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Vorlage (Abwägungsvorschlag BP 04.07/3 1. VÄ)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
311 kB
Datum
18.12.2017
Erstellt
07.11.17, 13:37
Aktualisiert
07.11.17, 13:37

Inhalt der Datei

BP04.07/3 'Ehemaliger Zuckerfabriksteich' 1. Vereinfachte Änderung 27.10.2017 - Seite 1 (8) - Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu Bebauungsplan 04.07/3 „Ehemaliger Zuckerfabriksteich“ 1. Vereinfachte Änderung A - Öffentliche Auslegung (17.08. - 18.09.2017) und TÖB-Beteiligung A 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger - - - - Berück- Abwägung der Stellungnahme sichtigung ja / nein - - A 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB T1.01 21.08.17 / 21.08.17 28.08.17 / 22.08.17 T3.01 29.08.17 / 25.08.17 Palmersdorfer Bachverband Deutsche Telekom Technik GmbH Erftverband Der Palmersdorfer Bachverband ist nicht betroffen. Gegen den BPlan hat der Eingabensteller keine Einwände. Auf dem Gelände befindet sich aktuell keine Telekomanlage. Der Eingabensteller weist darauf hin, dass aufgrund der Untergrundverhältnisse eine Versickerung nicht in Frage kommt und deswegen die Sammlung und Nutzung von Niederschlagswasser geprüft werden sollte. T4.01 31.08.2017 AöR - Stadtser/ vice Brühl 30.08.2017 & 23.10.2017 Der Eingabensteller gibt Hinweise zur Anpflanzung von Straßenbäumen, sowie zur Begrünung von Stellplätzen. In einer weiteren Stellungnahme (23.10.2017) weist der Eingabensteller da- T2.01 Berück- Abwägung der Stellungnahme sichtigung ja / nein - - - - ja Ist bereits berücksichtigt. Nach Prüfung durch die zuständige Fachstelle ist die Einleitung des Niederschlagswassers in das Kanalsystem möglich. Ein Hinweis wird in den textlichen Festsetzungen Punkt 6. – „Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen [§ 9 Abs. 6 BauGB] – Versickerung“ sowie in der Begründung unter 2.3.2 – Ver- und Entsorgung aufgenommen. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Der Stadtservice Brühl vertritt die Interessen an der Gestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche. Öffentliche Flächen sind im Bebauungsplan nicht enthalten. nein BP04.07/3 'Ehemaliger Zuckerfabriksteich' 1. Vereinfachte Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB T5.01 01.09.17 / 28.08.17 Straßen NRW, Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen T6.01 05.09.17 / 04.09.17 IHK Köln T7.01 14.09.17 / 13.09.17 Stadtwerke Brühl Stellungnahme TÖB rauf hin, dass sich die ursprüngliche Stellungnahme lediglich auf die öffentlichen Verkehrsflächen bezieht. Durch die Realisierung der Flächen der 1. Änderung werden die beiden Knoten L184/Wesselinger Straße und L184/K7 zusätzlich belastet. Beide Knoten sind unfallauffällig, so dass eine Verkehrszunahme ohne Straßenbaumaßnahmen nicht mehr vertretbar ist. Nach wie vor gilt auch noch, dass der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zur Kostenregelung etc. zwischen dem Rhein-Erft-Kreis, der Stadt Brühl und dem Landesbetrieb erforderlich ist. Für die abschließende Prüfung und Erteilung der Genehmigung zum Umbau der Kreuzung bzw. Verlegung der K7 ist die Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfes erforderlich. Vorzulegen sind folgende Entwurfsunterlagen: - Erläuterungsbericht, Übersichtskarte M 1:25.000, - Übersichtsplan M 1:5.000, - Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M 1:250 mit u.a. hinreichender Darstellung bestehender Verkehrsflächen an die angeschlossen werden soll, - Höhenplan der neuen Erschließungsstraße, - Regelquerschnitt M 1:50 oder 1:25, - Signalplanung. Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln bestehen hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplans keine Anregungen oder Bedenken. Zur Baumaßnahme kann der Eingabensteller keine Zustimmung erteilen, da Mittelspan- 27.10.2017 - Seite 2 (8) Berück- Abwägung der Stellungnahme sichtigung ja / nein nein Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Der Bereich L184/K7/Wesselinger Straße befindet sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Durch die bauliche Ausnutzung des derzeitigen Planungsrechts wäre eine wesentlich höhere Verkehrsbelastung zugrunde zu legen. Die Änderungen im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht haben keine negativen Einflüsse auf das Verkehrsaufkommen. Der Projektträger wird innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens ein Verkehrsgutachten für das von ihm geplante Vorhaben anfertigen, welches das neu zu erwartende Verkehrsaufkommen darstellen wird. - - ja Wird berücksichtigt. Das Bebauungsplanvorhaben ist nicht mit einer Bau- BP04.07/3 'Ehemaliger Zuckerfabriksteich' 1. Vereinfachte Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 27.10.2017 - Seite 3 (8) Berück- Abwägung der Stellungnahme sichtigung ja / nein nungskabel, Steuerkabel und Transportleitungen in diesem Bereich vorhanden sind. T8.01 14.09.17 / 14.09.17 T8.02.1 14.09.17 / 14.09.17 T8.02.2 14.09.17 / 14.09.17 Rhein-Erft-Kreis Naturschutz und Landschaftspflege Seitens der Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege bestehen keine Bedenken. Wasserwirtschaft Das Gebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die Planungen keine Bedenken. - maßnahme gleichzusetzen. Die Aufstellung des Bebauungsplans 04.07/3 1. Vereinfachte Änderung schafft lediglich das Recht die Fläche zu bebauen. Für die Fläche besteht bereits Planungsrecht. Dementsprechend wäre eine Bebauung auch mit dem derzeitigen Planungsrecht möglich. Die Leitungen verlaufen nicht über die bebaubare Grundstücksfläche. Über das Grundstück selber verlaufen die Leitungen nur in sehr geringem Umfang. Ein entsprechender Hinweis über das Vorhandensein der Bodenleitungen, sowie über die Beachtung dieser bei einer Bauausführung, wird in die textlichen Festsetzungen unter Punkt 6. – „Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen [§ 9 Abs. 6 BauGB]“ sowie in der Begründung unter 2.2.6 Sonstige Hinweise als Hinweis aufgenommen. Die Einhaltung der Vorgaben durch die Stadtwerke wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. - - - Der Eingabensteller gibt den Hinweis, dass aufgrund der Altlastenproblematik eine Versickerung nur möglich ist, sofern für die Versickerungsbereiche durch Gutachten mit Gefährdungsabschätzung sowohl die Versicke- ja Ist bereits berücksichtigt. Entsprechende Hinweise befinden sich in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 6. – „Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen [§ 9 Abs. 6 BauGB] – Versickerung“ sowie in der Begrün- BP04.07/3 'Ehemaliger Zuckerfabriksteich' 1. Vereinfachte Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. T8.03.1 14.09.17 / 14.09.17 T8.03.2 14.09.17 / 14.09.17 T8.04.1 14.09.17 / 14.09.17 TÖB Stellungnahme TÖB rungsfähigkeit des Bodens als auch eine Unbedenklichkeit bzgl. des Schadstoffgehaltes des durchsickernden Bodenbereiches nachgewiesen wird oder aber vorab ein vollständiger Bodenaustausch im Versickerungsbereich durchgeführt wird. Untersuchungen sowie evtl. Bodenaustausch sind mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Bodenschutz Hinsichtlich der geplanten Änderungen des Bebauungsplanes zwei Baufelder zusammenzulegen und die zulässige Gebäudehöhe zu erhöhen, bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Der Eingabensteller gibt den Hinweis darauf, dass es sich bei der Planfläche um eine ehemalige Ablagerung handelt. Bodenluftuntersuchungen im nördlichen Bereich der Fläche im Jahr 2010/2011 wiesen sehr hohe Methangehalte mit Maximalwerten bis ca. 37 Vol.