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Vorlage (Abwägung BP 06.92 2.Änderung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
257 kB
Datum
06.11.2017
Erstellt
31.10.16, 12:52
Aktualisiert
31.10.16, 12:52

Inhalt der Datei

BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage 27.10.2016 - Seite 1 von 39 - Abwägung der Stellungnahmen der Bürger und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung A Frühzeitige Bürgerbeteiligung (02.05. - 16.05.2014) und TÖB-Beteiligung mit Frist zum 16.05.2014 Teil A 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger B01.1 Es wird angeregt den Siedlungscharakter als Kulturgut zu erhalten. Berücksichtigung ja / nein Nein Abwägung der Stellungnahme Wird nicht berücksichtigt. Für den Siedlungsbereich besteht einschließlich des Plangebietes kein Erhaltungsschutz in Form einer Denkmalbereichssatzung oder einer Erhaltungssatzung. Die vorhandene Bebauungsstruktur gibt auch keinen Anlass eine derartige Satzung aufzustellen. Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festsetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich aus dem Ursprungsplan übernommen. Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m² ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen auf den rückwärtigen Gartengrundstücken weitestgehend verloren gegangen. Durch die Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 – 600 m² entstanden. Vergleichbare Grundstücksgrößen in der Nachbarschaft haben z.B. die Flurstücke 2507, 2741, 2416, 2445, 2213, 2470, 2318, 2751 und 2392. Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können. Die Zielsetzung dieses Gesetzes ist damit deutlich erkennbar. In der Praxis bedeutet dies, dass auch bereits bebaute Quartiere über den Bestand hinaus verdichtet werden sollen. B01.2 Durch die geplante Hinterlandbebauung wird die Privatsphäre sehr stark beeinträchtigt. nein Wird nicht berücksichtigt. Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs weisen Tiefen von bis zu 64 m auf und sind bis zu 1.200 m groß. Die betroffenen Grundstücke sind damit ausreichend groß, sodass eine Inanspruchnahme für jeweils ein weiteres Einzelhaus in diesem Bereich nicht zu einer übermäßigen Verdichtung führt. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger 27.10.2016 - Seite 2 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich aus dem Ursprungsplan übernommen und entspricht damit nach wie vor den Festsetzungen des rechtsverbindlichen B-Planes. Mit der Zulässigkeit von ausschließlich Einzelhäusern und der geplanten Höhenbeschränkung werden sich die geplanten Gebäude sehr gut in die Umgebung einfügen. Die Befürchtungen des Eingabenstellers hinsichtlich der Beeinträchtigung durch die geplante Bebauung sind nicht erkennbar. B01.3 B01.4 Durch erhöhtes Verkehrsaufkommen wird zusätzliches Lärmaufkommen befürchtet. Es wird darum gebeten, durch ein Lärmgutachten die Zumutbarkeit für die Anwohner prüfen zu lassen. nein Die Parksituation wird bereits heute als sehr kritisch beurteilt. nein Wird nicht berücksichtigt. Bei der Bebauung des Innenbereichs mit zusätzlich 4 Wohngebäuden bedarf es keines Gutachtens, da es sich um reinen Anliegerverkehr in einer geringen Größenordnung handelt. Über Beteiligungen interner Fachstellen sowie externer Träger öffentlicher Belange werden hinreichend qualifizierte Stellen beteiligt, die u.a. auch in der Lage sind, die Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrs auf das Umfeld beurteilen zu können. Die vorliegende Planung gibt keinen Anlass, dass die zulässigen Lärmwerte durch den Verkehr von und zu den 4 geplanten Häusern überschritten werden. Ist bereits berücksichtigt. Der durch die geringfügige Nachverdichtung entstehende Parkplatzbedarf wird auf den eigenen Grundstücken nachgewiesen. Auswirkungen auf das bestehende Straßennetz Unter Birken sind nicht zu erwarten. Das vorhandene Konfliktpotential ist begründet in dem allgemein zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Zunahme des Autoverkehrs in dieser Dimension nicht absehbar war. B01.5 Es ist zu prüfen, ob der vorhandene Mischwasserkanal in Unter Eschen die Wassermengen von den geplanten 4 Häusern zusätzlich aufnehmen kann. ja Ist bereits berücksichtigt. Die Prüfung hat im Vorfeld der Planung bereits stattgefunden. Das in der Begründung zum Vorentwurf beschriebene Entwässerungskonzept ist mit den zuständigen Fachämtern der Stadt Brühl abgestimmt. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage 27.10.2016 - Seite 3 von 39 - Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger B02.1 bis B02.5 B03.1 bis B03.5 B04.1 bis B04.5 B05.1 bis B05.5 B06.1 Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der Stellungnahme B01.1 - B01.5 Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5 Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der Stellungnahme B01.1 - B01.5 Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5 Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der Stellungnahme B01.1 - B01.5 Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5 Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der Stellungnahme B01.1 - B01.5 Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5 B06.2 Berücksichtigung ja / nein Auf Grund der 3 Neubaugebiete in AntonOckenfels, südliche- und nördliche Steingasse bestehen bereits heute in Badorf zu wenig Kindergarten- und Schulplätze. Durch die vorliegende Planung würde dieser Konflikt noch verschärft. nein Warum werden Grünflächen unwiederbringlich zerstört, obwohl die zukünftig prognostizierten Bevölkerungszahlen rückläufig sind? nein Abwägung der Stellungnahme Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Bei den vorgenannten Baugebieten handelt es sich um neue große Baugebiete. Die vorgesehene Bebauung mit 4 Häusern im Innenbereich erfolgt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘. Die Verdichtung der Bebauung dient vorrangig der Vermeidung von weiteren Flächeninanspruchnahmen in den Außenbereichen. Der Planänderungsbereich ist mit seinen 4 vorgesehenen Neubauten nicht mit den von den Eingabenstellern genannten großflächigen Neubaugebieten gleichzusetzen. Die innerhalb des Änderungsbereichs zusätzlich zu erwartenden Kinder werden die Bedarfe an Kindergärten- und Schulplätzen in Badorf nicht erhöhen. Wird nicht berücksichtigt. Entgegen der Annahme des Einwenders ist aufgrund der Lage Brühls im Ballungsraum Köln in Brühl mit einem Bevölkerungswachstum in den nächsten 15-20 Jahren zu rechnen. In den neuen Wohnbauprojekten wird eine sinnvolle Nachverdichtung erreicht, in denen gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben. Als eine der wichtigsten Maßnahmen zum Umgang mit dem Bevölkerungszuwachs wird die Bereitstellung von weiterem Wohnraum innerhalb des Stadtgebietes gesehen. Rat und Verwaltung der Stadt Brühl hatten daher bereits im Jahr 2015 die Wohnbauflächenentwicklung für das gesamte Stadtgebiet untersucht. Im Rahmen dieser Betrachtungen wurden zunächst die Prognosen für die Brühler Bevölkerungsentwicklung unter Beachtung der demografischen Entwicklung in einer Modellrechnung für das Jahr 2025 BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger 27.10.2016 - Seite 4 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme durchgeführt. In einem weiteren Schritt ist das im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächenpotential festgestellt und bewertet worden. Um in nennenswertem Umfang Wohnraum zu schaffen, bleibt aus Sicht der Stadt Brühl nur die Neuausweisung potentieller Wohnungsbauflächen. Um jedoch der Zersiedelung der Landschaft entgegenzutreten wird der Bebauungsplan gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können. Die Zielsetzung dieses Gesetzes ist damit deutlich erkennbar. Die Verdichtung der Bebauung dient vorrangig der Vermeidung von weiteren Flächeninanspruchnahmen in den Außenbereichen. B06.3 Der Siedlungscharakter soll als Kulturgut erhalten bleiben. nein Wird nicht berücksichtigt. Für den Siedlungsbereich besteht einschließlich des Plangebietes kein Erhaltungsschutz in Form einer Denkmalbereichssatzung oder einer Erhaltungssatzung. Die vorhandene Bebauungsstruktur gibt auch keinen Anlass eine derartige Satzung aufzustellen. Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festsetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich aus dem Ursprungsplan übernommen. Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m² ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen auf den rückwärtigen Gartengrundstücken weitestgehend verloren gegangen. Durch die Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 – 600 m² entstanden. Vergleichbare Grundstücksgrößen in der Nachbarschaft haben z.B. die Flurstücke 2507, 2741, 2416, 2445, 2213, 2470, 2318, 2751 und 2392. Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können. Die Zielsetzung dieses Gesetzes ist damit deutlich erkennbar. In der Praxis bedeutet dies, dass auch bereits bebaute Quartiere über den Bestand hinaus verdichtet werden sollen. B06.4 Es wird die Anpassung der neuen Gebäude an die Bestandsbebauung gefordert. ja Ist bereits berücksichtigt. Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohnge- BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger 27.10.2016 - Seite 5 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme biet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festsetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich aus dem Ursprungsplan übernommen. Hinsichtlich der Höhenentwicklung werden im weiteren Verfahren maximal zulässige Gebäudehöhen festgesetzt. B06.5 B06.6 B06.7 Es wird befürchtet, dass durch die Bautätigkeiten, Schäden an den bestehenden Immobilien auftreten können. nein Falls die geplante Bebauung mit Kellern errichtet werden soll stellt dies ein Mehrfaches an Erdbewegung dar. Wie soll der geplante Erdaushub entsorgt werden? ja Durch die geplante Hinterlandbebauung wird die Privatsphäre sehr stark beeinträchtigt. nein Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Bei einer Bebauung in ehemaligen Tagebaubereichen sind besondere Anforderungen an die Gründung von Gebäuden erforderlich. Werden diese eingehalten, ist das Bauwerk standsicher. Die Bebauung auf den benachbarten Grundstücken ist so herzustellen, dass die angrenzenden Grundstücke und Bebauungen nicht beeinträchtigt werden. Ggf. sind gutachterliche Untersuchungen hinsichtlich der Gründung erforderlich. Wird berücksichtigt. Für den Planbereich wurde eine baugrundtechnische Untersuchung (TILLMANNS, 2012) durchgeführt. Zur Ermittlung der Lagerungsdichte / Konsistenz des Baugrundes wurden 8 Bohrungen in Tiefen von bis zu 6,0 m unter Geländeoberkante niedergebracht. In Tiefen bis 1,7 m unter Gelände wurden Auffüllungsböden angetroffen, die von sandig-tonigen, lokal auch kiesigen Schluffen gebildet werden. In den Tiefen zwischen 1,7 m und 3,4 m sind schluffige Tone und tonige Schluffe erbort worden. Organoleptische Auffälligkeiten wie Verfärbungen und Gerüche als Hinweis auf relevante Bodenverunreinigungen wurden im Rahmen der Bohrarbeiten nicht festgestellt. Das Bodenmaterial aus dem Aushub ist nicht belastet und kann soweit erforderlich vor Ort verbaut werden. Die nicht mehr notwendigen Bodenanteile sind ordnungsgemäß auf Erddeponien zu entsorgen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass im Anschluss an die textlichen Festsetzungen unter den Hinweisen darauf aufmerksam gemacht wird, dass bei den Erschließungsund Gründungsmaßnahmen eine Abstimmung mit dem Umweltamt des Rhein-ErftKreises vorzunehmen ist. Wird nicht berücksichtigt. Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs weisen Tiefen von bis zu 64 m auf und sind bis zu 1.200 m groß. Die betroffenen Grundstücke sind damit ausreichend BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger 27.10.2016 - Seite 6 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme groß, sodass eine Inanspruchnahme für jeweils ein weiteres Einzelhaus in diesem Bereich nicht zu einer übermäßigen Verdichtung führt. Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich aus dem Ursprungsplan übernommen und entspricht damit nach wie vor den Festsetzungen des Ursprungsplanes. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände der Bebauung zu den Grundstücksgrenzen und die sonstigen Vorschriften der Landesbauordnung sind einzuhalten. Aus Sicht der Planung ist daher nicht erkennbar, durch welchen Umstand die Privatsphäre sehr stark beeinträchtigt werden soll. B06.8 Die Straße Unter Birken ist nicht für ein zusätzliches Verkehrsaufkommen ausgelegt. Zudem würde die Parksituation durch die Planung weiterhin verschlechtert. nein Bei der weiteren Planung ist das erhöhte Verkehrsaufkommen in der Straße Unter Eschen‘ durch Fremdnutzungen zu berücksichtigen. nein B06.10 Durch erhöhtes Verkehrsaufkommen wird eine zusätzliche Lärmbelastung befürchtet. Es wird darum gebeten ein Lärmgutachten zu erstellen. nein B06.9 Ist bereits berücksichtigt. Der durch die geringfügige Nachverdichtung entstehende Parkplatzbedarf wird auf den eigenen Grundstücken nachgewiesen. Auswirkungen auf das bestehende Straßennetz Unter Birken sind nicht zu erwarten. Das vorhandene Konfliktpotential ist jedoch begründet in dem allgemein zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der Zunahme des Autoverkehrs nicht absehbar war. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und an die zuständigen Fachämter der Stadt Brühl weitergeleitet, betrifft aber nicht das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes. Wird nicht berücksichtigt. Bei der Bebauung des Innenbereichs mit zusätzlich 4 Wohngebäuden bedarf es keines Gutachtens, da es sich um reinen Anliegerverkehr in einer geringen Größenordnung handelt. Über Beteiligungen interner Fachstellen sowie externer Träger öffentlicher Belange werden hinreichend qualifizierte Stellen beteiligt, die u.a. auch in der Lage sind, die Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrs auf das Umfeld beurteilen zu können. Die vorliegende Planung gibt keinen Anlass, dass die zulässigen Lärmwerte durch den Verkehr von und zu den 4 geplanten Häusern überschritten werden. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. 27.10.2016 - Seite 7 von 39 - Stellungnahme Bürger Berücksichtigung ja / nein B06.11 Wo werden die Ausgleichsflächen für den geplanten Baubereich angelegt? nein Abwägung der Stellungnahme Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die Planänderung wird nach § 13 a BauGB durchgeführt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist i.V.m. § 1a BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. B06.12 Es ist zu prüfen, ob der vorhandene Mischwasserkanal in der Straße Unter Eschen die Wassermengen von den geplanten 4 Häusern zusätzlich aufnehmen kann. ja B06.13 Die Beschreibung des Vorhabenbereichs sollte überprüft werden, da in den letzten Monaten ein Teil des Baumbestandes entfernt worden ist. ja B07.1 Der Siedlungscharakter der Gallbergsiedlung geht verloren. Ist bereits berücksichtigt worden. Die Prüfung hat im Vorfeld der Planung bereits stattgefunden. Das in der Begründung zum Vorentwurf beschriebene Entwässerungskonzept ist mit den zuständigen Fachämtern der Stadt Brühl abgestimmt. Wird berücksichtigt. Der Anregung wird gefolgt und soweit sich die örtliche Situation verändert hat in der Begründung zum Bebauungsplan angepasst. nein Wird nicht berücksichtigt. Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohngebiet festsetzt. Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m² ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen auf den rückwärtigen Gartengrundstücken weitestgehend verloren gegangen. Durch die Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 – 600 m² entstanden. Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können. Die Zielsetzung dieses Gesetzes ist damit deutlich erkennbar. In der Praxis bedeutet dies, dass auch bereits bebaute Quartiere über den Bestand hinaus verdichtet werden sollen. B07.2 Zweifamilienhäuser Baubild passen. würden nicht in das nein Wird nicht berücksichtigt. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger 27.10.2016 - Seite 8 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme Die Zulässigkeit von 2 Wohneinheiten / je Gebäude ist bereits nach geltendem Planungsrecht gegeben. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘ lässt innerhalb der WR – Reinen Wohngebiete Einzelhäuser mit max. 2 Wohneinheiten zu. Im Bebauungsplan wurden maximal zulässige Gebäudehöhen festgesetzt, wobei sich das Höhenmaß der künftigen Bebauung am Bestand orientiert. Die geplante Bebauung muss den Vorgaben des Bebauungsplanes entsprechen. Mit der Zulässigkeit von ausschließlich Einzelhäusern und der geplanten Höhenbeschränkung fügen sich die geplanten Gebäude in die Umgebung ein. Eine Veränderung des Baubildes ist daher nicht zu erwarten. B07.3 Badorf hat 2 riesige Neubaugebiete und braucht kein weiteres mehr. nein Wird nicht berücksichtigt. Bei den vorgenannten Baugebieten handelt es sich um neue große Baugebiete. Die vorgesehene Bebauung mit 4 Häusern im Innenbereich erfolgt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘. Die Verdichtung der Bebauung dient vorrangig der Vermeidung von weiteren Flächeninanspruchnahmen in den Außenbereichen. Der Planänderungsbereich ist mit seinen 4 vorgesehenen Neubauten nicht mit den von den Eingabenstellern genannten großflächigen Neubaugebieten gleichzusetzen. B07.4 Die Infrastruktur lässt in Badorf zu wünschen übrig. nein Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die planungsrechtlichen Inhalte dieses Bebauungsplanes. Die Situation in den Kindergärten und Schulen wird von der Stadtverwaltung im Rahmen von Kindergarten- und Schulentwicklungsplänen fortgeschrieben. Eine Verbesserung der Infrastruktur in Badorf kann jedoch nicht durch den kleinräumigen Bebauungsplan 06.92 geleistet werden. Die Stellungnahme der Eingabensteller wird an das zuständige Fachamt der Stadt Brühl zwecks Überprüfung weitergeleitet. B08.1 bis B08.5 B09.1 bis B09.5 Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der Stellungnahme B01.1 - B01.5 Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5 Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der Stellungnahme B01.1 - B01.5 Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5 BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger B10.1 Eine zusätzliche Belastung der Straße Unter Birken ist untragbar. 27.10.2016 - Seite 9 von 39 - Berücksichtigung ja / nein nein Abwägung der Stellungnahme Wird nicht berücksichtigt. Der durch die geringfügige Nachverdichtung entstehende Parkplatzbedarf wird auf den eigenen Grundstücken nachgewiesen. Auswirkungen auf das bestehende Straßennetz Unter Birken sind nicht zu erwarten. Das vorhandene Konfliktpotential ist begründet in dem allgemein zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der Zunahme des Autoverkehrs nicht absehbar war. B10.2 B10.3 B11.1 bis B11.5 Der Siedlungscharakter der Gallbergsiedlung mit seinen großzügigen Grundstücken sollte erhalten bleiben. nein Durch die Planaufstellung befürchten die Eingabensteller eine starke Wertminderung Ihres Grundstücks. nein Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der Stellungnahme B01.1 - B01.5 Wird nicht berücksichtigt. Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohngebiet festsetzt. Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m² ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen auf den rückwärtigen Gartengrundstücken bereits weitestgehend verloren gegangen. Durch die Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 – 600 m² entstanden. Vergleichbare Grundstücksgrößen in der Nachbarschaft haben z.B. die Flurstücke 2507, 2741, 2416, 2445, 2213, 2470, 2318, 2751 und 2392. Wird nicht berücksichtigt. Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können. Mit der Zulässigkeit von ausschließlich Einzelhäusern und der geplanten Höhenbeschränkung werden sich die geplanten Gebäude sehr gut in die Umgebung einfügen. Die Befürchtungen des Eingabenstellers hinsichtlich einer Wertminderung durch die geplante Bebauung sind nicht erkennbar. Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5 BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger B12.1 Die aktuelle Verkehrssituation wird durch eine mögliche Neubebauung nochmals verschärft. 27.10.2016 - Seite 10 von 39 - Berücksichtigung ja / nein nein Abwägung der Stellungnahme Wird nicht berücksichtigt. Die Parksituation mag heute bereits in einigen Straßenzügen des Quartiers zu Konflikten führen. Das vorhandene Konfliktpotential ist jedoch begründet in dem allgemein zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der Zunahme des Autoverkehrs nicht absehbar war. Die Änderung des Bebauungsplanes ist jedoch nicht Ursache für die vorhandenen Konflikte. Auf Grund der gewählten Erschließungsform und der geringen zusätzlichen Hauseinheiten ist entgegen der Auffassung der Eingabensteller durch die Planung kein weiteres Konfliktpotential zu erwarten. B12.2 Es wird ein begleitendes Verkehrs- und Parkkonzept gefordert. nein Wird nicht berücksichtigt. Die vor Ort bestehenden Verkehrskonflikte sind, wie bereits zuvor dargelegt, nicht im Zusammenhang mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes zu sehen. Von daher wird die Anregung zur Kenntnis genommen und an die zuständigen Fachämter der Stadt Brühl weitergeleitet um hier, unabhängig von der Planänderung, die Verkehrskonflikte nochmals zu prüfen und wenn möglich Vorschläge zur Verbesserung der Verkehrssituation zu erarbeiten. B12.3 B12.4 Durch die geplanten Baumaßnahmen würde der Wohngebietscharakter mit den großzügigen Grundstücken und Einzelhäusern verloren gehen. nein An der bisherigen Festsetzung des Einzelhauses sollte festgehalten werden. ja Wird nicht berücksichtigt. Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohngebiet festsetzt. Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m² ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen auf den rückwärtigen Gartengrundstücken bereits weitestgehend verloren gegangen. Durch die Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 – 600 m² entstanden. Ist bereits berücksichtigt. Die Anregung entspricht den Zielen der Planung. Wie bereits in der Vorentwurfsplanung dargestellt, sind innerhalb des Änderungsbereichs nur Einfamilienwohnhäuser (E) vor- BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger 27.10.2016 - Seite 11 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme gesehen. In der förmlichen Planzeichnung werden entsprechende Festsetzungen bezüglich der zulässigen Hausform (E) vorgenommen. B13.1 bis B13.5 B14.1 Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der Stellungnahme B01.1 - B01.5 Das Verkehrsaufkommen wird sich durch die Planmaßnahme auf der kinderreichen Straße ‚Unter Birken‘ sehr erhöhen. Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5 nein Wird nicht berücksichtigt. Die Parksituation mag heute bereits in einigen Straßenzügen des Quartiers zu Konflikten führen. Das vorhandene Konfliktpotential ist jedoch begründet in dem allgemein zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der Zunahme des Autoverkehrs nicht absehbar war. Die Änderung des Bebauungsplanes ist jedoch nicht Ursache für die vorhandenen Konflikte. Auf Grund der gewählten Erschließungsform und der geringen zusätzlichen Hauseinheiten ist entgegen der Auffassung der Eingabensteller durch die Planung kein weiteres Konfliktpotential zu erwarten. B14.2 B15.1 Das Grundstück der Eingabensteller liegt unmittelbar an der Abfahrt ‚Auf dem Gallberg‘ nach ‚Unter Birken‘. Die Grundstückseigentümer interessiert daher, wie der Baustellenverkehr abgewickelt wird und ob die bestehende Hecke entlang des Grundstücks erhalten bleibt? ja Die geplante Bebauung wird den bestehenden Siedlungscharakter zerstören. nein Ist bereits berücksichtigt. Die Grundstücksgrenzen der Eingabensteller werden von der 2. Änderung nicht tangiert. Inwieweit die bestehende Hecke erhalten werden kann, wird im weiteren Verfahren durch entsprechende Einmessung überprüft. Der Baustellenverkehr wird von der Straße ‚Auf dem Gallberg‘, weiter über ‚Unter den Birken‘ und dann über die Trasse der Planstraße abgewickelt. Wird nicht berücksichtigt. Die vorhandene Siedlungsstruktur hat keine herausragende städtebauliche Bedeutung. Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohngebiet festsetzt. Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m² ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger 27.10.2016 - Seite 12 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme auf den rückwärtigen Gartengrundstücken bereits weitestgehend verloren gegangen. Durch die Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 – 600 m² entstanden. B15.2 B15.3 B15.4 Die mit 2 Wohneinheiten geplanten Häuser widersprechen der aktuellen Siedlungssituation mit Einfamilienhäusern (vereinzelt mit Einliegerwohnungen). nein Die Flächen für den ruhenden Verkehr reichen nicht aus. Da nach Auffassung der Eingabensteller bei 8 Wohneinheiten mindestens 16 PKW Stellplätze eingeplant werden müssen und zudem noch im öffentlichen Raum Parkplätze für Besucher zur Verfügung gestellt werden. Es wird um die Erstellung eines nachhaltigen Verkehrskonzeptes gebeten. nein Die Eingabensteller befürchten eine Versiegelung von mehreren tausend Quadratmetern Gartenfläche und bitten daher um Klärung, wie die Ausgleichsflächen gestaltet werden sollen. nein Wird nicht berücksichtigt. Die Zulässigkeit von 2 Wohneinheiten / je Gebäude ist bereits nach geltendem Planungsrecht gegeben. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘ lässt innerhalb der WR – Reinen Wohngebiete Einzelhäuser mit max. 2 Wohneinheiten zu. Die Zielsetzung der Planung steht im Einklang mit der vorhandenen Siedlungsstruktur. Die geplante Bebauung ist in zweigeschossiger Bauweise vorgesehen, wobei das Dachgeschoß auf Grund der Höhenbeschränkung nur eine geringere Wohnfläche als das Erdgeschoß ermöglicht (Einliegerwohnung). Hinsichtlich der Dachform und der Höhenentwicklung orientiert sich die Planung an der umgebenden Bebauung. Die Zulässigkeit einer Einliegerwohnung erfordert die Festsetzung von 2 Wohneinheiten, wie im Ursprungsplan auch zugelassen. Wird nicht berücksichtigt. Die Anzahl der festgesetzten Wohneinheiten stellt jeweils das zulässige Höchstmaß dar. Inwieweit später auch jeweils 2 Wohneinheiten realisiert werden ist nicht bekannt. In den noch zur förmlichen Planung zu erstellenden textlichen Festsetzungen ist beabsichtigt, zwischen der Begrenzung der Straßenverkehrsfläche und den künftigen Bebauungen private Stellplätze zuzulassen. Die vor Ort bestehenden Verkehrskonflikte sind nicht im Zusammenhang mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes zu sehen. Von daher wird die Anregung bezüglich eines nachhaltigen Verkehrskonzeptes zur Kenntnis genommen und an die zuständigen Fachämter der Stadt Brühl weitergeleitet um hier, unabhängig von der Planänderung, die Verkehrskonflikte nochmals zu prüfen und wenn möglich Vorschläge zur Verbesserung der Verkehrssituation zu erarbeiten. Nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Durch die Bebauung mit den geplanten 4 Hauseinheiten und den dazugehörigen Garagen und Zufahrten werden ca. 800 m² Fläche versiegelt. Ein ökologischer Ausgleich ist für diese Maßnahmen nicht erforderlich. Der Bebauungsplan wird nach § 13a BauGB BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger 27.10.2016 - Seite 13 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme zur Nachverdichtung des Innenbereichs aufgestellt. Für Bebauungspläne nach 13a BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich. B15.5 B16.1 B16.2 Die Situation in den Kindergärten und Schulen in der Umgebung ist durch die Entwicklung im Neubaugebiet ‚Steingasse‘ stark angespannt. Die Kindertagesstätten im Brühler Süden können nur noch U3-Kinder aufnehmen. nein Das Verkehrsaufkommen hat sich auf der Straße ‚Unter Birken‘ stark erhöht. Ein Vorbeifahren ist oft nur durch Mitbenutzung des Gehweges möglich. Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge behindern den Verkehr und gefährden zugleich die Fußgänger. nein Durch die mehrgeschossige Bebauung und dem damit verbundenen zusätzlichen Verkehr wird eine Wertminderung der Immobilie der Eingabensteller befürchtet. nein Wird nicht berücksichtigt. Die Situation in den Kindergärten und Schulen wird von der Stadtverwaltung im Rahmen von Kindergarten- und Schulentwicklungsplänen fortgeschrieben. Eine Verbesserung der Infrastruktur in Badorf kann jedoch nicht durch den kleinräumigen Bebauungsplan 06.92 geleistet werden. Innerhalb des Geltungsbereichs sind lediglich maximal 4 Einfamilienhäuser geplant. Die innerhalb des Änderungsbereichs zusätzlich zu erwartenden Kinder werden die Bedarfe an Kindergärten- und Schulplätzen in Badorf nicht erhöhen. Wird nicht berücksichtigt. Die Parksituation mag heute bereits in einigen Straßenzügen des Quartiers zu Konflikten führen. Das vorhandene Konfliktpotential ist jedoch begründet in dem allgemein zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der Zunahme des Autoverkehrs nicht absehbar war. Die Änderung des Bebauungsplanes ist jedoch nicht Ursache für die vorhandenen Konflikte. Auf Grund der gewählten Erschließungsform und der geringen zusätzlichen Hauseinheiten ist entgegen der Auffassung der Eingabensteller durch die Planung kein weiteres Konfliktpotential zu erwarten. Wird nicht berücksichtigt. Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können. Mit der Zulässigkeit von ausschließlich Einzelhäusern und der geplanten Höhenbeschränkung werden sich die geplanten Gebäude sehr gut in die Umgebung einfügen. Die Befürchtungen des Eingabenstellers hinsichtlich einer Wertminderung durch die geplante Bebauung sind nicht erkennbar. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger B17.1 Durch die geplante Bebauung geht der ursprüngliche Charakter des Wohngebietes mit großen Gärten verloren. B17.2 B17.3 B17.4 27.10.2016 - Seite 14 von 39 - Berücksichtigung ja / nein nein Abwägung der Stellungnahme Wird nicht berücksichtigt. Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohngebiet festsetzt. Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m² ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen auf den rückwärtigen Gartengrundstücken weitestgehend verloren gegangen. Durch die Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 – 600 m² entstanden (z.B. Flurstücke 2507, 2741, 2416, 2445, 2213, 2470, 2318, 2751 und 2392). Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können. Die Zielsetzung dieses Gesetzes ist damit deutlich erkennbar. In der Praxis bedeutet dies, dass auch bereits bebaute Quartiere über den Bestand hinaus verdichtet werden sollen. Auf Grund des erhöhten Verkehrsaufkommens und der geplanten Zweifamilienwohnhäuser wird eine Wertminderung befürchtet. nein Die Planstraße endet im Südwesten an der westlichen Grundstücksgrenze des vorhandenen Fußweges. Es wird gefragt, wie ein Löschfahrzeug die geplante Garage im Brandfall erreichen soll. Es wird daher angeregt, die geplante Garage von der Grundstücksgrenze der Eingabensteller auf die östliche Seite des geplanten Wohnhauses zu verlagern. nein Die geplante Bebauung führt zu einer Zunahme an Verkehr und PKWs. Die Straße nein Wird nicht berücksichtigt. Mit der Zulässigkeit von ausschließlich Einzelhäusern und der geplanten Höhenbeschränkung werden sich die geplanten Gebäude sehr gut in die Umgebung einfügen. Die Befürchtungen des Eingabenstellers hinsichtlich einer Wertminderung durch die geplante Bebauung sind nicht erkennbar. Wird nicht berücksichtigt. Die öffentliche Verkehrsfläche wird bis an die Grundstücksgrenze des im Südwesten geplanten Baugrundstücks geführt. Die Abgrenzung und Breiten der Planstraße sind mit den Fachämtern der Stadt Brühl abgestimmt und ausreichend dimensioniert, damit im Notfall Löschfahrzeuge alle Grundstücke anfahren können. Seitens der Brandschutzdienststelle wird mitgeteilt, dass hinsichtlich des Straßenverlaufs keine Bedenken bestehen. Bei den geplanten Häusern handelt es sich um Gebäude ‚geringer Höhe‘ gemäß Bauordnung NRW. Die geplanten Objekte können mit tragbaren Leitern der Feuerwehr angeleitert werden. Wird nicht berücksichtigt. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger 27.10.2016 - Seite 15 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Unter Birken ist für Mehrverkehre nicht geeignet. Es wird eine Einbahnstraßenregelung angeregt. B17.5 B17.6 B17.7 Abwägung der Stellungnahme Die Parksituation mag heute bereits in einigen Straßenzügen des Quartiers zu Konflikten führen. Das vorhandene Konfliktpotential ist jedoch begründet in dem allgemein zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der Zunahme des Autoverkehrs nicht absehbar war. Die vor Ort bestehenden Verkehrskonflikte sind, wie bereits zuvor dargelegt, nicht im Zusammenhang mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes zu sehen. Von daher wird die Anregung hinsichtlich einer Einbahnstraßenregelung zur Kenntnis genommen und an die zuständigen Fachämter der Stadt Brühl weitergeleitet um hier, unabhängig von der Planänderung, die Verkehrskonflikte nochmals zu prüfen und wenn möglich Vorschläge zur Verbesserung der Verkehrssituation zu erarbeiten. Durch den Baustellenverkehr und die anstehenden Erdbewegungen werden Schäden am Eigentum der Eingabensteller befürchtet. nein Bei der geplanten Bebauung sollten bauliche Beschränkungen vorgenommen werden, die das Bild der Siedlung widerspiegeln. ja Die Rekultivierung der Siedlung ist seinerzeit mit Anschüttung von Hausmüll erfolgt. Die durchgeführten Bohrungen sollten daher in größeren Tiefen stattfinden. ja Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Der Baustellenverkehr wird von der Straße ‚Auf dem Gallberg‘, weiter über ‚Unter den Birken‘ und dann über die Trasse der Planstraße abgewickelt. Bei einer Bebauung in ehemaligen Tagebaubereichen sind besondere Anforderungen an die Gründung von Gebäuden erforderlich. Werden diese eingehalten, ist das Bauwerk standsicher. Die Bebauung auf den benachbarten Grundstücken ist so herzustellen, dass die angrenzenden Grundstücke und Bebauungen nicht beeinträchtigt werden. Ggf. sind gutachterliche Untersuchungen hinsichtlich der Gründung erforderlich. Ist bereits berücksichtigt. Die Anregung entspricht den Zielen der Planung. Die Festsetzungen aus der Ursprungsplanung werden weitestgehend übernommen. Zur Begrenzung der Gebäudehöhen sind darüber hinaus Festsetzungen der maximal zulässigen Firsthöhe vorgesehen. Ist bereits berücksichtigt. Für den Planbereich wurde eine baugrundtechnische Untersuchung (TILLMANNS, 2012) durchgeführt. Zur Ermittlung der Lagerungsdichte/Konsistenz des Baugrundes wurden 8 Bohrungen in Tiefen von bis zu 6,0 m unter Geländeoberkante niederge- BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger 27.10.2016 - Seite 16 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme bracht. In Tiefen zwischen 1,1 m und 1,7 m unter Gelände wurden vorwiegend feuchte bis nasse Auffüllungsböden angetroffen. Organoleptische Auffälligkeiten wie Verfärbungen und Gerüche als Hinweis auf relevante Bodenverunreinigungen wurden im Rahmen der Bohrarbeiten nicht festgestellt. Als Gründungsebene für die Unterkante Bodenplatte des Kellergeschosses wurde 3,0 m unter Gelände angesetzt. Als Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen ist festgestellt worden, dass eine setzungsarme Gründung realisiert werden kann, wenn die Wohnhäuser flächig über bewehrte Bodenplatten gegründet werden. Aus bodentechnischer Sicht besteht kein Grund über die gebohrten Tiefen hinaus weitere Bohrungen vorzunehmen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass im Anschluss an die textlichen Festsetzungen unter den Hinweisen darauf aufmerksam gemacht wird, dass bei den Erschließungsund Gründungsmaßnahmen eine Abstimmung mit dem Umweltamt des Rhein-ErftKreises vorzunehmen ist. Zwergfledermäuse und Singvögel würden durch bevorstehende Rodung der Bäume und Büsche erheblich gestört. Es wird eine Vorprüfung des Artenschutzes angeregt. ja Wo sollen die Flächen für den ruhenden Verkehr angelegt werden? Die Planstraße ist mit 5,25 m nicht ausreichend breit um neben den parkenden Autos noch Löschfahrzeuge passieren zu lassen. ja B17.10 Der vorhandene Fußweg wird im Mittelteil von der Planstraße überlagert. Dieser Weg wird bislang von Schülern und auch kleineren Kindern genutzt. Nach Realisierung der Planstraße entsteht hier ein neuer Gefahrenpunkt. ja B17.8 B17.9 Ist bereits berücksichtigt. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung wurde bereits durchgeführt. Die Vorprüfung kann bei der Verwaltung eingesehen werden. Im Übrigen sind in der Begründung zum Vorentwurf die wesentlichen Aussagen und Empfehlungen für die weitere Planung dargelegt. Ist bereits berücksichtigt. Die Planstraße ist in der ausgelegten Vorentwurfsfassung 5,5 m breit. Die Ausweisung von öffentlichen Parkstreifen ist im B-Planverfahren nicht vorgesehen. Der durch die geringfügige Nachverdichtung entstehende Parkplatzbedarf wird auf den eigenen Grundstücken nachgewiesen. Ist bereits berücksichtigt. Die geplante öffentliche Verkehrsfläche erschließt in diesem Bereich lediglich ein Baugrundstück, sodass die Verkehrsbelastung hier sehr gering ausfallen wird. Zum Schutz der Fußgänger sind hier begleitende Maßnahmen vorgesehen, die z.B. ein geradliniges Queren der Planstraße verhindern. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger B18.1 Für das Bauvorhaben liegt der Bebauungsplan Nr. 40 vor. Inwieweit darf von den Festsetzungen dieses Planes abgewichen werden? B18.2 B18.3 27.10.2016 - Seite 17 von 39 - Berücksichtigung ja / nein nein Abwägung der Stellungnahme Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die Festsetzungen aus der Ursprungsplanung BP 40 werden weitestgehend übernommen. Die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen ist im § 1 des Baugesetzbuch geregelt. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Anstoß für die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes kommt in der Regel aus den Reihen der Politik oder der Verwaltung. Es können aber auch private Grundstückseigentümer oder Projektentwickler den Antrag auf Aufstellung bzw. Änderung stellen. Die Änderung von Bebauungsplänen wird häufig aufgrund veränderter städtebaulicher Leitstrukturen oder wegen übergroßen Grundstückstiefen vorgenommen. Änderungen gegenüber der Ursprungsplanung sind grundsätzlich immer zulässig, müssen aber städtebaulich begründet werden. Die Parksituation in der Straße Unter Birken ist bereits heute sehr eingeschränkt. Mit dem Bau der 4 Einzelhäuser würde die Parkproblematik noch zunehmen. Es wird angeregt, die Möglichkeit einer Einbahnstraße zu prüfen. nein Durch die Baumaßnahme werden Schäden an der Straßenoberfläche ‚Unter Birken‘ befürchtet. Es wird um die Aufnahme des derzeitigen Zustandes gebeten. nein Wird nicht berücksichtigt. Die Parksituation mag heute bereits in einigen Straßenzügen des Quartiers zu Konflikten führen. Das vorhandene Konfliktpotential ist jedoch begründet in dem allgemein zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der Zunahme des Autoverkehrs nicht absehbar war. Die vor Ort bestehenden Verkehrskonflikte sind, wie bereits zuvor dargelegt, nicht im Zusammenhang mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes zu sehen. Von daher wird die Anregung hinsichtlich einer Einbahnstraßenregelung zur Kenntnis genommen und an die zuständigen Fachämter der Stadt Brühl weitergeleitet um hier, unabhängig von der Planänderung, die Verkehrskonflikte nochmals zu prüfen und wenn möglich Vorschläge zur Verbesserung der Verkehrssituation zu erarbeiten. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht das BPlanverfahren. Die Stellungnahme wird daher an die Fachämter der Stadt Brühl weitergeleitet um ggf. entsprechende Maßnahmen einzuleiten bzw. zu veranlassen. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger B18.4 Die Straße ‚Unter Birken‘ wird im Sommer von vielen Kindern zum Spielen genutzt. In der Bauphase sollte die Zufahrt nur über ‚Auf dem Gallberg‘ zugelassen werden. B19.1 bis B19.5 B20.1 27.10.2016 - Seite 18 von 39 - Berücksichtigung ja / nein nein Ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die planungsrechtlichen Inhalte des Bebauungsplanes. Die Anregung wird an die zuständigen Fachämter der Stadt Brühl weitergeleitet und um Prüfung der Verkehrsführung während und nach der Bauphase gebeten. Die Stellungnahme entspricht vollinhaltlich der Stellungnahme B01.1 - B01.5 Durch die geplante Hinterlandbebauung wird die Privatsphäre sehr stark eingeschränkt. Abwägung der Stellungnahme Abwägungsvorschlag wie B01.1 - B01.5 nein Wird nicht berücksichtigt. Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs weisen Tiefen von bis zu 64 m auf und sind bis zu 1.200 m groß. Die betroffenen Grundstücke sind damit ausreichend groß, sodass eine Inanspruchnahme für jeweils ein weiteres Einzelhaus in diesem Bereich nicht zu einer übermäßigen Verdichtung führt. Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich aus dem Ursprungsplan übernommen und entspricht damit nach wie vor den Festsetzungen des rechtsverbindlichen B-Planes. Mit der Zulässigkeit von ausschließlich Einzelhäusern und der geplanten Höhenbeschränkung werden sich die geplanten Gebäude sehr gut in die Umgebung einfügen. Die Befürchtungen des Eingabenstellers hinsichtlich der Beeinträchtigung durch die geplante Bebauung sind nicht erkennbar. B20.2 Durch die schlechten Parkmöglichkeiten die auf Unter Birken herrschen wird sich die Lärmbelastung und das hohe Parkvorkommen in dem Wendehammer Unter Eschen stark verstärken. nein Wird nicht berücksichtigt. Die Parksituation mag heute bereits in einigen Straßenzügen des Quartiers zu Konflikten führen. Das vorhandene Konfliktpotential ist jedoch begründet in dem allgemein zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der Zunahme des Autoverkehrs nicht absehbar war. Die Änderung des Bebauungsplanes ist jedoch nicht Ursache für die vorhandenen Konflikte. Auf Grund der gewählten Erschließungsform und der geringen zusätzlichen Hauseinheiten ist entgegen der Auffassung der Eingabensteller durch die Planung kein weiteres Konfliktpotential zu erwarten. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger B21.1 Durch die weitere Zergliederung der benachbarten Grundstücke wird eine Wertminderung der eigenen Immobilie befürchtet. B21.2 Die geplante Bebauung erhöht den Lärmpegel im Quartier. 27.10.2016 - Seite 19 von 39 - Berücksichtigung ja / nein nein Abwägung der Stellungnahme Wird nicht berücksichtigt. Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m² ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen auf den rückwärtigen Gartengrundstücken weitestgehend verloren gegangen. Durch die Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 – 600 m² entstanden. Vergleichbare Grundstücksgrößen in der Nachbarschaft haben z.B. die Flurstücke 2507, 2741, 2416, 2445, 2213, 2470, 2318, 2751 und 2392). Aus Sicht der Planung löst die beabsichtigte Bebauung des Innenbereichs mit 4 zusätzlichen Wohngebäuden keine Wertminderung auf benachbarte Grundstücke aus. nein Wird nicht berücksichtigt. Bei der Bebauung des Innenbereichs mit zusätzlich 4 Wohngebäuden ist gegenüber der derzeitigen Situation keine nennenswerte Erhöhung der Lärmbelastung zu erwarten. B21.3 B21.4 Im Bereich der Straßen Unter Birken und Unter Eschen werden bereits heute Parktaschen und Zufahrten zugeparkt. Nach Auffassung der Eingabensteller wird sich die bereits angespannte Parkplatzsituation durch die Realisierung des Bebauungsplanes noch verschärfen. nein Auf Grund der bekannten demografischen Entwicklung besteht kein Bedarf nach neuen Baugrundstücken. nein Wird nicht berücksichtigt. Die Parksituation mag heute bereits in einigen Straßenzügen des Quartiers zu Konflikten führen. Das vorhandene Konfliktpotential ist jedoch begründet in dem allgemein zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Dimension der Zunahme des Autoverkehrs nicht absehbar war. Die Änderung des Bebauungsplanes ist jedoch nicht Ursache für die vorhandenen Konflikte. Auf Grund der gewählten Erschließungsform und der geringen zusätzlichen Hauseinheiten ist entgegen der Auffassung der Eingabensteller durch die Planung kein weiteres Konfliktpotential zu erwarten. Wird nicht berücksichtigt. Entgegen der Annahme des Einwenders ist aufgrund der Lage Brühls im Ballungsraum Köln in Brühl mit einem Bevölkerungswachstum in den nächsten 15-20 Jahren zu rechnen. Als eine der wichtigsten Maßnahmen zum Umgang mit dem Bevölkerungszuwachs wird die Bereitstellung von weiterem Wohnraum innerhalb des Stadtgebietes gesehen. Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs weisen Tiefen von bis zu 64 m auf und werden in den rückwärtigen Bereichen als Hausgärten genutzt. Diese Nutzung der BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger 27.10.2016 - Seite 20 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme übergroßen Hausgärten wird von den Eigentümern in dem Umfang nicht mehr gewünscht. Mit der Verdichtung der Innenbereiche folgt die Planung dem Bundesgesetzgeber, wonach vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich vorrangig die Innenbereiche zu verdichten sind. Für die 4 geplanten Hauseinheiten bestehen konkrete Anfragen, sodass mit der Rechtsverbindlichkeit der Planänderung auch eine kurzfristige Bebauung erfolgen wird. Hinsichtlich eines möglichen Überangebotes ist festzustellen, dass viele Immobilien entweder wegen der Lage oder des Verkaufspreises nicht angenommen werden. Mit einem zusätzlichen Angebot verbessert sich für die Kaufinteressenten eindeutig der Immobilienmarkt und zudem wird hierdurch die Konkurrenz zu Gunsten des Käufers belebt. B22.1 Durch die Planung wird der ursprüngliche Charakter der Siedlung zerstört. nein Wird nicht berücksichtigt. Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohngebiet festsetzt. Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m² ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen auf den rückwärtigen Gartengrundstücken weitestgehend verloren gegangen. Durch die Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 – 600 m² entstanden. Vergleichbare Grundstücksgrößen in der Nachbarschaft haben z.B. die Flurstücke 2507, 2741, 2416, 2445, 2213, 2470, 2318, 2751 und 2392. Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können. Die Zielsetzung dieses Gesetzes ist damit deutlich erkennbar. In der Praxis bedeutet dies, dass auch bereits bebaute Quartiere über den Bestand hinaus verdichtet werden sollen. B22.2 Die Hinterland-Bebauung mit den kleinen Parzellierungen wird abgelehnt. nein Wird nicht berücksichtigt. Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs weisen Tiefen von bis zu 64 m auf und werden in den rückwärtigen Bereichen als Hausgärten genutzt. Diese Nutzung der übergroßen Hausgärten wird von den Eigentümern in dem Umfang nicht mehr gewünscht. Mit der Verdichtung der Innenbereiche folgt die Planung dem Bundesgesetzgeber, wonach vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich vorrangig die Innenberei- BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger 27.10.2016 - Seite 21 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme che zu verdichten sind. Für die 4 geplanten Hauseinheiten bestehen konkrete Anfragen, sodass mit der Rechtsverbindlichkeit der Planänderung auch eine kurzfristige Bebauung erfolgen wird. Hinsichtlich eines möglichen Überangebotes ist festzustellen, dass viele Immobilien entweder wegen der Lage oder des Verkaufspreises nicht angenommen werden. Mit einem zusätzlichen Angebot verbessert sich für die Kaufinteressenten eindeutig der Immobilienmarkt und zudem wird hierdurch die Konkurrenz zu Gunsten des Käufers belebt. B22.3 Durch die Bebauung werden die Lärmbelastung und die Luftverschmutzung zunehmen. nein Wird nicht berücksichtigt. Bei der Bebauung des Innenbereichs mit zusätzlich 4 Wohngebäuden ist gegenüber der derzeitigen Situation keine nennenswerte Erhöhung der Lärmbelastung und / oder der Luftverschmutzung zu erwarten. B22.4 Wie soll innerhalb des Plangebietes ausreichender Parkraum geschaffen werden? ja Ist bereits berücksichtigt. Die Planstraße ist in der ausgelegten Vorentwurfsfassung 5,5 m breit. Die Ausweisung von öffentlichen Parkstreifen ist im B-Planverfahren nicht vorgesehen, sondern bleibt der nachfolgenden Ausbauplanung vorbehalten. Der durch die geringfügige Nachverdichtung entstehende Parkplatzbedarf wird auf den eigenen Grundstücken nachgewiesen. B22.5 Es bestehen naturrechtliche Bedenken. Der Lebensraum der Zwergfledermaus ist zu schützen und die Art zu erhalten. Zudem sei offensichtlich nicht beachtet worden, dass im Gebiet Pingsdorf (auch im Bereich GallbergWeiher) der Feuersalamander lebt. ja Ist bereits berücksichtigt. Im Vorfeld der Planaufstellung wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK, Juni 2012) erstellt. Danach sind zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen zeitliche Begrenzungen der Inanspruchnahmen von Vegetationsflächen und Gehölzen sowie von Gebäuderückbaumaßnahmen zu beachten. Das Entfernen von Gehölzen und Vegetationsflächen sowie Gebäuderückbaumaßnahmen (Gartenschuppen) sind außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten (Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere, 1. März bis 30. September) durchzuführen. Zur Vermeidung einer eingriffsbedingten Gefährdung von Fledermausindividuen sind Rückbau des Gartenschuppens sowie Entfernung der Gehölze in den Wintermonaten (Oktober bis Februar) durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wurde von den Gutachtern für die Vogelarten, die den Vorhabenbereich potentiell nutzen und für die BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger 27.10.2016 - Seite 22 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme Zwergfledermaus, die im Bereich des Plangebietes und in angrenzenden Gartenbereichen als Nahrungsgast festgestellt wurden, eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen. Hinweise auf den Feuersalamander sind innerhalb des Plangebietes nicht festgestellt worden. B22.6 Zufahrt zur beabsichtigten Bebauung für die Feuerwehr nicht ausreichend. ja Ist bereits berücksichtigt. Die Planstraße ist in der ausgelegten Vorentwurfsfassung 5,5 m breit. Die Lage und Breite der Planstraße sind mit den Fachämtern der Stadt Brühl abgestimmt und ausreichend dimensioniert, damit im Notfall Löschfahrzeuge alle Grundstücke anfahren können. Seitens der Brandschutzdienststelle wird mitgeteilt, dass hinsichtlich des Straßenverlaufs keine Bedenken bestehen. Bei den geplanten Häusern handelt es sich um Gebäude ‚geringer Höhe‘ gemäß Bauordnung NRW. Die geplanten Objekte können mit tragbaren Leitern der Feuerwehr angeleitert werden. B22.7 B23.1 B23.2 Sämtliche Abwägungskriterien des Baugesetzbuches und die städtebaulichen Ziele sprechen gegen eine Verschlechterung des bestehenden Bebauungsplanes. nein Es wird beantragt, die beiden neuen Straßenlaternen im unteren Teil der Planstraße anzuordnen. nein Während der Bauphase ist eine geordnete Zufahrt zum Grundstück der Eingabensteller zu gewährleisten. nein Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Das Ziel dieser Anregung ist nicht erkennbar. Die Auflistung der städtebaulichen Ziele unter Beachtung des Baugesetzbuches entspricht den Zielen der vorliegenden Planänderung. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht das Verfahren zur 2. Änderung des B-Planes. Der Straßenausbau folgt nach Rechtskraft des Bebauungsplanes. Die Anregung wird daher an das zuständige Fachamt der Stadt Brühl weitergeleitet. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die Erreichbarkeit der angrenzenden Grundstücke wird im Rahmen der Ausbauplanung der Erschließung vorgesehen. Die Anregung ist jedoch nicht Inhalt des Planverfahrens, da die Ausbauplanung erst nach Rechtskraft der 2. Änderung des B-Planes erstellt wird. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger B23.3 Die an der südlichen Grundstücksgrenze der Eingabensteller geplante Garage sollte in südwestlicher Richtung verschoben werden. Eine Grenzbebauung würde zu einer extremen Verschlechterung des Grundstückes führen. B23.4 B23.5 27.10.2016 - Seite 23 von 39 - Berücksichtigung ja / nein nein Abwägung der Stellungnahme Wird nicht berücksichtigt. Der Anregung hinsichtlich der Verschiebung der Garage wird nicht gefolgt. Hinsichtlich der künftigen Einfahrt und Zuordnung zu dem geplanten Wohnhaus wird die derzeitige Lage aus städtebaulicher Sicht favorisiert. Die Anordnung der Garage an der Grundstücksgrenze ist eine übliche Art der Anordnung einer Garage zu dem dazugehörigen Wohnhaus und findet sich in der Form im Bereich der umgebenden Bebauung an vielen Stellen wieder. Aus städtebaulicher Sicht ist nicht zu erkennen, dass der Standort der Garage für die Nachbarbebauung zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt. Der Abstand der geplanten Bebauung sollte von der südlichen Grenze der Eingabensteller mind. 6,0 m betragen. nein Die geplante Bebauung wird als zu dicht für das Plangebiet beurteilt. nein Wird nicht berücksichtigt. Es ist vorgesehen, die geplante Bebauung um 5,0 m von der nördlichen Grundstücksgrenze abzurücken. Nach den geltenden Vorschriften (Abstandsfläche) ist ein Mindestabstand von 3,0 m einzuhalten. Mit den vorgesehenen 5,0 m wird diesem Belang hinreichend entsprochen. Wird nicht berücksichtigt. Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs weisen Tiefen von bis zu 64 m auf und sind bis zu 1.200 m groß. Die betroffenen Grundstücke sind damit ausreichend groß, sodass eine Inanspruchnahme für jeweils ein weiteres Einzelhaus in diesem Bereich nicht zu einer übermäßigen Verdichtung führt. Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich aus dem Ursprungsplan übernommen und entspricht damit nach wie vor den Festsetzungen des rechtsverbindlichen B-Planes. Der Ursprungscharakter des Siedlungsbereichs mit Grundstücksgrößen von > 1.000 m² ist in den zurückliegenden Jahren durch viele Grundstücksteilungen und Bebauungen auf den rückwärtigen Gartengrundstücken weitestgehend verloren gegangen. Durch die Grundstücksteilungen sind neue Grundstücke in Größenordnungen von 450 – 600 m² entstanden. Vergleichbare Grundstücksgrößen in der Nachbarschaft haben z.B. die Flurstücke 2507, 2741, 2416, 2445, 2213, 2470, 2318, 2751 und 2392. Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können. Die Zielsetzung dieses Gesetzes ist damit deutlich erkennbar. In der Praxis bedeutet dies, dass auch bereits BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger 27.10.2016 - Seite 24 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme bebaute Quartiere über den Bestand hinaus verdichtet werden sollen. B23.6 Es fehlt ausreichender Raum für den ruhenden Verkehr. ja Wird berücksichtigt. Die Planstraße ist in der ausgelegten Vorentwurfsfassung 5,5 m breit. Die Ausweisung von öffentlichen Parkstreifen ist im B-Planverfahren nicht vorgesehen, sondern bleibt der nachfolgenden Ausbauplanung vorbehalten. Der durch die geringfügige Nachverdichtung entstehende Parkplatzbedarf wird auf den eigenen Grundstücken nachgewiesen. Auswirkungen auf das bestehende Straßennetz Unter Birken sind nicht zu erwarten. B23.7 B23.8 Die Beschränkungen während der Bauphase sind nicht hinnehmbar. Beteiligungen an Kosten für die Erschließung werden abgelehnt. nein Die geplante Bebauung nimmt nicht die bestehende Siedlungsstruktur auf. ja Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die Erreichbarkeit der angrenzenden Grundstücke wird im Rahmen der Ausbauplanung der Erschließung vorgesehen. Die Anregung ist jedoch nicht Inhalt des Planverfahrens, da die Ausbauplanung erst nach Rechtskraft der 2. Änderung des B-Planes erstellt wird. Kosten für die geplante Erschließung kommen auf die Eingabensteller nicht zu. Ist bereits berücksichtigt. Die Zielsetzung der Planung steht im Einklang mit der vorhandenen Siedlungsstruktur. Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘, der als zulässige Art der Nutzung WR - Reines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festsetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Änderungsbereich aus dem Ursprungsplan übernommen. Mit der Zulässigkeit von ausschließlich Einzelhäusern und der geplanten Höhenbeschränkung werden sich die geplanten Gebäude sehr gut in die Umgebung und die Siedlungsstruktur einfügen. B23.9 Es wird die Inanspruchnahme von Grünflächen kritisiert. nein Wird nicht berücksichtigt. Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs weisen Tiefen von bis zu 64 m auf und werden in den rückwärtigen Bereichen als Hausgärten genutzt. Eine weitere Nutzung der übergroßen Hausgärten wird von den Eigentümern in dem Umfang nicht mehr gewünscht. Mit der Verdichtung der Innenbereiche folgt die Planung dem Bundesgesetzgeber, wonach vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich vorrangig die Innenberei- BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger 27.10.2016 - Seite 25 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme che zu verdichten sind. Für die 4 geplanten Hauseinheiten bestehen konkrete Anfragen, sodass mit der Rechtsverbindlichkeit der Planänderung auch eine kurzfristige Bebauung erfolgen wird. Hinsichtlich eines möglichen Überangebotes ist festzustellen, dass viele Immobilien entweder wegen der Lage oder des Verkaufspreises nicht angenommen werden. Mit einem zusätzlichen Angebot verbessert sich für die Kaufinteressenten eindeutig der Immobilienmarkt und zudem wird hierdurch die Konkurrenz zu Gunsten des Käufers belebt. B23.10 Weitere Neubaugebiete sind nicht notwendig, da in Badorf die entsprechenden Kindergarten- und Schulplätze fehlen. nein Wird nicht berücksichtigt. Die vorgesehene Bebauung mit 4 Häusern im Innenbereich erfolgt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 40 ‚Gallbergsiedlung‘. Die Verdichtung der Bebauung dient vorrangig der Vermeidung von weiteren Flächeninanspruchnahmen in den Außenbereichen. Innerhalb des Geltungsbereichs sind lediglich maximal 4 Einzelhäuser geplant. Die innerhalb des Änderungsbereichs zusätzlich zu erwartenden Kinder werden die Bedarfe an Kindergärten- und Schulplätzen in Badorf nicht erhöhen. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage 27.10.2016 - Seite 26 von 39 - Teil A 2 - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. T01 T02 T03 T04 T05 T06 Eingangsdatum / Datum Anschr. 23.04.2014 25.04.2014 TÖB Stellungnahme TÖB Rhein-Erft-Kreis Amt für Straßenbau und Verkehr Da das Kreisstraßennetz nicht betroffen ist, bestehen keine Bedenken. 28.04.2014 24.04.2014 Landesbetrieb Straßen, Regionalniederlassung Ville-Eifel Der Landesbetrieb weist daraufhin, dass er nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 194 erforderlich sind. ja 29.04.2014 05.05.2014 05.05.2014 05.05.2014 Stadtwerke Brühl Gegen die Baumaßnahme bestehen keine Bedenken. Da sich das Plangebiet innerhalb eines alten Braunkohletagebaus befindet, bestehen keine Bedenken. - Keine Anregung - Keine Anregung 06.05.2014 06.05.2014 Kampfmittelbesei- Es sind keine Hinweise auf das Vorhandentigungsdienst sein von Kampfmitteln bekannt. Es sollte dennoch darauf hingewiesen werden, dass bei Auffinden von Kampfmitteln unverzüglich die Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle zu verständigen sind. ja Wird berücksichtigt. Bergbau und Energie in NRW ja 08.05.2014 07.05.2014 LVR-Amt für Bodendenkmalpfleg e im Rheinland Das Plangebiet ist von Grundwasserabsenkungen durch den Braunkohlenbergbau betroffen. Es sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Berücksichtigung ja / nein - Abwägung der Stellungnahme Keine Anregung Ist bereits berücksichtigt. Die geplante Bebauung ist in einem Abstand von > 200 m südöstlich der L 194 vorgesehen. Zwischen dem Plangebiet und der L 194 befinden sich vorhandene Bebauungen beidseits der Straße Auf dem Gallberg. Für das Plangebiet sind auf Grund des Abstandes und der vorh. Siedlungsstruktur keine unzulässigen Lärmbelastungen zu erwarten. In den Bebauungsplanentwurf wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Wird berücksichtigt. In den Bebauungsplanentwurf wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. T07 Eingangsdatum / Datum Anschr. 09.05.2014 07.05.2014 TÖB Stellungnahme TÖB Erftverband Die Grundwassersituation ist anhand einer Sondierung vor Ort zu prüfen. 