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Vorlage (BP 04.07/3 "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" 1. Vereinfachte Änderung - Aufstellungs- und Offenlagebeschluss -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
108 kB
Datum
05.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:49
Aktualisiert
26.06.17, 16:49
Vorlage (BP 04.07/3 "Ehemaliger Zuckerfabriksteich"  1. Vereinfachte Änderung
- Aufstellungs- und Offenlagebeschluss -) Vorlage (BP 04.07/3 "Ehemaliger Zuckerfabriksteich"  1. Vereinfachte Änderung
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Müller 61 26 10 04073 1.Änd. 12.06.2017 224/2017 Betreff BP 04.07/3 "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" 1. Vereinfachte Änderung - Aufstellungs- und Offenlagebeschluss Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Lamberty Kämmerer RPA Beschlussentwurf: I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298), die Aufstellung des Bebauungsplanes 04.07/3 „Ehemaliger Zuckerfabriksteich" 1. Vereinfachte Änderung. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 22, umfasst die Flurstücke: 389,367, 388, 387und 428 (alle teilweise). Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt: Im Norden im Osten im Süden im Westen von der nördlichen Grenze des Flurstückes 428 beginnend am 6,0m Radius (siehe im Westen) über den südlichen Bogenanfangsgrenzpunkt des Wendehammers in östlicher Verlängerung hinaus, bis zum Schnittpunkt der 30,0 m Westparallelen zum westlichen Fahrbahnrand der BAB 553, durch die 30,0 m Westparallele zum westlichen Fahrbahnrand der BAB 553, vom oben genannten Schnittpunkt bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Grenze des Flurstücks 428, durch die südliche Grenze des Flurstücks 428 vom vorgenannten Schnittpunkt bis zur 11,80 m Ostparallelen der westlichen Grenze des Flurstückes 389, durch die 11,80 m Ostparallele der westlichen Grenzen der Flurstücke 389, 367, 388 und 387, bis zum Schnittpunkt der nördlichen Grenze des Flurstücks 428, abgerundet durch einen 6,0m Radius bestimmten Kreisbogen (in östlicher Richtung). Das Plangebiet umfasst ca. 3,52 ha. Drucksache 224/2017 Seite - 2 – Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298), die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 04.07/3 „Ehemaliger Zuckerfabriksteich" 1. Vereinfachte Änderung. Erläuterungen: Erläuterungen zu I: Der Bebauungsplan 04.07/3 „Ehemaliger Zuckerfabriksteich“ ist seit dem 29.06.2007 rechtskräftig. Seit Rechtskraft konnte kein Gewerbe auf den Flächen angesiedelt werden, bis zum heutigen Zeitpunkt befindet sich dort eine Brachfläche. Ein in Brühl ansässiges Gewerbeunternehmen möchte sich gerne vergrößern und ist auf die Stadt heran getreten mit dem Wunsch, sich an diesem Standort zu verlagern. Das Konzept sieht eine Lager - und Verpackungshalle mit Bürogebäude vor. Die derzeitigen Festsetzungen ermöglichen jedoch keine Umsetzung des vom Bauträger geplanten Vorhabens, da durch die Unterteilung in zwei einzelne Baufelder sowie durch die festgesetzte Gebäudehöhe das Vorhaben in seinem Umfang nicht verwirklicht werden kann. Um die Ansiedlung des Gewerbebetriebes zu ermöglichen, soll ein Änderungsverfahren des Bebauungsplans 04.07/3 durchgeführt werden. Die Ausweisung als Gewerbegebiet soll bestehen bleiben. Um die Ansiedlung des Gewerbebetriebes mit einem großen zusammenhängenden Baukörper (Lager- und Verpackungshalle) zu ermöglichen, sollen die beiden Baufenster zwischen Sürther Straße und Flurstück 427 zusammengefügt werden. Weiter soll die zulässige Gebäudehöhe von 71,0 m üNN auf 80,0 m üNHN angehoben werden. Die übrigen Festsetzungen werden aus der Ursprungsplanung übernommen. Das Bebauungsplangebiet ist durch seine Lage in direkter Nähe zur Autobahn BAB 553 besonders für emissionsreiche Betriebe geeignet. Bei dem geplanten Betrieb, welcher sich an dem Standort ansiedeln möchte, handelt es sich jedoch um einen emissionsarmen Betrieb, welcher lediglich Lärm durch den An- und Abverkehr, welcher über die Sürther Straße erfolgen soll, erzeugt. Erläuterungen zu II: Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b (BauGB) genannten Schutzgüter bestehen, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden. Gemäß § 13 BauGB kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung, sowie von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar Drucksache 224/2017 Seite - 3 – sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden. Das vereinfachte Verfahren kann im Vergleich zum Normalverfahren schneller durchgeführt werden. Somit kann für das geplante Vorhaben zeitnah geeignetes Planrecht geschaffen werden, um eine schnelle Ansiedlung des Gewerbebetriebs zu ermöglichen. Es soll daher parallel zum Aufstellungsbeschluss auch der Offenlagebeschluss durch den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschlossen werden. Weitere Erläuterungen erfolgen in der Sitzung. Anlage(n): (1) Übersichtsplan (2) Bebauungsplanentwurf (3) Legende (4) Begründung (5) Textliche Festsetzungen