Daten
Kommune
Brühl
Größe
139 kB
Datum
22.05.2017
Erstellt
16.05.17, 15:15
Aktualisiert
16.05.17, 15:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Änderung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Brühl
GmbH
Die §§ 6 und 13 der Geschäftsordnung werden wie folgt neu gefasst.
§6
Bericht der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat
1. Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsrat über alle wesentlichen
Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren und auf Verlangen des
Aufsichtsrates auch zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung Stellung zu
nehmen.
2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind berechtigt, von der Geschäftsführung
Auskünfte
zu
einzelnen
Geschäftsvorfällen
zu
verlangen.
3. In Quartalsberichten ist der Aufsichtsrat über die Geschäftsentwicklung gemäß
Wirtschaftsplan und eine auf Basis der Entwicklung erstellten Prognose zu
unterrichten.
§ 13
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
1. Handlungen der Geschäftsführung, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Aufsichtsrats.
2. Für die nach § 10 Abs. 3 Nr. (3), (5), (6), (7) und (11) des Gesellschaftsvertrages
zustimmungsbedürftigen Geschäfte werden folgende Wertgrenzen festgesetzt:
Erwerb und Belastung von Grundstücken undgrundstücksgleichen
Rechten (§ 10 Abs. 3 Nr. (3) des Gesellschaftsvertrages):
10.000 €
Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten(§ 10 Abs. 3 Nr. (3) des Gesellschaftsvertrages):
5.000 €
Gewährung von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften,
Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger
Sicherheiten und Verzicht auf Ansprüche
(§ 10 Abs. 3 Nr. (5) des Gesellschaftsvertrages):
5.000 €
Schenkungen
(§ 10 Abs. 3 Nr. (5) des Gesellschaftsvertrages):
500 €
Führung von Rechtsstreitigkeiten
(§ 10 Abs. 3 Nr. (6) des Gesellschaftsvertrages):
25.000 €
Abschluss von Vergleichen über Ansprüche
(§ 10 Abs. 3 Nr. (7) des Gesellschaftsvertrages):
15.000 €
Beauftragung von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern,
Unternehmensberatern und sonstigen Beratern
(§ 10 Abs. 3 Nr. (12) des Gesellschaftsvertrages
Steuerberatern,
5.000 €
3. Eine Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß dem vorstehenden Absatz 1 ist nicht
erforderlich, wenn die Handlung in einem Wirtschaftsplan für das betreffende
Geschäftsjahr bezeichnet ist, den die Geschäftsführung nach Maßgabe von § 13
des Gesellschaftsvertrags erstellt hat und dem die Gesellschafterversammlung
gemäß § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags zugestimmt hat. Dies gilt nur, wenn
der Aufwand, der mit der Handlung für die Gesellschaft voraussichtlich verbunden
ist, in dem Wirtschaftsplan beziffert ist und dieser Betrag nicht überschritten wird.
4. Hinsichtlich der Gebausie Gesellschaft für Bauen und Wohnen GmbH der Stadt
Brühl mit Sitz in Brühl (Gebausie GmbH) hat die Geschäftsführung
sicherzustellen, dass die Handlungen der Geschäftsführung der Gebausie GmbH
der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Gebausie GmbH
bedürfen, wenn die Handlung nach Maßgabe der vorstehenden Absätze 1 und 2
der Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft bedürfte, wenn es sich um
eine Handlung der Geschäftsführung der Gesellschaft handeln würde. Die
Ausübung des Stimmrechts aus den Anteilen der Gesellschaft an der Gebausie
GmbH bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer solchen Handlung
bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft.