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Vorlage (Finanzielle Veränderungen des Teilergebnisplanes 3103 im Haushaltsjahr 2017)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
613 kB
Datum
04.09.2017
Erstellt
29.08.17, 11:48
Aktualisiert
29.08.17, 11:48

Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 50 Zimmermann 50 Zi 17.08.2017 295/2017 Betreff Finanzielle Veränderungen des Teilergebnisplanes 3103 im Haushaltsjahr 2017 Beratungsfolge Hauptausschuss Finanzielle Auswirkungen x Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Freytag Burkhardt Zust. Dienststelle Kämmerer Team Haushalt Abt. 20/1 Radermacher i.V. Assenmacher i.V. Stähle Beschlussentwurf: Der Hauptausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Seitens der Kommunalaufsicht besteht die Pflicht zur Berichterstattung über die Entwicklung der städtischen Haushaltswirtschaft und den Fortschritt der Konsolidierungsmaßnahmen zum 30.06. dieses Jahres. Im Rahmen der Prognoseberechnung für den Teilergebnisplan 3103 ist dabei eine enorme Diskrepanz zwischen dem Ansatz 2017 (inklusive Folgejahre) und der Prognose zum 31.12.2017 ermittelt worden. Der Teilergebnisplan 3103 beinhaltet zum einen die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ (3. Kapitel) und zum anderen die „Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung“ (4. Kapitel) nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe). Der Rhein-ErftKreis als örtlicher Sozialhilfeträger hat die Durchführung dieser Aufgaben an die Stadt Brühl delegiert. Diese Erträge und Aufwendungen belasten den städtischen Haushalt nicht, sondern werden der Stadt Brühl vom Rhein-Erft-Kreis unmittelbar erstattet. Es werden im Haushaltsplan daher ausschließlich die Ergebniszahlen dargestellt. Die Sachund Personalkosten hingegen sind von der Stadt Brühl zu tragen. Ferner sind im TEP 3103 die Hilfen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und die Erträge und Aufwendungen der allgemeinen Sozialverwaltung berücksichtigt. Diese Erträge und Aufwendungen belasten den städtischen Haushalt unmittelbar. Die ermittelte Diskrepanz ist der Hilfe nach dem AsylbLG zugeordnet, so dass sich die weiteren Ausführungen auf diese kommunale Pflichtaufgabe beziehen. Für das Jahr 2017 wurden die Ansätze nach dem AsylbLG in Abstimmung mit der Verwaltungsspitze mit einer fiktiven Flüchtlingszahl von 500 Personen berechnet. Basis hierbei waren die Ausgaben des Monats Juni 2016, in welchem Auszahlungen für rund Seite - 2 – Drucksache 295/2017 570 Flüchtlinge erfolgten. Offizielle Prognosen überregionaler Stellen, aus denen sich mögliche Berechnungsgrundlagen ergeben würden, lagen und liegen nicht vor, so dass sich aufgrund der unklaren Entwicklung in der Flüchtlingssituation regelmäßig nur sehr unsichere kommunale Prognosen anstellen lassen. Neu zugewiesene Flüchtlinge befinden sich in der Regel im laufenden Asylverfahren und erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen (Erteilung einer Aufenthaltsgestattung) zum Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG. Die Ausgaben dieser Personengruppe werden unter der Kostenstelle 31030110 verbucht. Der Ansatz der entsprechenden Sachkonten wurde mit einer Personenzahl von 440 Personen berechnet. Nach Ablehnung des Asylantrages müssen die Personen das Bundesgebiet grundsätzlich verlassen. Sie sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Es kann jedoch verschiedene