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Vorlage (Änd.Geschäftsordnung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
139 kB
Datum
22.05.2017
Erstellt
16.05.17, 15:15
Aktualisiert
16.05.17, 15:15
Vorlage (Änd.Geschäftsordnung) Vorlage (Änd.Geschäftsordnung)

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Anlage 2 Änderung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Brühl GmbH Die §§ 6 und 13 der Geschäftsordnung werden wie folgt neu gefasst. §6 Bericht der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat 1. Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsrat über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren und auf Verlangen des Aufsichtsrates auch zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen. 2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind berechtigt, von der Geschäftsführung Auskünfte zu einzelnen Geschäftsvorfällen zu verlangen. 3. In Quartalsberichten ist der Aufsichtsrat über die Geschäftsentwicklung gemäß Wirtschaftsplan und eine auf Basis der Entwicklung erstellten Prognose zu unterrichten. § 13 Zustimmungsbedürftige Geschäfte 1. Handlungen der Geschäftsführung, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. 2. Für die nach § 10 Abs. 3 Nr. (3), (5), (6), (7) und (11) des Gesellschaftsvertrages zustimmungsbedürftigen Geschäfte werden folgende Wertgrenzen festgesetzt: Erwerb und Belastung von Grundstücken undgrundstücksgleichen Rechten (§ 10 Abs. 3 Nr. (3) des Gesellschaftsvertrages): 10.000 € Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten(§ 10 Abs. 3 Nr. (3) des Gesellschaftsvertrages): 5.000 € Gewährung von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten und Verzicht auf Ansprüche (§ 10 Abs. 3 Nr. (5) des Gesellschaftsvertrages): 5.000 € Schenkungen (§ 10 Abs. 3 Nr. (5) des Gesellschaftsvertrages): 500 € Führung von Rechtsstreitigkeiten (§ 10 Abs. 3 Nr. (6) des Gesellschaftsvertrages): 25.000 € Abschluss von Vergleichen über Ansprüche (§ 10 Abs. 3 Nr. (7) des Gesellschaftsvertrages): 15.000 € Beauftragung von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Unternehmensberatern und sonstigen Beratern (§ 10 Abs. 3 Nr. (12) des Gesellschaftsvertrages Steuerberatern, 5.000 € 3. Eine Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß dem vorstehenden Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Handlung in einem Wirtschaftsplan für das betreffende Geschäftsjahr bezeichnet ist, den die Geschäftsführung nach Maßgabe von § 13 des Gesellschaftsvertrags erstellt hat und dem die Gesellschafterversammlung gemäß § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags zugestimmt hat. Dies gilt nur, wenn der Aufwand, der mit der Handlung für die Gesellschaft voraussichtlich verbunden ist, in dem Wirtschaftsplan beziffert ist und dieser Betrag nicht überschritten wird. 4. Hinsichtlich der Gebausie Gesellschaft für Bauen und Wohnen GmbH der Stadt Brühl mit Sitz in Brühl (Gebausie GmbH) hat die Geschäftsführung sicherzustellen, dass die Handlungen der Geschäftsführung der Gebausie GmbH der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Gebausie GmbH bedürfen, wenn die Handlung nach Maßgabe der vorstehenden Absätze 1 und 2 der Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft bedürfte, wenn es sich um eine Handlung der Geschäftsführung der Gesellschaft handeln würde. Die Ausübung des Stimmrechts aus den Anteilen der Gesellschaft an der Gebausie GmbH bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer solchen Handlung bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft.