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Vorlage (Begründung zur 42. FNP-Änderung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
1,3 MB
Datum
10.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:49
Aktualisiert
26.06.17, 16:49

Inhalt der Datei

STADT BRÜHL 42. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES FÜR DEN BEREICH "LIBLARER STRASSE 154 / TENNISHALLE THC" BEGRÜNDUNG FÜR DEN BESCHLUSS ZUR ÖFFENTLICHEN AUSLEGUNG GEM. § 3 ABS. 2 BAUGB StStadt Brü Stadt Brühl Begründung Begründung zuadt Begründung zu Stadt Brühl Begründunghlzur 42. Änderung desBrühl Flächennutzungsplanes INHALT TEIL A - BEGRÜNDUNG 1. EINFÜHRUNG .................................................................................................. 1 1.1 Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung ............................................. 1 1.2 Änderungsverfahren ...................................................................................... 1 1.3 Rechtsgrundlagen.......................................................................................... 1 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 AUSGANGSSITUATION .................................................................................. 2 Lage und Größe des Geltungsbereichs ..........................................................2 Stadträumliche Einbindung .............................................................................2 Bebauung und Nutzung ..................................................................................2 Erschließung ...................................................................................................2 Natur, Landschaft, Umwelt..............................................................................2 Boden / Altlasten............................................................................................ 3 Erdbebenzone ................................................................................................4 3.1 3.2 3.3 PLANUNGSBINDUNGEN UND -VORGABEN ................................................. 3 Landes- und Regionalplanung ........................................................................3 Flächennutzungsplanung ................................................................................3 Landschaftsplanung........................................................................................4 3. 4. PLANUNGSINHALTE ...................................................................................... 4 4.1 Ziel und Zweck der Planung .......................................................................... 4 4.2 Städtebauliches Konzept ................................................................................4 4.3 Höhe baulicher Anlagen/Landschaftsbild ...................................................... 5 4.4 Verkehrserschließung .....................................................................................5 4.5 Energie/ Ver- und Entsorgung ........................................................................5 4.5.1 Wasser / Strom / Telefonanlagen....................................................................5 4.5.2 Schmutz- und Niederschlagswasser ...............................................................5 4.6 Emissionen und Immissionsschutz ................................................................ 6 4.7 Landschaftsökologischer Ausgleich ................................................................6 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 HINWEISE ........................................................................................................ 6 Altlasten..........................................................................................................6 Baugrund ........................................................................................................7 Erdbebenzone ................................................................................................7 Kampfmittel ................................................................................................... 8 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG ................................................................. 8 Eingriff in den Landschaftsschutz .................................................................. 8 Artenschutz ................................................................................................... 8 Boden .............................................................................................................8 Wasser / Versickerung................................................................................... 9 Verkehr .......................................................................................................... 9 Immissionen / Emissionen ............................................................................. 9 6. 7. PLANUNGSALTERNATIVEN ......................................................................... 10 8. REALISIERUNG DER PLANUNG; KOSTEN ..................................................10 ANLAGE 42. Änderung Flächennutzungsplan Bestand - Änderung TEIL B - UMWELTBERICHT Seite 1 von 10 StStadt Brü Stadt Brühl Begründung Begründung zuadt Begründung zu Stadt Brühl Begründunghlzur 42. Änderung desBrühl Flächennutzungsplanes 1. EINFÜHRUNG 1.1 Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung Die 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl betrifft räumlich den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC". Mit dem Bebauungsplan 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" sollen die planerischen Voraussetzungen zur Erweiterung der Tennisanlage um zwei neue Außenplätze und einer Tennishalle geschaffen werden. Der Tennis- und Hockeyclub (THC) verzeichnete in den letzten Jahren einen starken Mitgliederanstieg und dadurch einen erhöhten Bedarf auch über die Wintermonate adäquate Trainingsmöglichkeiten, Spiel- und Wettkampfmöglichkeiten vorzuhalten. Um diesem Bedarf Rechnung zu tragen und die Sportstätte strukturell an eine moderne Tennisanlage mit ganzjährigen Nutzungsmöglichkeiten anzupassen, soll eine Tennishalle errichtet werden, in der auf vier Feldern sowohl im Winter als auch bei Regen während des Sommerspielbetriebs gespielt werden kann. Aufgrund der vollständigen Nutzung der vorhandenen Tennisplätze in der Sommersaison kommt eine Überbauung dieser Flächen nicht in Frage. Zusätzlich sollen auf der Außenanlage zwei neue Tennisplätze entstehen. Planungsrechtlich liegt das Gesamtgelände im Außenbereich. Für die Ausweitung der Nutzung dieser Fläche als Sportfläche ist die Entwicklung eines Bebauungsplanes erforderlich. Aufgrund des fehlenden Platzes und der fehlenden notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen am Standort der Tennisanlage wurden mehrere Standorte im Stadtgebiet untersucht. Keiner dieser Standorte erfüllt die Anforderungen an eine strukturell sinnvolle Erweiterung und wäre ohne erheblichen Aufwand sowohl auf investiver wie auch auf planungsrechtlicher Seite zu realisieren. Eine Ausdehnung der Nutzung am etablierten Standort erscheint daher folgerichtig. Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Da im vorliegenden Fall die Ziele der Planung nicht mit den Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes übereinstimmen, wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes das Verfahren der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. 1.2 Änderungsverfahren Der Aufstellungsbeschluss für die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" wird vom Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl am 31.01.2017 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde bereits in der Zeit vom 20.06.2016 bis einschließlich 04.07.2016 durch Aushang der Planunterlagen im Rathaus der Stadt Brühl durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 15.06.2016 von der Bauleitplanung unterrichtet und um Stellungnahme gebeten worden. 1.3 Rechtsgrundlagen Der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBL I S. 1722) und der dazu ergangenen Rechtsvorschriften - Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom Seite 1 von 10 StStadt Brü Stadt Brühl Begründung Begründung zuadt Begründung zu Stadt Brühl Begründunghlzur 42. Änderung desBrühl Flächennutzungsplanes 23.01.1990 (BGBL. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBL. I S. 1548), Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBL. I Nr. 3 vom 22.01.1991), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBL. I S. 1509) - zugrunde. 2. AUSGANGSSITUATION 2.1 Lage und Größe des Geltungsbereichs Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 08.14. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl und umfasst in der Flur 5 die Flurstücke 509, 510, 286, 279, 612, 560, 563, und 613 tlw. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 2,1 ha und ist folgendermaßen abgegrenzt: Im Osten vom Grenzpunkt der Flurstücke 309, 613 und 322, dann 65,0 m entlang der nördlichen Verlängerung der Grenzen der Flurstücke 309 und 322 bis zum Fußpunkt des rechten Winkels (von 150,0 m Länge), im Norden vom vorgenannten Fußpunkt 150,0 m entlang auf dem rechten Winkel in westliche Richtung, weiter auf einem weiteren rechten Winkel, (aufgewinkelt auf der nördlichen Verlängerung der westlichen Grenzen der Flurstücke 613 (kurzes Teilstück), 509 und 510) bis zu seinem Fußpunkt, im Westen vom vorgenannten Fußpunkt, entlang der nördlichen Verlängerung der westlichen Grenzen der Flurstücke 613 (kurzes Teilstück), 509 und 510 und weiter entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 613 (kurzes Teilstück), 509 und 510, im Süden durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 510, 286, 612, 560, 563 und 613 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 309, 613 und 322. 2.2 Stadträumliche Einbindung Das Gelände des THC liegt etwa 2,5 km vom Brühler Innenstadtkern entfernt im Westen des Stadtgebiets, im Stadtteil Brühl-West. Das Gebiet grenzt im Osten an vorhandene Wohnbebauung, die Siebengebirgs-Siedlung, an und ist ansonsten umgeben von Waldflächen. 2.3 Bebauung und Nutzung Das Plangebiet wird bereits als Sportanlage vom THC genutzt. Neben neun Außenplätzen befinden sich ein Clubhaus und ein Volleyball-Feld auf dem Grundstück. Die übrigen Flächen des Plangebiets sind von Waldflächen geprägt. 2.4 Erschließung Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist über das vorhandene Straßennetz sichergestellt. Die Erschließung und Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt über einen Stichweg, welcher auf die Liblarer Straße im Süden läuft und per Baulast gesichert ist. 2.5 Natur, Landschaft, Umwelt Das gesamte Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-9 „Waldseengebiet Ville“ im Landschaftsplan 6 des Rhein-Erft-Kreises. Die geplanten Maßnahmen finden überwiegend auf Waldflächen statt. Weiter befindet sich das Plangebiet vollflächig auf einer Altablagerung am Randgebiet des ehemaligen BraunkohleTagebaus. Seite 2 von 10 StStadt Brü Stadt Brühl Begründung Begründung zuadt Begründung zu Stadt Brühl Begründunghlzur 42. Änderung desBrühl Flächennutzungsplanes 2.6 Boden / Altlasten Das Plangebiet liegt am Ostrand der Ville. Die Ville-Scholle ist Teil des Rheinischen Braunkohlereviers. Das betroffene Areal liegt im ehemaligen Braunkohletagebaubereich und wird im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises und der Stadt Brühl unter der Nr. 5107/418 mit dem Namen “Südlich Rodderhof” geführt. Durch den ehemaligen Braunkohleabbau wurden in der Umgebung des Gebiets große Areale ausgeräumt. Nach Abbau wurden die Gruben verfüllt und anschließend rekultiviert. 