ausländerrechtliche Gründe geben, die einen Verbleib begründen und eine Duldung in Deutschland nach sich ziehen. Die Kosten dieser Personengruppe werden unter der Kostenstelle 31030120 verbucht und sind im Jahr 2017 mit einer Anzahl von 60 Personen festgesetzt worden. Berechnungsgrundlage HH 2017 Personenanzahl insgesamt Personen im Asylverfahren Geduldete Personen Personenanzahl 500 Flüchtlinge 440 Flüchtlinge 60 Flüchtlinge Sowohl Flüchtlinge im Asylverfahren, als auch Geduldete haben gemäß § 2 AsylbLG Anspruch auf höhere Leistungen, wenn sie sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und sie die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (Sachkonto: 533920). Diese Personen haben einen erhöhten Leistungsanspruch (analog SGB XII). Wird dem Asylantrag stattgegeben, erfolgt grundsätzlich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder ein ähnlicher Aufenthaltstitel. Diese Personen haben keinen Anspruch mehr nach dem AsylbLG und nehmen oftmals finanzielle Unterstützung nach dem SGB II (Jobcenter bzw. aktuell Integrationpoint) wahr. Kosten für diesen Personenkreis fallen dann im Teilergebnisplan 3103 grundsätzlich nicht mehr an. Seite - 3 – Drucksache 295/2017 Zugewiesene Flüchtlinge mit Anspruch auf AsylbLG Kostenstelle 31030110 (nach 15 Monaten Anspruch nach § 2 AsylbLG) negative Entscheidung über den Asylantrag (ggfs.) Duldung mit Anspruch auf AsylbLG Kostenstelle 31030120 (nach 15 Monaten Anspruch § 2 AsylbLG) positive Entscheidung über den Asylantrag Anerkennung kein Anspruch auf AsylbLG Wechsel ins SGB II Die Erbringung dieser Leistungen stellt eine Pflichtaufgabe für die Kommune dar und belastet den städtischen Haushalt. Um die Kommunen zu entlasten, erhalten sie eine Erstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG). Bis zum Jahr 2015 erfolgten hier - unabhängig der vor Ort zugewiesenen Zahl der Flüchtlinge - pauschale Erstattungen von Land und Bund. Auf diese Weise konnten die Kommunen ihre jährlichen Einnahmen bis 2015 für die Haushaltsplanung sehr gut abschätzen. Eine Novellierung des FlüAG war in 2015 bereits geplant. Im Jahr 2016 konnte diese Novellierung noch nicht vollständig abgeschlossen werden. Deshalb erfolgte in 2016 als sogenanntes Übergangsjahr noch eine Jahrespauschale als Übergang auf die angekündigte Umstellung der Kostenerstattung pro Flüchtling und pro Monat. Erstmals erfolgte allerdings auch eine Jahrespauschale für geduldete Personen. Auch hier war nicht entscheidend, wie viele geduldete Flüchtlinge tatsächlich in den einzelnen Kommunen betreut wurden, sondern es wurde eine fiktive Pauschale gezahlt. Die mit dem neuen FlüAG angekündigte Pauschale von 10.000 € je Flüchtling/Jahr gab es bereits in 2016, diese war jedoch noch nicht so zu verstehen, dass die Kommunen je Flüchtling tatsächlich 10.000 € pro Jahr erhielten; es handelte sich lediglich um eine Berechnungsgröße (Multiplikator zur Ermittlung des Gesamttopfes). Man ging für das Land Nordrhein-Westfalen von 194.754 geflüchteten Personen aus, was für die Stadt Brühl 462 Flüchtlinge bedeutete (inklusive geduldeter Personen). Diese Lösung wurde erst nach abschließender Haushaltsplanung 2016 kommuniziert. Daher kam es bereits im Jahr 2016 bei der Einnahme nach dem FlüAG zu einer hohen Diskrepanz zwischen dem Ansatz und dem tatsächlichem Zahlungseingang. Diese konnte jedoch mit entsprechenden Weniger-Ausgaben als im Ansatz geplant ausgeglichen