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Beschlussvorlage (Abwägungstabelle zum Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
167 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
24.11.14, 18:51
Aktualisiert
27.11.14, 18:39
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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln Abwägung Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB Stellungnahmen zur Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung in der Zeit 22.01.2014 bis 11.02.2014 B1 fBÖ, Schreiben vom 28.01.2014 Inhalt der Äußerung Abwägungsvorschlag Vor mehr als 30 Jahren wurde das Friedhofserweiterungsgelände als Ackerland genutzt, es wird davon ausgegangen, dass die gesamte Fläche im Landschaftsschutzgebiet war. Derzeit liegt die Friedhofserweiterungsfläche im Landschaftsplan Nr. 7 Rommerskirchener Lößplatte. Jetzt wird eine Wohnbebauung vorgeschlagen, so dass der Landschaftsschutz von der Stadt vergleichsweise als geringfügig oder nur wenig schutzwürdig eingestuft wird. Bitte um Vorlage der Gründe der beteiligten Planungsträger, Rhein-Erft-Kreis, Regionalplanungsbehörde. Es wird angeregt: Befahrbarkeit des Stichweges mit Feuerwehr-, Rettungs-, Tank- und Müllfahrzeugen. Im Bebauungsplan soll erwähnt werden, dass Erweiterungen der ebenen Flächen der Baugrundstücke zu Lasten der Hanglage mit der Stadt abgesprochen werden. Abwägung Das Bebauungsplanverfahren Nr. 29 Stommeln, Friedhofserweiterungsfläche, wurde in der Zeit von 1988 bis 1991 durchgeführt. Im Zuge dieses Verfahrens erfolgte die Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde wegen des damals bestehenden Landschaftsschutzes. Mit Datum vom 03.01.1990 wurde durch den Erftkreis der Befreiungsbescheid von den Verbotsvorschriften der Landschaftsschutzverordnung, mit Auflagen, die in den Bebauungsplan durch Textliche Festsetzungen aufgenommen wurden, erteilt. Nach derzeitigem Landschaftsplan Nr. 7, Rommerskirchener Lößplatte, liegt nur ein an der nördlichen Plangrenze des Bebauungsplanes Nr. 104 Stommeln gelegener Bereich im Landschaftsschutz. Dieser Bereich ist im Bebauungsplan nachrichtlich gem. § 9 Abs. 6 BauGB übernommen worden, da für diesen Bereich eine andere gesetzliche Vorschrift – nach dem Landschaftsgesetz – gilt. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über den bestehenden Rheidter Weg und somit überwiegend über bestehende Verkehrsflächen. Zur Erhaltung des vorhandenen Straßenbildes, der angelegten Stellplätze mit Grünanlagen und Baumbestand, ist eine parallele öffentliche Zuwegung zu den Einzelhäusern geplant. Die Grundstücke sind schräg hierzu angeordnet, sodass dieser „Bypass“ auf eine Breite von 4,00 m, entsprechend der Richtlinien für Anlagen von Stadtstraßen, reduziert werden kann und dennoch eine Zufahrt, auch für Müllfahrzeuge, gut möglich ist. Ordnungsbehördlich sind Einbahnregelungen zu treffen. Eine Bebauung kann nur innerhalb der überbaubaren Flächen erfolgen, die entsprechend der Hanglage angeordnet wurden. Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie Beschlussvorschlag für UA; PA und RAT nicht erforderlich nicht erforderlich Seite 1 von 6 Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln Abwägung Für Nebenanlagen, auf der nicht überbaubaren Fläche, gibt es eine Festsetzung im Text des Bebauungsplanes. Hierzu siehe auch die Begründung. Die Bewirtschaftung des Grünstreifens ist sicherzustellen. Eine Aufsicht bei Räumung des Geländes und Steuerung der Bauphase ist wünschenswert, um die Belastung der Nachbarn gering zu halten. Die Bewirtschaftung der öffentlichen Grünflächen obliegt der Stadt, Steuerungen während der Bauphase obliegen der Bauleitung für das jeweilige Bauobjekt. Beides kann nicht durch das Planungsrecht geregelt werden. T1 fBÖ Rhein-Erft-Kreis, Schreiben vom 13.02.2014 Inhalt der Äußerung Abwägungsvorschlag Naturschutz und Landschaftspflege Es wird begrüßt, dass die seinerzeit abgestimmten Punkte in den Vorentwurf übernommen wurden. Zum derzeitigen Zeitpunkt bestehen keine Bedenken, mit dem Vorbehalt, im weiteren Verfahren nach Vorlage des Umweltberichtes endgültig Stellung zu nehmen. Bodenschutz Für die Neuplanung ist ein Umweltbericht zu erarbeiten, der das Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) zu berücksichtigen hat und der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-ErftKreises vorzulegen ist. Gemäß § 4 Abs. 2 LBodSchG haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen. Abwägung Für Planverfahren ist gemäß § 2a Baugesetzbuch (Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht) eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu dem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Es besteht somit die Pflicht, einen Umweltbericht zu erstellen, den für das Planverfahren des Bebauungsplanes 104 Stommeln das Kölner Büro für Faunistik erstellt hat. In dem Umweltbericht sind die angesprochenen Punkte abgearbeitet. Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie nicht erforderlich Beschlussvorschlag für UA; PA und RAT nicht erforderlich Seite 2 von 6 Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln Abwägung T2 fBÖ Regierungsbezirk Düsseldorf, Kampfmittelräumdienst, Schreiben vom 30.01.2014 Inhalt der Äußerung Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag für UA; PA und RAT Luftbilder aus den Jahren 1939 Der Befund steht einer Realisierung 1945 und andere historische der Planung nicht entgegen. ZwiUnterlagen liefern Hinweise auf schenzeitlich liegt der Abschlussbevermehrte Kampfhandlungen im richt vor, der in Anlage beigefügt ist. beantragten Bereich. Insbesonde- Aus den Unterlagen geht die geräumre existiert ein konkreter Verdacht te Fläche hervor und die Bereiche, bei denen eine Detektion nicht mögauf Kampfmittel bzw. Militäreinlich war, so dass es nicht auszunicht erforderlich richtungen des 2. Wettkrieges (Geschützstellung und Laufgraschließen ist, dass noch Kampfmittel ben). ln einer beigefügten Karte im Boden vorhanden sind, die im sind lediglich die konkreten VerZuge des Baugenehmigungsverfahdachte dargestellt. Es wird eine rens eine nähere Untersuchung und ggf. Räumung erfordern. Überprüfung auf Kampfmittel für die konkrete Verdachtsfläche und Der Bebauungsplan nimmt einen entsprechenden Hinweis gem. § 9 die zu überbauenden Flächen empfohlen. Abs. 5 BauGB auf. Es handelt sich nicht um eine rechtsverbindliche Festsetzung, sondern um einen Hinweis auf Besonderheiten (insbesondere der Baugrundverhältnisse), deren Kenntnis für das Verständnis des Bebauungsplans und seiner Festsetzungen, wie auch für die Vorbereitung und Genehmigung von Vorhaben notwendig ist. Bauherren und Baugenehmigungsbehörden sollen frühzeitig auf Probleme hingewiesen werden, die im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung zu berücksichtigen sind. Abwägung Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie Seite 3 von 6 Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln Abwägung Stellungnahmen zur Beteiligung in der Zeit 01.10.2014 bis 10.11.2014 B1 AUS Schreiben vom 06.10.2014 mit Bezug auf das Schreiben B1 fBÖ vom 28.01.2014 Inhalt der Äußerung Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag für UA; PA und RAT Gehölzbestände und BrachfläDer Schutz während der Bauphase chen im Süden, Westen und und die Frage der Hausanschlüsse Norden sind während der Bausind nicht planungsrelevant. Das nicht erforderlich phase zu schützen. BauGB bietet hierzu keine RegelunFrage zu Hausanschlüssen und gen. der Baustellenzufahrt. Die strukturreichen Gehölze im Norden sind zu erhalten. Der Hinweis, dass die Fläche im Landschaftsplan Nr. 7 liegt, reicht nicht aus. Das jetzige Baugebiet wurde zwischen 1991 und heute aus dem Landschaftsschutz genommen. Abwägung Wie im Umweltbericht auf Seite 10 ausgeführt, liegt der Bebauungsplan im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 7 Rommerskirchener Lößplatte, der den nördlichen Bereich als Landschaftsschutzgebiet festsetzt, mit weiteren Festsetzungen auf Grundlage des Landschaftsgesetzes. Die nachrichtliche Übernahme eines Schutzgebietes in einen Bebauungsplan bringt gegenüber der zuständigen Fachbehörde zum Ausdruck, dass der Schutzstatus bei der Planaufstellung zur Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen wurde. Für die Öffentlichkeit dient sie als Hinweis, dass bei der Planung eines Bauvorhabens neben dem Bebauungsplan noch andere planungsrelevante Festsetzungen zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass der Bebauungsplan mit einer unnötig großen Zahl von Festsetzungen nach anderen Rechtsvorschriften überladen wird. Der Landschaftsplan Nr. 7 Rommerskirchener Lößplatte, in Kraft seit 1992, ist nach dem Bebauungsplan Nr. 29 Stommeln, Friedhofserweiterungsfläche, in Kraft seit 1991, rechtskräftig geworden. Die 6. Änderung des Landschaftsplanes im Bereich Kirchtal wurde 1997 rechtskräftig. Landschaftspläne sind vom Träger der Landschaftsplanung in eigener Verantwortung aufzustellen. Das Verfahren ist ähnlich dem eines Bebauungsplanverfahrens und im Landschaftsgesetz geregelt. Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie nicht erforderlich Seite 4 von 6 Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln Abwägung Die Flächeninanspruchnahme muss außerhalb 01. März bis 30. September erfolgen, sonst sind Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen oder eine ökologische Bauleitung einzurichten. Die Maßnahmen sind Inhalt des Umweltberichtes und werden entsprechend umgesetzt. Die dafür zuständigen Ämter sind darüber informiert. Neben der Steuerung der Bauphase gehört in Ergänzung des Umweltberichtes auch die Vereinbarung einer Spätfrist, bis zu der die Erwerber ihre Grundstücke bebaut haben müssen. Steuerungen während der Bauphase obliegen der Bauleitung für das jeweilige Bauobjekt und sind nicht im Planungsrecht geregelt. Eine Bebauung kann nur innerhalb der überbaubaren Flächen erfolgen, die entsprechend der Hanglage, in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und der Koordinierungsstelle Umweltschutz, angeordnet wurden. Für Nebenanlagen, auf der nicht überbaubaren Fläche, gibt es eine Festsetzung im Text des Bebauungsplanes. Hierzu siehe auch die Begründung. Der Vorschlag ist nicht planungsrelevant und wurde an die dafür zuständigen Ämter weitergeleitet. Vorschlag hinsichtlich der Steuerung der Bauphase, dies im Baugenehmigungsverfahren und Kaufvertrag als Auflage eizubringen. Frage zum Spielplatzgelände Es ist eine gezielte Information der vom Vorhaben betroffenen Anlieger z. B. einer Bürgerversammlung unterblieben. Es wird auf ein Schreiben an den Bürgermeister vom 08.12.2011 verwiesen und auf das Schreiben vom 28.01.2014, das im Zuge der frühzeitigen Beteiligung des Bebauungsplanes Nr. 104, eingegangen ist. Abwägung Die Frage ist nicht planungsrelevant, da das Spielplatzgelände außerhalb der Begrenzung des Bebauungsplanes Nr. 104 Stommeln liegt. Inwieweit die Fläche dauerhaft unbebaut bleibt, hängt von der städtebaulichen Entwicklung bzw. dem möglichen künftigen Erfordernis ab, in diesem Bereich Planrecht zu schaffen. (§ 1 Abs. 3 BauGB) Das Schreiben aus 2011 liegt im Bebauungsplanverfahren nicht vor. Das Planverfahren läuft seit dem Aufstellungsbeschluss vom 11.12.2013 und das Schreiben vom 28.01.2014 zum Planverfahren wird als B1 fBÖ in diese Liste behandelt. Das Baugesetzbuch schreibt den Verfahrensablauf vor. Eine Bürgerversammlung ist nicht zwingend vorgeschrieben, die Planung hat auch keine derartige stadtplanerische Bedeutung, dass sie als allgemein bedeutsame Angelegenheit der Stadt (Hauptsatzung der Stadt Pulheim: § 6 - Verpflichtung des Rates zur UnterAmt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie nicht erforderlich nicht erforderlich nicht erforderlich nicht erforderlich nicht erforderlich Seite 5 von 6 Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln Abwägung richtung der Einwohnerinnen und Einwohner) gewertet werden kann und somit eine Informationsveranstaltung nahelegte. Es handelt sich lediglich um die Schaffung von sechs Baugrundstücken, das Umfeld derselben innerhalb des Bebauungsplanes bleibt von der Planung unberührt erhalten. Die Beteiligung nach BauGB erfolgte (neben der Möglichkeit der Einsichtnahme im Internet) durch Aushang im Stadtplanungsamt. Der Eingabesteller nahm in diesem Rahmen auch die Möglichkeit wahr, telefonisch mit dem Leiter des Planungsamtes die Planung zu diskutieren, sodass offenkundig eine gute Beteiligungsmöglichkeit gegeben war. B2 AUS Schreiben vom 04.10.2014 per E- Mail Inhalt der Äußerung Abwägungsvorschlag Gefährdungspotential durch den unübersichtlichen Straßenknick im Bereich des oberen Friedhofeinganges, es lässt sich im Rahmen der Erschließung des Baugeländes auch die Parkplatzsituation bzw. der Zugang zum Friedhof verbessern. Vorgeschlagen werden die Ausweisung eines Behindertenplatzes und die Umgestaltung des Gehweges, dass der Zugang zum Friedhof übersichtlicher erscheint. Die Stellungnahme bezieht sich auf nicht planungsrelevante Aspekte und wurde an die entsprechenden Stellen im Hause weitergeleitet. T1 AUS Schreiben vom 04.11.2014, E-Mail vom 06.11.2014 Inhalt der Äußerung Abwägungsvorschlag Grundsätzlich keine Bedenken, Die Koordinierungsstelle für Umweltwenn die im Umweltbericht auf schutz ist informiert und wird alles Seite 20 unter Punkt 6 zusamWeitere diesbezüglich veranlassen. mengefassten Maßnahmen umgesetzt werden. Es wird darum gebeten, die Abbuchung des Biotopwertdefizites in Höhe von 21.082 Biotoppunkten von der GOP-Maßnahme I.35 bei Ingendorf der Unteren Landschaftsbehörde mitzuteilen. Abwägung Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie Beschlussvorschlag für UA; PA und RAT nicht erforderlich Beschlussvorschlag nicht erforderlich Seite 6 von 6