Daten
Kommune
Brühl
Größe
376 kB
Datum
05.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:49
Aktualisiert
26.06.17, 16:49
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BRÜHL
BEBAUUNGSPLAN 04.07/3
„EHEMALIGER ZUCKERFABRIKSTEICH“
- 1. VEREINFACHTE ÄNDERUNG -
BEGRÜNDUNG
FÜR DEN BESCHLUSS ZUR ÖFFENTLICHEN AUSLEGUNG
GEM. § 3 ABS. 2 BAUGB
Stand 19.06.2017
BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
19.06.2017
Seite
INHALT
I.
STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG
1
1
Allgemeines
1
1.1
Plangebiet
1
1.2
Vorhandenes Planungsrecht
2
1.3
Planungsanlass
2
1.4
Planverfahren
3
2
Ziele und Zwecke der 1. Vereinfachten Änderung
3
2.1
Wesentliche Ziele der 1. Vereinfachten Änderung
3
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.2.6
Festsetzungen des Bebauungsplans
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung / Überbaubare Grundstücksfläche
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Anpflanzung von Straßenbäumen
Begrünung von Stellplätzen
Sonstige Hinweise
4
5
5
6
8
9
9
2.3
Erschließung
2.3.1 Verkehrliche Erschließung
2.3.2 Ver- und Entsorgung
12
12
12
3
3.1
3.2
Auswirkungen des Bebauungsplans
Städtebauliche Auswirkungen
Umweltauswirkungen
13
13
14
4
Städtebauliche Kennwerte
14
II.
ANHANG
15
A
B
"Brühler Liste"
Auszug Abstandsliste, Abstandsklassen I - V
BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
I.
STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG
1
Allgemeines
1.1
Plangebiet
19.06.2017
Das Plangebiet befindet sich in Brühl-Ost am Rand des Brühler Siedlungskörpers,
unmittelbar westlich neben der BAB 553, die zwischen 8m (im Norden) und 1,5m (im
Süden) über dem anstehenden Geländeniveau liegt, erschlossen durch Sürther und
verlängerter Wesselinger Straße. Das Umfeld ist geprägt durch gewerbliche
Ansiedlungen. Insbesondere an der Sürther Straße und im Nahbereich an der
Wesselinger Straße liegen mehrere produzierende Betriebe. Erst im weiteren
Umfeld, in ca. 150 - 200 m Entfernung, befindet sich die nächstgelegene
Wohnbebauung an der Elisabethstraße.
Das Plangebiet der 1. vereinfachten Änderung stellt die nördlich gelegenen
Gewerbeflächen des Bebauungsplans 04.07/3 dar.
Die Flächengröße für den Bereich der 1. vereinfachten
Bebauungsplans 04.07/3 beläuft sich auf insgesamt rund 3,52 ha.
Änderung
des
Das Plangebiet ist über Sürther Straße nach Westen an die Innenstadt sowie an die
K7 (Bergerstraße) und darüber an das übergeordnete Verkehrsnetz angebunden.
Dieser Knotenpunkt ist als leistungsfähige Kreisverkehrsanlage ausgebaut.
Die Wesselinger Straße ermöglicht eine direkte Anbindung nach Süden an die L 184
(Rheinstraße) und darüber an die BAB 553 sowie nach Wesseling. Bzgl. dieses
Knotenpunktes
laufen
Untersuchungen
unabhängig
von
diesem
Bauleitplanverfahren - mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheit mit
einer Lichtsignalanlage zu verbessern und die K7 auf diesen Knotenpunkt zu
verlegen.
Abwassertechnisch
trifft
das
Plangebiet
auf
gute
Infrastruktur.
Anschlussmöglichkeiten an den Mischwasserkanal bestehen in der Sürther Straße
sowie in den innerhalb des Gebietes am westlichen Rand liegenden
Mischwasserkanal, der diesem Kanal von der Lise-Meitner-Straße her zuleitet.
Weiterhin liegt östlich neben dem Plangebiet, im Dammbereich der anliegenden BAB
553, der Mischwasserkanal, der der Entsorgung der ca. 1,0 km südlich liegenden
Polizeiakademie und zwei Gewerbebetrieben dient.
Östlich des Plangebiets ist die Fläche entlang des Autobahndammes durch einen
Gehölzstreifen eingegrünt. Die Fläche selbst stellt sich heute als ungenutzte
Brachfläche dar.
Das Plangebiet der 1. vereinfachten Änderung wird wie folgt abgegrenzt:
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 22, umfasst die Flurstücke:
389,367, 388, 387und 428 (alle teilweise).
Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt:
Im Norden von der nördlichen Grenze des Flurstückes 428 beginnend am 6,0m
Radius (siehe im Westen) über den südlichen Bogenanfangsgrenzpunkt des
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
19.06.2017
Wendehammers in östlicher Verlängerung hinaus, bis zum Schnittpunkt der 30,0 m
Westparallelen zum westlichen Fahrbahnrand der BAB 553,
im Osten durch die 30,0 m Westparallele zum westlichen Fahrbahnrand der BAB
553, vom oben genannten Schnittpunkt bis zum Schnittpunkt mit der südlichen
Grenze des Flurstücks 428,
im Süden durch die südliche Grenze des Flurstücks 428 vom vorgenannten
Schnittpunkt bis zur 11,80 m Ostparallelen der westlichen Grenze des Flurstückes
389,
im Westen durch die 11,80 m Ostparallele der westlichen Grenzen der Flurstücke
389, 367, 388 und 387, bis zum Schnittpunkt der nördlichen Grenze des Flurstücks
428, abgerundet durch einen 6,0m Radius bestimmten Kreisbogen (in östlicher
Richtung).
Das Plangebiet umfasst ca. 3,52 ha.
1.2
Vorhandenes Planungsrecht
Der Gebietsentwicklungsplan für den Teilabschnitt Region Köln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.05.2001 weist für den Standort „Allgemeiner
Siedlungsbereich“ aus.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Brühl stellt die gesamte Fläche des Plangebiets
als „Gewerbliche Baufläche“ dar.
Planungsrecht besteht für das gesamte Plangebiet. Über die gesamte Fläche trifft
der Bebauungsplan BP 04.07/3 qualifizierte Festsetzungen.
Er weist ein Gewerbegebiet aus, welches in die Teilgebiete GE1, GE1* und GE2
unterteilt wird. Die Festsetzungen zur Grundflächenzahl (GRZ 0,8),
Geschossflächenzahl (GFZ 2,4), sowie die Vorgaben zur Gebäudehöhe (71,0m über
Normalnull (üNN)) und Dachform (Flachdach) sind in allen drei Teilgebieten (GE1,
GE1* und GE2) gleich.
Eine weitere Arbeitsgrundlage für den Bebauungsplan 04.07/3 liegt in dem in 2006
durch den Rat beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Brühl
vor. Dieses Konzept steuert die zukünftige Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben
im Brühler Stadtgebiet und trifft differenzierte Aussagen zu Standortlagen und
Sortimenten. Insbesondere werden Nahversorgungsstandorte und zentrale
Versorgungsstandorte unter Definition einer Brühler Einzelhandelsliste voneinander
abgegrenzt. Die Berücksichtigung regionaler Faktoren und von Verflechtungen der
Stadt Brühl zu umliegenden Städten und Gemeinden liegt diesem Konzept zugrunde.
Nach diesem Konzept soll am Standort „Ehemaliger Zuckerfabriksteich“
zentrenrelevanter großflächiger Einzelhandel vermieden werden, wie es auch in der
Ursprungsplanung erfolgt ist.
