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Vorlage (Abwägungsvorschlag)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
337 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:49
Aktualisiert
26.06.17, 16:49

Inhalt der Datei

BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung 19.06.2017 - Seite 1 (54) - Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu Bebauungsplan 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. Änderung des Flächennutzungsplans A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (20.06. - 04.07.2016) und TÖB-Beteiligung A 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger B1.01 04.07.16/ 03.07.16 Bürger 1 Zu den jeweiligen Begründungen der o.g. Planvorhaben nimmt der Eingabensteller wie folgt Stellung und macht Einwände geltend. Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein Wird nicht berücksichtigt. Unter der Ziffer 1.1 der Begründung ist die Erforderlichkeit der Planaufstellung (s. nachfolgenden Text) dargelegt: „Der THC verzeichnete in den letzten Jahren einen starken Mitgliederanstieg und dadurch einen erhöhten Bedarf auch über die Wintermonate adäquate Trainingsmöglichkeiten, Spiel- und Wettkampfmöglichkeiten vorzuhalten. Um diesem Bedarf Rechnung zu tragen und die Sportstätte strukturell an eine moderne Tennisanlage mit ganzjährigen Nutzungsmöglichkeiten anzupassen, soll eine Tennishalle errichtet werden, in der auf vier Feldern sowohl im Winter als auch bei Regen während des Sommerspielbetriebs gespielt werden kann.“ Eine Pflicht zur vollständigen Überbauung wäre eine Belastung, die das Vorhaben an sich in Frage stellen könnte. Eine solche Bauverpflichtung wäre gemessen an dem Planungszweck unverhältnismäßig. . nein Wird nicht berücksichtigt. Mit dem Flächennutzungsplan soll die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde gesteuert werden. Der Flächennutzungsplan stellt daher die bestehenden und die geplanten Flächennutzungen dar und dient als vorbereitender Bauleitplan. A. Begründung Bebauungsplanvorhaben 08.14 Zu Abschnitt 1.1: Das Nichtinfragekommen einer „Überbauung dieser Flächen" wegen der „vollständigen Nutzung der vorhandenen Tennisplätze in der Sommersaison" sieht der Eingabensteller damit als nicht hinreichend begründet an. B1.02 Zu Abschnitt 3.2: Die „ Darstellung für Anlagen für sportliche Zwecke" erscheint als absichtlich unvollständig. Theoretisch sind „sportliche" Aktivitäten wie z.B. verbrennungsmotorisch betriebener Modellflug damit nicht FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 2 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ausgeschlossen. Der verbindliche Bauleitplan ist der Bebauungsplan, in dem die zulässigen Nutzungen genau festgesetzt werden. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan 08.14 unter 5.1 beschrieben, wird die zulässige Art der Nutzung als "Fläche für Sportanalgen" mit Zweckbestimmung "Tennisanlage" festgesetzt. Verbrennungsmotorisch betriebener Modellflug ist aufgrund der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung "Tennisanlage" somit ausgeschlossen. B1.03 Zu Abschnitten 4.1 und 5.1: Es heißt: „Weiterhin soll durch die Aufstellung des Bebauungsplans die vorhandene Nutzung der Tennisanlage planungsrechtlich gesichert werden." In die „Tennisanlage" sind stillschweigend das vorhandene Volleyball-Spielfeld und nirgends definierte sogenannte, „Nebenanlagen" (vgl. Abschnitt 5.1) aufgenommen. Das Volleyballfeld ist (ohne Bezeichnung !) überhaupt nur in der Zeichnung „Vorentwurf zum Bebauungsplan 08.14" enthalten, nicht aber in den veröffentlichten Zeichnungen zu FNP und Bebauungsplan. ja Wird berücksichtigt. Bei den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ausgelegten Unterlagen handelt es sich um die Vorentwürfe zum Bebauungsplan und zur FNP-Änderung. Die Unterlagen werden bis zur öffentlichen Auslegung der Bauleitpläne weiter fortgeschrieben und konkretisiert. Das Volleyballspielfeld wird als zulässige Nutzung innerhalb der festgesetzten Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung "Tennisanlage" in den textlichen Festsetzungen aufgenommen. Die Nebenanlagen werden dahingehend festgesetzt, dass sie dem Gebiet dienen müssen, weiter wird eine max. Größe je Nebenanlage und eine Gesamtgröße festgesetzt. Die Nutzung des Beachvolleyballfeldes wird zudem im Lärmgutachten ergänzt. B1.04 Zu Abschnitt 4.2: Die Wohnbebauung im NO (z.B. Siedlung Roddergrube; u.a. Eibenweg, Hainbuchenweg) sind schallimmissionsbezogen und im Hinblick auf entsprechend ggf. erforderliche Präventions- oder Schutzmaßnahmen nicht erfasst, geschweige denn erwähnt. ja Wird berücksichtigt. Der Gutachter des Lärmgutachtens wird bezüglich der Anregung um Einbeziehung der Wohnbebauung im Nordosten gebeten. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 3 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein B1.05 Zu Abschnitten 5.3 und 5.8: Es gibt offenbar Abstandsforderungen des „Forstbetriebes". Somit war dieser bei der Planung in irgendeiner Weise eingebunden, was aber nicht weiter erkennbar ist. Was ist mit Rodungsvorhaben und Ausgleichsflächen, gibt es dazu bereits ebenfalls Festlegungen. ja Wird bereits berücksichtigt. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW ist als Träger öffentlicher Belange in dem Verfahren beteiligt. Der Eingriff in die Waldfläche wird auf dem städtischen Ökokonto ausgeglichen. B1.06 Sind die bereits durchgeführten Rodungen von vor ca. 1,5 Jahren berücksichtigt? nein Wird nicht berücksichtigt. Eventuell durchgeführte Rodungsmaßnahmen vor der Aufstellung der Bauleitpläne sind nicht Gegenstand des Verfahrens und können daher nicht berücksichtigt werden. B1.07 Zu Abschnitt 7.6: Die „zu erwartenden Lärmimmissionen in die [statt: der] Nachbarschaft" sind im Wesentlichen unvollständig und nicht ausreichend definiert worden. Das ist wohl weniger im Verantwortungsbereich der vom Planer beauftragten Gutachter Schwinn Ingenieure zu sehen, als bei ihm selbst bzw. den Bauwilligen. Der Umfang der „zu schützenden Bebauungen" ist nicht vollständig erfasst (s.o. zu 4.2). Hierzu weiter unten mehr. ja Wird berücksichtigt. Der Gutachter wird damit beauftragt, die Wohnbebauung im Nordosten in das Lärmgutachten mit einzubeziehen. B1.08 B. Begründung 42. Änderung FNP Zu Abschnitt 1.1: Das Nichtinfragekommen einer „Überbauung dieser Flächen" wegen der „vollständigen Nutzung der vorhandenen nein Wird nicht berücksichtigt. siehe Stellungnahme zu B1.01. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 4 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Tennisplätze in der Sommersaison" ist damit nicht hinreichend begründet und rechtlich kaum abgesichert B1.09 Zu Abschnitten 2.5 und 3.1: In 2.5 wird u.a. ausgeführt: „Die geplanten Maßnahmen finden überwiegend auf Waldflächen statt." Es erinnert an - zugegeben größer dimensionierte - Vorhaben im Zusammenhang mit der Erweiterung eines großen Freizeitparks auf dem Gebiet des gleichen LSG. Das bedeutet für mich, dass offensichtlich außer den unmittelbar betroffenen Bürgern noch weitere Interessenvertreter und Institutionen befasst werden müssen. Erkennbar ist das für mich anhand der vorgelegten Unterlagen bisher nicht. ja Wird bereits berücksichtigt. Die Vermutung ist korrekt. Neben der Öffentlichkeit sind u.a. die Bezirksregierung Köln, der Landesbetrieb Wald und Holz sowie der Rhein-Erft-Kreis an dem Verfahren beteiligt worden. B1.10 Zu Abschnitten 3.3 und 4.1: In 3.3 steht u.a.: „Der Landschaftsteil wird bereits heute durch die bestehende Tennisanlage und das Clubhaus gestört, so dass mit der Aufstellung des Bebauungsplans die Flächen dem Innenbereich zugeordnet werden sollen." Das möge einem baurechtlichen Laien näher erläutert werden, der „Innenbereich" ist was genau? ja Wird berücksichtigt. Die Zuordnung des Plangebietes zum Innenbereich ist nicht ganz eindeutig formuliert. Gemeint ist hier der "beplante" Innenbereich nach § 30 BauGB und nicht der Innenbereich nach § 34 BauGB („im Zusammenhang bebauten Ortsteile“). Zum besseren Verständnis wird die Begründung unter der Ziffer 3.3 entsprechend redaktionell überarbeitet. B1.11 Zu Abschnitt 4.4.1: Die Aussage „Die Ver- und Entsorgung mit Elektrizität, Strom und Trinkwasser ist grundsätzlich gesichert. Im Zuge des wei- nein Wird nicht berücksichtigt. Alle für die geplante Erweiterung notwendigen Versorgungsanlagen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen werden vom Verursacher getragen. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 5 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein teren Verfahrens wird geprüft, ob ausreichend Kapazitäten für die neue Nutzung vorhanden sind." löst unmittelbar die Fragestellung aus: Was ist, wenn Kapazitäten erweitert werden müssen, sprich: Versorgungsleitungen entsprechend angepasst werden müssen. Die wiederholten, kostenträchtigen Leitungsarbeiten auf der Liblarer Straße (z.Z. noch nicht einmal beendet) müssten u.U. erneut aufgenommen werden. Anrainer bzw. Steuerzahler dürften vergnügt den Champagner entkorken, ob der lockeren Unverfrorenheit der „geplant" Habenden. Denn wer wird die entsprechenden Kosten zu tragen haben? Siehe hierzu auch die Aussage in Abschnitt 9. B1.12 Zu Abschnitt 4. 3: In den Unterlagen ist an anderer Stelle von 21 Stellplätzen für Fahrzeuge des Personals und von Besuchern bzw. Nutzern der (Tennis-)Anlage die Rede. Wird das ausreichen, besonders im Hinblick auf Veranstaltungen wie Turniere, Feste etc. Bereits jetzt ist die Parkraumsituation im Bereich Wasserturm kritisch, wenn man bedenkt, dass sich Besucher/Nutzer der benachbarten Kletteranlage, des Restaurants Wasserturm, Spaziergänger und Laufsportler sowie Personen, die mit dem Betrieb des Waldkindergartens befasst sind, den angrenzenden unbefestigten Platz teilen müssen? Es ist immer wieder nein Wird nicht berücksichtigt. Der Parkplatz im Bereich Wasserturm ist öffentlich und steht damit bei Turnieren, soweit freie Plätze vorhanden, auch Besuchern der Tennisanlage zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der Planaufstellung wird der bisherige Stellplatzbereich an der Tennisanlage optimiert. Nach Errichtung der geplanten Halle sollen künftig im Eingangsbereich zur Tennisanlage 24 KFZStellplätze zur Verfügung stehen. Dies ist eine für den Regelbetrieb ausreichende Zahl an Stellplätzen. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. B1.13 Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger zu beobachten, dass die Fahrer der 705er Busse Probleme beim Wenden ihrer Fahrzeuge haben, weil PKW im dafür erforderlichen Rangierbereich abgestellt sind. Zu Abschnitt 4.5: Siehe hier A. Zu Abschnitten 4.2 und 7.6 19.06.2017 - Seite 6 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein - Siehe Stellungnahme zu B 1.04 und B 1.06. B1.14 Zu Abschnitt 9: Es heißt dort: „Der Stadt Brühl entstehen keine Kosten." Das gilt hier vermutlich für die Planungskosten. Die Überschrift lautet aber „REALISIERUNG DER PLANUNG; KOSTEN". Für mich als Leser würde das bei ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache aussagen, dass beispielsweise die Kosten für die evtl. notwendigen Erweiterungen der Infrastruktur - deren Realisierung also - keinesfalls von der Stadt zu tragen wären. Von wem dann? nein Wird nicht berücksichtigt. Alle für die geplante Erweiterung notwendigen Infrastruktureinrichtungen werden vom Verursacher getragen. B1.15 Zum Schallimmissionsschutz-Gutachten der Fa. Schwinn Ingenieure (Projekt-Nr. 3594-15 vom 15.Januar 2015): ja Wird berücksichtigt. Der Architekt Esser ist durch den Bauherren bevollmächtigt und hat demnach gegenüber dem Gutachter die beabsichtigten Veränderungen innerhalb des Plangebietes aufgezeigt, damit dieser die zukünftig geplanten Nutzungen in seine gutachterlichen Betrachtungen mit einbeziehen kann. Die Nutzung des Beachvolleyballfeldes wird in das Gutachten mit aufgenommen und die Auswirkungen hierdurch berechnet. Weiter erfolgt auch die Ansetzung eines Zuschauerbereichs im Lärmgutachten. Zu Abschnitt 1: Die Randbedingungen wurden mit dem Architekt Esser „abgestimmt". Dieser hat also vorgegeben, was im einzelnen Untersuchungsgegenstand sein soll. Die im Gutachten dargestellten, auf Angaben des Architekten basierenden Annahmen sind unvollständig und/oder entsprechen FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 7 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nicht den wirklichen Gegebenheiten. Der Betrieb der Volleyballanlage und weiterer sog. Nebenanlagen (Aufschlüsselung fehlt) ist nicht betrachtet worden. B1.16 Die genannten Immissionsorte („Siebengebirgssiedlung") sind nicht die einzig relevanten, zu betrachtenden Stellen. Vielmehr ist mindestens auch ein Teil der Siedlung im NO der Tennisanlage (Siedlung „Roddergrube", Bereich Eibenweg, Hainbuchenweg) hinsichtlich der SchallImmissionsbelastungen zu untersuchen. Im Übersichtsplan zum „Bebauungsplan 08.14" (vgl. Amtsblatt der Stadt Brühl Nummer 14a vom 17.06.2016) sind die mitbetroffenen Flurstücke Nrn. 372, 370 und 368 aus Flur 5 oben links erkennbar. ja Wird berücksichtigt. Der Gutachter wird um Einbeziehung der Wohnbebauung im Nordosten in das Lärmgutachten gebeten. B1.17 Gründe: Schon in der Vergangenheit und bis heute sind folgende, von der bestehenden Tennisanlage emittierten Schallereignisse zu registrieren bzw. zu registrieren gewesen: a) Ballberührungen mit Schlägerbespannung bei Aufschlägen und Ballretouren; diese impulshaltigen Geräusche werden subjektiv als unangenehm empfunden, z.B. beim Lesen/ Studieren von Texten, sonn- und feiertags auf der Terrasse, wenn wie üblich, Straßenverkehrs- und Gewerbebetrieb-Schallemissionen (Grundrauschen) deutlich reduziert sind. ja Ist bereits berücksichtigt. Die Emissionsansätze der außenliegenden Tennisfelder wurden entsprechend den Vorgaben der „VDI Richtlinie 3770 - Emissionskenngrößen - Sport- und Freizeitanlagen“ für das überschlägige Verfahren angesetzt. Die Emissionsansätze beruhen auf Erkenntnisse von Schallmessungen an 64 unterschiedlichen Tennisplatzanlagen und beinhalten die unter Punkt a) aufgeführten Aktionen. Die VDI 3770 gibt den Hinweis, dass das überschlägige Verfahren von den zwei Verfahren, die in der VDI 3770 beschrieben sind, als das „ungünstigere“ Berechnungsverfahren anzusehen ist, d.h. es führt im Gegensatz zu dem „Genauen Verfahren“ zu höheren Immissionswerten. Dennoch können die beschriebenen Geräusche FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 8 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein auch wenn die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, hörbar sein. B1.18 b) Zeitweilig Schreie und vergleichbare akustische Äußerungen von Spielern/Spielerinnen bzw. Begleitern. Solches ist durch mehr oder weniger fixierte Verhaltensmaßregeln niemals zu verhindern. Prävention ist da somit aussichtslos und es muss Schallschutz installiert sein. ja Ist bereits berücksichtigt. Zeitweilige Schreie und vergleichbare akustische Äußerungen von Spielern/Spielerinnen bzw. Begleitern werden durch die Ansetzung von zwei Maximalpegeln pro Spielfeld gemäß VDI 3770 berücksichtigt. Selbiges gilt für das Beachvolleyballfeld und die Außengastronomiefläche. B1.19 c) Lautsprecherdurchsagen bei Turnieren (z.B. „Jüngsten-Cup", der nach längerer Unterbrechung wieder vorgesehen ist; Beachvolleyballturniere). Die Veranstaltungen werden hauptsächlich an Wochenenden und Feiertagen durchgeführt. Die Durchsagen waren in der Mehrzahl der Fälle im Flurstückbereich 372 inhaltlich klar zu verstehen und durch geschlossene Fenster immer noch akustisch wahrnehmbar. Im Gutachten werden jedoch Lautsprecherdurchsagen als nicht relevant betrachtet. d) Betrieb extrem leistungsfähiger, mobiler Beschallungsanlagen für Tanz- und Unterhaltungsmusik (Rock-/ Pop- etc.) und zur Ermöglichung spezieller Lautsprecherdurchsagen z.B. bei Volleyballturnieren und sonstigen Veranstaltungen wie Clubfeiern o.ä. Der Gastronomiebetreiber bzw. der THC hatte hierzu Werbetafeln aufgestellt. nein Wird nicht berücksichtigt. Zu c) und d) Nach Rücksprache mit dem Betreiber der Anlage sind Lautsprecherdurchsagen bzw. elektroakustische Anlagen im Außenbereich nicht geplant oder vorgesehen. Soweit der Anlagenbetreiber entgegen seiner erklärten Absicht später elektrisch verstärkte Darbietungen plant, ist dies nicht Gegenstand dieses Bebaungsplanverfahrens, sondern unterliegt dem nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 9 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein B1.20 Zu Abschnitt 4: Bezogen auf die Außengastronomie ist das angenommene Maximum von 30 Plätzen vor dem Hintergrund der beabsichtigten Betriebsverhältnisse nicht glaubhaft. Es dürften sich dort, je nach Anlass, deutlich mehr Personen aufhalten. Als „maßgebliche Geräuschquellen" werden lediglich „menschliche Unterhaltung, Besteck- und Tellerklappern" benannt. Auf Basis der oben geschilderten Erfahrungen ist dem klar zu widersprechen. Diese Annahmen haben mit der erlebten Wirklichkeit nichts zu tun. nein Wird nicht berücksichtigt. Ein Ansatz von 30 Plätzen oder Personen im Außenbereich ist gemäß Aussage des Auftraggebers als Regelfall realistisch und gemäß Gutachter lärmtechnisch vertretbar Selbst bei einer Erhöhung auf ca. 80 Besucher im Bereich der Außengastronomie wird nach Aussage des Gutachters die zulässigen Immissionsrichtwert nicht überschritten. B1.21 Zu Abschnitt 6.1 Tennisplätze außen: Die Aussage „Zuschauer werden dabei nicht angenommen" entspricht nicht der Realität. Der Eingabensteller war selbst als Begleiter von jungen Besuchern bzw. Zuschauern auf einer eigens installierten Tribüne bei einem „Jüngsten-Cup" zugegen. Die Spiele waren gut besucht; anfeuernde Freunde und Familienmitglieder taten das ihrige zur Erfolgherbeiführung. Das ist nur natürlich und soll nicht kritisiert werden. Es selbstverständlich, dass bei Wettbewerbsveranstaltungen für ausreichend Publikum gesorgt wird. ja Wird berücksichtigt. Nach Abstimmung mit dem Betreiber wird im Zuge der Anpassung des Gutachtens eine Zuschauerbelegung berücksichtigt. Hierbei kann es nach Angaben des Betreibers an maximal 7 Tagen im Jahr infolge von Heimspielen der ersten Herrenmannschaft des ansässigen Tennisvereins sowie bei Endspielen eines stattfindenden Turnieres zu einer Zuschaueranzahl von maximal 60 Personen kommen. Die Zuschauer würden sich in diesem Falle zwischen Tennisplatz 1 und 5 aufhalten. B1.22 Zu Abschnitt 6.2 Außengastronomie: Tatsächlich steht doch da der Satz ,,lnformationshaltigkeit würde nur bei elektrisch verstärkten Darbietungen ge- nein Wird nicht berücksichtigt. In der Fortschreibung des Gutachtens werden Zuschläge für eine Ton- und Informationshaltigkeit auf Grundlage der 18. BImSchV angesetzt. Danach kommen ton- FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 10 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein geben sein, die hier nicht vorhanden sind." Der Eingabensteller nennt sowas Schutzbehauptung im Auftrag, vgl. hier auf Seite 3 Buchstabe d) zu Abschnitt 1 haltige Geräusche in der Regel bei Sportanlagen nicht vor. Nach Rücksprache mit dem Betreiber sind künftig Lautsprecherdurchsagen bzw. elektroakustische Anlagen im Außenbereich nicht geplant oder vorgesehen. Soweit durch den Anlagenbetreiber entgegen seiner erklärten Absicht später elektrisch verstärkte Darbietungen geplant ist, ist dies nicht Gegenstand dieses Bebaungsplanverfahrens, sondern unterliegt dem nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren. B1.23 Zu Abschnitt 10: „Eine Ton- oder lnformationshaltigkeit ist hier nicht gegeben." schreiben die Gutachter. Im Hinblick auf das zuvor ausführlich Dargestellte wird diese Aussage vom Eingabensteller angezweifelt. nein Wird nicht berücksichtigt. In der Fortschreibung des Gutachtens werden Zuschläge für eine Ton- und Informationshaltigkeit auf Grundlage der 18. BImSchV angesetzt. Danach kommen tonhaltige Geräusche in der Regel bei Sportanlagen nicht vor. Nach Rücksprache mit dem Betreiber sind künftig Lautsprecherdurchsagen bzw. elektroakustische Anlagen im Außenbereich nicht geplant oder vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Abwägung zur Stellungnahme unter B1.22 verwiesen. B1.24 Zu Abschnitt 11 Zusammenfassung und Beurteilung: Es wird ausgeführt: „Die Qualität der Prognose wird bestimmt durch: Annahmen zur Schallemission Eingaben in das Rechenprogramm Interpretation der Richtlinien Rundung beim Rechengang Die Reihenfolge der o.a. Punkte gibt die Bedeutung für die Qualität des Ergebnisses wieder." Dem ist meinerseits nichts hinzuzufügen. Denn wenn die Annahmen zur Schall- ja Ist bereits berücksichtigt. An dem erstellten Gutachten gibt es aus fachlicher Sicht keine Beanstandungen. Diesem Gutachten liegen die Angaben des Anlagenbetreibers zu Grunde. Alle Eingabedaten wie z.B. Betriebszeiten, Auslastung, usw. wurden nach Rücksprache mit dem Betreiber in der Art angesetzt, um aus schallimmissionstechnischer Sicht den kritischsten Betriebszustand für die gesamte Anlage abzubilden. Demnach gelten alle angesetzten Eingabedaten als relevant. Das Schallgutachten wird als Grundlage beim Baugenehmigungsverfahren herangezogen. Soweit sich an der Anlage zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger 19.06.2017 - Seite 11 (54) - Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein FNPrelevant ergeben, ist dies nicht (mehr) Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens, sondern unterliegt dem nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren. emission schon nicht stimmen, was bringt die ganze Arbeit der Gutachter dann noch, deren Fähigkeiten vom Eingabensteller nicht in Zweifel gezogen werden. A 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB T1 27.06.2016/ 24.06.2016 29.06.2016/ 28.06.2016 12.07.2016/ 28.06.2016 Palmersdorfer Bachverband Stadtwerke Brühl Bezirksreg. Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst Keine Bedenken. - - Keine Bedenken. - - T2 T3.01 Konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges. Empfehlung Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel. Sofern nach 1945 Aufschüttungen, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache gebeten. Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Ja Wird berücksichtigt. Der Hinweis auf einen konkreten Verdacht auf Kampfmittel wird unter Hinweisen in die textlichen Festsetzungen mit aufgenommen. Zusätzlich wird der Hinweis zum Abstimmungserfordernis zwischen Bauherr und Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen. Nach Angaben des Geologischen Dienstes NRW (2005) befinden sich im gesamten Plangebiet Aufschüttungen ohne natürliche Bodenentwicklung (s. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, S. 8). Bedingt durch die ehemalige Tagebaunutzung kam es nach dem Braunkohleabbau zu einer Verfüllung der entstandenen Gruben mit Abraum aus anderen Tagebauen, z.T. auch mit Schlacken und Aschen aus der Braunkohlenindustrie, so auch in dem Be- FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.06.2017 - Seite 12 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein reich des Plangebietes. Anschließend wurden die verfüllten Gruben als Acker- bzw. Waldflächen rekultiviert. Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen (ABAG 2016) sind Aufschüttungen mit größtenteils „schwach schluffigen bis schluffigen Kiesen und Sande mit Beimengungen von Bauschutt (Schlacken, Beton- und Ziegelbruch)“ vorgefunden worden. Im Bereich der nordwestlichen Hallenecke wurde eine bis zu 1,60 m mächtige Schicht aus Torfen, Schlacken, Schluffen und Braunkohle angetroffen. T3.02 T 4.1.1 13.06.2016/ Landesbetrieb 13.07.2016 Wald und Holz NRW T4.1.2 Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen. Nach § 42 LFoG hat die Bauleitplanung konzentrierende Wirkung, so dass kein separates Waldumwandlungsverfahren durchgeführt werden muss. Ja - - Zur letztendlichen Beurteilung des Bebauungsplans ist die planungstechnische Bereitstellung entsprechender Ersatzflächen notwendig, womit der Verlust der Waldfläche ausgeglichen werden kann. Darüber hinaus können Ausgleichsmaßnahmen zum ökologischen Ausgleich der Baumaßnahme notwendig werden. In die Berechnung der umgewandelten Waldflächen sind folgende Bereiche mit einzubeziehen: ja Wird berücksichtigt. Die Bemessung des forstlichen und ökologischen Ausgleichs für den Bebauungsplan erfolgt in Kapitel 5.3 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages. Dem Eingriff durch den Bebauungsplan wird ein Punktwert des städtischen Ökokontos von 68.195 Biotopwertpunkten zugeordnet. Bei der zugeordneten Ausgleichsmaßnahme handelt es sich um die Aufforstung eines standorttypischen Laubwaldes einschl. eines Waldrandes. Wie unter 5.3 erläutert, entspricht der Punktwert von 68.195 Biotopwertpunk- Ist bereits berücksichtigt. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB - Für die Halle die Gesamtfläche der Flurstücke Brühl, Fl. 5, Flurstück 279 und 510 (als Wald ausgewiesen) - für die neuen Plätze im Außenbereich umgewandelte Teile des Flurstückes Brühl Fl. 5, Flurstück 554 Es wird um Kontaktaufnahme mit Frau Weck, die im Regionalforstamt RheinSieg-Erft für Grunddienstbarkeiten zuständig ist, gebeten. Der Eintrag einer solchen wird vom Regionalforstamt als Eigentümervertreter aufgrund der Nähe des geplanten Gebäudes zum Landeswald für notwendig erachtet. T4.1.3 T4.2.1 Stellungnahme TÖB 21.07.2016/ Landesbetrieb 18.07.2016 Wald und Holz NRW Der Regionalplan sieht für die betroffenen Flurstücke Wald vor. Der zu opfernde Bereich gehört zu den Rekultivierungsarealen nach dem Abschluss der Braunkohletagebaus und wurde somit als Ausgleich für die dadurch entstandenen landschaftlichen Veränderungen angelegt. Im Naturpark Kottenforst-Ville liegend, ist er in der Waldfunktionenkartierung als Erholungswald ausgewiesen. Eine landschaftlich angepasste Form einer Tennishalle ist an diesem Ort kaum denkbar, mit den Auflagen im Landschaftsplan ist der Bau nicht vereinbar. 19.06.2017 - Seite 13 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ten einer Flächengröße von ca. 6.576 m². Damit wird der erforderliche forstliche Ausgleich im Umfang von 5.065 m² übererfüllt. nein Wird nicht berücksichtigt. Bei Waldrandnahbebauung muss eine Duldungserklärung / Haftungsausschluss als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch des Bauherren eingetragen werden. Diese erfolgt jedoch zeitlich erst nach Rechtskraft des Bebauungsplanes und im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens. Sie ist demnach nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. nein Wird nicht berücksichtigt. In der Örtlichkeit existiert bereits seit langem der ansässige Tennisverein. Für die Errichtung der Tennishalle werden Waldflächen im Randbereich in Anspruch genommen. Dabei wurde auf eine möglichst geringfügige Inanspruchnahme geachtet. Die Inanspruchnahme dient der Bestandssicherung dieses lokal bedeutsamen Vereins. Der Eingriff in das Landschaftsbild wird sehr wohl gesehen. Der Eingriff ins Landschaftsbild wurde mit dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag untersucht. Gemäß des Gutachtens ist von einer geringen bis mäßigen visuellen Verletzlichkeit des Landschaftsbildes auszugehen. Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.12.2016 die Aufstellung des Bebauungsplans zur Errichtung einer Tennishalle und zwei weiterer Freiluftplätze innerhalb des Landschaftschutzgebietes 2.2.9 "Waldseengebiet Ville" des Landschaftsplans 6 für vertretbar gehalten und keine Notwendigkeit zur Anwendung des FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.06.2017 - Seite 14 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Widerspruchrechtes nach § 29 Abs. 4 LG NW gesehen. Der Landschaftsschutz wird für diese Flächen zurückgenommen. T4.2.2 T5.1 Aufgrund der beschriebenen Situation vor Ort, weiteren anstehenden Planungen auf dem Stadtgebiet und knapp bemessenen Ausgleichsflächen hat der Landesbetrieb Wald und Holz NRW erhebliche Bedenken gegen die Umsetzung des Projektes. 14.07.2016/ Kreispolizeibe- Hinweis auf Beratungsangebot zu krimi13.07.2016 hörde Rheinnalpräventiv wirkenden Ausstattungen Erft-Kreis von Bauobjekten mit Einbruch hemmenDirektion Kriden Sicherungseinrichtungen. minalität- nein ja Wird nicht berücksichtigt. Pauschal benannte „weitere anstehende Projekte" stellen keine quantifizierbaren Aussagen dar und sind nicht abwägbar. Unabhängig davon verfügt die Stadt Brühl über 33% Wald, der Rhein-Erft-Kreis hingegen über nur rund 11%. Schlüssig wäre, wenn der Landesbetrieb Wald und Holz NRW restriktiv mit Eingriffen in den Waldbestand in anderen kreisangehörigen Kommunen umgeht. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum das geplante Vorhaben innerhalb der Brühler Stadtgrenzen als grundsätzlich problematisch gesehen wird. Wie zuvor ausgeführt, wird der Eingriff in die Waldfläche aus dem städtischen Ökokonto ausgeglichen. Des Weiteren haben die Untere Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises sowie der Kreistag keine Bedenken zu der vorliegenden Planung vorgetragen. Die Ausgleichsberechnung wurde durch den Kreis akzeptiert. Die Bedenken des Landesbetriebs Wald und Holz NRW werden daher zurückgewiesen. Wird berücksichtigt. Ein Hinweis auf das kriminalpolizeiliche Beratungsangebot wird aufgenommen. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme TÖB -Immissionsschutz- Es bestehen keine Bedenken, wenn die im schalltechnischen Gutachten aufgeführten Lärmschutzmaßnahmen in der Planung umgesetzt werden. ja Wird berücksichtigt. T6.1 15.07.2016/ RWE Aus Bergschadensgesichtspunkten des 15.06.2016 -Bergschäden- Braunkohlenbergbaues werden keine Bedenken vorgebracht. - - T6.2 Im Bereich des Plangebiets steht aufgrund ehemaliger Tagebautätigkeit als Baugrund aufgeschütteter Boden an. Zur Vermeidung von Schäden, die evtl. infolge der Nichtbeachtung der anstehenden Baugrundverhältnisse auftreten können, sind bei der Verplanung der Flächen folgende Gegebenheiten zu beachten: - Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überlegungen bei der Wahl der Gründung erforderlich. Die Gründung der einzelnen Bauwerke muss jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden. ja Wird berücksichtigt. Für das Plangebiet wurde ein Baugrundgutachten (ABAG 2016) erstellt. In diesem Gutachten wurden die Auffüllungen durch entsprechende Bohrungen festgestellt. Das Gutachten belegt die grundsätzliche Machbarkeit am geplanten Standort. Die Berücksichtigung einer angemessenen Gründung obliegt dem Bauherren und ist Gegenstand des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens. T6.3 - Bei Nutzung und Bebauung des Kippenbereichs sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen auftreten können. Um Bauwerkschäden aus möglichen Schiefstellungen und der hieraus resultierenden Verkantung der Gebäude ja Ist bereits berücksichtigt. Das Gutachten belegt die grundsätzliche Machbarkeit am geplanten Standort. Für den geplanten Standort der Tennishalle wurden erdstatische Berechnungen zur Ermittlung des Setzungsverhaltens durchgeführt. Das Gutachten gibt Hinweise zu den möglichen Setzungsunterschieden T5.2 Eingangsdatum / Datum Anschr. 