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Vorlage (And.Gesellschaftsvertrag)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
139 kB
Datum
22.05.2017
Erstellt
16.05.17, 15:15
Aktualisiert
16.05.17, 15:15
Vorlage (And.Gesellschaftsvertrag) Vorlage (And.Gesellschaftsvertrag)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Brühl GmbH § 10 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst: § 10 Aufgaben des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat bereitet die Angelegenheiten vor, über die die Gesellschafterversammlung Beschluss fasst. 2. Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung. Zu diesem Zweck können er oder der Aufsichtsratsvorsitzende jederzeit Auskunft verlangen und die Unterlagen der Gesellschaft einsehen und prüfen. Mit der Prüfung kann der Aufsichtsrat auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder, die örtliche Rechnungsprüfung oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. Eine Prüfung ist durch die bestellten Organe durchzuführen, wenn mindestens 1/5 der Aufsichtsratsmitglieder dies verlangt. 3. Der Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedürfen: (1) Festlegung und Änderung der Schwimmbad- und Saunaentgelte, (2) Abschluss, Änderung Demarkationsverträgen, (3) Übernahme neuer Aufgaben durch die Stadtwerke Brühl GmbH, Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird, (4) Aufnahme von Darlehen, (5) Gewährung von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten, Schenkungen und Verzicht auf Ansprüche, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird. (6) Führung von Rechtsstreitigkeiten, soweit der Streitgegenstand einen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegenden Betrag übersteigt, (7) Abschluss von Vergleichen über Ansprüche, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird, oder Grundversorgungstarife Aufhebung von sowie Konzessions- der und (8) Einstellung, Entlassung und Höhergruppierung von Angestellten - außerhalb des genehmigten Stellenplans – ab der Vergütungsgruppe 10 TV-V, (9) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, (10) Verfügung über Geschäftsanteile nach § 5, (11) Beauftragung von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Unternehmensberatern und sonstigen Beratern. Dies gilt nicht, wenn ausgeschlossen ist, dass die dem Berater aufgrund der Beauftragung zu zahlende Vergütung die vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze nicht überschreitet. Energie-, Gas- und Wasserbezugsverträge stehen nicht unter dem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates. Über den getätigten Beschaffungsumfang ist der Aufsichtsrat regelmäßig zu informieren. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, durch Beschluss zu bestimmen, welche weiteren Handlungen der Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Er ist auch berechtigt zu bestimmen, dass alle Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. 4. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, in seiner Geschäftsordnung für die in Abs. 3 aufgeführten Handlungen der Geschäftsführung Wertgrenzen festzusetzen. Der Aufsichtsrat wählt den Abschlussprüfer und ist berechtigt, diesen abzuberufen. 5. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der/die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden und eines weiteren Aufsichtsratsmitgliedes selbstständig handeln, sofern eine unverzügliche Beschlussfassung des Aufsichtsrates nicht möglich ist. Die getroffenen Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.