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Vorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
376 kB
Datum
05.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:49
Aktualisiert
26.06.17, 16:49

Inhalt der Datei

STADT BRÜHL BEBAUUNGSPLAN 04.07/3 „EHEMALIGER ZUCKERFABRIKSTEICH“ - 1. VEREINFACHTE ÄNDERUNG - BEGRÜNDUNG FÜR DEN BESCHLUSS ZUR ÖFFENTLICHEN AUSLEGUNG GEM. § 3 ABS. 2 BAUGB Stand 19.06.2017 BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung 19.06.2017 Seite INHALT I. STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG 1 1 Allgemeines 1 1.1 Plangebiet 1 1.2 Vorhandenes Planungsrecht 2 1.3 Planungsanlass 2 1.4 Planverfahren 3 2 Ziele und Zwecke der 1. Vereinfachten Änderung 3 2.1 Wesentliche Ziele der 1. Vereinfachten Änderung 3 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.2.6 Festsetzungen des Bebauungsplans Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung / Überbaubare Grundstücksfläche Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anpflanzung von Straßenbäumen Begrünung von Stellplätzen Sonstige Hinweise 4 5 5 6 8 9 9 2.3 Erschließung 2.3.1 Verkehrliche Erschließung 2.3.2 Ver- und Entsorgung 12 12 12 3 3.1 3.2 Auswirkungen des Bebauungsplans Städtebauliche Auswirkungen Umweltauswirkungen 13 13 14 4 Städtebauliche Kennwerte 14 II. ANHANG 15 A B "Brühler Liste" Auszug Abstandsliste, Abstandsklassen I - V BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung I. STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG 1 Allgemeines 1.1 Plangebiet 19.06.2017 Das Plangebiet befindet sich in Brühl-Ost am Rand des Brühler Siedlungskörpers, unmittelbar westlich neben der BAB 553, die zwischen 8m (im Norden) und 1,5m (im Süden) über dem anstehenden Geländeniveau liegt, erschlossen durch Sürther und verlängerter Wesselinger Straße. Das Umfeld ist geprägt durch gewerbliche Ansiedlungen. Insbesondere an der Sürther Straße und im Nahbereich an der Wesselinger Straße liegen mehrere produzierende Betriebe. Erst im weiteren Umfeld, in ca. 150 - 200 m Entfernung, befindet sich die nächstgelegene Wohnbebauung an der Elisabethstraße. Das Plangebiet der 1. vereinfachten Änderung stellt die nördlich gelegenen Gewerbeflächen des Bebauungsplans 04.07/3 dar. Die Flächengröße für den Bereich der 1. vereinfachten Bebauungsplans 04.07/3 beläuft sich auf insgesamt rund 3,52 ha. Änderung des Das Plangebiet ist über Sürther Straße nach Westen an die Innenstadt sowie an die K7 (Bergerstraße) und darüber an das übergeordnete Verkehrsnetz angebunden. Dieser Knotenpunkt ist als leistungsfähige Kreisverkehrsanlage ausgebaut. Die Wesselinger Straße ermöglicht eine direkte Anbindung nach Süden an die L 184 (Rheinstraße) und darüber an die BAB 553 sowie nach Wesseling. Bzgl. dieses Knotenpunktes laufen Untersuchungen unabhängig von diesem Bauleitplanverfahren - mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheit mit einer Lichtsignalanlage zu verbessern und die K7 auf diesen Knotenpunkt zu verlegen. Abwassertechnisch trifft das Plangebiet auf gute Infrastruktur. Anschlussmöglichkeiten an den Mischwasserkanal bestehen in der Sürther Straße sowie in den innerhalb des Gebietes am westlichen Rand liegenden Mischwasserkanal, der diesem Kanal von der Lise-Meitner-Straße her zuleitet. Weiterhin liegt östlich neben dem Plangebiet, im Dammbereich der anliegenden BAB 553, der Mischwasserkanal, der der Entsorgung der ca. 1,0 km südlich liegenden Polizeiakademie und zwei Gewerbebetrieben dient. Östlich des Plangebiets ist die Fläche entlang des Autobahndammes durch einen Gehölzstreifen eingegrünt. Die Fläche selbst stellt sich heute als ungenutzte Brachfläche dar. Das Plangebiet der 1. vereinfachten Änderung wird wie folgt abgegrenzt: Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 22, umfasst die Flurstücke: 389,367, 388, 387und 428 (alle teilweise). Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt: Im Norden von der nördlichen Grenze des Flurstückes 428 beginnend am 6,0m Radius (siehe im Westen) über den südlichen Bogenanfangsgrenzpunkt des -1- BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung 19.06.2017 Wendehammers in östlicher Verlängerung hinaus, bis zum Schnittpunkt der 30,0 m Westparallelen zum westlichen Fahrbahnrand der BAB 553, im Osten durch die 30,0 m Westparallele zum westlichen Fahrbahnrand der BAB 553, vom oben genannten Schnittpunkt bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Grenze des Flurstücks 428, im Süden durch die südliche Grenze des Flurstücks 428 vom vorgenannten Schnittpunkt bis zur 11,80 m Ostparallelen der westlichen Grenze des Flurstückes 389, im Westen durch die 11,80 m Ostparallele der westlichen Grenzen der Flurstücke 389, 367, 388 und 387, bis zum Schnittpunkt der nördlichen Grenze des Flurstücks 428, abgerundet durch einen 6,0m Radius bestimmten Kreisbogen (in östlicher Richtung). Das Plangebiet umfasst ca. 3,52 ha. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Der Gebietsentwicklungsplan für den Teilabschnitt Region Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.05.2001 weist für den Standort „Allgemeiner Siedlungsbereich“ aus. Der Flächennutzungsplan der Stadt Brühl stellt die gesamte Fläche des Plangebiets als „Gewerbliche Baufläche“ dar. Planungsrecht besteht für das gesamte Plangebiet. Über die gesamte Fläche trifft der Bebauungsplan BP 04.07/3 qualifizierte Festsetzungen. Er weist ein Gewerbegebiet aus, welches in die Teilgebiete GE1, GE1* und GE2 unterteilt wird. Die Festsetzungen zur Grundflächenzahl (GRZ 0,8), Geschossflächenzahl (GFZ 2,4), sowie die Vorgaben zur Gebäudehöhe (71,0m über Normalnull (üNN)) und Dachform (Flachdach) sind in allen drei Teilgebieten (GE1, GE1* und GE2) gleich. Eine weitere Arbeitsgrundlage für den Bebauungsplan 04.07/3 liegt in dem in 2006 durch den Rat beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Brühl vor. Dieses Konzept steuert die zukünftige Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Brühler Stadtgebiet und trifft differenzierte Aussagen zu Standortlagen und Sortimenten. Insbesondere werden Nahversorgungsstandorte und zentrale Versorgungsstandorte unter Definition einer Brühler Einzelhandelsliste voneinander abgegrenzt. Die Berücksichtigung regionaler Faktoren und von Verflechtungen der Stadt Brühl zu umliegenden Städten und Gemeinden liegt diesem Konzept zugrunde. Nach diesem Konzept soll am Standort „Ehemaliger Zuckerfabriksteich“ zentrenrelevanter großflächiger Einzelhandel vermieden werden, wie es auch in der Ursprungsplanung erfolgt ist. 1.3 Planungsanlass Mit der Aufstellung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 04.07/3 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt seinen Willen zum Ausdruck gebracht, das betreffende Gebiet neu zu überplanen. Es wurde angesprochen, dass -2- BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung 19.06.2017 die derzeitigen Festsetzungen, speziell die Unterteilung der Fläche in zwei einzelne Baufelder, das geplante Vorhaben des Bauträgers verhindert. Eine Zusammenführung der beiden Baufelder hätte eine effizientere Ausnutzung der Grundfläche zur Folge. Darüber hinaus besteht die Absicht, die zulässige Gebäudehöhe von derzeit 71,0 m üNN auf 80,0 m über Normalhöhenull (üNHN) anzuheben, um die Ansiedlung einer Lager- und Verpackungshalle zu ermöglichen. Die Ausweisung als Gewerbegebiet bleibt bestehen. Mit der Aufstellung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 04.07/3 sollen die beiden nördlichen Baufenster zusammengefasst werden. 