Daten
Kommune
Brühl
Größe
253 kB
Datum
18.12.2017
Erstellt
07.11.17, 13:37
Aktualisiert
07.11.17, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
**mit Ergänzungen nach
der öffentlichen Auslegung
STADT BRÜHL
BEBAUUNGSPLAN 04.07/3
„EHEMALIGER ZUCKERFABRIKSTEICH“
- 1. VEREINFACHTE ÄNDERUNG -
BEGRÜNDUNG
FÜR DEN BESCHLUSS ZUR ÖFFENTLICHEN AUSLEGUNG
GEM. § 3 ABS. 2 BAUGB
Stand 19.06.2017
BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
19.06.2017
Seite
INHALT
I.
STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG
1
1
Allgemeines
1
1.1
Plangebiet
1
1.2
Vorhandenes Planungsrecht
2
1.3
Planungsanlass
2
1.4
Planverfahren
3
2
Ziele und Zwecke der 1. Vereinfachten Änderung
3
2.1
Wesentliche Ziele der 1. Vereinfachten Änderung
3
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.2.6
Festsetzungen des Bebauungsplans
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung / Überbaubare Grundstücksfläche
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Anpflanzung von Straßenbäumen
Begrünung von Stellplätzen
Sonstige Hinweise
4
5
5
6
8
9
9
2.3
Erschließung
2.3.1 Verkehrliche Erschließung
2.3.2 Ver- und Entsorgung
12
12
12
3
3.1
3.2
Auswirkungen des Bebauungsplans
Städtebauliche Auswirkungen
Umweltauswirkungen
13
13
14
4
Städtebauliche Kennwerte
14
II.
ANHANG
15
A
B
"Brühler Liste"
Auszug Abstandsliste, Abstandsklassen I - V
BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
I.
STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG
1
Allgemeines
1.1
Plangebiet
19.06.2017
Das Plangebiet befindet sich in Brühl-Ost am Rand des Brühler Siedlungskörpers,
unmittelbar westlich neben der BAB 553, die zwischen 8m (im Norden) und 1,5m (im
Süden) über dem anstehenden Geländeniveau liegt, erschlossen durch Sürther und
verlängerter Wesselinger Straße. Das Umfeld ist geprägt durch gewerbliche
Ansiedlungen. Insbesondere an der Sürther Straße und im Nahbereich an der
Wesselinger Straße liegen mehrere produzierende Betriebe. Erst im weiteren
Umfeld, in ca. 150 - 200 m Entfernung, befindet sich die nächstgelegene
Wohnbebauung an der Elisabethstraße.
Das Plangebiet der 1. vereinfachten Änderung stellt die nördlich gelegenen
Gewerbeflächen des Bebauungsplans 04.07/3 dar.
Die Flächengröße für den Bereich der 1. vereinfachten
Bebauungsplans 04.07/3 beläuft sich auf insgesamt rund 3,52 ha.
Änderung
des
Das Plangebiet ist über Sürther Straße nach Westen an die Innenstadt sowie an die
K7 (Bergerstraße) und darüber an das übergeordnete Verkehrsnetz angebunden.
Dieser Knotenpunkt ist als leistungsfähige Kreisverkehrsanlage ausgebaut.
Die Wesselinger Straße ermöglicht eine direkte Anbindung nach Süden an die L 184
(Rheinstraße) und darüber an die BAB 553 sowie nach Wesseling. Bzgl. dieses
Knotenpunktes
laufen
Untersuchungen
unabhängig
von
diesem
Bauleitplanverfahren - mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheit mit
einer Lichtsignalanlage zu verbessern und die K7 auf diesen Knotenpunkt zu
verlegen.
Abwassertechnisch
trifft
das
Plangebiet
auf
gute
Infrastruktur.
Anschlussmöglichkeiten an den Mischwasserkanal bestehen in der Sürther Straße
sowie in den innerhalb des Gebietes am westlichen Rand liegenden
Mischwasserkanal, der diesem Kanal von der Lise-Meitner-Straße her zuleitet.
Weiterhin liegt östlich neben dem Plangebiet, im Dammbereich der anliegenden BAB
553, der Mischwasserkanal, der der Entsorgung der ca. 1,0 km südlich liegenden
Polizeiakademie und zwei Gewerbebetrieben dient.
Östlich des Plangebiets ist die Fläche entlang des Autobahndammes durch einen
Gehölzstreifen eingegrünt. Die Fläche selbst stellt sich heute als ungenutzte
Brachfläche dar.
Das Plangebiet der 1. vereinfachten Änderung wird wie folgt abgegrenzt:
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 22, umfasst die Flurstücke:
389,367, 388, 387und 428 (alle teilweise).
Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt:
Im Norden von der nördlichen Grenze des Flurstückes 428 beginnend am 6,0m
Radius (siehe im Westen) über den südlichen Bogenanfangsgrenzpunkt des
-1-
BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
19.06.2017
Wendehammers in östlicher Verlängerung hinaus, bis zum Schnittpunkt der 30,0 m
Westparallelen zum westlichen Fahrbahnrand der BAB 553,
im Osten durch die 30,0 m Westparallele zum westlichen Fahrbahnrand der BAB
553, vom oben genannten Schnittpunkt bis zum Schnittpunkt mit der südlichen
Grenze des Flurstücks 428,
im Süden durch die südliche Grenze des Flurstücks 428 vom vorgenannten
Schnittpunkt bis zur 11,80 m Ostparallelen der westlichen Grenze des Flurstückes
389,
im Westen durch die 11,80 m Ostparallele der westlichen Grenzen der Flurstücke
389, 367, 388 und 387, bis zum Schnittpunkt der nördlichen Grenze des Flurstücks
428, abgerundet durch einen 6,0m Radius bestimmten Kreisbogen (in östlicher
Richtung).
