Daten
Kommune
Brühl
Größe
613 kB
Datum
04.09.2017
Erstellt
29.08.17, 11:48
Aktualisiert
29.08.17, 11:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
50
Zimmermann
50 Zi
17.08.2017
295/2017
Betreff
Finanzielle Veränderungen des Teilergebnisplanes 3103 im Haushaltsjahr 2017
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Finanzielle Auswirkungen
x Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Freytag
Burkhardt
Zust. Dienststelle Kämmerer
Team Haushalt
Abt. 20/1
Radermacher i.V. Assenmacher i.V. Stähle
Beschlussentwurf:
Der Hauptausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Seitens der Kommunalaufsicht besteht die Pflicht zur Berichterstattung über die
Entwicklung der städtischen Haushaltswirtschaft und den Fortschritt der
Konsolidierungsmaßnahmen zum 30.06. dieses Jahres.
Im Rahmen der Prognoseberechnung für den Teilergebnisplan 3103 ist dabei eine
enorme Diskrepanz zwischen dem Ansatz 2017 (inklusive Folgejahre) und der Prognose
zum 31.12.2017 ermittelt worden.
Der Teilergebnisplan 3103 beinhaltet zum einen die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ (3.
Kapitel) und zum anderen die „Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung“
(4. Kapitel) nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe). Der Rhein-ErftKreis als örtlicher Sozialhilfeträger hat die Durchführung dieser Aufgaben an die Stadt
Brühl delegiert. Diese Erträge und Aufwendungen belasten den städtischen Haushalt
nicht, sondern werden der Stadt Brühl vom Rhein-Erft-Kreis unmittelbar erstattet. Es
werden im Haushaltsplan daher ausschließlich die Ergebniszahlen dargestellt. Die Sachund Personalkosten hingegen sind von der Stadt Brühl zu tragen.
Ferner sind im TEP 3103 die Hilfen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und die
Erträge und Aufwendungen der allgemeinen Sozialverwaltung berücksichtigt. Diese
Erträge und Aufwendungen belasten den städtischen Haushalt unmittelbar.
Die ermittelte Diskrepanz ist der Hilfe nach dem AsylbLG zugeordnet, so dass sich
die weiteren Ausführungen auf diese kommunale Pflichtaufgabe beziehen.
Für das Jahr 2017 wurden die Ansätze nach dem AsylbLG in Abstimmung mit der
Verwaltungsspitze mit einer fiktiven Flüchtlingszahl von 500 Personen berechnet. Basis
hierbei waren die Ausgaben des Monats Juni 2016, in welchem Auszahlungen für rund
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Drucksache 295/2017
570 Flüchtlinge erfolgten. Offizielle Prognosen überregionaler Stellen, aus denen sich
mögliche Berechnungsgrundlagen ergeben würden, lagen und liegen nicht vor, so dass
sich aufgrund der unklaren Entwicklung in der Flüchtlingssituation regelmäßig nur sehr
unsichere kommunale Prognosen anstellen lassen.
Neu zugewiesene Flüchtlinge befinden sich in der Regel im laufenden Asylverfahren und
erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen (Erteilung einer Aufenthaltsgestattung) zum
Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG. Die Ausgaben dieser Personengruppe werden
unter der Kostenstelle 31030110 verbucht.
Der Ansatz der entsprechenden Sachkonten wurde mit einer Personenzahl von 440
Personen berechnet.
Nach Ablehnung des Asylantrages müssen die Personen das Bundesgebiet grundsätzlich
verlassen. Sie sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Es kann jedoch verschiedene
ausländerrechtliche Gründe geben, die einen Verbleib begründen und eine Duldung in
Deutschland nach sich ziehen. Die Kosten dieser Personengruppe werden unter der
Kostenstelle 31030120 verbucht und sind im Jahr 2017 mit einer Anzahl von 60 Personen
festgesetzt worden.
Berechnungsgrundlage HH 2017
Personenanzahl insgesamt
Personen im Asylverfahren
Geduldete Personen
Personenanzahl
500 Flüchtlinge
440 Flüchtlinge
60 Flüchtlinge
Sowohl Flüchtlinge im Asylverfahren, als auch Geduldete haben gemäß § 2 AsylbLG
Anspruch auf höhere Leistungen, wenn sie sich seit 15 Monaten ohne wesentliche
Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und sie die Dauer des Aufenthaltes nicht
rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (Sachkonto: 533920). Diese Personen
haben einen erhöhten Leistungsanspruch (analog SGB XII).