1.4 Planverfahren Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b (BauGB) genannten Schutzgüter bestehen, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden. Aufgrund dessen kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung, sowie von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden. Beschluss Datum Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss PStA 05.07.2017 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange PStA Öffentliche Auslegung Satzungsbeschluss PStA Satzungsbeschluss Rat 2 Ziele und Zwecke der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 2.1 Wesentliche Ziele der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Die Erschließung des Plangebiets ist durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 04.07/3 „ehemaliger Zuckerfabriksteich“ geregelt. Die nördlichen beiden Baufenster des BP 04.07/3 bleiben als Gewerbegebiet ausgewiesen. Das in Nord-Süd-Ausrichtung rund 210,0 m lange Areal wird mit einem zusammenhängenden Baufeld belegt. Die Fläche bietet somit Raum für großflächige Unternehmen, wie in der Umgebung z.T. schon mehrfach vorhanden. Durch die Festsetzung eines großen zusammenhängenden Baufeldes kann den Vorstellungen des Grundstückseigentümers zur Etablierung eines großflächigen Betriebs Rechnung -3- BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung 19.06.2017 getragen werden. Für das Gebiet ist seitens des Grundstückseigentümers die Etablierung einer Lager- und Verpackungshalle geplant. Gegenüber dem bisher gültigen Bebauungsplan ermöglichen die neuen Festsetzungen durch Erweiterung der Baufelder, dass der Grundstückseigentümer sein geplantes Vorhaben durchführen kann. Das Vorhaben würde mit dem derzeit gültigen Bebauungsplan die für Bebauung zulässige Fläche überschreiten. Weiteres Ziel der 1. vereinfachten Änderung ist die Veränderung der festgesetzten Höhe von 71,0m üNN auf 80,0 m üNHN, um die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes mit einer Hallenhöhe von bis zu ca. 19,0m Höhe zu ermöglichen. Nachdem die Fläche für den BP 04.07/3 1. Vereinfachte Änderung bisher ungenutzt geblieben ist, wurde ein Konzept von einem Bauträger vorgelegt, welches die Flächenpotenziale effektiv ausnutzt. Die bisherigen Festsetzungen stellen keine optimale Lösung dar um das Gebiet effizient bebauen zu können. Ziel ist es, die Fläche planungsrechtlich so festzusetzen, dass sie eine attraktive Möglichkeit im Sinne einer Ansiedlung für einen Gewerbebetrieb darstellt. Der Bauträger plant mit einem großen zusammenhängenden Baukörper parallel zur BAB 553. Der Bau dieser etwa 18,0 m hohen Gewerbehalle soll als Lager- und Verpackungshalle genutzt werden. Er schirmt die hinter dieser Gewerbehalle liegenden Bauflächen (größtenteils weiteres Gewerbe) vom Lärm der BAB 553 ab. Der große zusammenhängende Baukörper gliedert sich gut in das Umfeld mit mehreren großflächigen Betrieben ein. Der geplante Gewerbebetrieb an sich verursacht so gut wie kaum Lärm, da es sich lediglich um eine Lager- und Verpackungshalle handelt. Die Haupterschließung und damit auch der An- und Abfahrtsbereich für LKW befindet sich im Norden des Gebiets an der Sürther Straße. Hier ist also in Zukunft mit einem erhöhten Verkehrs- und Lärmaufkommen zu rechnen. Dieses Gebiet ist aufgrund seines großen Abstands zur nächstgelegenen Wohnbebauung jedoch in besonderem Maße dazu geeignet, ein anspruchsvolles Emissionsverhalten zu haben. Ein Vorhaben der hier beschriebenen Art wäre mit heutigem Planungsrecht nicht möglich, da die zwei einzelnen Baufelder keinen zusammenhängenden Baukörper erlauben und auch die zulässige Gebäudehöhe zu niedrig festgesetzt ist, um das Vorhaben des Bauträgers zu verwirklichen. Neben den beiden Änderungen zur Zusammenführung der beiden Baufelder und zur Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhe bleiben die Grundgedanken von der Ansiedlung eines Gewerbebetriebes aus dem Ursprungsplan bestehen. Auch der Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel bleibt bestehen. Gemäß der Festsetzung als GEGebiet hätte Einzelhandel zulässig sein können. Jedoch würden damit wesentlich höhere Verkehrsaufkommen entstehen und auch negative Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung stattfinden. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2011 der Stadt Brühl schließt daher den Einzelhandel an dieser Stelle aus. 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans Im Folgenden sind die konkreten Festsetzungen inhaltlich wiedergegeben und durch Begründungen kommentiert, soweit dies nicht bereits aus Kapitel 2.1 hervorgeht. Die wörtlichen Festsetzungen sind dem Plan zu entnehmen. -4- BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung 19.06.2017 2.2.1 Art der baulichen Nutzung Festsetzung Die Art der baulichen Nutzung in den mit GE1, GE1* und GE2 bezeichneten Baugebieten ist mit „Gewerbegebiet“ festgesetzt [§ 8 BauNVO]. Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten sind in den mit GE1, GE1* und GE2 bezeichneten Baugebieten nicht zulässig („Brühler Liste" siehe Anhang zur Begründung). Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ist die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung („Betriebsbedingte Wohnungen“) im mit Lärmpegelbereich V (LPB V) sowie im mit GE1 bezeichneten Teilbereich nicht zulässig. Begründung Der Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen innerhalb dieses Bebauungplans erfolgt in Übereinstimmung mit dem im September 2011 beschlossenen Einzelhandelskonzept. Nach diesem Konzept sind andere Standorte Schwerpunkte für zentren- oder nahversorgungsrelevanten Einzelhandel: „Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten sind grundsätzlich nur innerhalb des vorgeschlagenen Hauptzentrums Innenstadt möglich.“ „Weitere Ansiedlungen von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten außerhalb der vorgeschlagenen oder geplanten zentralen Versorgungsbereiche sollten in der Stadt Brühl nicht erfolgen.“ „Um Schädigungen der zentralen Versorgungsbereiche zu vermeiden, sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten in Gewerbegebieten weitgehend über Bebauungsplanfestsetzungen auszuschließen. Zentrenrelevante Sortimente sollten nur als Randsortimente zulässig sein, die dem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet und diesem im Angebotsumfang deutlich untergeordnet sind.“ [Einzelhandels- und Zentrenkonzept Brühl 2011, Kap. 4.5.3] Aus lärmschutztechnischen Gründen - verursacht durch den Autobahnlärm - sind Wohnungen entsprechend gutachterlicher Untersuchungen in dem mit Lärmpegelbereich V gekennzeichneten Bereich grundsätzlich ausgeschlossen. Im mit GE1 gekennzeichneten Gebiet ist Wohnen weiterhin ausgeschlossen, da die Konflikte „Schutzanspruch Wohnen“ (auch bei Betriebswohnungen) sowie dem Emissionsbedarf insbesondere auf diesen Bereich konzentrierter Betriebe ansonsten nicht lösbar sind. 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung / Überbaubare Grundstücksfläche Festsetzung Grundflächenzahl (GRZ) / Geschossflächenzahl (GFZ) Die GRZ sowie die GFZ sind gemäß gültiger Baunutzungsverordnung auf 0,8 bzw. 2,4 festgesetzt. -5- BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung 19.06.2017 Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß Die Höhe baulicher Anlagen wird im gesamten Bebauungsplangebiet auf max. 80,0m üNHN beschränkt. überbaubare Grundstücksfläche / Baugrenzen [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB] Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Garagen und überdeckte Stellplatzeinrichtungen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Begründung Über die Festsetzungen zu GRZ, GFZ, Höhe baulicher Anlagen sowie zu überbaubaren Grundstücksflächen ist der städtebauliche Rahmen (s. Kap. 2.1) hinreichend genau festgesetzt. Die GRZ und GFZ-Festsetzungen bleiben wie im Ursprungsplan erhalten. Eine höhere Ausnutzung oder Versiegelung der Fläche wird damit ausgeschlossen. Um die Ansiedlung eines großflächigen Betriebs, welcher eine Lagerhalle errichten möchte, zu ermöglichen, wird das Höchstmaß für bauliche Anlagen auf insgesamt 80,0 m üNHN festgesetzt, d.h. die baulichen Anlagen dürfen eine Höhe von ca. 19,0 m haben. 2.2.3 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB] Gliederung des Gewerbegebietes nach Art der Betriebe und Anlagen 2.2.3.1Gliederung des Gewerbegebietes Das Plangebiet wird gem. § 1 Abs. 4 BauNVO in die Teilgebiete GE1, GE1* und GE2 mit folgenden Festsetzungen gegliedert: Festsetzung 1. - Im Gewerbegebiet mit der Bezeichnung GE1 sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I - IV der Abstandsliste zum RdErl. des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 - SMBl. NW S. 283 - und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad nicht zulässig. 2. - Im Gewerbegebiet mit der Bezeichnung GE1* und GE2 sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I - V der Abstandsliste zum RdErl. des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 - SMBl. NW S. 283 - und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad nicht zulässig. 3. - Das Gewerbegebiet wird gem. § 1 Abs. 4 BauNVO in die Teilgebiete GE1, GE1* und GE2 mit folgenden Festsetzungen gegliedert: Im jeweiligen Teilgebiet sind nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren Schallemissionen die in der folgenden Tabelle aufgeführten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) nicht überschreiten: Teilgebiet GE1, GE1* GE2 IFSP in dB (A) tags (6 - 22 Uhr) nachts (22 - 6 Uhr) 63 46 59 41 -6- BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung 19.06.2017 Der immissionswirksame Schallleistungspegel einer Anlage ist der Schallleistungspegel, der sich aus der Summe der Schallleistungen aller Schallquellen einer Anlage ergibt, abzüglich der Verluste auf dem Ausbreitungsweg innerhalb der Anlage und unter Berücksichtigung der Richtwirkungsmaße der Schallquellen. Die Anforderung ist erfüllt, wenn der Schallleistungspegel (LWA) der Anlage oder des Betriebes den dem Anlagen-/ Betriebsgrundstück entsprechenden zulässigen Schallleistungspegel (LWA,zul) nicht überschreitet: = IFSP + 10 lg F/F0 [dB (A)] F = Fläche des Anlagen- Betriebsgrundstücks in m² F0 = 1 m² LWA,zul Das Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs (beurteilt nach der TA Lärm) folgende Werte nicht überschreitet: a) IK Das dem Anlagen-/ Betriebsgrundstück entsprechende Immissionskontingent IK = LWA,zul + 10 lg F/F0 - 20 lg sm/s0 - 11 [dB (A)] sm = Entfernung vom Anlagen-/ Betriebsgrundstück (Mittelpunkt) zum maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) in m. Große Anlagen sind so in Teilflächen zu unterteilen, dass sm mindestens doppelt so groß wie die jeweils größte Flächenausdehnung der Teilfläche ist. s0 = 1 m² oder b) einen Wert von 15 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich. Begründung Zur Gewährleistung ausreichender Abstände zwischen emittierendem Gewerbe und der nächstgelegenen Wohnbebauung findet die Abstandsregelung des Landes NRW (RdErl. des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 - SMBl. NW S. 283) Anwendung. Hierüber sind Mindestabstände gewährleistet, die v.a. Erschütterungen und Gerüche berücksichtigen. Den lärmtechnischen Festsetzungen liegt das schalltechnische Gutachten der Fa. Accon, Köln, März 2003 / November 2006 zugrunde. Da die Rahmenbedingungen bezüglich lärmimmitierenden und lärmemitierenden Einwirkungen nicht geändert haben, ist das Gutachten weiterhin aktuell. Die Festsetzungen dienen der Differenzierung der Baugebiete in lärmtechnischer Hinsicht. Sie berücksichtigen die nächstgelegene Wohnbebauung und ordnen in Abhängigkeit hiervon den Baugebieten unterschiedliche Lärmkontingente zu. Dies dient insofern insbesondere dem Ziel der Etablierung eines Gewerbegebietes, weil hierüber zulässige - und somit wohnverträgliche - Nutzungen formuliert werden. Da im Einzelfall auch andere Betriebe hinsichtlich ihrer Lärmemissionen zulässig sein können, sind Bedingungen formuliert (Punkte a) und b)), die solche Betriebe berücksichtigen müssen um ggf. eine Privilegierung zu erfahren. -7- BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung 19.06.2017 2.2.3.2 Passive Schallschutzmaßnahmen an den gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässigen Wohnungen Festsetzung - Ausnahmsweise zulässige Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind nur unter erhöhtem Schallschutz der Fassadenelemente, insbesondere der Fenster, zulässig. - Die Anforderungen für den Lärmpegelbereich IV nach Tabelle 8 der DIN 4109, Ausgabe November 1989 (maßgebl. Außenlärmpegel: 66-70 dB(A)) sind einzuhalten. Das resultierende Bauschalldämmmaß der Fassadenbauteile für Wohnräume muss mindestens 40 dB betragen. Bei Anteilen der Fensterfläche an der Außenwand bis 40% sind Fenster der Schallschutzklasse 3 (nach VDI 2179, Ausgabe August 1987) vorzusehen. Abweichungen hiervon sind nach der Tabelle 10 der DIN 4109, Ausgabe November 1989 zu ermitteln. - Die Anforderungen für den Lärmpegelbereich III nach Tabelle 8 der DIN 4109, Ausgabe November 1989 (maßgebl. Außenlärmpegel: 61-65 dB(A)) sind einzuhalten. Das resultierende Bauschalldämmmaß der Fassadenbauteile für Wohnräume muss mindestens 35 dB betragen. Bei Anteilen der Fensterfläche an der Außenwand bis 40% sind Fenster der Schallschutzklasse 3 (nach VDI 2179, Ausgabe August 1987) vorzusehen. Abweichungen hiervon sind nach der Tabelle 10 der DIN 4109, Ausgabe November 1989 zu ermitteln. Durch die geplante Veränderung sind keine Auswirkungen auf die Festsetzungen zu den Schallschutzmaßnahmen zu erwarten. Begründung Gemäß Baunutzungsverordnung sind betriebsbedingte Wohnungen (z.B. für Betriebsleiter …) in GE-Gebieten ausnahmsweise zulässig. Aufgrund der Lärmvorbelastung durch den Autobahnverkehr sind jedoch Vorsorgemaßnahmen zu veranlassen, um Lärmbelastungen für potentielle Bewohner zu vermeiden. Weiterhin erfolgt diese Regelung zur Vermeidung von Konflikten zwischen der schutzbedürftigen Nutzung Wohnen / Schlafen sowie den Bedürfnissen von Gewerbebetrieben, die ihrerseits die Ausschöpfung der Emissionskontingente (s. Kap. 2.2.4.1) beanspruchen. Innerhalb des Lärmpegelbereichs V sind die Aufwendungen für den Lärmschutz im Vergleich zum Nutzungszweck des Plangebietes unverhältnismäßig, weswegen Wohnungen auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Im Vordergrund dieser Planung steht die Realisierung eines GE-Gebietes - die Lärmpegelbereiche III und IV bieten ausreichend Raum, um ggf. betriebsbedingte Wohnungen einzuräumen. 