Das Plangebiet umfasst ca. 3,52 ha.
1.2
Vorhandenes Planungsrecht
Der Gebietsentwicklungsplan für den Teilabschnitt Region Köln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.05.2001 weist für den Standort „Allgemeiner
Siedlungsbereich“ aus.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Brühl stellt die gesamte Fläche des Plangebiets
als „Gewerbliche Baufläche“ dar.
Planungsrecht besteht für das gesamte Plangebiet. Über die gesamte Fläche trifft
der Bebauungsplan BP 04.07/3 qualifizierte Festsetzungen.
Er weist ein Gewerbegebiet aus, welches in die Teilgebiete GE1, GE1* und GE2
unterteilt wird. Die Festsetzungen zur Grundflächenzahl (GRZ 0,8),
Geschossflächenzahl (GFZ 2,4), sowie die Vorgaben zur Gebäudehöhe (71,0m über
Normalnull (üNN)) und Dachform (Flachdach) sind in allen drei Teilgebieten (GE1,
GE1* und GE2) gleich.
Eine weitere Arbeitsgrundlage für den Bebauungsplan 04.07/3 liegt in dem in 2006
durch den Rat beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Brühl
vor. Dieses Konzept steuert die zukünftige Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben
im Brühler Stadtgebiet und trifft differenzierte Aussagen zu Standortlagen und
Sortimenten. Insbesondere werden Nahversorgungsstandorte und zentrale
Versorgungsstandorte unter Definition einer Brühler Einzelhandelsliste voneinander
abgegrenzt. Die Berücksichtigung regionaler Faktoren und von Verflechtungen der
Stadt Brühl zu umliegenden Städten und Gemeinden liegt diesem Konzept zugrunde.
Nach diesem Konzept soll am Standort „Ehemaliger Zuckerfabriksteich“
zentrenrelevanter großflächiger Einzelhandel vermieden werden, wie es auch in der
Ursprungsplanung erfolgt ist.
1.3
Planungsanlass
Mit der Aufstellung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 04.07/3 hat
der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt seinen Willen zum Ausdruck
gebracht, das betreffende Gebiet neu zu überplanen. Es wurde angesprochen, dass
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
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die derzeitigen Festsetzungen, speziell die Unterteilung der Fläche in zwei einzelne
Baufelder, das geplante Vorhaben des Bauträgers verhindert. Eine
Zusammenführung der beiden Baufelder hätte eine effizientere Ausnutzung der
Grundfläche zur Folge. Darüber hinaus besteht die Absicht, die zulässige
Gebäudehöhe von derzeit 71,0 m üNN auf 80,0 m über Normalhöhenull (üNHN)
anzuheben, um die Ansiedlung einer Lager- und Verpackungshalle zu ermöglichen.
Die Ausweisung als Gewerbegebiet bleibt bestehen. Mit der Aufstellung der 1.
vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 04.07/3 sollen die beiden nördlichen
Baufenster zusammengefasst werden.
1.4
Planverfahren
Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und keine Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b (BauGB) genannten
Schutzgüter bestehen, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB
angewandt werden.
Aufgrund dessen kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung, sowie von
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der
Angabe nach
§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden.
Beschluss
Datum
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss PStA
05.07.2017
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
03.08.2017
Öffentliche Auslegung
17.08.2017 – 18.09.2017
Satzungsbeschluss PStA
Satzungsbeschluss Rat
2
Ziele und Zwecke der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans
2.1
Wesentliche Ziele der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans
Die Erschließung des Plangebiets ist durch die Festsetzungen des Bebauungsplans
04.07/3 „ehemaliger Zuckerfabriksteich“ geregelt.
Die nördlichen beiden Baufenster des BP 04.07/3 bleiben als Gewerbegebiet
ausgewiesen. Das in Nord-Süd-Ausrichtung rund 210,0 m lange Areal wird mit einem
zusammenhängenden Baufeld belegt. Die Fläche bietet somit Raum für großflächige
Unternehmen, wie in der Umgebung z.T. schon mehrfach vorhanden. Durch die
Festsetzung eines großen zusammenhängenden Baufeldes kann den Vorstellungen
des Grundstückseigentümers zur Etablierung eines großflächigen Betriebs Rechnung
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
19.06.2017
getragen werden. Für das Gebiet ist seitens des Grundstückseigentümers die
Etablierung einer Lager- und Verpackungshalle geplant.
Gegenüber dem bisher gültigen Bebauungsplan ermöglichen die neuen
Festsetzungen durch Erweiterung der Baufelder, dass der Grundstückseigentümer
sein geplantes Vorhaben durchführen kann. Das Vorhaben würde mit dem derzeit
gültigen Bebauungsplan die für Bebauung zulässige Fläche überschreiten.
Weiteres Ziel der 1. vereinfachten Änderung ist die Veränderung der festgesetzten
Höhe von 71,0m üNN auf 80,0 m üNHN, um die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes
mit einer Hallenhöhe von bis zu ca. 19,0m Höhe zu ermöglichen.
