Daten
Kommune
Pulheim
Größe
167 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
27.11.14, 18:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln
Abwägung
Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen zur Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung in der Zeit 22.01.2014 bis 11.02.2014
B1 fBÖ, Schreiben vom 28.01.2014
Inhalt der Äußerung
Abwägungsvorschlag
Vor mehr als 30 Jahren wurde
das Friedhofserweiterungsgelände als Ackerland genutzt, es wird
davon ausgegangen, dass die
gesamte Fläche im Landschaftsschutzgebiet war.
Derzeit liegt die Friedhofserweiterungsfläche im Landschaftsplan
Nr. 7 Rommerskirchener Lößplatte.
Jetzt wird eine Wohnbebauung
vorgeschlagen, so dass der
Landschaftsschutz von der Stadt
vergleichsweise als geringfügig
oder nur wenig schutzwürdig
eingestuft wird. Bitte um Vorlage
der Gründe der beteiligten Planungsträger, Rhein-Erft-Kreis,
Regionalplanungsbehörde.
Es wird angeregt:
Befahrbarkeit des Stichweges mit
Feuerwehr-, Rettungs-, Tank- und
Müllfahrzeugen.
Im Bebauungsplan soll erwähnt
werden, dass Erweiterungen der
ebenen Flächen der Baugrundstücke zu Lasten der Hanglage
mit der Stadt abgesprochen werden.
Abwägung
Das Bebauungsplanverfahren Nr. 29
Stommeln, Friedhofserweiterungsfläche, wurde in der Zeit von 1988 bis
1991 durchgeführt. Im Zuge dieses
Verfahrens erfolgte die Abstimmung
mit der Unteren Landschaftsbehörde
wegen des damals bestehenden
Landschaftsschutzes. Mit Datum vom
03.01.1990 wurde durch den Erftkreis
der Befreiungsbescheid von den
Verbotsvorschriften der Landschaftsschutzverordnung, mit Auflagen, die
in den Bebauungsplan durch Textliche Festsetzungen aufgenommen
wurden, erteilt.
Nach derzeitigem Landschaftsplan
Nr. 7, Rommerskirchener Lößplatte,
liegt nur ein an der nördlichen Plangrenze des Bebauungsplanes Nr. 104
Stommeln gelegener Bereich im
Landschaftsschutz. Dieser Bereich ist
im Bebauungsplan nachrichtlich gem.
§ 9 Abs. 6 BauGB übernommen worden, da für diesen Bereich eine andere gesetzliche Vorschrift – nach dem
Landschaftsgesetz – gilt.
Die Erschließung des Plangebietes
erfolgt über den bestehenden Rheidter Weg und somit überwiegend über
bestehende Verkehrsflächen. Zur
Erhaltung des vorhandenen Straßenbildes, der angelegten Stellplätze mit
Grünanlagen und Baumbestand, ist
eine parallele öffentliche Zuwegung
zu den Einzelhäusern geplant. Die
Grundstücke sind schräg hierzu angeordnet, sodass dieser „Bypass“ auf
eine Breite von 4,00 m, entsprechend
der Richtlinien für Anlagen von Stadtstraßen, reduziert werden kann und
dennoch eine Zufahrt, auch für Müllfahrzeuge, gut möglich ist. Ordnungsbehördlich sind Einbahnregelungen zu treffen. Eine Bebauung
kann nur innerhalb der überbaubaren
Flächen erfolgen, die entsprechend
der Hanglage angeordnet wurden.
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
Beschlussvorschlag für
UA; PA und RAT
nicht erforderlich
nicht erforderlich
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Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln
Abwägung
Für Nebenanlagen, auf der nicht
überbaubaren Fläche, gibt es eine
Festsetzung im Text des Bebauungsplanes. Hierzu siehe auch die Begründung.
Die Bewirtschaftung des Grünstreifens ist sicherzustellen.
Eine Aufsicht bei Räumung des
Geländes und Steuerung der
Bauphase ist wünschenswert, um
die Belastung der Nachbarn gering zu halten.
