Daten
Kommune
Brühl
Größe
257 kB
Datum
06.11.2017
Erstellt
31.10.16, 12:52
Aktualisiert
31.10.16, 12:52
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BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
27.10.2016
- Seite 1 von 39 -
Abwägung der Stellungnahmen der Bürger und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum
Bebauungsplan 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
A Frühzeitige Bürgerbeteiligung (02.05. - 16.05.2014) und TÖB-Beteiligung mit Frist zum 16.05.2014
Teil A 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
B01.1
Es wird angeregt den Siedlungscharakter als
Kulturgut zu erhalten.
Berücksichtigung
ja / nein
Nein
Abwägung der Stellungnahme
Wird nicht berücksichtigt.
Für den Siedlungsbereich besteht einschließlich des Plangebietes kein Erhaltungsschutz in Form einer Denkmalbereichssatzung oder einer Erhaltungssatzung. Die vorhandene Bebauungsstruktur gibt auch keinen Anlass eine derartige Satzung aufzustellen. Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines
Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festsetzt.
Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich aus dem Ursprungsplan übernommen.
Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m²
ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen
auf den rückwärtigen Gartengrundstücken weitestgehend verloren gegangen. Durch die
Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 – 600 m²
entstanden. Vergleichbare Grundstücksgrößen in der Nachbarschaft haben z.B. die
Flurstücke 2507, 2741, 2416, 2445, 2213, 2470, 2318, 2751 und 2392.
Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs
aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können. Die Zielsetzung dieses
Gesetzes ist damit deutlich erkennbar. In der Praxis bedeutet dies, dass auch bereits
bebaute Quartiere über den Bestand hinaus verdichtet werden sollen.
B01.2
Durch die geplante Hinterlandbebauung wird
die Privatsphäre sehr stark beeinträchtigt.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs weisen Tiefen von bis zu 64 m auf
und sind bis zu 1.200 m groß. Die betroffenen Grundstücke sind damit ausreichend
groß, sodass eine Inanspruchnahme für jeweils ein weiteres Einzelhaus in diesem Bereich nicht zu einer übermäßigen Verdichtung führt.
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
27.10.2016
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Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich aus dem Ursprungsplan übernommen und entspricht damit nach wie vor den Festsetzungen des rechtsverbindlichen B-Planes.
Mit der Zulässigkeit von ausschließlich Einzelhäusern und der geplanten Höhenbeschränkung werden sich die geplanten Gebäude sehr gut in die Umgebung einfügen.
Die Befürchtungen des Eingabenstellers hinsichtlich der Beeinträchtigung durch die
geplante Bebauung sind nicht erkennbar.
B01.3
B01.4
Durch erhöhtes Verkehrsaufkommen wird
zusätzliches Lärmaufkommen befürchtet. Es
wird darum gebeten, durch ein Lärmgutachten
die Zumutbarkeit für die Anwohner prüfen zu
lassen.
nein
Die Parksituation wird bereits heute als sehr
kritisch beurteilt.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Bei der Bebauung des Innenbereichs mit zusätzlich 4 Wohngebäuden bedarf es keines
Gutachtens, da es sich um reinen Anliegerverkehr in einer geringen Größenordnung
handelt. Über Beteiligungen interner Fachstellen sowie externer Träger öffentlicher Belange werden hinreichend qualifizierte Stellen beteiligt, die u.a. auch in der Lage sind,
die Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrs auf das Umfeld beurteilen zu können. Die
vorliegende Planung gibt keinen Anlass, dass die zulässigen Lärmwerte durch den Verkehr von und zu den 4 geplanten Häusern überschritten werden.
Ist bereits berücksichtigt.
Der durch die geringfügige Nachverdichtung entstehende Parkplatzbedarf wird auf den
eigenen Grundstücken nachgewiesen. Auswirkungen auf das bestehende Straßennetz
Unter Birken sind nicht zu erwarten.
Das vorhandene Konfliktpotential ist begründet in dem allgemein zunehmenden Verkehr
und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich
Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Zunahme des
Autoverkehrs in dieser Dimension nicht absehbar war.
B01.5
Es ist zu prüfen, ob der vorhandene Mischwasserkanal in Unter Eschen die Wassermengen von den geplanten 4 Häusern zusätzlich aufnehmen kann.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Die Prüfung hat im Vorfeld der Planung bereits stattgefunden. Das in der Begründung
zum Vorentwurf beschriebene Entwässerungskonzept ist mit den zuständigen Fachämtern der Stadt Brühl abgestimmt.
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Anlage zur Vorlage
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
B02.1
bis
B02.5
B03.1
bis
B03.5
B04.1
bis
B04.5
B05.1
bis
B05.5
B06.1
Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der
Stellungnahme B01.1 - B01.5
Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5
Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der
Stellungnahme B01.1 - B01.5
Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5
Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der
Stellungnahme B01.1 - B01.5
Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5
Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der
Stellungnahme B01.1 - B01.5
Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5
B06.2
Berücksichtigung
ja / nein
Auf Grund der 3 Neubaugebiete in AntonOckenfels, südliche- und nördliche Steingasse bestehen bereits heute in Badorf zu wenig
Kindergarten- und Schulplätze. Durch die
vorliegende Planung würde dieser Konflikt
noch verschärft.
nein
Warum werden Grünflächen unwiederbringlich zerstört, obwohl die zukünftig prognostizierten Bevölkerungszahlen rückläufig sind?
nein
Abwägung der Stellungnahme
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Bei den vorgenannten Baugebieten handelt es sich um neue große Baugebiete. Die
vorgesehene Bebauung mit 4 Häusern im Innenbereich erfolgt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘.
Die Verdichtung der Bebauung dient vorrangig der Vermeidung von weiteren Flächeninanspruchnahmen in den Außenbereichen. Der Planänderungsbereich ist mit seinen 4
vorgesehenen Neubauten nicht mit den von den Eingabenstellern genannten großflächigen Neubaugebieten gleichzusetzen. Die innerhalb des Änderungsbereichs zusätzlich zu erwartenden Kinder werden die Bedarfe an Kindergärten- und Schulplätzen in
Badorf nicht erhöhen.
Wird nicht berücksichtigt.
Entgegen der Annahme des Einwenders ist aufgrund der Lage Brühls im Ballungsraum
Köln in Brühl mit einem Bevölkerungswachstum in den nächsten 15-20 Jahren zu rechnen. In den neuen Wohnbauprojekten wird eine sinnvolle Nachverdichtung erreicht, in
denen gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben.
Als eine der wichtigsten Maßnahmen zum Umgang mit dem Bevölkerungszuwachs wird
die Bereitstellung von weiterem Wohnraum innerhalb des Stadtgebietes gesehen. Rat
und Verwaltung der Stadt Brühl hatten daher bereits im Jahr 2015 die Wohnbauflächenentwicklung für das gesamte Stadtgebiet untersucht. Im Rahmen dieser Betrachtungen wurden zunächst die Prognosen für die Brühler Bevölkerungsentwicklung unter
Beachtung der demografischen Entwicklung in einer Modellrechnung für das Jahr 2025
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
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Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
durchgeführt.
In einem weiteren Schritt ist das im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächenpotential festgestellt und bewertet worden.
Um in nennenswertem Umfang Wohnraum zu schaffen, bleibt aus Sicht der Stadt Brühl
nur die Neuausweisung potentieller Wohnungsbauflächen.
Um jedoch der Zersiedelung der Landschaft entgegenzutreten wird der Bebauungsplan
gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs aufgestellt. Der § 13a
BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die
Innenbereiche nachverdichten zu können. Die Zielsetzung dieses Gesetzes ist damit
deutlich erkennbar. Die Verdichtung der Bebauung dient vorrangig der Vermeidung von
weiteren Flächeninanspruchnahmen in den Außenbereichen.
B06.3
Der Siedlungscharakter soll als Kulturgut erhalten bleiben.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Für den Siedlungsbereich besteht einschließlich des Plangebietes kein Erhaltungsschutz in Form einer Denkmalbereichssatzung oder einer Erhaltungssatzung. Die vorhandene Bebauungsstruktur gibt auch keinen Anlass eine derartige Satzung aufzustellen. Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines
Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festsetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich aus dem Ursprungsplan übernommen.
Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m²
ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen
auf den rückwärtigen Gartengrundstücken weitestgehend verloren gegangen. Durch die
Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 – 600 m²
entstanden. Vergleichbare Grundstücksgrößen in der Nachbarschaft haben z.B. die
Flurstücke 2507, 2741, 2416, 2445, 2213, 2470, 2318, 2751 und 2392.
Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs
aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können. Die Zielsetzung dieses
Gesetzes ist damit deutlich erkennbar. In der Praxis bedeutet dies, dass auch bereits
bebaute Quartiere über den Bestand hinaus verdichtet werden sollen.
B06.4
Es wird die Anpassung der neuen Gebäude
an die Bestandsbebauung gefordert.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohnge-
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
27.10.2016
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Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
biet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festsetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich aus dem Ursprungsplan übernommen.
Hinsichtlich der Höhenentwicklung werden im weiteren Verfahren maximal zulässige
Gebäudehöhen festgesetzt.
B06.5
B06.6
B06.7
Es wird befürchtet, dass durch die Bautätigkeiten, Schäden an den bestehenden Immobilien auftreten können.
nein
Falls die geplante Bebauung mit Kellern errichtet werden soll stellt dies ein Mehrfaches
an Erdbewegung dar. Wie soll der geplante
Erdaushub entsorgt werden?
ja
Durch die geplante Hinterlandbebauung wird
die Privatsphäre sehr stark beeinträchtigt.
nein
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Bei einer Bebauung in ehemaligen Tagebaubereichen sind besondere Anforderungen
an die Gründung von Gebäuden erforderlich. Werden diese eingehalten, ist das Bauwerk standsicher.
Die Bebauung auf den benachbarten Grundstücken ist so herzustellen, dass die angrenzenden Grundstücke und Bebauungen nicht beeinträchtigt werden. Ggf. sind gutachterliche Untersuchungen hinsichtlich der Gründung erforderlich.
Wird berücksichtigt.
Für den Planbereich wurde eine baugrundtechnische Untersuchung (TILLMANNS,
2012) durchgeführt. Zur Ermittlung der Lagerungsdichte / Konsistenz des Baugrundes
wurden 8 Bohrungen in Tiefen von bis zu 6,0 m unter Geländeoberkante niedergebracht.
In Tiefen bis 1,7 m unter Gelände wurden Auffüllungsböden angetroffen, die von sandig-tonigen, lokal auch kiesigen Schluffen gebildet werden. In den Tiefen zwischen 1,7
m und 3,4 m sind schluffige Tone und tonige Schluffe erbort worden. Organoleptische
Auffälligkeiten wie Verfärbungen und Gerüche als Hinweis auf relevante Bodenverunreinigungen wurden im Rahmen der Bohrarbeiten nicht festgestellt.