27.10.2016 - Seite 27 von 39 - Berücksichtigung ja / nein ja Abwägung der Stellungnahme Ist bereits berücksichtigt. Im Vorfeld der Planung ist eine baugrundtechnische Untersuchung (TILLMANNS UND PARTNER, 26.01.2012) durchgeführt worden. Im Rahmen der Gemäß den ausgewerteten Karten wird der anthropogen unbeeinflusste unmittelbare Untergrund von pleistozänen Lößlehmen mit Mächtigkeiten von 2-3 m gebildet. Im liegenden der Lößablagerungen stehen ca. 25 m mächtige, pleistozäne Sande und Kiese der ebenfalls pleistozänen Hauptterrasse des Rheins an. Den tieferen Untergrund bilden tertiäre Tone und Sande mit Braunkohleeinlagerungen. Bei angesetzten Geländehöhen um 116 m NN liegen die Grundwasserflurabstände im Bereich des Bauvorhabens zwischen 56 m und 75 m. Nach Einstellung der Tagebaue muss mit einem Wiederanstieg des Grundwassers bis auf rd. 60 m NN gerechnet werden, was Grundwasserflurabständen von >50 m entspricht. Erdberührte Bauteile sind unter Berücksichtigung des Feinkornanteils der vorhandenen Böden gegen aufstauendes Sickerwasser im Sinne der DIN 18195 zu schützen. Alternativ können die Untergeschosse als "wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie)" ausgebildet werden, die bei entsprechender Ausführung einer "Weißen Wanne" gleichwertig ist. Das Gutachten ist Bestandteil des Bebauungsplanes. Im Anschluss an die textlichen Festsetzungen wird unter der Ziffer D auf das Gutachten verwiesen. T08 08.05.2014 08.05.2014 Rhein-Erft-Kreis Das Plangebiet liegt im Bereich der Ablagerungen Grube Lucretia/Auf dem Gallbergweiher und Kippe am Gallbergweiher. ja Wird berücksichtigt. Der Anregung wird gefolgt. Hinsichtlich des Altlas- BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 27.10.2016 - Seite 28 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist daher im weiteren Verfahren eine Abstimmung mit dem Umweltamt des Rhein-Erft-Kreises vorzunehmen. T09 16.05.2014 16.05.2014 Polizei NRW Kriminalprävention Wohngebäude und Garagen sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen an sämtlichen Zugangsmöglichkeiten mit Einbruch hemmenden Türen, Fenstern, Toren und Verschlusssystemen ausgestattet werden. Abwägung der Stellungnahme tenverdachtes wird im Anschluss an die textlichen Festsetzungen unter den Hinweisen darauf aufmerksam gemacht, dass bei den Erschließungsund Gründungsmaßnahmen eine gutachterliche Begleitung zwingend durchzuführen ist. ja Wird berücksichtigt. In den Bebauungsplanentwurf wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage 27.10.2016 - Seite 29 von 39 - Abwägung der Stellungnahmen der Bürger und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Teil B Öffentliche Auslegung (05.01.2015 bis einschl. 09.02.2015) und TÖB-Beteiligung mit Frist zum 09.02.2015 Teil B 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme Von den Bürgern wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Teil B 2 - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. T01.1 Eingangsdatum / Datum Anschr. 14.01.2015 09.01.2015 TÖB Stellungnahme TÖB Erftverband Bei der Detailplanung ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der geologischen Verhältnisse und der Geländemorphologie im Bereich des Plangebietes eine Aussage über die Grundwasserverhältnisse nicht möglich ist. Die Grundwassersituation kann nur anhand einer Sondierung vor Ort ermittelt werden. Des Weiteren bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Berücksichtigung ja / nein ja Abwägung der Stellungnahme Ist bereits berücksichtigt. Im Vorfeld der Planung ist eine baugrundtechnische Untersuchung (TILLMANNS UND PARTNER, 26.01.2012) durchgeführt worden. Im Rahmen der Gemäß den ausgewerteten Karten wird der anthropogen unbeeinflusste unmittelbare Untergrund von pleistozänen Lößlehmen mit Mächtigkeiten von 2-3 m gebildet. Im liegenden der Lößablagerungen stehen ca. 25 m mächtige, pleistozäne Sande und Kiese der ebenfalls pleistozänen Hauptterrasse des Rheins an. Den tieferen Untergrund bilden tertiäre Tone und Sande mit Braunkohleeinlagerungen. Bei angesetzten Geländehöhen um 116 m NN liegen die Grundwasserflurabstände im Bereich des Bauvorhabens zwischen 56 m und 75 m. Nach Einstellung der Tagebaue muss mit einem Wieder- BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 27.10.2016 - Seite 30 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme anstieg des Grundwassers bis auf rd. 60 m NN gerechnet werden, was Grundwasserflurabständen von >50 m entspricht. Erdberührte Bauteile sind unter Berücksichtigung des Feinkornanteils der vorhandenen Böden gegen aufstauendes Sickerwasser im Sinne der DIN 18195 zu schützen. Alternativ können die Untergeschosse als "wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie)" ausgebildet werden, die bei entsprechender Ausführung einer "Weißen Wanne" gleichwertig ist. Das Gutachten ist Bestandteil des Bebauungsplanes. Im Anschluss an die textlichen Festsetzungen wird unter der Ziffer D auf das Gutachten verwiesen. T02.1 12.01.2015 Bezirksregierung Die Bezirksregierung ist nur dann zuständig, Köln wenn genehmigungspflichtige Anlagen innerhalb des Plangebietes errichtet werden. Abfallwirtschaft und Bodenschutz T03.1 14.01.2015 Deutsche Telekom Technik Gegen die Planung bestehen keine Einwände, es wird jedoch auf Folgendes hingewiesen: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen – sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. - Keine Anregung. ja Wird berücksichtigt. Der Bestand und Betrieb der vorhandenen TKLinien wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB T03.2 T03.3 T03.4 T04.1 Deutsche Telekom Technik 02.02.2015 Polizei Rhein-Erft-Kreis Kriminalprävention Stellungnahme TÖB 27.10.2016 - Seite 31 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. ja Wird berücksichtigt. ja Der Bebauungsplan setzt keine Baumpflanzungen fest. Wird berücksichtigt. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich bei der Deutsche Telekom Technik GmbH angezeigt werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. ja Für Kinder sollte ein Spielplatz geschaffen wird. Den nahe gelegenen Birkhof mit dem Fahrrad zu erreichen, ist vor allem für Kinder über die stark befahrene Euskirchener Straße nein Die Ausführungen zur künftigen Versorgung des Planbereichs werden zur Kenntnis genommen und an den Projektentwickler zur rechtzeitigen Abstimmung mit der Deutsche Telekom Technik GmbH weitergeleitet. Wird berücksichtigt. Die Anregungen betreffen die konkreten Baumaßnahmen. Die Stellungnahme wird daher dem Projektentwickler zur Kenntnis gebracht. Wird nicht berücksichtigt. Durch die innerhalb des Änderungsbereichs zusätzlich zu erwartenden Kinder wird sich kein BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 27.10.2016 - Seite 32 von 39 - Berücksichtigung ja / nein (Zufahrt zum Phantasialand) nur unter erheblicher Unfallgefahr möglich. T04.2 T04.3 T04.4 Abwägung der Stellungnahme Spielplatzbedarf ableiten lassen. Die Anregung wird daher an das zuständige Fachamt der Stadt Brühl weitergeleitet und um Prüfung hinsichtlich eines möglichen Spielplatzstandortes in der Umgebung gebeten. Die Hanglage birgt Probleme, Barrierefreiheit zu realisieren. Aus kriminalpräventiver Sicht sollten sich die Bewohner eines Wohnviertels aus allen Generationen zusammensetzen, da diese Menschen mit daran wirken, dass ein Wohnviertel zu jeder Tageszeit auch tatsächlich bewohnt ist und soziale Kontrolle durchgeführt werden kann. Deshalb empfehle ich, möglichst Barriere arm zu planen und zu gestalten, damit auch ältere und / oder in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen lange in „ihrem" Viertel wohnen bleiben können. Das sollte sich nicht nur auf die Gebäude sondern auch auf das Wohnumfeld beziehen. Gegen diese Empfehlung spricht Ziff. 3.3.7 der Begründung des Bebauungsplans, die Mülltonnen in der Hanglage zu einer Mülltonnenabholstelle zu transportieren. nein Die Fuß-/ Gehwege und Straßen sollten ausreichend und gleichmäßig ausgeleuchtet sei, d.h. dass man ab 4 m Entfernung Gesichtsausdruck und Verhalten von Passanten erkennen kann, um mögliche Bedrohungen zu erkennen. Die Beleuchtung muss mit der Bepflanzung abgestimmt sein. Begleitend hierzu ist die Einhaltung von Sichtachsen zu beachten. nein Des Weiteren wird darum gebeten, den Hinweis 5 auf das Beratungsangebot der Kreis- ja Wird nicht berücksichtigt. Das Plangebiet ist lediglich im oberen Teil sehr bewegt. Der südliche Teil des Änderungsbereichs weist nur noch geringes Gefälle auf. Aus Gründen der Erhaltung des Bodens ist es planerisches Ziel das natürliche Geländeniveau soweit möglich zu erhalten. Die soziale Kontrolle ist aus Sicht der Planung für den kleinen Änderungsbereich durchaus möglich. In der Abwägung der unterschiedlichen Belange wird daher an der Planung festgehalten. Die Mülltonnenplätze befinden sich nicht in der Hanglage. Das im Süden verlaufende Teilstück der Planstraße ist weitestgehend eben. Das am weitesten von der Müllabholstelle gelegene Grundstück im Westen befindet sich auf dem Höhenniveau der Abholstelle. Ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht das Verfahren zur 2. Änderung des BPlanes. Der Straßenausbau erfolgt einschließlich der Beleuchtung nach Rechtskraft des Bebauungsplanes. Die Anregung wird daher an das zuständige Fachamt der Stadt Brühl weitergeleitet. Wird berücksichtigt. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 27.10.2016 - Seite 33 von 39 - Berücksichtigung ja / nein polizeibehörde dahingehend zu ergänzen, dass dieses Angebot kostenlos ist. T05.1 04.02.2015 Abwägung der Stellungnahme Der Anregung wird gefolgt und der Hinweis entsprechend ergänzt. Rhein-Erft-Kreis Aus Sicht des Naturschutzes und der LandAmt für Umwelt- schaftspflege bestehen keine Bedenken. schutz und Kreisplanung - Keine Anregung. T05.2 Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Das Gebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Schmutz- und Niederschlagswasser wer den angeschlossen. - Keine Anregung. T05.3 Aus Sicht des Immissionsschutzes werden keine Anregungen vorgebracht. - Keine Anregung. ja Wird berücksichtigt. Das Plangebiet liegt im Bereich einer ehemaligen Abgrabungsfläche des Braunkohlereviers Grube Lucretia/Auf dem Gallbergweiher Der westliche Teil des Plangebietes liegt zusätzlich im vermuteten Bereich der sog. Kippe am Gallbergweiher. Die Verfüllung erfolgte vermutlich mit Abraum und Restbraunkohle sowie Siedlungsabfällen, Bauschutt und Erdaushub. T05.4 Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sind zusätzlich folgende Auflagen zu berücksichtigen: Im Anschluss an die textlichen Festsetzungen wird ein Hinweis zu den erforderlichen Gründungsmaßnahmen aufgenommen. Aufgrund der vorliegenden Auffüllung sind die Gebäude auf einer steifen, dichten und rissfesten Betonplatte zu errichten die so konzipiert ist, dass keine möglichen Ausgasungen in das Gebäude gelangen können. T05.5 Erdaushubmaßnahmen (z.B. Entfernung der oberen Bodenschichten für die Bodenplatten, ja Wird berücksichtigt. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 27.10.2016 - Seite 34 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Ausschachtungen, Fundamente, Versorgungsleitungen, etc.) haben ständig unter gutachterlicher Aufsicht zu erfolgen. Die gutachterliche Begleitung ist der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises anhand einer laufenden Dokumentation (Tagesprotokolle, Protokolle möglicher chemischer Analysen, Endgutachten usw.) lückenlos nachzuweisen. Der Begleitbericht ist der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-ErftKreises zeitnah vorzulegen. T05.6 T05.7 Abwägung der Stellungnahme Der Hinweis, die Baumaßnahme gutachterlich zu begleiten, wird an die Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet. In den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird unter Hinweise darauf verwiesen, dass die Erdaushubmaßnahmen ständig gutachterlich zu begleiten sind und das die gutachterliche Begleitung zu dokumentieren und der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises zeitnah vorzulegen ist. Sofern Ablagerungsmaterialien vorgefunden werden, welche nicht als Bodenaushub oder Bauschutt bewertet werden können, z.B. Hausmüllnester, chemisch verunreinigte Böden, belasteter Bauschutt, so sind diese separat zu erfassen und gesondert zu entsorgen. Die Entsorgung dieser Materialien bedarf der Zustimmung der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde. Braunkohlehaltige Auffüllungen dürfen nicht zur Wiederverfüllung verwendet werden. ja Der Baubeginn sowie der mit der Begleitung beauftragte Gutachter ist der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde mind. eine Woche vorab schriftlich mitzuteilen. Die bodenschutzrechtliche Unbedenklichkeit (Gefährdungspfade Boden-Mensch bzw. Boden-Nutzpflanze) des nach der Baumaßnahmen und Oberflächenherstellung anstehenden Oberbodenmaterials muss für jedes Grundstück anhand von Untersuchungen nachgewiesen werden. Alternativ ist nach Abschluss der Geländearbeiten eine Deck- ja Wird berücksichtigt. Hinsichtlich der Entsorgung von Altablagerungsmaterialien wird ein weiterer Hinweis aufgenommen und darauf verwiesen, dass die Entsorgung der Böden mit der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen ist. Wird berücksichtigt. Die Anregungen bezüglich der Anzeige des Baubeginns und des Nachweises der bodenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit werden ebenso als Hinweis in das Verfahren aufgenommen. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB schicht von 30 cm unbelastetem Oberbodenmaterial aufzubringen. 27.10.2016 - Seite 35 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage 27.10.2016 - Seite 36 von 39 - Abwägung der Stellungnahmen der Bürger und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Teil C Erneute Öffentliche Auslegung (14.05.2016 bis einschl. 03.06.2016) und TÖB-Beteiligung mit Frist zum 03.06.2016 Teil C 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger B01.1 Die Zufahrtssituation zum Plangebiet bildet eine von vielen Schwachstellen bei diesem Planvorhaben. Sollte die derzeit nicht seltene Situation eintreten, dass Fahrzeuge von Zulieferern oder Anwohnern im Kurvenbereich parken, funktioniert dieses Konzept nicht mehr. Es gibt zu wenige Ausweichmöglichkeiten. Berücksichtigung ja / nein nein Abwägung der Stellungnahme Wird nicht berücksichtigt. Die Parksituation mag heute bereits in einigen Straßenzügen des Quartiers zu Konflikten führen. Das vorhandene Konfliktpotential ist begründet in dem allgemein zunehmenden Verkehr und durch die zunehmende Zahl an Fahrzeugen je Haushalt, die dann häufig im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hinzukommt, dass die Erschließung für den Bereich Unter Birken vor etwa 60 Jahren konzipiert worden ist und seinerzeit die Zunahme des Autoverkehrs in dieser Dimension nicht absehbar war. Die Änderung des Bebauungsplanes ist nicht Ursache für die vorhandenen Konflikte. Auf Grund der gewählten Erschließungsform und der geringen Zahl der geplanten Hauseinheiten ist entgegen der Auffassung der Eingabensteller an dem Standort kein zusätzliches Konfliktpotential zu erwarten. B01.2 Wie sollen die Anwohner des Hauses Unter Birken 1 künftig parken? Die derzeit zum Parken genutzten Flächen im Kurvenbereich sowie vor den Garagen fallen dann ja definitiv weg. nein B01.3 Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Eingabensteller eine Grenzbebauung, wie sie derzeit in der Planung durch den Bau einer Garage vorgesehen ist, nicht dulden werden. nein Wird nicht berücksichtigt. Auf dem Grundstück Unter den Birken 1 ist eine Doppelgarage vorhanden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit nach Realisierung der 2. Änderung eine Neuordnung auf dem Grundstück vorzunehmen um zusätzliche Stellplätze anzulegen. Wird nicht berücksichtigt. Der Anregung hinsichtlich der Verschiebung der Garage wird nicht gefolgt. Hinsichtlich der künftigen Einfahrt und Zuordnung zu dem geplanten Wohnhaus wird die derzeitige Lage aus städtebaulicher Sicht favorisiert. Die Anordnung der Garage an der Grundstücksgrenze ist eine übliche Art der Zuordnung und findet sich in der Form in der umgebenden Bebauung an vielen Stellen wieder. Aus städtebaulicher und lärmschutztechnischer Sicht ist nicht zu erkennen, dass der Standort der Garage für die Nachbarbebauung zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen wird. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger B01.4 Es wird zudem darauf verwiesen, dass sich die Eingabensteller nicht an den Erschließungs- und Unterhaltskosten für die neu zu errichtende Zufahrtsstraße beteiligen werden. 27.10.2016 - Seite 37 von 39 - Berücksichtigung ja / nein nein Abwägung der Stellungnahme Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Kosten für die geplante Erschließung kommen auf die Eingabensteller nicht zu. B01.5 Für die geplanten Häuser sind bis zu zwei Wohneinheiten ausgewiesen. Gleichzeitig sind jeweils ein Stellplatz und eine Garage geplant. Zu unterstellen, dass in der heutigen Zeit nur ein Auto je Wohneinheit (in einer Lage wie Brühl-Badorf) genutzt wird, erscheint nahezu naiv. nein B01.6 Als Anwohner des Hauses Auf dem Gallberg 7 sind wir direkt und unmittelbar sowohl von der geplanten Änderung des Bebauungsplanes an sich betroffen. Gleichzeitig werden wir auch in der Bauphase stärker als alle anderen Anwohner durch Lärm- und Staubemissionen, stark bis komplett eingeschränkte Zugänglichkeit zu unserem Grundstück sowie erhöhtes Verkehrsaufkommen beeinträchtigt sein. Unsere Immobilie wird an Wert verlieren. nein B01.7 Grünflächen, die heute Lebensraum für eine Vielzahl an Tier- und Pflanzenarten bieten, werden verschwinden. nein Wird nicht berücksichtigt. Die Anzahl der festgesetzten Wohneinheiten stellt jeweils das zulässige Höchstmaß dar. Inwieweit später auch jeweils 2 Wohneinheiten realisiert werden ist nicht bekannt. Zur Entlastung des Parkdrucks im öffentlichen Raum wurden in den textlichen Festsetzungen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes auf den privaten Grundstücksflächen, zwischen der Begrenzung der Straßenverkehrsfläche und den künftigen Bebauungen, die Anlage zusätzlicher PKW-Stellplätze zugelassen Wird nicht berücksichtigt. Die Grundstücke innerhalb des Änderungsbereichs weisen Tiefen von bis zu 64 m auf und werden in den rückwärtigen Bereichen als Hausgärten genutzt. Eine weitere Nutzung der übergroßen Hausgärten wird von den Eigentümern in dem Umfang nicht mehr gewünscht. Mit der Verdichtung der Innenbereiche folgt die Planung dem Bundesgesetzgeber, wonach vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich vorrangig die Innenbereiche zu verdichten sind. Aus Sicht der Planung löst die beabsichtigte Bebauung des Innenbereichs keine Wertminderung auf benachbarten Grundstücken aus. Die Erreichbarkeit der angrenzenden Grundstücke wird im Rahmen der Ausbauplanung der Erschließung vorgesehen. Die Anregungen zur Bauphase werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Wird nicht berücksichtigt. Der Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB zur Nachverdichtung des Innenbereichs aufgestellt. Der § 13a BauGB ist vor einigen Jahren in das Baugesetzbuch aufgenommen worden um die Innenbereiche nachverdichten zu können. Die Zielsetzung dieses Gesetzes ist damit deutlich erkennbar. Die Verdichtung der Bebauung dient vorrangig der Vermeidung von weiteren Flächeninanspruchnahmen in den Außenbereichen. In der Praxis bedeutet dies, dass auch bereits bebaute Quartiere über den Bestand BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage Lfd. Nr. Stellungnahme Bürger 27.10.2016 - Seite 38 von 39 - Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme hinaus verdichtet werden sollen. Letztendlich sind die unterschiedlichen Belange gegeneinander abzuwägen und zu entscheiden, ob es bei den derzeitigen Gartennutzungen bleibt oder ob die Fläche einer Bebauung zugeführt werden soll. B01.8 Sollte dieser Änderung des Bebauungsplanes tatsächlich zugestimmt werden und mit einer Umsetzung der Planung begonnen werden, erwarten wir auf Grund unserer direkten Betroffenheit einen detaillierte Darstellung/ Planung zur Durchführung mit Verkehrskonzept während der Bauphase, Ablaufplänen mit Fertigstellungsterminen etc. Gleichzeitig erwarten wir, dass die Einschränkungen für uns auf ein Minimum reduziert werden. nein Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Anregung ist jedoch nicht Inhalt des Planverfahrens, da die Ausbauplanung sowie die Ablaufpläne für die Baustelle erst nach Rechtskraft der 2. Änderung des B-Planes erstellt werden. BP 06.92 ‚Gallbergsiedlung’ 2. Änderung Anlage zur Vorlage 27.10.2016 - Seite 39 von 39 - Teil C 2 - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. T01.1 Eingangsdatum / Datum Anschr. 07.06.2016 01.06.2016 29.04.2014 TÖB Stellungnahme TÖB Stadtwerke Brühl Auf Grund der Änderung des Bebauungsplanes muss der vorhandene Kabelverteilerschrank des Niederspannungsnetzes versetzt werden. Weiterhin müssen 2 Straßenbeleuchtungen versetzt / entfernt werden. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Investors. Es wird zudem auf die Stellungnahme vom 29.04.2014 verwiesen. Mit Schreiben vom 29.04.2014 teilen die Stadtwerke mit, dass die Gas- und Wasserversorgung über die geplante Straße erfolgen kann. Es ist gegebenenfalls eine Verstärkung der vorhandenen Leitungen erforderlich. Berücksichtigung ja / nein nein Abwägung der Stellungnahme Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht das B-Planverfahren. Die Stellungnahme wird an den Investor weitergeleitet.