1.3
Planungsanlass
Mit der Aufstellung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 04.07/3 hat
der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt seinen Willen zum Ausdruck
gebracht, das betreffende Gebiet neu zu überplanen. Es wurde angesprochen, dass
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
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die derzeitigen Festsetzungen, speziell die Unterteilung der Fläche in zwei einzelne
Baufelder, das geplante Vorhaben des Bauträgers verhindert. Eine
Zusammenführung der beiden Baufelder hätte eine effizientere Ausnutzung der
Grundfläche zur Folge. Darüber hinaus besteht die Absicht, die zulässige
Gebäudehöhe von derzeit 71,0 m üNN auf 80,0 m über Normalhöhenull (üNHN)
anzuheben, um die Ansiedlung einer Lager- und Verpackungshalle zu ermöglichen.
Die Ausweisung als Gewerbegebiet bleibt bestehen. Mit der Aufstellung der 1.
vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 04.07/3 sollen die beiden nördlichen
Baufenster zusammengefasst werden.
1.4
Planverfahren
Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und keine Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b (BauGB) genannten
Schutzgüter bestehen, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB
angewandt werden.
Aufgrund dessen kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung, sowie von
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der
Angabe nach
§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden.
Beschluss
Datum
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss PStA
05.07.2017
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange PStA
Öffentliche Auslegung
Satzungsbeschluss PStA
Satzungsbeschluss Rat
2
Ziele und Zwecke der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans
2.1
Wesentliche Ziele der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans
Die Erschließung des Plangebiets ist durch die Festsetzungen des Bebauungsplans
04.07/3 „ehemaliger Zuckerfabriksteich“ geregelt.
Die nördlichen beiden Baufenster des BP 04.07/3 bleiben als Gewerbegebiet
ausgewiesen. Das in Nord-Süd-Ausrichtung rund 210,0 m lange Areal wird mit einem
zusammenhängenden Baufeld belegt. Die Fläche bietet somit Raum für großflächige
Unternehmen, wie in der Umgebung z.T. schon mehrfach vorhanden. Durch die
Festsetzung eines großen zusammenhängenden Baufeldes kann den Vorstellungen
des Grundstückseigentümers zur Etablierung eines großflächigen Betriebs Rechnung
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
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getragen werden. Für das Gebiet ist seitens des Grundstückseigentümers die
Etablierung einer Lager- und Verpackungshalle geplant.
Gegenüber dem bisher gültigen Bebauungsplan ermöglichen die neuen
Festsetzungen durch Erweiterung der Baufelder, dass der Grundstückseigentümer
sein geplantes Vorhaben durchführen kann. Das Vorhaben würde mit dem derzeit
gültigen Bebauungsplan die für Bebauung zulässige Fläche überschreiten.
Weiteres Ziel der 1. vereinfachten Änderung ist die Veränderung der festgesetzten
Höhe von 71,0m üNN auf 80,0 m üNHN, um die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes
mit einer Hallenhöhe von bis zu ca. 19,0m Höhe zu ermöglichen.
Nachdem die Fläche für den BP 04.07/3 1. Vereinfachte Änderung bisher ungenutzt
geblieben ist, wurde ein Konzept von einem Bauträger vorgelegt, welches die
Flächenpotenziale effektiv ausnutzt. Die bisherigen Festsetzungen stellen keine
optimale Lösung dar um das Gebiet effizient bebauen zu können. Ziel ist es, die
Fläche planungsrechtlich so festzusetzen, dass sie eine attraktive Möglichkeit im
Sinne einer Ansiedlung für einen Gewerbebetrieb darstellt.
Der Bauträger plant mit einem großen zusammenhängenden Baukörper parallel zur
BAB 553. Der Bau dieser etwa 18,0 m hohen Gewerbehalle soll als Lager- und
Verpackungshalle genutzt werden. Er schirmt die hinter dieser Gewerbehalle
liegenden Bauflächen (größtenteils weiteres Gewerbe) vom Lärm der BAB 553 ab.
Der große zusammenhängende Baukörper gliedert sich gut in das Umfeld mit
mehreren großflächigen Betrieben ein.
Der geplante Gewerbebetrieb an sich verursacht so gut wie kaum Lärm, da es sich
lediglich um eine Lager- und Verpackungshalle handelt. Die Haupterschließung und
damit auch der An- und Abfahrtsbereich für LKW befindet sich im Norden des Gebiets
an der Sürther Straße. Hier ist also in Zukunft mit einem erhöhten Verkehrs- und
Lärmaufkommen zu rechnen. Dieses Gebiet ist aufgrund seines großen Abstands zur
nächstgelegenen Wohnbebauung jedoch in besonderem Maße dazu geeignet, ein
anspruchsvolles Emissionsverhalten zu haben.
Ein Vorhaben der hier beschriebenen Art wäre mit heutigem Planungsrecht nicht
möglich, da die zwei einzelnen Baufelder keinen zusammenhängenden Baukörper
erlauben und auch die zulässige Gebäudehöhe zu niedrig festgesetzt ist, um das
Vorhaben des Bauträgers zu verwirklichen. Neben den beiden Änderungen zur
Zusammenführung der beiden Baufelder und zur Erhöhung der zulässigen
Gebäudehöhe bleiben die Grundgedanken von der Ansiedlung eines
Gewerbebetriebes aus dem Ursprungsplan bestehen. Auch der Ausschluss von
zentrenrelevantem Einzelhandel bleibt bestehen. Gemäß der Festsetzung als GEGebiet hätte Einzelhandel zulässig sein können. Jedoch würden damit wesentlich
höhere Verkehrsaufkommen entstehen und auch negative Auswirkungen auf die
verbrauchernahe Versorgung stattfinden. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept
2011 der Stadt Brühl schließt daher den Einzelhandel an dieser Stelle aus.
2.2
Festsetzungen des Bebauungsplans
Im Folgenden sind die konkreten Festsetzungen inhaltlich wiedergegeben und durch
Begründungen kommentiert, soweit dies nicht bereits aus Kapitel 2.1 hervorgeht.
Die wörtlichen Festsetzungen sind dem Plan zu entnehmen.
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
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2.2.1 Art der baulichen Nutzung
Festsetzung
Die Art der baulichen Nutzung in den mit GE1, GE1* und GE2 bezeichneten
Baugebieten ist mit „Gewerbegebiet“ festgesetzt [§ 8 BauNVO].
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten sind
in den mit GE1, GE1* und GE2 bezeichneten Baugebieten nicht zulässig („Brühler
Liste" siehe Anhang zur Begründung).
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ist die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise
zulässige Nutzung („Betriebsbedingte Wohnungen“) im mit Lärmpegelbereich V (LPB
V) sowie im mit GE1 bezeichneten Teilbereich nicht zulässig.
Begründung
Der Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen innerhalb dieses Bebauungplans
erfolgt in Übereinstimmung mit dem im September 2011 beschlossenen
Einzelhandelskonzept. Nach diesem Konzept sind andere Standorte Schwerpunkte
für zentren- oder nahversorgungsrelevanten Einzelhandel:
„Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten sind
grundsätzlich
nur innerhalb des vorgeschlagenen Hauptzentrums Innenstadt möglich.“
„Weitere
Ansiedlungen
von
großflächigen
Einzelhandelsbetrieben
mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten außerhalb der vorgeschlagenen oder
geplanten zentralen Versorgungsbereiche sollten in der Stadt Brühl nicht erfolgen.“
„Um Schädigungen der zentralen Versorgungsbereiche zu vermeiden, sind
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten
in Gewerbegebieten weitgehend über Bebauungsplanfestsetzungen auszuschließen.
Zentrenrelevante Sortimente sollten nur als Randsortimente zulässig sein, die dem
nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet und diesem im
Angebotsumfang deutlich untergeordnet sind.“
[Einzelhandels- und Zentrenkonzept Brühl 2011, Kap. 4.5.3]
Aus lärmschutztechnischen Gründen - verursacht durch den Autobahnlärm - sind
Wohnungen entsprechend gutachterlicher Untersuchungen in dem mit
Lärmpegelbereich V gekennzeichneten Bereich grundsätzlich ausgeschlossen.