19.06.2017 - Seite 15 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.06.2017 - Seite 16 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein gegeneinander zu verhindern, sind Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zu Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20 m Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen der Baukörper sind mit entsprechenden Konstruktionen zu begegnen. T6.4 und zur Verbesserung des Baugrundes zur Verminderung von Setzungen. Im Anschluss an die textlichen Festsetzungen wurde ein entsprechender Hinweis auf die schwierigen Baugrundverhältnisse aufgenommen. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass auf der Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen ist. Es sind die entsprechenden DIN-Vorschriften sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Zur Vermeidung schadensauslösender Setzungen durch konzentrierte Versickerungen müssen Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufweisen. ja Ist bereits berücksichtigt. Im Rahmen der Erstellung des Bodengutachtens (ABAG v. 20.01.2016) wurde u.a. auch die Durchlässigkeit des Bodens im Bereich der Tennishalle geprüft. Die Versickerungsversuche haben jedoch gezeigt, dass auf Grund der insgesamt sehr inhomogen zusammengesetzten Auffüllungen eine ausreichende Durchlässigkeit nicht durchgehend gewährleistet ist. Innerhalb des Plangebietes werden daher keine Versickerungsanlagen installiert. T7 21.07.2016/ Erftverband 18.07.2016 Gegen die Planungsmaßnahmen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht derzeit keine Bedenken. - - T8.1 02.08.2016/ Rhein-Erft27.07.2016 Kreis Die geplante Halle soll im obersten Bereich des Villehanges errichtet werden. Daher ist im Landschaftspflegerischen Fachplan zum Bebauungsplan im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bilanzierung der zu erwartenden Eingriffe in Na- ja Wird berücksichtigt. Der landschaftspflegerische Fachplan wird auch eine Bewertung des zu erwartenden Eingriffs in das Landschaftsbild vornehmen. Das Ergebnis wird in entsprechenden Karten und Geländeschnitten sowie in Fotomontagen aufbereitet. -Naturschutz und Landschaftspflege- FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.06.2017 - Seite 17 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein tur und Landschaft auch eine Bewertung des zu erwartenden Eingriffs in das Landschaftsbild vorzunehmen. Dieses sollte auch mittels Darstellung in eine Fotomontage verdeutlicht werden. T8.2 -Kreisplanung- Seitens der Kreisplanung bestehen grundsätzlich Bedenken gegen die o.g. Bauleitplanung, da für die vorgesehene Bauleitplanung Teile des im Landschaftsplan Nr. 6 "Rekultivierte Ville" festgesetzten Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 "Waldseengebiet Ville" in Anspruch genommen werden soll. ja Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.12.2016 die Aufstellung des Bebauungsplans zur Errichtung einer Tennishalle und zwei weiterer Freiluftplätze innerhalb des Landschaftschutzgebietes 2.2.9 "Waldseengebiet Ville" des Landschaftsplans 6 für vertretbar gehalten und keine Notwendigkeit zur Anwendung des Widerspruchrechtes nach § 29 Abs. 4 LG NW gesehen. Der Landschaftsschutz wird für diese Flächen zurückgenommen. Die Planung wird daher dem Kreistag als Träger der Landschaftsplanung vorgelegt, damit dort entschieden werden kann, ob ein Widerspruch nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NW eingelegt wird. T8.3.1 T8.3.2 -Wasserwirtschaft- Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die Planungen keine Bedenken. Das Gebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Die geplante Entwässerung ist mit der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-ErftKreises abzustimmen. Gem. § 51a Landeswassergesetz ist bei Grundstücken, die nach dem 1.1.1996 erstmalig bebaut Ist bereits berücksichtigt. Im Vorgang zur Kreistagssitzung wurden dem Landschaftsbeirat in der Sitzung vom 25.10.2016 die Planung und die Ergebnisse des landschaftspflegerischen Fachbeitrags vorgelegt und von diesem positiv beschieden. - - ja Wird berücksichtigt. Im Rahmen der Erstellung des Bodengutachtens (ABAG v. 20.01.2016) wurde u.a. auch die Durchlässigkeit des Bodens im Bereich der Tennishalle geprüft. Die Versickerungsversuche haben jedoch gezeigt, dass auf Grund der insgesamt sehr inhomogen FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.06.2017 - Seite 18 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein werden, die unbelastete Niederschlagswasser vor Ort zu versichern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, soweit das Wohl der Allgemeinheit dem nicht entgegensteht. Hierfür ist jedoch bei der Unteren Wasserbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt nicht, wenn ein Anschluss an eine Trennkanalisation (Regenwasserkanal) erfolgen kann oder wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Eine Versickerung des Niederschlagwassers vor Ort wird voraussichtlich zum einen wegen der geringen Durchlässigkeit des Bodens nicht möglich sein, des Weiteren handelt es sich bei der Fläche um eine ehemalige Betriebsfläche des Tagebaus. Eine Versickerung von Niederschlagswasser könnte nur stattfinden, wenn eine Bodenuntersuchung in diesem Bereich nachweist, dass keine schädlichen Verunreinigungen im Boden vorhanden sind. T8.4 -Bodenschutz- Bei der Vorhabenfläche handelt es sich um eine ehemalige Betriebsfläche des Tagebaus. Die Verfüllung erfolgte gem. mir vorliegender Unterlagen mit Abraum und Braunkohleasche. Unter Berücksichtigung des Punktes 5.9.1 der Begründung zum Bebauungsplan bestehen gegen das Vorhaben kei- zusammengesetzten Auffüllungen eine ausreichende Durchlässigkeit nicht durchgehend gewährleistet ist. Innerhalb des Plangebietes werden daher keine Versickerungsanlagen installiert. Das Niederschlagswasser soll künftig über eine Grundstücksleitung und -anschlussleitung parallel zum Stichweg in den Regenwasserkanal Liblarer Straße eingeleitet werden. Das bisher anfallende Regenwasser wird zurzeit in den Schmutzwasserkanal in der Oelbergstraße eingeleitet. Dieses Wasser soll künftig im Rahmen der neu zu verlegenden Leitungen ebenfalls dem Regenwasserkanal Liblarer Straße zugeführt werden. Auf Grund der bereits starken Auslastung des Regenwasserkanals ist die Einleitung jedoch nur gedrosselt möglich. Zur planungsrechtlichen Absicherung der Leitungstrasse wird der Stichweg unter anderem als Fläche für mit Leitungsrechten zu belastende Fläche festgesetzt. Das Schmutzwasser soll weiterhin über den Schmutzwasserkanal in die Oelbergstraße eingeleitet werden. ja Wird berücksichtigt. In der Planfassung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes wird im Anschluss an die Textlichen Festsetzungen unter den Hinweisen auf den ehemaligen Braunkohlentagebaubereich aufmerksam gemacht und darauf verwiesen, dass belastete Böden fachgerecht zu deponieren sind. Auf die gutachterliche Begleitung sowie auf die fachgerechte Entsorgung der Erdaushubmaterialien wird FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.06.2017 - Seite 19 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ne Bedenken. T8.5 T9.1 T9.2 - Immissionsschutz- 03.08.2016/ Bezirksregie03.08.2016 rung Arnsberg Bergbau und Energie in NRW ebenso hingewiesen. Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken, wenn die Schalltechnischen Gutachten des Büros Schwinn Ingenieure vom 15.1.2016 Projekt, Nr. 3594-15 aufgeführten Lärmschutzmaßnahmen in der Planung umgesetzt werden. Hierzu gehört die Errichtung einer Lärmschutzwand. Die Planbereiche liegen über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Catharinenberg I" und „Brühl". Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Catharinen-berg I" ist die Rheinische Baustoffwerke GmbH, Auenheimer Str. 26, 50129 Bergheim. Eigentümerin des Bergwerksfel- des „Brühl" ist die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. - - - - Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch ja Wird berücksichtigt. Für das Plangebiet wurde ein Baugrundgutachten (ABAG 2016) erstellt. In diesem Gutachten wurden die Auffüllungen durch entsprechende Bohrungen FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche füh- ren. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Die Planbereiche befinden sich in einem verfüllten und rekultivierten Alttagebaugelände. Zu der hiermit verbundenen Baugrundproblematik aufgeschüttetem Kippengelände sowie bei einer konzentrierten Versickerung liegt Ihnen bereits eine Stellungnahme der RWE Power AG vom 6.7.2016 vor. Den gegebenen Anregungen ist von hier aus nichts hinzu zu fügen. Die Lage des ehemaligen Tagebaubereiches bzw. des Kippenrandes können Sie dem als Anlage beigefügten Kartenauszug entnehmen. 19.06.2017 - Seite 20 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein festgestellt. Bei der Gründung wird der überwiegend locker gelagerte und inhomogene Bodenauftrag beachtet. Für den geplanten Standort der Tennishalle wurden zudem erdstatische Berechnungen zur Ermittlung des Setzungsverhaltens durchgeführt. Das Gutachten gibt Hinweise zu den möglichen Setzungsunterschieden und zur Verbesserung des Baugrundes zur Verminderung von Setzungen. Im weiteren Verfahren werden im Anschluss an die textlichen Festsetzungen entsprechende Hinweise auf die schwierigen Baugrundverhältnisse aufgenommen. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass auf der Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen ist. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB T9.3 Stellungnahme TÖB 19.06.2017 - Seite 21 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Weitergehende Informationen zu den betroffenen Rekultivierungs- bzw. Waldflächen und deren mögliche Ausgleichsfunktion liegen hier leider nicht vor. Möglicherweise liegen der Unteren Landschaftsbehörde bzw. Forstbehörde solche Informationen vor. - FNPrelevant Die Untere Landschaftsbehörde des Rhein-ErftKreises sowie der Landesbetrieb Wald und Holz NRW wurden am Verfahren beteiligt. (s. hierzu die Abwägungen unter T3 und T8). B - Öffentliche Auslegung (16.02. – 17.03.2017) und TÖB-Beteiligung B 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger B1.01 15.03.17/ 14.03.17 Bürger 1 Zu den o.g. Planvorhaben nimmt der Eingabensteller im folgenden Stellung und macht Einwände geltend. 1. Textliche Festsetzungen unter A 1.1.2 „Abweichend können untergeordnete Spielflächen für den Außensport ausnahmsweise zugelassen werden." Diese unbestimmte Aussage verhindert ausreichende Rechtssicherheit für die betroffene Umgebung bzw. Anwohnerschaft. Damit wären auch Veranstaltungen unter Einsatz von verbrennungsmotorisch betriebenen Modellflugzeugen und –automobilen durchaus möglich, (anerkannte Vereinssportart: z.B. Modellflug). Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein Wird nicht berücksichtigt. Wie aus den Planunterlagen und den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ersichtlich, werden an dem Standort als zulässige Nutzungen Flächen für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung ‚Tennisanlage‘ zugelassen. Ausnahmsweise dürfen innerhalb dieser Sportanlagen Spielflächen für den Außensport zugelassen werden. Das heißt, dass im Rahmen der Antragstellung von der Bauaufsichtsbehörde geprüft wird, inwieweit die geplante Nutzung den Vorgaben des Bebauungsplanes entspricht und inwieweit Störungen von der beantragten Nutzung ausgehen, die den Tennissport beeinträchtigen würde und / oder auch die umgebende Wohnbebauung über Maß belasten würde. Der verbrennungsmotorisch betriebene Modellflug ist aufgrund der im Bebauungsplan getroffenen Festset- FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 22 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein B1.02 2. Begründung zum Bebauungsplan zu Abschnitt 3.2: Die „Darstellung für Anlagen für sportliche Zwecke" ist unvollständig. Theoretisch sind „sportliche" Aktivitäten wie z.B. verbrennungsmotorisch betriebener Modellflug nicht ausgeschlossen (s.o.). nein B1.03 Zu Abschnitten 4.1 und 5.1: Der THC ist ein allgemeiner Sportanbieter, der es ermöglicht, mehrere verschiedene Sportarten auszuüben und zu erlernen. Zitat in der Begründung: „Weiterhin soll durch die Aufstellung des Bebauungsplans die vorhandene Nutzung der Tennisanlage planungsrechtlich gesichert werden." In die „Tennisanlage" sind ein vorhandenes Volleyball-Spielfeld und in 5.1 bezeichnete, weitere Nebenanlagen aufgenommen. Beachvolleyball, gehört nicht zum üblichen Umfang einer Tennisanlage, weil die damit verbundenen Begleiterscheinungen / Randbedingungen nicht vergleichbar sind. Anspruchsgerechtes, praktiziertes oder zu erlernendes Tennisspiel erlaubt beispielsweise keinerlei Beschallung aus beigestellten Geräten der Unterhaltungselektronik, wie es bei Beachvolleyball nicht selten anzutreffen ist. Das Verhalten spielender Personen und der Umstehen- ja zungen somit ausgeschlossen. Wird nicht berücksichtigt. Siehe hierzu Stellungnahme B1.02 aus der frühzeitigen Beteiligung. Wird berücksichtigt. Der Bebauungsplan setzt für den Geltungsbereich „Flächen für Sportanlagen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB fest. Bzgl. der Außenanlagen ist die konkrete Zweckbestimmung 'Tennisanlage' und hinsichtlich des Gebäudes die Zweckbestimmung 'Tennishalle' festgesetzt. Demnach wird voraussichtlich eine 4-Feld-Tennishalle entstehen, ergänzt durch weitere Tennis-Freiplätze, einer Tribüne sowie der Nutzungen dienende Nebenanlagen und einem vereinsgebundenen 'Clubhauses'. Ausnahmsweise können untergeordnete andere Spielflächen innerhalb der Tennisanlage zugelassen werden, soweit ihre Auswirkungen sowohl räumlich wie auch hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens nicht aus dem durch die Hauptnutzung (Tennis) vorgeprägten Rahmen herausfallen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird zum besseren Verständnis um diesen Punkt ergänzt. Dies ist jedoch Einzelfallabhängig und Gegenstand des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens. Mit negativen Auswirkungen auf die Umgebung ist über das Maß der Tennisanlage inkl. seiner Außen- wie auch seiner gebäudeinternen Nutzungen hinaus nicht zu erwarten. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger den ist signifikant anders, weil die Sportart allgemein eher als Spaß- und Freizeitvergnügen wird, der Eventcharakter steht im Vordergrund. Iinfolgedessen sind die damit verbundenen - kaum je reproduzierbar zu nennenden - Geräuschemissionen anders zu betrachten und zu bewerten. Damit sei keine Abqualifizierung verbunden, sondern nur eine Verdeutlichung der Unterschiede beabsichtigt. Der „planungsrechtlichen Absicherung dieser Fläche für zukünftigen Entwicklungen anderer Sportarten" und der "ausnahmsweisen Zulassung" der „untergeordneten Spielfläche" wird hiermit widersprochen. Das Beschreiten des Rechtsweges behält sich der Eingabensteller vor; vgl. BauNVO § 15 Abs.1. Der THC wird bei Realisierung der beantragten Anlagenänderungen und der Bauvorhaben gewissen Belastungen ausgesetzt sein. Planungs-, Erschließungsund Errichtungskosten lassen ein Investitionsvolumen vermuten, welches betriebswirtschaftlichen Maßgaben zufolge durch zusätzliche Einnahmen abgesichert werden muss, weil die Mitgliederbeiträge die entsprechenden Aufwendungen nicht ausgleichen können. Es ist also eine intensivierte Vermarktung durch Ausweitung des Gastronomiebetriebes und die Platzvermietung an Interessenten von außerhalb (des Clubs) 19.06.2017 - Seite 23 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 24 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein erforderlich. Sponsoren und Finanziers verbinden ihr Engagement üblicherweise mit nachvollziehbaren Eigeninteressen und mögen z.B. Firmenfeiern, Großkundenbetreuung/ Werbeveranstaltungen etc. durchführen wollen. Darüber hinaus sind zweifellos Vermietungen an Privatleute für deren größere Veranstaltungen (Hochzeiten/Jubiläen) zu erwarten. Veranstaltungen dieser Art sind i.d.R. mit elektrisch verstärkten Musikdarbietungen verbunden. Die Schallemissionen aus solchen Quellen sind in den letzten Jahren, was Häufigkeit des Auftretens und Intensität betrifft, erheblich angestiegen. B1.04 Zu Abschnitt 4.2: Die Wohnbebauung im NW (Siedlung Roddergrube; u.a. Eibenweg, Hainbuchenweg) sind schallimmissionsbezogen und im Hinblick auf entsprechend Präventions- oder aktive Schutzmaßnahmen nicht ausreichend erfasst. Weitere Ausführungen hierzu nachfolgend und in der Kommentierung zum Fachbericht der Fa. Schwinn Ingenieure. nein Wird nicht berücksichtigt. Siehe hierzu die Abwägungen zu den Eingaben B 1.21. B1.05 Zu Abschnitt 7.6: In Bezug auf die „zu erwartenden Lärmimmissionen in der Nachbarschaft" sind die Berechnungen zur Wohnbebauung im NW unvollständig (vgl. Bericht Fa. nein Wird nicht berücksichtigt. Dass die Immissionswerte der nordwestlichen Bebauung teilweise höher sind, als die der Siebengebirgssiedlung hängt zum einen mit der realen Topographie zusammen. Durch die steile Hanglage zwischen Tennis- FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 25 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Schwinn Ingenieure, Bonn, Nr. 3594-15, i.d.F. vom 2016-08-24, Anlage 2 „Lärmkarte"). Es fällt auf, dass die für die IP 9 (Hainbuchenweg 11) und IP 10 (Eibenweg 27) errechneten Immissionswerte größtenteils höher ausfallen, als für die IP 1 bis IP 8 im Bereich der sehr viel näher heranreichenden „Siebengebirgssiedlung". Teilweise reichen die für IP 9 und IP 10 ermittelten Werte nahe an die als zulässig festgelegten „Grenzwerte". Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei einer solchen Berechnung eine plausible Fehlerbetrachtung kaum durchführbar ist, (z.B. wegen mangelnder Möglichkeit / Wirtschaftlichkeit der exakten Erfassung von Gelände-, Klimaeinflüssen), wäre die Führung eines messtechnischen Nachweises nach einer provisorischen Inbetriebnahme der Anlage unverzichtbar. Zurzeit ist nicht bewiesen, dass auf aktiven Schallschutz in Richtung der Wohnbebauung im NW verzichtet werden kann. B1.06 Zu Abschnitt 8 Planungsalternativen: Ein Alternativstandort am Daberger Hang wurde „aus städtebaulichen und planungsrechtlichen Kriterien" für die Errichtung einer Vier-Feld-Tennishalle verworfen. Hier ist eine Schutzbehauptung zu vermuten. Bereits bestehende Gebäude der anlage und Siebengebirgssiedlung beziehungsweise durch die geplante Lärmschutzwand werden die Immissionspunkte der Siebengebirgssiedlung geschützt. Des Weiteren erfolgt eine Schallabschirmung durch die Bebauungen Tennishalle bzw. Clubhaus auf dem eigenen Gelände. Ein Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens besteht nicht. nein Wird nicht berücksichtigt. Im gesamten Stadtgebiet Brühls konnten keine adäquaten Flächenpotenziale zur Verlagerung der gesamten Tennisanlage mit Tennishallenneubau gefunden werden. Daraufhin erfolgte die Prüfung von Potenzialflächen im Stadtgebiet zur Errichtung einer Vier-FeldTennishalle ohne Außenplätze. Geprüft wurden der Standort am Daberger Hang, nahe des BTV- FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 26 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Bundesfinanzakademie, der Sporthalle Fachhochschule Bund und der Mehrzweckhalle des BTV bilden wesentliche Störungspotenziale gegen Kaltlufteinströmung zur Stadt hin. Eine Halle der geplanten Größe kann bei entsprechender Positionierung m.E. keine nennenswerte Störungsvergrößerung mit sich bringen. Der anzunehmende eigentliche Ablehnungsgrund: Es würden dort nebeneinander gleiche Angebote unmittelbarer Wettbewerber für Konfliktstoff sorgen, den die interessierten Kreise vermeiden wollen. B1.07 Umweltbericht zum Bebauungsplan und zur 42. FNP –Änderung Zu den Abschnitten 2.2.3 Tiere...: Zitat Kölner Büro für Faunistik 22.11. 2016: „Die Untersuchungen zum Vorkommen der Haselmaus erfolgten vom Frühjahr 2016 an bis zum Beginn der Winterruhe Ende Oktober 2016." Der Untersuchungszeitraum fällt also wesentlich mit der Freiluft-Tennissaison zusammen. Die Haselmaus wird sich dann wohl eher aus dem Beobachtungsgebiet verzogen haben. Innerhalb der Wohnbebauung im NW (Siedlung Roddergrube; u.a. Eibenweg, Sportzentrums und verschiedene Standorte um die Südwiese (zwischen Bonnstraße und Otto-WelsStraße). 1) Daberger Hang, Nähe BTV Sportzentrum Der Bebauungsplan 08.07 "Dreifachsporthalle MaxErnst-Gymnasium und BTV Sportzentrum", 1. Änd. setzt die Fläche als öffentliche Grünfläche - Extensive Wiese fest. Sie dient als Ausgleichsfläche für eine Dreifachsporthalle. Weiter liegt die Fläche innerhalb einer der Kaltluftschneisen für die nördliche und westliche Cityrandzone. Eine Bebauung kann an dieser Stelle nicht erfolgen, um dem Kaltluftstrom kein Hindernis entgegenzusetzen. Zum Erhalt der Funktionen Kaltluftproduktion und Abfluss wurde als Ausgleichsmaßnahme gezielt eine Wiese festgesetzt. Eine Bebauung der Fläche würde sowohl einen Eingriff in das Landschaftsbild als auch in die klimatischen Verhältnisse (Kaltluftproduktion und -abfluss) bedeuten. ja Ist bereits berücksichtigt. Die Ausführungen des Eingabenstellers, dass am Eibenweg und Hainbuchenweg Haselmäuse gesichtet worden sind, wird zur Kenntnis genommen. Der vorhandene Bewuchs sollte in diesen Bereichen zum Schutz der Haselmaus erhalten werden. Für den Bereich des Bebauungsplangebietes wurde durch das Kölner Büro für Faunistik im Jahr 2016 eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Im Rahmen der Auswertung der Datengrundlagen und der Begehungen vor Ort wurden u.a. auch Erhebungen zum Vorkommen der Haselmaus vom Frühjahr 2016 an bis zum Beginn der Winterruhe Ende Oktober 2016 durchgeführt. Die Untersuchungen zum Vorkommen der Haselmaus mittels Nisttubes erfolgten in geeigneten FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 27 