2.7 Erdbebenzone Das Plangebiet des Bebauungsplanes befindet sich in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse T gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland NordrheinWestfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005). 3. PLANUNGSBINDUNGEN UND -VORGABEN 3.1 Landes- und Regionalplanung Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Köln ist der Änderungsbereich als "Freiraum - Waldbereiche" mit der Freiraumfunktion "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" dargestellt. An das Plangebiet angrenzend liegt der Allgemeine Siedlungsbereich (ASB). x Abb.1 Auszug aus dem Regionalplan 3.2 Flächennutzungsplanung Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt die Flächen der bestehenden Tennisanlage als "Grünflächen" mit der Zweckbestimmung "Sportplatz", die übrigen Flächen, auf denen die Tennishalle und die zwei Außenplätze errichtet werden sollen, als "Waldfläche" dar. Aus dieser Darstellung kann die angestrebte Nutzung nicht entwickelt werden, so dass eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich ist. Seite 3 von 10 StStadt Brü Stadt Brühl Begründung Begründung zuadt Begründung zu Stadt Brühl Begründunghlzur 42. Änderung desBrühl Flächennutzungsplanes Der Flächennutzungsplan soll im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans geändert werden. Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung soll die Darstellung als "Flächen für Anlagen für sportliche Zwecke" erfolgen. In der Anlage zu dieser Begründung ist die Gegenüberstellung Bestand - Planung dargestellt. 3.3 Landschaftsplanung Das gesamte Plangebiet liegt im Randbereich des Landschaftsschutzgebiets (LSG) 2.2-9 „Waldseengebiet Ville“ im Landschaftsplan 6 des Rhein-Erft-Kreises. Das gesamte LSG besitzt eine Größe von 2.390 ha und umfasst größere, zusammenhängende Waldflächen auf dem Gebiet der ehemaligen Waldville mit zahlreichen Gewässern sowie Freiflächen. 4. PLANUNGSINHALTE 4.1 Ziel und Zweck der Planänderung Der Flächennutzungsplan der Stadt Brühl stellt für den Geltungsbereich der 42. Änderung Flächen für Wald und Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz dar. Da die Ziele der Planung nicht im Einklang mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes einhergehen, wird im Rahmen der 42. Änderung die Darstellung für den Änderungsbereich insgesamt in Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sportliche Zwecke" geändert. Innerhalb des Änderungsbereichs befindet sich die bestehende Tennisanlage THC. Zurzeit besteht ausschließlich die Möglichkeit auf Außenplätzen zu spielen. Um auch bei schlechten Wetterbedingungen und in den Wintermonaten spielen zu können, soll an dem Standort eine Tennishalle errichtet werden. Zusätzlich sollen auf der Außenanlage zwei neue Tennisplätze entstehen. Mit der 42. Änderung sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass parallel zur FNP-Änderung ein Bebauungsplan aufgestellt werden kann, der dann die planungsrechtliche Basis für die geplante Tennishalle und die Platzerweiterungen bildet. 4.2 Städtebauliches Konzept Die Erweiterung der Außenanlagen um zwei Tennisplätze soll im nord-östlichen Bereich der Tennisanlage erfolgen. Die Tennishalle mit vereinsgebundenem Clubhaus soll im südlichen Bereich, nördlich des Stichwegs Liblarer Straße, errichtet werden. Das bestehende Clubhaus wird dafür abgerissen und Teile des bestehenden Waldstückes gerodet. Für die Errichtung der Tennishalle, soll das vorhandene Höhenniveau des Stichweges aufgenommen werden, so dass sich die Tennishalle in die vorhandene Topografie einfügt. Die Zufahrt zur Tennisanlage wird verschwenkt, um neben dem Clubhaus die Errichtung von Stellplätzen zu ermöglichen. Die Tennishalle und die zu errichtende Lärmschutzwand, welche im Bereich zwischen den Stellplätzen und Außenanlagen geplant ist, dienen als aktiver Schallschutz zu der bestehenden Wohnbebauung im Süden. Seite 4 von 10 StStadt Brü Stadt Brühl Begründung Begründung zuadt Begründung zu Stadt Brühl Begründunghlzur 42. Änderung desBrühl Flächennutzungsplanes 4.3 Höhe baulicher Anlagen/ Landschaftsbild Der Bebauungsplan 08.14 setzt für die neu geplanten Gebäude (Tennishalle, Clubhaus) maximal zulässige Gebäudehöhen fest. Die Höhenbeschränkung wurde vorgenommen, um die Kubatur der baulichen Anlage zu definieren, ein Einfügen in die Umgebung, insbesondere zu der südlich angrenzenden Wohnbebauung zu gewährleisten und um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild möglichst gering zu halten. Bei der Festlegung der Gebäudehöhen orientiert sich die Planung an den vorhandenen Geländehöhen. Als Grundlage für die Ermittlung der maximal zulässigen Höhe wurde zunächst die projektierte Oberkante des Hallenfertigfußbodens festgelegt (129,50 m üNHN) und danach die geplante Höhe für das Hallenbauwerk (Oberkante First 140,00 m üNHN) und das Clubhaus (Oberkante Flachdach 137,00 bzw. 138 m üNHN) festgelegt. Nordöstlich des geplanten Clubhauses besteht eine modellierte ‚Naturtribüne‘ wo bei Veranstaltungen Sitzbänke aufgestellt werden. Der Standort für die Tribüne wird durch die Festsetzung einer Baugrenze planungsrechtlich gesichert. Zur Vermeidung von nicht gewollten Sichtbebehinderungen wird auch hier eine Höhenbeschränkung (Oberkante Überdachung / First 135,00 m üNHN) festgesetzt. Die vorhandene Tribüne ordnet sich den geplanten baulichen Anlagen deutlich unter, sodass die durchgeführte Landschaftsbildbewertung (s. nachfolgend) hierdurch nicht negativ beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Planaufstellung ist eine Landschaftsbildbewertung nach ADAM, NOHL & VALENTIN (1986) für die Sichtzonen I (200 m) und Sichtzone II (1.500 m) durchgeführt worden. Das durchgeführte Verfahren kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der vorhandenen sowie der im Rahmen der Landschaftspflegerischen Maßnahmen zum Bebauungsplan geplanten Sichtverschattungen des Eingriffsbereichs nicht von erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Landschaftsbild auszugehen ist. 4.4 Verkehrserschließung Die Erschließung der Tennisanlage erfolgt wie bisher über den Stichweg an die Liblarer Straße. Der Stichweg verschwenkt im Vergleich zur heutigen Situation in östlicher Richtung, um auf dem Gelände der Tennisanlage einen Stellplatzbereich zu ermöglichen, auf dem die notwendigen Stellplätze für die Tennishalle errichtet werden können. Der Stichweg ist nicht öffentlich gewidmet, befindet sich jedoch im städtischen Besitz, wie auch die Fläche der Tennisanlagen. Die Erschließung ist über eine Baulast gesichert. Die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen ist nur für Anlieger der Sportanlage und des südlich angrenzenden Flurstücks 576 (vormals 544) zulässig. Zur Absicherung dieser Zielsetzung werden die Flächen in der Planzeichnung mit Geh- und Fahrrechten festgesetzt. 4.5 Energie/ Ver- und Entsorgung 4.5.1 Wasser / Strom / Telefonanlagen Die Ver- und Entsorgung mit Elektrizität, Strom und Trinkwasser ist grundsätzlich gesichert. 4.5.2 Schmutz- und Niederschlagswasser Das derzeit aus dem Plangebiet anfallende Schmutz- und Regenwasser des Bestandsgebäudes wird über eine Schmutzwassergrundstücksleitung und -anschlussleitung in das vorhandene Schmutzwasserkanalnetz in der Oelbergstraße eingeleitet. Seite 5 von 10 StStadt Brü Stadt Brühl Begründung Begründung zuadt Begründung zu Stadt Brühl Begründunghlzur 42. Änderung desBrühl Flächennutzungsplanes Das Schmutzwasser kann weiterhin über den Schmutzwasserkanal in die Oelbergstraße eingeleitet werden. Durch die Errichtung der Tennishalle und der dadurch entstehenden Versiegelung der Flächen kommt er zu einem höheren Aufkommen von Niederschlagswasser. Im Rahmen der Erstellung des Bodengutachtens (ABAG v. 20.01.2016) wurde u.a. auch die Durchlässigkeit des Bodens geprüft. Die Versickerungsversuche haben jedoch gezeigt, dass auf Grund der insgesamt sehr inhomogen zusammengesetzten Auffüllungen eine ausreichende Durchlässigkeit nicht durchgehend gewährleistet ist. Alternativ wird geprüft, ob eine Versickerung über Rigolen im Bereich des Volleyballfelds erfolgen kann. Generell kann mit dem Bau einer Grundstücksleitung und -anschlussleitung parallel zum Stichweg ein Anschluss an den Regenwasserkanal Liblarer Straße erfolgen. Das bisher anfallende Regenwasser wird zurzeit in den Schmutzwasserkanal in der Oelbergstraße eingeleitet. Dieses Wasser muss künftig im Rahmen der neu zu verlegenden Leitungen ebenfalls dem Regenwasserkanal Liblarer Straße zugeführt werden. Auf Grund der bereits starken Auslastung des Regenwasserkanals ist die Einleitung jedoch nur gedrosselt möglich. 4.6 Emissionen und Immissionsschutz Als schalldämmende Maßnahme zu den benachbarten Wohngebäuden ist die Errichtung einer Lärmschutzwand geplant, welche zwischen den geplanten Stellplätzen und den bestehenden Tennisanlagen errichtet werden soll. 4.7 Landschaftsökologischer Ausgleich Zur genauen Bestimmung der Eingriffs- und Ausgleichswerte wurde für das Plangebiet ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (SCHWARZE UND PARTNER, Dezember 2016) erarbeitet. Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen ist für den Bebauungsplan 08.14 nach dem Bewertungsverfahren von LUDWIG (1991) von einem Kompensationsdefizit von 68.195 Biotopwertpunkten auszugehen. Zur externen Kompensation des mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft werden dem Eingriff Maßnahmen aus dem Ökokonto der Stadt Brühl zugeordnet. Es handelt sich dabei um eine Aufforstungsfläche Gemarkung Badorf, Flur 19, Flurstück 1121 und 1122, ca. 850 m südwestlich des Plangebietes. Neben einer landschaftsökologischen Wertsteigerung trägt die Maßnahme zur Aufwertung des Landschaftsbildes bei. Dem Bebauungsplan 08.14 sind insgesamt 68.195 Biotopwertpunkte des Ökokontos zuzuordnen. 5. HINWEISE 5.1 Altlasten Das betroffene Areal liegt im ehemaligen Braunkohletagebaubereich und wird im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises und der Stadt Brühl unter der Nr. 5107/418 mit dem Namen “Südlich Rodderhof” geführt. Umfangreiche Bodenuntersuchungen des Untergrundes im Vorfeld der Verfahrensaufstellung haben als Auffüllungsmaterial Seite 6 von 10 StStadt Brü Stadt Brühl Begründung Begründung zuadt Begründung zu Stadt Brühl Begründunghlzur 42. Änderung desBrühl Flächennutzungsplanes Bodenaushub mit unterschiedlichen Gemengeanteilen (Schlacken, Asche, Kies, Ton, Beton- und Ziegelbruch) ergeben. Teilweise wurden mächtige Schichten mit Braunkohle und Torf angetroffen. Hierbei konnte eine Belastung der grobkörnigen Bodenund Bauschuttmassen mit Selen, Sulfat und der Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen festgestellt werden. Diese sind auf einer Deponie der Klasse DK I zu entsorgen. Aufgrund der vorhandenen Auffüllmächtigkeiten haben Erdaushubmaßnahmen im Bereich des geplanten Bauvorhabens unter gutachterlicher Aufsicht zu erfolgen (inkl. Bericht mit Fotodokumentation) und sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Im Baugenehmigungsverfahren ist mit entsprechenden Auflagen zur fachgerechten Entsorgung von Erdaushubmaterialien zu rechnen. Die abfallwirtschaftliche Vorgehensweise ist mit der Unteren Wasser-, Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. 5.2 Baugrund Im Bereich des Plangebietes steht aufgrund ehemaliger Tagebautätigkeit als Baugrund aufgeschütteter Boden an. Zur Vermeidung von Schäden, die eventuell infolge der Nichtbeachtung der anstehenden Baugrundverhältnisse auftreten können, sind bei der Verplanung der Flächen daher folgende Gegebenheiten zu beachten: Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überlegungen bei der Wahl der Gründung erforderlich. Die Gründung der einzelnen Bauwerke muss der jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden. Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Um Bauwerksschäden aus möglichen Schiefstellungen und der hieraus resultierenden Verkantung der Gebäude gegeneinander zu verhindern, sind Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unter- schiedlicher Sohlpressung durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20 m Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen der Baukörper sind mit entsprechenden Konstruktionen zu begegnen. Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch konzentrierte Versickerungen müssen Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufweisen. Im Anschluss an die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan 08.14 „Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC“ wurde ein entsprechender Hinweis auf die schwierigen Baugrundverhältnisse aufgenommen. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass auf der Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen ist. Es sind die entsprechenden DIN-Vorschriften sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. 5.3 Erdbebenzone Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in der Erdbebenzone 2 mit der geologischen Untergrundklasse: T gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland Seite 7 von 10 StStadt Brü Stadt Brühl Begründung Begründung zuadt Begründung zu Stadt Brühl Begründunghlzur 42. Änderung desBrühl Flächennutzungsplanes Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Die bautechnischen Anforderungen der Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005) sind zu beachten. 5.4 Kampfmittel Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf teilt mit, dass Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe liefern. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Flakstellung und Laufgraben). Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel vor Baubeginn empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, . Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 6. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 6.1 Eingriff in den Landschaftsschutz Das Plangebiet liegt im Randbereich des Landschaftsschutzgebiets (LSG) 2.2-9 „Waldseengebiet Ville“ im Landschaftsplan 6 des Rhein-Erft-Kreises. Vom Rhein-ErftKreises wurden in der frühzeitigen Beteiligung grundsätzlich Bedenken gegen die Bauleitplanung erhoben, da diese Teile des Landschaftsschutz in Anspruch nehmen und eine Bewertung des zu erwartenden Eingriffs in das Landschaftsbild gefordert. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde daraufhin erarbeitet. Im Vorgang zur Kreistagssitzung wurde dem Landschaftsbeirat in der Sitzung vom 25.10.2016 die Planung und die Ergebnisse des landschaftspflegerischen Fachbeitrags vorgelegt und von diesem positiv beschieden. Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.12.2016 die Aufstellung des Bebauungsplans zur Errichtung einer Tennishalle und zwei weiterer Freiluftplätze innerhalb des Landschaftschutzgebietes 2.2.9 "Waldseengebiet Ville" des Landschaftsplans 6 für vertretbar gehalten und keine Notwendigkeit zur Anwendung des Widerspruchrechtes nach § 29 Abs. 4 LG NW gesehen. Der Landschaftsschutz wird für diese Flächen zurückgenommen. Es werden daher keine negativen Auswirkungen erwartet. 6.2 Artenschutz Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass für die im Plangebiet vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen bei Realisierung der geplanten Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG eintreten. 6.3 Boden Durch das Büro ABAG GmbH wurde im Dezember/Januar 2015 eine Bodenuntersuchung durchgeführt. Untersucht wurde in dem Baugrundgutachten die Fläche der Tennishalle mit dem Clubhaus. Folgende Ergebnisse wurden festgestellt: Grundsätzlich ist bei Gründung die Frostfreiheit zu gewährleisten, die Frosteindring- tiefe liegt bei max. 0,9 m. Dabei hat die chemische Untersuchung der Mischprobe ergeben, dass die aufgefüllten grobkörnigen Boden- und Bauschuttmassen auf einer Deponie der Klasse DK I zu entsorgen sind. Maßgebend hierfür sind die Selen- und Sulfatgehalt sowie der Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen. Seite 8 von 10 StStadt Brü Stadt Brühl Begründung Begründung zuadt Begründung zu Stadt Brühl Begründunghlzur 42. Änderung desBrühl Flächennutzungsplanes Unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Deponierung sind keine erheblichen Auswirkungen der Planänderung auf das Schutzgut Boden zu erwarten. 6.4 Wasser / Versickerung Das Plangebiet liegt nach den vorliegenden Erkenntnissen außerhalb von Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzzonen. Im Rahmen der Erstellung des Bodengutachtens (ABAG v. 20.01.2016) wurde u.a. auch die Durchlässigkeit des Bodens im Bereich der Tennishalle geprüft. Die Versickerungsversuche haben jedoch gezeigt, dass auf Grund der insgesamt sehr inhomogen zusammengesetzten Auffüllungen eine ausreichende Durchlässigkeit nicht durchgehend gewährleistet ist. Alternativ wird geprüft, ob eine Versickerung über Rigolen im Bereich des Volleyballfelds erfolgen kann. Generell kann mit dem Bau einer Grundstücksleitung und -anschlussleitung parallel zum Stichweg ein Anschluss an den Regenwasserkanal Liblarer Straße erfolgen. Auf Grund der bereits starken Auslastung des Regenwasserkanals ist die Einleitung jedoch nur gedrosselt möglich. 6.5 Verkehr Durch die Erweiterung der Anlage um zwei Außenplätze ist keine wesentliche Erhöhung der Besucherzahlen zu erwarten. Die Felder der Tennishalle dienen im Wesentlichen einer Aufrechterhaltung des Spielbetriebes während der Wintermonate. Dies führt zu einer Ausdehnung der Nutzungszeiten, jedoch nicht zu einer punktuellen Erhöhung von Zielverkehren, von denen negative Auswirkungen zu erwarten sind. Dies gilt auch für die geplante Stellplatzanlage. Es findet durch die Planung eine Neuordnung der Stellplätze statt. Auf Grund der Wechsel der Spielplätze im Sommer-/Winterbetrieb sind auch auf der Stellplatzanlage keine Mehrverkehre zu erwarten. 6.6 Immissionen / Emissionen Zur Beurteilung der aus der geplanten Nutzung des Plangebietes resultierenden Geräuschimmissionen und um den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die vorhandene und geplante Bebauung/Nutzung gerecht zu werden, ist die Erstellung einer entsprechenden schalltechnischen Untersuchung notwendig. Das Büro Schwinn Ingenieure wurde mit der Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens beauftragt, welches die zu erwartenden Lärmimmissionen in der Nachbarschaft durch die Errichtung bzw. den Betrieb der Tennisplatzanlage untersuchen soll. Betrachtet wurde dabei der Betriebsablauf durch die Außenplätze, die Außengastronomie, die Tennisplätze in der Halle und den Zu- und Abverkehr. Als schalldämmende Maßnahme zu den benachbarten Wohngebäuden ist eine Lärmschutzwand geplant, welche zwischen den geplanten Stellplätzen und der bestehenden Außenanlagen errichtet werden soll. Für die geplante Errichtung der Tennishalle, des Clubhauses mit Außengastronomie und den damit verbundenen Umstrukturierung der gesamten Sportanlage wurde die Lärmimmission an den benachbarten zu schützenden Bebauungen berechnet. Die Richtwerte für die benachbarten zu schützenden Bebauungen werden unter Einbeziehung der Lärmschutzwand innerhalb sowie außerhalb der vorgeschriebenen Seite 9 von 10 StStadt Brü Stadt Brühl Begründung Begründung zuadt Begründung zu Stadt Brühl Begründunghlzur 42. Änderung desBrühl Flächennutzungsplanes Ruhezeiten eingehalten. Die maximal zulässigen Spitzenpegel werden bei der gegebenen Entfernung ebenfalls eingehalten. 7. PLANUNGSALTERNATIVEN Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden Tennisbetriebs. Aufgrund des fehlenden Platzes und der fehlenden notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen am Standort der Tennisanlage wurden mehrere Standorte im Stadtgebiet untersucht. Im gesamten Stadtgebiet Brühls konnten keine adäquaten Flächenpotenziale zur Verlagerung der gesamten Tennisanlage mit Tennishallenneubau gefunden werden. Daraufhin erfolgte die Prüfung von Potenzialflächen im Stadtgebiet zur Errichtung einer Vier-Feld-Tennishalle ohne Außenplätze. Geprüft wurden der Standort am Daberger Hang, nahe dem BTV-Sportzentrum und verschiedene Standorte um die Südwiese (zwischen Bonnstraße und Otto-Wels-Straße). Keiner der genannten Standorte erfüllt die städtebaulichen und planungsrechtlichen Kriterien zur Errichtung einer 4-Feld-Tennishalle. Zudem ergeben sich aus dem jeweiligen Kontext starke Restriktionen wie der Erhalt der Kaltluftschneise oder der Erhalt der Freizeitwiese mit gesamtstädtischer Funktion. 8. REALISIERUNG DER PLANUNG; KOSTEN Die im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens anfallenden Planungs-, Vermessungs- und Gutachterkosten werden durch den THC als Planveranlasser getragen. Der Stadt Brühl entstehen keine Kosten. Der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen folgende Gutachten zugrunde: Schallimmissionsschutz Tennisplatzgelände THC Brühl (24.08.2016), Schwinn Ingenieure, Bonn Baugrundgutachten Neubau Tennishalle mit Clubhaus (20.01.2016), ABAG GmbH, Bettenfeld Chemische Untersuchung als Ergänzung zum Baugrundgutachten (04.03.2016), ABAG GmbH, Bettenfeld Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Dezember 2016), Schwarze und Partner, Landschaftsarchitekten, Krefeld Artenschutzrechtliche Prüfung (August 2016), Kölner Büro für Faunistik Im Auftrag der Stadt Brühl Grevenbroich, den 16.01.2017 La Città Stadtplanung Seite 10 von 10 UMWELTBERICHT zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl **Ergänzung nach der öffentlichen Auslegung Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 1 1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes 1 1.2 Bedarf an Grund und Boden 1 1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 1 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 1 Nicht betroffene Umweltbelange 2 2. 