2.2.4 Anpflanzung von Straßenbäumen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB] Festsetzung Am nördlichen und westlichen Rand des Plangebiets sind entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen neun Straßenbäume anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume sind gleichartig zu ersetzen. -8- BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung Laubbaum Ungarische Eiche 19.06.2017 (Hochstamm, mind. 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 18-20cm) Quercus frainetto 2.2.5 Begrünung von Stellplätzen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB] Festsetzung Je angefangene acht Stellplätze ist ein standortgerechter Laubbaum der folgenden Arten anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten: Laubbäume Amerikanische Gleditschie (Hochstamm, mind. 3x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang mind. 18-20cm) Gleditsia triaconthos Begründung Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes werden verschiedene Pflanzmaßnahmen festgesetzt, die zu einer Begrünung und zu einer Verbesserung der ökologischen Qualität in diesem Bereich beitragen sollen. 2.2.6 Sonstige Hinweise Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen [§ 9 Abs. 6 BauGB] 2.2.6.1 Schutzzonen der Autobahn Hinweis im Plan - Gemäß § 9 Abs. 1+2 Fernstraßengesetz (FStrG) gelten innerhalb der im Plan eingetragenen Schutzzonen (40-m-Linie und 100-m-Linie) gesetzliche Bauverbote und Beschränkungen. Begründung - In einer Entfernung von bis zu 40,0 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Autobahn (Anbauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung, sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.). Ausnahmen hiervon, sowie die Errichtung von Sichtund Lärmschutzwällen bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung. - In einer Entfernung von bis zu 100,0 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG) ... a) ... dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, -9- BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung 19.06.2017 Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich. b) ... sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. c) ... dürfen weder Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn angebracht oder aufgestellt werden. Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst. Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben oder ergeben können - z.B. Geräusch-, Geruchs-, oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden. - Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Übernahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen gemäß § 9 (1+2) FStrG ist die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich. - Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die BAB-Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat. 2.2.6.2 Hinweis zu Altlasten Hinweis im Plan - Gemäß § 1 iVm § 4 (3) Bundesbodenschutzgesetz wird festgesetzt, dass sämtliche Aushub- und andere bodenverändernde Maßnahmen nur unter gutachterlicher Begleitung und nach vorheriger Absprache mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises durchgeführt werden dürfen. Begründung Der verfüllte Teich stellt eine Altablagerung dar. Nach Aussage des Rhein-Erft-Kreises (Untere Bodenschutzbehörde) sind Verfüllungsmaterialien wie Bodenaushub, Gießereisand, Putzereistaub, Gichtgussstaub, Schlamm aus Kammerfilterpresse u.a. zum Einsatz gekommen. Bei Aushubmaßnahmen ist eine gutachterliche Begleitung angezeigt, da nicht alle Verdachtsmomente ausgeräumt werden konnten. Entgegen der durch die Untere Bodenschutzbehörde erteilten Auflage wurde über den Böschungsrand verkippt, die geforderte Verdichtung alle 2,0 m erfolgte nicht. Statische Probleme können daher nicht ausgeschlossen werden. 2.2.6.3 Versickerung Hinweis im Plan - Von der Pflicht zur Versickerung von Niederschlagswasser nach § 51a Landeswassergesetz wird im vorliegenden Bebauungsplan wegen der zu befürchten - 10 - BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung 19.06.2017 den Bodenbelastung durch die vorhandenen Anfüllungen abgesehen. Sollte dennoch eine Versickerung angestrebt werden, so kann eine entsprechende notwendige Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises nur in Aussicht gestellt werden, sofern für die Versickerungsbereiche durch Gutachten mit Gefährdungsabschätzung sowohl die Versickerungsfähigkeit des Bodens als auch eine Unbedenklichkeit bzgl. des Schadstoffgehaltes des durchsickernden Bodenbereiches nachgewiesen wird oder aber vorab ein vollständiger Bodenaustausch im Versickerungsbereich durchgeführt wird. Untersuchungen sowie evtl. Bodenaustausch sind mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Begründung Aufgrund einer zu befürchtenden Bodenbelastung durch die Anfüllungen in den o.g. Gruben wird von der Anforderung eine Versickerung für das anfallende Niederschlagswasser einzurichten abgesehen. Sollte eine Versickerung angestrebt werden, so kann eine entsprechende notwendige Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde (Rhein-Erft-Kreis) nur in Aussicht gestellt werden, sofern für die Versickerungsbereiche durch Gutachten mit Gefährdungsabschätzung sowohl die Versickerungsfähigkeit des Bodens als auch eine Unbedenklichkeit bzgl. des Schadstoffgehaltes des durchsickernden Bodenbereiches nachgewiesen wird oder vorab ein vollständiger Bodenaustausch im Versickerungsbereich durchgeführt wird. 2.2.6.4 Unterschiedliches Setzungsverhalten Hinweis im Plan - Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ist mit Setzungen im Baugrund zu rechnen. Vor Baubeginn von Baumaßnahmen ist der Untergrund auf seine Belastbarkeit zu untersuchen. Begründung Eine Gesamtsanierung vor Ausweisung eines Bebauungsplangebietes wurde als nicht erforderlich angesehen. Dahingegen ist eine gutachterliche Begleitung bei Aushubmaßnahmen angezeigt, da nicht alle Verdachtsmomente ausgeräumt werden konnten. Entgegen der durch die Untere Bodenschutzbehörde erteilten Auflage wurde über den Böschungsrand verkippt, die geforderte Verdichtung alle 2,0 m erfolgte nicht. Statische Probleme können daher nicht ausgeschlossen werden. 2.2.6.5 Nähe zu 380-kV-Hochspannungsfreileitung Hinweis im Plan - Die an der nord-östlichen Ecke des Plangebiets vorbeilaufende Freileitung erfordert Beachtung bei leitungsgefährdenden Maßnahmen. Von der Mittellinie der Freileitung gilt ein 29,0 m breiter Schutzstreifen. Erst ab diesem Schutzstreifen dürfen Anpflanzungen mit einer Endwuchshöhe von maximal 5m zum Einsatz kommen. Ab dieser 29-m-Linie dürfen je vollem Meter zusätzlichem Abstand Anpflanzungen zum Einsatz kommen, die eine um einen Meter höhere Endwuchshöhe erreichen können. - 11 - BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung 19.06.2017 Begründung Die außerhalb des Plangebietes verlaufende Freileitung erfordert unter Umständen eine Berücksichtigung bei der Wahl von Anpflanzungen. Der Schutzstreifen selbst ist grundbuchrechtlich gesichert. 