Wird dem Asylantrag stattgegeben, erfolgt grundsätzlich die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft oder ein ähnlicher Aufenthaltstitel. Diese Personen haben keinen
Anspruch mehr nach dem AsylbLG und nehmen oftmals finanzielle Unterstützung nach
dem SGB II (Jobcenter bzw. aktuell Integrationpoint) wahr. Kosten für diesen
Personenkreis fallen dann im Teilergebnisplan 3103 grundsätzlich nicht mehr an.
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Zugewiesene Flüchtlinge mit Anspruch auf AsylbLG
Kostenstelle 31030110
(nach 15 Monaten Anspruch nach § 2 AsylbLG)
negative Entscheidung über den
Asylantrag
(ggfs.) Duldung
mit Anspruch auf AsylbLG
Kostenstelle 31030120
(nach 15 Monaten Anspruch § 2
AsylbLG)
positive Entscheidung über
den Asylantrag
Anerkennung
kein Anspruch auf AsylbLG
Wechsel ins SGB II
Die Erbringung dieser Leistungen stellt eine Pflichtaufgabe für die Kommune dar und
belastet den städtischen Haushalt. Um die Kommunen zu entlasten, erhalten sie eine
Erstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG).
Bis zum Jahr 2015 erfolgten hier - unabhängig der vor Ort zugewiesenen Zahl der
Flüchtlinge - pauschale Erstattungen von Land und Bund. Auf diese Weise konnten die
Kommunen ihre jährlichen Einnahmen bis 2015 für die Haushaltsplanung sehr gut
abschätzen.
Eine Novellierung des FlüAG war in 2015 bereits geplant. Im Jahr 2016 konnte diese
Novellierung noch nicht vollständig abgeschlossen werden. Deshalb erfolgte in 2016 als
sogenanntes Übergangsjahr noch eine Jahrespauschale als Übergang auf die
angekündigte Umstellung der Kostenerstattung pro Flüchtling und pro Monat. Erstmals
erfolgte allerdings auch eine Jahrespauschale für geduldete Personen. Auch hier war nicht
entscheidend, wie viele geduldete Flüchtlinge tatsächlich in den einzelnen Kommunen
betreut wurden, sondern es wurde eine fiktive Pauschale gezahlt.
Die mit dem neuen FlüAG angekündigte Pauschale von 10.000 € je Flüchtling/Jahr gab es
bereits in 2016, diese war jedoch noch nicht so zu verstehen, dass die Kommunen je
Flüchtling tatsächlich 10.000 € pro Jahr erhielten; es handelte sich lediglich um eine
Berechnungsgröße (Multiplikator zur Ermittlung des Gesamttopfes). Man ging für das Land
Nordrhein-Westfalen von 194.754 geflüchteten Personen aus, was für die Stadt Brühl 462
Flüchtlinge bedeutete (inklusive geduldeter Personen).
Diese Lösung wurde erst nach abschließender Haushaltsplanung 2016 kommuniziert.
Daher kam es bereits im Jahr 2016 bei der Einnahme nach dem FlüAG zu einer hohen
Diskrepanz zwischen dem Ansatz und dem tatsächlichem Zahlungseingang. Diese konnte
jedoch mit entsprechenden Weniger-Ausgaben als im Ansatz geplant ausgeglichen
werden.
Zum 01.01.2017 trat dann die angekündigte Novellierung des FlüAG in Kraft. Die
Kostenerstattung basiert seitdem auf Basis der tatsächlich betreuten Flüchtlinge und nicht
mehr nach einem Schlüssel (Quotenregelung). Die Jahrespauschale erfährt zudem eine
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Drucksache 295/2017
Dynamisierung von 4 %, so dass sich aktuell eine Kostenerstattung von 866 €/Flüchtling
(10.392 €/Jahr) ergibt.
Die Stadt Brühl hat seit 01.01.2017 monatliche Meldungen über den Fallbestand an die
Bezirksregierung zu leisten. Aufgrund dieser Meldungen erfolgt eine spitz abgerechnete
Erstattung.
Eine Erstattung erfolgt,
für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung (im laufenden Asylverfahren),
für geduldete Personen, allerdings nur für die ersten drei Monate nach Eintritt der
vollziehbaren Ausreisepflicht,
für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 bzw. § 23 Absatz 1
AufenthG) für längstens drei Jahre,
für unerlaubt eingereiste Personen für längstens zwei Jahre.
Die Erstattung von 866 €/Monat ist zudem davon abhängig, dass Leistungen nach dem
AsylbLG gezahlt werden. Für Anerkannte erfolgt somit keine Erstattung.
Die Kommunen haben unrechtmäßig erhaltene Zahlungen zu erstatten.
Die Inhalte der Gesetzesnovellierung waren zum Zeitpunkt der Feststellung der Ansätze
für das Jahr 2017 noch nicht abgesichert und wurden auch noch von den
Spitzenverbänden kritisiert. So wurde im Haushalt grob von einer Kostenerstattung für 500
Personen in Höhe von 10.000 € je Person und Jahr ausgegangen.
Eine Gegenüberstellung der Ansätze 2017 und der Prognose führte im Rahmen der
kürzlich erfolgten Controlling-Meldung zu folgendem Ergebnis:
Ansatz 2017
Bezeichnung
31030100
(Asylbegehrend)
§2
250.000,00 €
BuT - Ausflüge
Schule
500,00 €
BuT - Klassenfahrten
1.000,00 €
BuT - Schulbedarf
2.000,00 €
BuT Schülerbeförderung
100,00 €
BuT - Lernförderung
2.500,00 €
BuT - Mittagessen
13.000,00 €
BuT - soz. kult.
Teilhabe
500,00 €
§ 3 KdU / Beihilfen
530.000,00 €
§3I
430.000,00 €
§ 3 II
640.000,00 €
§ 4 Krankenhilfe
370.000,00 €
§5
Arbeitsgelegenheiten
20.000,00 €
§ 6 Sachleistungen
10.000,00 €
§ 6 Geldleistungen
18.000,00 €
Summe
2.287.600,00 €
Prognose
31.12.2017
Differenz
592.254,12 €
-342.254,12 €
500,00 €
1.000,00 €
4.146,76 €
0,00 €
0,00 €
-2.146,76 €
0,00 €
1.412,43 €
7.388,65 €
100,00 €
1.087,57 €
5.611,35 €
500,00 €
16.034,40 €
228.473,57 €
337.682,86 €
400.000,00 €
0,00 €
513.965,60 €
201.526,43 €
302.317,14 €
-30.000,00 €
8.758,38 €
67.000,00 €
29.323,00 €
1.694.474,17 €
11.241,62 €
-57.000,00 €
-11.323,00 €
593.125,83 € Einsparung
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Einnahmen
Erstatt. Sozialleist.
Träger
Erstatt. Soz
Leistungsträger
Summe
31030120
(geduldet)
§2
BuT - Ausflüge
Schule
BuT - Klassenfahrten
BuT - Schulbedarf
BuT Schülerbeförderung
BuT - Lernförderung
BuT - Mittagessen
BuT - soz. kult.
Teilhabe
§ 3 KdU / Beihilfen
§3I
§ 3 II
§ 4 Krankenhilfe
§5
Arbeitsgelegenheiten
§ 6 Sachleistungen
§ 6 Geldleistungen
Summe
30.000,00 €
135.870,40 €
105.870,40 €
15.000,00 €
45.000,00 €
16.356,17 €
152.226,57 €
1.356,17 €
107.226,57 € Einsparung
46.000,00 €
209.610,10 €
-163.610,10 €
500,00 €
1.000,00 €
1.500,00 €
500,00 €
1.000,00 €
709,49 €
0,00 €
0,00 €
790,51 €
100,00 €
1.000,00 €
2.000,00 €
100,00 €
1.000,00 €
2.505,49 €
0,00 €
0,00 €
-505,49 €
500,00 €
110.000,00 €
70.000,00 €
105.000,00 €
53.000,00 €
500,00 €
22.897,78 €
42.325,49 €
63.332,08 €
54.000,00 €
0,00 €
87.102,22 €
27.674,51 €
41.667,92 €
-1.000,00 €
10.000,00 €
2.000,00 €
5.000,00 €
407.600,00 €
2.107,78 €
2.000,00 €
9.679,38 €
412.267,59 €
7.892,22 €
0,00 €
-4.679,38 €
4.667,59 € Einsparung
Einnahmen
Erstatt. Sozialleist.