Nachdem die Fläche für den BP 04.07/3 1. Vereinfachte Änderung bisher ungenutzt
geblieben ist, wurde ein Konzept von einem Bauträger vorgelegt, welches die
Flächenpotenziale effektiv ausnutzt. Die bisherigen Festsetzungen stellen keine
optimale Lösung dar um das Gebiet effizient bebauen zu können. Ziel ist es, die
Fläche planungsrechtlich so festzusetzen, dass sie eine attraktive Möglichkeit im
Sinne einer Ansiedlung für einen Gewerbebetrieb darstellt.
Der Bauträger plant mit einem großen zusammenhängenden Baukörper parallel zur
BAB 553. Der Bau dieser etwa 18,0 m hohen Gewerbehalle soll als Lager- und
Verpackungshalle genutzt werden. Er schirmt die hinter dieser Gewerbehalle
liegenden Bauflächen (größtenteils weiteres Gewerbe) vom Lärm der BAB 553 ab.
Der große zusammenhängende Baukörper gliedert sich gut in das Umfeld mit
mehreren großflächigen Betrieben ein.
Der geplante Gewerbebetrieb an sich verursacht so gut wie kaum Lärm, da es sich
lediglich um eine Lager- und Verpackungshalle handelt. Die Haupterschließung und
damit auch der An- und Abfahrtsbereich für LKW befindet sich im Norden des Gebiets
an der Sürther Straße. Hier ist also in Zukunft mit einem erhöhten Verkehrs- und
Lärmaufkommen zu rechnen. Dieses Gebiet ist aufgrund seines großen Abstands zur
nächstgelegenen Wohnbebauung jedoch in besonderem Maße dazu geeignet, ein
anspruchsvolles Emissionsverhalten zu haben.
Ein Vorhaben der hier beschriebenen Art wäre mit heutigem Planungsrecht nicht
möglich, da die zwei einzelnen Baufelder keinen zusammenhängenden Baukörper
erlauben und auch die zulässige Gebäudehöhe zu niedrig festgesetzt ist, um das
Vorhaben des Bauträgers zu verwirklichen. Neben den beiden Änderungen zur
Zusammenführung der beiden Baufelder und zur Erhöhung der zulässigen
Gebäudehöhe bleiben die Grundgedanken von der Ansiedlung eines
Gewerbebetriebes aus dem Ursprungsplan bestehen. Auch der Ausschluss von
zentrenrelevantem Einzelhandel bleibt bestehen. Gemäß der Festsetzung als GEGebiet hätte Einzelhandel zulässig sein können. Jedoch würden damit wesentlich
höhere Verkehrsaufkommen entstehen und auch negative Auswirkungen auf die
verbrauchernahe Versorgung stattfinden. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept
2011 der Stadt Brühl schließt daher den Einzelhandel an dieser Stelle aus.
2.2
Festsetzungen des Bebauungsplans
Im Folgenden sind die konkreten Festsetzungen inhaltlich wiedergegeben und durch
Begründungen kommentiert, soweit dies nicht bereits aus Kapitel 2.1 hervorgeht.
Die wörtlichen Festsetzungen sind dem Plan zu entnehmen.
-4-
BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
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2.2.1 Art der baulichen Nutzung
Festsetzung
Die Art der baulichen Nutzung in den mit GE1, GE1* und GE2 bezeichneten
Baugebieten ist mit „Gewerbegebiet“ festgesetzt [§ 8 BauNVO].
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten sind
in den mit GE1, GE1* und GE2 bezeichneten Baugebieten nicht zulässig („Brühler
Liste" siehe Anhang zur Begründung).
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ist die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise
zulässige Nutzung („Betriebsbedingte Wohnungen“) im mit Lärmpegelbereich V (LPB
V) sowie im mit GE1 bezeichneten Teilbereich nicht zulässig.
Begründung
Der Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen innerhalb dieses Bebauungplans
erfolgt in Übereinstimmung mit dem im September 2011 beschlossenen
Einzelhandelskonzept. Nach diesem Konzept sind andere Standorte Schwerpunkte
für zentren- oder nahversorgungsrelevanten Einzelhandel:
„Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten sind
grundsätzlich
nur innerhalb des vorgeschlagenen Hauptzentrums Innenstadt möglich.“
„Weitere
Ansiedlungen
von
großflächigen
Einzelhandelsbetrieben
mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten außerhalb der vorgeschlagenen oder
geplanten zentralen Versorgungsbereiche sollten in der Stadt Brühl nicht erfolgen.“
„Um Schädigungen der zentralen Versorgungsbereiche zu vermeiden, sind
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten
in Gewerbegebieten weitgehend über Bebauungsplanfestsetzungen auszuschließen.
Zentrenrelevante Sortimente sollten nur als Randsortimente zulässig sein, die dem
nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet und diesem im
Angebotsumfang deutlich untergeordnet sind.“
[Einzelhandels- und Zentrenkonzept Brühl 2011, Kap. 4.5.3]
Aus lärmschutztechnischen Gründen - verursacht durch den Autobahnlärm - sind
Wohnungen entsprechend gutachterlicher Untersuchungen in dem mit
Lärmpegelbereich V gekennzeichneten Bereich grundsätzlich ausgeschlossen.