2.1 2.1.1 Vogelschutzgebiete 2 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes 2 Nicht erheblich betroffene Umweltbelange 2 2.2.1 Landschaftsplan 2 2.2.2 Pflanzen 3 2.2.3 Tiere 4 2.2.4 Boden 5 2.2.5 Wasser 6 2.2.6 Klima, Kaltluft/ Ventilation 7 2.2.7 Luftschadstoffe 8 2.2.8 Gerüche 9 2.2.9 Landschaft/ Ortsbild 10 2.2.10 Mensch/ Gesundheit/ Bevölkerung 13 2.2.11 Kultur- und sonstige Sachgüter 15 2.2.12 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 16 2.2.13 Altlasten 16 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 17 Eingriff/ Ausgleich 18 Zusätzliche Angaben 19 2.1.2 2.2 2.3 2.4 3. 3.1 3.2 3.3 4. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 19 Geplante Maßnahmen zur Überwachung bzw. Abwendung erheblicher Auswirkungen (Monitoring) 19 Zusammenfassung 20 Quellenverzeichnis 21 Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl 1. Seite 1 Einleitung Zur 42. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und §1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im vorliegenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Der vorliegende Umweltbericht basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen der Umweltprüfung zum parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 08.14 „Liblarer Straße 154, Tennishalle THC“. 1.1 Inhalt und wichtigste Ziele der Planänderung Mit der geplanten 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der Tennisanlage des THC Brühl um zwei weitere Außenplätze und eine 4-Feld-Tennishalle mit daran angeschlossenem neuem Clubhaus geschaffen werden. Durch den Bau der Tennishalle soll eine ganzjährige Nutzbarkeit der Tennisanlage gewährleistet werden, die beiden zusätzlichen Außenplätze dienen der Deckung des gestiegenen Bedarfs. Die Änderung des Flächennutzungsplanes dient weiterhin der planungsrechtlichen Absicherung der Tennisanlage. Parallel zur Flächennutzungsplanänderung erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 08.14 `Liblarer Straße 154, Tennishalle THC´. 1.2 Bedarf an Grund und Boden Das Plangebiet umfasst die bereits bestehenden 9 Spielfelder der Tennisanlage des THC Brühl, eine Tenniswand, ein Beachvolleyballfeld sowie ein Clubhaus einschließlich befestigter Zugangsflächen. Die Erweiterungsflächen im Norden und Süden bestehen derzeit aus Wald. Der Änderungsbereich beansprucht eine Gesamtfläche von ca. 2,1ha. Hiervon entfallen ca. 3.000m² auf die geplante Tennishalle, ca. 7.800m² auf die Außenplätze (davon ca. 1.350m² geplant), etwa 1.990m² auf Wegeflächen (inkl. Tribüne) und rd. 7.970m² auf Grünflächen. 1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben. 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Im Hinblick auf die Beurteilung der Umweltauswirkungen der Planänderung werden nachfolgend die durch die 42. Flächennutzungsplanänderung legitimierten Flächennutzungen (Prognose) sowie die Nullvariante unterschieden. Die Nullvariante besteht in der Beibehaltung der bisherigen Nutzung. Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl 2.1 Seite 2 Nicht betroffene Umweltbelange 2.1.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 (6) Nr. 7 Bst. b BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Nach § 1 (6) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. insbesondere die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen. Bestand/ Nullvariante: In einer Entfernung von ca. 1 km nordwestlich des Plangebietes erstreckt sich das FFH-Schutzgebiet „Heider Bergsee und Schluchtsee in der Ville-Seenkette“ (DE5107-304), in rd. 1,5 km Entfernung in südwestlicher Richtung das FFH-Schutzgebiet „Ober-, Mittel- und Untersee in der Ville-Seenkette“ (DE-5107-305). (LANUV 2016). Prognose/ Bewertung: Aufgrund der Entfernung sowie der Art der Planänderung sind Auswirkungen auf die Entwicklungsziele der FFH-Schutzgebiete ausgeschlossen. 2.1.2 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§1 (6) Nr. 7 Bst. g BauGB). Zu Darstellungen sonstiger Fachpläne mit Bezug auf das Plangebiet liegen keine Hinweise vor. 2.2 Nicht erheblich betroffene Umweltbelange 2.2.1 Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 6 „Rekultivierte Ville“ des Rhein-Erft-Kreises innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L 2.2.9 „Waldseengebiet Ville“ (RHEIN-ERFT-KREIS 2016). Das Landschaftsschutzgebiet „Waldseengebiet Ville“ ist gekennzeichnet durch große, zusammenhängende Waldflächen auf dem Gebiet der ehemaligen Waldville mit zahlreichen Gewässern zwischen Brühl und Erftstadt sowie Freiflächen zwischen Köttingen und Kierdorf. Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes erfolgte zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere aufgrund seiner reich gegliederten, ökologisch wertvollen Landschaftsräume. Weiterhin besitzt das Schutzgebiet insbesondere aufgrund seiner strukturellen Vielfalt eine Bedeutung für das Landschaftsbild, sowie eine Bedeutung für die Erholung, v.a. für die stille Erholung in naturnaher Umgebung. Entlang der Liblarer Straße etwa 140m südöstlich des Planänderungsbereiches befindet sich das Naturdenkmal 2.3-7. Hierbei handelt es sich um eine Lindenallee, die wegen ihrer Seltenheit und Schönheit gem. § 22b des Landschaftsgesetzes geschützt ist. Die Höhe der Bäume wird mit 28-32m angegeben. Als Entwicklungsziel setzt der Landschaftsplan für den Bereich des Plangebietes das Ziel 7 „Pflege und Entwicklung der rekultivierten Landschaftsräume zur Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft“ fest (RHEIN-ERFT-KREIS 2016). Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl Seite 3 2.2.2 Pflanzen (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Hinsichtlich des Schutzgutes Pflanzen steht der Schutz der Arten und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt sowie der Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen im Vordergrund. Vor diesem Hintergrund sind für das Plangebiet besonders die Biotopfunktion und die Biotopvernetzungsfunktion von Bedeutung. Im Wesentlichen bestehen folgende Zielsetzungen: - die wild lebenden Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume und sonstigen Lebensbedingungen sollen geschützt, gepflegt, entwickelt oder wiederhergestellt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). - auch im besiedelten Bereich sollen noch vorhandene Naturbestände, wie z.B. Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen erhalten bzw. entwickelt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG). Bestand/ Nullvariante: Der waldartige Gehölzbestand im Bereich des geplanten Standortes der Tennishalle ist relativ artenreich zusammengesetzt. So sind in diesem Bereich 21 verschiedene Gehölzarten vorhanden. Seltene bzw. geschützte Pflanzenarten bzw. Pflanzengesellschaften sind nach örtlicher Bestandsaufnahme im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan im Plangebiet nicht anzutreffen. Aufgrund der überwiegend intensiven Nutzung als Sportfläche besitzt das Plangebiet insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen. Potentielle natürliche Vegetation (pnV): Für den Änderungsbereich stellt der Flattergras-Buchenwald die potentielle natürliche Vegetation dar. Es handelt sich dabei um einen Tieflagen-Buchenwald, dem Stieleiche (Quercus robur) und Hainbuche (Carpinus betulus) sowie auf sandigen Böden Traubeneiche (Quercus petraea) beigemischt sein können. Als bodenständige Bäume und Sträucher für standortgerechte Anpflanzungen am Maßstab der pnV gelten neben der Rotbuche (Fagus sylvatica) die Stieleiche (Quercus robur), Hainbuche (Carpinus betulus), Espe (Populus tremula), Salweide (Salix caprea), Hasel (Corylus avellana), Weißdorn (Crataegus monogyna) und Hundsrose (Rosa canina) (DEUTSCHER PLANUNGSATLAS 1972). Prognose: Eine Realisierung der Planänderung geht mit einer Abnahme der Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut Pflanzen einher. In diesem Zusammenhang ist v.a. der weitgehende Verlust der Waldflächen im Bereich der geplanten Tennishalle sowie der beiden Außenplätze zu nennen. Bewertung: Der Verlust der im Plangebiet aktuell vorhandenen Vegetation wird als nicht erheblich beurteilt. Durch die externen Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan (vgl. 2.4) erfolgt eine vollständige Kompensation der mit dem Bebauungsplan verbundenen Auswirkungen auf das Schutzgut. Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl Seite 4 2.2.3 Tiere (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Hinsichtlich des Schutzgutes Tiere steht der Schutz der Arten und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt sowie der Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen im Vordergrund. Vor diesem Hintergrund sind für das Plangebiet besonders die Biotopfunktion und die Biotopvernetzungsfunktion von Bedeutung. Im Wesentlichen bestehen folgende Zielsetzungen: - die wild lebenden Tiere und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume und sonstigen Lebensbedingungen sollen geschützt, gepflegt, entwickelt oder wiederhergestellt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). - wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten unterliegen dem besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG. Bestand/ Nullvariante: Faunistische und artenschutzrechtliche Bedeutung des Plangebietes Auf der Ebene des parallelen Bebauungsplanverfahrens wurde für das Plangebiet eine Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2016). Gegenstand dieser Prüfung sind die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie die wildlebenden Vogelarten. Im Rahmen der Erhebungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung wurden im Bereich des Plangebietes insgesamt 17 verschiedene Vogelarten festgestellt, darunter Arten wie Amsel, Buntspecht, Buchfink oder Mäusebussard. Letztere Art sucht das Plangebiet lediglich als sog. Nahrungsgast auf. Für den Bereich der Planänderung ist grundsätzlich von einem Vorkommen der in Randlagen von Siedlungen häufigen Zwergfledermaus auszugehen. Als weitere Arten sind Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler zu erwarten. Die aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen im Plangebiet nicht auszuschließende Haselmaus konnte im gesamten Untersuchungsjahr 2016 nicht nachgewiesen werden. Prognose/ Bewertung: Bei einer Realisierung der Planänderung geht der waldartige Gehölzbestand im Bereich der geplanten Tennishalle sowie der pionierwaldartige Jungwuchs im Bereich der geplanten Außenplätze dauerhaft als Lebensraum für Tiere, beispielsweise für verschiedene Vogelarten verloren. Der Bereich der Planänderung wird weiterhin durch eine Vielzahl wenig spezialisierter und wenig störanfälliger Vogelarten besiedelt werden (z.B. Ringeltaube, Zaunkönig, Rotkehlchen, Amsel, Kohlmeise, Elster, Star, Haussperling, Buchfink). Bewertung: Mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere ist unter Berücksichtigung der externen Ausgleichsmaßnahmen zum Bebauungsplan Nr. 08.14 nicht zu rechnen. Nach Darstellung der Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplan Nr. 08.14 kann das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl Seite 5 Zu diesen Vermeidungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Minimierung der baubedingten Flächeninanspruchnahme, zur zeitlichen Beschränkung der Eingriffe zur Baufeldfreimachung sowie eine Kontrolle der bestehenden Gebäude auf Spaltenoder Hohlraumverstecke für Fledermäuse zu zählen. Unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf den gesetzlichen Artenschutz sowie das Schutzgut Tiere zu erwarten. 