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Vorlage (Zuständigkeit für die Annahme von Spenden)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
94 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
16.05.17, 15:15
Aktualisiert
24.05.17, 14:06
Vorlage (Zuständigkeit für die Annahme von Spenden)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 20/1 Obladen 20 42 25 20.04.2017 140/2017 Betreff Zuständigkeit für die Annahme von Spenden Beratungsfolge Rat Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Freytag Zust. Dienststelle Kämmerer RPA Radermacher Kuhl Beschlussentwurf: Der Rat beschließt über die Annahme und die Verwendung (sofern nicht zweckgebunden) von Spenden an die Stadt Brühl bei einem Wert ab 5.000 Euro. Unterhalb dieses Wertes entscheidet der Bürgermeister über die Annahme und Verwendung der Spenden im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Erläuterungen: Die in 3.99 der ADGA (Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung) für die Stadtverwaltung bestehende Zuständigkeitsregelung für die Annahme von Spenden wird mit diesem Beschluss auch für den Rat normiert. Dem Rat ist vor Annahme einer Spende ab einem Wert von 5.000 Euro diese zur Beschlussfassung vorzulegen. In der Vorlage ist der Name des Spenders (sofern dieser nicht anonym bleiben will), die Höhe der Spende und die Zweckbindung bzw. die beabsichtigte Verwendung darzulegen. Bei Spenden unterhalb eines Wertes von 5.000 € entscheidet der Bürgermeister über die Annahme und Verwendung der Spende. Beabsichtigt ist, nach Vorschlag der Antikorruptionsbeauftragten, den Hauptausschuss halbjährlich über die erhaltenen Spenden ab 200 € und deren Verwendung zu unterrichten.