Das Bodenmaterial aus dem Aushub ist nicht belastet und kann soweit erforderlich vor
Ort verbaut werden. Die nicht mehr notwendigen Bodenanteile sind ordnungsgemäß
auf Erddeponien zu entsorgen.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass im Anschluss an die textlichen Festsetzungen
unter den Hinweisen darauf aufmerksam gemacht wird, dass bei den Erschließungsund Gründungsmaßnahmen eine Abstimmung mit dem Umweltamt des Rhein-ErftKreises vorzunehmen ist.
Wird nicht berücksichtigt.
Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs weisen Tiefen von bis zu 64 m auf
und sind bis zu 1.200 m groß. Die betroffenen Grundstücke sind damit ausreichend
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
27.10.2016
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Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
groß, sodass eine Inanspruchnahme für jeweils ein weiteres Einzelhaus in diesem Bereich nicht zu einer übermäßigen Verdichtung führt.
Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich aus dem Ursprungsplan übernommen und entspricht damit nach wie vor den Festsetzungen des Ursprungsplanes.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände der Bebauung zu den Grundstücksgrenzen
und die sonstigen Vorschriften der Landesbauordnung sind einzuhalten. Aus Sicht der
Planung ist daher nicht erkennbar, durch welchen Umstand die Privatsphäre sehr stark
beeinträchtigt werden soll.
B06.8
Die Straße Unter Birken ist nicht für ein zusätzliches Verkehrsaufkommen ausgelegt.
Zudem würde die Parksituation durch die
Planung weiterhin verschlechtert.
nein
Bei der weiteren Planung ist das erhöhte Verkehrsaufkommen in der Straße Unter Eschen‘
durch Fremdnutzungen zu berücksichtigen.
nein
B06.10 Durch erhöhtes Verkehrsaufkommen wird
eine zusätzliche Lärmbelastung befürchtet. Es
wird darum gebeten ein Lärmgutachten zu
erstellen.
nein
B06.9
Ist bereits berücksichtigt.
Der durch die geringfügige Nachverdichtung entstehende Parkplatzbedarf wird auf den
eigenen Grundstücken nachgewiesen. Auswirkungen auf das bestehende Straßennetz
Unter Birken sind nicht zu erwarten.
Das vorhandene Konfliktpotential ist jedoch begründet in dem allgemein zunehmenden
Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die dann häufig
im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den
Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der Zunahme des Autoverkehrs nicht absehbar war.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und an die zuständigen Fachämter der
Stadt Brühl weitergeleitet, betrifft aber nicht das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes.
Wird nicht berücksichtigt.
Bei der Bebauung des Innenbereichs mit zusätzlich 4 Wohngebäuden bedarf es keines
Gutachtens, da es sich um reinen Anliegerverkehr in einer geringen Größenordnung
handelt. Über Beteiligungen interner Fachstellen sowie externer Träger öffentlicher Belange werden hinreichend qualifizierte Stellen beteiligt, die u.a. auch in der Lage sind,
die Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrs auf das Umfeld beurteilen zu können. Die
vorliegende Planung gibt keinen Anlass, dass die zulässigen Lärmwerte durch den Verkehr von und zu den 4 geplanten Häusern überschritten werden.
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
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Lfd.
Nr.
27.10.2016
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Stellungnahme Bürger
Berücksichtigung
ja / nein
B06.11 Wo werden die Ausgleichsflächen für den
geplanten Baubereich angelegt?
nein
Abwägung der Stellungnahme
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die Planänderung wird nach § 13 a BauGB durchgeführt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4
BauGB ist i.V.m. § 1a BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
B06.12 Es ist zu prüfen, ob der vorhandene Mischwasserkanal in der Straße Unter Eschen die
Wassermengen von den geplanten 4 Häusern
zusätzlich aufnehmen kann.
ja
B06.13 Die Beschreibung des Vorhabenbereichs
sollte überprüft werden, da in den letzten Monaten ein Teil des Baumbestandes entfernt
worden ist.
ja
B07.1
Der Siedlungscharakter der Gallbergsiedlung
geht verloren.
Ist bereits berücksichtigt worden.
Die Prüfung hat im Vorfeld der Planung bereits stattgefunden. Das in der Begründung
zum Vorentwurf beschriebene Entwässerungskonzept ist mit den zuständigen Fachämtern der Stadt Brühl abgestimmt.
Wird berücksichtigt.
Der Anregung wird gefolgt und soweit sich die örtliche Situation verändert hat in der
Begründung zum Bebauungsplan angepasst.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohngebiet festsetzt.
Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m²
ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen
auf den rückwärtigen Gartengrundstücken weitestgehend verloren gegangen.
Durch die Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 –
600 m² entstanden.
Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs
aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können.
Die Zielsetzung dieses Gesetzes ist damit deutlich erkennbar. In der Praxis bedeutet
dies, dass auch bereits bebaute Quartiere über den Bestand hinaus verdichtet werden
sollen.
B07.2
Zweifamilienhäuser
Baubild passen.
würden
nicht
in
das
nein
Wird nicht berücksichtigt.
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Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
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Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
Die Zulässigkeit von 2 Wohneinheiten / je Gebäude ist bereits nach geltendem Planungsrecht gegeben. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘
lässt innerhalb der WR – Reinen Wohngebiete Einzelhäuser mit max. 2 Wohneinheiten
zu. Im Bebauungsplan wurden maximal zulässige Gebäudehöhen festgesetzt, wobei
sich das Höhenmaß der künftigen Bebauung am Bestand orientiert.
Die geplante Bebauung muss den Vorgaben des Bebauungsplanes entsprechen. Mit
der Zulässigkeit von ausschließlich Einzelhäusern und der geplanten Höhenbeschränkung fügen sich die geplanten Gebäude in die Umgebung ein. Eine Veränderung des
Baubildes ist daher nicht zu erwarten.
B07.3
Badorf hat 2 riesige Neubaugebiete und
braucht kein weiteres mehr.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Bei den vorgenannten Baugebieten handelt es sich um neue große Baugebiete. Die
vorgesehene Bebauung mit 4 Häusern im Innenbereich erfolgt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘. Die Verdichtung der Bebauung
dient vorrangig der Vermeidung von weiteren Flächeninanspruchnahmen in den Außenbereichen. Der Planänderungsbereich ist mit seinen 4 vorgesehenen Neubauten
nicht mit den von den Eingabenstellern genannten großflächigen Neubaugebieten
gleichzusetzen.
B07.4
Die Infrastruktur lässt in Badorf zu wünschen
übrig.
nein
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die planungsrechtlichen Inhalte dieses Bebauungsplanes.
Die Situation in den Kindergärten und Schulen wird von der Stadtverwaltung im Rahmen von Kindergarten- und Schulentwicklungsplänen fortgeschrieben. Eine Verbesserung der Infrastruktur in Badorf kann jedoch nicht durch den kleinräumigen Bebauungsplan 06.92 geleistet werden.
Die Stellungnahme der Eingabensteller wird an das zuständige Fachamt der Stadt Brühl
zwecks Überprüfung weitergeleitet.
B08.1
bis
B08.5
B09.1
bis
B09.5
Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der
Stellungnahme B01.1 - B01.5
Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5
Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der
Stellungnahme B01.1 - B01.5
Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
B10.1
Eine zusätzliche Belastung der Straße Unter
Birken ist untragbar.
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Berücksichtigung
ja / nein
nein
Abwägung der Stellungnahme
Wird nicht berücksichtigt.
Der durch die geringfügige Nachverdichtung entstehende Parkplatzbedarf wird auf den
eigenen Grundstücken nachgewiesen. Auswirkungen auf das bestehende Straßennetz
Unter Birken sind nicht zu erwarten.
Das vorhandene Konfliktpotential ist begründet in dem allgemein zunehmenden Verkehr
und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich
Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der
Zunahme des Autoverkehrs nicht absehbar war.
B10.2
B10.3
B11.1
bis
B11.5
Der Siedlungscharakter der Gallbergsiedlung
mit seinen großzügigen Grundstücken sollte
erhalten bleiben.
nein
Durch die Planaufstellung befürchten die
Eingabensteller eine starke Wertminderung
Ihres Grundstücks.
nein
Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der
Stellungnahme B01.1 - B01.5
Wird nicht berücksichtigt.
Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohngebiet festsetzt.
Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m²
ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen
auf den rückwärtigen Gartengrundstücken bereits weitestgehend verloren gegangen.
Durch die Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 –
600 m² entstanden.
Vergleichbare Grundstücksgrößen in der Nachbarschaft haben z.B. die Flurstücke
2507, 2741, 2416, 2445, 2213, 2470, 2318, 2751 und 2392.
Wird nicht berücksichtigt.
Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs
aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können.
Mit der Zulässigkeit von ausschließlich Einzelhäusern und der geplanten Höhenbeschränkung werden sich die geplanten Gebäude sehr gut in die Umgebung einfügen.
Die Befürchtungen des Eingabenstellers hinsichtlich einer Wertminderung durch die
geplante Bebauung sind nicht erkennbar.
Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
B12.1
Die aktuelle Verkehrssituation wird durch eine
mögliche Neubebauung nochmals verschärft.
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Berücksichtigung
ja / nein
nein
Abwägung der Stellungnahme
Wird nicht berücksichtigt.
Die Parksituation mag heute bereits in einigen Straßenzügen des Quartiers zu Konflikten führen. Das vorhandene Konfliktpotential ist jedoch begründet in dem allgemein
zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die
dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der Zunahme des Autoverkehrs nicht absehbar war.
Die Änderung des Bebauungsplanes ist jedoch nicht Ursache für die vorhandenen Konflikte. Auf Grund der gewählten Erschließungsform und der geringen zusätzlichen
Hauseinheiten ist entgegen der Auffassung der Eingabensteller durch die Planung kein
weiteres Konfliktpotential zu erwarten.
B12.2
Es wird ein begleitendes Verkehrs- und Parkkonzept gefordert.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die vor Ort bestehenden Verkehrskonflikte sind, wie bereits zuvor dargelegt, nicht im
Zusammenhang mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes zu sehen. Von daher wird
die Anregung zur Kenntnis genommen und an die zuständigen Fachämter der Stadt
Brühl weitergeleitet um hier, unabhängig von der Planänderung, die Verkehrskonflikte
nochmals zu prüfen und wenn möglich Vorschläge zur Verbesserung der Verkehrssituation zu erarbeiten.
B12.3
B12.4
Durch die geplanten Baumaßnahmen würde
der Wohngebietscharakter mit den großzügigen Grundstücken und Einzelhäusern verloren gehen.
nein
An der bisherigen Festsetzung des Einzelhauses sollte festgehalten werden.
ja
Wird nicht berücksichtigt.
Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohngebiet festsetzt.
Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m²
ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen
auf den rückwärtigen Gartengrundstücken bereits weitestgehend verloren gegangen.
Durch die Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 –
600 m² entstanden.
Ist bereits berücksichtigt.
Die Anregung entspricht den Zielen der Planung. Wie bereits in der Vorentwurfsplanung
dargestellt, sind innerhalb des Änderungsbereichs nur Einfamilienwohnhäuser (E) vor-
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
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Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
gesehen.
In der förmlichen Planzeichnung werden entsprechende Festsetzungen bezüglich der
zulässigen Hausform (E) vorgenommen.
B13.1
bis
B13.5
B14.1
Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der
Stellungnahme B01.1 - B01.5
Das Verkehrsaufkommen wird sich durch die
Planmaßnahme auf der kinderreichen Straße
‚Unter Birken‘ sehr erhöhen.
Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Parksituation mag heute bereits in einigen Straßenzügen des Quartiers zu Konflikten führen. Das vorhandene Konfliktpotential ist jedoch begründet in dem allgemein
zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die
dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der Zunahme des Autoverkehrs nicht absehbar war.
Die Änderung des Bebauungsplanes ist jedoch nicht Ursache für die vorhandenen Konflikte. Auf Grund der gewählten Erschließungsform und der geringen zusätzlichen
Hauseinheiten ist entgegen der Auffassung der Eingabensteller durch die Planung kein
weiteres Konfliktpotential zu erwarten.
B14.2
B15.1
Das Grundstück der Eingabensteller liegt
unmittelbar an der Abfahrt ‚Auf dem Gallberg‘
nach ‚Unter Birken‘. Die Grundstückseigentümer interessiert daher, wie der Baustellenverkehr abgewickelt wird und ob die bestehende Hecke entlang des Grundstücks erhalten bleibt?
ja
Die geplante Bebauung wird den bestehenden Siedlungscharakter zerstören.
nein
Ist bereits berücksichtigt.
Die Grundstücksgrenzen der Eingabensteller werden von der 2. Änderung nicht tangiert. Inwieweit die bestehende Hecke erhalten werden kann, wird im weiteren Verfahren durch entsprechende Einmessung überprüft. Der Baustellenverkehr wird von der
Straße ‚Auf dem Gallberg‘, weiter über ‚Unter den Birken‘ und dann über die Trasse der
Planstraße abgewickelt.
Wird nicht berücksichtigt.
Die vorhandene Siedlungsstruktur hat keine herausragende städtebauliche Bedeutung.
Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohngebiet festsetzt.
Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m²
ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
27.10.2016
- Seite 12 von 39 -
Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
auf den rückwärtigen Gartengrundstücken bereits weitestgehend verloren gegangen.
Durch die Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 –
600 m² entstanden.
B15.2
B15.3
B15.4
Die mit 2 Wohneinheiten geplanten Häuser
widersprechen der aktuellen Siedlungssituation mit Einfamilienhäusern (vereinzelt mit Einliegerwohnungen).
nein
Die Flächen für den ruhenden Verkehr reichen nicht aus. Da nach Auffassung der
Eingabensteller bei 8 Wohneinheiten mindestens 16 PKW Stellplätze eingeplant werden
müssen und zudem noch im öffentlichen
Raum Parkplätze für Besucher zur Verfügung
gestellt werden. Es wird um die Erstellung
eines nachhaltigen Verkehrskonzeptes gebeten.
nein
Die Eingabensteller befürchten eine Versiegelung von mehreren tausend Quadratmetern
Gartenfläche und bitten daher um Klärung,
wie die Ausgleichsflächen gestaltet werden
sollen.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Zulässigkeit von 2 Wohneinheiten / je Gebäude ist bereits nach geltendem Planungsrecht gegeben. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘
lässt innerhalb der WR – Reinen Wohngebiete Einzelhäuser mit max. 2 Wohneinheiten
zu.
Die Zielsetzung der Planung steht im Einklang mit der vorhandenen Siedlungsstruktur.
Die geplante Bebauung ist in zweigeschossiger Bauweise vorgesehen, wobei das
Dachgeschoß auf Grund der Höhenbeschränkung nur eine geringere Wohnfläche als
das Erdgeschoß ermöglicht (Einliegerwohnung). Hinsichtlich der Dachform und der
Höhenentwicklung orientiert sich die Planung an der umgebenden Bebauung. Die Zulässigkeit einer Einliegerwohnung erfordert die Festsetzung von 2 Wohneinheiten, wie
im Ursprungsplan auch zugelassen.
Wird nicht berücksichtigt.
Die Anzahl der festgesetzten Wohneinheiten stellt jeweils das zulässige Höchstmaß
dar. Inwieweit später auch jeweils 2 Wohneinheiten realisiert werden ist nicht bekannt.
In den noch zur förmlichen Planung zu erstellenden textlichen Festsetzungen ist beabsichtigt, zwischen der Begrenzung der Straßenverkehrsfläche und den künftigen Bebauungen private Stellplätze zuzulassen.
Die vor Ort bestehenden Verkehrskonflikte sind nicht im Zusammenhang mit der 2.
Änderung des Bebauungsplanes zu sehen. Von daher wird die Anregung bezüglich
eines nachhaltigen Verkehrskonzeptes zur Kenntnis genommen und an die zuständigen
Fachämter der Stadt Brühl weitergeleitet um hier, unabhängig von der Planänderung,
die Verkehrskonflikte nochmals zu prüfen und wenn möglich Vorschläge zur Verbesserung der Verkehrssituation zu erarbeiten.
Nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Durch die Bebauung mit den geplanten 4 Hauseinheiten und den dazugehörigen Garagen und Zufahrten werden ca. 800 m² Fläche versiegelt. Ein ökologischer Ausgleich ist
für diese Maßnahmen nicht erforderlich. Der Bebauungsplan wird nach § 13a BauGB
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
27.10.2016
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Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
zur Nachverdichtung des Innenbereichs aufgestellt. Für Bebauungspläne nach 13a
BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich.
B15.5
B16.1
B16.2
Die Situation in den Kindergärten und Schulen in der Umgebung ist durch die Entwicklung im Neubaugebiet ‚Steingasse‘ stark angespannt. Die Kindertagesstätten im Brühler
Süden können nur noch U3-Kinder aufnehmen.
nein
Das Verkehrsaufkommen hat sich auf der
Straße ‚Unter Birken‘ stark erhöht. Ein Vorbeifahren ist oft nur durch Mitbenutzung des
Gehweges möglich. Widerrechtlich geparkte
Fahrzeuge behindern den Verkehr und gefährden zugleich die Fußgänger.
nein
Durch die mehrgeschossige Bebauung und
dem damit verbundenen zusätzlichen Verkehr
wird eine Wertminderung der Immobilie der
Eingabensteller befürchtet.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Situation in den Kindergärten und Schulen wird von der Stadtverwaltung im Rahmen von Kindergarten- und Schulentwicklungsplänen fortgeschrieben.
Eine Verbesserung der Infrastruktur in Badorf kann jedoch nicht durch den kleinräumigen Bebauungsplan 06.92 geleistet werden. Innerhalb des Geltungsbereichs sind lediglich maximal 4 Einfamilienhäuser geplant.
Die innerhalb des Änderungsbereichs zusätzlich zu erwartenden Kinder werden die
Bedarfe an Kindergärten- und Schulplätzen in Badorf nicht erhöhen.
Wird nicht berücksichtigt.
Die Parksituation mag heute bereits in einigen Straßenzügen des Quartiers zu Konflikten führen. Das vorhandene Konfliktpotential ist jedoch begründet in dem allgemein
zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die
dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der Zunahme des Autoverkehrs nicht absehbar war.
Die Änderung des Bebauungsplanes ist jedoch nicht Ursache für die vorhandenen Konflikte. Auf Grund der gewählten Erschließungsform und der geringen zusätzlichen
Hauseinheiten ist entgegen der Auffassung der Eingabensteller durch die Planung kein
weiteres Konfliktpotential zu erwarten.
Wird nicht berücksichtigt.
Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs
aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können.
Mit der Zulässigkeit von ausschließlich Einzelhäusern und der geplanten Höhenbeschränkung werden sich die geplanten Gebäude sehr gut in die Umgebung einfügen.
Die Befürchtungen des Eingabenstellers hinsichtlich einer Wertminderung durch die
geplante Bebauung sind nicht erkennbar.
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
B17.1
Durch die geplante Bebauung geht der ursprüngliche Charakter des Wohngebietes mit
großen Gärten verloren.
B17.2
B17.3
B17.4
27.10.2016
- Seite 14 von 39 -
Berücksichtigung
ja / nein
nein
Abwägung der Stellungnahme
Wird nicht berücksichtigt.
Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohngebiet festsetzt.
Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m²
ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen
auf den rückwärtigen Gartengrundstücken weitestgehend verloren gegangen.
Durch die Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 –
600 m² entstanden (z.B. Flurstücke 2507, 2741, 2416, 2445, 2213, 2470, 2318, 2751
und 2392).
Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs
aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können. Die Zielsetzung dieses
Gesetzes ist damit deutlich erkennbar. In der Praxis bedeutet dies, dass auch bereits
bebaute Quartiere über den Bestand hinaus verdichtet werden sollen.
Auf Grund des erhöhten Verkehrsaufkommens und der geplanten Zweifamilienwohnhäuser wird eine Wertminderung befürchtet.
nein
Die Planstraße endet im Südwesten an der
westlichen Grundstücksgrenze des vorhandenen Fußweges. Es wird gefragt, wie ein
Löschfahrzeug die geplante Garage im
Brandfall erreichen soll. Es wird daher angeregt, die geplante Garage von der Grundstücksgrenze der Eingabensteller auf die östliche Seite des geplanten Wohnhauses zu
verlagern.
nein
Die geplante Bebauung führt zu einer Zunahme an Verkehr und PKWs. Die Straße
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Mit der Zulässigkeit von ausschließlich Einzelhäusern und der geplanten Höhenbeschränkung werden sich die geplanten Gebäude sehr gut in die Umgebung einfügen.
Die Befürchtungen des Eingabenstellers hinsichtlich einer Wertminderung durch die
geplante Bebauung sind nicht erkennbar.
Wird nicht berücksichtigt.
Die öffentliche Verkehrsfläche wird bis an die Grundstücksgrenze des im Südwesten
geplanten Baugrundstücks geführt. Die Abgrenzung und Breiten der Planstraße sind mit
den Fachämtern der Stadt Brühl abgestimmt und ausreichend dimensioniert, damit im
Notfall Löschfahrzeuge alle Grundstücke anfahren können.
