Daten
Kommune
Brühl
Größe
198 kB
Datum
18.12.2017
Erstellt
07.11.17, 13:37
Aktualisiert
07.11.17, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan 04.07/3 "Ehemaliger Zuckerfabriksteich"
– 1. Vereinfachte Änderung
**mit Ergänzungen nach der öffentlichen Auslegung
Textliche Festsetzungen
1 - Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.1 - Gewerbegebiet [§ 8 BauNVO]
1.1.1 - Die Art der baulichen Nutzung in den mit GE1, GE1* und GE2 bezeichneten
Baugebieten ist mit "Gewerbegebiet" festgesetzt.
1.1.2 - Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten
entsprechend der "Brühler Liste" des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Brühl
sind in den mit GE1, GE1* und GE2 bezeichneten Baugebieten nicht zulässig.
("Brühler Liste" siehe Anhang zur Begründung)
1.1.3 - Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ist die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise
zulässige Nutzung („Betriebsbedingte Wohnungen“) im mit Lärmpegelbereich V (LPB V)
sowie im mit GE 1 bezeichneten Teilbereich nicht zulässig.
2 - Maß der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
2.1 - Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß [§ 18 BauNVO]
Die Höhe baulicher Anlagen wird im gesamten Änderungsbereich auf max. 80,0 m über
Normalhöhenull (üNHN) beschränkt.
3 - Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche [§ 23 BauNVO]
3.1 - Überbaubare Grundstücksfläche [§ 23 Abs. 5 BauNVO]
Zwischen den straßenseitigen Baugrenzen und öffentlichen Verkehrsflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB nicht zulässig.
4 - Planung, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB]
4.1 - Anpflanzung von Straßenbäumen
Am nördlichen und westlichen Rand des Plangebiets sind entsprechend den zeichnerischen
Festsetzungen neun Straßenbäume anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige
Bäume sind gleichartig zu ersetzen.
Laubbaum
(Hochstamm, mind. 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang
mind. 18-20cm)
Ungarische Eiche
Quercus frainetto
4.2 - Begrünung von Stellplätzen
Je angefangene acht Stellplätze ist ein standortgerechter Laubbaum der folgenden Arten
anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten:
-1-
Laubbäume
(Hochstamm, mind. 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang
mind. 18-20cm)
Amerikanische Gleditschie
Gleditsia triaconthos
4.3 - Allgemein
Alle Anpflanzungen müssen dauerhaft unterhalten werden.
Abgängige Bäume sind umgehend zu ersetzen. Hierzu ist ggf. das Einbringen von
geeignetem Mutterboden erforderlich.
Es dürfen keine Cultivare, Varietäten, Mangelmutanten etc. verwendet werden.
5 - Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen [§9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
5.1 - Gliederung des Gewerbegebietes nach Art der Betriebe und Anlagen
Das Plangebiet wird gem. § 1 Abs. 4 BauNVO in die Teilgebiete GE1, GE1* und GE2 mit
folgenden Festsetzungen gegliedert:
5.1.1 - Im Gewerbegebiet mit der Bezeichnung GE 1 sind Anlagen und Betriebe der
Abstandsklassen I - IV der Abstandsliste zum RdErl. des Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 - SMBl. NW S. 283 - und Anlagen mit
ähnlichem Emissionsgrad nicht zulässig.
5.1.2 - Im Gewerbegebiet mit der Bezeichnung GE 1* und GE 2 sind Anlagen und Betriebe
der Abstandsklassen I - V der Abstandsliste zum RdErl. des Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 - SMBl. NW S. 283 - und Anlagen mit
ähnlichem Emissionsgrad nicht zulässig.