Die Bewirtschaftung der öffentlichen
Grünflächen obliegt der Stadt, Steuerungen während der Bauphase obliegen der Bauleitung für das jeweilige
Bauobjekt. Beides kann nicht durch
das Planungsrecht geregelt werden.
T1 fBÖ Rhein-Erft-Kreis, Schreiben vom 13.02.2014
Inhalt der Äußerung
Abwägungsvorschlag
Naturschutz und Landschaftspflege
Es wird begrüßt, dass die seinerzeit abgestimmten Punkte in den
Vorentwurf übernommen wurden.
Zum derzeitigen Zeitpunkt bestehen keine Bedenken, mit dem
Vorbehalt, im weiteren Verfahren
nach Vorlage des Umweltberichtes endgültig Stellung zu nehmen.
Bodenschutz
Für die Neuplanung ist ein Umweltbericht zu erarbeiten, der das
Landesbodenschutzgesetz
(LBodSchG) zu berücksichtigen
hat und der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-ErftKreises vorzulegen ist.
Gemäß § 4 Abs. 2 LBodSchG
haben bei der Aufstellung von
Bauleitplänen die damit befassten
Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten
oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig
eine Wiedernutzung von
bereits versiegelten, sanierten,
baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.
Diese Prüfung ist im Rahmen des
Verfahrens nachzuweisen.
Abwägung
Für Planverfahren ist gemäß § 2a
Baugesetzbuch (Begründung zum
Bauleitplanentwurf, Umweltbericht)
eine Begründung beizufügen. In ihr
sind entsprechend dem Stand des
Verfahrens die Ziele, Zwecke und
wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und in dem Umweltbericht
nach der Anlage 1 zu dem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und
bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der
Begründung.
Es besteht somit die Pflicht, einen
Umweltbericht zu erstellen, den für
das Planverfahren des Bebauungsplanes 104 Stommeln das Kölner
Büro für Faunistik erstellt hat.
In dem Umweltbericht sind die angesprochenen Punkte abgearbeitet.
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
nicht erforderlich
Beschlussvorschlag für
UA; PA und RAT
nicht erforderlich
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Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln
Abwägung
T2 fBÖ Regierungsbezirk Düsseldorf, Kampfmittelräumdienst, Schreiben vom 30.01.2014
Inhalt der Äußerung
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag für
UA; PA und RAT
Luftbilder aus den Jahren 1939 Der Befund steht einer Realisierung
1945 und andere historische
der Planung nicht entgegen. ZwiUnterlagen liefern Hinweise auf
schenzeitlich liegt der Abschlussbevermehrte Kampfhandlungen im
richt vor, der in Anlage beigefügt ist.
beantragten Bereich. Insbesonde- Aus den Unterlagen geht die geräumre existiert ein konkreter Verdacht te Fläche hervor und die Bereiche,
bei denen eine Detektion nicht mögauf Kampfmittel bzw. Militäreinlich war, so dass es nicht auszunicht erforderlich
richtungen des 2. Wettkrieges
(Geschützstellung und Laufgraschließen ist, dass noch Kampfmittel
ben). ln einer beigefügten Karte
im Boden vorhanden sind, die im
sind lediglich die konkreten VerZuge des Baugenehmigungsverfahdachte dargestellt. Es wird eine
rens eine nähere Untersuchung und
ggf. Räumung erfordern.
Überprüfung auf Kampfmittel für
die konkrete Verdachtsfläche und Der Bebauungsplan nimmt einen
entsprechenden Hinweis gem. § 9
die zu überbauenden Flächen
empfohlen.
Abs. 5 BauGB auf. Es handelt sich
nicht um eine rechtsverbindliche
Festsetzung, sondern um einen Hinweis auf Besonderheiten (insbesondere der Baugrundverhältnisse),
deren Kenntnis für das Verständnis
des Bebauungsplans und seiner
Festsetzungen, wie auch für die Vorbereitung und Genehmigung von
Vorhaben notwendig ist. Bauherren
und Baugenehmigungsbehörden
sollen frühzeitig auf Probleme hingewiesen werden, die im Rahmen der
konkreten Vorhabenplanung zu
berücksichtigen sind.