Im mit GE1 gekennzeichneten Gebiet ist Wohnen weiterhin ausgeschlossen, da die
Konflikte „Schutzanspruch Wohnen“ (auch bei Betriebswohnungen) sowie dem
Emissionsbedarf insbesondere auf diesen Bereich konzentrierter Betriebe ansonsten
nicht lösbar sind.
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung / Überbaubare Grundstücksfläche
Festsetzung
Grundflächenzahl (GRZ) / Geschossflächenzahl (GFZ)
Die GRZ sowie die GFZ sind gemäß gültiger Baunutzungsverordnung auf 0,8 bzw.
2,4 festgesetzt.
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
19.06.2017
Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß
Die Höhe baulicher Anlagen wird im gesamten Bebauungsplangebiet auf max. 80,0m
üNHN beschränkt.
überbaubare Grundstücksfläche / Baugrenzen [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Garagen und überdeckte
Stellplatzeinrichtungen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig.
Begründung
Über die Festsetzungen zu GRZ, GFZ, Höhe baulicher Anlagen sowie zu
überbaubaren Grundstücksflächen ist der städtebauliche Rahmen (s. Kap. 2.1)
hinreichend genau festgesetzt.
Die GRZ und GFZ-Festsetzungen bleiben wie im Ursprungsplan erhalten.
Eine höhere Ausnutzung oder Versiegelung der Fläche wird damit ausgeschlossen.
Um die Ansiedlung eines großflächigen Betriebs, welcher eine Lagerhalle errichten
möchte, zu ermöglichen, wird das Höchstmaß für bauliche Anlagen auf insgesamt
80,0 m üNHN festgesetzt, d.h. die baulichen Anlagen dürfen eine Höhe von ca. 19,0
m haben.
2.2.3 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
Gliederung des Gewerbegebietes nach Art der Betriebe und Anlagen
2.2.3.1Gliederung des Gewerbegebietes
Das Plangebiet wird gem. § 1 Abs. 4 BauNVO in die Teilgebiete GE1, GE1* und GE2
mit folgenden Festsetzungen gegliedert:
Festsetzung
1. - Im Gewerbegebiet mit der Bezeichnung GE1 sind Anlagen und Betriebe der
Abstandsklassen I - IV der Abstandsliste zum RdErl. des Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 - SMBl. NW S. 283 - und Anlagen
mit ähnlichem Emissionsgrad nicht zulässig.
2. - Im Gewerbegebiet mit der Bezeichnung GE1* und GE2 sind Anlagen und
Betriebe der Abstandsklassen I - V der Abstandsliste zum RdErl. des Ministers für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 - SMBl. NW S. 283 - und
Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad nicht zulässig.
3. - Das Gewerbegebiet wird gem. § 1 Abs. 4 BauNVO in die Teilgebiete GE1, GE1*
und GE2 mit folgenden Festsetzungen gegliedert:
Im jeweiligen Teilgebiet sind nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren
Schallemissionen die in der folgenden Tabelle aufgeführten immissionswirksamen
flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) nicht überschreiten:
Teilgebiet
GE1, GE1*
GE2
IFSP in dB (A)
tags (6 - 22 Uhr)
nachts (22 - 6 Uhr)
63
46
59
41
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
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Der
immissionswirksame
Schallleistungspegel
einer
Anlage
ist
der
Schallleistungspegel, der sich aus der Summe der Schallleistungen aller
Schallquellen einer Anlage ergibt, abzüglich der Verluste auf dem Ausbreitungsweg
innerhalb der Anlage und unter Berücksichtigung der Richtwirkungsmaße der
Schallquellen.
Die Anforderung ist erfüllt, wenn der Schallleistungspegel (LWA) der Anlage oder des
Betriebes den dem Anlagen-/ Betriebsgrundstück entsprechenden zulässigen
Schallleistungspegel (LWA,zul) nicht überschreitet:
= IFSP + 10 lg F/F0 [dB (A)]
F = Fläche des Anlagen- Betriebsgrundstücks in m²
F0 = 1 m²
LWA,zul
Das Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche
der Anlage oder des Betriebs (beurteilt nach der TA Lärm) folgende Werte nicht
überschreitet:
a)
IK
Das dem Anlagen-/ Betriebsgrundstück entsprechende Immissionskontingent
IK = LWA,zul + 10 lg F/F0 - 20 lg sm/s0 - 11 [dB (A)]
sm = Entfernung vom Anlagen-/ Betriebsgrundstück (Mittelpunkt) zum
maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nrn. 2.2 und 2.3 der TA
Lärm) in m. Große Anlagen sind so in Teilflächen zu unterteilen, dass sm
mindestens doppelt so groß wie die jeweils größte Flächenausdehnung der
Teilfläche ist.
s0 = 1 m²
oder
b)
einen Wert von 15 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr.
6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich.
Begründung
Zur Gewährleistung ausreichender Abstände zwischen emittierendem Gewerbe und
der nächstgelegenen Wohnbebauung findet die Abstandsregelung des Landes NRW
(RdErl. des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998
- SMBl. NW S. 283) Anwendung. Hierüber sind Mindestabstände gewährleistet, die
v.a. Erschütterungen und Gerüche berücksichtigen.
Den lärmtechnischen Festsetzungen liegt das schalltechnische Gutachten der Fa.
Accon, Köln, März 2003 / November 2006 zugrunde. Da die Rahmenbedingungen
bezüglich lärmimmitierenden und lärmemitierenden Einwirkungen nicht geändert
haben, ist das Gutachten weiterhin aktuell.