Im mit GE1 gekennzeichneten Gebiet ist Wohnen weiterhin ausgeschlossen, da die
Konflikte „Schutzanspruch Wohnen“ (auch bei Betriebswohnungen) sowie dem
Emissionsbedarf insbesondere auf diesen Bereich konzentrierter Betriebe ansonsten
nicht lösbar sind.
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung / Überbaubare Grundstücksfläche
Festsetzung
Grundflächenzahl (GRZ) / Geschossflächenzahl (GFZ)
Die GRZ sowie die GFZ sind gemäß gültiger Baunutzungsverordnung auf 0,8 bzw.
2,4 festgesetzt.
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
19.06.2017
Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß
Die Höhe baulicher Anlagen wird im gesamten Bebauungsplangebiet auf max. 80,0m
üNHN beschränkt.
überbaubare Grundstücksfläche / Baugrenzen [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Garagen und überdeckte
Stellplatzeinrichtungen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig.
Begründung
Über die Festsetzungen zu GRZ, GFZ, Höhe baulicher Anlagen sowie zu
überbaubaren Grundstücksflächen ist der städtebauliche Rahmen (s. Kap. 2.1)
hinreichend genau festgesetzt.
Die GRZ und GFZ-Festsetzungen bleiben wie im Ursprungsplan erhalten.
Eine höhere Ausnutzung oder Versiegelung der Fläche wird damit ausgeschlossen.
Um die Ansiedlung eines großflächigen Betriebs, welcher eine Lagerhalle errichten
möchte, zu ermöglichen, wird das Höchstmaß für bauliche Anlagen auf insgesamt
80,0 m üNHN festgesetzt, d.h. die baulichen Anlagen dürfen eine Höhe von ca. 19,0
m haben.
2.2.3 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
Gliederung des Gewerbegebietes nach Art der Betriebe und Anlagen
2.2.3.1Gliederung des Gewerbegebietes
Das Plangebiet wird gem. § 1 Abs. 4 BauNVO in die Teilgebiete GE1, GE1* und GE2
mit folgenden Festsetzungen gegliedert:
Festsetzung
1. - Im Gewerbegebiet mit der Bezeichnung GE1 sind Anlagen und Betriebe der
Abstandsklassen I - IV der Abstandsliste zum RdErl. des Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 - SMBl. NW S. 283 - und Anlagen
mit ähnlichem Emissionsgrad nicht zulässig.
2. - Im Gewerbegebiet mit der Bezeichnung GE1* und GE2 sind Anlagen und
Betriebe der Abstandsklassen I - V der Abstandsliste zum RdErl. des Ministers für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 - SMBl. NW S. 283 - und
Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad nicht zulässig.
3. - Das Gewerbegebiet wird gem. § 1 Abs. 4 BauNVO in die Teilgebiete GE1, GE1*
und GE2 mit folgenden Festsetzungen gegliedert:
Im jeweiligen Teilgebiet sind nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren
Schallemissionen die in der folgenden Tabelle aufgeführten immissionswirksamen
flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) nicht überschreiten:
Teilgebiet
GE1, GE1*
GE2
IFSP in dB (A)
tags (6 - 22 Uhr)
nachts (22 - 6 Uhr)
63
46
59
41
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Der
immissionswirksame
Schallleistungspegel
einer
Anlage
ist
der
Schallleistungspegel, der sich aus der Summe der Schallleistungen aller
Schallquellen einer Anlage ergibt, abzüglich der Verluste auf dem Ausbreitungsweg
innerhalb der Anlage und unter Berücksichtigung der Richtwirkungsmaße der
Schallquellen.
Die Anforderung ist erfüllt, wenn der Schallleistungspegel (LWA) der Anlage oder des
Betriebes den dem Anlagen-/ Betriebsgrundstück entsprechenden zulässigen
Schallleistungspegel (LWA,zul) nicht überschreitet:
= IFSP + 10 lg F/F0 [dB (A)]
F = Fläche des Anlagen- Betriebsgrundstücks in m²
F0 = 1 m²
LWA,zul
Das Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche
der Anlage oder des Betriebs (beurteilt nach der TA Lärm) folgende Werte nicht
überschreitet:
a)
IK
Das dem Anlagen-/ Betriebsgrundstück entsprechende Immissionskontingent
IK = LWA,zul + 10 lg F/F0 - 20 lg sm/s0 - 11 [dB (A)]
sm = Entfernung vom Anlagen-/ Betriebsgrundstück (Mittelpunkt) zum
maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nrn. 2.2 und 2.3 der TA
Lärm) in m. Große Anlagen sind so in Teilflächen zu unterteilen, dass sm
mindestens doppelt so groß wie die jeweils größte Flächenausdehnung der
Teilfläche ist.
s0 = 1 m²
oder
b)
einen Wert von 15 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr.
6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich.
Begründung
Zur Gewährleistung ausreichender Abstände zwischen emittierendem Gewerbe und
der nächstgelegenen Wohnbebauung findet die Abstandsregelung des Landes NRW
(RdErl. des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998
- SMBl. NW S. 283) Anwendung. Hierüber sind Mindestabstände gewährleistet, die
v.a. Erschütterungen und Gerüche berücksichtigen.
Den lärmtechnischen Festsetzungen liegt das schalltechnische Gutachten der Fa.
Accon, Köln, März 2003 / November 2006 zugrunde. Da die Rahmenbedingungen
bezüglich lärmimmitierenden und lärmemitierenden Einwirkungen nicht geändert
haben, ist das Gutachten weiterhin aktuell.
Die Festsetzungen dienen der Differenzierung der Baugebiete in lärmtechnischer
Hinsicht. Sie berücksichtigen die nächstgelegene Wohnbebauung und ordnen in
Abhängigkeit hiervon den Baugebieten unterschiedliche Lärmkontingente zu.
Dies dient insofern insbesondere dem Ziel der Etablierung eines Gewerbegebietes,
weil hierüber zulässige - und somit wohnverträgliche - Nutzungen formuliert werden.
Da im Einzelfall auch andere Betriebe hinsichtlich ihrer Lärmemissionen zulässig
sein können, sind Bedingungen formuliert (Punkte a) und b)), die solche Betriebe
berücksichtigen müssen um ggf. eine Privilegierung zu erfahren.
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2.2.3.2 Passive Schallschutzmaßnahmen an den gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässigen Wohnungen
Festsetzung
- Ausnahmsweise zulässige Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind
nur unter erhöhtem Schallschutz der Fassadenelemente, insbesondere der Fenster,
zulässig.
- Die Anforderungen für den Lärmpegelbereich IV nach Tabelle 8 der DIN 4109,
Ausgabe November 1989 (maßgebl. Außenlärmpegel: 66-70 dB(A)) sind
einzuhalten. Das resultierende Bauschalldämmmaß der Fassadenbauteile für
Wohnräume muss mindestens 40 dB betragen. Bei Anteilen der Fensterfläche an der
Außenwand bis 40% sind Fenster der Schallschutzklasse 3 (nach VDI 2179,
Ausgabe August 1987) vorzusehen. Abweichungen hiervon sind nach der Tabelle 10
der DIN 4109, Ausgabe November 1989 zu ermitteln.