werden. Zum 01.01.2017 trat dann die angekündigte Novellierung des FlüAG in Kraft. Die Kostenerstattung basiert seitdem auf Basis der tatsächlich betreuten Flüchtlinge und nicht mehr nach einem Schlüssel (Quotenregelung). Die Jahrespauschale erfährt zudem eine Seite - 4 – Drucksache 295/2017 Dynamisierung von 4 %, so dass sich aktuell eine Kostenerstattung von 866 €/Flüchtling (10.392 €/Jahr) ergibt. Die Stadt Brühl hat seit 01.01.2017 monatliche Meldungen über den Fallbestand an die Bezirksregierung zu leisten. Aufgrund dieser Meldungen erfolgt eine spitz abgerechnete Erstattung. Eine Erstattung erfolgt,  für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung (im laufenden Asylverfahren),  für geduldete Personen, allerdings nur für die ersten drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht,  für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 bzw. § 23 Absatz 1 AufenthG) für längstens drei Jahre,  für unerlaubt eingereiste Personen für längstens zwei Jahre. Die Erstattung von 866 €/Monat ist zudem davon abhängig, dass Leistungen nach dem AsylbLG gezahlt werden. Für Anerkannte erfolgt somit keine Erstattung. Die Kommunen haben unrechtmäßig erhaltene Zahlungen zu erstatten. Die Inhalte der Gesetzesnovellierung waren zum Zeitpunkt der Feststellung der Ansätze für das Jahr 2017 noch nicht abgesichert und wurden auch noch von den Spitzenverbänden kritisiert. So wurde im Haushalt grob von einer Kostenerstattung für 500 Personen in Höhe von 10.000 € je Person und Jahr ausgegangen. Eine Gegenüberstellung der Ansätze 2017 und der Prognose führte im Rahmen der kürzlich erfolgten Controlling-Meldung zu folgendem Ergebnis: Ansatz 2017 Bezeichnung 31030100 (Asylbegehrend) §2 250.000,00 € BuT - Ausflüge Schule 500,00 € BuT - Klassenfahrten 1.000,00 € BuT - Schulbedarf 2.000,00 € BuT Schülerbeförderung 100,00 € BuT - Lernförderung 2.500,00 € BuT - Mittagessen 13.000,00 € BuT - soz. kult. Teilhabe 500,00 € § 3 KdU / Beihilfen 530.000,00 € §3I 430.000,00 € § 3 II 640.000,00 € § 4 Krankenhilfe 370.000,00 € §5 Arbeitsgelegenheiten 20.000,00 € § 6 Sachleistungen 10.000,00 € § 6 Geldleistungen 18.000,00 € Summe 2.287.600,00 € Prognose 31.12.2017 Differenz 592.254,12 € -342.254,12 € 500,00 € 1.000,00 € 4.146,76 € 0,00 € 0,00 € -2.146,76 € 0,00 € 1.412,43 € 7.388,65 € 100,00 € 1.087,57 € 5.611,35 € 500,00 € 16.034,40 € 228.473,57 € 337.682,86 € 400.000,00 € 0,00 € 513.965,60 € 201.526,43 € 302.317,14 € -30.000,00 € 8.758,38 € 67.000,00 € 29.323,00 € 1.694.474,17 € 11.241,62 € -57.000,00 € -11.323,00 € 593.125,83 € Einsparung Seite - 5 – Drucksache 295/2017 Einnahmen Erstatt. Sozialleist. Träger Erstatt. Soz Leistungsträger Summe 31030120 (geduldet) §2 BuT - Ausflüge Schule BuT - Klassenfahrten BuT - Schulbedarf BuT Schülerbeförderung BuT - Lernförderung BuT - Mittagessen BuT - soz. kult. Teilhabe § 3 KdU / Beihilfen §3I § 3 II § 4 Krankenhilfe §5 Arbeitsgelegenheiten § 6 Sachleistungen § 6 Geldleistungen Summe 30.000,00 € 135.870,40 € 105.870,40 € 15.000,00 € 45.000,00 € 16.356,17 € 152.226,57 € 1.356,17 € 107.226,57 € Einsparung 46.000,00 € 209.610,10 € -163.610,10 € 500,00 € 1.000,00 € 1.500,00 € 500,00 € 1.000,00 € 709,49 € 0,00 € 0,00 € 790,51 € 100,00 € 1.000,00 € 2.000,00 € 100,00 € 1.000,00 € 2.505,49 € 0,00 € 0,00 € -505,49 € 500,00 € 110.000,00 € 70.000,00 € 105.000,00 € 53.000,00 € 500,00 € 22.897,78 € 42.325,49 € 63.332,08 € 54.000,00 € 0,00 € 