2.3 Erschließung 2.3.1 Verkehrliche Erschließung Die verkehrliche Erschließung ist durch den Bebauungsplan 04.07/3 gesichert. Es sind keine Veränderungen der Erschließung durch die 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 04.07/3 geplant. Durch die nördlich vorhandene Sürther Straße wird das Gebiet erschlossen. Auf eine weitere innenliegende Erschließung wird bewusst verzichtet, um dort die Ansiedlung größerer zusammenhängender Betriebe nicht unnötig zu erschweren. Über die Sürther Straße wird das Plangebiet zudem gut an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden (vgl. auch 1.1 Plangebiet). 2.3.2 Ver- und Entsorgung Wasser / Abwasser Gem. § 51a LWG besteht für Grundstücke in Bebauungsplangebieten die Pflicht, anfallendes Niederschlagswasser vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei großen Teilen des Plangebietes um eine Altablagerung handelt, und darüber hinaus weitere zwei Altlastenverdachtsflächen bestehen, wird lt. Rhein-Erft-Kreis, Untere Wasserschutzbehörde, von der Umsetzung der Versickerungspflicht abgesehen. Abwassertechnisch wird das Gebiet an den vorhandenen Mischwasserkanal, am westlichen Plangebietsrand unter der zukünftig verlängerten Wesselinger Straße liegend, angeschlossen. Alternativ bestehen auch Anschlussmöglichkeiten an die Mischwasserkanäle in der Sürther Straße oder ggf. in den im Autobahndamm liegenden Kanal, der der Entsorgung der Polizeiakademie und zwei Gewerbebetrieben dient. Fernmeldetechnische Versorgung Zur fernmeldetechnischen Versorgung des Planbereiches ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen / -linien erforderlich. Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Versorgung mit Telekommunikationsanschlüssen unter Berücksichtigung einer sinnvollen Koordination mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger sollen Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich den relevanten Telekommunikationsträgern mitgeteilt werden. Stromversorgung Die stromtechnische Versorgung des Plangebietes wurde im Rahmen der erschließungstechnischen Ausbauplanung berücksichtigt. Die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH weist auf die östlich der Autobahn verlaufende Freileitung hin. Grundbuchrechtlich sind hierzu Schutzstreifen gesichert, die leitungsgefährdende Maßnahmen untersagen. - 12 - BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung 19.06.2017 Darüber hinaus gilt im Plangebiet insofern auch bzgl. des entlang des Autobahndammes geplanten privaten Grünstreifens Folgendes: Um bei einem evtl. Baumumbruch die Beschädigung der Hochspannungsfreileitung zu verhindern sind Schutzmaßnahmen einzuhalten: Beginnend am eingetragenen Schutzstreifen (29,0 m von der Mittellage der Freileitung) dürfen Gehölze mit einer maximalen Endwuchshöhe von 5,0 m zum Einsatz kommen. Je zusätzlichem Meter Abstand zur Freileitung dürfen Gehölze mit einer Endwuchshöhe um einen Meter mehr zum Einsatz kommen. 3 Auswirkungen des Bebauungsplans 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Städtebau / Nutzungen Ziel der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 04.07/3 ist die Ansiedlung eines großflächigen Gewerbebetriebs. Um die Ansiedlung zu ermöglichen, ist die Zusammenlegung der beiden nördlichen Baufenster und die Anhebung der maximalen Höhe baulicher Anlagen geplant. Alle anderen Festsetzungen bleiben wie in der Ursprungsplanung bestehen. Höhe der baulichen Anlagen Um die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes mit einer Lager- und Verpackungshalle zu ermöglichen, wird die maximal zulässige Gebäudehöhe von 71,0 m üNN auf 80,0 m üNHN erhöht. Die hier zulässigen Gebäude fügen sich in die umgebende Bebauung ein, welche größtenteils durch den Bebauungsplan „Bauzonen“ Ordnungsziffer 24 geprägt sind, welcher eine maximale Gebäudehöhe von 20,0 m zulässt. Zusammenführung Baufenster Da mit dem konkreten Bauvorhaben absehbar keine kleinteilige Nutzung auf dem Grundstück erfolgen wird, kann von der bisherigen Festsetzung zweier Baufenster abgesehen werden. Die Zusammenführung der Baukörper bietet die Möglichkeit, dass ein zusammenhängender Baukörper entstehen kann. Damit kann das vom Grundstückseigentümer geplante Vorhaben durchgeführt werden. Weiterhin bedeutet dies, dass ein geschlossener Baukörper entsteht, welcher positive Einwirkungen auf die Lärmemission der BAB 553 hat. Einzelhandel Mit dem verfolgten Konzept wird ein gemäß Baunutzungsverordnung typisches Gewerbegebiet unter Berücksichtigung brühlspezifischer - hier insbesondere einzelhandelsrelevanter - Rahmenbedingungen definiert. Wie unter Kap. 2.2.1 ausgeführt, werden in Übereinstimmung mit dem Einzelhandelsund Zentrenkonzept der Stadt Brühl zentrenund nahversorgungsrelevante Nutzungen ausgeschlossen. Die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben sollte, soweit sie zentrenrelevante Kernsortimente führen, nur in der Innenstadt möglich sein.“ „Für eine Konzentration von zentrenverträglichen Großbetrieben auf einen Standortbereich sprechen vor allem folgende Gründe: - 13 - BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung 19.06.2017 - die Konzentration von Einzelhandelsbetrieben reduziert den Ressourceneinsatz (Verbrauch von Flächen, Bau und Unterhaltung von Verkehrswegen), - durch die Konzentration von Einzelhandelsbetrieben soll sichergestellt werden, dass für Betriebe des produzierenden Gewerbes, die für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Brühl sehr wichtig sind, in einem ausreichendem Maße Flächen zur Verfügung stehen. Das vorgeschlagene Zentrenkonzept weist die Innenstadt als Hauptzentrum mit einer gesamtstädtischen Versorgungsbedeutung aus (Verflechtungsbereich: Stadt Brühl). Aufgrund der spezifischen Siedlungs- und Einzelhandelsstruktur der Stadt Brühl existieren derzeit keine weiteren zentralen Versorgungsbereiche im Sinne von Neben- und Nahversorgungszentren.“ [Einzelhandels- und Zentrenkonzept Brühl 2011, Kap. 4.1] Darüber hinaus wird das Spektrum der möglichen Nutzung weit gefasst und lediglich durch Regelungen des Immissionsschutzes eingeschränkt. Dementsprechend ist mit gewerblichen Nutzungen zu rechnen, deren Aktivitäten vorwiegend zu Tageszeiten (6:00 - 22:00 Uhr) statt finden. Verkehr Nach wie vor bleibt die Möglichkeit bestehen, die Wesselinger Straße nach Norden am Rande des Bebauungsplangebiets zur Sürther Straße zu verlängern. Durch die vorliegende Planung wird kein Bedarf einer neuen Verkehrsuntersuchung ausgelöst, da auf der in Planung befindlichen Fläche bereits Baurecht besteht, das gewerbliche Nutzungen ermöglicht. 3.2 Umweltauswirkungen Relevante Umweltauswirkungen werden durch die Planung nicht verursacht, da im Geltungsbereich des Plangebietes vorhandenes Planungsrecht überplant wird, das ebenfalls vorwiegend überbaubare Flächen festsetzt und durch die Änderungsplanung keine höhere Versiegelung der Fläche ermöglicht wird. Durch die Änderung gibt es keine weiteren Eingriffe in den Naturhaushalt. 