Träger
Erstatt. Soz
Leistungsträger
Summe
5.000,00 €
5.000,00 €
10.000,00 €
15.000,00 €
6.605,31 €
11.605,31 €
-3.394,69 €
-3.394,69 € Fehlbetrag
Verwaltungskosten
35.000,00 €
40.300,00 €
-5.300,00 € Fehlbetrag
Ergebnis
Kostenerstattung
nach FlüAG laut
Prognose
Gesamtergebnis
Einsparung
5.000.000 €
2.375.154 €
0,00 €
696.325,30 €
-2.624.846 €
-1.928.520,70 €
Fehlbetrag
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Drucksache 295/2017
Auffällig sind die Sachkonten zu § 3 KdU (Kosten der Unterkunft). Hier wurden für 2017
noch hohe Ansätze geplant. Nach Haushaltsabschluss 2017 wurde jedoch zum
01.01.2017 beschlossen, dass für Leistungsbezieher/innen nach dem AsylbLG (mit
wenigen Ausnahmen) keine Gebührenbescheide mehr erhoben werden. Hintergrund ist,
dass ohnehin nur eine Verschiebung der Gelder zwischen den Teilergebnisplänen 3103
und 3150 erfolgte.
Die Einsparungen im TEP 3103 bedingen also zugleich Weniger-Einnahmen im TEP
3150. Diese Maßnahme hatte also keine Auswirkungen auf das Haushaltsergebnis, es
konnte jedoch in erheblichem Maße Verwaltungsaufwand eingespart werden.
Die tatsächliche Kostenerstattung nach dem FlüAG bis zum 31.12.2017 erfolgte mit einer
Hochrechnung der bisher eingegangenen monatlichen Beträge.
Danach ergibt sich bisher eine durchschnittliche Erstattung von monatlich 218.737,17 €
(Stand Mai 2017) für jeweils 270 bis 300 abrechenbare Personen. Ausgehend davon, dass
aufgrund von Anerkennungen monatlich rund zehn Personen nicht mehr abgerechnet
werden können, folgt ein Jahresergebnis von 2.624.846,00 € und ein Fehlbetrag von
2.375.154,00 € bei diesem Sachkonto.
Tatsächliche Fallzahlen
Die tatsächliche Entwicklung der Leistungsbezieher/innen nach dem AsylbLG bleibt
deutlich unter der Annahme von 500 Personen.
Die im Folgenden dargestellte Fallzahlenentwicklung verdeutlicht den Grund für die
Mindereinnahme bei der FlüAG-Erstattung vom (SK 448100).
Entwicklung der letzten Monate:
Monat
Jan 16
AsylbLG Fälle
327
Feb 16
AsylbLG
Personen
Flüchtlinge in
Unterkünften
525
614
331
521
618
Mrz 16
332
514
601
Apr 16
297
484
586
Mai 16
280
476
577
Jun 16
274
474
569
Jul 16
269
462
547
Aug 16
248
410
543
Sep 16
217
368
539
Okt 16
210
349
536
Nov 16
188
308
537
Dez 16
203
331
559
Jan 17
227
368
583
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Drucksache 295/2017
Feb 17
241
392
621
Mrz 17
228
380
612
Apr 17
220
360
600
Mai 17
212
343
596
Es ergeben sich durchschnittliche
untergebrachte Personen in 2016
569
Es ergeben sich durchschnittliche Personen
nach AsylbLG in 2016
435
Es ergeben sich durchschnittliche
untergebrachte Personen in 2017
(01-05/17)
602
Es ergeben sich durchschnittliche Personen
nach AsylbLG in 2017(01-05/17)
370
Aktuell (Stand Mai 2017) beträgt die Zuweisungsquote der Stadt Brühl 78 %, was weiteren
Zuweisungen von 83 Personen entspräche. Ob diese tatsächlich zugewiesen werden, ist
auch von den Quoten der anderen Kommunen und natürlich vom Flüchtlingszustrom
abhängig. Anerkennungen erfolgen zwischenzeitlich schnell, damit sinkt die obige
Zuweisungsquote. Die Bezirksregierung hat eine nächste Zielvereinbarung für frühestens
September 2017 in Aussicht gestellt. Insoweit ist eine aktuelle weitere Prognose im
Rahmen des Controlling für die restlichen Monate bis 31.12.2017 wiederum schwierig.