- Die Anforderungen für den Lärmpegelbereich III nach Tabelle 8 der DIN 4109,
Ausgabe November 1989 (maßgebl. Außenlärmpegel: 61-65 dB(A)) sind
einzuhalten. Das resultierende Bauschalldämmmaß der Fassadenbauteile für
Wohnräume muss mindestens 35 dB betragen. Bei Anteilen der Fensterfläche an der
Außenwand bis 40% sind Fenster der Schallschutzklasse 3 (nach VDI 2179,
Ausgabe August 1987) vorzusehen. Abweichungen hiervon sind nach der Tabelle 10
der DIN 4109, Ausgabe November 1989 zu ermitteln.
Durch die geplante Veränderung sind keine Auswirkungen auf die Festsetzungen zu
den Schallschutzmaßnahmen zu erwarten.
Begründung
Gemäß Baunutzungsverordnung sind betriebsbedingte Wohnungen (z.B. für
Betriebsleiter …) in GE-Gebieten ausnahmsweise zulässig.
Aufgrund der Lärmvorbelastung durch den Autobahnverkehr sind jedoch
Vorsorgemaßnahmen zu veranlassen, um Lärmbelastungen für potentielle Bewohner
zu vermeiden.
Weiterhin erfolgt diese Regelung zur Vermeidung von Konflikten zwischen der
schutzbedürftigen Nutzung Wohnen / Schlafen sowie den Bedürfnissen von
Gewerbebetrieben, die ihrerseits die Ausschöpfung der Emissionskontingente (s.
Kap. 2.2.4.1) beanspruchen.
Innerhalb des Lärmpegelbereichs V sind die Aufwendungen für den Lärmschutz im
Vergleich zum Nutzungszweck des Plangebietes unverhältnismäßig, weswegen
Wohnungen auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Im Vordergrund dieser
Planung steht die Realisierung eines GE-Gebietes - die Lärmpegelbereiche III und IV
bieten ausreichend Raum, um ggf. betriebsbedingte Wohnungen einzuräumen.
2.2.4 Anpflanzung von Straßenbäumen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB]
Festsetzung
Am nördlichen und westlichen Rand des Plangebiets sind entsprechend den
zeichnerischen Festsetzungen neun Straßenbäume anzupflanzen und dauerhaft zu
erhalten. Abgängige Bäume sind gleichartig zu ersetzen.
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BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
Laubbaum
Ungarische Eiche
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(Hochstamm, mind. 3x verpflanzt, mit Ballen,
Stammumfang mind. 18-20cm)
Quercus frainetto
2.2.5 Begrünung von Stellplätzen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB]
Festsetzung
Je angefangene acht Stellplätze ist ein standortgerechter Laubbaum der folgenden
Arten anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten:
Laubbäume
Amerikanische
Gleditschie
(Hochstamm, mind. 3x verpflanzt, mit Ballen,
Stammumfang mind. 18-20cm)
Gleditsia triaconthos
Begründung
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes werden verschiedene
Pflanzmaßnahmen festgesetzt, die zu einer Begrünung und zu einer Verbesserung
der ökologischen Qualität in diesem Bereich beitragen sollen.
2.2.6 Sonstige Hinweise
Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen [§ 9 Abs. 6
BauGB]
2.2.6.1 Schutzzonen der Autobahn
Hinweis im Plan
- Gemäß § 9 Abs. 1+2 Fernstraßengesetz (FStrG) gelten innerhalb der im Plan
eingetragenen Schutzzonen (40-m-Linie und 100-m-Linie) gesetzliche Bauverbote und
Beschränkungen.
Begründung
- In einer Entfernung von bis zu 40,0 m, gemessen vom äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn der Autobahn (Anbauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen
Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen
größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der
Außenwerbung, sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche
Nutzung
der
Hochbauten
erforderlich
sind
(z.B.
Pflichtstellplätze,
Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.). Ausnahmen hiervon, sowie die Errichtung
von
Sichtund
Lärmschutzwällen
bedürfen
der
Genehmigung
der
Straßenbauverwaltung.
- In einer Entfernung von bis zu 100,0 m, gemessen vom äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG) ...
a) ... dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders
genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der
Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche,
-9-
BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
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Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der
Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) ... sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken
und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger
Weise beeinträchtigt wird.
c) ... dürfen weder Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von
Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn angebracht oder
aufgestellt werden.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungs- und
Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst.
Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb auf
der Autobahn ergeben oder ergeben können - z.B. Geräusch-, Geruchs-, oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden.
- Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher
Übernahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen gemäß § 9 (1+2) FStrG ist die
Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens
erforderlich.
- Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an
Maßnahmen zu beteiligen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der
BAB beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher
sicherzustellen, dass über die BAB-Schutzzonen hinaus Werbeanlagen,
Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den
Verkehr auf der BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen,
wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
2.2.6.2 Hinweis zu Altlasten
Hinweis im Plan
- Gemäß § 1 iVm § 4 (3) Bundesbodenschutzgesetz wird festgesetzt, dass sämtliche
Aushub- und andere bodenverändernde Maßnahmen nur unter gutachterlicher
Begleitung und nach vorheriger Absprache mit der Unteren Bodenschutzbehörde des
Rhein-Erft-Kreises durchgeführt werden dürfen.
Begründung
Der verfüllte Teich stellt eine Altablagerung dar. Nach Aussage des Rhein-Erft-Kreises
(Untere Bodenschutzbehörde) sind Verfüllungsmaterialien wie Bodenaushub,
Gießereisand, Putzereistaub, Gichtgussstaub, Schlamm aus Kammerfilterpresse u.a.
zum Einsatz gekommen.
Bei Aushubmaßnahmen ist eine gutachterliche Begleitung angezeigt, da nicht alle
Verdachtsmomente ausgeräumt werden konnten. Entgegen der durch die Untere
Bodenschutzbehörde erteilten Auflage wurde über den Böschungsrand verkippt, die
geforderte Verdichtung alle 2,0 m erfolgte nicht. Statische Probleme können daher
nicht ausgeschlossen werden.
2.2.6.3 Versickerung
Hinweis im Plan
- Von der Pflicht zur Versickerung von Niederschlagswasser nach § 51a
Landeswassergesetz wird im vorliegenden Bebauungsplan wegen der zu befürchten
- 10 -
BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
19.06.2017
den Bodenbelastung durch die vorhandenen Anfüllungen abgesehen.
Sollte dennoch eine Versickerung angestrebt werden, so kann eine entsprechende
notwendige Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises nur in
Aussicht gestellt werden, sofern für die Versickerungsbereiche durch Gutachten mit
Gefährdungsabschätzung sowohl die Versickerungsfähigkeit des Bodens als auch
eine Unbedenklichkeit bzgl. des Schadstoffgehaltes des durchsickernden
Bodenbereiches nachgewiesen wird oder aber vorab ein vollständiger
Bodenaustausch im Versickerungsbereich durchgeführt wird. Untersuchungen sowie
evtl. Bodenaustausch sind mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Begründung
Aufgrund einer zu befürchtenden Bodenbelastung durch die Anfüllungen in den o.g.
Gruben wird von der Anforderung eine Versickerung für das anfallende
Niederschlagswasser einzurichten abgesehen.
Sollte eine Versickerung angestrebt werden, so kann eine entsprechende notwendige
Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde (Rhein-Erft-Kreis) nur in Aussicht gestellt
werden,
sofern
für
die
Versickerungsbereiche
durch
Gutachten
mit
Gefährdungsabschätzung sowohl die Versickerungsfähigkeit des Bodens als auch
eine Unbedenklichkeit bzgl. des Schadstoffgehaltes des durchsickernden
Bodenbereiches nachgewiesen wird oder vorab ein vollständiger Bodenaustausch im
Versickerungsbereich durchgeführt wird.
2.2.6.4 Unterschiedliches Setzungsverhalten
Hinweis im Plan
- Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ist mit Setzungen im Baugrund
zu rechnen. Vor Baubeginn von Baumaßnahmen ist der Untergrund auf seine
Belastbarkeit zu untersuchen.