Die Festsetzungen dienen der Differenzierung der Baugebiete in lärmtechnischer
Hinsicht. Sie berücksichtigen die nächstgelegene Wohnbebauung und ordnen in
Abhängigkeit hiervon den Baugebieten unterschiedliche Lärmkontingente zu.
Dies dient insofern insbesondere dem Ziel der Etablierung eines Gewerbegebietes,
weil hierüber zulässige - und somit wohnverträgliche - Nutzungen formuliert werden.
Da im Einzelfall auch andere Betriebe hinsichtlich ihrer Lärmemissionen zulässig
sein können, sind Bedingungen formuliert (Punkte a) und b)), die solche Betriebe
berücksichtigen müssen um ggf. eine Privilegierung zu erfahren.
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
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2.2.3.2 Passive Schallschutzmaßnahmen an den gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässigen Wohnungen
Festsetzung
- Ausnahmsweise zulässige Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind
nur unter erhöhtem Schallschutz der Fassadenelemente, insbesondere der Fenster,
zulässig.
- Die Anforderungen für den Lärmpegelbereich IV nach Tabelle 8 der DIN 4109,
Ausgabe November 1989 (maßgebl. Außenlärmpegel: 66-70 dB(A)) sind
einzuhalten. Das resultierende Bauschalldämmmaß der Fassadenbauteile für
Wohnräume muss mindestens 40 dB betragen. Bei Anteilen der Fensterfläche an der
Außenwand bis 40% sind Fenster der Schallschutzklasse 3 (nach VDI 2179,
Ausgabe August 1987) vorzusehen. Abweichungen hiervon sind nach der Tabelle 10
der DIN 4109, Ausgabe November 1989 zu ermitteln.
- Die Anforderungen für den Lärmpegelbereich III nach Tabelle 8 der DIN 4109,
Ausgabe November 1989 (maßgebl. Außenlärmpegel: 61-65 dB(A)) sind
einzuhalten. Das resultierende Bauschalldämmmaß der Fassadenbauteile für
Wohnräume muss mindestens 35 dB betragen. Bei Anteilen der Fensterfläche an der
Außenwand bis 40% sind Fenster der Schallschutzklasse 3 (nach VDI 2179,
Ausgabe August 1987) vorzusehen. Abweichungen hiervon sind nach der Tabelle 10
der DIN 4109, Ausgabe November 1989 zu ermitteln.
Durch die geplante Veränderung sind keine Auswirkungen auf die Festsetzungen zu
den Schallschutzmaßnahmen zu erwarten.
Begründung
Gemäß Baunutzungsverordnung sind betriebsbedingte Wohnungen (z.B. für
Betriebsleiter …) in GE-Gebieten ausnahmsweise zulässig.
Aufgrund der Lärmvorbelastung durch den Autobahnverkehr sind jedoch
Vorsorgemaßnahmen zu veranlassen, um Lärmbelastungen für potentielle Bewohner
zu vermeiden.
Weiterhin erfolgt diese Regelung zur Vermeidung von Konflikten zwischen der
schutzbedürftigen Nutzung Wohnen / Schlafen sowie den Bedürfnissen von
Gewerbebetrieben, die ihrerseits die Ausschöpfung der Emissionskontingente (s.
Kap. 2.2.4.1) beanspruchen.
Innerhalb des Lärmpegelbereichs V sind die Aufwendungen für den Lärmschutz im
Vergleich zum Nutzungszweck des Plangebietes unverhältnismäßig, weswegen
Wohnungen auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Im Vordergrund dieser
Planung steht die Realisierung eines GE-Gebietes - die Lärmpegelbereiche III und IV
bieten ausreichend Raum, um ggf. betriebsbedingte Wohnungen einzuräumen.
2.2.4 Anpflanzung von Straßenbäumen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB]
Festsetzung
Am nördlichen und westlichen Rand des Plangebiets sind entsprechend den
zeichnerischen Festsetzungen neun Straßenbäume anzupflanzen und dauerhaft zu
erhalten. Abgängige Bäume sind gleichartig zu ersetzen.
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
Laubbaum
Ungarische Eiche
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(Hochstamm, mind. 3x verpflanzt, mit Ballen,
Stammumfang mind. 18-20cm)
Quercus frainetto
2.2.5 Begrünung von Stellplätzen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB]
Festsetzung
Je angefangene acht Stellplätze ist ein standortgerechter Laubbaum der folgenden
Arten anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten:
Laubbäume
Amerikanische
Gleditschie
(Hochstamm, mind. 3x verpflanzt, mit Ballen,
Stammumfang mind. 18-20cm)
Gleditsia triaconthos
Begründung
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes werden verschiedene
Pflanzmaßnahmen festgesetzt, die zu einer Begrünung und zu einer Verbesserung
der ökologischen Qualität in diesem Bereich beitragen sollen.
2.2.6 Sonstige Hinweise
Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen [§ 9 Abs. 6
BauGB]
2.2.6.1 Schutzzonen der Autobahn
Hinweis im Plan
- Gemäß § 9 Abs. 1+2 Fernstraßengesetz (FStrG) gelten innerhalb der im Plan
eingetragenen Schutzzonen (40-m-Linie und 100-m-Linie) gesetzliche Bauverbote und
Beschränkungen.