2.2.4 Boden (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Zum Schutz des Bodens sind im Wesentlichen folgende Zielsetzungen maßgeblich: - mit Grund und Boden ist grundsätzlich sparsam und schonend umzugehen; dabei sind zur Verringerung einer unnötigen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB). - Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren; der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sind Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich zu vermeiden (§ 1 BBodSchG). Bestand/ Nullvariante: Bedingt durch die ehemalige Tagebaunutzung für den Braunkohleabbau sind im Plangebiet ausschließlich anthropogene Böden vorhanden. Bei den von der ABAG GmbH (2016) im Zuge des Baugrundgutachtens zum Bebauungsplan im Bereich der geplanten Tennishalle durchgeführten 13 Kleinrammbohrungen zeigte sich ein weicher Oberboden aus feinsandigem, humosem Schluff. Als Aufschüttungen finden sich größtenteils „schwach schluffige bis schluffige Kiese und Sande (Bodengruppen GU, GU*, SU und SU* gem. DIN 18916) mit Beimengungen von Bauschutt (Schlacken, Beton- und Ziegelbruch)“ sowie lokalem Vorkommen gefritteter Sande (evtl. Hüttensande). Bei 2 Bohrproben/ -profilen an der südöstlichen Hallenseite wurden 30 bis 50cm mächtige Tonschichten zwischen den grobkörnigen Auffüllungen vorgefunden. Im Bereich der nordwestlichen Hallenecke wurde eine bis zu 1,60m mächtige Schicht aus Torfen, Schlacken, Schluffen und Braunkohle angetroffen (ABAG GMBH 2016). An der südwestlichen Hallengiebelseite liegen unter den Aufschüttungen faserige Braunkohle- bzw. Erdschichten, wobei Lagen aus Ton eingeschlossen sind, die anstehend oder aufgeschüttet bzw. dorthin umgelagert sein können. Im nordwestlichen Bereich des geplanten Clubhauses bilden quartäre Terrassenkiese den unteren Abschluss der 6 bis 11m tiefen Bohrungen. Es handelt sich um schwach schluffige bis schluffige Kiese und Sande mit abnehmendem Schluffgehalt zur Tiefe hin und teilweisem Vorkommen steiniger Einlagerungen, Verkittungen oder Lehmlinsen. Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl Seite 6 Der Baugrund der Tennishalle enthält 0,0143mg/l Selen, 722mg/l Sulfat und 1.210mg/l gelöste Feststoffe und gehört somit gem. DepV der Deponieklasse I an (ABAG GmbH 2016a). Nach Darstellung des GEOLOGISCHEN DIENSTES NORDRHEIN-WESTFALEN (2005) besitzen die Aufschüttungen im Planänderungsbereich einen sehr geringen Bodenwert (<18) (Wertzahl der Bodenschätzung), eine mittlere nutzbare Feldkapazität und Kationenaustauschkapazität sowie eine mittlere Erodierbarkeit. Prognose: Im Bereich der geplanten Tennishalle, der Stellplatzflächen sowie der Außenplätze kommt es zu einer Überbauung bzw. Versiegelung der anstehenden anthropogenen Böden. Bei einer Versiegelung/ Überbauung gehen die natürlichen Bodenfunktionen des Bodens als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, als Speicher- und Filtermedium, oder als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte dauerhaft verloren. Durch die geplante Überbauung/ Neuversiegelung anthropogene Aufschüttungsböden betroffen. werden ausschließlich Bewertung: Eine Kompensation von Beeinträchtigungen des Bodens im Plangebiet erfolgt im Rahmen der externen Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan (vgl. 2.4). Diese tragen neben einer allgemeinen landschaftsökologischen Zielsetzung gleichzeitig zur Regeneration der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der entsprechenden Kompensationsflächen bei. Unter Berücksichtigung der Vorbelastungen sowie der externen Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan sind keine erheblichen Auswirkungen der Planänderung auf das Schutzgut Boden zu erwarten. 2.2.5 Wasser (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Rechtliche Anforderungen zum Gewässer- und Grundwasserschutz ergeben sich aus dem Baugesetzbuch (BauGB), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG), dem Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes sowie der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Zentrale Zielsetzung der Wasserrahmenrichtlinie war es, für alle Oberflächengewässer sowie für das Grundwasser bis zum Jahre 2015 einen „guten Zustand“ zu erreichen und eine Verschlechterung der Verhältnisse zu verhindern. Ebenso verpflichtete die WRRL die Mitgliedsstaaten, die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustandes zu verhindern. Grundwasserkörper müssen geschützt und saniert sowie ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung sichergestellt werden. Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern dient ebenfalls dem Schutz des Wassers (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB). Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl Seite 7 Grundwasser: Bestand/ Nullvariante: Der Geltungsbereich der Planänderung befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers 27_23 „Hauptterrassen des Rheins“. Hierbei handelt es sich um einen silikatischen Poren-Grundwasserleiter aus Kies und Sand mit mittlerer bis hoher Durchlässigkeit und Ergiebigkeit. Der chemische Zustand des Grundwasserkörpers wird als schlecht beurteilt (ELWAS 2016). Im Bereich der ca. 550m nordwestlich des Plangebietes gelegenen Grundwassermessstelle 278525313 - Rodderhof wurde im Jahr 1955 ein Grundwasserstand von 77m NHN gemessen, der Grundwasserflurabstand betrug 26,42m. Im Bereich der geplanten Tennishalle liegt der Grundwasserspiegel bei 54m ü.NN bei einer mittleren Geländehöhe um 130m ü.NN (ABAG GmbH 2016). Aufgrund der vorherrschenden Grundwasserstände handelt es sich bei dem Plangebiet um einen grundwasserfernen Standort. Das Plangebiet befindet sich nicht im Bereich eines festgesetzten bzw. geplanten Wasserschutzgebietes oder eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes. Gemäß Hochwassergefahrenkarte befindet sich das Plangebiet außerhalb von überflutungsgefährdeten Bereichen (ELWAS 2016). Prognose: Bei Ableitung des Niederschlagswassers in den Kanal kommt es durch die geplante Überbauung/ Neuversiegelung von bisher unversiegelten Flächen zu einer geringfügigen Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate im Bereich des Plangebietes. Bei einer Versickerung über Rigolen bleibt die Grundwasserneubildungsrate gleich. Aufgrund des im Plangebietsbereich hohen Grundwasserflurabstandes ist das Verschmutzungsrisiko für das Grundwasser im Rahmen von Baumaßnahmen als gering anzusehen. Bewertung: Erhebliche Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung auf die örtlichen Grundwasserverhältnisse sind nicht zu erwarten, da keine besonderen Grundwasserfunktionen betroffen sind. Oberflächengewässer: Bestand/ Nullvariante: Im Geltungsbereich der Planänderung sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Prognose/ Bewertung: Durch eine Realisierung der Planänderung kommt es nicht zu einer Beeinflussung von Oberflächengewässern. Erhebliche Auswirkungen der Planänderung auf Oberflächengewässer sind nicht zu erwarten. 2.2.6 Klima, Kaltluft/Ventilation (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere […] „Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl Seite 8 Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen, dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu“ (§ 1 (3) BNatSchG). Nach § 1a (5) BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Dieser Grundsatz ist in der Abwägung nach § 1 (7) BauGB zu berücksichtigen. Bestand/ Nullvariante: Nach Informationen des Klimaatlas NRW (LANUV 2016a) lag die Jahresmitteltemperatur im Raum Brühl im Zeitraum von 1981 bis 2010 zwischen 10 und 11°C. Im Jahresverlauf ist in dem angegebenen Zeitraum mit dem Auftreten von 7-8 heißen Tagen zu rechnen. Hierunter sind Tage zu verstehen, an denen die Lufttemperatur den Wert von 30°C erreicht oder überschreitet. Die durchschnittliche Dauer der Vegetationsperiode betrug im Raum Brühl im Zeitraum 1981-2010 etwa 206 bis 210 Tage. Dabei bewegten sich die Niederschlagssummen im Durchschnitt zwischen 700 und 800mm. Im angegebenen Betrachtungszeitraum lag die jährliche Sonnenscheindauer durchschnittlich zwischen 1520 und 1560 Stunden. Aufgrund des vorhandenen Wald- und Gehölzbestandes besitzt der Planänderungsbereich grundsätzlich eine lufthygienische Bedeutung (Filterwirkung). Daneben ist auch im Bereich von geschlossenen Waldflächen in der Zone oberhalb der Baumkronen von günstigen Verhältnissen zur nächtlichen Bildung von Kaltluft während sommerlicher Strahlungswetterlagen auszugehen. Im Jahre 1990 erfolgte durch A. OVERWIEN im westlichen Stadtgebiet von Brühl eine Untersuchung zur Kaltluftentstehung und zum Kaltluftabfluss. Dabei wurden Kaltlufteinzugsgebiete und Kaltluftabflussbahnen ermittelt. Demnach besitzt das unmittelbare Plangebiet im Gegensatz zu den angrenzenden Waldgebieten keine überörtliche klimahygienische Bedeutung für eine Durchlüftung der angrenzenden Siedlungsbereiche. Prognose/ Bewertung: Infolge der Planänderung gehen im Bereich der geplanten Tennishalle sowie der beiden Außenplätze klimahygienische Flächenfunktionen von lokaler Bedeutung verloren. Ausgewiesene Ventilationsbahnen werden durch die Flächennutzungsplanänderung nicht beeinträchtigt. Der Verlust der klimahygienisch wirksamen Gehölzbestände wird durch eine Aufforstung im Rahmen der externen Kompensationsmaßnahme zum Bebauungsplan Nr. 08.14 südlich der Maiglerwiese ca. 850m südwestlich des Plangebietes vollständig kompensiert. Insgesamt ist nicht von erheblichen Auswirkungen der Planänderung auf das Schutzgut Klima auszugehen. 2.2.7 Luftschadstoffe (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Nach § 1 (6) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. insbesondere die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, zu berücksichtigen. Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl Seite 9 Des Weiteren s. 2.2.6. Bestand/ Nullvariante: Das Plangebiet liegt in einer durch industrielle Immissionen und durch den KfzVerkehr großräumig belasteten Region und weist dementsprechend eine relativ hohe Hintergrundbelastung auf. Innerhalb des Plangebietes kommt es derzeit lediglich in sehr geringem Umfang zu Luftschadstoffimmissionen durch Kfz-Verkehr im Bereich der Zufahrt zum Vereinsgelände. Die im Plangebiet vorhandenen sowie angrenzenden Waldbestände besitzen die Fähigkeit zur Bindung von Staub und Schadstoffen (Filterwirkung). Prognose: Infolge der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes kommt es durch die Erweiterung der Tennisanlage möglicherweise zu einem geringfügigen Anstieg des Kfz-Verkehrs und somit der Schadstoffimmissionen im Bereich der Zufahrt zum Vereinsgelände. Bei den zu erwartenden verkehrsbürtigen Schadstoffemissionen handelt es sich vorwiegend um Stickoxide, Dieselruß und Feinstaub. Das Ausmaß dieser zusätzlichen Emissionen wird durch die Weiterentwicklung im Bereich der Fahrzeugtechnik begrenzt und aufgrund des begrenzten Umfangs als nicht erheblich beurteilt. Lufthygienisch wirksame Gehölzbestände werden durch die Planänderung im Bereich der Erweiterungsflächen für die Halle sowie der beiden geplanten Außenplätze in ihrem Bestand betroffen. Durch Gehölzanpflanzungen im Plangebiet sowie im Bereich der externen Kompensationsfläche zum Bebauungsplan Nr. 08.14 wird der Verlust dieser Bestände ausgeglichen. Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität im Bereich des Plangebietes sind aufgrund einer Änderung des Flächennutzungsplans nicht zu erwarten. 2.2.8 Gerüche Ziele des Umweltschutzes: Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) verpflichtet zur Erfassung und Bewertung aller Geruchsimmissionen, die nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, also gegenüber Gerüchen aus Kraftfahrzeugverkehr, Hausbrand, Vegetation, landwirtschaftlicher Nutzung oder ähnlichem abgrenzbar sind. Bestand/ Nullvariante: Für den Bereich des Plangebietes sind keine entsprechenden Belastungen bekannt. Prognose/ Bewertung: Mit einer Änderung des Flächennutzungsplans sind voraussichtlich keine gem. GIRL relevanten Geruchsbelastungen verbunden. Erhebliche Auswirkungen im Bezug auf Gerüche sind nicht zu erwarten. Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl Seite 10 2.2.9 Landschaft/Ortsbild (§1 (6) Nr. 6 und 7 Bst. a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Natur und Landschaft sind [...] so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (§ 1 (1) BNatSchG). Wesentliches Schutzziel ist die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie ausreichend großer unzerschnittener Landschaftsräume. Bestand/ Nullvariante: Das Landschaftsbild im Bereich der Planänderung wird durch die Lage des Plangebietes im oberen Abschnitt des Villehangs im Bereich des Landschaftsschutzgebietes L 2.2.9 „Rekultivierte Ville“ in einer Höhenlage zwischen 128,21mü.NN im südlichen und 133,12mü.NN im westlichen Plangebietsbereich bestimmt. Unmittelbar südöstlich grenzen in zunächst relativ stark abfallendem Gelände die Brühler Wohngebiete der sog. Siebengebirgs-Siedlung im Bereich von Oelbergstraße, Löwenburgstraße, Petersbergstraße, Wolkenburgstraße und Drachenfelsstraße an das Plangebiet. Aufgrund der im Plangebiet und in den angrenzenden Bereichen vorhandenen, artenreichen Wald- und Gehölzbestände weist der Geltungsbereich der Planänderung einen hohen landschaftsästhetischen Eigenwert auf. Visuelle Verletzlichkeit des Eingriffsbereichs: Unter dem Begriff „visuelle Verletzlichkeit“ einer Landschaft wird nach ADAM, NOHL & VALENTIN (1986) die „Empfindlichkeit ihres Erscheinungsbildes gegenüber menschlichen Eingriffen“ verstanden. So wird z.B. ein mäßig starker Eingriff in einer kleinteilig-vielfältigen Landschaft i.d. Regel weniger visuellen Schaden anrichten als z.B. in einer weiträumig ausgeräumten Bördenlandschaft. Die visuelle Verletzlichkeit einer Landschaft hängt dabei von der Ausprägung der Kriterien Reliefierung, Strukturvielfalt und Vegetationsdichte ab. Im Bezug auf das Kriterium Reliefierung ist festzustellen, dass aufgrund der exponierten Lage des Planänderungsbereichs im Bereich des oberen Villehangs und dem in östlicher Richtung zur Rheinebene abfallenden Gelände eine hohe visuelle Verletzlichkeit gegenüber Eingriffen vorliegt. Diese besteht vor allem in nordöstlicher, östlicher und südöstlicher Richtung. Im Hinblick auf die Strukturvielfalt ist die Gesamtheit der im Umfeld des Plangebietes differenzierbaren natürlichen und baulichen Flächen und Elemente zu verstehen. Im Gegensatz etwa zu einer weiten, ausgeräumten Bördenlandschaft ist die Umgebung des Plangebietes durch eine hohe Strukturvielfalt gekennzeichnet. Vergleichbares ist im Bezug auf die Vegetationsdichte festzustellen. Neben den geschlossenen Waldgebieten südlich, westlich und nördlich des Plangebiets liegt im Bereich der im Osten anschließenden Siedlungsflächen Brühls eine weitgehende Durchgrünung im Bereich von Gartenflächen, Grün- und Verkehrsflächen vor. Aufgrund der hohen Strukturvielfalt und Vegetationsdichte im Umfeld des Plangebietes ist insgesamt von einer geringen bis mäßigen visuellen Verletzlichkeit des Landschaftsbildes auszugehen. Im Hinblick auf die visuelle Verletzlichkeit der unmittelbaren Aufstellfläche der geplanten Halle ist maßgeblich, dass sich in den östlich und südöstlich angrenzenden Bereichen innerhalb des Plangebietes sowie in den oberen Hangbereichen der angrenzenden Grundstücke der Wohnbebauung größere Gehölzbestände mit Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl Seite 11 Baumbestand befinden, die eine Sichtverschattung des Eingriffsbereiches bewirken. Nach Süden, Südwesten, Westen, Nordwesten, Norden und Nordosten wird der Standort der geplanten Halle durch geschlossene Waldbestände sichtverschattet. Vorbelastung des Landschaftsbildes: Als anthropogene Vorbelastung des Landschaftsbildes im Bereich des Plangebietes ist v.a. das Gebäude des bestehenden Clubhauses anzusehen. Das aus dem Jahre 1978 stammende Gebäude soll an gleicher Stelle durch die Tennishalle mit angegliedertem neuem Clubhaus ersetzt werden. Südlich des Plangebietes stellt der ca. 45,5m hohe Brühler Wasserturm eine insbesondere in östliche Richtung weithin sichtbare Landmarke dar. Prognose: Die Errichtung der geplanten Tennishalle einschl. neuem Clubhaus sowie die Erweiterung der Sportanlage um 2 Tennisplätze führen zu einer Abnahme von Naturnähe und Eigenart des Landschaftsbildes im Plangebiet. Insbesondere im Bereich der geplanten Tennishalle geht ein artenreicher, waldartiger Gehölzbestand mit einer hohen landschaftsästhetischen Bedeutung weitgehend verloren. Daneben kommt es im Bereich des geplanten Clubhauses sowie Zufahrtsbereiches zum Verlust weiterer Gehölze (Schwarzkiefern, Rotfichte, Eibe). Die Auswirkungen der geplanten Tennishalle auf das Landschaftsbild können neben dem unmittelbaren Plangebietsbereich potentiell auch den angrenzenden Landschaftsraum betreffen, da sich der Standort der geplanten Halle gegenüber den östlich gelegenen Siedlungsbereichen Brühls als exponiert darstellt. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan Nr. 08.14 wurden die potentiellen Auswirkungen des geplanten, ca. 10m hohen Gebäudes auf das Landschaftsbild durch eine Ermittlung des potentiell durch den Eingriff beeinträchtigten Gebietes geprüft. Nach ADAM, NOHL & VALENTIN (1986) besteht das visuell potentiell beeinträchtigte Gebiet bei einer Höhe eines Eingriffsobjektes bis zu 10m aus der Fläche des Eingriffsobjektes und der Fläche des angrenzenden Ringes mit einem Radius von 200m (sog. Sichtzone I). Die bauliche Höhe von 10m wird nach derzeitigem Stand der Planung für die Tennishalle nur in geringfügigem Maße im Bereich des Oberlichtes überschritten (10,27m). Bei der Ermittlung des potentiell durch den Eingriff betroffenen Gebietes wird im Sinne einer Betrachtung auf der sicheren Seite dennoch die Sichtzone II (Fläche des angrenzenden Ringes um die gepl. Halle mit einem Radius von 1.500m) in die Betrachtung einbezogen. Der First der geplanten Tennishalle wird lediglich ca. 1,37m über dem First des bestehenden Clubhauses liegen. Da das bestehende Clubhaus deutlich durch die umliegenden Wald- und Gehölzbestände überragt wird, ist dies auch für die geplante Halle anzunehmen. Aufgrund des Zusammenwirkens von Geländereliefierung und den im Umfeld der Vorhabenfläche angrenzenden geschlossenen Waldflächen und Gehölzbestände wird eine weitestgehende Sichtverschattung des Eingriffsbereiches bewirkt. Die Einsehbarkeit des geplanten Hallenstandortes bleibt überwiegend auf den Bereich des Vereinsgeländes beschränkt. Visuelle Fernwirkungen der geplanten Tennishalle sind unter Berücksichtigung der an den Vorhabenbereich angrenzenden Gehölzbestände weitestgehend Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl Seite 12 auszuschließen. Lediglich in den Wintermonaten könnten Teile des Gebäudes durch die dann überwiegend unbelaubten Gehölze sichtbar werden. Gänzlich auszuschließen ist jedoch, dass der Baukörper in seiner Gesamtheit auf einem Niveau oberhalb des Kronendachs der umliegenden Waldflächen in Erscheinung treten kann. Auf der Vorhabenfläche der geplanten Tennishalle befindet sich ein Laubwaldbestand mit einer Bestandeshöhe von ca. 15-18m. Dieser Waldbestand soll gem. Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 08.14 in einem 3-15m breiten Streifen entlang der Zufahrt als Bauwerkseingrünung erhalten werden. Sofern innerhalb dieses Gehölzstreifens baubedingt Lücken auftreten, sind diese gem. Festsetzung im Bebauungsplan mit Stammbüschen von Schwarzerle und Vogelkirsche zu bepflanzen. Unter Berücksichtigung der vorhandenen sowie der im Rahmen der Landschaftspflegerischen Maßnahmen zum Bebauungsplan Nr. 08.14 geplanten Sichtverschattungen des Eingriffsbereichs ist nicht von erheblichen Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung auf das Landschaftsbild auszugehen. Die entsprechenden Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Neuanpflanzung von Gehölzen sind im Bebauungsplan Nr. 08.14 gem. § 9 (1) 25a und 25b BauGB festzusetzen. Die zur Kompensation des landschaftsökologischen Eingriffs auf der Ebene des Bebauungsplans vorgesehene Kompensationsmaßnahme (vgl. 5.3) trägt gleichzeitig zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes im Bereich der Kompensationsfläche bei. Der Eingriff in das Landschaftsbild wird durch die externe Kompensationsmaßnahme zum Bebauungsplan vollständig kompensiert. Auswirkungen der Planänderung auf das Weltkulturerbe „Schloss Augustusburg“ Das zu den bedeutendsten Schöpfungen des Rokoko in Deutschland gehörende Schloss Augustusburg wurde im Jahre 1984 zusammen mit dem Schloss Falkenlust durch die UNESCO in die Liste des Weltkulturerbes der Menschheit aufgenommen. Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans befindet sich im Bereich des sog. Umfeldschutzes der Schlösser Brühl. Unter Berücksichtigung der gemäß Bebauungsplan Nr. 08.14 zu erhaltenden bzw. neu anzupflanzenden Gehölze, die in der Regel eine Wuchshöhe von mind. 10m, meist jedoch bis zu 15 bzw. 20m erreichen, wird das Gebäude der geplanten Tennishalle in Richtung der Brühler Schlösser vollständig sichtverschattet. Lediglich für den Zeitraum der Wintermonate ist nicht auszuschließen, dass Teile des Gebäudes durch die dann überwiegend unbelaubten Gehölze sichtbar werden. Im Bereich der Hauptterrasse des Schlosses Augustusburg wird der Standort der geplanten Tennishalle zusätzlich durch die Bebauung des Franziskanerhofs verdeckt. Erhebliche visuelle Auswirkungen durch die geplante Tennishalle sind aufgrund der begrenzten baulichen Höhe der geplanten Halle und der bestehenden und geplanten Sichtverschattungen in Verbindung mit der Entfernung zu den schützenswerten Objekten auszuschließen. Bewertung: Erhebliche Auswirkungen der Planänderung auf das Landschaftsbild sind unter Berücksichtigung der vorhandenen und geplanten Sichtverschattungen des geplanten Standortes der Tennishalle nicht zu erwarten. Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl Seite 13 2.2.10 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§1 (6) Nr. 7 Bst. c BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Im Hinblick auf das Schutzgut sind alle wesentlichen Eigenschaften der Planänderung von Bedeutung, die sich unmittelbar auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen auswirken können. Auswirkungen, die zu einer Veränderung von wirtschaftlichen oder sonstigen materiellen Rahmenbedingungen führen können, sind hingegen nicht Gegenstand der Umweltprüfung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB). Lärm: Begleitend zum Bebauungsplanverfahren des B-Plans Nr. 08.14 wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (SCHWINN INGENIEURE 2016). Im Rahmen dieses Gutachtens wurden die aus der Nutzung der gesamten Tennisanlage resultierenden Lärmemissionen in ihrer Wirkung auf die angrenzende Wohnbebauung beurteilt. Bestand/ Nullvariante: Die maßgeblichen Immissionsorte im Hinblick auf die Auswirkungen der Planänderung sind Wohnnutzungen im Bereich der südöstlich angrenzenden Siebengebirgs-Siedlung (Petersbergstraße, Löwenburgstraße, Oelbergstraße, Liblarer Straße**, Hainbuchenweg, Eibenweg)., sowie im Bereich der Wohnbebauung nordwestlich des Plangebietes (Hainbuchenweg, Eibenweg). Prognose: Mit Wirkung auf die Umgebung des Plangebietes sind nachfolgende Lärmquellen relevant: Tennis-Außenplätze Für den Bereich der insgesamt 11 Tennisplätze wird unter Annahme einer Vollbelegung bei einer Betriebszeit von 9.00 bis 21.00 Uhr jedem der beiden Aufschlagpunkte eines Tennisfeldes ein Schallleistungspegel von 90 dB(A) zugeordnet. Zusätzlich wird für jeden Aufschlagpunkt eine Impulshaltigkeit von 3 dB angesetzt. Beachvolleyballanlage Für die Fläche des Beachvolleyballfeldes wird für die Annahme maximaler Nutzungszeiten ein Schalleistungspegel von 89 dB(A) zuzüglich einer Impulshaltigkeit von 9 dB berücksichtigt. Außengastronomie Für die Außengastronomie wurde bei voller Besetzung von Sitzplätzen und Tischen für 30 Sitzplätze ein Schallleistungspegel von 86dB(A) als Flächenemissionsquelle angesetzt. Zuschauerbereich Der für den Zuschauerbereich als seltenes Ereignis angesetzte Schallleistungspegel beträgt 84 dB (A) mit einem Zuschlag von 6 dB für die Impulshaltigkeit. Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl Seite 14 Parkplatzbereich Die aus der Nutzung des Parkplatzbereichs resultierenden Lärmemissionen werden auf der Grundlage von 92 Kfz-Bewegungen pro Stunde ermittelt, als Spitzenpegel durch PKW-Verkehr wird ein Wert von 100dB(A) angesetzt. An- und Abfahrten (inkl. Anlieferung) Der Schallpegel durch An- und Abfahrten über die Liblarer Straße inkl. der Anlieferung für die Außengastronomie liegt tagsüber bei 55,7dB(A), nachts bei 49,3dB(A). Bewertung: Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte im Bereich der relevanten Immissionspunkte in der angrenzenden Siebengebirgs-Siedlung wird auf Ebene des Bebauungsplans die Errichtung einer 44m langen und 2m hohen Lärmschutzwand als schalldämmende Maßnahme zu den benachbarten Wohngebäuden festgesetzt. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind durch eine Realisierung der Planänderung keine erheblichen Auswirkungen im Hinblick auf die Lärmbelastung zu erwarten. Nach Einschätzung des Gutachters (SCHWINN INGENIEURE 2016) erfolgte die Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen unter Ansatz der jeweils ungünstigsten Eingabedaten und damit auf der sicheren Seite. Tatsächlich ist von einer geringeren Schallemission auszugehen, als im Lärmschutzgutachten prognostiziert. Gefahrenschutz: Erbebengefährdung: Bestand-Nullvariante/Prognose: Nach Angaben des GEOLOGISCHEN DIENSTES NRW (2006) liegt der Planänderungsbereich innerhalb der Erdbebenzone 2 und ist der Untergrundklasse T zuzuordnen. Dieser Zone gehören Gebiete an, denen gemäß dem zugrunde gelegten Gefährdungsniveau ein Intensitätsintervall von 7,0 bis < 7,5 zugeordnet ist. Der Bemessungswert der Bodenbeschleunigung beträgt 0,6 m/s2. Bewertung: Unter Berücksichtigung der nach DIN 4149 erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen sind im Hinblick auf den Gefahrenschutz keine erheblichen Auswirkungen durch die Planänderung zu erwarten. Kampfmittel: Bestand/ Nullvariante/ Prognose: Nach Angaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf liefern Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Flakstellung und Laufgraben). Daher wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion . empfohlen. Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl Seite 15 Bewertung: Unter Berücksichtigung der erforderlichen Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen der Planänderung im Hinblick auf Kampfmittel zu erwarten. Bauwerksgründung: Bestand/ Nullvariante/ Prognose: Im Planänderungsbereich steht aufgrund ehemaliger Tagebautätigkeit als Baugrund aufgeschütteter Boden an. Zur Vermeidung von Schäden, die eventuell infolge der Nichtbeachtung der anstehenden Baugrundverhältnisse auftreten können, ist folgendes zu beachten: Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik" - DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2010- 12 Nr. A 2.2.2 vor. Darum ist auf Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik" DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, der Normblättern DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen" und der DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Bewertung: Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Bauvorschriften sind keine erheblichen Auswirkungen im Hinblick auf die Bauwerksgründung zu erwarten. 2.2.11 Kultur- und sonstige Sachgüter (§1 (6) Nr. 7 Bst. d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Nach § 1(6) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. insbesondere die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen. Gemäß § 1(6) Nr. 7 BauGB sind im Rahmen der Bauleitplanung u.a. insbesondere die umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu berücksichtigen. Bestand/ Nullvariante: Zum Vorkommen von Bodendenkmälern im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegen keine Hinweise vor. Entsprechende Vorkommen sind aufgrund des aus anthropogenen Aufschüttungen bestehenden Untergrundes als unwahrscheinlich anzusehen. Als Kulturgut im potentiellen Einwirkungsbereich der Planänderung ist weiterhin das Weltkulturerbe „Schloss Augustusburg“ zu betrachten (vgl. 2.2.9). Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl Seite 16 Prognose/ Bewertung: Sollten bei den anstehenden Tiefbauarbeiten wider Erwarten bodenarchäologische Funde auftreten ist gemäß §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes NW das Bodendenkmal unverändert zu lassen und die Weisung der zuständigen Denkmalschutzbehörde abzuwarten. Unter Berücksichtigung dieser Vorsichtsmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen durch die Planänderung zu erwarten. 2.2.12 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen Bestand/ Nullvariante: Durch die in weiten Teilen bestehende Nutzung des Plangebietes als Tennisanlage werden aktuell Vorbelastungen des natürlichen Wirkungsgefüges bedingt. Diese bestehen beispielsweise in einer anthropogenen Überformung eines Großteils der Plangebietsflächen infolge der Anlage von Tennisplätzen, befestigten Flächen sowie des bestehenden Clubhauses. Prognose: Auswirkungen infolge der Planänderung werden zu den einzelnen Schutzgütern beschrieben. Von einer wechselseitigen Verstärkung/ Potenzierung von Beeinträchtigungen infolge einer Realisierung der Planänderung ist nicht auszugehen. Bewertung: Erhebliche Umweltauswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten. 2.2.13 Altlasten Bestand/ Nullvariante: Der Geltungsbereich der Planänderung liegt im ehemaligen Braunkohletagebaubereich und ist im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises und der Stadt Brühl unter der Nr. 5107/418 und dem Namen “Südlich Rodderhof” verzeichnet. Im Rahmen umfangreicher Bodenuntersuchungen des Untergrundes im Vorfeld des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans wurden als Auffüllungsmaterial Bodenaushub mit unterschiedlichen Gemengeanteilen (Schlacken, Asche, Kies, Ton, Beton- und Ziegelbruch) festgestellt. Teilweise wurden mächtige Schichten mit Braunkohle und Torf angetroffen. Hierbei konnte eine Belastung der grobkörnigen Boden- und Bauschuttmassen mit Selen, Sulfat und der Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen festgestellt werden. Aufgrund ihrer Zusammensetzung sind die Auffüllungen auf einer Deponie der Klasse DK I zu entsorgen. Prognose/Bewertung: Aufgrund der im Plangebiet vorhandenen Auffüllungen haben Erdaushubmaßnahmen im Bereich des geplanten Bauvorhabens unter gutachterlicher Aufsicht zu erfolgen (inkl. Bericht mit Fotodokumentation). Im Baugenehmigungsverfahren sind entsprechende Auflagen zur fachgerechten Entsorgung von Erdaushubmaterialien zu berücksichtigen. Die abfallwirtschaftliche Vorgehensweise ist mit der Unteren Wasser-, Bodenschutzund Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Infolge einer Realisierung der Planänderung sind voraussichtlich keine Auswirkungen im Bezug auf Altlasten zu erwarten. Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl 2.3 Seite 17 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) Ende 2012 ist der THC mit dem Wunsch an die Stadt Brühl herangetreten, eine Tennishalle für den Verein zu errichten. Ein Vorschlag zur Errichtung einer Halle im nordöstlichen Abschnitt des Vereinsgeländes wurde zunächst durch die Untere Landschaftsbehörde des Kreises negativ bewertet, da der geplante Hallenstandort in exponierter Lage auf dem Villehang innerhalb des Landschaftsschutzgebiets vorgesehen war. Im weiteren Verlauf wurden daher Flächen für die Verlagerung der gesamten Tennisanlage (9 Außenplätze und eine Vier-Feld-Tennishalle) des THCs gesucht. Bei der Erweiterung der bestehenden Sportanlage handelt es sich dabei um eine strukturelle Anpassung zur existenziellen Sicherung des Vereins, welcher seit Jahren eine steigende Mitgliederanzahl aufweisen kann. Im gesamten Stadtgebiet Brühls konnten keine adäquaten Flächenpotenziale zur Verlagerung der gesamten Tennisanlage mit Tennishallenneubau gefunden werden. Daraufhin erfolgte die Prüfung von Potenzialflächen im Stadtgebiet zur Errichtung einer Vier-Feld-Tennishalle ohne Außenplätze. Geprüft wurde der Standort am Daberger Hang, nahe des BTV-Sportzentrums und verschiedene Standorte um die Südwiese (zwischen Bonnstraße und Otto-Wels-Straße). Die städtebauliche Beurteilung dieser Potenzialflächen kam zu folgendem Ergebnis: 1) Daberger Hang, Nähe BTV Sportzentrum Der Bebauungsplan 08.07 "Dreifachsporthalle Max-Ernst-Gymnasium und BTV Sportzentrum", 1. Änd. setzt die Fläche als öffentliche Grünfläche - Extensive Wiese fest. Sie dient als Ausgleichsfläche für eine Dreifachsporthalle. Weiter liegt die Fläche innerhalb einer der Kaltluftschneisen für die nördliche und westliche Cityrandzone. Eine Bebauung kann an dieser Stelle nicht erfolgen, um dem Kaltluftstrom kein Hindernis entgegen zu setzen. Zum Erhalt der Funktionen Kaltluftproduktion und Abfluss wurde als Ausgleichsmaßnahme gezielt eine Wiese festgesetzt. Eine Bebauung der Fläche würde sowohl einen Eingriff in das Landschaftsbild als auch in die klimatischen Verhältnisse (Kaltluftproduktion und -abfluss) bedeuten. 