Daten
Kommune
Brühl
Größe
139 kB
Datum
22.05.2017
Erstellt
16.05.17, 15:15
Aktualisiert
16.05.17, 15:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Brühl GmbH
§ 10 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:
§ 10
Aufgaben des Aufsichtsrates
1. Der Aufsichtsrat bereitet die Angelegenheiten vor, über die die
Gesellschafterversammlung Beschluss fasst.
2. Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung. Zu diesem Zweck
können er oder der Aufsichtsratsvorsitzende jederzeit Auskunft verlangen und die
Unterlagen der Gesellschaft einsehen und prüfen. Mit der Prüfung kann der
Aufsichtsrat auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder, die örtliche Rechnungsprüfung
oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. Eine Prüfung ist durch die
bestellten
Organe
durchzuführen,
wenn
mindestens
1/5
der
Aufsichtsratsmitglieder dies verlangt.
3. Der Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedürfen:
(1)
Festlegung und Änderung der
Schwimmbad- und Saunaentgelte,
(2)
Abschluss, Änderung
Demarkationsverträgen,
(3)
Übernahme neuer Aufgaben durch die Stadtwerke Brühl GmbH, Erwerb,
Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des
Aufsichtsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird,
(4)
Aufnahme von Darlehen,
(5)
Gewährung von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von
Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten, Schenkungen und
Verzicht auf Ansprüche, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung
des Aufsichtsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird.
(6)
Führung von Rechtsstreitigkeiten, soweit der Streitgegenstand einen in der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegenden Betrag übersteigt,
(7)
Abschluss von Vergleichen über Ansprüche, soweit im Einzelfall eine in der
Geschäftsordnung
des
Aufsichtsrates
festzulegende
Wertgrenze
überschritten wird,
oder
Grundversorgungstarife
Aufhebung
von
sowie
Konzessions-
der
und
(8)
Einstellung, Entlassung und Höhergruppierung von Angestellten - außerhalb
des genehmigten Stellenplans – ab der Vergütungsgruppe 10 TV-V,
(9) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten,
(10) Verfügung über Geschäftsanteile nach § 5,
(11) Beauftragung von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern,
Unternehmensberatern und sonstigen Beratern. Dies gilt nicht, wenn
ausgeschlossen ist, dass die dem Berater aufgrund der Beauftragung zu zahlende
Vergütung die vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze nicht überschreitet.
Energie-, Gas- und Wasserbezugsverträge stehen nicht unter dem
Zustimmungsvorbehalt
des
Aufsichtsrates.
Über
den
getätigten
Beschaffungsumfang ist der Aufsichtsrat regelmäßig zu informieren.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, durch Beschluss zu bestimmen, welche weiteren
Handlungen der Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates
bedürfen. Er ist auch berechtigt zu bestimmen, dass alle Handlungen, die über
den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, der vorherigen Zustimmung des
Aufsichtsrates bedürfen.
4. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, in seiner Geschäftsordnung für die in Abs. 3
aufgeführten Handlungen der Geschäftsführung Wertgrenzen festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wählt den Abschlussprüfer und ist berechtigt, diesen
abzuberufen.
5. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der/die Geschäftsführer mit Zustimmung
des Aufsichtsratsvorsitzenden und eines weiteren Aufsichtsratsmitgliedes
selbstständig handeln, sofern eine unverzügliche Beschlussfassung des
Aufsichtsrates nicht möglich ist. Die getroffenen Entscheidungen sind dem
Aufsichtsrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.