Begründung
Eine Gesamtsanierung vor Ausweisung eines Bebauungsplangebietes wurde als
nicht erforderlich angesehen. Dahingegen ist eine gutachterliche Begleitung bei
Aushubmaßnahmen angezeigt, da nicht alle Verdachtsmomente ausgeräumt werden
konnten. Entgegen der durch die Untere Bodenschutzbehörde erteilten Auflage
wurde über den Böschungsrand verkippt, die geforderte Verdichtung alle 2,0 m
erfolgte nicht. Statische Probleme können daher nicht ausgeschlossen werden.
2.2.6.5 Nähe zu 380-kV-Hochspannungsfreileitung
Hinweis im Plan
- Die an der nord-östlichen Ecke des Plangebiets vorbeilaufende Freileitung erfordert
Beachtung bei leitungsgefährdenden Maßnahmen. Von der Mittellinie der Freileitung
gilt ein 29,0 m breiter Schutzstreifen. Erst ab diesem Schutzstreifen dürfen
Anpflanzungen mit einer Endwuchshöhe von maximal 5m zum Einsatz kommen. Ab
dieser 29-m-Linie dürfen je vollem Meter zusätzlichem Abstand Anpflanzungen zum
Einsatz kommen, die eine um einen Meter höhere Endwuchshöhe erreichen können.
- 11 -
BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
19.06.2017
Begründung
Die außerhalb des Plangebietes verlaufende Freileitung erfordert unter Umständen
eine Berücksichtigung bei der Wahl von Anpflanzungen.
Der Schutzstreifen selbst ist grundbuchrechtlich gesichert.
2.3
Erschließung
2.3.1 Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Erschließung ist durch den Bebauungsplan 04.07/3 gesichert. Es
sind keine Veränderungen der Erschließung durch die 1. vereinfachten Änderung
des Bebauungsplans 04.07/3 geplant. Durch die nördlich vorhandene Sürther Straße
wird das Gebiet erschlossen. Auf eine weitere innenliegende Erschließung wird
bewusst verzichtet, um dort die Ansiedlung größerer zusammenhängender Betriebe
nicht unnötig zu erschweren.
Über die Sürther Straße wird das Plangebiet zudem gut an das überörtliche
Verkehrsnetz angebunden (vgl. auch 1.1 Plangebiet).
2.3.2 Ver- und Entsorgung
Wasser / Abwasser
Gem. § 51a LWG besteht für Grundstücke in Bebauungsplangebieten die Pflicht,
anfallendes Niederschlagswasser vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in
ein Gewässer einzuleiten.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei großen Teilen des Plangebietes um eine
Altablagerung handelt, und darüber hinaus weitere zwei Altlastenverdachtsflächen
bestehen, wird lt. Rhein-Erft-Kreis, Untere Wasserschutzbehörde, von der Umsetzung
der Versickerungspflicht abgesehen.
Abwassertechnisch wird das Gebiet an den vorhandenen Mischwasserkanal, am
westlichen Plangebietsrand unter der zukünftig verlängerten Wesselinger Straße
liegend, angeschlossen. Alternativ bestehen auch Anschlussmöglichkeiten an die
Mischwasserkanäle in der Sürther Straße oder ggf. in den im Autobahndamm
liegenden Kanal, der der Entsorgung der Polizeiakademie und zwei
Gewerbebetrieben dient.
Fernmeldetechnische Versorgung
Zur fernmeldetechnischen Versorgung des Planbereiches ist die Verlegung
zusätzlicher Telekommunikationsanlagen / -linien erforderlich. Zur Sicherstellung der
rechtzeitigen Versorgung mit Telekommunikationsanschlüssen unter Berücksichtigung
einer sinnvollen Koordination mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der
anderen Leistungsträger sollen Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen so
früh wie möglich den relevanten Telekommunikationsträgern mitgeteilt werden.
Stromversorgung
Die stromtechnische Versorgung des Plangebietes wurde im Rahmen der
erschließungstechnischen Ausbauplanung berücksichtigt.
Die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH weist auf die östlich der
Autobahn verlaufende Freileitung hin. Grundbuchrechtlich sind hierzu Schutzstreifen
gesichert, die leitungsgefährdende Maßnahmen untersagen.
- 12 -
BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
19.06.2017
Darüber hinaus gilt im Plangebiet insofern auch bzgl. des entlang des
Autobahndammes geplanten privaten Grünstreifens Folgendes: Um bei einem evtl.
Baumumbruch die Beschädigung der Hochspannungsfreileitung zu verhindern sind
Schutzmaßnahmen einzuhalten: Beginnend am eingetragenen Schutzstreifen (29,0 m
von der Mittellage der Freileitung) dürfen Gehölze mit einer maximalen
Endwuchshöhe von 5,0 m zum Einsatz kommen. Je zusätzlichem Meter Abstand zur
Freileitung dürfen Gehölze mit einer Endwuchshöhe um einen Meter mehr zum
Einsatz kommen.
3
Auswirkungen des Bebauungsplans
3.1
Städtebauliche Auswirkungen
Städtebau / Nutzungen
Ziel der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 04.07/3 ist die Ansiedlung
eines großflächigen Gewerbebetriebs. Um die Ansiedlung zu ermöglichen, ist die
Zusammenlegung der beiden nördlichen Baufenster und die Anhebung der
maximalen Höhe baulicher Anlagen geplant. Alle anderen Festsetzungen bleiben wie
in der Ursprungsplanung bestehen.
Höhe der baulichen Anlagen
Um die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes mit einer Lager- und Verpackungshalle
zu ermöglichen, wird die maximal zulässige Gebäudehöhe von 71,0 m üNN auf 80,0
m üNHN erhöht. Die hier zulässigen Gebäude fügen sich in die umgebende
Bebauung ein, welche größtenteils durch den Bebauungsplan „Bauzonen“
Ordnungsziffer 24 geprägt sind, welcher eine maximale Gebäudehöhe von 20,0 m
zulässt.
Zusammenführung Baufenster
Da mit dem konkreten Bauvorhaben absehbar keine kleinteilige Nutzung auf dem
Grundstück erfolgen wird, kann von der bisherigen Festsetzung zweier Baufenster
abgesehen werden.
Die Zusammenführung der Baukörper bietet die Möglichkeit, dass ein
zusammenhängender Baukörper entstehen kann. Damit kann das vom
Grundstückseigentümer geplante Vorhaben durchgeführt werden. Weiterhin bedeutet
dies, dass ein geschlossener Baukörper entsteht, welcher positive Einwirkungen auf
die Lärmemission der BAB 553 hat.
Einzelhandel
Mit dem verfolgten Konzept wird ein gemäß Baunutzungsverordnung typisches
Gewerbegebiet unter Berücksichtigung brühlspezifischer - hier insbesondere
einzelhandelsrelevanter - Rahmenbedingungen definiert.
Wie unter Kap. 2.2.1 ausgeführt, werden in Übereinstimmung mit dem
Einzelhandelsund
Zentrenkonzept
der
Stadt
Brühl
zentrenund
nahversorgungsrelevante Nutzungen ausgeschlossen. Die Ansiedlung von
großflächigen Einzelhandelsbetrieben sollte, soweit sie zentrenrelevante
Kernsortimente führen, nur in der Innenstadt möglich sein.“
„Für eine Konzentration von zentrenverträglichen Großbetrieben auf einen
Standortbereich sprechen vor allem folgende Gründe:
- 13 -
BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
19.06.2017
- die Konzentration von Einzelhandelsbetrieben reduziert den Ressourceneinsatz
(Verbrauch von Flächen, Bau und Unterhaltung von Verkehrswegen),
- durch die Konzentration von Einzelhandelsbetrieben soll sichergestellt werden,
dass für Betriebe des produzierenden Gewerbes, die für die wirtschaftliche
Entwicklung der Stadt Brühl sehr wichtig sind, in einem ausreichendem Maße
Flächen zur Verfügung stehen.