5.1.3 - Das Gewerbegebiet wird gem. § 1 Abs. 4 BauNVO in die Teilgebiete GE1, GE1* und
GE2mit folgenden Festsetzungen gegliedert:
Im jeweiligen Teilgebiet sind nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren Schallemissionen die
folgenden immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) nicht
überschreiten:
IFSP in dB (A)
Teilgebiet
tags (6 - 22 Uhr)
nachts (22 - 6 Uhr)
GE 1, GE1*
63
46
GE 2
59
41
Der immissionswirksame Schallleistungspegel einer Anlage ist der Schallleistungspegel, der
sich aus der Summe der Schallleistungen aller Schallquellen einer Anlage ergibt, abzüglich
der Verluste auf dem Ausbreitungsweg innerhalb der Anlage und unter Berücksichtigung der
Richtwirkungsmaße der Schallquellen.
Die Anforderung ist erfüllt, wenn der Schallleistungspegel (LWA) der Anlage oder des
Betriebes den dem Anlagen-/Betriebsgrundstück entsprechenden zulässigen Schallleistungspegel (LWA,zul) nicht überschreitet:
-2-
LWA,zul =
IFSP + 10 Ig F/F0 [dB (A)]
F=
Fläche des Anlagen-/Betriebsgrundstücks in m2
F0 =
1 m2
Das Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der
Anlage oder des Betriebs (beurteilt nach der TA-Lärm) folgende Werte nicht überschreitet:
a)
Das dem Anlagen-/Betriebsgrundstück entsprechende Immissionskontingent IK
IK =
LWA,zul + 10 Ig F/F0 - 20 lg sm/s0 -11 [dB (A)]
sm =
Entfernung vom Anlagen-Betriebsgrundstück (Mittelpunkt) zum maßgeblichen
Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) in m.
Große Anlagen sind so in Teilflächen zu unterteilen, dass sm mindestens
doppelt so groß wie die jeweils größte Flächenausdehnung der Teilfläche ist.
s0 =
1 m2
oder
b)
einen Wert von 15dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der
TA-Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich.
5.2 - Passive Schallschutzmaßnahmen an den gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
im Gewerbegebiet zulässigen Wohnungen
Ausnahmsweise zulässige Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind nur unter erhöhtem
Schallschutz der Fassadenelemente, insbesondere der Fenster, zulässig.
Die Anforderungen für den Lärmpegelbereich IV nach Tabelle 8 der DIN 4109, Ausgabe
November 1989 (maßgebl. Außenlärmpegel: 66-70 (dB(A)) sind einzuhalten. Das
resultierende Bauschalldämmmaß der Fassadenbauteile für Wohnräume muss mindestens
40 dB betragen. Bei Anteilen der Fensterfläche an der Außenwand bis 40 % sind Fenster der
Schallschutzklasse 3 (nach VDI 2179, Ausgabe August 1987) vorzusehen. Abweichungen
hiervon sind nach der Tabelle 10 der DIN 4109, Ausgabe November 1989 zu ermitteln.
Die Anforderungen für den Lärmpegelbereich III nach Tabelle 8 der DIN 4109, Ausgabe
November 1989 (maßgebl. Außenlärmpegel: 61-65 (dB(A)) sind einzuhalten. Das
resultierende Bauschalldämmmaß der Fassadenbauteile für Wohnräume muss mindestens
35 dB betragen. Bei Anteilen der Fensterfläche an der Außenwand bis 40 % sind Fenster der
Schallschutzklasse 3 (nach VDI 2179, Ausgabe August 1987) vorzusehen. Abweichungen
hiervon sind nach der Tabelle 10 der DIN 4109, Ausgabe November 1989 zu ermitteln.
Hinweis
Da die schalldämmende Wirkung von Fenstern den geschlossenen Zustand vorausgesetzt,
ist im Lärmpegelbereich IV zur ausreichenden Belüftung von Schlafräumen der Einbau von
Fenstersystemen mit integrierten schallgedämpften Lüftungen vorzusehen.
Hinweis
Grundsätzlich sollten bei der Errichtung der betriebsbedingten Wohnungen die Schlafräume
nach Westen orientiert werden.