Abwägung
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln
Abwägung
Stellungnahmen zur Beteiligung in der Zeit 01.10.2014 bis 10.11.2014
B1 AUS Schreiben vom 06.10.2014 mit Bezug auf das Schreiben B1 fBÖ vom 28.01.2014
Inhalt der Äußerung
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag für
UA; PA und RAT
Gehölzbestände und BrachfläDer Schutz während der Bauphase
chen im Süden, Westen und
und die Frage der Hausanschlüsse
Norden sind während der Bausind nicht planungsrelevant. Das
nicht erforderlich
phase zu schützen.
BauGB bietet hierzu keine RegelunFrage zu Hausanschlüssen und
gen.
der Baustellenzufahrt.
Die strukturreichen Gehölze im
Norden sind zu erhalten. Der
Hinweis, dass die Fläche im
Landschaftsplan Nr. 7 liegt, reicht
nicht aus.
Das jetzige Baugebiet wurde
zwischen 1991 und heute aus
dem Landschaftsschutz genommen.
Abwägung
Wie im Umweltbericht auf Seite 10
ausgeführt, liegt der Bebauungsplan
im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 7 Rommerskirchener Lößplatte, der den nördlichen Bereich als
Landschaftsschutzgebiet festsetzt,
mit weiteren Festsetzungen auf
Grundlage des Landschaftsgesetzes.
Die nachrichtliche Übernahme eines
Schutzgebietes in einen Bebauungsplan bringt gegenüber der zuständigen Fachbehörde zum Ausdruck,
dass der Schutzstatus bei der
Planaufstellung zur Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen wurde. Für die Öffentlichkeit dient
sie als Hinweis, dass bei der Planung
eines Bauvorhabens neben dem
Bebauungsplan noch andere planungsrelevante Festsetzungen zu
berücksichtigen sind.
Gleichzeitig soll verhindert werden,
dass der Bebauungsplan mit einer
unnötig großen Zahl von Festsetzungen nach anderen Rechtsvorschriften
überladen wird.
Der Landschaftsplan Nr. 7 Rommerskirchener Lößplatte, in Kraft seit
1992, ist nach dem Bebauungsplan
Nr. 29 Stommeln, Friedhofserweiterungsfläche, in Kraft seit 1991,
rechtskräftig geworden. Die 6. Änderung des Landschaftsplanes im Bereich Kirchtal wurde 1997 rechtskräftig. Landschaftspläne sind vom Träger der Landschaftsplanung in eigener Verantwortung aufzustellen. Das
Verfahren ist ähnlich dem eines Bebauungsplanverfahrens und im Landschaftsgesetz geregelt.
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
nicht erforderlich
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Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln
Abwägung
Die Flächeninanspruchnahme
muss außerhalb 01. März bis 30.
September erfolgen, sonst sind
Maßnahmen zur Vermeidung
einer Brutansiedlung zu treffen
oder eine ökologische Bauleitung
einzurichten.
Die Maßnahmen sind Inhalt des Umweltberichtes und werden entsprechend umgesetzt. Die dafür zuständigen Ämter sind darüber informiert.
Neben der Steuerung der Bauphase gehört in Ergänzung des
Umweltberichtes auch die Vereinbarung einer Spätfrist, bis zu
der die Erwerber ihre Grundstücke bebaut haben müssen.
Steuerungen während der Bauphase
obliegen der Bauleitung für das jeweilige Bauobjekt und sind nicht im Planungsrecht geregelt. Eine Bebauung
kann nur innerhalb der überbaubaren
Flächen erfolgen, die entsprechend
der Hanglage, in Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde und der
Koordinierungsstelle Umweltschutz,
angeordnet wurden. Für Nebenanlagen, auf der nicht überbaubaren Fläche, gibt es eine Festsetzung im Text
des Bebauungsplanes. Hierzu siehe
auch die Begründung.
Der Vorschlag ist nicht planungsrelevant und wurde an die dafür zuständigen Ämter weitergeleitet.
Vorschlag hinsichtlich der Steuerung der Bauphase, dies im Baugenehmigungsverfahren und
Kaufvertrag als Auflage eizubringen.
