Daten
Kommune
Brühl
Größe
41 kB
Datum
25.09.2017
Erstellt
12.09.17, 18:27
Aktualisiert
12.09.17, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stand 31.08.2017
Die Stadt Brühl, vertreten durch den Bürgermeister,
– nachfolgend „Stadt Brühl" genannt –
und
die Stadt Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister,
– nachfolgend „Stadt Köln“ genannt –
schließen folgende
Vereinbarung
über die von der Stadt Brühl in analoger Anwendung der Vorschriften
nach § 13 (2) der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund RheinSieg zu tragende Aufwandabdeckung
§1
Art und Gegenstand dieses Vertrags
(1)
In analoger Anwendung der Vorschriften nach § 13 (2) der Satzung des
Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg ist von einem Aufgabenträger, der Leistungen eines kommunalen Verkehrsunternehmens in Anspruch
nimmt, an dem er nicht unmittelbar beteiligt ist, eine pauschalierte Aufwandabdeckung zu entrichten. Diese bestimmt sich nach dem durchschnittlichen unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbetrag je Betriebsmittel und Verkehrsleistungseinheit.
(2)
Beide Parteien dieser Vereinbarung sind Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1
Satz 1 ÖPNVG NRW und daher für die Sicherstellung einer ausreichenden
Verkehrsbedienung im ÖPNV zuständig. Die Sicherstellung des ÖPNV auf
den interlokalen Linien auf Grundlage der Verträge zum Verkehrsverbund
Rhein-Sieg ist gemeinsame Aufgabe beider Parteien. Das Gebiet der Stadt
Brühl wird auf der Grundlage der Verträge zum Verkehrsverbund RheinSieg durch das von der Stadt Köln beauftragte Verkehrsunternehmen auf
der Linie 18 von der Grenze zum Rhein-Sieg-Kreis bis zur Stadtgrenze
Hürth mit Stadtbahn bedient.
(3)
Die Stadt Köln übernimmt die Sicherstellung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr auf der in Abs. 2 genannten Strecke. Die
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Stadt Brühl überträgt der Stadt Köln hierfür durch diese Vereinbarung und
während ihrer Laufzeit die Befugnisse gem. § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW als
zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, soweit
es um die in Abs. 2 festgelegte Stadtbahnstrecke geht.
(4)
Diese Vereinbarung ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne von
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW).
§2
Informations- und Abstimmungspflichten
(1)
Änderungen des Fahrplans, des Linienwegs sowie der Qualitätsstandards
gegenüber dem bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung geltenden Stand bedürfen der Zustimmung der Stadt Brühl. Die Stadt Brühl stimmt sich mit der
Stadt Köln ab vor der Fortschreibung und Aufstellung von Nahverkehrskonzept oder sonstigen Beschlüssen des Rates der Stadt Brühl, die die in § 1
Abs. 2 festgelegte Stadtbahnstrecke tangieren. Die Stadt Köln bemüht sich
um eine Umsetzung der von der Stadt Brühl gewünschten Änderungen,
wenn diese durch das von der Stadt Köln beauftragte Verkehrsunternehmen technisch, verkehrlich und betrieblich bezogen auf die Gesamtlinie
umsetzbar sind und die Stadt Brühl die Übernahme der durch die Änderung
entstehenden Mehraufwendungen zusagt. Die Parteien dieser Vereinbarung vereinbaren Zeitpunkt und Umfang von Änderungen im Verkehrsangebot sowie die Auswirkungen auf die Finanzierung. Die Stadt Köln setzt
anschließend die vereinbarten Änderungen gegenüber dem Verkehrsunternehmen über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) gemäß der
VO (EG) Nr. 1370/2007 um.
(2)
Die Stadt Köln informiert die Stadt Brühl vor Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung über deren Inhalte. Die Stadt Köln übermittelt der Stadt
Brühl vor Vergabe eine um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Kopie des jeweils für das von der Stadt Köln beauftragte Verkehrsunternehmen geltenden ÖDLA. Diese ist von der Stadt Brühl vertraulich zu behandeln. Zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits veröffentlichte Vorabbekanntmachungen oder bestehende ÖDLA sind von den Regelungen in
diesem Absatz ausgenommen.
(3)
Die Stadt Köln lädt alle Aufgabenträger der in Abs. 2 genannten Linie mindestens einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal, zu einem Abstimmungstermin ein, an dem das von der Stadt Köln beauftragte Unternehmen
vertreten ist. Gegenstände der Abstimmung können u.a. die Weiterentwick-
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lung des Leistungsangebotes im Bereich der interlokalen Verkehre und
Qualitätsberichte sein.
§3
Finanzierung
(1)
Die Stadt Brühl erstattet der Stadt Köln die in analoger Anwendung der
Vorschriften nach § 13 (2) der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg zu entrichtende Aufwandabdeckung für den in § 1 Abs. 2
genannten Streckenabschnitt. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage
der tatsächlich gefahrenen Nutzzug-Kilometer (d.h. Kilometer x Stadtbahnfahrt, unabhängig von der Traktion). Das Verfahren zur Ermittlung des unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbetrages richtet sich nach
der jeweils gültigen Richtlinie des Zweckverbandes Verkehrsverbund
Rhein-Sieg. Der Berechnungsmaßstab wird – außer in Fällen von Änderungen nach § 2 Abs. 1, die von einzelnen Aufgabenträgern veranlasst worden
sind – jeweils für eine Linie gegenüber allen mitbedienten Gebietskörperschaften einheitlich angewendet.