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Die Differenzen zu der Personenanzahl der Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG und der Meldung nach dem FlüAG ist damit begründet, dass im Bereich
AsylbLG
für monatlich rund 70 geduldete Menschen Leistungen erbracht werden, da sie
bereits länger als drei Monate vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind,
regelmäßig noch Fälle gezahlt werden, die jedoch bereits Anspruch nach dem SGB
II haben, da die Anerkennung ausgesprochen wurde. Diese Kosten werden nach
Fallübernahme vom Jobcenter bzw. Integration Point wieder erstattet,
regelmäßig Fälle gezahlt werden, für die grundsätzlich keine Zuständigkeit besteht.
Es handelt sich um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die in der Zuständigkeit
des Jugendamts liegen. Da dort aktuell keine Auszahlungsmöglichkeit besteht,
erfolgt die Leistungserbringung noch im Rahmen des AsylbLG.
Diese Personengruppen werden noch als „leistungsberechtigt“ gezählt. Eine Erstattung
nach FlüAG kommt jedoch nicht mehr in Frage. D.h. die Stadt zahlt, aber es erfolgt keine
Erstattung nach FlüAG.
Hauptgrund für das negative Ergebnis im TEP 3103 ist die Tatsache, dass für rund
200 Personen keine Kostenerstattung erfolgt, gleichwohl aber für diese Personen
Leistungen nach dem AsylbLG erbracht wurden und werden.
Die Personengruppe der Geduldeten ist hier hervorzuheben. Bei der Ansatzplanung
musste man davon ausgehen, dass für Geduldete - wie für Menschen im Asylverfahren
gleichermaßen - eine Kostenerstattung erfolgt. Die Regelungen im Übergangsjahr 2016
ließen diese Schlussfolgerung zu und auch der Städte- und Gemeindebund hatte die dann
durchgesetzte andere Regelung (Aussetzung der Erstattungen nach 3 Monaten) in der
Novellierung des FlüAG als unsachgemäß hervorgehoben.
Aufgrund der sinkenden Zahl anspruchsberechtigter Personen nach dem AsylbLG sollten
auch die tatsächlichen Ausgaben sinken und so die Mindereinnahme bei der Erstattung
nach dem FlüAG ausgeglichen werden (siehe das Jahr 2016). Zwar ergeben sich, wie
oben dargestellt Einsparungen, jedoch nicht in der zu erwarteten Höhe.
Es gibt verschiedene Gründe für diese Diskrepanz:
Zum 01.01.2017 sind die Regelsätze nach § 3 „Grundleistungen“ bzw. § 2 AsylbLG
„Leistungen in besonderen Fällen“ (Anwendung SGB XII nach 15 Monaten Aufenthalt)
angehoben worden. In Unkenntnis zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung konnten diese
Mehrausgaben in den Ansätzen noch nicht berücksichtigt werden.
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Drucksache 295/2017
Leistungssätze nach § 3 AsylbLG
Stufe
RB Stufe 1
RB Stufe 2
RB Stufe 3
RB Stufe 4
RB Stufe 5
RB Stufe 6
Sätze bis zum 31.12.2016
Sätze zum 01.01.2017
Differenz
§ 3 (2)
§ 3 (1)
§ 3 (2)
§ 3 (1)
AsylbLG
AsylbLG
Summe
AsylbLG
AsylbLG
Summe
216,00 €
135,00 €
351,00 €
219,00 €
135,00 €
354,00 €
3,00 €
194,00 €
122,00 €
316,00 €
196,00 €
122,00 €
318,00 €
2,00 €
174,00 €
108,00 €
282,00 €
176,00 €
108,00 €
284,00 €
2,00 €
198,00 €
76,00 €
274,00 €
200,00 €
76,00 €
276,00 €
2,00 €
157,00 €
83,00 €
240,00 €
159,00 €
83,00 €
242,00 €
2,00 €
133,00 €
79,00 €
212,00 €
135,00 €
79,00 €
214,00 €
2,00 €
Leistungssätze nach § 2 AsylbLG
Stufe
RB Stufe
1
RB Stufe
2
RB Stufe
3
RB Stufe
4
RB Stufe
5
RB Stufe
6
bis 31.12.16
ab 01.01.17
Differenz
404,00 €
409,00 €
5,00 €
364,00 €
368,00 €
4,00 €
324,00 €