Das vorgeschlagene Zentrenkonzept weist die Innenstadt als Hauptzentrum mit einer
gesamtstädtischen Versorgungsbedeutung aus (Verflechtungsbereich: Stadt Brühl).
Aufgrund der spezifischen Siedlungs- und Einzelhandelsstruktur der Stadt Brühl
existieren derzeit keine weiteren zentralen Versorgungsbereiche im Sinne von
Neben- und Nahversorgungszentren.“ [Einzelhandels- und Zentrenkonzept Brühl
2011, Kap. 4.1]
Darüber hinaus wird das Spektrum der möglichen Nutzung weit gefasst und lediglich
durch Regelungen des Immissionsschutzes eingeschränkt.
Dementsprechend ist mit gewerblichen Nutzungen zu rechnen, deren Aktivitäten
vorwiegend zu Tageszeiten (6:00 - 22:00 Uhr) statt finden.
Verkehr
Nach wie vor bleibt die Möglichkeit bestehen, die Wesselinger Straße nach Norden
am Rande des Bebauungsplangebiets zur Sürther Straße zu verlängern.
Durch die vorliegende Planung wird kein Bedarf einer neuen Verkehrsuntersuchung
ausgelöst, da auf der in Planung befindlichen Fläche bereits Baurecht besteht, das
gewerbliche Nutzungen ermöglicht.
3.2
Umweltauswirkungen
Relevante Umweltauswirkungen werden durch die Planung nicht verursacht, da im
Geltungsbereich des Plangebietes vorhandenes Planungsrecht überplant wird, das
ebenfalls vorwiegend überbaubare Flächen festsetzt und durch die
Änderungsplanung keine höhere Versiegelung der Fläche ermöglicht wird. Durch die
Änderung gibt es keine weiteren Eingriffe in den Naturhaushalt.
4
Städtebauliche Kennwerte
Fläche
- Plangebietsgröße
.......................................... 3,52 ha
Gewerbeflächen
- GE-Fläche
.......................................... 3,52 ha
- 14 -
BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung
II.
ANHANG
A
"Brühler Liste"
B
Auszug Abstandsliste, Abstandsklassen I - V
- 15 -
19.06.2017
Fortschreibung • Einzelhandels- und Zentrenkonzept Brühl
Tabelle 10:
Brühler Liste zur Definition der nahversorgungsrelevanten, zentrenund nicht-zentrenrelevanten Sortimente
Definition zentren- und
nahversorgungsrelevanter Sortimente
WZ
Bezeichnung
Definition nicht-zentrenrelevanter Sortimente
WZ
Bezeichnung
nahversorgungsrelevante Sortimente
47.2
Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Tabakwaren
47.73
Apotheken
47.75
Drogeriewaren, (ohne kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel)
zentrenrelevante Sortimente
47.41
Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte
und Software
47.42
Telekommunikationsgeräte
47.43
Geräte der Unterhaltungselektronik
aus 47.51
Haushaltstextilien (Haus-, Tisch- und Bettwäsche), Kurzwaren, Schneidereibedarf,
Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche (ohne Bettwaren)
aus 47.53
Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff,
Vorhänge, dekorative Decken)
aus 47.54
elektrische Haushaltsgeräte (Kleingeräte)
aus 47.54
elektrische Haushaltsgeräte (Großgeräte wie
Herd, Waschmaschine)
nicht-zentrenrelevante Sortimente
aus 47.51
Bettwaren (u. a. Matratzen, Lattenroste,
Oberdecken)
47.52.1
Metall- und Kunststoffwaren (u .a. Schrauben und -zubehör, Kleineisenwaren, Bauartikel, Dübel, Beschläge, Schlösser und
Schlüssel, Installationsbedarf für Gas, Wasser, Heizung und Klimatechnik, Bauelemente aus Eisen, Metall und Kunststoff, Werkzeuge aller Art; Werkstatteinrichtungen, Leitern, Lager- und Transportbehälter, Spielgeräte für Garten und Spielplatz, Drahtwaren,
Rasenmäher)
47.52.3
Anstrichmittel, Elektroinstallationszubehör,
Bau- und Heimwerkerbedarf
aus 47.53
Tapeten und Bodenbeläge, Teppiche
47.59.1
Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel
47.59.2
keramische Erzeugnisse und Glaswaren
47.59.3
Musikinstrumente und Musikalien
aus 47.59.9
Haushaltsgegenstände (u. a. Koch-, Bratund Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke, nicht elektrische Haushaltsgeräte)
aus 47.59.9
Holz-, Flecht- und Korbwaren (u. a. Drechslerwaren, Korbmöbel, Bast- und Strohwaren,
Kinderwagen)
aus 47.59.9
Lampen, Leuchten und Beleuchtungsartikel
aus 47.59.9
sonstige Haushaltsgegenstände (u. a. Bedarfsartikel für den Garten, Garten- und
Campingmöbel, Grillgeräte)
47.61.0
Bücher
47.62.1
Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften
und Zeitungen
Fortsetzung folgt
Seite 49 von 55
Fortschreibung • Einzelhandels- und Zentrenkonzept Brühl
Definition zentren- und
nahversorgungsrelevanter Sortimente
WZ
Bezeichnung
47.62.2
Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel
47.63
Ton- und Bildträger
47.64.1
Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör
aus 47.64.2
Sportartikel (inkl. Sportbekleidung, -schuhe,
-geräte)
47.65
Spielwaren und Bastelartikel
47.71
Bekleidung
47.72
Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck
47.74
medizinische und orthopädische Artikel
aus 47.75
kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel (ohne Drogerieartikel)
aus 47.76.1
Blumen
47.77
Uhren und Schmuck
47.78.1
Augenoptiker
47.78.2
Foto- und optische Erzeugnisse
47.78.3
Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche
Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel
47.79
Antiquitäten und Gebrauchtwaren
Definition nicht-zentrenrelevanter Sortimente
WZ
Bezeichnung
aus 47.64.2
Campingartikel
aus 47.76.1
Pflanzen, Sämereien und Düngemittel
47.76.2
zoologischer Bedarf und lebende Tiere (inkl.
Futtermittel für Haustiere)
Zentrenrelevante Sortimente gem. Anlage zum § 24 a LEPro NRW
Quelle: eigene Zusammenstellung im Rückgriff auf die Systematik der Wirtschaftszweige (WZ 2008)
Seite 50 von 55
Anlage 1 zum RdErl v. 6.6.2007
Abstandsliste 2007
Abstandsliste 2007
(4. BImSchV: 15.07.2006)
1)
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
I
1.500
1
1.1 (1)
Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen,
soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt (#)
2
1.11 (1)
Anlagen zur Trockendestillation z. B. Kokereien und Gaswerke
3
3.2 (1) a)
Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und
zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl in Stahlwerken,
einschl. Stranggießanlagen
4
4.4 (1)
Mineralölraffinerien (#)
1)
Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn sie enthält in manchen Fällen
Oberbegriffe und/oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses
zusammengehören, in ihrer Auswirkung i. S. des Abstandserlasses aber als selbstständige Anlagenarten zu sehen sind oder
immissionsschutz- und planungsrechtlich ohne Bedeutung sind. Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die
Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer eingehalten werden. Abstands bestimmend ist aber - unabhängig von dem
Genehmigungserfordernis - die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist.