Frage zum Spielplatzgelände
Es ist eine gezielte Information
der vom Vorhaben betroffenen
Anlieger z. B. einer Bürgerversammlung unterblieben. Es wird
auf ein Schreiben an den Bürgermeister vom 08.12.2011 verwiesen und auf das Schreiben
vom 28.01.2014, das im Zuge der
frühzeitigen Beteiligung des Bebauungsplanes Nr. 104, eingegangen ist.
Abwägung
Die Frage ist nicht planungsrelevant,
da das Spielplatzgelände außerhalb
der Begrenzung des Bebauungsplanes Nr. 104 Stommeln liegt. Inwieweit
die Fläche dauerhaft unbebaut bleibt,
hängt von der städtebaulichen Entwicklung bzw. dem möglichen künftigen Erfordernis ab, in diesem Bereich
Planrecht zu schaffen. (§ 1 Abs. 3
BauGB)
Das Schreiben aus 2011 liegt im
Bebauungsplanverfahren nicht vor.
Das Planverfahren läuft seit dem
Aufstellungsbeschluss vom
11.12.2013 und das Schreiben vom
28.01.2014 zum Planverfahren wird
als B1 fBÖ in diese Liste behandelt.
Das Baugesetzbuch schreibt den
Verfahrensablauf vor. Eine Bürgerversammlung ist nicht zwingend vorgeschrieben, die Planung hat auch
keine derartige stadtplanerische Bedeutung, dass sie als allgemein bedeutsame Angelegenheit der Stadt
(Hauptsatzung der Stadt Pulheim: § 6
- Verpflichtung des Rates zur UnterAmt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
nicht erforderlich
nicht erforderlich
nicht erforderlich
nicht erforderlich
nicht erforderlich
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Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln
Abwägung
richtung der Einwohnerinnen und
Einwohner) gewertet werden kann
und somit eine Informationsveranstaltung nahelegte. Es handelt sich lediglich um die Schaffung von sechs
Baugrundstücken, das Umfeld derselben innerhalb des Bebauungsplanes bleibt von der Planung unberührt
erhalten. Die Beteiligung nach BauGB
erfolgte (neben der Möglichkeit der
Einsichtnahme im Internet) durch
Aushang im Stadtplanungsamt. Der
Eingabesteller nahm in diesem Rahmen auch die Möglichkeit wahr, telefonisch mit dem Leiter des Planungsamtes die Planung zu diskutieren,
sodass offenkundig eine gute Beteiligungsmöglichkeit gegeben war.
B2 AUS Schreiben vom 04.10.2014 per E- Mail
Inhalt der Äußerung
Abwägungsvorschlag
Gefährdungspotential durch den
unübersichtlichen Straßenknick
im Bereich des oberen Friedhofeinganges, es lässt sich im Rahmen der Erschließung des Baugeländes auch die Parkplatzsituation bzw. der Zugang zum Friedhof verbessern.
Vorgeschlagen werden die Ausweisung eines Behindertenplatzes und die Umgestaltung des
Gehweges, dass der Zugang zum
Friedhof übersichtlicher erscheint.
Die Stellungnahme bezieht sich auf
nicht planungsrelevante Aspekte und
wurde an die entsprechenden Stellen
im Hause weitergeleitet.
T1 AUS Schreiben vom 04.11.2014, E-Mail vom 06.11.2014
Inhalt der Äußerung
Abwägungsvorschlag
Grundsätzlich keine Bedenken,
Die Koordinierungsstelle für Umweltwenn die im Umweltbericht auf
schutz ist informiert und wird alles
Seite 20 unter Punkt 6 zusamWeitere diesbezüglich veranlassen.
mengefassten Maßnahmen umgesetzt werden.
Es wird darum gebeten, die Abbuchung des Biotopwertdefizites
in Höhe von 21.082 Biotoppunkten von der GOP-Maßnahme I.35
bei Ingendorf der Unteren Landschaftsbehörde mitzuteilen.
Abwägung
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
Beschlussvorschlag für
UA; PA und RAT
nicht erforderlich
Beschlussvorschlag
nicht erforderlich
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