Daten
Kommune
Brühl
Größe
311 kB
Datum
18.12.2017
Erstellt
07.11.17, 13:37
Aktualisiert
07.11.17, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
BP04.07/3 'Ehemaliger Zuckerfabriksteich' 1. Vereinfachte Änderung
27.10.2017
- Seite 1 (8) -
Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu
Bebauungsplan 04.07/3 „Ehemaliger Zuckerfabriksteich“ 1. Vereinfachte Änderung
A - Öffentliche Auslegung (17.08. - 18.09.2017) und TÖB-Beteiligung
A 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
-
-
-
-
Berück- Abwägung der Stellungnahme
sichtigung
ja / nein
-
-
A 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
T1.01
21.08.17 /
21.08.17
28.08.17 /
22.08.17
T3.01
29.08.17 /
25.08.17
Palmersdorfer
Bachverband
Deutsche Telekom Technik
GmbH
Erftverband
Der Palmersdorfer Bachverband ist nicht betroffen.
Gegen den BPlan hat der Eingabensteller
keine Einwände. Auf dem Gelände befindet
sich aktuell keine Telekomanlage.
Der Eingabensteller weist darauf hin, dass
aufgrund der Untergrundverhältnisse eine
Versickerung nicht in Frage kommt und deswegen die Sammlung und Nutzung von Niederschlagswasser geprüft werden sollte.
T4.01
31.08.2017 AöR - Stadtser/
vice Brühl
30.08.2017
&
23.10.2017
Der Eingabensteller gibt Hinweise zur Anpflanzung von Straßenbäumen, sowie zur
Begrünung von Stellplätzen.
In
einer
weiteren
Stellungnahme
(23.10.2017) weist der Eingabensteller da-
T2.01
Berück- Abwägung der Stellungnahme
sichtigung
ja / nein
-
-
-
-
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Nach Prüfung durch die zuständige Fachstelle ist die
Einleitung des Niederschlagswassers in das Kanalsystem möglich.
Ein Hinweis wird in den textlichen Festsetzungen Punkt
6. – „Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen [§ 9 Abs. 6 BauGB] – Versickerung“
sowie in der Begründung unter 2.3.2 – Ver- und Entsorgung aufgenommen.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Der Stadtservice Brühl vertritt die Interessen an der
Gestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche. Öffentliche
Flächen sind im Bebauungsplan nicht enthalten.
nein
BP04.07/3 'Ehemaliger Zuckerfabriksteich' 1. Vereinfachte Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
T5.01
01.09.17 /
28.08.17
Straßen NRW,
Landesbetrieb
Straßenbau
NordrheinWestfalen
T6.01
05.09.17 /
04.09.17
IHK Köln
T7.01
14.09.17 /
13.09.17
Stadtwerke
Brühl
Stellungnahme TÖB
rauf hin, dass sich die ursprüngliche Stellungnahme lediglich auf die öffentlichen Verkehrsflächen bezieht.
Durch die Realisierung der Flächen der 1.
Änderung werden die beiden Knoten
L184/Wesselinger Straße und L184/K7 zusätzlich belastet. Beide Knoten sind unfallauffällig, so dass eine Verkehrszunahme ohne Straßenbaumaßnahmen nicht mehr vertretbar ist. Nach wie vor gilt auch noch, dass
der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zur Kostenregelung etc. zwischen dem
Rhein-Erft-Kreis, der Stadt Brühl und dem
Landesbetrieb erforderlich ist.
Für die abschließende Prüfung und Erteilung
der Genehmigung zum Umbau der Kreuzung
bzw. Verlegung der K7 ist die Vorlage eines
detaillierten straßentechnischen Entwurfes
erforderlich. Vorzulegen sind folgende Entwurfsunterlagen: - Erläuterungsbericht, Übersichtskarte M 1:25.000, - Übersichtsplan
M 1:5.000, - Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M 1:250 mit u.a. hinreichender
Darstellung bestehender Verkehrsflächen an
die angeschlossen werden soll, - Höhenplan
der neuen Erschließungsstraße, - Regelquerschnitt M 1:50 oder 1:25, - Signalplanung.
Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln bestehen hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplans keine Anregungen oder Bedenken.
Zur Baumaßnahme kann der Eingabensteller
keine Zustimmung erteilen, da Mittelspan-
27.10.2017
- Seite 2 (8) Berück- Abwägung der Stellungnahme
sichtigung
ja / nein
nein
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Der Bereich L184/K7/Wesselinger Straße befindet sich
nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Durch
die bauliche Ausnutzung des derzeitigen Planungsrechts wäre eine wesentlich höhere Verkehrsbelastung
zugrunde zu legen.
Die Änderungen im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht haben keine negativen Einflüsse auf das
Verkehrsaufkommen.
Der Projektträger wird innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens ein Verkehrsgutachten für das von
ihm geplante Vorhaben anfertigen, welches das neu zu
erwartende Verkehrsaufkommen darstellen wird.
-
-
ja
Wird berücksichtigt.
Das Bebauungsplanvorhaben ist nicht mit einer Bau-
BP04.07/3 'Ehemaliger Zuckerfabriksteich' 1. Vereinfachte Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
27.10.2017
- Seite 3 (8) Berück- Abwägung der Stellungnahme
sichtigung
ja / nein
nungskabel, Steuerkabel und Transportleitungen in diesem Bereich vorhanden sind.
T8.01
14.09.17 /
14.09.17
T8.02.1
14.09.17 /
14.09.17
T8.02.2
14.09.17 /
14.09.17
Rhein-Erft-Kreis Naturschutz und Landschaftspflege
Seitens der Behörde für Naturschutz und
Landschaftspflege bestehen keine Bedenken.
Wasserwirtschaft
Das Gebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen
gegen die Planungen keine Bedenken.
-
maßnahme gleichzusetzen. Die Aufstellung des Bebauungsplans 04.07/3 1. Vereinfachte Änderung
schafft lediglich das Recht die Fläche zu bebauen. Für
die Fläche besteht bereits Planungsrecht. Dementsprechend wäre eine Bebauung auch mit dem derzeitigen Planungsrecht möglich.
Die Leitungen verlaufen nicht über die bebaubare
Grundstücksfläche. Über das Grundstück selber verlaufen die Leitungen nur in sehr geringem Umfang.
Ein entsprechender Hinweis über das Vorhandensein
der Bodenleitungen, sowie über die Beachtung dieser
bei einer Bauausführung, wird in die textlichen Festsetzungen unter Punkt 6. – „Nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffene Festsetzungen [§ 9 Abs. 6
BauGB]“ sowie in der Begründung unter 2.2.6 Sonstige
Hinweise als Hinweis aufgenommen.
Die Einhaltung der Vorgaben durch die Stadtwerke
wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
-
-
-
Der Eingabensteller gibt den Hinweis, dass
aufgrund der Altlastenproblematik eine Versickerung nur möglich ist, sofern für die Versickerungsbereiche durch Gutachten mit Gefährdungsabschätzung sowohl die Versicke-
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Entsprechende Hinweise befinden sich in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 6. – „Nach anderen
gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen [§
9 Abs. 6 BauGB] – Versickerung“ sowie in der Begrün-
BP04.07/3 'Ehemaliger Zuckerfabriksteich' 1. Vereinfachte Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
T8.03.1
14.09.17 /
14.09.17
T8.03.2
14.09.17 /
14.09.17
T8.04.1
14.09.17 /
14.09.17
TÖB
Stellungnahme TÖB
rungsfähigkeit des Bodens als auch eine Unbedenklichkeit bzgl. des Schadstoffgehaltes
des durchsickernden Bodenbereiches nachgewiesen wird oder aber vorab ein vollständiger Bodenaustausch im Versickerungsbereich durchgeführt wird. Untersuchungen
sowie evtl. Bodenaustausch sind mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Bodenschutz
Hinsichtlich der geplanten Änderungen des
Bebauungsplanes zwei Baufelder zusammenzulegen und die zulässige Gebäudehöhe
zu erhöhen, bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.