-2-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
II
1.000
5
1.14 (1)
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder
bituminösem Schiefer
6
2.14 (2)
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von
Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken,
Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder
mehr je Stunde im Freien (*)
(s. auch lfd. Nr. 90)
7
3.1 (1)
Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen
8
3.2 (1) b)
Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder
Stahl mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde
einschl. Stranggießen (*)
(s. auch lfd. Nrn. 27 und 46)
9
3.3 (1)
Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen,
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen einschl. Aluminiumhütten
(#)
10
3.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im
Freien (z. B. Container) (*)
(s. auch lfd. Nr. 96)
11
3.18 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder sektionen aus Metall im Freien (*)
(s. auch lfd. Nr. 97)
12
4.1 (1)
c), p)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen
Kohlenwasserstoffen oder von Nichtmetallen, Metalloxiden oder
sonstigen anorganischen Verbindungen (#)
13
4.1 (1)
g)
Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen durch
chemische Umwandlung in industriellem Umfang (#)
14
4.1 (1)
h)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern
(s. auch lfd. Nr. 50) (#)
15
4.1 (1)
l)
Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und
Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoff-oxiden,
Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff,
Schwefeldioxid, Phosgen (#)
16
4.1 (1)
r)
Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für
Pflanzenschutzmittel und von Bioziden (#)
17
4.1 (1)
s)
Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch chemische
Umwandlung (Wirkstoffe für Arzneimittel) (#)
18
6.3 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten, oder
Holzfasermatten
19
7.12 (1)
Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von
Tierkörpern
oder
tierischen
Abfällen,
ausgenommen
Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 200)
20
10.15 (1+2)
Offene Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung ab
insgesamt 300 Kilowatt,
b) Gasturbinen oder Triebwerken
(s. auch lfd. Nr. 101)
21
10.16 (2)
Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben
(s. auch lfd. Nr. 101)
22
-
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im
Freien (*)
-3-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
III
700
23
1.1 (1)
Kraftwerke und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen,
soweit die Feuerungswärmeleistung mehr als 150 MW bis max. 900
MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#)
24
1.12 (1)
Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder
Teererzeugnissen (#)
25
2.3 (1)
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen
26
2.4 (1+2)
Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein,
Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte
27
3.2 (1) b)
Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen
unter 50 t Gesamtabstichgewicht (*)
(s. auch lfd. Nrn. 8 und 46)
28
3.24 (1)
Automobil- u. Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von
Verbrennungsmotoren (*)
29
4.1 (1)
a), d), e)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasser-stoffen
einschl. stickstoff- oder phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe (#)
30
4.1 (1)
f)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von halogenhaltigen
Kohlenwasserstoffen (#)
31
4.1 (1)
m), n), o)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Säuren, Basen, Salzen
(#)
32
4.1 (1)
q)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor-, stickstoffoder kaliumhaltigen Düngemitteln (#)
33
4.6 (1)
Anlagen zur Herstellung von Ruß (#)
34
8.8 (1)
8.10 (1)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen
oder mehr je Tag (s. auch lfd. Nr. 71)
35
-
Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z. B.
Hochofenschlacke)
36
-
Freizeitparks mit Nachtbetrieb (*)
(s. auch lfd. Nr. 160)
-4-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
IV
500
37
1.1 (1)
Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für
den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
50 MW bis 150 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#)
8.2 (1)
a) und b)
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von
Abfallhölzern ohne Holzschutzmittel oder Beschichtungen von
halogenorganischen Verbindungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr
38
1.8 (2)
Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von
220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen
eingehauste Elektroumspannanlagen (*)
39
1.9 (2)
Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle
40
1.10 (1)
Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
41
2.8 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern auch soweit es
aus Altglas hergestellt
42
2.11 (1)
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen
zur Herstellung von Mineralfasern
43
2.13 (2)
Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen
unter Verwendung von Zement (*)
44
2.15 (1)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus
Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich
Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und
Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr
je Stunde (s. auch lfd. Nr. 91)
45
3.6 (1 + 2)
Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen,
ausgenommen Anlagen zum Walzen von Kaltband mit einer
Bandbreite bis 650 mm (*)
46
3.2 (1) b)
3.7 (1)
Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Eisen-, Temperoder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 20 t oder
mehr Gussteile je Tag
(s. auch lfd. Nrn. 8 und 27)
47
3.11 (1 + 2)
Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (*)
48
3.16 (1)
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen
oder geschweißten Rohren aus Stahl (*)
49
4.1 (1)
b)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von sauerstoffhaltigen
Kohlenwasserstoffen (#)
50
4.1 (1)
h)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Basiskunststoffen
(Kunstharzen, Polymeren, Fasern auf Zellstoffbasis)
(s. auch lfd. Nr. 14) (#)
51
4.1 (1)
i)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischen
Kautschuken (#)
52
4.1 (1)
j)
Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von
Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel (#)
53
4.5 (2)
Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle,
Schmierfette, Metallbearbeitungsöle (#)
54
4.7 (1)
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder
Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren (#)
-5-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
IV
500
55
4.8 (2)
Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen
mit einer Durchsatzleistung von 3 t oder mehr je Stunde (#)
(s. auch lfd. Nr. 105 )
56
5.1 (1)
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,
Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen
Trocknungsanlagen
unter
Verwendung
von
organischen
Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln
von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder
mehr je Jahr
57
5.2 (1)
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder
Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die Menge dieser Harze
25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt
58
5.5 (2)
Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenoloder kresolhaltigen Drahtlacken
59
5.8 (2)
Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von
Amino- oder Phenolplasten mittels Wärmebehandlung, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je Stunde beträgt
60
7.3 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen
oder zum Schmelzen von tierischen Fetten, ausgenommen Anlagen
zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu
Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200
Kilogramm Speisefett je Woche
61
7.9 (1)
Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder
technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen,
Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut
62
7.11 (1)
Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen
Anlagen für selbstgewonnene Knochen in
Fleischereien, in denen je Woche weniger als
4 000 kg Fleisch verarbeitet werden, und
Anlagen, die nicht durch lfd. Nr. 115 erfasst werden
63
7.15 (1)
Kottrocknungsanlagen
64
7.19 (1+2)
Anlagen
zur
Herstellung
von
Sauerkraut
mit
einer
Produktionsleistung von 10 Tonnen oder mehr Sauerkraut je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
65
7.21 (1)
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung
von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
(s. auch lfd. Nr. 193)
66
7.23 (1+2)
Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen
Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne
Fertigerzeugnisse
oder
mehr
je
Tag
als
Vierteljahresdurchschnittswert
67
7.24 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter
Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker
68
8.1 (1) a)
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder
gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen durch thermische
Verfahren
-6-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
IV
500
69
8.3 (1+2)
Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die
Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder
in einer Wirbelschicht
70
8.5 (1+2)
Offene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen oder mehr
Einsatzstoffen je Jahr (Kompostwerke)
(s. auch lfd. Nr. 128)
71
8.8 (2)
8.10 (2)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als
50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag auch soweit nicht
genehmigungsbedürftig (s. auch lfd. Nr. 34)
72
8.9 (1) a) + b)
8.9 (2) a)
a)
Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit
einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt oder
mehr
b)
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von EisenNichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit
Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmeter oder mehr
einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen EisenNichteisenschrotten oder mehr
oder
einer
oder
oder
73
8.12 (1+2)
a) und b)
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
74
8.13 (1+2)
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr
75
8.14 (1+2)
a) und b)
Offene Anlagen zum Lagern von Abfällen soweit in diesen Anlagen
Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden
76
8.15 (1+2)
a) und b)
Offene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung
von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum
Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
77
9.11 (2)
Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder
Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben
können, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt
werden; dies gilt auch für saisonal genutzte Getreideannahmestellen.
Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen
anfällt, sind ausgenommen
78
-
Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100 000 EW
(s. auch lfd. Nr. 143)
79
-
Oberirdische Deponien (*)
80
-
Autokinos (*)
-7-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
81
1.2 (2)
a) bis c)
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von festen,
flüssigen
oder
gasförmigen
Brennstoffen
mit
einer
Feuerungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als 50 MW in einer
Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel,
ausgenommen Notstromaggregate
82
1.4 (1+2)
a) und b)
Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder
zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder
erhitztem Abgas für den Einsatz von flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder
mehr,
83
1.5 (1 + 2)
a) und b)
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur
Erzeugung von Strom (*)
84
1.13 (2)
Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen
Brennstoffen
85
2.1 (1+2)
Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden
86
2.2 (2)
Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder
künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder
Kies
87
2.5 (2)
Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben,
Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker
88
2.7 (2)
Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
89
2.10 (1)
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr und die Besatzdichte
300 kg oder mehr je m³ Rauminhalt der Brennanlage beträgt
90
2.14 (2)
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von
Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken,
Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder
mehr je Stunde in geschlossenen Hallen (*)
(s. auch lfd. Nr. 6)
91
2.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus
Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich
Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und
Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung bis weniger als
200 t je Stunde (s. auch lfd. Nr. 44)
92
3.2 (2)
3.7 (2)
Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von
weniger als 2,5 t je Stunde sowie Eisen-, Temper- oder
Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis weniger als
20 t Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nr. 46)
93
3.4 (1)
3.8 (1)
Gießereien für Nichteisenmetalle oder Anlagen zum Schmelzen, zum
Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer
Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und
Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen
Nichteisenmetallen
(s. auch lfd. Nrn. 163 und 203)
94
3.5 (2)
Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch Flämmen
95
3.9 (1 + 2)
Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf
Metall- oder Kunststoffoberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen
Bädern, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen (*)
96
3.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall in
geschlossenen Hallen (z. B. Dampfkessel, Container) (*) (siehe auch
lfd. Nr. 10)
-8-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
97
3.18 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen (*)
(siehe auch lfd. Nr. 11)
98
3.19 (1)
Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen (*)
99
3.21 (2)
Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder
Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren
100
3.23 (2)
Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder
Magnesiumpulver oder –pasten oder von blei- oder nickelhaltigen
Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder –pasten
(#)
101
3.25 (1)
10.15 (1+2)
10.16 (2)
Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen
(i.V.m. Prüfständen, s. lfd. Nrn. 20 und 21) sowie geschlossene
Motorenprüfstände und geschlossene Prüfstände für oder mit
Luftschrauben
102
4.1 (1)
k)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tensiden durch
chemische Umwandlung (Seifen oder Waschmittel) (#)
103
4.2 (2)
Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell
gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden (#)
104
4.3 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für
Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens oder
von
Arzneimitteln
oder
Arzneimittelzwischenprodukten
im
industriellen Umfang, soweit Pflanzen behandelt oder Tierkörper
eingesetzt werden (#)
105
4.8 (2)
Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen
mit einer Durchsatzleistung von 1 t bis zu 3 t je Stunde (#)
(s. auch lfd. Nr. 55 )
106
4.9 (2)
Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer
Leistung von 1 t oder mehr je Tag (#)
107
4.10 (1)
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-stoffen
(Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter
Einsatz von 25 t je Tag oder mehr an flüchtigen organischen
Verbindungen (#)
108
5.1 (2)
a)
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,
Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen
Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln
von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15
Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr
109
5.1 (2)
b)
Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien
mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke organische
Lösungsmittel enthalten
110
5.2 (2)
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder
Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen mit Kunstharzen soweit die Menge dieser Harze
10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt,
ausgenommen
Anlagen
für
den
Einsatz
von
Pulverbeschichtungsstoffen
-9-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
111
5.4 (2)
Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder
Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, auch Anlagen
zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen
112
5.6 (2)
Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf
Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus
Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen
Stoffen und oxidiertem Leinöl
113
5.9 (2)
Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von
Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln
114
6.2 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus
Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
115
7.2 (1+2)
a) und b)
Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 500 kg
Lebendgewicht Geflügel oder mehr je Tag oder mehr als 4 Tonnen
Lebendgewicht sonstiger Tiere oder mehr je Tag
116
7.4 (1+2)
a)
Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
117
7.4 (1)
b)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch
Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
118
7.6 (2)
Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen
Därmen oder Mägen
119
7.8 (1)
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder
Knochenleim
120
7.13 (2)
Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren
ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle
121
7.14 (1+2)
Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder
Tierfellen sowie nicht genehmigungsbedürftige Lederfabriken
122
7.20 (1)
Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
123
7.22 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer
Produktionsleistung von 1 Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen
je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
124
7.29 (1+2)
Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von
gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 0,5 Tonnen
geröstetem
Kaffee
oder
mehr
je
Tag
als
Vierteljahresdurchschnittswert
125
7.30 (1+2)
Anlagen zum Rösten von Kaffee - Ersatzprodukten, Getreide,
Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 1
Tonne gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
126
7.31 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur Herstellung
von Süßwaren oder Sirup,
zur Herstellung von Lakritz,
zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao,
sowie zur thermischen Veredelung von Kakao- oder
Schokoladenmasse
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
- 10 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
127
8.4 (2)
Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung von 10
Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag
128
8.5 (1+2)
Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus
organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen
oder mehr Einsatzstoffen je Jahr
(s. auch lfd. Nr. 70)
129
8.6 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
130
8.7 (1+2)
Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch
biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem
Einsatz von 1 Tonne verunreinigtem Boden oder mehr je Tag
131
8.9 (2) b)
Anlagen
zur
zeitweiligen
Lagerung
von
Eisenoder
Nichteisenschrotten,
einschließlich
Autowracks,
mit
einer
Gesamtlagerfläche von 1 000 Quadratmeter bis weniger als 15 000
Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis
weniger als 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten
132
8.11 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen
Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag
133
8.15 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer
Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen
zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
134
9.1 (1+2)
Anlagen, die der Lagerung und Abfüllung von brennbaren Gasen in
Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen oder mehr
dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum
Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare
Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um
Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als
1 000 Kubikzentimeter handelt (*) (#)
135
9.2 (1+2)
Anlagen, die der Lagerung und Umfüllung von brennbaren
Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 5 000
Tonnen oder mehr dienen (*) (#)
136
9.36 (2)
Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von
2 500 Kubikmetern oder mehr
137
9.37 (1)
Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von
25 000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#)
138
10.7 (1+2)
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk
unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen,
ausgenommen Anlagen, in denen
– weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet
werden oder
– ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird
(s. auch lfd. Nr. 221)
139
10.17 (2)
Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen
Karts, die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Ausübung des
Motorsports dienen (Kart-Bahnen)
mit
einer
- 11 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
140
10.21 (2)
Anlagen
zur
Innenreinigung
von
Eisenbahnkesselwagen,
Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie
Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich
zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von
organischen Stoffen gereinigt werden
141
10.23 (2)
Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren,
Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren,
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, auch soweit
nicht genehmigungsbedürftig
142
10.25 (2)
Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemitteln von 3 t
Ammoniak oder mehr (*) (#)
143
-
Abwasserbehandlungsanlagen bis einschl. 100 000 EW,
(s. auch lfd. Nr. 78)
144
-
Oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe
145
-
Säge-, Furnier- oder Schälwerke (*)
146
-
Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies,
Ton oder Lehm
147
-
Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder
Faserzementplatten unter Dampfüberdruck
148
-
Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien
gefertigten Holzbauten
149
-
Emaillieranlagen
150
-
Presswerke (*)
151
-
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in
geschlossenen Hallen (*)
152
-
Stab- oder Drahtziehereien (*)
153
-
Schwermaschinenbau
154
Anlagen zur Herstellung von Wellpappe (*)
155
-
Auslieferungslager für Tiefkühlkost (*)
156
-
Margarine oder Kunstspeisefettfabriken
157
-
Betriebshöfe für Straßenbahnen (*)
158
-
Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*)
159
-
Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer
Gütermengen (*)
160
-
Freizeitparks ohne Nachtbetrieb (*)
(s. auch lfd. Nr. 36)