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Vorlage (Spielhallen in Brühl Umsetzung des Glückspielstaatsvertrages)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
101 kB
Datum
04.09.2017
Erstellt
29.08.17, 11:48
Aktualisiert
29.08.17, 11:48
Vorlage (Spielhallen in Brühl
Umsetzung des Glückspielstaatsvertrages) Vorlage (Spielhallen in Brühl
Umsetzung des Glückspielstaatsvertrages)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 32/1 Wolters 32/1 Wo 14.08.2017 287/2017 Betreff Spielhallen in Brühl Umsetzung des Glückspielstaatsvertrages Beratungsfolge Hauptausschuss Finanzielle Auswirkungen X X Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Mindereinnahmen Sachkonto 403100/403101 / Kostenstelle 61010000 BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer Freytag i.V. Schiffer Wolters Becke Radermacher RPA Team Haushalt i.V. Assenmacher Beschlussentwurf: Der Hauptausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Die im Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages geregelten Übergangsregelungen für bestehende Spielhallen laufen zum 30.11.2017 aus. Alle Spielhallenbetreiber müssen daher einen neuen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis stellen, sofern sie die Spielhalle nach Ende der Übergangsfrist weiterbetreiben wollen. Bis heute sind zwei Anträge von Einzelkonzessionsspielhallen auf Weiterbetrieb (einmal 11 und einmal 12 Geldspielgeräte) gestellt worden. Ein Betreiber einer Mehrfachkonzessionsspielhalle hat den Weiterbetrieb für seine Spielhallen (72 Geldspielgeräte) gestützt auf die Härtefallregel beantragt. Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäudekomplex sind ab dem 01.12.2017 nicht mehr zulässig (Verbot der Mehrfachkonzession). Zwischen den noch genehmigungsfähigen Spielhallen darf ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie gemessen von der Mitte des Gebäudes zu einer anderen Spielhalle nicht mehr unterschritten werden. Dieser Abstand ist zwischen den fünf bestehenden Spielhallenstandorten überall im Brühler Stadtgebiet gewahrt. Es gibt zwei einzelne Spielhallen mit Einfachkonzessionen und drei Spielhallen mit Mehrfachkonzessionen. Die gleichfalls zu berücksichtigende 350 m-Abstandsregelung zu Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist bei bestehenden Spielhallen, für die vor dem Drucksache 287/2017 Seite - 2 – 01.12.2012 eine Erlaubnis nach § 33 i GewerbeO erteilt worden ist, nicht anzuwenden. Da alle Brühler Spielhallen vor dem 01.12.2012 eine Erlaubnis erhalten haben, ist diese Abstandsregel nicht zu beachten. Im Rahmen eines eng begrenzten Ermessens kann im Rahmen der unbilligen Härte eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilt werden. An die Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die unbillige Härte bezeichnet einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und nur durch Einzelfallentscheidungen ausgefüllt werden kann. Eine Unbilligkeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Regelung eine nachteilige Auswirkung auf den Antragsteller hat, dass eine Anpassung des Betriebes an die Gesetzeslage tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, bzw. mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist. Der Antragsteller muss darlegen können, dass sein Vertrauen in den Bestand der alten Erlaubnis schutzwürdig ist. Schutzwürdig ist das Vertrauen, wenn eine Vermögensdisposition getroffen wurde, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann und ihm die Kenntnis der gesetzlichen Frist zum Zeitpunkt der Vermögensdisposition nicht entgegen gehalten werden kann. Im Falle einer unbilligen Härte kann eine Befreiung von einzelnen Anforderungen nur für einen angemessenen Zeitraum erfolgen, der nicht über den 30.06.2021 hinausgehen darf. Die drei Spielhallen mit Mehrfachkonzessionen (Kölnstr. 7-9, Kölnstr. 235-237 und Rheinstr. 205) könnten Ausnahmen beantragen, die entsprechend dem vorstehend Dargelegten begründet sein müssten. Wenn kein Härtefall begründet werden kann, darf nach Ablauf der Ausnahmefrist nur noch eine Spielhalle am jeweiligen Standort betrieben werden. Der bisher gestellte Härtefallantrag für eine Mehrfachspielhalle mit sechs Einzelhallen wird noch geprüft, eine Entscheidung ist noch nicht getroffen worden. Im Falle der Nichtanwendung der Härtefallregel müssen von den zur Zeit in allen fünf Brühler Spielhallen betriebenen 191 Geldspielgeräten dann 132 Geräte abgeschaltet und entfernt werden. Der Haushalt der Stadt Brühl wird dadurch auch betroffen, da die Stadt für die abgeschalteten Geräte keine Vergnügungssteuer mehr erheben kann. Für jedes Geldspielgerät in einer Spielhalle werden jährlich durchschnittlich 3.500,00 € Steuereinnahmen erzielt, dass ergäben Mindereinnahmen an Vergnügungssteuer von ca. 460.000,00 € bei Kostenstelle 61010000.