Daten
Kommune
                    Brühl
                Größe
                        101 kB
                    Datum
                        04.09.2017
                    Erstellt
                        29.08.17, 11:48
                    Aktualisiert
                        29.08.17, 11:48
                    Stichworte
Inhalt der Datei
                Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
32/1
Wolters
32/1 Wo
14.08.2017
287/2017
Betreff
Spielhallen in Brühl
Umsetzung des Glückspielstaatsvertrages
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Finanzielle Auswirkungen
X
X Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Mindereinnahmen
Sachkonto 403100/403101 / Kostenstelle 61010000
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle Kämmerer
Freytag
i.V. Schiffer
Wolters
Becke
Radermacher
RPA
Team Haushalt
i.V. Assenmacher
Beschlussentwurf:
Der Hauptausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Die im Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des
Glücksspielstaatsvertrages geregelten Übergangsregelungen für bestehende Spielhallen
laufen zum 30.11.2017 aus.
Alle Spielhallenbetreiber müssen daher einen neuen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
stellen, sofern sie die Spielhalle nach Ende der Übergangsfrist weiterbetreiben wollen. Bis
heute sind zwei Anträge von Einzelkonzessionsspielhallen auf Weiterbetrieb (einmal 11
und
einmal
12
Geldspielgeräte)
gestellt
worden.
Ein
Betreiber
einer
Mehrfachkonzessionsspielhalle hat den Weiterbetrieb für seine Spielhallen (72
Geldspielgeräte) gestützt auf die Härtefallregel beantragt.
Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, insbesondere
in einem gemeinsamen Gebäudekomplex sind ab dem 01.12.2017 nicht mehr zulässig
(Verbot der Mehrfachkonzession). Zwischen den noch genehmigungsfähigen Spielhallen
darf ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie gemessen von der Mitte des Gebäudes
zu einer anderen Spielhalle nicht mehr unterschritten werden.
Dieser Abstand ist zwischen den fünf bestehenden Spielhallenstandorten überall im
Brühler Stadtgebiet gewahrt. Es gibt zwei einzelne Spielhallen mit Einfachkonzessionen
und drei Spielhallen mit Mehrfachkonzessionen.
Die gleichfalls zu berücksichtigende 350 m-Abstandsregelung zu Schulen und
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist bei bestehenden Spielhallen, für die vor dem
Drucksache 287/2017
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01.12.2012 eine Erlaubnis nach § 33 i GewerbeO erteilt worden ist, nicht anzuwenden. Da
alle Brühler Spielhallen vor dem 01.12.2012 eine Erlaubnis erhalten haben, ist diese
Abstandsregel nicht zu beachten.
Im Rahmen eines eng begrenzten Ermessens kann im Rahmen der unbilligen Härte eine
befristete Ausnahmegenehmigung erteilt werden. An die Prüfung ist ein strenger Maßstab
anzulegen. Die unbillige Härte bezeichnet einen unbestimmten Rechtsbegriff, der
gerichtlich voll überprüfbar ist und nur durch Einzelfallentscheidungen ausgefüllt werden
kann. Eine Unbilligkeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Regelung eine nachteilige
Auswirkung auf den Antragsteller hat, dass eine Anpassung des Betriebes an die
Gesetzeslage tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, bzw. mit einer wirtschaftlichen
Betriebsführung nicht vereinbar ist. Der Antragsteller muss darlegen können, dass sein
Vertrauen in den Bestand der alten Erlaubnis schutzwürdig ist. Schutzwürdig ist das
Vertrauen, wenn eine Vermögensdisposition getroffen wurde, die nicht mehr oder nur
unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann und ihm die Kenntnis
der gesetzlichen Frist zum Zeitpunkt der Vermögensdisposition nicht entgegen gehalten
werden kann.
Im Falle einer unbilligen Härte kann eine Befreiung von einzelnen Anforderungen nur für
einen angemessenen Zeitraum erfolgen, der nicht über den 30.06.2021 hinausgehen darf.
Die drei Spielhallen mit Mehrfachkonzessionen (Kölnstr. 7-9, Kölnstr. 235-237 und
Rheinstr. 205) könnten Ausnahmen beantragen, die entsprechend dem vorstehend
Dargelegten begründet sein müssten. Wenn kein Härtefall begründet werden kann, darf
nach Ablauf der Ausnahmefrist nur noch eine Spielhalle am jeweiligen Standort betrieben
werden. Der bisher gestellte Härtefallantrag für eine Mehrfachspielhalle mit sechs
Einzelhallen wird noch geprüft, eine Entscheidung ist noch nicht getroffen worden.
Im Falle der Nichtanwendung der Härtefallregel müssen von den zur Zeit in allen fünf
Brühler Spielhallen betriebenen 191 Geldspielgeräten dann 132 Geräte abgeschaltet und
entfernt werden. Der Haushalt der Stadt Brühl wird dadurch auch betroffen, da die Stadt
für die abgeschalteten Geräte keine Vergnügungssteuer mehr erheben kann. Für jedes
Geldspielgerät in einer Spielhalle werden jährlich durchschnittlich 3.500,00 €
Steuereinnahmen erzielt, dass ergäben Mindereinnahmen an Vergnügungssteuer von ca.
460.000,00 € bei Kostenstelle 61010000.