327,00 €
3,00 €
306,00 €
311,00 €
5,00 €
270,00 €
291,00 €
21,00 €
237,00 €
237,00 €
0,00 €
Vergleich Anspruch § 3 und § 2 AsylbLG ab 01.01.2017
Stufe
RB Stufe
1
RB Stufe
2
RB Stufe
3
RB Stufe
4
RB Stufe
5
RB Stufe
6
§ 3 AsylbLG
§ 2 AsylbLG
Differenz
354,00 €
409,00 €
55,00 €
318,00 €
368,00 €
50,00 €
284,00 €
327,00 €
43,00 €
276,00 €
311,00 €
35,00 €
242,00 €
291,00 €
49,00 €
214,00 €
237,00 €
23,00 €
Bei der Kostenstelle 31030100 ergeben sich deutlich höhere Ausgaben für die
Leistungserbringung nach § 2 AsylbLG (analog SGB XII) als geplant. Hintergrund ist, dass
die Voraussetzungen nach § 2 AsylbLG (15 Monate Aufenthalt) deutlich schneller erreicht
werden, als in der Vergangenheit. So mussten mehr Fälle von Leistungen nach § 3
AsylbLG auf § 2 AsylbLG umgestellt werden. Da die Leistungen höher sind, ergeben sich
Mehrausgaben. Die Erhöhung der Regelsätze zum 01.01.2017 steigert die Mehrausgaben
nochmals.
Die Umstellung ist von Amts wegen durchzuführen und bedarf keines Antrages. Es
handelt sich oftmals um ein langwieriges Verwaltungsverfahren, so dass es nicht selten zu
Nachzahlungen von mehreren Monaten an die Berechtigten kommt.
Daher werden in den tatsächlichen Kosten des Jahres 2017 auch Nachzahlungen
enthalten sein, die noch Monatszahlungen aus dem Jahr 2016 betreffen. Dies ist
Verfahrenstechnisch leider nicht anders abzuwickeln.
Gleichzeitig sinken die Ansätze bei § 3 Absatz 1 und 2 AsylbLG, auch aufgrund der oben
genannten Umstellung.
Drucksache 295/2017
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Die Krankenhilfekosten (für den Personenkreis nach § 3 AsylbLG) werden den Ansatz
trotz sinkender Zahlen Anspruchsberechtigter noch übersteigen (Sachkonto: 533940). Hier
handelt es sich um nahezu nicht kalkulierbare Kosten. Übernommen werden Leistungen
zur Akut- und Schmerzbehandlung.
Die Abrechnung der Krankenhilfekosten erfolgt über den Rhein-Erft-Kreis. Neben den
tatsächlichen Kosten sind daher noch Verwaltungskosten an den Kreis zu erbringen.
Es handelt sich um Pflichtaufgaben, die gemäß § 4 AsylbLG zu erbringen sind. Dabei
können einzelne Personen, die einer besonderen, möglicherweise dauerhaften
Behandlung bedürfen, enorme Kosten verursachen. Offensichtlich besteht hier ein deutlich
höherer
Bedarf
von
weniger
Personen.
Tatsächlich
sind
vermehrt
Krankenhausbehandlungen erfolgt.
Die Kosten für Krankenbehandlung der Personengruppe nach § 2 AsylbLG werden nicht
im Sachkonto 533940 verbucht, sondern unter 533920. Diese Personen haben auch einen
weitergehenden Krankenhilfeanspruch und können Behandlungen wahrnehmen wie
gesetzlich versicherte Personen. Dies begründet die dort deutlich höhere Prognose im
Vergleich zum Ansatz nochmals.
Sachleistungen nach § 6 AsylbLG (Sach- und Geldleistungen) werden für Fahrtkosten zur
Botschaft und zur Ausländerbehörde erbracht. Zudem werden Kosten für die
Passbeschaffung übernommen. Das Vorliegen eines Passes oder eines sonstigen
Reisedokumentes ist notwendig, damit beispielsweise eine freiwillige Ausreise möglich
wird.
Zuletzt erfolgten hier viele Verfahren, so dass der Ansatz deutlich überschritten wird. Die
Übernahme der Kosten führt zu zukünftigen Minderausgaben, so dass die
Verfahrensweise beibehalten werden sollte.
Zudem werden hier Krankenhilfekosten übernommen, die aus ärztlicher Sicht notwendig
sind, jedoch nicht nach § 4 AsylbLG übernommen werden können.
