Daten
Kommune
Brühl
Größe
177 kB
Datum
25.09.2017
Erstellt
12.09.17, 18:27
Aktualisiert
12.09.17, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
DEZ I
Schiffer
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
11.09.2017
349/2017
Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Köln über den Betrieb
der Stadtbahnlinie 18 auf Brühler Stadtgebiet
Beratungsfolge
Ausschuss für Verkehr und Mobilität
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Freytag
Schiffer
Zust. Dienststelle
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat beauftragt den Bürgermeister, die als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche
Vereinbarung mit der Stadt Köln über den Betrieb der Stadtbahnlinie 18 auf Brühler
Stadtgebiet abzuschließen.
Erläuterungen:
Wie eine Vielzahl der Aufgabenträger im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) strebt auch
die Stadt Köln die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) an das
eigene Verkehrsunternehmen KVB an. Bei der Vorbereitung dieses ÖDA ist die
Problematik zu lösen, wie interlokale Verkehre – wie vorliegend die Stadtbahnlinie 18 – im
Lichte der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu behandeln sind.
Die Direktvergabe eines ÖDA kann nur durch die „zuständige Behörde“ im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen. Die Festlegung der zuständigen Behörde richtet
sich nach den Bestimmungen des nationalen Rechts. Nach den Regelungen des PBefG
sowie des ÖPNVG NRW sind die jeweiligen Kommunen nur „innerhalb ihres
Wirkungskreises“ als Aufgabenträger und zuständige Behörde anzusehen. Bei territorialer
Betrachtung endet die Zuständigkeit demnach an der Gebietsgrenze. Für interlokale
Verkehre wäre demnach davon auszugehen, dass jede zuständige Behörde lediglich für
den in ihrem Gebiet liegenden Linienabschnitt zuständig ist.
Um eine solche praxisfremde Regelung zu vermeiden, ist vorgesehen, im Rahmen einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für die Außenabschnitte der sog. „abgehenden Linien“
(ausbrechende Verkehre) – für Brühl betrifft dies die Stadtbahnlinie 18 – eine Übertragung
Drucksache 349/2017
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der Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 von den benachbarten
Aufgabenträgern auf die Stadt Köln als vergebende Stelle vorzunehmen.
Der vorliegende Vereinbarungsentwurf wurde in intensiven Verhandlungen unter
rechtlicher Begleitung mit der Stadt Köln ausgearbeitet und wird in analoger Anwendung
von allen betroffenen Kommunen abgeschlossen.
Weitere Erläuterungen erfolgen bei Bedarf mündlich.
Anlage(n):
(1) Aufgübertragung Linie 18 KölnBrühl