Der Eingabensteller gibt den Hinweis darauf,
dass es sich bei der Planfläche um eine
ehemalige Ablagerung handelt. Bodenluftuntersuchungen im nördlichen Bereich der Fläche im Jahr 2010/2011 wiesen sehr hohe
Methangehalte mit Maximalwerten bis ca. 37
Vol.-% auf. Im westlichen Bereich der Fläche
bestätigte sich im April 2011 das Vorhandensein von Deponiegas bei einem einmaligen
Fund. 2013 wurden auf der gesamten Fläche
hohe Methangehalte (bei > 20.-%) mit einem
Maximalwert von 64 Vol.-% festgestellt.
Methan bildet mit Luft explosionsfähige Gemische (untere Explosionsgrenze ca. 4,5
Vol.-%), weshalb sich die Bebauung als sehr
problematisch darstellt. Gemäß den Informationen des Eingabenstellers erfolgen derzeit
weitergehende Untersuchungen.
Immissionsschutzbehörde
Der Eingabensteller gibt den Hinweis, dass
27.10.2017
- Seite 4 (8) Berück- Abwägung der Stellungnahme
sichtigung
ja / nein
dung unter 2.2.6.3 – Versickerung.
-
-
ja
Wird berücksichtigt.
Ein Hinweis wird in den textlichen Festsetzungen Punkt
6. – „Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen [§ 9 Abs. 6 BauGB] – Bodenschutz“
sowie in der Begründung unter 2.2.6.2 – Altlasten aufgenommen.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Die Betriebsart „Lager- und Verpackungshalle“ ist in
BP04.07/3 'Ehemaliger Zuckerfabriksteich' 1. Vereinfachte Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
27.10.2017
- Seite 5 (8) Berück- Abwägung der Stellungnahme
sichtigung
ja / nein
zu prüfen ist, inwieweit die Betriebsart „Lager- und Verpackungshalle“ den aktuellen
Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß den Ziffern 5.1.1 und 5.1.2 entspricht.
T8.04.2
14.09.17 /
14.09.17
T8.05
14.09.17 /
14.09.17
Immissionsschutzbehörde
Der Eingabensteller weist darauf hin, dass
sichergestellt werden muss, dass die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel – IFSP, unter Ziffer 5.1.3 der
textlichen Festsetzungen, dem Betriebsgeschehen ausreichend Rechnung tragen werden.
Amt für Straßenbau und Verkehr
Dem Bebauungsplan kann nicht zugestimmt
werden.
Der Kreis plant zzt. die K7n, vom
Palmersdorfer Hof bis zur Wesselinger Straße. Nach Fertigstellung dieser Straße sollen
die Wesselinger Straße und Lise-MeitnerStraße zur K7 aufgestuft werden. Da jedoch
die jetzige K7 verkehrlich an ihre Belastungsgrenzen gestoßen ist, muss eine alternative Streckenführung ausgelotet werden.
Um eine Weiterführung der K7n -in Verlängerung der Wesselinger Straße- zu ermöglichen, sollten entsprechende Flächen aus
dem BP 04.07/3 freigehalten werden.
nein
nein
den Abstandsklassen I - V der „Abstandsliste zum
RdErl. des Ministers für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 02.04.1998 - SMBl. NW S. 283 und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad“ nicht aufgeführt und somit zulässig. In den Abstandsklassen I –
V sind überwiegend Betriebsarten beschrieben, die
Rohstoffe verarbeiten oder Material herstellen. Diese
Betriebsarten entsprechen keiner Lager- und Verpackungshalle. Die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens wird innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die Einhaltung der Schalleistungspegel gemäß der
Festsetzung 5.1.3 wird innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Der Bereich L184/K7/Wesselinger Straße befindet sich
nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Durch
die bauliche Ausnutzung des derzeitigen Planungsrechts wäre eine wesentlich höhere Verkehrsbelastung
zugrunde zu legen.
Die Änderungen im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht haben keine negativen Einflüsse auf das
Verkehrsaufkommen.
Der Projektträger wird innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens ein Verkehrsgutachten für das von
ihm geplante Vorhaben anfertigen, welches das neu zu
erwartende Verkehrsaufkommen darstellen wird.