Seitens der Brandschutzdienststelle wird mitgeteilt,
dass hinsichtlich des Straßenverlaufs keine Bedenken bestehen. Bei den geplanten
Häusern handelt es sich um Gebäude ‚geringer Höhe‘ gemäß Bauordnung NRW. Die
geplanten Objekte können mit tragbaren Leitern der Feuerwehr angeleitert werden.
Wird nicht berücksichtigt.
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
27.10.2016
- Seite 15 von 39 -
Berücksichtigung
ja / nein
Unter Birken ist für Mehrverkehre nicht geeignet. Es wird eine Einbahnstraßenregelung
angeregt.
B17.5
B17.6
B17.7
Abwägung der Stellungnahme
Die Parksituation mag heute bereits in einigen Straßenzügen des Quartiers zu Konflikten führen. Das vorhandene Konfliktpotential ist jedoch begründet in dem allgemein
zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die
dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden.
Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren
konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der Zunahme des Autoverkehrs nicht
absehbar war.
Die vor Ort bestehenden Verkehrskonflikte sind, wie bereits zuvor dargelegt, nicht im
Zusammenhang mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes zu sehen. Von daher wird
die Anregung hinsichtlich einer Einbahnstraßenregelung zur Kenntnis genommen und
an die zuständigen Fachämter der Stadt Brühl weitergeleitet um hier, unabhängig von
der Planänderung, die Verkehrskonflikte nochmals zu prüfen und wenn möglich Vorschläge zur Verbesserung der Verkehrssituation zu erarbeiten.
Durch den Baustellenverkehr und die anstehenden Erdbewegungen werden Schäden am
Eigentum der Eingabensteller befürchtet.
nein
Bei der geplanten Bebauung sollten bauliche
Beschränkungen vorgenommen werden, die
das Bild der Siedlung widerspiegeln.
ja
Die Rekultivierung der Siedlung ist seinerzeit
mit Anschüttung von Hausmüll erfolgt.
Die durchgeführten Bohrungen sollten daher
in größeren Tiefen stattfinden.
ja
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Der Baustellenverkehr wird von der Straße ‚Auf dem Gallberg‘, weiter über ‚Unter den
Birken‘ und dann über die Trasse der Planstraße abgewickelt.
Bei einer Bebauung in ehemaligen Tagebaubereichen sind besondere Anforderungen
an die Gründung von Gebäuden erforderlich. Werden diese eingehalten, ist das Bauwerk standsicher.
Die Bebauung auf den benachbarten Grundstücken ist so herzustellen, dass die angrenzenden Grundstücke und Bebauungen nicht beeinträchtigt werden. Ggf. sind gutachterliche Untersuchungen hinsichtlich der Gründung erforderlich.
Ist bereits berücksichtigt.
Die Anregung entspricht den Zielen der Planung. Die Festsetzungen aus der Ursprungsplanung werden weitestgehend übernommen. Zur Begrenzung der Gebäudehöhen sind darüber hinaus Festsetzungen der maximal zulässigen Firsthöhe vorgesehen.
Ist bereits berücksichtigt.
Für den Planbereich wurde eine baugrundtechnische Untersuchung (TILLMANNS,
2012) durchgeführt. Zur Ermittlung der Lagerungsdichte/Konsistenz des Baugrundes
wurden 8 Bohrungen in Tiefen von bis zu 6,0 m unter Geländeoberkante niederge-
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
27.10.2016
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Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
bracht.
In Tiefen zwischen 1,1 m und 1,7 m unter Gelände wurden vorwiegend feuchte bis nasse Auffüllungsböden angetroffen. Organoleptische Auffälligkeiten wie Verfärbungen und
Gerüche als Hinweis auf relevante Bodenverunreinigungen wurden im Rahmen der
Bohrarbeiten nicht festgestellt.
Als Gründungsebene für die Unterkante Bodenplatte des Kellergeschosses wurde 3,0
m unter Gelände angesetzt. Als Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen ist festgestellt worden, dass eine setzungsarme Gründung realisiert werden kann, wenn die
Wohnhäuser flächig über bewehrte Bodenplatten gegründet werden.
Aus bodentechnischer Sicht besteht kein Grund über die gebohrten Tiefen hinaus weitere Bohrungen vorzunehmen.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass im Anschluss an die textlichen Festsetzungen
unter den Hinweisen darauf aufmerksam gemacht wird, dass bei den Erschließungsund Gründungsmaßnahmen eine Abstimmung mit dem Umweltamt des Rhein-ErftKreises vorzunehmen ist.
Zwergfledermäuse und Singvögel würden
durch bevorstehende Rodung der Bäume und
Büsche erheblich gestört. Es wird eine Vorprüfung des Artenschutzes angeregt.
ja
Wo sollen die Flächen für den ruhenden Verkehr angelegt werden? Die Planstraße ist mit
5,25 m nicht ausreichend breit um neben den
parkenden Autos noch Löschfahrzeuge passieren zu lassen.
ja
B17.10 Der vorhandene Fußweg wird im Mittelteil von
der Planstraße überlagert. Dieser Weg wird
bislang von Schülern und auch kleineren Kindern genutzt. Nach Realisierung der Planstraße entsteht hier ein neuer Gefahrenpunkt.
ja
B17.8
B17.9
Ist bereits berücksichtigt.
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung wurde bereits durchgeführt.
Die Vorprüfung kann bei der Verwaltung eingesehen werden. Im Übrigen sind in der
Begründung zum Vorentwurf die wesentlichen Aussagen und Empfehlungen für die
weitere Planung dargelegt.
Ist bereits berücksichtigt.
Die Planstraße ist in der ausgelegten Vorentwurfsfassung 5,5 m breit. Die Ausweisung
von öffentlichen Parkstreifen ist im B-Planverfahren nicht vorgesehen. Der durch die
geringfügige Nachverdichtung entstehende Parkplatzbedarf wird auf den eigenen
Grundstücken nachgewiesen.
Ist bereits berücksichtigt.
Die geplante öffentliche Verkehrsfläche erschließt in diesem Bereich lediglich ein Baugrundstück, sodass die Verkehrsbelastung hier sehr gering ausfallen wird. Zum Schutz
der Fußgänger sind hier begleitende Maßnahmen vorgesehen, die z.B. ein geradliniges
Queren der Planstraße verhindern.
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
B18.1
Für das Bauvorhaben liegt der Bebauungsplan Nr. 40 vor. Inwieweit darf von den Festsetzungen dieses Planes abgewichen werden?
B18.2
B18.3
27.10.2016
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Berücksichtigung
ja / nein
nein
Abwägung der Stellungnahme
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die Festsetzungen aus der Ursprungsplanung BP 40 werden weitestgehend übernommen.
Die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen ist im § 1 des Baugesetzbuch
geregelt. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Der Anstoß für die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes kommt in der Regel aus den Reihen der Politik oder der Verwaltung. Es können aber auch private
Grundstückseigentümer oder Projektentwickler den Antrag auf Aufstellung bzw. Änderung stellen.
Die Änderung von Bebauungsplänen wird häufig aufgrund veränderter städtebaulicher
Leitstrukturen oder wegen übergroßen Grundstückstiefen vorgenommen. Änderungen
gegenüber der Ursprungsplanung sind grundsätzlich immer zulässig, müssen aber
städtebaulich begründet werden.
Die Parksituation in der Straße Unter Birken
ist bereits heute sehr eingeschränkt. Mit dem
Bau der 4 Einzelhäuser würde die Parkproblematik noch zunehmen. Es wird angeregt,
die Möglichkeit einer Einbahnstraße zu prüfen.
nein
Durch die Baumaßnahme werden Schäden
an der Straßenoberfläche ‚Unter Birken‘ befürchtet. Es wird um die Aufnahme des derzeitigen Zustandes gebeten.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Parksituation mag heute bereits in einigen Straßenzügen des Quartiers zu Konflikten führen. Das vorhandene Konfliktpotential ist jedoch begründet in dem allgemein
zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die
dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der Zunahme des Autoverkehrs nicht absehbar war.
Die vor Ort bestehenden Verkehrskonflikte sind, wie bereits zuvor dargelegt, nicht im
Zusammenhang mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes zu sehen. Von daher wird
die Anregung hinsichtlich einer Einbahnstraßenregelung zur Kenntnis genommen und
an die zuständigen Fachämter der Stadt Brühl weitergeleitet um hier, unabhängig von
der Planänderung, die Verkehrskonflikte nochmals zu prüfen und wenn möglich Vorschläge zur Verbesserung der Verkehrssituation zu erarbeiten.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht das BPlanverfahren. Die Stellungnahme wird daher an die Fachämter der Stadt Brühl weitergeleitet um ggf. entsprechende Maßnahmen einzuleiten bzw. zu veranlassen.
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
B18.4
Die Straße ‚Unter Birken‘ wird im Sommer von
vielen Kindern zum Spielen genutzt. In der
Bauphase sollte die Zufahrt nur über ‚Auf dem
Gallberg‘ zugelassen werden.
B19.1
bis
B19.5
B20.1
27.10.2016
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Berücksichtigung
ja / nein
nein
Ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die planungsrechtlichen Inhalte des Bebauungsplanes. Die Anregung wird an die zuständigen
Fachämter der Stadt Brühl weitergeleitet und um Prüfung der Verkehrsführung während
und nach der Bauphase gebeten.
Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der
Stellungnahme B01.1 - B01.5
Durch die geplante Hinterlandbebauung wird
die Privatsphäre sehr stark eingeschränkt.
Abwägung der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs weisen Tiefen von bis zu 64 m auf
und sind bis zu 1.200 m groß. Die betroffenen Grundstücke sind damit ausreichend
groß, sodass eine Inanspruchnahme für jeweils ein weiteres Einzelhaus in diesem Bereich nicht zu einer übermäßigen Verdichtung führt.
Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich aus dem Ursprungsplan übernommen und entspricht damit nach wie vor den Festsetzungen des rechtsverbindlichen B-Planes.
Mit der Zulässigkeit von ausschließlich Einzelhäusern und der geplanten Höhenbeschränkung werden sich die geplanten Gebäude sehr gut in die Umgebung einfügen.
Die Befürchtungen des Eingabenstellers hinsichtlich der Beeinträchtigung durch die
geplante Bebauung sind nicht erkennbar.
B20.2
Durch die schlechten Parkmöglichkeiten die
auf Unter Birken herrschen wird sich die
Lärmbelastung und das hohe Parkvorkommen in dem Wendehammer Unter Eschen
stark verstärken.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Parksituation mag heute bereits in einigen Straßenzügen des Quartiers zu Konflikten führen. Das vorhandene Konfliktpotential ist jedoch begründet in dem allgemein
zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die
dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der Zunahme des Autoverkehrs nicht absehbar war.