-% auf. Im westlichen Bereich der Fläche bestätigte sich im April 2011 das Vorhandensein von Deponiegas bei einem einmaligen Fund. 2013 wurden auf der gesamten Fläche hohe Methangehalte (bei > 20.-%) mit einem Maximalwert von 64 Vol.-% festgestellt. Methan bildet mit Luft explosionsfähige Gemische (untere Explosionsgrenze ca. 4,5 Vol.-%), weshalb sich die Bebauung als sehr problematisch darstellt. Gemäß den Informationen des Eingabenstellers erfolgen derzeit weitergehende Untersuchungen. Immissionsschutzbehörde Der Eingabensteller gibt den Hinweis, dass 27.10.2017 - Seite 4 (8) Berück- Abwägung der Stellungnahme sichtigung ja / nein dung unter 2.2.6.3 – Versickerung. - - ja Wird berücksichtigt. Ein Hinweis wird in den textlichen Festsetzungen Punkt 6. – „Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen [§ 9 Abs. 6 BauGB] – Bodenschutz“ sowie in der Begründung unter 2.2.6.2 – Altlasten aufgenommen. ja Ist bereits berücksichtigt. Die Betriebsart „Lager- und Verpackungshalle“ ist in BP04.07/3 'Ehemaliger Zuckerfabriksteich' 1. Vereinfachte Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 27.10.2017 - Seite 5 (8) Berück- Abwägung der Stellungnahme sichtigung ja / nein zu prüfen ist, inwieweit die Betriebsart „Lager- und Verpackungshalle“ den aktuellen Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß den Ziffern 5.1.1 und 5.1.2 entspricht. T8.04.2 14.09.17 / 14.09.17 T8.05 14.09.17 / 14.09.17 Immissionsschutzbehörde Der Eingabensteller weist darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel – IFSP, unter Ziffer 5.1.3 der textlichen Festsetzungen, dem Betriebsgeschehen ausreichend Rechnung tragen werden. Amt für Straßenbau und Verkehr Dem Bebauungsplan kann nicht zugestimmt werden. Der Kreis plant zzt. die K7n, vom Palmersdorfer Hof bis zur Wesselinger Straße. Nach Fertigstellung dieser Straße sollen die Wesselinger Straße und Lise-MeitnerStraße zur K7 aufgestuft werden. Da jedoch die jetzige K7 verkehrlich an ihre Belastungsgrenzen gestoßen ist, muss eine alternative Streckenführung ausgelotet werden. Um eine Weiterführung der K7n -in Verlängerung der Wesselinger Straße- zu ermöglichen, sollten entsprechende Flächen aus dem BP 04.07/3 freigehalten werden. nein nein den Abstandsklassen I - V der „Abstandsliste zum RdErl. des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 - SMBl. NW S. 283 und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad“ nicht aufgeführt und somit zulässig. In den Abstandsklassen I – V sind überwiegend Betriebsarten beschrieben, die Rohstoffe verarbeiten oder Material herstellen. Diese Betriebsarten entsprechen keiner Lager- und Verpackungshalle. Die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens wird innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die Einhaltung der Schalleistungspegel gemäß der Festsetzung 5.1.3 wird innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Der Bereich L184/K7/Wesselinger Straße befindet sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Durch die bauliche Ausnutzung des derzeitigen Planungsrechts wäre eine wesentlich höhere Verkehrsbelastung zugrunde zu legen. Die Änderungen im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht haben keine negativen Einflüsse auf das Verkehrsaufkommen. Der Projektträger wird innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens ein Verkehrsgutachten für das von ihm geplante Vorhaben anfertigen, welches das neu zu erwartende Verkehrsaufkommen darstellen wird. BP04.07/3 