Begründung
- In einer Entfernung von bis zu 40,0 m, gemessen vom äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn der Autobahn (Anbauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen
Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen
größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der
Außenwerbung, sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche
Nutzung
der
Hochbauten
erforderlich
sind
(z.B.
Pflichtstellplätze,
Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.). Ausnahmen hiervon, sowie die Errichtung
von
Sichtund
Lärmschutzwällen
bedürfen
der
Genehmigung
der
Straßenbauverwaltung.
- In einer Entfernung von bis zu 100,0 m, gemessen vom äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG) ...
a) ... dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders
genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der
Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche,
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
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Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der
Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) ... sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken
und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger
Weise beeinträchtigt wird.
c) ... dürfen weder Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von
Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn angebracht oder
aufgestellt werden.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungs- und
Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst.
Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb auf
der Autobahn ergeben oder ergeben können - z.B. Geräusch-, Geruchs-, oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden.
- Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher
Übernahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen gemäß § 9 (1+2) FStrG ist die
Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens
erforderlich.
- Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an
Maßnahmen zu beteiligen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der
BAB beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher
sicherzustellen, dass über die BAB-Schutzzonen hinaus Werbeanlagen,
Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den
Verkehr auf der BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen,
wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
2.2.6.2 Hinweis zu Altlasten
Hinweis im Plan
- Gemäß § 1 iVm § 4 (3) Bundesbodenschutzgesetz wird festgesetzt, dass sämtliche
Aushub- und andere bodenverändernde Maßnahmen nur unter gutachterlicher
Begleitung und nach vorheriger Absprache mit der Unteren Bodenschutzbehörde des
Rhein-Erft-Kreises durchgeführt werden dürfen.
**Im gesamten Bebauungsplangebiet wurden zudem hohe Methangehalte
festgestellt. Im Zuge eines Bauvorhabens muss sichergestellt sein, dass das
Methan mittels einer Gasdrainage abgeleitet werden kann.
Begründung
Der verfüllte Teich stellt eine Altablagerung dar. Nach Aussage des Rhein-Erft-Kreises
(Untere Bodenschutzbehörde) sind Verfüllungsmaterialien wie Bodenaushub,
Gießereisand, Putzereistaub, Gichtgussstaub, Schlamm aus Kammerfilterpresse u.a.
zum Einsatz gekommen. **Auf der gesamten Fläche wurden bei
Bodenluftuntersuchungen Methangehalte mit einem Maximalwert von 64 Vol.-%
festgestellt. Methan bildet mit Luft explosionsfähige Gemische, weshalb die
Bebauung nur im Zusammenhang mit einer technischen Anlage errichtet
werden darf.
Bei Aushubmaßnahmen ist eine gutachterliche Begleitung angezeigt, da nicht alle
Verdachtsmomente ausgeräumt werden konnten. Entgegen der durch die Untere
Bodenschutzbehörde erteilten Auflage wurde über den Böschungsrand verkippt, die
geforderte Verdichtung alle 2,0 m erfolgte nicht. Statische Probleme können daher
nicht ausgeschlossen werden.
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
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2.2.6.3 Versickerung
Hinweis im Plan
- Von der Pflicht zur Versickerung von Niederschlagswasser nach § 51a
Landeswassergesetz wird im vorliegenden Bebauungsplan wegen der zu befürchten
den Bodenbelastung durch die vorhandenen Anfüllungen abgesehen.
Sollte dennoch eine Versickerung angestrebt werden, so kann eine entsprechende
notwendige Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises nur in
Aussicht gestellt werden, sofern für die Versickerungsbereiche durch Gutachten mit
Gefährdungsabschätzung sowohl die Versickerungsfähigkeit des Bodens als auch
eine Unbedenklichkeit bzgl. des Schadstoffgehaltes des durchsickernden
Bodenbereiches nachgewiesen wird oder aber vorab ein vollständiger
Bodenaustausch im Versickerungsbereich durchgeführt wird. Untersuchungen sowie
evtl. Bodenaustausch sind mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Begründung
Aufgrund einer zu befürchtenden Bodenbelastung durch die Anfüllungen in den o.g.
Gruben wird von der Anforderung eine Versickerung für das anfallende
Niederschlagswasser einzurichten abgesehen.
Sollte eine Versickerung angestrebt werden, so kann eine entsprechende notwendige
Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde (Rhein-Erft-Kreis) nur in Aussicht gestellt
werden,
sofern
für
die
Versickerungsbereiche
durch
Gutachten
mit
Gefährdungsabschätzung sowohl die Versickerungsfähigkeit des Bodens als auch
eine Unbedenklichkeit bzgl. des Schadstoffgehaltes des durchsickernden
Bodenbereiches nachgewiesen wird oder vorab ein vollständiger Bodenaustausch im
Versickerungsbereich durchgeführt wird.
2.2.6.4 Unterschiedliches Setzungsverhalten
Hinweis im Plan
- Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ist mit Setzungen im Baugrund
zu rechnen. Vor Baubeginn von Baumaßnahmen ist der Untergrund auf seine
Belastbarkeit zu untersuchen.
Begründung
Eine Gesamtsanierung vor Ausweisung eines Bebauungsplangebietes wurde als
nicht erforderlich angesehen. Dahingegen ist eine gutachterliche Begleitung bei
Aushubmaßnahmen angezeigt, da nicht alle Verdachtsmomente ausgeräumt werden
konnten. Entgegen der durch die Untere Bodenschutzbehörde erteilten Auflage
wurde über den Böschungsrand verkippt, die geforderte Verdichtung alle 2,0 m
erfolgte nicht. Statische Probleme können daher nicht ausgeschlossen werden.
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
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2.2.6.5 Nähe zu 380-kV-Hochspannungsfreileitung
Hinweis im Plan
- Die an der nord-östlichen Ecke des Plangebiets vorbeilaufende Freileitung erfordert
Beachtung bei leitungsgefährdenden Maßnahmen. Von der Mittellinie der Freileitung
gilt ein 29,0 m breiter Schutzstreifen. Erst ab diesem Schutzstreifen dürfen
Anpflanzungen mit einer Endwuchshöhe von maximal 5m zum Einsatz kommen. Ab
dieser 29-m-Linie dürfen je vollem Meter zusätzlichem Abstand Anpflanzungen zum
Einsatz kommen, die eine um einen Meter höhere Endwuchshöhe erreichen können.
Begründung
Die außerhalb des Plangebietes verlaufende Freileitung erfordert unter Umständen
eine Berücksichtigung bei der Wahl von Anpflanzungen.
Der Schutzstreifen selbst ist grundbuchrechtlich gesichert.
**2.2.6.6 Bodenleitungen
Hinweis im Plan
Im Bebauungsplangebiet befinden sich unmittelbar südlich der nördlichen
Bebauungsplangrenze
Gasleitungen,
Mittelspannungsleitungen,
Wasserleitungen und Straßenbeleuchtungsleitungen. Bei Bodenarbeiten in
diesem Bereich müssen die Leitungen beachtet werden. Bei der
Bauausführung sind die Vorgaben der Stadtwerke zu beachten.
Begründung
Die im Plangebiet verlaufenden Leitungen erfordern unter Umständen eine
Berücksichtigung bei der Bauausführung.
2.3
Erschließung
2.3.1 Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Erschließung ist durch den Bebauungsplan 04.07/3 gesichert. Es
sind keine Veränderungen der Erschließung durch die 1. vereinfachten Änderung
des Bebauungsplans 04.07/3 geplant. Durch die nördlich vorhandene Sürther Straße
wird das Gebiet erschlossen. Auf eine weitere innenliegende Erschließung wird
bewusst verzichtet, um dort die Ansiedlung größerer zusammenhängender Betriebe
nicht unnötig zu erschweren.
Über die Sürther Straße wird das Plangebiet zudem gut an das überörtliche
Verkehrsnetz angebunden (vgl. auch 1.1 Plangebiet).
2.3.2 Ver- und Entsorgung
Wasser / Abwasser
Gem. § 51a LWG besteht für Grundstücke in Bebauungsplangebieten die Pflicht,
anfallendes Niederschlagswasser vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in
ein Gewässer einzuleiten.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei großen Teilen des Plangebietes um eine
Altablagerung handelt, und darüber hinaus weitere zwei Altlastenverdachtsflächen
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
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bestehen, wird lt. Rhein-Erft-Kreis, Untere Wasserschutzbehörde, von der Umsetzung
der Versickerungspflicht abgesehen.
Abwassertechnisch wird das Gebiet an den vorhandenen Mischwasserkanal, am
westlichen Plangebietsrand unter der zukünftig verlängerten Wesselinger
Straße
liegend,
angeschlossen.
Alternativ
bestehen
auch
Anschlussmöglichkeiten an die Mischwasserkanäle in der Sürther Straße oder
ggf. in den im Autobahndamm liegenden Kanal, der der Entsorgung der
Polizeiakademie und zwei Gewerbebetrieben dient.
**Das anfallende Schmutz- und Regenwasser ist an den Kanal DN400 oder DN
300 der Sürther Straße anzuschließen. Eine eventuelle Rückhaltung der
Wassermengen ist durch eine hydraulische Berechnung nachzuweisen.
Alternativ ist eine Einleitung in den Sammler DN 1600 der zukünftigen
verlängerten Wesselinger Straße möglich.
Fernmeldetechnische Versorgung
Zur fernmeldetechnischen Versorgung des Planbereiches ist die Verlegung
zusätzlicher Telekommunikationsanlagen / -linien erforderlich. Zur Sicherstellung der
rechtzeitigen Versorgung mit Telekommunikationsanschlüssen unter Berücksichtigung
einer sinnvollen Koordination mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der
anderen Leistungsträger sollen Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen so
früh wie möglich den relevanten Telekommunikationsträgern mitgeteilt werden.
Stromversorgung
Die stromtechnische Versorgung des Plangebietes wurde im Rahmen der
erschließungstechnischen Ausbauplanung berücksichtigt.
Die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH weist auf die östlich der
Autobahn verlaufende Freileitung hin. Grundbuchrechtlich sind hierzu Schutzstreifen
gesichert, die leitungsgefährdende Maßnahmen untersagen.
Darüber hinaus gilt im Plangebiet insofern auch bzgl. des entlang des
Autobahndammes geplanten privaten Grünstreifens Folgendes: Um bei einem evtl.
Baumumbruch die Beschädigung der Hochspannungsfreileitung zu verhindern sind
Schutzmaßnahmen einzuhalten: Beginnend am eingetragenen Schutzstreifen (29,0 m
von der Mittellage der Freileitung) dürfen Gehölze mit einer maximalen
Endwuchshöhe von 5,0 m zum Einsatz kommen. Je zusätzlichem Meter Abstand zur
Freileitung dürfen Gehölze mit einer Endwuchshöhe um einen Meter mehr zum
Einsatz kommen.
