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Beschlussvorlage (Testliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln/ Rheidter Weg)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
73 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
24.11.14, 18:51
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 104 STOMMELN TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung Reine Wohngebiete (WR) Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 3 Abs. 3 BauNVO im WR-Gebiet ausnahmsweise zulässige Nutzung Nr. 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke in diesem Bereich nicht Bestandteil des Bebauungsplanes ist. Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO können nur ausnahmsweise zugelassen werden. 2. Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Die Grundflächenzahl für das Reine Wohngebiet wird gemäß § 16 (Abs. 2) BauNVO mit 0,3 festgesetzt. Höhe der baulichen Anlagen Die Oberkante (OK) baulicher Anlagen wird gemäß § 16 (Abs. 3) BauNVO als Höchstmaß ≤ 81.50 Normalhöhennull (NHN, Höhen für Bezugsfläche über dem Meeresspiegel im Deutschen Haupthöhennetz 1992) festgesetzt. Diese NHN Höhe entspricht ca. 7,50 m über dem vorhandenen Kanaldeckel in der öffentlichen Verkehrsfläche Rheidter Weg. 3. Wohnungsanzahl Gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB sind je Hauseinheit/ Gebäude maximal 2 Wohneinheiten zulässig. 4. Baugrenzen Die Baugrenzen können auf eine Länge von < 6,0 m in einer Tiefe von < 3,0 m durch Terrassenüberdachungen überschritten werden. Dies gilt nicht im Bereich der festgesetzten Vorgartenfläche und im Bereich der zum Erhalt festgesetzten Bäume. 5. Stellplätze/ Garagen/ Carports Gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB sind Stellplätze/ Garagen/ Carports nur innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze/ Garagen/ Carports und innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. 6. Nebenanlagen Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen eine untergeordnete, oberirdische Nebenanlage, eingeschränkt bis zu einem Rauminhalt von max. 30 m³, zulässig ist. Ausnahmsweise ist eine weitere Nebenanlage von max. 30 m³ zulässig, wenn der Abstand der Nebenanlagen untereinander und zur Hauptanlage > 10 m beträgt. 7. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) 25a BauGB und Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) 25b BauGB Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 (1) 25a BauGB Innerhalb der gemäß § 9 (1) Nr. 25a BauGB festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist eine dichte Pflanzung unter Verwendung folgender Arten vorzunehmen: Feldahorn (Acer campestre) Schwarzdorn (Prunus spinosa) Weißdorn (Crataegus monogyna) Haselnuss (Corylus avellana) Kornelkirsche (Cornus mas) Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Wolliger Schneeball (Virbunum lantana) Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Echte Brombeere (Rubus fruticosus) Hundsrose (Rosa canina) Faulbaum (Prunus padus) nur in Einzelstücken Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) 25b BauGB Auf den gemäß § 9 (1) Nr. 25b BauGB festgesetzten Flächen ist grundsätzlich der Bestand an Bäumen und Sträuchern zu erhalten. Sollten aus Gründen der Bestandspflege Ausforstungs – und Neupflanzungsmaßnamen erforderlich werden, sind vorab Maßnahmen zum Schutz der Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde festzusetzen. Erhalt von Bäumen gem. § 9 (1) 25b BauGB Die zum Erhalt festgesetzten Bäume Nr.: 1 Hainbuche Nr.: 2 Baumhasel Nr.: 3 Kastanie Nr.: 4 Feldahorn Nr.: 5 Buche Nr.: 6 Roteiche sind bei Abgang eines Baumes in Form eines heimischen Laubbaumes zu ersetzen. Die zum Erhalt festgesetzten Bäume Nr.: 7 Eschen sind bei Abgang eines Baumes jeweils durch eine entsprechende Neupflanzung (Esche) zu ersetzen. 8. Niederschlagswasser und Abwasser Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Abwasser im Sinne des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG -) sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. 9. Kennzeichnung, Nachrichtliche Übernahme gem. § 9 Abs. 5 und 6 BauGB Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 BauGB Bombenblindgänger /Kampfmittel In Teilen des Plangebietes ist aufgrund der Auswertung historischer Luftbilder mit dem Vorhandensein von Kampfmitteln zu rechnen, da sich dort Stellungen und Laufgräben befanden. Vor dem Beginn von Erdarbeiten ist daher durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD – Bezirksregierung Düsseldorf, Mündelheimer Weg 51, 40472 Düsseldorf) eine Untersuchung durchzuführen und ggf. eine Räumung erforderlich. Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 BauGB) Denkmalschutz, Bodendenkmäler Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel:. 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal- und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Landschaftsschutz Der nördliche Bereich des Bebauungsplanes liegt im durch den Landschaftsplan Nr. 7 „Rommerskirchener Lößplatte“ festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS § 86 BAUO NRW IN VERBINDUNG MIT § 9 (4) BAUGB ALS BESTANDTEIL DES BEBAUUNGSPLANES. Vorgärten Als Vorgärten gelten die gekennzeichneten Bereiche. Rampen, Kellertreppen u. ä. sind in den Vorgärten nicht zulässig. Mindestens 50% der Vorgartenfläche dürfen nicht versiegelt werden und sind gärtnerisch zu gestalten. Ausnahmsweise sind Stellplätze im Vorgarten zulässig, wenn sie wasserdurchlässig hergerichtet werden. Einfriedungen Einfriedungen sind ausschließlich (auch an der öffentlichen Verkehrsfläche) als lebende Hecken bis max. 2.0 m zulässig. Eingebunden in diese Hecken sind nur Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis max. 1,8 m zulässig. Pulheim, den 26.08.2014