht gestellt. Damit wäre die Errichtung einer Terrassenüberdachung in den Maßen 3m x 5,5m möglich. Wäre eine Überdachung mit einer Tiefe von 2m sicherlich nur eingeschränkt nutzbar, so kann jedoch bei einer Tiefe von 3m davon ausgegangen werden, dass die Terrasse hinreichend verschattet werden kann und im Übrigen an den meisten Tagen im Jahr ausreichend Schutz vor Witterung bietet. Der Petent hat am 24.08.2017 per E-Mail gegenüber der Abteilung Bauordnung geäußert, dass er bis zur Entscheidung über den Bürgerantrag eine Ruhendstellung seines Bauantrages wünscht. Der Bürgerantrag enthält ferner – neben dem Antrag auf Abänderung des Bebauungsplanes - als Alternativantrag einen Antrag auf Ausnahmeregelung für den Bauantrag. Nach eingehender Prüfung der Kommentierung Rehn u.a. zu § 24 GO sind Anträge auf förmliche Rechtshandlungen wie z.B. Anträge auf Erlass eines Verwaltungsaktes u.ä. allerdings nicht durch § 24 GO erfasst und vielmehr an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies kann jedoch auch nach Behandlung des Antrags durch PStA bzw. Rat noch erfolgen.