4 Städtebauliche Kennwerte Fläche - Plangebietsgröße .......................................... 3,52 ha Gewerbeflächen - GE-Fläche .......................................... 3,52 ha - 14 - BP 04.07/3 - "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" – 1. Vereinfachte Änderung II. ANHANG A "Brühler Liste" B Auszug Abstandsliste, Abstandsklassen I - V - 15 - 19.06.2017 Fortschreibung • Einzelhandels- und Zentrenkonzept Brühl Tabelle 10: Brühler Liste zur Definition der nahversorgungsrelevanten, zentrenund nicht-zentrenrelevanten Sortimente Definition zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente WZ Bezeichnung Definition nicht-zentrenrelevanter Sortimente WZ Bezeichnung nahversorgungsrelevante Sortimente 47.2 Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Tabakwaren 47.73 Apotheken 47.75 Drogeriewaren, (ohne kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel) zentrenrelevante Sortimente 47.41 Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software 47.42 Telekommunikationsgeräte 47.43 Geräte der Unterhaltungselektronik aus 47.51 Haushaltstextilien (Haus-, Tisch- und Bettwäsche), Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche (ohne Bettwaren) aus 47.53 Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff, Vorhänge, dekorative Decken) aus 47.54 elektrische Haushaltsgeräte (Kleingeräte) aus 47.54 elektrische Haushaltsgeräte (Großgeräte wie Herd, Waschmaschine) nicht-zentrenrelevante Sortimente aus 47.51 Bettwaren (u. a. Matratzen, Lattenroste, Oberdecken) 47.52.1 Metall- und Kunststoffwaren (u .a. Schrauben und -zubehör, Kleineisenwaren, Bauartikel, Dübel, Beschläge, Schlösser und Schlüssel, Installationsbedarf für Gas, Wasser, Heizung und Klimatechnik, Bauelemente aus Eisen, Metall und Kunststoff, Werkzeuge aller Art; Werkstatteinrichtungen, Leitern, Lager- und Transportbehälter, Spielgeräte für Garten und Spielplatz, Drahtwaren, Rasenmäher) 47.52.3 Anstrichmittel, Elektroinstallationszubehör, Bau- und Heimwerkerbedarf aus 47.53 Tapeten und Bodenbeläge, Teppiche 47.59.1 Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel 47.59.2 keramische Erzeugnisse und Glaswaren 47.59.3 Musikinstrumente und Musikalien aus 47.59.9 Haushaltsgegenstände (u. a. Koch-, Bratund Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke, nicht elektrische Haushaltsgeräte) aus 47.59.9 Holz-, Flecht- und Korbwaren (u. a. Drechslerwaren, Korbmöbel, Bast- und Strohwaren, Kinderwagen) aus 47.59.9 Lampen, Leuchten und Beleuchtungsartikel aus 47.59.9 sonstige Haushaltsgegenstände (u. a. Bedarfsartikel für den Garten, Garten- und Campingmöbel, Grillgeräte) 47.61.0 Bücher 47.62.1 Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen Fortsetzung folgt Seite 49 von 55 Fortschreibung • Einzelhandels- und Zentrenkonzept Brühl Definition zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente WZ Bezeichnung 47.62.2 Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel 47.63 Ton- und Bildträger 47.64.1 Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör aus 47.64.2 Sportartikel (inkl. Sportbekleidung, -schuhe, -geräte) 47.65 Spielwaren und Bastelartikel 47.71 Bekleidung 47.72 Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck 47.74 medizinische und orthopädische Artikel aus 47.75 kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel (ohne Drogerieartikel) aus 47.76.1 Blumen 47.77 Uhren und Schmuck 47.78.1 Augenoptiker 47.78.2 Foto- und optische Erzeugnisse 47.78.3 Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel 47.79 Antiquitäten und Gebrauchtwaren Definition nicht-zentrenrelevanter Sortimente WZ Bezeichnung aus 47.64.2 Campingartikel aus 47.76.1 Pflanzen, Sämereien und Düngemittel 47.76.2 zoologischer Bedarf und lebende Tiere (inkl. Futtermittel für Haustiere) Zentrenrelevante Sortimente gem. Anlage zum § 24 a LEPro NRW Quelle: eigene Zusammenstellung im Rückgriff auf die Systematik der Wirtschaftszweige (WZ 2008) Seite 50 von 55 Anlage 1 zum RdErl v. 6.6.2007 Abstandsliste 2007 Abstandsliste 2007 (4. BImSchV: 15.07.2006) 1) Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) I 1.500 1 1.1 (1) Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt (#) 2 1.11 (1) Anlagen zur Trockendestillation z. B. Kokereien und Gaswerke 3 3.2 (1) a) Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl in Stahlwerken, einschl. Stranggießanlagen 4 4.4 (1) Mineralölraffinerien (#) 1) Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn sie enthält in manchen Fällen Oberbegriffe und/oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses zusammengehören, in ihrer Auswirkung i. S. des Abstandserlasses aber als selbstständige Anlagenarten zu sehen sind oder immissionsschutz- und planungsrechtlich ohne Bedeutung sind. Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer eingehalten werden. Abstands bestimmend ist aber - unabhängig von dem Genehmigungserfordernis - die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist. -2- Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) II 1.000 5 1.14 (1) Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer 6 2.14 (2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde im Freien (*) (s. auch lfd. Nr. 90) 7 3.1 (1) Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen 8 3.2 (1) b) Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde einschl. Stranggießen (*) (s. auch lfd. Nrn. 27 und 46) 9 3.3 (1) Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen einschl. Aluminiumhütten (#) 10 3.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im Freien (z. B. Container) (*) (s. auch lfd. Nr. 96) 11 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder sektionen aus Metall im Freien (*) (s. auch lfd. Nr. 97) 12 4.1 (1) c), p) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen oder von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen (#) 13 4.1 (1) g) Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang (#) 14 4.1 (1) h) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern (s. auch lfd. Nr. 50) (#) 15 4.1 (1) l) Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoff-oxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen (#) 16 4.1 (1) r) Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden (#) 17 4.1 (1) s) Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch chemische Umwandlung (Wirkstoffe für Arzneimittel) (#) 18 6.3 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten, oder Holzfasermatten 19 7.12 (1) Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen, ausgenommen Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 200) 20 10.15 (1+2) Offene Prüfstände für oder mit a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung ab insgesamt 300 Kilowatt, b) Gasturbinen oder Triebwerken (s. auch lfd. Nr. 101) 21 10.16 (2) Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben (s. auch lfd. Nr. 101) 22 - Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien (*) -3- Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) III 700 23 1.1 (1) Kraftwerke und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung mehr als 150 MW bis max. 900 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#) 24 1.12 (1) Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen (#) 25 2.3 (1) Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen 26 2.4 (1+2) Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte 27 3.2 (1) b) Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen unter 50 t Gesamtabstichgewicht (*) (s. auch lfd. Nrn. 8 und 46) 28 3.24 (1) Automobil- u. Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von Verbrennungsmotoren (*) 29 4.1 (1) a), d), e) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasser-stoffen einschl. stickstoff- oder phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe (#) 30 4.1 (1) f) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen (#) 31 4.1 (1) m), n), o) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Säuren, Basen, Salzen (#) 32 4.1 (1) q) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor-, stickstoffoder kaliumhaltigen Düngemitteln (#) 33 4.6 (1) Anlagen zur Herstellung von Ruß (#) 34 8.8 (1) 8.10 (1) Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag (s. auch lfd. Nr. 71) 35 - Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z. B. Hochofenschlacke) 36 - Freizeitparks mit Nachtbetrieb (*) (s. auch lfd. Nr. 160) -4- Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) IV 500 37 1.1 (1) Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 50 MW bis 150 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#) 8.2 (1) a) und b) Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Abfallhölzern ohne Holzschutzmittel oder Beschichtungen von halogenorganischen Verbindungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr 38 1.8 (2) Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen (*) 39 1.9 (2) Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle 40 1.10 (1) Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle 41 2.8 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern auch soweit es aus Altglas hergestellt 42 2.11 (1) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern 43 2.13 (2) Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement (*) 44 2.15 (1) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr je Stunde (s. auch lfd. Nr. 91) 45 3.6 (1 + 2) Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen, ausgenommen Anlagen zum Walzen von Kaltband mit einer Bandbreite bis 650 mm (*) 46 3.2 (1) b) 3.7 (1) Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Eisen-, Temperoder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 20 t oder mehr Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nrn. 8 und 27) 47 3.11 (1 + 2) Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (*) 48 3.16 (1) Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl (*) 49 4.1 (1) b) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen (#) 50 4.1 (1) h) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Basiskunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Fasern auf Zellstoffbasis) (s. auch lfd. Nr. 14) (#) 51 4.1 (1) i) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischen Kautschuken (#) 52 4.1 (1) j) Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel (#) 53 4.5 (2) Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle (#) 54 4.7 (1) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren (#) -5- Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) IV 500 55 4.8 (2) Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 3 t oder mehr je Stunde (#) (s. auch lfd. Nr. 105 ) 56 5.1 (1) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr 57 5.2 (1) Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt 58 5.5 (2) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenoloder kresolhaltigen Drahtlacken 59 5.8 (2) Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenolplasten mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je Stunde beträgt 60 7.3 (1+2) a) und b) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen oder zum Schmelzen von tierischen Fetten, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche 61 7.9 (1) Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut 62 7.11 (1) Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene Knochen in Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4 000 kg Fleisch verarbeitet werden, und Anlagen, die nicht durch lfd. Nr. 115 erfasst werden 63 7.15 (1) Kottrocknungsanlagen 64 7.19 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen oder mehr Sauerkraut je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 65 7.21 (1) Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert (s. auch lfd. Nr. 193) 66 7.23 (1+2) Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne Fertigerzeugnisse oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 67 7.24 (1) Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker 68 8.1 (1) a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren -6- Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) IV 500 69 8.3 (1+2) Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht 70 8.5 (1+2) Offene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen oder mehr Einsatzstoffen je Jahr (Kompostwerke) (s. auch lfd. Nr. 128) 71 8.8 (2) 8.10 (2) Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag auch soweit nicht genehmigungsbedürftig (s. auch lfd. Nr. 34) 72 8.9 (1) a) + b) 8.9 (2) a) a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt oder mehr b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von EisenNichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmeter oder mehr einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen EisenNichteisenschrotten oder mehr oder einer oder oder 73 8.12 (1+2) a) und b) Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr 74 8.13 (1+2) Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr 75 8.14 (1+2) a) und b) Offene Anlagen zum Lagern von Abfällen soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden 76 8.15 (1+2) a) und b) Offene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt 77 9.11 (2) Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden; dies gilt auch für saisonal genutzte Getreideannahmestellen. Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, sind ausgenommen 78 - Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100 000 EW (s. auch lfd. Nr. 143) 79 - Oberirdische Deponien (*) 80 - Autokinos (*) -7- Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) V 300 81 1.2 (2) a) bis c) Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Notstromaggregate 82 1.4 (1+2) a) und b) Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, 83 1.5 (1 + 2) a) und b) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur Erzeugung von Strom (*) 84 1.13 (2) Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen 85 2.1 (1+2) Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden 86 2.2 (2) Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies 87 2.5 (2) Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker 88 2.7 (2) Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton 89 2.10 (1) Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je m³ Rauminhalt der Brennanlage beträgt 90 2.14 (2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde in geschlossenen Hallen (*) (s. auch lfd. Nr. 6) 91 2.