Daten
Kommune
Brühl
Größe
108 kB
Datum
05.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:49
Aktualisiert
26.06.17, 16:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Müller
61 26 10 04073
1.Änd.
12.06.2017
224/2017
Betreff
BP 04.07/3 "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" 1. Vereinfachte Änderung
- Aufstellungs- und Offenlagebeschluss Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Lamberty
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gem. § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298), die Aufstellung des Bebauungsplanes
04.07/3 „Ehemaliger Zuckerfabriksteich" 1. Vereinfachte Änderung.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 22, umfasst die Flurstücke: 389,367,
388, 387und 428 (alle teilweise).
Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt:
Im Norden
im Osten
im Süden
im Westen
von der nördlichen Grenze des Flurstückes 428 beginnend am 6,0m Radius
(siehe im Westen) über den südlichen Bogenanfangsgrenzpunkt des
Wendehammers in östlicher Verlängerung hinaus, bis zum Schnittpunkt der
30,0 m Westparallelen zum westlichen Fahrbahnrand der BAB 553,
durch die 30,0 m Westparallele zum westlichen Fahrbahnrand der BAB 553,
vom oben genannten Schnittpunkt bis zum Schnittpunkt mit der südlichen
Grenze des Flurstücks 428,
durch die südliche Grenze des Flurstücks 428 vom vorgenannten
Schnittpunkt bis zur 11,80 m Ostparallelen der westlichen Grenze des
Flurstückes 389,
durch die 11,80 m Ostparallele der westlichen Grenzen der Flurstücke 389,
367, 388 und 387, bis zum Schnittpunkt der nördlichen Grenze des
Flurstücks 428, abgerundet durch einen 6,0m Radius bestimmten
Kreisbogen (in östlicher Richtung).
Das Plangebiet umfasst ca. 3,52 ha.
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Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gem. § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298), die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes 04.07/3 „Ehemaliger Zuckerfabriksteich" 1. Vereinfachte Änderung.
Erläuterungen:
Erläuterungen zu I:
Der Bebauungsplan 04.07/3 „Ehemaliger Zuckerfabriksteich“ ist seit dem 29.06.2007
rechtskräftig. Seit Rechtskraft konnte kein Gewerbe auf den Flächen angesiedelt werden,
bis zum heutigen Zeitpunkt befindet sich dort eine Brachfläche.
Ein in Brühl ansässiges Gewerbeunternehmen möchte sich gerne vergrößern und ist auf
die Stadt heran getreten mit dem Wunsch, sich an diesem Standort zu verlagern. Das
Konzept sieht eine Lager - und Verpackungshalle mit Bürogebäude vor.
Die derzeitigen Festsetzungen ermöglichen jedoch keine Umsetzung des vom Bauträger
geplanten Vorhabens, da durch die Unterteilung in zwei einzelne Baufelder sowie durch
die festgesetzte Gebäudehöhe das Vorhaben in seinem Umfang nicht verwirklicht werden
kann. Um die Ansiedlung des Gewerbebetriebes zu ermöglichen, soll ein
Änderungsverfahren des Bebauungsplans 04.07/3 durchgeführt werden.
Die Ausweisung als Gewerbegebiet soll bestehen bleiben. Um die Ansiedlung des
Gewerbebetriebes mit einem großen zusammenhängenden Baukörper (Lager- und
Verpackungshalle) zu ermöglichen, sollen die beiden Baufenster zwischen Sürther Straße
und Flurstück 427 zusammengefügt werden. Weiter soll die zulässige Gebäudehöhe von
71,0 m üNN auf 80,0 m üNHN angehoben werden. Die übrigen Festsetzungen werden aus
der Ursprungsplanung übernommen.
Das Bebauungsplangebiet ist durch seine Lage in direkter Nähe zur Autobahn BAB 553
besonders für emissionsreiche Betriebe geeignet. Bei dem geplanten Betrieb, welcher sich
an dem Standort ansiedeln möchte, handelt es sich jedoch um einen emissionsarmen
Betrieb, welcher lediglich Lärm durch den An- und Abverkehr, welcher über die Sürther
Straße erfolgen soll, erzeugt.
Erläuterungen zu II:
Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b (BauGB) genannten Schutzgüter
bestehen, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden.
Gemäß § 13 BauGB kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung, sowie von
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar
Drucksache 224/2017
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sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs.
4 BauGB abgesehen werden.
Das vereinfachte Verfahren kann im Vergleich zum Normalverfahren schneller
durchgeführt werden. Somit kann für das geplante Vorhaben zeitnah geeignetes Planrecht
geschaffen werden, um eine schnelle Ansiedlung des Gewerbebetriebs zu ermöglichen.
Es soll daher parallel zum Aufstellungsbeschluss auch der Offenlagebeschluss durch den
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschlossen werden.
Weitere Erläuterungen erfolgen in der Sitzung.
Anlage(n):
(1) Übersichtsplan
(2) Bebauungsplanentwurf
(3) Legende
(4) Begründung
(5) Textliche Festsetzungen