Auch hier steigen die Kosten. Die Notwendigkeit der Maßnahmen wird über die
Krankenhilfeabteilung des Rhein-Erft-Kreises überprüft.
Wie bereits dargestellt, werden im Rahmen eines Erstattungsverfahrens trotz
Anerkennung noch Leistungen nach dem AsylbLG erbracht, solange das Jobcenter bzw.
der Integrationpoint das dortige Antragsverfahren noch nicht abgeschlossen hat. Dies
betrifft auch die Krankenbehandlung. Die Leistungen werden wieder erstattet. Zuletzt
betraf das sehr viele Fälle, in denen das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist
(Bezifferung der Erstattungshöhe und Erstattung). So hat das Jobcenter auch aus dem
Jahr 2016 noch Beiträge zu erstatten. Gespräche mit den zuständigen Mitarbeitern des
Jobcenters werden geführt. Die Ermittlung der Krankenhilfekosten, die noch zur Erstattung
ausstehen, bedarf eines langwierigen Prozesses mit den Krankenkassen, so dass oftmals
noch keine Sollstellungen bzw. Bezifferungen erfolgen können. Hier sind voraussichtlich
insgesamt noch Mehreinnahmen zu erwarten.
Hingewiesen sei darauf, dass es sich bei der Prognose zum 31.12.2017 um eine
Schätzung der Kostenentwicklung handelt. Sie basiert auf durchschnittlichen
Leistungsbeziehern für den Rest des Jahres von 300 Personen. Die aktuelle Zahl (343)
wird grundsätzlich stetig weiter sinken. Berücksichtigt ist aber auch eine mögliche weitere
Zielvereinbarung mit der Bezirksregierung. Gespräche sind von dort für frühestens
September 2017 avisiert. Ob es zu neuen Zuweisungen kommt, ist trotz der aktuellen
Quote noch nicht sicher. Erfolgen keine Zuweisungen ergeben sich voraussichtlich
geringere Ausgaben als prognostiziert.
Drucksache 295/2017
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Nachdem das novellierte FlüAG am 01.01.2017 in Kraft getreten war, waren
Auswirkungen auf den Teilergebnisplan 3103 vorauszusehen. Das Ausmaß der
Kostenentwicklung konnte jedoch zu dem Zeitpunkt noch nicht beziffert werden.
Hintergrund war die Einführung des neuen Meldeverfahrens. Hier waren zu Beginn noch
Unregelmäßigkeiten zu überwinden. So konnten beispielsweise viele Personen von der
zuständigen Meldestelle wegen fehlerhaften oder doppelten Kennnummern zunächst nicht
zugeordnet werden. Eine Erstattung ist für diesen Personenkreis dann zunächst nicht
erfolgt, bis die Personen nachgemeldet wurden. Auch deshalb waren zunächst einige
Monatsmeldungen abzuwarten, um eine reelle durchschnittliche Kostenerstattung zu
erhalten.
Auch erfolgen die Erstattungen auf die nun zu erbringenden monatlichen Meldungen an
die Bezirksregierung nachträglich, also z.B. frühestens im Februar für den Monat Januar
2017. Eine Hochrechnung aufgrund weniger erster Monatsmeldungen wäre mit Sicherheit
verfälscht gewesen.
Gleichwohl wurde eine deutliche Mindereinnahme bei der FlüAG-Erstattung innerhalb der
Verwaltung kommuniziert.
In den folgenden Monaten banden weitere wichtige terminabhängige Projekte, wie
beispielsweise die Istkosten-Erhebung der Leistungsbezieher nach dem AsylbLG, die
Arbeitskraft des Fachbereiches. Anschließend begannen bereits die ersten Vorarbeiten für
die Haushaltsplanung 2018 und das Berichtswesen 2017, das Inhalt dieser Vorlage ist.
Im Haushaltsplan 2017 wurden die Ansätze grundsätzlich auch für die Folgejahre
eingeplant, da für diese Jahre eine genauere Kostenschätzung wie oben erläutert nicht
möglich war. Bei der nun erfolgten Haushaltsplanung für das Jahr 2018 wurden die neuen
Entwicklungen berücksichtigt. So wird unter anderem im Ansatz von einer deutlich
geringeren Einnahme aus der Kostenerstattung nach dem FlüAG ausgegangen, wobei
auch dies eine Annahme bleibt, die sich nicht erfüllen muss.