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung bis weniger als 200 t je Stunde (s. auch lfd. Nr. 44) 92 3.2 (2) 3.7 (2) Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von weniger als 2,5 t je Stunde sowie Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis weniger als 20 t Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nr. 46) 93 3.4 (1) 3.8 (1) Gießereien für Nichteisenmetalle oder Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (s. auch lfd. Nrn. 163 und 203) 94 3.5 (2) Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch Flämmen 95 3.9 (1 + 2) Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen (*) 96 3.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall in geschlossenen Hallen (z. B. Dampfkessel, Container) (*) (siehe auch lfd. Nr. 10) -8- Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) V 300 97 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen (*) (siehe auch lfd. Nr. 11) 98 3.19 (1) Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen (*) 99 3.21 (2) Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren 100 3.23 (2) Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder –pasten oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder –pasten (#) 101 3.25 (1) 10.15 (1+2) 10.16 (2) Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen (i.V.m. Prüfständen, s. lfd. Nrn. 20 und 21) sowie geschlossene Motorenprüfstände und geschlossene Prüfstände für oder mit Luftschrauben 102 4.1 (1) k) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tensiden durch chemische Umwandlung (Seifen oder Waschmittel) (#) 103 4.2 (2) Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden (#) 104 4.3 (1+2) a) und b) Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens oder von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit Pflanzen behandelt oder Tierkörper eingesetzt werden (#) 105 4.8 (2) Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 1 t bis zu 3 t je Stunde (#) (s. auch lfd. Nr. 55 ) 106 4.9 (2) Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer Leistung von 1 t oder mehr je Tag (#) 107 4.10 (1) Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-stoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t je Tag oder mehr an flüchtigen organischen Verbindungen (#) 108 5.1 (2) a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr 109 5.1 (2) b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke organische Lösungsmittel enthalten 110 5.2 (2) Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen soweit die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen -9- Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) V 300 111 5.4 (2) Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, auch Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen 112 5.6 (2) Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl 113 5.9 (2) Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln 114 6.2 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 115 7.2 (1+2) a) und b) Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 500 kg Lebendgewicht Geflügel oder mehr je Tag oder mehr als 4 Tonnen Lebendgewicht sonstiger Tiere oder mehr je Tag 116 7.4 (1+2) a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 117 7.4 (1) b) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft 118 7.6 (2) Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder Mägen 119 7.8 (1) Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim 120 7.13 (2) Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle 121 7.14 (1+2) Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen sowie nicht genehmigungsbedürftige Lederfabriken 122 7.20 (1) Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 123 7.22 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 124 7.29 (1+2) Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 0,5 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 125 7.30 (1+2) Anlagen zum Rösten von Kaffee - Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 126 7.31 (1+2) a) und b) Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup, zur Herstellung von Lakritz, zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao, sowie zur thermischen Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse auch soweit nicht genehmigungsbedürftig - 10 - Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) V 300 127 8.4 (2) Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag 128 8.5 (1+2) Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen oder mehr Einsatzstoffen je Jahr (s. auch lfd. Nr. 70) 129 8.6 (1+2) a) und b) Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 130 8.7 (1+2) Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne verunreinigtem Boden oder mehr je Tag 131 8.9 (2) b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisenoder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1 000 Quadratmeter bis weniger als 15 000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten 132 8.11 (1+2) a) und b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag 133 8.15 (1+2) a) und b) Geschlossene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt 134 9.1 (1+2) Anlagen, die der Lagerung und Abfüllung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt (*) (#) 135 9.2 (1+2) Anlagen, die der Lagerung und Umfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 5 000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#) 136 9.36 (2) Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 2 500 Kubikmetern oder mehr 137 9.37 (1) Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von 25 000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#) 138 10.7 (1+2) Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen, ausgenommen Anlagen, in denen – weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder – ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird (s. auch lfd. Nr. 221) 139 10.17 (2) Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen Karts, die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Ausübung des Motorsports dienen (Kart-Bahnen) mit einer - 11 - Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) V 300 140 10.21 (2) Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden 141 10.23 (2) Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 142 10.25 (2) Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemitteln von 3 t Ammoniak oder mehr (*) (#) 143 - Abwasserbehandlungsanlagen bis einschl. 100 000 EW, (s. auch lfd. Nr. 78) 144 - Oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe 145 - Säge-, Furnier- oder Schälwerke (*) 146 - Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies, Ton oder Lehm 147 - Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder Faserzementplatten unter Dampfüberdruck 148 - Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten Holzbauten 149 - Emaillieranlagen 150 - Presswerke (*) 151 - Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen (*) 152 - Stab- oder Drahtziehereien (*) 153 - Schwermaschinenbau 154 Anlagen zur Herstellung von Wellpappe (*) 155 - Auslieferungslager für Tiefkühlkost (*) 156 - Margarine oder Kunstspeisefettfabriken 157 - Betriebshöfe für Straßenbahnen (*) 158 - Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*) 159 - Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen (*) 160 - Freizeitparks ohne Nachtbetrieb (*) (s. auch lfd. Nr. 36)