'Ehemaliger Zuckerfabriksteich' 1. Vereinfachte Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. T8.06 14.09.17 / 14.09.17 T9.01 14.09.17 / 11.09.17 T9.02 T9.03 T9.04 T9.05 TÖB Straßen.NRW Landesbetrieb Straßenbau NRW Stellungnahme TÖB Straßenverkehrsamt Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Der Eingabensteller erläutert, dass das Plangebiet innerhalb der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone der BAB 553 liegt. Dort sind die anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des §9 Bundesfernstraßengesetzes zu beachten und einzuhalten. Abweichungen von den Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz bedürfen aufgrund der rechtlichen Problematik immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung außerhalb des Bauleitplanverfahrens. Es sind konkrete Planunterlagen hinsichtlich sämtlicher geplanter Anlagen im Nahbereich der BAB vorzulegen. Der Eingabensteller weist insbesondere darauf hin, dass innerhalb der Anbauverbotszone keine Anlagen genehmigungsfähig sind, die zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe ständig vorgehalten werden müssen. Entsprechende Hinweise auf die Bestimmungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz sind in der Begründung unter Pkt. 2.2.6.1 „Schutzzonen der Autobahn“ enthalten. Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone ist im Bebauungsplan kenntlich gemacht. Der Eingabensteller weist darauf hin, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven 27.10.2017 - Seite 6 (8) Berück- Abwägung der Stellungnahme sichtigung ja / nein - - ja Ist bereits berücksichtigt. Entsprechende Hinweise befinden sich in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 6. – „Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen [§ 9 Abs. 6 BauGB]“ und in der Begründung unter Punkt 2.2.6.1 – „Schutzzonen der Autobahn“. nein Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Abweichungen von §9 Fernstraßengesetz werden im Baugenehmigungsverfahren unter Beteiligung des Landesbetriebs Straßenbau geprüft. nein Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Konkrete Planunterlagen werden im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegt und geprüft. Ist bereits berücksichtigt. Entsprechende Hinweise befinden sich in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 6. – „Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen [§ 9 Abs. 6 BauGB]“ und in der Begründung unter Punkt 2.2.6.1 – „Schutzzonen der Autobahn“. ja nein Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Der Hinweis wird an den Eigentümer der Fläche weitergeleitet. BP04.07/3 'Ehemaliger Zuckerfabriksteich' 1. Vereinfachte Änderung Lfd. Nr. T9.06 T9.07 Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB Lärmschutz oder ggfls. Erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden. Die geplanten Entwicklungen im engeren Umfeld der o.a. Planung (vgl. das vom Rhein-Erft-Kreis und der Stadt Brühl geplante Verkehrskonzept „Brühl-Ost“ aus Bebauungsplane 04.14 „Bergerstraße / Weißer Straße“) verfolgen auch weiterhin das Ziel die Wesselinger Straße zur K 7 n aufzustufen. Östlich der Einmündung der Wesselinger Straße/L184 liegt die Anschlussstelle Brühl-Ost der A553. Die avisierte Aufstufung der Wesselinger Straße zur K 7 n geht mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen einher und wird auch Auswirkungen auf die nahegelegene Anschlussstelle BrühlOst der A553 haben. Als Straßenbaulastträger der Autobahn hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungsfähigkeit auf der Autobahn durch Maßnahmen Dritter nicht beeinträchtigt wird. Eine zwingend erforderliche Beteiligung in den nachfolgenden Planungsphasen ist daher erforderlich. Die verkehrlichen Auswirkungen auf die Knotenpunkte L184 / A 553 Anschlussstelle sind auf Grundlage eines Verkehrsgutachtens aufzuzeigen. Der Eingabensteller weist außerdem darauf hin, dass sich die Straßenbauverwaltung vorbehält, auch nachträglich erforderliche Straßenumbau- und Verkehrssteuerungsmaßnahmen zur Leistungssteigerung und verkehrssicheren Abwicklung zu fordern. 