87.102,22 € 27.674,51 € 41.667,92 € -1.000,00 € 10.000,00 € 2.000,00 € 5.000,00 € 407.600,00 € 2.107,78 € 2.000,00 € 9.679,38 € 412.267,59 € 7.892,22 € 0,00 € -4.679,38 € 4.667,59 € Einsparung Einnahmen Erstatt. Sozialleist. Träger Erstatt. Soz Leistungsträger Summe 5.000,00 € 5.000,00 € 10.000,00 € 15.000,00 € 6.605,31 € 11.605,31 € -3.394,69 € -3.394,69 € Fehlbetrag Verwaltungskosten 35.000,00 € 40.300,00 € -5.300,00 € Fehlbetrag Ergebnis Kostenerstattung nach FlüAG laut Prognose Gesamtergebnis Einsparung 5.000.000 € 2.375.154 € 0,00 € 696.325,30 € -2.624.846 € -1.928.520,70 € Fehlbetrag Seite - 6 – Drucksache 295/2017 Auffällig sind die Sachkonten zu § 3 KdU (Kosten der Unterkunft). Hier wurden für 2017 noch hohe Ansätze geplant. Nach Haushaltsabschluss 2017 wurde jedoch zum 01.01.2017 beschlossen, dass für Leistungsbezieher/innen nach dem AsylbLG (mit wenigen Ausnahmen) keine Gebührenbescheide mehr erhoben werden. Hintergrund ist, dass ohnehin nur eine Verschiebung der Gelder zwischen den Teilergebnisplänen 3103 und 3150 erfolgte. Die Einsparungen im TEP 3103 bedingen also zugleich Weniger-Einnahmen im TEP 3150. Diese Maßnahme hatte also keine Auswirkungen auf das Haushaltsergebnis, es konnte jedoch in erheblichem Maße Verwaltungsaufwand eingespart werden. Die tatsächliche Kostenerstattung nach dem FlüAG bis zum 31.12.2017 erfolgte mit einer Hochrechnung der bisher eingegangenen monatlichen Beträge. Danach ergibt sich bisher eine durchschnittliche Erstattung von monatlich 218.737,17 € (Stand Mai 2017) für jeweils 270 bis 300 abrechenbare Personen. Ausgehend davon, dass aufgrund von Anerkennungen monatlich rund zehn Personen nicht mehr abgerechnet werden können, folgt ein Jahresergebnis von 2.624.846,00 € und ein Fehlbetrag von 2.375.154,00 € bei diesem Sachkonto. Tatsächliche Fallzahlen Die tatsächliche Entwicklung der Leistungsbezieher/innen nach dem AsylbLG bleibt deutlich unter der Annahme von 500 Personen. Die im Folgenden dargestellte Fallzahlenentwicklung verdeutlicht den Grund für die Mindereinnahme bei der FlüAG-Erstattung vom (SK 448100). Entwicklung der letzten Monate: Monat Jan 16 AsylbLG Fälle 327 Feb 16 AsylbLG Personen Flüchtlinge in Unterkünften 525 614 331 521 618 Mrz 16 332 514 601 Apr 16 297 484 586 Mai 16 280 476 577 Jun 16 274 474 569 Jul 16 269 462 547 Aug 16 248 410 543 Sep 16 217 368 539 Okt 16 210 349 536 Nov 16 188 308 537 Dez 16 203 331 559 Jan 17 227 368 583 Seite - 7 – Drucksache 295/2017 Feb 17 241 392 621 Mrz 17 228 380 612 Apr 17 220 360 600 Mai 17 212 343 596 Es ergeben sich durchschnittliche untergebrachte Personen in 2016 569 Es ergeben sich durchschnittliche Personen nach AsylbLG in 2016 435 Es ergeben sich durchschnittliche untergebrachte Personen in 2017 (01-05/17) 602 Es ergeben sich durchschnittliche Personen nach AsylbLG in 2017(01-05/17) 370 Aktuell (Stand Mai 2017) beträgt die Zuweisungsquote der Stadt Brühl 78 %, was weiteren Zuweisungen von 83 Personen entspräche. Ob diese tatsächlich zugewiesen werden, ist auch von den Quoten der anderen Kommunen und natürlich vom Flüchtlingszustrom abhängig. Anerkennungen erfolgen zwischenzeitlich schnell, damit sinkt die obige Zuweisungsquote. Die Bezirksregierung hat eine nächste Zielvereinbarung für frühestens September 2017 in Aussicht gestellt. Insoweit ist eine aktuelle weitere Prognose im Rahmen des Controlling für die restlichen Monate bis 31.12.2017 wiederum schwierig. Drucksache 295/2017 Seite - 8 – Die Differenzen zu der Personenanzahl der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und der Meldung nach dem FlüAG ist damit begründet, dass im Bereich AsylbLG  für monatlich rund 70 geduldete Menschen Leistungen erbracht werden, da sie bereits länger als drei Monate vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind,  regelmäßig noch Fälle gezahlt werden, die jedoch bereits Anspruch nach dem SGB II haben, da die Anerkennung ausgesprochen wurde. Diese Kosten werden nach Fallübernahme vom Jobcenter bzw. Integration Point wieder erstattet,  regelmäßig Fälle gezahlt werden, für die grundsätzlich keine Zuständigkeit besteht. Es handelt sich um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die in der Zuständigkeit des Jugendamts liegen. Da dort aktuell keine Auszahlungsmöglichkeit besteht, erfolgt die Leistungserbringung noch im Rahmen des AsylbLG. Diese Personengruppen werden noch als „leistungsberechtigt“ gezählt. Eine Erstattung nach FlüAG kommt jedoch nicht mehr in Frage. D.h. die Stadt zahlt, aber es erfolgt keine Erstattung nach FlüAG. Hauptgrund für das negative Ergebnis im TEP 3103 ist die Tatsache, dass für rund 200 Personen keine Kostenerstattung erfolgt, gleichwohl aber für diese Personen Leistungen nach dem AsylbLG erbracht wurden und werden. Die Personengruppe der Geduldeten ist hier hervorzuheben. Bei der Ansatzplanung musste man davon ausgehen, dass für Geduldete - wie für Menschen im Asylverfahren gleichermaßen - eine Kostenerstattung erfolgt. Die Regelungen im Übergangsjahr 2016 ließen diese Schlussfolgerung zu und auch der Städte- und Gemeindebund hatte die dann durchgesetzte andere Regelung (Aussetzung der Erstattungen nach 3 Monaten) in der Novellierung des FlüAG als unsachgemäß hervorgehoben. Aufgrund der sinkenden Zahl anspruchsberechtigter Personen nach dem AsylbLG sollten auch die tatsächlichen Ausgaben sinken und so die Mindereinnahme bei der Erstattung nach dem FlüAG ausgeglichen werden (siehe das Jahr 2016). Zwar ergeben sich, wie oben dargestellt Einsparungen, jedoch nicht in der zu erwarteten Höhe. Es gibt verschiedene Gründe für diese Diskrepanz: Zum 01.01.2017 sind die Regelsätze nach § 3 „Grundleistungen“ bzw. § 2 AsylbLG „Leistungen in besonderen Fällen“ (Anwendung SGB XII nach 15 Monaten Aufenthalt) angehoben worden. In Unkenntnis zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung konnten diese Mehrausgaben in den Ansätzen noch nicht berücksichtigt werden. Seite - 9 – Drucksache 295/2017 Leistungssätze nach § 3 AsylbLG Stufe RB Stufe 1 RB Stufe 2 RB Stufe 3 RB Stufe 4 RB Stufe 5 RB Stufe 6 Sätze bis zum 31.12.2016 Sätze zum 01.01.2017 Differenz § 3 (2) § 3 (1) § 3 (2) § 3 (1) AsylbLG AsylbLG Summe AsylbLG AsylbLG Summe 216,00 € 135,00 € 351,00 € 219,00 € 135,00 € 354,00 € 3,00 € 194,00 € 122,00 € 316,00 € 196,00 € 122,00 € 318,00 € 2,00 € 174,00 € 108,00 € 282,00 € 176,00 € 108,00 € 284,00 € 2,00 € 198,00 € 76,00 € 274,00 € 200,00 € 76,00 € 276,00 € 2,00 € 157,00 € 83,00 € 240,00 € 159,00 € 83,00 € 242,00 € 2,00 € 133,00 € 79,00 € 212,00 € 135,00 € 79,00 € 214,00 € 2,00 € Leistungssätze nach § 2 AsylbLG Stufe RB Stufe 1 RB Stufe 2 RB Stufe 3 RB Stufe 4 RB Stufe 5 RB Stufe 6 bis 31.12.16 ab 01.01.17 Differenz 404,00 € 409,00 € 5,00 € 364,00 € 368,00 € 4,00 € 324,00 € 327,00 € 3,00 € 306,00 € 311,00 € 5,00 € 270,00 € 291,00 € 21,00 € 237,00 € 237,00 € 0,00 € Vergleich Anspruch § 3 und § 2 AsylbLG ab 01.01.2017 Stufe RB Stufe 1 RB Stufe 2 RB Stufe 3 RB Stufe 4 RB Stufe 5 RB Stufe 6 § 3 AsylbLG § 2 AsylbLG Differenz 354,00 € 409,00 € 55,00 € 318,00 € 368,00 € 50,00 € 284,00 € 327,00 € 43,00 € 276,00 € 311,00 € 35,00 € 242,00 € 291,00 € 49,00 € 214,00 € 237,00 € 23,00 € Bei der Kostenstelle 31030100 ergeben sich deutlich höhere Ausgaben für die Leistungserbringung nach § 2 AsylbLG (analog SGB XII) als geplant. Hintergrund ist, dass die Voraussetzungen nach § 2 AsylbLG (15 Monate Aufenthalt) deutlich schneller erreicht werden, als in der Vergangenheit. So mussten mehr Fälle von Leistungen nach § 3 AsylbLG auf § 2 AsylbLG umgestellt werden. Da die Leistungen höher sind, ergeben sich Mehrausgaben. Die Erhöhung der Regelsätze zum 01.01.2017 steigert die Mehrausgaben nochmals. Die Umstellung ist von Amts wegen durchzuführen und bedarf keines Antrages. Es handelt sich oftmals um ein langwieriges Verwaltungsverfahren, so dass es nicht selten zu Nachzahlungen von mehreren Monaten an die Berechtigten kommt. Daher werden in den tatsächlichen Kosten des Jahres 2017 auch Nachzahlungen enthalten sein, die noch Monatszahlungen aus dem Jahr 2016 betreffen. Dies ist Verfahrenstechnisch leider nicht anders abzuwickeln. Gleichzeitig sinken die Ansätze bei § 3 Absatz 1 und 2 AsylbLG, auch aufgrund der oben genannten Umstellung. Drucksache 295/2017 Seite - 10 – Die Krankenhilfekosten (für den Personenkreis nach § 3 AsylbLG) werden den Ansatz trotz sinkender Zahlen Anspruchsberechtigter noch übersteigen (Sachkonto: 533940). Hier handelt es sich um nahezu nicht kalkulierbare Kosten. Übernommen werden Leistungen zur Akut- und Schmerzbehandlung. Die Abrechnung der Krankenhilfekosten erfolgt über den Rhein-Erft-Kreis. Neben den tatsächlichen Kosten sind daher noch Verwaltungskosten an den Kreis zu erbringen. Es handelt sich um Pflichtaufgaben, die gemäß § 4 AsylbLG zu erbringen sind. Dabei können einzelne Personen, die einer besonderen, möglicherweise dauerhaften Behandlung bedürfen, enorme Kosten verursachen. Offensichtlich besteht hier ein deutlich höherer Bedarf von weniger Personen. Tatsächlich sind vermehrt Krankenhausbehandlungen erfolgt. Die Kosten für Krankenbehandlung der Personengruppe nach § 2 AsylbLG werden nicht im Sachkonto 533940 verbucht, sondern unter 533920. Diese Personen haben auch einen weitergehenden Krankenhilfeanspruch und können Behandlungen wahrnehmen wie gesetzlich versicherte Personen. Dies begründet die dort deutlich höhere Prognose im Vergleich zum Ansatz nochmals. Sachleistungen nach § 6 AsylbLG (Sach- und Geldleistungen) werden für Fahrtkosten zur Botschaft und zur Ausländerbehörde erbracht. Zudem werden Kosten für die Passbeschaffung übernommen. Das Vorliegen eines Passes oder eines sonstigen Reisedokumentes ist notwendig, damit beispielsweise eine freiwillige Ausreise möglich wird. Zuletzt erfolgten hier viele Verfahren, so dass der Ansatz deutlich überschritten wird. Die Übernahme der Kosten führt zu zukünftigen Minderausgaben, so dass die Verfahrensweise beibehalten werden sollte. Zudem werden hier Krankenhilfekosten übernommen, die aus ärztlicher Sicht notwendig sind, jedoch nicht nach § 4 AsylbLG übernommen werden können. Auch hier steigen die Kosten. Die Notwendigkeit der Maßnahmen wird über die Krankenhilfeabteilung des Rhein-Erft-Kreises überprüft. Wie bereits dargestellt, werden im Rahmen eines