BP04.07/3 'Ehemaliger Zuckerfabriksteich' 1. Vereinfachte Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
T8.06
14.09.17 /
14.09.17
T9.01
14.09.17 /
11.09.17
T9.02
T9.03
T9.04
T9.05
TÖB
Straßen.NRW
Landesbetrieb
Straßenbau
NRW
Stellungnahme TÖB
Straßenverkehrsamt
Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen keine
Bedenken.
Der Eingabensteller erläutert, dass das
Plangebiet innerhalb der Anbauverbots- und
Anbaubeschränkungszone der BAB 553
liegt. Dort sind die anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des §9 Bundesfernstraßengesetzes zu beachten und
einzuhalten.
Abweichungen von den Bestimmungen des §
9 Fernstraßengesetz bedürfen aufgrund der
rechtlichen Problematik immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die
Straßenbauverwaltung außerhalb des Bauleitplanverfahrens.
Es sind konkrete Planunterlagen hinsichtlich
sämtlicher geplanter Anlagen im Nahbereich
der BAB vorzulegen.
Der Eingabensteller weist insbesondere darauf hin, dass innerhalb der Anbauverbotszone keine Anlagen genehmigungsfähig
sind, die zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe ständig vorgehalten werden müssen.
Entsprechende Hinweise auf die Bestimmungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz
sind in der Begründung unter Pkt. 2.2.6.1
„Schutzzonen der Autobahn“ enthalten. Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone
ist im Bebauungsplan kenntlich gemacht.
Der Eingabensteller weist darauf hin, dass
gegenüber der Straßenbauverwaltung weder
jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven
27.10.2017
- Seite 6 (8) Berück- Abwägung der Stellungnahme
sichtigung
ja / nein
-
-
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Entsprechende Hinweise befinden sich in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 6. – „Nach anderen
gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen [§
9 Abs. 6 BauGB]“ und in der Begründung unter Punkt
2.2.6.1 – „Schutzzonen der Autobahn“.
nein
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Abweichungen von §9 Fernstraßengesetz werden im
Baugenehmigungsverfahren unter Beteiligung des
Landesbetriebs Straßenbau geprüft.
nein
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Konkrete Planunterlagen werden im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegt und geprüft.
Ist bereits berücksichtigt.
Entsprechende Hinweise befinden sich in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 6. – „Nach anderen
gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen [§
9 Abs. 6 BauGB]“ und in der Begründung unter Punkt
2.2.6.1 – „Schutzzonen der Autobahn“.
ja
nein
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Der Hinweis wird an den Eigentümer der Fläche weitergeleitet.
BP04.07/3 'Ehemaliger Zuckerfabriksteich' 1. Vereinfachte Änderung
Lfd. Nr.
T9.06
T9.07
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
Lärmschutz oder ggfls. Erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden.
Die geplanten Entwicklungen im engeren
Umfeld der o.a. Planung (vgl. das vom
Rhein-Erft-Kreis und der Stadt Brühl geplante Verkehrskonzept „Brühl-Ost“ aus Bebauungsplane 04.14 „Bergerstraße / Weißer
Straße“) verfolgen auch weiterhin das Ziel
die Wesselinger Straße zur K 7 n aufzustufen.
Östlich
der
Einmündung
der
Wesselinger Straße/L184 liegt die Anschlussstelle Brühl-Ost der A553. Die avisierte Aufstufung der Wesselinger Straße zur K
7 n geht mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen einher und wird auch Auswirkungen
auf die nahegelegene Anschlussstelle BrühlOst der A553 haben. Als Straßenbaulastträger der Autobahn hat der Landesbetrieb
Straßenbau NRW dafür Sorge zu tragen,
dass die Leistungsfähigkeit auf der Autobahn
durch Maßnahmen Dritter nicht beeinträchtigt
wird. Eine zwingend erforderliche Beteiligung
in den nachfolgenden Planungsphasen ist
daher erforderlich. Die verkehrlichen Auswirkungen auf die Knotenpunkte L184 / A 553
Anschlussstelle sind auf Grundlage eines
Verkehrsgutachtens aufzuzeigen.
