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Vorlage (Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Köln über den Betrieb der Stadtbahnlinie 18 auf Brühler Stadtgebiet)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
177 kB
Datum
25.09.2017
Erstellt
12.09.17, 18:27
Aktualisiert
12.09.17, 18:27
Vorlage (Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Köln über den Betrieb der Stadtbahnlinie 18 auf Brühler Stadtgebiet) Vorlage (Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Köln über den Betrieb der Stadtbahnlinie 18 auf Brühler Stadtgebiet)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in DEZ I Schiffer Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 11.09.2017 349/2017 Betreff Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Köln über den Betrieb der Stadtbahnlinie 18 auf Brühler Stadtgebiet Beratungsfolge Ausschuss für Verkehr und Mobilität Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Freytag Schiffer Zust. Dienststelle Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Rat beauftragt den Bürgermeister, die als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Köln über den Betrieb der Stadtbahnlinie 18 auf Brühler Stadtgebiet abzuschließen. Erläuterungen: Wie eine Vielzahl der Aufgabenträger im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) strebt auch die Stadt Köln die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) an das eigene Verkehrsunternehmen KVB an. Bei der Vorbereitung dieses ÖDA ist die Problematik zu lösen, wie interlokale Verkehre – wie vorliegend die Stadtbahnlinie 18 – im Lichte der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu behandeln sind. Die Direktvergabe eines ÖDA kann nur durch die „zuständige Behörde“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen. Die Festlegung der zuständigen Behörde richtet sich nach den Bestimmungen des nationalen Rechts. Nach den Regelungen des PBefG sowie des ÖPNVG NRW sind die jeweiligen Kommunen nur „innerhalb ihres Wirkungskreises“ als Aufgabenträger und zuständige Behörde anzusehen. Bei territorialer Betrachtung endet die Zuständigkeit demnach an der Gebietsgrenze. Für interlokale Verkehre wäre demnach davon auszugehen, dass jede zuständige Behörde lediglich für den in ihrem Gebiet liegenden Linienabschnitt zuständig ist. Um eine solche praxisfremde Regelung zu vermeiden, ist vorgesehen, im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für die Außenabschnitte der sog. „abgehenden Linien“ (ausbrechende Verkehre) – für Brühl betrifft dies die Stadtbahnlinie 18 – eine Übertragung Drucksache 349/2017 Seite - 2 – der Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 von den benachbarten Aufgabenträgern auf die Stadt Köln als vergebende Stelle vorzunehmen. Der vorliegende Vereinbarungsentwurf wurde in intensiven Verhandlungen unter rechtlicher Begleitung mit der Stadt Köln ausgearbeitet und wird in analoger Anwendung von allen betroffenen Kommunen abgeschlossen. Weitere Erläuterungen erfolgen bei Bedarf mündlich. Anlage(n): (1) Aufgübertragung Linie 18 KölnBrühl