Die Änderung des Bebauungsplanes ist jedoch nicht Ursache für die vorhandenen Konflikte. Auf Grund der gewählten Erschließungsform und der geringen zusätzlichen
Hauseinheiten ist entgegen der Auffassung der Eingabensteller durch die Planung kein
weiteres Konfliktpotential zu erwarten.
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
B21.1
Durch die weitere Zergliederung der benachbarten Grundstücke wird eine Wertminderung
der eigenen Immobilie befürchtet.
B21.2
Die geplante Bebauung erhöht den Lärmpegel im Quartier.
27.10.2016
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Berücksichtigung
ja / nein
nein
Abwägung der Stellungnahme
Wird nicht berücksichtigt.
Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m²
ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen
auf den rückwärtigen Gartengrundstücken weitestgehend verloren gegangen.
Durch die Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 –
600 m² entstanden. Vergleichbare Grundstücksgrößen in der Nachbarschaft haben z.B.
die Flurstücke 2507, 2741, 2416, 2445, 2213, 2470, 2318, 2751 und 2392).
Aus Sicht der Planung löst die beabsichtigte Bebauung des Innenbereichs mit 4 zusätzlichen Wohngebäuden keine Wertminderung auf benachbarte Grundstücke aus.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Bei der Bebauung des Innenbereichs mit zusätzlich 4 Wohngebäuden ist gegenüber der
derzeitigen Situation keine nennenswerte Erhöhung der Lärmbelastung zu erwarten.
B21.3
B21.4
Im Bereich der Straßen Unter Birken und
Unter Eschen werden bereits heute Parktaschen und Zufahrten zugeparkt.
Nach Auffassung der Eingabensteller wird
sich die bereits angespannte Parkplatzsituation durch die Realisierung des Bebauungsplanes noch verschärfen.
nein
Auf Grund der bekannten demografischen
Entwicklung besteht kein Bedarf nach neuen
Baugrundstücken.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Parksituation mag heute bereits in einigen Straßenzügen des Quartiers zu Konflikten führen. Das vorhandene Konfliktpotential ist jedoch begründet in dem allgemein
zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die
dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der Zunahme des Autoverkehrs nicht absehbar war.
Die Änderung des Bebauungsplanes ist jedoch nicht Ursache für die vorhandenen Konflikte. Auf Grund der gewählten Erschließungsform und der geringen zusätzlichen
Hauseinheiten ist entgegen der Auffassung der Eingabensteller durch die Planung kein
weiteres Konfliktpotential zu erwarten.
Wird nicht berücksichtigt.
Entgegen der Annahme des Einwenders ist aufgrund der Lage Brühls im Ballungsraum
Köln in Brühl mit einem Bevölkerungswachstum in den nächsten 15-20 Jahren zu rechnen. Als eine der wichtigsten Maßnahmen zum Umgang mit dem Bevölkerungszuwachs
wird die Bereitstellung von weiterem Wohnraum innerhalb des Stadtgebietes gesehen.
Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs weisen Tiefen von bis zu 64 m auf
und werden in den rückwärtigen Bereichen als Hausgärten genutzt. Diese Nutzung der
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
27.10.2016
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Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
übergroßen Hausgärten wird von den Eigentümern in dem Umfang nicht mehr gewünscht.
Mit der Verdichtung der Innenbereiche folgt die Planung dem Bundesgesetzgeber, wonach vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich vorrangig die Innenbereiche zu verdichten sind. Für die 4 geplanten Hauseinheiten bestehen konkrete Anfragen,
sodass mit der Rechtsverbindlichkeit der Planänderung auch eine kurzfristige Bebauung erfolgen wird. Hinsichtlich eines möglichen Überangebotes ist festzustellen, dass
viele Immobilien entweder wegen der Lage oder des Verkaufspreises nicht angenommen werden. Mit einem zusätzlichen Angebot verbessert sich für die Kaufinteressenten
eindeutig der Immobilienmarkt und zudem wird hierdurch die Konkurrenz zu Gunsten
des Käufers belebt.
B22.1
Durch die Planung wird der ursprüngliche
Charakter der Siedlung zerstört.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohngebiet festsetzt.
Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m²
ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen
auf den rückwärtigen Gartengrundstücken weitestgehend verloren gegangen. Durch die
Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 – 600 m²
entstanden. Vergleichbare Grundstücksgrößen in der Nachbarschaft haben z.B. die
Flurstücke 2507, 2741, 2416, 2445, 2213, 2470, 2318, 2751 und 2392.
Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs
aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können. Die Zielsetzung dieses
Gesetzes ist damit deutlich erkennbar. In der Praxis bedeutet dies, dass auch bereits
bebaute Quartiere über den Bestand hinaus verdichtet werden sollen.
B22.2
Die Hinterland-Bebauung mit den kleinen
Parzellierungen wird abgelehnt.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs weisen Tiefen von bis zu 64 m auf
und werden in den rückwärtigen Bereichen als Hausgärten genutzt. Diese Nutzung der
übergroßen Hausgärten wird von den Eigentümern in dem Umfang nicht mehr gewünscht.
Mit der Verdichtung der Innenbereiche folgt die Planung dem Bundesgesetzgeber, wonach vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich vorrangig die Innenberei-
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
27.10.2016
- Seite 21 von 39 -
Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
che zu verdichten sind. Für die 4 geplanten Hauseinheiten bestehen konkrete Anfragen,
sodass mit der Rechtsverbindlichkeit der Planänderung auch eine kurzfristige Bebauung erfolgen wird. Hinsichtlich eines möglichen Überangebotes ist festzustellen, dass
viele Immobilien entweder wegen der Lage oder des Verkaufspreises nicht angenommen werden. Mit einem zusätzlichen Angebot verbessert sich für die Kaufinteressenten
eindeutig der Immobilienmarkt und zudem wird hierdurch die Konkurrenz zu Gunsten
des Käufers belebt.
B22.3
Durch die Bebauung werden die Lärmbelastung und die Luftverschmutzung zunehmen.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Bei der Bebauung des Innenbereichs mit zusätzlich 4 Wohngebäuden ist gegenüber der
derzeitigen Situation keine nennenswerte Erhöhung der Lärmbelastung und / oder der
Luftverschmutzung zu erwarten.
B22.4
Wie soll innerhalb des Plangebietes ausreichender Parkraum geschaffen werden?
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Die Planstraße ist in der ausgelegten Vorentwurfsfassung 5,5 m breit. Die Ausweisung
von öffentlichen Parkstreifen ist im B-Planverfahren nicht vorgesehen, sondern bleibt
der nachfolgenden Ausbauplanung vorbehalten. Der durch die geringfügige Nachverdichtung entstehende Parkplatzbedarf wird auf den eigenen Grundstücken nachgewiesen.
B22.5
Es bestehen naturrechtliche Bedenken.
Der Lebensraum der Zwergfledermaus ist zu
schützen und die Art zu erhalten. Zudem sei
offensichtlich nicht beachtet worden, dass im
Gebiet Pingsdorf (auch im Bereich GallbergWeiher) der Feuersalamander lebt.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Im Vorfeld der Planaufstellung wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (KÖLNER
BÜRO FÜR FAUNISTIK, Juni 2012) erstellt.
Danach sind zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen zeitliche Begrenzungen der Inanspruchnahmen von Vegetationsflächen und Gehölzen sowie von
Gebäuderückbaumaßnahmen zu beachten. Das Entfernen von Gehölzen und Vegetationsflächen sowie Gebäuderückbaumaßnahmen (Gartenschuppen) sind außerhalb der
Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten (Zeitraum für Revierbesetzung, Balz
und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere, 1. März bis 30. September) durchzuführen.
Zur Vermeidung einer eingriffsbedingten Gefährdung von Fledermausindividuen sind
Rückbau des Gartenschuppens sowie Entfernung der Gehölze in den Wintermonaten
(Oktober bis Februar) durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wurde von den
Gutachtern für die Vogelarten, die den Vorhabenbereich potentiell nutzen und für die
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
27.10.2016
- Seite 22 von 39 -
Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
Zwergfledermaus, die im Bereich des Plangebietes und in angrenzenden Gartenbereichen als Nahrungsgast festgestellt wurden, eine artenschutzrechtliche Betroffenheit
ausgeschlossen. Hinweise auf den Feuersalamander sind innerhalb des Plangebietes
nicht festgestellt worden.
B22.6
Zufahrt zur beabsichtigten Bebauung für die
Feuerwehr nicht ausreichend.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Die Planstraße ist in der ausgelegten Vorentwurfsfassung 5,5 m breit. Die Lage und
Breite der Planstraße sind mit den Fachämtern der Stadt Brühl abgestimmt und ausreichend dimensioniert, damit im Notfall Löschfahrzeuge alle Grundstücke anfahren können.
Seitens der Brandschutzdienststelle wird mitgeteilt,
dass hinsichtlich des Straßenverlaufs keine Bedenken bestehen. Bei den geplanten
Häusern handelt es sich um Gebäude ‚geringer Höhe‘ gemäß Bauordnung NRW. Die
geplanten Objekte können mit tragbaren Leitern der Feuerwehr angeleitert werden.
B22.7
B23.1
B23.2
Sämtliche Abwägungskriterien des Baugesetzbuches und die städtebaulichen Ziele
sprechen gegen eine Verschlechterung des
bestehenden Bebauungsplanes.
nein
Es wird beantragt, die beiden neuen Straßenlaternen im unteren Teil der Planstraße anzuordnen.
nein
Während der Bauphase ist eine geordnete
Zufahrt zum Grundstück der Eingabensteller
zu gewährleisten.
nein
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Das Ziel dieser Anregung ist nicht erkennbar. Die Auflistung der städtebaulichen Ziele
unter Beachtung des Baugesetzbuches entspricht den Zielen der vorliegenden Planänderung.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht das Verfahren zur 2.
Änderung des B-Planes. Der Straßenausbau folgt nach Rechtskraft des Bebauungsplanes. Die Anregung wird daher an das zuständige Fachamt der Stadt Brühl weitergeleitet.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die Erreichbarkeit der angrenzenden Grundstücke wird im Rahmen der Ausbauplanung
der Erschließung vorgesehen. Die Anregung ist jedoch nicht Inhalt des Planverfahrens,
da die Ausbauplanung erst nach Rechtskraft der 2. Änderung des
B-Planes erstellt wird.
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
B23.3
Die an der südlichen Grundstücksgrenze der
Eingabensteller geplante Garage sollte in
südwestlicher Richtung verschoben werden.
Eine Grenzbebauung würde zu einer extremen Verschlechterung des Grundstückes
führen.
B23.4
B23.5
27.10.2016
- Seite 23 von 39 -
Berücksichtigung
ja / nein
nein
Abwägung der Stellungnahme
Wird nicht berücksichtigt.