27.10.2017 - Seite 7 (8) Berück- Abwägung der Stellungnahme sichtigung ja / nein ja Ist bereits berücksichtigt. Für die Fläche des Bebauungsplanes 04.07/3 „Ehemaliger Zuckerfabriksteich“ 1. Vereinfachte Änderung besteht bereits Planungsrecht. Die Änderungen im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht haben keinen negativen Einfluss auf das Verkehrsaufkommen. Durch die bauliche Ausnutzung des derzeitigen Planungsrechts wäre eine wesentlich höhere Verkehrsbelastung möglich. Für den Bereich L184/K7 ist bereits eine Verlegung geplant (Bebauungsplan 04.09 „Verlegung K7“) um den Bereich verkehrlich zu entlasten. Der Aufstellungsbeschluss für dieses Vorhaben erfolgte am 14.09.2017. Der Landesbetrieb Straßenbau (Krefeld) wird am Verfahren beteiligt werden. Unabhängig davon wird der Projektträger wird im Zuge des Bauantragsverfahrens ein Verkehrsgutachten für das von ihm geplante Vorhaben anfertigen, welches das neu zu erwartende Verkehrsaufkommen darstellen wird. nein Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die genannten Belange sind mit dem Grundstückseigentümer/Projektträger abzustimmen. Abstimmungen zu der geplanten Verlegung der K7 erfolgen in einem eigenen Bebaungsplanverfahren. BP04.07/3 'Ehemaliger Zuckerfabriksteich' 1. Vereinfachte Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. T10.01.1 20.09.17 / 20.09.17 T10.01.2 TÖB Stadtwerke Brühl Stellungnahme TÖB Ggfls. erforderlich werdende Ertüchtigungsmaßnahmen an Bundes- und/oder Landesstraßen gehen nicht zu Lasten des Straßenbauhaushaltes, da das zusätzliche Verkehrsaufkommen lt. Gutachten auf die planerischen Entwicklungen im „Brühler Osten“ zurückzuführen ist. Der Eingabensteller bittet die verkehrlichen Belange im Detail federführend mit der Regionalniederlassung VilleEifel abzustimmen. Der Eingabensteller weist darauf hin, dass der Leitungsverlauf mit Suchgräben (Handschachtung) festgelegt werden muss. Nach Fertigstellung muss die Freigabe vor Ort durch die Stadtwerke erfolgen. Suchgräben sind grundsätzlich bis auf die OK Wasserleitung oder OK tiefste Leitung zu erstellen. In der Nähe der Versorgungsleitungen ist der Einsatz von Großgeräten zu vermeiden. (Handschachtung) Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass u.a. gem. VOB und der Bauordnung des Landes NRW sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bei Arbeiten in der Nähe von Versorgungsleitungen, Maßnahmen zum Schutz dieser Leitungen zu treffen sind. 27.10.2017 - Seite 8 (8) Berück- Abwägung der Stellungnahme sichtigung ja / nein nein nein Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Das Bebauungsplanvorhaben ist nicht mit einer Baumaßnahme gleichzusetzen. Die Aufstellung des Bebauungsplans 04.07/3 1. Vereinfachte Änderung schafft lediglich das Recht die Fläche zu bebauen. Für die Fläche des Bebauungsplanes 04.07/3 „Ehemaliger Zuckerfabriksteich“ 1. Vereinfachte Änderung besteht bereits Planungsrecht. Dementsprechend wäre eine Bebauung auch mit dem derzeitigen Planungsrecht möglich. Erst im Zuge des Bauantrags werden die beschriebenen Leitungen berücksichtigt. Die genannten Belange sind mit dem Grundstückseigentümer/Projektträger abzustimmen. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die Belange sind Teil des Baugenehmigungsverfahrens.