3
Auswirkungen des Bebauungsplans
3.1
Städtebauliche Auswirkungen
Städtebau / Nutzungen
Ziel der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 04.07/3 ist die Ansiedlung
eines großflächigen Gewerbebetriebs. Um die Ansiedlung zu ermöglichen, ist die
Zusammenlegung der beiden nördlichen Baufenster und die Anhebung der
maximalen Höhe baulicher Anlagen geplant. Alle anderen Festsetzungen bleiben wie
in der Ursprungsplanung bestehen.
Höhe der baulichen Anlagen
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
19.06.2017
Um die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes mit einer Lager- und Verpackungshalle
zu ermöglichen, wird die maximal zulässige Gebäudehöhe von 71,0 m üNN auf 80,0
m üNHN erhöht. Die hier zulässigen Gebäude fügen sich in die umgebende
Bebauung ein, welche größtenteils durch den Bebauungsplan „Bauzonen“
Ordnungsziffer 24 geprägt sind, welcher eine maximale Gebäudehöhe von 20,0 m
zulässt.
Zusammenführung Baufenster
Da mit dem konkreten Bauvorhaben absehbar keine kleinteilige Nutzung auf dem
Grundstück erfolgen wird, kann von der bisherigen Festsetzung zweier Baufenster
abgesehen werden.
Die Zusammenführung der Baukörper bietet die Möglichkeit, dass ein
zusammenhängender Baukörper entstehen kann. Damit kann das vom
Grundstückseigentümer geplante Vorhaben durchgeführt werden. Weiterhin bedeutet
dies, dass ein geschlossener Baukörper entsteht, welcher positive Einwirkungen auf
die Lärmemission der BAB 553 hat.
Einzelhandel
Mit dem verfolgten Konzept wird ein gemäß Baunutzungsverordnung typisches
Gewerbegebiet unter Berücksichtigung brühlspezifischer - hier insbesondere
einzelhandelsrelevanter - Rahmenbedingungen definiert.
Wie unter Kap. 2.2.1 ausgeführt, werden in Übereinstimmung mit dem
Einzelhandelsund
Zentrenkonzept
der
Stadt
Brühl
zentrenund
nahversorgungsrelevante Nutzungen ausgeschlossen. Die Ansiedlung von
großflächigen Einzelhandelsbetrieben sollte, soweit sie zentrenrelevante
Kernsortimente führen, nur in der Innenstadt möglich sein.“
„Für eine Konzentration von zentrenverträglichen Großbetrieben auf einen
Standortbereich sprechen vor allem folgende Gründe:
- die Konzentration von Einzelhandelsbetrieben reduziert den Ressourceneinsatz
(Verbrauch von Flächen, Bau und Unterhaltung von Verkehrswegen),
- durch die Konzentration von Einzelhandelsbetrieben soll sichergestellt werden,
dass für Betriebe des produzierenden Gewerbes, die für die wirtschaftliche
Entwicklung der Stadt Brühl sehr wichtig sind, in einem ausreichendem Maße
Flächen zur Verfügung stehen.
Das vorgeschlagene Zentrenkonzept weist die Innenstadt als Hauptzentrum mit einer
gesamtstädtischen Versorgungsbedeutung aus (Verflechtungsbereich: Stadt Brühl).
Aufgrund der spezifischen Siedlungs- und Einzelhandelsstruktur der Stadt Brühl
existieren derzeit keine weiteren zentralen Versorgungsbereiche im Sinne von
Neben- und Nahversorgungszentren.“ [Einzelhandels- und Zentrenkonzept Brühl
2011, Kap. 4.1]
Darüber hinaus wird das Spektrum der möglichen Nutzung weit gefasst und lediglich
durch Regelungen des Immissionsschutzes eingeschränkt.
Dementsprechend ist mit gewerblichen Nutzungen zu rechnen, deren Aktivitäten
vorwiegend zu Tageszeiten (6:00 - 22:00 Uhr) statt finden.
Verkehr
Nach wie vor bleibt die Möglichkeit bestehen, die Wesselinger Straße nach Norden
am Rande des Bebauungsplangebiets zur Sürther Straße zu verlängern.
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
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Durch die vorliegende Planung wird kein Bedarf einer neuen Verkehrsuntersuchung
ausgelöst, da auf der in Planung befindlichen Fläche bereits Baurecht besteht, das
gewerbliche Nutzungen ermöglicht.
3.2
Umweltauswirkungen
Relevante Umweltauswirkungen werden durch die Planung nicht verursacht, da im
Geltungsbereich des Plangebietes vorhandenes Planungsrecht überplant wird, das
ebenfalls vorwiegend überbaubare Flächen festsetzt und durch die
Änderungsplanung keine höhere Versiegelung der Fläche ermöglicht wird. Durch die
Änderung gibt es keine weiteren Eingriffe in den Naturhaushalt.
4
Städtebauliche Kennwerte
Fläche
- Plangebietsgröße
.......................................... 3,52 ha
Gewerbeflächen
- GE-Fläche
.......................................... 3,52 ha
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
II.
ANHANG
A
"Brühler Liste"
B
Auszug Abstandsliste, Abstandsklassen I - V
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