Daten
Kommune
Brühl
Größe
94 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
16.05.17, 15:15
Aktualisiert
24.05.17, 14:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
20/1
Obladen
20 42 25
20.04.2017
140/2017
Betreff
Zuständigkeit für die Annahme von Spenden
Beratungsfolge
Rat
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Freytag
Zust. Dienststelle
Kämmerer
RPA
Radermacher Kuhl
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt über die Annahme und die Verwendung (sofern nicht zweckgebunden)
von Spenden an die Stadt Brühl bei einem Wert ab 5.000 Euro. Unterhalb dieses Wertes
entscheidet der Bürgermeister über die Annahme und Verwendung der Spenden im
Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Erläuterungen:
Die in 3.99 der ADGA (Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung) für die
Stadtverwaltung bestehende Zuständigkeitsregelung für die Annahme von Spenden wird
mit diesem Beschluss auch für den Rat normiert.
Dem Rat ist vor Annahme einer Spende ab einem Wert von 5.000 Euro diese zur
Beschlussfassung vorzulegen. In der Vorlage ist der Name des Spenders (sofern dieser
nicht anonym bleiben will), die Höhe der Spende und die Zweckbindung bzw. die
beabsichtigte Verwendung darzulegen.
Bei Spenden unterhalb eines Wertes von 5.000 € entscheidet der Bürgermeister über die
Annahme und Verwendung der Spende.
Beabsichtigt ist, nach Vorschlag der Antikorruptionsbeauftragten, den Hauptausschuss
halbjährlich über die erhaltenen Spenden ab 200 € und deren Verwendung zu
unterrichten.