Der Anregung hinsichtlich der Verschiebung der Garage wird nicht gefolgt. Hinsichtlich
der künftigen Einfahrt und Zuordnung zu dem geplanten Wohnhaus wird die derzeitige
Lage aus städtebaulicher Sicht favorisiert. Die Anordnung der Garage an der Grundstücksgrenze ist eine übliche Art der Anordnung einer Garage zu dem dazugehörigen
Wohnhaus und findet sich in der Form im Bereich der umgebenden Bebauung an vielen
Stellen wieder.
Aus städtebaulicher Sicht ist nicht zu erkennen, dass der Standort der Garage für die
Nachbarbebauung zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt.
Der Abstand der geplanten Bebauung sollte
von der südlichen Grenze der Eingabensteller
mind. 6,0 m betragen.
nein
Die geplante Bebauung wird als zu dicht für
das Plangebiet beurteilt.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Es ist vorgesehen, die geplante Bebauung um 5,0 m von der nördlichen Grundstücksgrenze abzurücken. Nach den geltenden Vorschriften (Abstandsfläche) ist ein Mindestabstand von 3,0 m einzuhalten. Mit den vorgesehenen 5,0 m wird diesem Belang hinreichend entsprochen.
Wird nicht berücksichtigt.
Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs weisen Tiefen von bis zu 64 m auf
und sind bis zu 1.200 m groß. Die betroffenen Grundstücke sind damit ausreichend
groß, sodass eine Inanspruchnahme für jeweils ein weiteres Einzelhaus in diesem Bereich nicht zu einer übermäßigen Verdichtung führt.
Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich aus dem Ursprungsplan übernommen und entspricht damit nach wie vor den Festsetzungen des rechtsverbindlichen B-Planes.
Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m²
ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen
auf den rückwärtigen Gartengrundstücken weitestgehend verloren gegangen. Durch die
Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 – 600 m²
entstanden. Vergleichbare Grundstücksgrößen in der Nachbarschaft haben z.B. die
Flurstücke 2507, 2741, 2416, 2445, 2213, 2470, 2318, 2751 und 2392.
Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs
aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können. Die Zielsetzung dieses
Gesetzes ist damit deutlich erkennbar. In der Praxis bedeutet dies, dass auch bereits
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
27.10.2016
- Seite 24 von 39 -
Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
bebaute Quartiere über den Bestand hinaus verdichtet werden sollen.
B23.6
Es fehlt ausreichender Raum für den ruhenden Verkehr.
ja
Wird berücksichtigt.
Die Planstraße ist in der ausgelegten Vorentwurfsfassung 5,5 m breit. Die Ausweisung
von öffentlichen Parkstreifen ist im B-Planverfahren nicht vorgesehen, sondern bleibt
der nachfolgenden Ausbauplanung vorbehalten. Der durch die geringfügige Nachverdichtung entstehende Parkplatzbedarf wird auf den eigenen Grundstücken nachgewiesen. Auswirkungen auf das bestehende Straßennetz Unter Birken sind nicht zu erwarten.
B23.7
B23.8
Die Beschränkungen während der Bauphase
sind nicht hinnehmbar. Beteiligungen an Kosten für die Erschließung werden abgelehnt.
nein
Die geplante Bebauung nimmt nicht die bestehende Siedlungsstruktur auf.
ja
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die Erreichbarkeit der angrenzenden Grundstücke wird im Rahmen der Ausbauplanung
der Erschließung vorgesehen. Die Anregung ist jedoch nicht Inhalt des Planverfahrens,
da die Ausbauplanung erst nach Rechtskraft der 2. Änderung des B-Planes erstellt wird.
Kosten für die geplante Erschließung kommen auf die Eingabensteller nicht zu.
Ist bereits berücksichtigt.
Die Zielsetzung der Planung steht im Einklang mit der vorhandenen Siedlungsstruktur.
Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festsetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich aus dem Ursprungsplan übernommen.
Mit der Zulässigkeit von ausschließlich Einzelhäusern und der geplanten Höhenbeschränkung werden sich die geplanten Gebäude sehr gut in die Umgebung und die
Siedlungsstruktur einfügen.
B23.9
Es wird die Inanspruchnahme von Grünflächen kritisiert.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs weisen Tiefen von bis zu 64 m auf
und werden in den rückwärtigen Bereichen als Hausgärten genutzt. Eine weitere Nutzung der übergroßen Hausgärten wird von den Eigentümern in dem Umfang nicht mehr
gewünscht.
Mit der Verdichtung der Innenbereiche folgt die Planung dem Bundesgesetzgeber, wonach vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich vorrangig die Innenberei-
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
27.10.2016
- Seite 25 von 39 -
Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
che zu verdichten sind. Für die 4 geplanten Hauseinheiten bestehen konkrete Anfragen,
sodass mit der Rechtsverbindlichkeit der Planänderung auch eine kurzfristige Bebauung erfolgen wird. Hinsichtlich eines möglichen Überangebotes ist festzustellen, dass
viele Immobilien entweder wegen der Lage oder des Verkaufspreises nicht angenommen werden. Mit einem zusätzlichen Angebot verbessert sich für die Kaufinteressenten
eindeutig der Immobilienmarkt und zudem wird hierdurch die Konkurrenz zu Gunsten
des Käufers belebt.
B23.10 Weitere Neubaugebiete sind nicht notwendig,
da in Badorf die entsprechenden Kindergarten- und Schulplätze fehlen.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die vorgesehene Bebauung mit 4 Häusern im Innenbereich erfolgt innerhalb des
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘. Die Verdichtung der
Bebauung dient vorrangig der Vermeidung von weiteren Flächeninanspruchnahmen in
den Außenbereichen.
Innerhalb des Geltungsbereichs sind lediglich maximal 4 Einzelhäuser geplant. Die
innerhalb des Änderungsbereichs zusätzlich zu erwartenden Kinder werden die Bedarfe
an Kindergärten- und Schulplätzen in Badorf nicht erhöhen.
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
27.10.2016
- Seite 26 von 39 -
Teil A 2 - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd.
Nr.
T01
T02
T03
T04
T05
T06
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
23.04.2014
25.04.2014
TÖB
Stellungnahme TÖB
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Straßenbau und Verkehr
Da das Kreisstraßennetz nicht betroffen ist,
bestehen keine Bedenken.
28.04.2014
24.04.2014
Landesbetrieb
Straßen,
Regionalniederlassung Ville-Eifel
Der Landesbetrieb weist daraufhin, dass er
nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den
Lärm durch Verkehr auf der L 194 erforderlich
sind.
ja
29.04.2014
05.05.2014
05.05.2014
05.05.2014
Stadtwerke Brühl
Gegen die Baumaßnahme bestehen keine
Bedenken.
Da sich das Plangebiet innerhalb eines alten
Braunkohletagebaus befindet, bestehen keine
Bedenken.
-
Keine Anregung
-
Keine Anregung
06.05.2014
06.05.2014
Kampfmittelbesei- Es sind keine Hinweise auf das Vorhandentigungsdienst
sein von Kampfmitteln bekannt. Es sollte
dennoch darauf hingewiesen werden, dass
bei Auffinden von Kampfmitteln unverzüglich
die Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle zu verständigen sind.
ja
Wird berücksichtigt.
Bergbau und
Energie in NRW
ja
08.05.2014
07.05.2014
LVR-Amt für Bodendenkmalpfleg
e im Rheinland
Das Plangebiet ist von Grundwasserabsenkungen durch den Braunkohlenbergbau betroffen. Es sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Berücksichtigung
ja / nein
-
Abwägung der Stellungnahme
Keine Anregung
Ist bereits berücksichtigt.
Die geplante Bebauung ist in einem Abstand von >
200 m südöstlich der L 194 vorgesehen. Zwischen
dem Plangebiet und der L 194 befinden sich vorhandene Bebauungen beidseits der Straße Auf
dem Gallberg. Für das Plangebiet sind auf Grund
des Abstandes und der vorh. Siedlungsstruktur
keine unzulässigen Lärmbelastungen zu erwarten.
In den Bebauungsplanentwurf wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Wird berücksichtigt.
In den Bebauungsplanentwurf wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
T07
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
09.05.2014
07.05.2014
TÖB
Stellungnahme TÖB
Erftverband
Die Grundwassersituation ist anhand einer
Sondierung vor Ort zu prüfen.
27.10.2016
- Seite 27 von 39 -
Berücksichtigung
ja / nein
ja
Abwägung der Stellungnahme
Ist bereits berücksichtigt.
Im Vorfeld der Planung ist eine baugrundtechnische Untersuchung (TILLMANNS UND PARTNER,
26.01.2012) durchgeführt worden. Im Rahmen der
Gemäß den ausgewerteten Karten wird der
anthropogen unbeeinflusste unmittelbare Untergrund
von
pleistozänen
Lößlehmen
mit
Mächtigkeiten von 2-3 m gebildet. Im liegenden der
Lößablagerungen stehen ca. 25 m mächtige, pleistozäne Sande und Kiese der ebenfalls pleistozänen
Hauptterrasse des Rheins an. Den tieferen Untergrund bilden tertiäre Tone und Sande mit Braunkohleeinlagerungen.
Bei angesetzten Geländehöhen um 116 m NN
liegen die Grundwasserflurabstände im Bereich
des Bauvorhabens zwischen 56 m und 75 m. Nach
Einstellung der Tagebaue muss mit einem Wiederanstieg des Grundwassers bis auf rd. 60 m NN
gerechnet werden, was Grundwasserflurabständen
von >50 m entspricht.
Erdberührte Bauteile sind unter Berücksichtigung
des Feinkornanteils der vorhandenen Böden gegen
aufstauendes Sickerwasser im Sinne der DIN
18195 zu schützen. Alternativ können die Untergeschosse als "wasserundurchlässige Bauwerke aus
Beton (WU-Richtlinie)" ausgebildet werden, die bei
entsprechender Ausführung einer "Weißen Wanne"
gleichwertig ist.
Das Gutachten ist Bestandteil des Bebauungsplanes. Im Anschluss an die textlichen Festsetzungen
wird unter der Ziffer D auf das Gutachten verwiesen.
T08
08.05.2014
08.05.2014
Rhein-Erft-Kreis
Das Plangebiet liegt im Bereich der Ablagerungen Grube Lucretia/Auf dem Gallbergweiher und Kippe am Gallbergweiher.
ja
Wird berücksichtigt.
Der Anregung wird gefolgt. Hinsichtlich des Altlas-
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
27.10.2016
- Seite 28 von 39 -
Berücksichtigung
ja / nein
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist daher im
weiteren Verfahren eine Abstimmung mit dem
Umweltamt des Rhein-Erft-Kreises vorzunehmen.
T09
16.05.2014
16.05.2014
Polizei NRW Kriminalprävention
Wohngebäude und Garagen sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen an sämtlichen
Zugangsmöglichkeiten mit Einbruch hemmenden Türen, Fenstern, Toren und Verschlusssystemen ausgestattet werden.
Abwägung der Stellungnahme
tenverdachtes wird im Anschluss an die textlichen
Festsetzungen unter den Hinweisen darauf aufmerksam gemacht, dass bei den Erschließungsund Gründungsmaßnahmen eine gutachterliche
Begleitung zwingend durchzuführen ist.
ja
Wird berücksichtigt.
In den Bebauungsplanentwurf wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
27.10.2016
- Seite 29 von 39 -
Abwägung der Stellungnahmen der Bürger und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum
Bebauungsplan 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Teil B Öffentliche Auslegung (05.01.2015 bis einschl. 09.02.2015) und TÖB-Beteiligung mit Frist zum 09.02.2015
Teil B 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd.
Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
Von den Bürgern wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Teil B 2 - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd.
Nr.
T01.1
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
14.01.2015
09.01.2015
TÖB
Stellungnahme TÖB
Erftverband
Bei der Detailplanung ist zu berücksichtigen,
dass aufgrund der geologischen Verhältnisse
und der Geländemorphologie im Bereich des
Plangebietes eine Aussage über die Grundwasserverhältnisse nicht möglich ist. Die
Grundwassersituation kann nur anhand einer
Sondierung vor Ort ermittelt werden.
Des Weiteren bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Berücksichtigung
ja / nein
ja
Abwägung der Stellungnahme
Ist bereits berücksichtigt.
Im Vorfeld der Planung ist eine baugrundtechnische Untersuchung (TILLMANNS UND PARTNER,
26.01.2012) durchgeführt worden. Im Rahmen der
Gemäß den ausgewerteten Karten wird der
anthropogen unbeeinflusste unmittelbare Untergrund
von
pleistozänen
Lößlehmen
mit
Mächtigkeiten von 2-3 m gebildet. Im liegenden der
Lößablagerungen stehen ca. 25 m mächtige, pleistozäne Sande und Kiese der ebenfalls pleistozänen
Hauptterrasse des Rheins an. Den tieferen Untergrund bilden tertiäre Tone und Sande mit Braunkohleeinlagerungen.
Bei angesetzten Geländehöhen um 116 m NN
liegen die Grundwasserflurabstände im Bereich
des Bauvorhabens zwischen 56 m und 75 m. Nach
Einstellung der Tagebaue muss mit einem Wieder-
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
27.10.2016
- Seite 30 von 39 -
Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
anstieg des Grundwassers bis auf rd. 60 m NN
gerechnet werden, was Grundwasserflurabständen
von >50 m entspricht.
Erdberührte Bauteile sind unter Berücksichtigung
des Feinkornanteils der vorhandenen Böden gegen
aufstauendes Sickerwasser im Sinne der DIN
18195 zu schützen. Alternativ können die Untergeschosse als "wasserundurchlässige Bauwerke aus
Beton (WU-Richtlinie)" ausgebildet werden, die bei
entsprechender Ausführung einer "Weißen Wanne"
gleichwertig ist.
Das Gutachten ist Bestandteil des Bebauungsplanes. Im Anschluss an die textlichen Festsetzungen
wird unter der Ziffer D auf das Gutachten verwiesen.
T02.1
12.01.2015
Bezirksregierung Die Bezirksregierung ist nur dann zuständig,
Köln
wenn genehmigungspflichtige Anlagen innerhalb des Plangebietes errichtet werden.
Abfallwirtschaft
und Bodenschutz
T03.1
14.01.2015
Deutsche Telekom Technik
Gegen die Planung bestehen keine Einwände, es wird jedoch auf Folgendes hingewiesen:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der
Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom,
die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie
ihre Vermögensinteressen – sind betroffen.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet
bleiben.
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen.
-
Keine Anregung.
ja
Wird berücksichtigt.
Der Bestand und Betrieb der vorhandenen TKLinien wird durch die Planung nicht beeinträchtigt.
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
T03.2
T03.3
T03.4
T04.1
Deutsche Telekom Technik
02.02.2015
Polizei
Rhein-Erft-Kreis
Kriminalprävention
Stellungnahme TÖB
27.10.2016
- Seite 31 von 39 -
Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
Wir bitten sicherzustellen, dass durch die
Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung
und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.
Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen
hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder
aufgebrochen werden.
ja
Wird berücksichtigt.
ja
Der Bebauungsplan setzt keine Baumpflanzungen
fest.
Wird berücksichtigt.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung
mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH,
TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich
bei der Deutsche Telekom Technik GmbH
angezeigt werden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass
aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise
nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist.
ja
Für Kinder sollte ein Spielplatz geschaffen
wird. Den nahe gelegenen Birkhof mit dem
Fahrrad zu erreichen, ist vor allem für Kinder
über die stark befahrene Euskirchener Straße
nein
Die Ausführungen zur künftigen Versorgung des
Planbereichs werden zur Kenntnis genommen und
an den Projektentwickler zur rechtzeitigen Abstimmung mit der Deutsche Telekom Technik GmbH
weitergeleitet.
Wird berücksichtigt.
Die Anregungen betreffen die konkreten Baumaßnahmen. Die Stellungnahme wird daher dem Projektentwickler zur Kenntnis gebracht.
Wird nicht berücksichtigt.
Durch die innerhalb des Änderungsbereichs zusätzlich zu erwartenden Kinder wird sich kein
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
27.10.2016
- Seite 32 von 39 -
Berücksichtigung
ja / nein
(Zufahrt zum Phantasialand) nur unter erheblicher Unfallgefahr möglich.
T04.2
T04.3
T04.4
Abwägung der Stellungnahme
Spielplatzbedarf ableiten lassen.
Die Anregung wird daher an das zuständige
Fachamt der Stadt Brühl weitergeleitet und um
Prüfung hinsichtlich eines möglichen Spielplatzstandortes in der Umgebung gebeten.
Die Hanglage birgt Probleme, Barrierefreiheit
zu realisieren. Aus kriminalpräventiver Sicht
sollten sich die Bewohner eines Wohnviertels
aus allen Generationen zusammensetzen, da
diese Menschen mit daran wirken, dass ein
Wohnviertel zu jeder Tageszeit auch tatsächlich bewohnt ist und soziale Kontrolle durchgeführt werden kann. Deshalb empfehle ich,
möglichst Barriere arm zu planen und zu gestalten, damit auch ältere und / oder in ihrer
Mobilität eingeschränkte Menschen lange in
„ihrem" Viertel wohnen bleiben können.
Das sollte sich nicht nur auf die Gebäude
sondern auch auf das Wohnumfeld beziehen.
Gegen diese Empfehlung spricht Ziff. 3.3.7
der Begründung des Bebauungsplans, die
Mülltonnen in der Hanglage zu einer Mülltonnenabholstelle zu transportieren.
nein
Die Fuß-/ Gehwege und Straßen sollten ausreichend und gleichmäßig ausgeleuchtet sei,
d.h. dass man ab 4 m Entfernung Gesichtsausdruck und Verhalten von Passanten erkennen kann, um mögliche Bedrohungen zu
erkennen. Die Beleuchtung muss mit der Bepflanzung abgestimmt sein. Begleitend hierzu
ist die Einhaltung von Sichtachsen zu beachten.
nein
Des Weiteren wird darum gebeten, den Hinweis 5 auf das Beratungsangebot der Kreis-
ja
Wird nicht berücksichtigt.
Das Plangebiet ist lediglich im oberen Teil sehr
bewegt. Der südliche Teil des Änderungsbereichs
weist nur noch geringes Gefälle auf.
Aus Gründen der Erhaltung des Bodens ist es planerisches Ziel das natürliche Geländeniveau soweit
möglich zu erhalten. Die soziale Kontrolle ist aus
Sicht der Planung für den kleinen Änderungsbereich durchaus möglich. In der Abwägung der unterschiedlichen Belange wird daher an der Planung
festgehalten.
Die Mülltonnenplätze befinden sich nicht in der
Hanglage. Das im Süden verlaufende Teilstück der
Planstraße ist weitestgehend eben. Das am weitesten von der Müllabholstelle gelegene Grundstück
im Westen befindet sich auf dem Höhenniveau der
Abholstelle.
Ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, betrifft
jedoch nicht das Verfahren zur 2. Änderung des BPlanes. Der Straßenausbau erfolgt einschließlich
der Beleuchtung nach Rechtskraft des Bebauungsplanes. Die Anregung wird daher an das
zuständige Fachamt der Stadt Brühl weitergeleitet.
Wird berücksichtigt.
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
27.10.2016
- Seite 33 von 39 -
Berücksichtigung
ja / nein
polizeibehörde dahingehend zu ergänzen,
dass dieses Angebot kostenlos ist.
T05.1
04.02.2015
Abwägung der Stellungnahme
Der Anregung wird gefolgt und der Hinweis entsprechend ergänzt.
Rhein-Erft-Kreis
Aus Sicht des Naturschutzes und der LandAmt für Umwelt- schaftspflege bestehen keine Bedenken.
schutz und Kreisplanung
-
Keine Anregung.
T05.2
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen
keine Bedenken. Das Gebiet liegt nicht in
einer Wasserschutzzone. Schmutz- und Niederschlagswasser wer den angeschlossen.
-
Keine Anregung.
T05.3
Aus Sicht des Immissionsschutzes werden
keine Anregungen vorgebracht.
-
Keine Anregung.
ja
Wird berücksichtigt.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ehemaligen Abgrabungsfläche des Braunkohlereviers Grube Lucretia/Auf dem Gallbergweiher
Der westliche Teil des Plangebietes liegt zusätzlich im vermuteten Bereich der sog. Kippe
am Gallbergweiher. Die Verfüllung erfolgte
vermutlich mit Abraum und Restbraunkohle
sowie Siedlungsabfällen, Bauschutt und Erdaushub.
T05.4
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sind zusätzlich folgende Auflagen zu berücksichtigen:
Im Anschluss an die textlichen Festsetzungen wird
ein Hinweis zu den erforderlichen Gründungsmaßnahmen aufgenommen.
Aufgrund der vorliegenden Auffüllung sind die
Gebäude auf einer steifen, dichten und rissfesten Betonplatte zu errichten die so konzipiert ist, dass keine möglichen Ausgasungen in das Gebäude gelangen können.
T05.5
Erdaushubmaßnahmen (z.B. Entfernung der
oberen Bodenschichten für die Bodenplatten,
ja
Wird berücksichtigt.