(2)
Die Höhe der auszugleichenden Aufwandabdeckung ergibt sich aus einer in
Übereinstimmung mit Abs. 1 erstellten Abrechnung. Sie ist zugleich auf die
nach dem ÖDLA ausgleichsfähigen Beträge begrenzt. Die in die Abrechnung eingehenden Werte ergeben sich aus der im Rahmen der Jahresabschlussprüfung bescheinigten Spartenergebnisrechnung des von der Stadt
Köln beauftragten Verkehrsunternehmens.
(3)
Die Stadt Köln legt bis zum 30.09. eines Jahres die endgültige Abrechnung
für das Vorjahr vor (Spitzabrechnung). Der Abrechnung ist eine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit der Ermittlung der Aufwandsdeckungsfehlbeträge (Anforderungen nach Abs. 1) beizufügen. Diese
Bescheinigung wird um eine Aufstellung gemäß dem Format in der Anlage 1 ergänzt. Sich aus der endgültigen Abrechnung ergebende eventuelle
Über- oder Unterzahlungsbeträge sind mit der nächsten Abschlagszahlung,
gemäß Abs. 5 jeweils zum 15.11., zu verrechnen. Hiernach eventuell noch
verbleibende Salden sind binnen 30 Tagen ab Vorlage der Spitzabrechnung
durch die Stadt Köln und damit spätestens bis jeweils zum 30.10. wechselseitig auszugleichen.
(4)
Die Stadt Köln räumt der Stadt Brühl das Recht ein, einen Wirtschaftsprüfer
auf eigene Kosten zu beauftragen, der die Aufstellung daraufhin überprüft,
ob diese zutreffend aus der Spartenergebnisrechnung entwickelt worden
ist. Die Stadt Köln stellt die Möglichkeit der Prüfung gegenüber dem von ihr
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beauftragten Verkehrsunternehmen sicher. Die bereits bescheinigte Spartenergebnisrechnung ist nicht Gegenstand der Prüfung; soweit erforderlich,
erläutert aber das von der Stadt Köln beauftragte Unternehmen dem Wirtschaftsprüfer die Vorgehensweise bei Erstellung der Spartenergebnisrechnung anhand von geeigneten Unterlagen. Die Prüfung nach Satz 1 erfolgt
nur, sofern sich der Wirtschaftsprüfer gegenüber dem von der Stadt Köln
beauftragten Unternehmen dazu verpflichtet, seinen Auftraggebern ohne
Verwendung der Rohdaten nur das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen, ob
und ggf. zu welchen Änderungen der Abrechnung die Prüfung geführt hat.
Sollte der Wirtschaftsprüfer zu dem Ergebnis kommen, dass die Aufstellung
fehlerhaft ist, setzt er sich zunächst mit dem von der Stadt Köln beauftragten Unternehmen bzw. dessen Wirtschaftsprüfer in Benehmen. Kann auf
dieser Ebene eine fachliche Einigung dergestalt erzielt werden, dass die
Anpassung der Aufstellung erforderlich ist, wird die Stadt Köln unverzüglich
eine dem Ergebnis entsprechende neue Abrechnung erstellen und der
Stadt Brühl sowie den mitbedienten Aufgabenträgern unter Erläuterung der
Hintergründe übersenden. Kann auf dieser Ebene keine fachliche Einigung
erzielt werden, teilt der mit der Prüfung beauftragte Wirtschaftsprüfer der
Stadt Brühl und den anderen mitbedienten Aufgabenträgern die aus seiner
Sicht bestehenden Anpassungserfordernisse mit, ohne hierbei die ihm gegenüber offengelegten Rohdaten bekannt zu geben. Die Stadt Köln teilt
hierzu dem Wirtschaftsprüfer die Kontaktdaten der anderen mitbedienten
Aufgabenträger mit. Die Parteien dieser Vereinbarung verpflichten sich, sich
über eine vertragsgemäße Anpassung der Aufstellung zu verständigen.
(5)
Die Stadt Brühl leistet unterjährig Abschlagszahlungen, jeweils zum 15.02.,
15.05., 15.08. und 15.11. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich
nach den Ansätzen im Wirtschaftsplan des von der Stadt Köln beauftragten
Verkehrsunternehmens. Die Stadt Köln übermittelt der Stadt Brühl rechtzeitig vor der ersten Abschlagszahlung eines Jahres eine kommentierte Planrechnung zur Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlungen gemäß dem
Format in Anlage 2.
§4
Inkrafttreten
(1)
Die Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft und gilt unbefristet. Die Vereinbarung kann von jeder Partei zum 30.06. eines Jahres mit
Wirkung zum Fahrplanwechsel im Folgejahr gekündigt werden.
(2)
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 19.12.2013.
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§5
Schlussbestimmungen
(1)
Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung und ihrer Anlagen
bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung und/oder Aufhebung der Schriftformklausel.
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder die Vereinbarung
insgesamt unwirksam oder unvollständig oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon
nicht berührt.
§6
Vollmacht
Die Stadt Brühl beauftragt und bevollmächtigt die Stadt Köln, in ihrem Namen
die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung bei der Bezirksregierung Köln
zu beantragen.
Anlagen:
Anlage 1
Format der Abrechnung
Anlage 2
Format der Berechnung der Abschlagszahlungen
Datum und Unterschriften
Für die Stadt Brühl
Brühl, den
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Für die Stadt Köln
Köln, den
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