Der Eingabensteller weist außerdem darauf
hin, dass sich die Straßenbauverwaltung
vorbehält, auch nachträglich erforderliche
Straßenumbau- und Verkehrssteuerungsmaßnahmen zur Leistungssteigerung und
verkehrssicheren Abwicklung zu fordern.
27.10.2017
- Seite 7 (8) Berück- Abwägung der Stellungnahme
sichtigung
ja / nein
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Für die Fläche des Bebauungsplanes 04.07/3 „Ehemaliger Zuckerfabriksteich“ 1. Vereinfachte Änderung besteht bereits Planungsrecht. Die Änderungen im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht haben keinen
negativen Einfluss auf das Verkehrsaufkommen. Durch
die bauliche Ausnutzung des derzeitigen Planungsrechts wäre eine wesentlich höhere Verkehrsbelastung
möglich.
Für den Bereich L184/K7 ist bereits eine Verlegung
geplant (Bebauungsplan 04.09 „Verlegung K7“) um den
Bereich verkehrlich zu entlasten. Der Aufstellungsbeschluss für dieses Vorhaben erfolgte am 14.09.2017.
Der Landesbetrieb Straßenbau (Krefeld) wird am Verfahren beteiligt werden.
Unabhängig davon wird der Projektträger wird im Zuge
des Bauantragsverfahrens ein Verkehrsgutachten für
das von ihm geplante Vorhaben anfertigen, welches
das neu zu erwartende Verkehrsaufkommen darstellen
wird.
nein
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die genannten Belange sind mit dem Grundstückseigentümer/Projektträger abzustimmen. Abstimmungen
zu der geplanten Verlegung der K7 erfolgen in einem
eigenen Bebaungsplanverfahren.
BP04.07/3 'Ehemaliger Zuckerfabriksteich' 1. Vereinfachte Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
T10.01.1 20.09.17 /
20.09.17
T10.01.2
TÖB
Stadtwerke
Brühl
Stellungnahme TÖB
Ggfls. erforderlich werdende Ertüchtigungsmaßnahmen an Bundes- und/oder Landesstraßen gehen nicht zu Lasten des Straßenbauhaushaltes, da das zusätzliche Verkehrsaufkommen lt. Gutachten auf die planerischen Entwicklungen im „Brühler Osten“ zurückzuführen ist. Der Eingabensteller bittet
die verkehrlichen Belange im Detail federführend mit der Regionalniederlassung VilleEifel abzustimmen.
Der Eingabensteller weist darauf hin, dass
der
Leitungsverlauf
mit
Suchgräben
(Handschachtung) festgelegt werden muss.
Nach Fertigstellung muss die Freigabe vor
Ort durch die Stadtwerke erfolgen. Suchgräben sind grundsätzlich bis auf die OK Wasserleitung oder OK tiefste Leitung zu erstellen.
In der Nähe der Versorgungsleitungen ist der
Einsatz von Großgeräten zu vermeiden.
(Handschachtung)
Es wird in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass u.a. gem. VOB und der
Bauordnung des Landes NRW sowie der
einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
bei Arbeiten in der Nähe von Versorgungsleitungen, Maßnahmen zum Schutz dieser Leitungen zu treffen sind.
27.10.2017
- Seite 8 (8) Berück- Abwägung der Stellungnahme
sichtigung
ja / nein
nein
nein
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Das Bebauungsplanvorhaben ist nicht mit einer Baumaßnahme gleichzusetzen. Die Aufstellung des Bebauungsplans 04.07/3 1. Vereinfachte Änderung
schafft lediglich das Recht die Fläche zu bebauen. Für
die Fläche des Bebauungsplanes 04.07/3 „Ehemaliger
Zuckerfabriksteich“ 1. Vereinfachte Änderung besteht
bereits Planungsrecht. Dementsprechend wäre eine
Bebauung auch mit dem derzeitigen Planungsrecht
möglich. Erst im Zuge des Bauantrags werden die beschriebenen Leitungen berücksichtigt.
Die genannten Belange sind mit dem Grundstückseigentümer/Projektträger abzustimmen.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die Belange sind Teil des Baugenehmigungsverfahrens.