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
27.10.2016
- Seite 34 von 39 -
Berücksichtigung
ja / nein
Ausschachtungen,
Fundamente,
Versorgungsleitungen, etc.) haben ständig unter
gutachterlicher Aufsicht zu erfolgen. Die gutachterliche Begleitung ist der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des
Rhein-Erft-Kreises anhand einer laufenden
Dokumentation (Tagesprotokolle, Protokolle
möglicher chemischer Analysen, Endgutachten usw.) lückenlos nachzuweisen. Der Begleitbericht ist der Unteren Bodenschutz- und
Abfallwirtschaftsbehörde
des
Rhein-ErftKreises zeitnah vorzulegen.
T05.6
T05.7
Abwägung der Stellungnahme
Der Hinweis, die Baumaßnahme gutachterlich zu
begleiten, wird an die Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet. In den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird unter Hinweise darauf verwiesen, dass die Erdaushubmaßnahmen ständig gutachterlich zu begleiten sind und das die gutachterliche Begleitung zu dokumentieren und der Unteren
Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des
Rhein-Erft-Kreises zeitnah vorzulegen ist.
Sofern Ablagerungsmaterialien vorgefunden
werden, welche nicht als Bodenaushub oder
Bauschutt bewertet werden können, z.B.
Hausmüllnester, chemisch verunreinigte Böden, belasteter Bauschutt, so sind diese separat zu erfassen und gesondert zu entsorgen. Die Entsorgung dieser Materialien bedarf
der Zustimmung der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde.
Braunkohlehaltige Auffüllungen dürfen nicht
zur Wiederverfüllung verwendet werden.
ja
Der Baubeginn sowie der mit der Begleitung
beauftragte Gutachter ist der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde mind.
eine Woche vorab schriftlich mitzuteilen.
Die bodenschutzrechtliche Unbedenklichkeit
(Gefährdungspfade Boden-Mensch bzw. Boden-Nutzpflanze) des nach der Baumaßnahmen und Oberflächenherstellung anstehenden Oberbodenmaterials muss für jedes
Grundstück anhand von Untersuchungen
nachgewiesen werden. Alternativ ist nach
Abschluss der Geländearbeiten eine Deck-
ja
Wird berücksichtigt.
Hinsichtlich der Entsorgung von Altablagerungsmaterialien wird ein weiterer Hinweis aufgenommen
und darauf verwiesen, dass die Entsorgung der
Böden mit der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen ist.
Wird berücksichtigt.
Die Anregungen bezüglich der Anzeige des Baubeginns und des Nachweises der bodenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit werden ebenso als
Hinweis in das Verfahren aufgenommen.
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
schicht von 30 cm unbelastetem Oberbodenmaterial aufzubringen.
27.10.2016
- Seite 35 von 39 -
Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
27.10.2016
- Seite 36 von 39 -
Abwägung der Stellungnahmen der Bürger und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum
Bebauungsplan 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Teil C Erneute Öffentliche Auslegung (14.05.2016 bis einschl. 03.06.2016) und TÖB-Beteiligung mit Frist zum 03.06.2016
Teil C 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
B01.1 Die Zufahrtssituation zum Plangebiet bildet
eine von vielen Schwachstellen bei diesem
Planvorhaben. Sollte die derzeit nicht seltene
Situation eintreten, dass Fahrzeuge von Zulieferern oder Anwohnern im Kurvenbereich
parken, funktioniert dieses Konzept nicht
mehr. Es gibt zu wenige Ausweichmöglichkeiten.
Berücksichtigung
ja / nein
nein
Abwägung der Stellungnahme
Wird nicht berücksichtigt.
Die Parksituation mag heute bereits in einigen Straßenzügen des Quartiers zu Konflikten führen. Das vorhandene Konfliktpotential ist begründet in dem allgemein zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die
dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Zunahme des Autoverkehrs in dieser Dimension nicht absehbar war. Die
Änderung des Bebauungsplanes ist nicht Ursache für die vorhandenen Konflikte. Auf
Grund der gewählten Erschließungsform und der geringen Zahl der geplanten Hauseinheiten ist entgegen der Auffassung der Eingabensteller an dem Standort kein zusätzliches Konfliktpotential zu erwarten.
B01.2 Wie sollen die Anwohner des Hauses Unter
Birken 1 künftig parken? Die derzeit zum Parken genutzten Flächen im Kurvenbereich
sowie vor den Garagen fallen dann ja definitiv
weg.
nein
B01.3 Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass
die Eingabensteller eine Grenzbebauung, wie
sie derzeit in der Planung durch den Bau einer Garage vorgesehen ist, nicht dulden werden.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Auf dem Grundstück Unter den Birken 1 ist eine Doppelgarage vorhanden. Darüber
hinaus besteht die Möglichkeit nach Realisierung der 2. Änderung eine Neuordnung
auf dem Grundstück vorzunehmen um zusätzliche Stellplätze anzulegen.
Wird nicht berücksichtigt.
Der Anregung hinsichtlich der Verschiebung der Garage wird nicht gefolgt. Hinsichtlich
der künftigen Einfahrt und Zuordnung zu dem geplanten Wohnhaus wird die derzeitige
Lage aus städtebaulicher Sicht favorisiert. Die Anordnung der Garage an der Grundstücksgrenze ist eine übliche Art der Zuordnung und findet sich in der Form in der umgebenden Bebauung an vielen Stellen wieder.
Aus städtebaulicher und lärmschutztechnischer Sicht ist nicht zu erkennen, dass der
Standort der Garage für die Nachbarbebauung zu einer erheblichen Beeinträchtigung
führen wird.
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
B01.4 Es wird zudem darauf verwiesen, dass sich
die Eingabensteller nicht an den Erschließungs- und Unterhaltskosten für die neu zu
errichtende Zufahrtsstraße beteiligen werden.
27.10.2016
- Seite 37 von 39 -
Berücksichtigung
ja / nein
nein
Abwägung der Stellungnahme
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Kosten für die geplante Erschließung kommen auf die Eingabensteller nicht zu.
B01.5 Für die geplanten Häuser sind bis zu zwei
Wohneinheiten ausgewiesen. Gleichzeitig
sind jeweils ein Stellplatz und eine Garage
geplant. Zu unterstellen, dass in der heutigen
Zeit nur ein Auto je Wohneinheit (in einer
Lage wie Brühl-Badorf) genutzt wird, erscheint nahezu naiv.
nein
B01.6 Als Anwohner des Hauses Auf dem Gallberg
7 sind wir direkt und unmittelbar sowohl von
der geplanten Änderung des Bebauungsplanes an sich betroffen. Gleichzeitig werden wir
auch in der Bauphase stärker als alle anderen
Anwohner durch Lärm- und Staubemissionen,
stark bis komplett eingeschränkte Zugänglichkeit zu unserem Grundstück sowie erhöhtes Verkehrsaufkommen beeinträchtigt sein.
Unsere Immobilie wird an Wert verlieren.
nein
B01.7 Grünflächen, die heute Lebensraum für eine
Vielzahl an Tier- und Pflanzenarten bieten,
werden verschwinden.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Anzahl der festgesetzten Wohneinheiten stellt jeweils das zulässige Höchstmaß
dar. Inwieweit später auch jeweils 2 Wohneinheiten realisiert werden ist nicht bekannt.
Zur Entlastung des Parkdrucks im öffentlichen Raum wurden in den textlichen Festsetzungen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes auf den privaten Grundstücksflächen,
zwischen der Begrenzung der Straßenverkehrsfläche und den künftigen Bebauungen,
die Anlage zusätzlicher PKW-Stellplätze zugelassen
Wird nicht berücksichtigt.
Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs weisen Tiefen von bis zu 64 m auf
und werden in den rückwärtigen Bereichen als Hausgärten genutzt. Eine weitere Nutzung der übergroßen Hausgärten wird von den Eigentümern in dem Umfang nicht
mehr gewünscht.
Mit der Verdichtung der Innenbereiche folgt die Planung dem Bundesgesetzgeber,
wonach vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich vorrangig die Innenbereiche zu verdichten sind.
Aus Sicht der Planung löst die beabsichtigte Bebauung des Innenbereichs keine
Wertminderung auf benachbarten Grundstücken aus.
Die Erreichbarkeit der angrenzenden Grundstücke wird im Rahmen der Ausbauplanung der Erschließung vorgesehen. Die Anregungen zur Bauphase werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs
aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können. Die Zielsetzung dieses
Gesetzes ist damit deutlich erkennbar. Die Verdichtung der Bebauung dient vorrangig
der Vermeidung von weiteren Flächeninanspruchnahmen in den Außenbereichen.
In der Praxis bedeutet dies, dass auch bereits bebaute Quartiere über den Bestand
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Bürger
27.10.2016
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Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
hinaus verdichtet werden sollen.
Letztendlich sind die unterschiedlichen Belange gegeneinander abzuwägen und zu
entscheiden, ob es bei den derzeitigen Gartennutzungen bleibt oder ob die Fläche
einer Bebauung zugeführt werden soll.
B01.8 Sollte dieser Änderung des Bebauungsplanes
tatsächlich zugestimmt werden und mit einer
Umsetzung der Planung begonnen werden,
erwarten wir auf Grund unserer direkten Betroffenheit einen detaillierte Darstellung/ Planung zur Durchführung mit Verkehrskonzept
während der Bauphase, Ablaufplänen mit
Fertigstellungsterminen etc. Gleichzeitig erwarten wir, dass die Einschränkungen für uns
auf ein Minimum reduziert werden.
nein
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Die Anregung ist jedoch nicht Inhalt des Planverfahrens, da die Ausbauplanung sowie
die Ablaufpläne für die Baustelle erst nach Rechtskraft der 2. Änderung des B-Planes
erstellt werden.
BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung
Anlage zur Vorlage
27.10.2016
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Teil C 2 - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd.
Nr.
T01.1
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
07.06.2016
01.06.2016
29.04.2014
TÖB
Stellungnahme TÖB
Stadtwerke Brühl
Auf Grund der Änderung des Bebauungsplanes muss der vorhandene Kabelverteilerschrank des Niederspannungsnetzes versetzt
werden. Weiterhin müssen 2 Straßenbeleuchtungen versetzt / entfernt werden. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des
Investors.
Es wird zudem auf die Stellungnahme vom
29.04.2014 verwiesen.
Mit Schreiben vom 29.04.2014 teilen die
Stadtwerke mit, dass die Gas- und Wasserversorgung über die geplante Straße erfolgen
kann. Es ist gegebenenfalls eine Verstärkung
der vorhandenen Leitungen erforderlich.
Berücksichtigung
ja / nein
nein
Abwägung der Stellungnahme
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht das B-Planverfahren.
Die Stellungnahme wird an den Investor weitergeleitet.