Erstattungsverfahrens trotz Anerkennung noch Leistungen nach dem AsylbLG erbracht, solange das Jobcenter bzw. der Integrationpoint das dortige Antragsverfahren noch nicht abgeschlossen hat. Dies betrifft auch die Krankenbehandlung. Die Leistungen werden wieder erstattet. Zuletzt betraf das sehr viele Fälle, in denen das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (Bezifferung der Erstattungshöhe und Erstattung). So hat das Jobcenter auch aus dem Jahr 2016 noch Beiträge zu erstatten. Gespräche mit den zuständigen Mitarbeitern des Jobcenters werden geführt. Die Ermittlung der Krankenhilfekosten, die noch zur Erstattung ausstehen, bedarf eines langwierigen Prozesses mit den Krankenkassen, so dass oftmals noch keine Sollstellungen bzw. Bezifferungen erfolgen können. Hier sind voraussichtlich insgesamt noch Mehreinnahmen zu erwarten. Hingewiesen sei darauf, dass es sich bei der Prognose zum 31.12.2017 um eine Schätzung der Kostenentwicklung handelt. Sie basiert auf durchschnittlichen Leistungsbeziehern für den Rest des Jahres von 300 Personen. Die aktuelle Zahl (343) wird grundsätzlich stetig weiter sinken. Berücksichtigt ist aber auch eine mögliche weitere Zielvereinbarung mit der Bezirksregierung. Gespräche sind von dort für frühestens September 2017 avisiert. Ob es zu neuen Zuweisungen kommt, ist trotz der aktuellen Quote noch nicht sicher. Erfolgen keine Zuweisungen ergeben sich voraussichtlich geringere Ausgaben als prognostiziert. Drucksache 295/2017 Seite - 11 – Nachdem das novellierte FlüAG am 01.01.2017 in Kraft getreten war, waren Auswirkungen auf den Teilergebnisplan 3103 vorauszusehen. Das Ausmaß der Kostenentwicklung konnte jedoch zu dem Zeitpunkt noch nicht beziffert werden. Hintergrund war die Einführung des neuen Meldeverfahrens. Hier waren zu Beginn noch Unregelmäßigkeiten zu überwinden. So konnten beispielsweise viele Personen von der zuständigen Meldestelle wegen fehlerhaften oder doppelten Kennnummern zunächst nicht zugeordnet werden. Eine Erstattung ist für diesen Personenkreis dann zunächst nicht erfolgt, bis die Personen nachgemeldet wurden. Auch deshalb waren zunächst einige Monatsmeldungen abzuwarten, um eine reelle durchschnittliche Kostenerstattung zu erhalten. Auch erfolgen die Erstattungen auf die nun zu erbringenden monatlichen Meldungen an die Bezirksregierung nachträglich, also z.B. frühestens im Februar für den Monat Januar 2017. Eine Hochrechnung aufgrund weniger erster Monatsmeldungen wäre mit Sicherheit verfälscht gewesen. Gleichwohl wurde eine deutliche Mindereinnahme bei der FlüAG-Erstattung innerhalb der Verwaltung kommuniziert. In den folgenden Monaten banden weitere wichtige terminabhängige Projekte, wie beispielsweise die Istkosten-Erhebung der Leistungsbezieher nach dem AsylbLG, die Arbeitskraft des Fachbereiches. Anschließend begannen bereits die ersten Vorarbeiten für die Haushaltsplanung 2018 und das Berichtswesen 2017, das Inhalt dieser Vorlage ist. Im Haushaltsplan 2017 wurden die Ansätze grundsätzlich auch für die Folgejahre eingeplant, da für diese Jahre eine genauere Kostenschätzung wie oben erläutert nicht möglich war. Bei der nun erfolgten Haushaltsplanung für das Jahr 2018 wurden die neuen Entwicklungen berücksichtigt. So wird unter anderem im Ansatz von einer deutlich geringeren Einnahme aus der Kostenerstattung nach dem FlüAG ausgegangen, wobei auch dies eine Annahme bleibt, die sich nicht erfüllen muss.