2+3) Südwiese, hinterer westlicher Bereich Der Bebauungsplan 78 setzt die Fläche als "Öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung Sportplatz fest, der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als "Grünfläche" mit Zweckbestimmung "Sportplatz" dar. Mit dem Ziel der Errichtung einer Tennishalle besteht die Notwendigkeit zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans in "Flächen für Sportanlagen" mit der Zweckbestimmung "Tennisanlage" und der Darstellung des Flächennutzungsplans als "Flächen für Anlagen für sportliche Zwecke" in einem Parallelverfahren. Die Öffentliche Grünfläche dient als Freizeitwiese mit gesamtstädtischem Einzugsgebiet. Auf den Flächen befindet sich neben der Freizeitwiese bereits eine Beachvolleyball-Anlage als untergeordnete Nutzung. Eine weitere Reduzierung der Fläche Freizeitwiese kann nicht in Aussicht gestellt werden, da sie eine gesamtstädtische Funktion wahrnimmt. Zudem wird nördlich der Freizeitwiese derzeit das Planverfahren 01.16, TB II zur Schaffung von Wohnbauflächen durchgeführt. Durch die zukünftige direkt angrenzende Wohnbebauung ergeben sich erhöhte Ansprüche an den Lärmschutz bzw. an einzuhaltende Lärmimmissionen und aufgrund der steigenden Bewohnerzahl ein verstärkter Bedarf am Erhalt der Freizeitwiese in seiner jetzigen Größe. Die Freizeitwiese steht zur Überplanung aus städtebaulicher und gesamtstädtischer Sicht nicht zur Verfügung. Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl Seite 18 Keiner der genannten Standorte erfüllt die städtebaulichen und planungsrechtlichen Kriterien zur Errichtung einer 4-Feld-Tennishalle. Zudem ergeben sich aus dem jeweiligen Kontext starke Restriktionen wie der Erhalt der Kaltluftschneise oder der Erhalt der Freizeitwiese mit gesamtstädtischer Funktion. Im Jahr 2014 wurde daher der bestehende Standort an der Liblarer Straße erneut überprüft und der jetzige Standort südlich der Tennisaußenplätze für die Tennishalle der Stadt Brühl vorgelegt. Der Entwurf sieht die Überplanung des bestehenden Clubhauses zur Errichtung einer 4-Feld-Tennishalle und eines neuen Clubhauses vor. Durch die Errichtung der Gebäude innerhalb des Hangs kommt zu einer geringeren Ausbildung der Gesamthöhe. Die Gebäude fügen sich in die vorhandene Topografie ein. Die geplanten Gebäude und die geplante Lärmschutzwand führen zudem zu einer Verbesserung der durch die Außenplatzbespielung ausgelösten Lärmimmissionen für die angrenzende Wohnbebauung. Zwar erfordert die Realisierung der Tennishalle am jetzigen Standort die Rücknahme des Landschaftsschutzgebiets, jedoch ist auch schon heute der Standort durch versiegelte/bebaute Flächen der Tennisaußenanlage und dem Clubhaus geprägt und entspricht damit eher einer Nutzung als Sportanlage. Durch die Durchführung der Planänderung und die damit geplante Änderung in "Flächen für Anlagen für sportliche Zwecke" sollen die Voraussetzungen zur Errichtung der Tennishalle und zur Bestandssicherung der Außenanlage inkl. zwei neuer Außenplätze geschaffen werden. 2.4 Eingriff/Ausgleich Ziele des Umweltschutzes: Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl unterliegt gemäß §§ 14 bis 17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 1 und 1a Baugesetzbuch (BauGB) der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, stellen demnach einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) zu entscheiden. Bestand-Nullvariante/Prognose: Die Erfassung und Bewertung des Bestandes im Plangebiet erfolgte im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan Nr. 08.14 (SCHWARZE UND PARTNER 2016) anhand des Bewertungsverfahrens von LUDWIG (1991). Demnach ergibt sich ein ökologischer Bestandswert von 173.275 sowie ein Planungswert von 105.080 Biotopwertpunkten. Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl Seite 19 Bewertung: Durch den Bebauungsplan Nr. 08.14 wird voraussichtlich ein landschaftsökologisches Kompensationsdefizit von 68.195 Biotopwertpunkten verursacht. Demnach wird der Eingriff durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu ca. 61% kompensiert. Zur externen Kompensation des mit dem Bebauungsplan Nr. 08.14 verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft werden dem Eingriff Maßnahmen aus dem Ökokonto der Stadt Brühl zugeordnet. Es handelt sich dabei um eine Aufforstungsfläche südlich der Maiglerwiese ca. 850m südwestlich des Plangebietes im Bereich der Gemarkung Badorf, Flur 19, Flurstücke 1121 und 1122. Auf einer ehemals als Acker genutzten Fläche wurden Laubwald, Waldrandstrukturen mit Bäumen und Sträuchern sowie Staudensäume entwickelt. Neben einer landschaftsökologischen Wertsteigerung der Maßnahmenfläche um insgesamt 252.610 Biotopwertpunkte (gem. Biotopwertverfahren von LUDWIG 1991) trägt die Maßnahme zur Aufwertung des Landschaftsbildes bei. Dem Bebauungsplan Nr. 08.14 werden insgesamt 68.195 Biotopwertpunkte der Ökokontomaßnahme zugeordnet. Berücksichtigung des forstlichen Ausgleichs: Der Ökokontomaßnahme liegt die Annahme einer ökologischen Wertsteigerung der Maßnahmenfläche um 10,37 Ökologische Werteinheiten/m² zugrunde (RADKE 2014). Dementsprechend entspricht der Punktwert von 68.195 Biotopwertpunkten einem Flächenumfang von ca. 6.576 m². Durch den Bebauungsplan Nr. 08.14 wird eine Waldfläche im Flächenumfang von ca. 2.700 m² im Bereich der geplanten Tennishalle in ihrem Bestand betroffen. Im Bereich der 2 geplanten Außenplätze geht eine weitere Waldfläche im Umfang von ca. 1.600 m² verloren. Ein forstlicher Ausgleich im Verhältnis 1:1 wird somit durch Zuordnung der bezeichneten Maßnahme aus dem Ökokonto der Stadt Brühl gewährleistet. 3. Zusätzliche Angaben 3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Hinweise auf Die angewandten technischen Verfahren werden in den jeweiligen Begleitgutachten zum Bebauungsplan Nr. 08.14 beschrieben. 3.2 Geplante Maßnahmen zur Auswirkungen (Monitoring) Überwachung bzw. Abwendung erheblicher Auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. Nr. 08.14 ist zu verankern, dass drei Jahre nach Durchführung der Bauvorhaben durch die Stadt Brühl eine Ortsbegehung zur Kontrolle der im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzbindungen vorzunehmen ist. Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl 3.3 Seite 20 Zusammenfassung Mit der geplanten 42. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brühl sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der Tennisanlage des THC Brühl um eine 4-Feld-Tennishalle mit daran angeschlossenem neuem Clubhaus sowie zwei weitere Außenplätze geschaffen und die bestehende Nutzung der Tennisanlage gesichert werden. Der Geltungsbereich der Planänderung liegt etwa 2,5km westlich des Brühler Innenstadtkerns im oberen Abschnitt des Villehangs. Das Plangebiet wird überwiegend von Waldflächen umschlossen, östlich schließt sich die Wohnbebauung der Siebengebirgs-Siedlung an. Im Südwesten befindet sich hinter einem etwa 15m breiten Waldstreifen eine Brachfläche. Der ca. 2,1ha große Planänderungsbereich umfasst die bereits bestehenden 9 Spielfelder der Tennisanlage des THC Brühl, eine Tenniswand, ein Beachvolleyballfeld sowie ein Clubhaus inkl. befestigter Zugangsflächen. Aufgrund seiner aktuellen Biotopausstattung besitzt das Plangebiet eine mittlere bis hohe landschaftsökologische Bedeutung. Gemäß Landschaftspflegerischem Fachbeitrag zum parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 08.14 erfordert der infolge der Planänderung zu erwartende Eingriff in Natur und Landschaft externe Kompensationsmaßnahmen. Eine Kompensation des Eingriffsdefizits des Bebauungsplans Nr. 08.14 erfolgt durch Zuordnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto der Stadt Brühl. Hierbei handelt es sich um die Aufforstung einer Ackerfläche ca. 850m südwestlich des Plangebietes. Durch diese Maßnahme wird gleichzeitig der forstliche Ausgleich für Eingriffe in Waldbestände im Bereich der geplanten Halle sowie der beiden geplanten Außenplätze gewährleistet. Unter Berücksichtigung der plangebietsinternen Landschaftspflegerischen Maßnahmen sowie der externen Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan Nr. 08.14 sind infolge der Planänderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter bzw. Wechselwirkungen zu erwarten. Die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte im Bereich der angrenzenden schutzwürdigen Wohnbebauung wird durch die Errichtung einer 44m langen und 2m hohen Lärmschutzwand sichergestellt. Unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ist nicht vom Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch die Planänderung auszugehen. Krefeld, 14.06.2017 Umweltbericht zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl 4. Seite 21 Quellenverzeichnis ABAG GMBH ALTLASTEN, BAUSTOFFANALYTIK, GEOTECHNIK GMBH (2016): Baugrundgutachten, BERICHT VOM 20.01.2016, Bettenfeld. ABFALLWIRTSCHAFT, Zeichen 15.036200.08, ABAG GMBH ALTLASTEN, BAUSTOFFANALYTIK, ABFALLWIRTSCHAFT, GEOTECHNIK GMBH (2016a): Chemische Untersuchungen als Ergänzung zum Baugrundgutachten 15.036200.08 vom 20.01.2016, Zeichen 15.036202.06, Bettenfeld. BAUGESETZBUCH (BauGB) - Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31.08.2015. DEUTSCHER PLANUNGSATLAS (1972): Band I: Nordrhein-Westfalen, Lieferung 3, Vegetation (Potentielle natürliche Vegetation), herausgegeben von der Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Gebrüder Jänecke Verlag, Hannover. ELWAS-WEB (2016): Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf. GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2005): Auskunftssystem BK50, Karte der schutzwürdigen Böden - 2. überarb. Auflage, Krefeld. GEOLOGISCHER DIENST NRW (2006): Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland - Bundesland NordrheinWestfalen, Krefeld. GERUCHSIMMISSIONSSCHUTZRICHTLINIE (GIRL) – Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3-8851.4.4 - v. 5.11.2009. LANUV - LANDESANSTALT FÜR NATUR; UMWELT UND VERBRAUCHER-SCHUTZ NRW (2016): Schutzwürdige Biotope in NRW (http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de /bk/de/karten/bk). LANUV - LANDESANSTALT FÜR NATUR; UMWELT UND VERBRAUCHER-SCHUTZ NRW (2016a): Klimaatlas Nordrhein-Westfalen (www.klimaatlas.nrw.de). RHEIN-ERFT-KREIS, AMT FÜR UMWELTSCHUTZ UND KREISPLANUNG (2016): Landschaftsplan 6 - Rekultivierte Ville, 13. Änderung (http://www.rhein-erftkreis.de/stepone/data/downloads/72/88/00/lp6_20000er_karte.pdf). SCHWARZE UND PARTNER (2016): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 08.14, Liblarer Straße 154, Tennishalle THC“ der Stadt Brühl, Krefeld. SCHWINN INGENIEURE (2016): Tennisplatzgelände THC Brühl, Liblarer Straße 154, 50321 Brühl - Schallimmissionsschutz, Projektnr. 3594-15; Bericht vom 24. August 2016, Bonn.