-3-
6 - Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen [§ 9 Abs. 6 BauGB]
Autobahn
- Gemäß § 9 Abs. 1+2 Fernstraßengesetz (FStrG) gelten innerhalb der im Plan
eingetragenen Schutzzonen (40-m-Linie und 100-m-Linie) gesetzliche Bauverbote und
Beschränkungen.
- In einer Entfernung von bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der Autobahn (Anbauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art
nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht
durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie
Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten
erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Lagerflächen o.ä.). Sicht- und Lärmschutzwälle
bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung.
- Ausnahmsweise können Feuerwehrumfahrten zugelassen werden. Hierfür sind die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und der Einzelfall ist zu prüfen. Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung.
- In einer Entfernung von bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG) ...
a) ... dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt
werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch
Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden
oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) ... sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und
Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird.
c) ... dürfen weder Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen
oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn angebracht oder aufgestellt werden.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst.
Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb auf der
Autobahn ergeben oder ergeben können - z.B. Geräusch-, Geruchs-, oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden.
- Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Übernahme der
Leitungen innerhalb der Schutzzonen gemäß § 9 (1+2) FStrG ist die Abstimmung mit der
Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich.
- Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen
zu beteiligen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen
können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die BABSchutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen
und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der BAB beeinträchtigen können, nur dann
aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
Bodenschutz
Gemäß § 1 iVm § 4 (3) Bundesbodenschutzgesetz wird festgesetzt, dass sämtliche Aushubund andere bodenverändernde Maßnahmen nur unter gutachterlicher Begleitung und nach
vorheriger Absprache mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises
durchgeführt werden dürfen.
Versickerung
Von der Pflicht zur Versickerung von Niederschlagswasser nach § 51a Landeswassergesetz
wird im vorliegenden Bebauungsplan wegen der zu befürchtenden Bodenbelastung durch die
vorhandenen Anfüllungen abgesehen.
Sollte dennoch eine Versickerung angestrebt werden, so kann eine entsprechende
notwendige Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises nur in
-4-
Aussicht gestellt werden, sofern für die Versickerungsbereiche durch Gutachten mit
Gefährdungsabschätzung sowohl die Versickerungsfähigkeit des Bodens als auch eine
Unbedenklichkeit bzgl. des Schadstoffgehaltes des durchsickernden Bodenbereiches
nachgewiesen wird oder aber vorab ein vollständiger Bodenaustausch im
Versickerungsbereich durchgeführt wird. Untersuchungen sowie evtl. Bodenaustausch sind
mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Baugrund
Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ist mit Setzungen im Baugrund zu
rechnen. Vor Baubeginn von Baumaßnahmen ist der Untergrund auf seine Belastbarkeit zu
untersuchen.
Das Plangebiet der Stadt Brühl befindet sich in Erdbebenzone 2. Die bautechnischen
Anforderungen der DIN 4149 sind zu beachten.
**Südlich der nördlichen Plangebietsgrenze befinden sich Gasleitungen,
Mittelspannungsleitungen, Wasserleitungen und Straßenbeleuchtungsleitungen die
bei Bodenarbeiten zu beachten sind. Bei der Bauausführung müssen zudem die
Vorgaben der Stadtwerke beachtet werden.
Im gesamten Bebauungsplangebiet wurden zudem hohe Methangehalte festgestellt.
Im Zuge eines Bauvorhabens muss sichergestellt sein, dass das Methan mittels einer
Gasdrainage abgeleitet werden kann.
Freileitung
Die an der nord-östlichen Ecke des Plangebiets vorbeilaufende Freileitung erfordert
Beachtung bei leitungsgefährdenden Maßnahmen. Von der Mittellinie der Freileitung gilt ein
29m breiter Schutzstreifen. Erst ab diesem Schutzstreifen dürfen Anpflanzungen mit einer
Endwuchshöhe von maximal 5m zum Einsatz kommen. Ab dieser 29-m-Linie dürfen je
vollem Meter zusätzlichem Abstand Anpflanzungen zum Einsatz kommen, die eine um einen
Meter höhere Endwuchshöhe erreichen können.
-5-