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Hainbuchenweg) ist die Haselmaus nachgewiesen. Der Eingabensteller kann selbst Fotografien vorlegen, auf denen ein Exemplar in einem seiner Nester sowie Teile der gartenzugewandten Rückfront des Hauses Eibenweg 21 abgebildet sind. Ein Nachbar berichtete ihm von Vorkommen auch in seinem Garten. Die Gebäude befinden sich in knapp 200 m Entfernung (Luftlinie) zum Plangebiet. B1.08 Zu den Abschnitten 2.2.7 Luftschadstoffe„.: Die in der „Prognose" getroffene Feststellung: „Das Ausmaß dieser zusätzlichen Emissionen wird durch die Weiterentwicklung im Bereich Fahrzeugtechnik begrenzt und aufgrund des geringen Umfangs als nicht erheblich beurteilt." ist rein spekulativ. Aus den Planungsunterlagen ist zu erkennen, dass die Zuwegung zur Tennisanlage recht schmal ausfallen würde. Im Begegnungsverkehr (angesetzt sind laut Gutachten Schwinn Ingenieure 92 KfzBewegungen je Stunde) würden die Fahrzeugführenden in ausreichend Konfliktsituationen geraten. „Stop - and - Go Verkehr" würde die Regel sein und die Gehölzbereichen, die für den Neubau der Tennishalle sowie den Bau der beiden Tennisplätze (Außenanlage) in Anspruch genommen werden müssen. Es wurde eine monatliche Kontrolle der Nisttubes durchgeführt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine Hinweise auf die Anwesenheit der streng geschützten Art im Bereich des Plangebiets ermittelt werden konnten. Es wurden weder Tiere noch von den Tieren hergestellte Nester festgestellt. Ein Vorkommen der Haselmaus im Bereich des geplanten Eingriffs kann somit ausgeschlossen werden. Die Untersuchungen des Gutachters zur Erfassung der Haselmaus erfolgten nach fachgutachterlichen Kriterien. Die Aussagekraft der Erhebungen wird daher nicht in Zweifel gezogen. nein Wird nicht berücksichtigt. Die Prognose basiert auf der Grundlage der Bestandsdaten und der voraussichtlichen Zunahme des KFZVerkehrs und ist damit durch vorhandene Daten und Fakten belegt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind gegenüber der derzeitigen Situation, soweit alle Plätze Innen und Außen gleichzeitig bespielt werden, zusätzlich 24 KFZ-Bewegungen zu erwarten. Die im Gutachten Schwinn aufgeführten 92 KFZBewegungen resultieren aus der Annahme, dass alle 15 Spielfelder gleichzeitig belegt werden. Unter Annahme von 92 Kfz-Bewegungen je Stunde, was als worst-case-Szenario zu werten ist, ist unabhängig von der Fahrweise eine Überschreitung der Jahresmittelwerte der 39. BImSchV für Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) im Bereich des Plangebietes auszuschließen. Von einer Einhaltung der FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 28 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein von Schwinn angesetzten 30 km/h würden in der Praxis wohl nie erreicht. Handgeschaltete Fahrzeuge müssten im ersten Gang betrieben werden, unter Inkaufnahme höherer Drehzahlen, damit verbunden: höhere Lärm- und Schadstoffemissionen. Ein solches Geschehen ist in den veröffentlichten Unterlagen nicht behandelt. B1.09 Zu den Abschnitten 2.2.8 Gerüche: Die in der „Prognose / Bewertung" getroffene Aussage „Erhebliche Auswirkungen in Bezug auf Gerüche sind durch den Bebauungsplan nicht zu erwarten." ist m.E. nicht ausreichend belegt. Prognosen über den Energiebedarf der gesamten Anlage und insbesondere der Bauwerke (auch hinsichtlich Art / Brennstoff und Umfang der Beheizung, Warmwassererzeugung zum Betrieb sanitärer Einrichtungen wie Duschen etc.) und des Gastronomie- / Küchenbetriebes sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Einsatz von großen, festbrennstoffbetriebenen Grilleinrichtungen und fest- bzw. flüssigbrennstoffbetriebenen Wärmestrahlern ist nicht behandelt. Kurzzeitkriterien für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) ist ebenfalls auszugehen. Sollten sich wider Erwarten später erhebliche Störungen im Zu- und Abgangsverkehr ergeben, kann der Verein eigene Maßnahmen zur Regelung ergreifen. Weiterhin können ggf. auch ordnungsbehördliche Regelungen erwogen werden. Beides ist jedoch nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. nein Wird nicht berücksichtigt. Mit den im Abschnitt 2.2.8 thematisierten Gerüchen sind keine Kochgerüche, Gerüche von Grillständen oder Gerüche aus sanitären Einrichtungen beschrieben, sondern Geruchsimmissionen die eine erhebliche Belästigung i.S. des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) darstellen. Die Bewertung der Gerüche erfolgt nach der Geruchsimmissions-Richtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL) vom 5. November 2009 (MBl. NRW. Nr. 31 vom 27. November 2009 S. 533). Danach ist von einer erheblichen Belästigung durch Gerüche dann auszugehen, wenn in einer Ortslage Geruchsstundenhäufigkeiten von mehr als 10 % oder gar 15 % im Jahr auftreten. Dabei dürfen nur solche Geruchsimmissionen beurteilt werden, die mit hinreichender Sicherheit und zweifelsfrei ihrer Herkunft nach aus Anlagen oder Anlagengruppen erkennbar, d.h. abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Der Bebauungsplan legitimiert keine Anlagen oder Anlagengruppen, die nach dem Maßstab der GIRL relevante Geruchsimmissionen hervorrufen können. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 29 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein B1.10 Zu den Abschnitten 2.2.10 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung..: Unter „Bestand/Nullvariante:" ist eine Fehlerkorrektur nötig. Hainbuchenweg und Eibenweg gehören nicht „zur angrenzenden Siebengebirgs-Siedlung", sondern sind Bestandteile der Wohnbebauung im NW. ja B1.11 Zu den Abschnitten 2.3 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten..: Zitat: „Bei der Erweiterung der bestehenden Sportanlage handelt es sich um eine strukturelle Anpassung zur existenziellen Sicherung des Vereins, welcher seit Jahren eine steigende Mitgliederanzahl aufweisen kann." Damit ist kein Notwendigkeitsnachweis für die Durchführung der Planvorhaben am beabsichtigten Ort geführt. Es wird bestritten, dass bei Nichtgenehmigung der geplanten Vorhaben, die Weiterexistenz des Vereins wirklich gefährdet ist. Anbieter-Wettbewerbsituationen können für gravierende Eingriffe in Landschaftsschutzgebiete keine tragfähigen Argumente liefern. nein Wird berücksichtigt. Die angesprochene Berichtigung wird vorgenommen. Wird nicht berücksichtigt Die im Zusammenhang mit dem Vorhaben geprüften Standortalternativen werden in den Umweltberichten hinreichend beschrieben. Nach § 67 BNatSchG kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsschutzes erteilen, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit dem Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Mit dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan werden die notwendigen Antragsunterlagen zum Antrag auf Befreiung von den Verbotsvorschriften vorgelegt. Von besonderer Bedeutung sind die hierin formulierten Maßnahmen zur weitgehenden Eingrünung der geplanten Tennishalle durch bestehende bzw. anzupflanzende Gehölze. Im Übrigen steht es dem Rat der Stadt zu, im Rahmen der Planungshoheit zu entscheiden, ob ein Vorhaben an einem Standort entwickelt wird oder nicht. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 30 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein B1.12 Zu den Abschnitten 2.4 Eingriff/Ausgleich: Die vor über zwei Jahren durchgeführten Rodungen an der Stelle, die im Bericht zur „Artenschutzrechtlichen Prüfung" des „Kölner Büro für Faunistik" auf Seite 11 Abbildung 2 gezeigt ist, sind nicht berücksichtigt. Die Rodungen dienten seinerzeit aus Sicht des Eingabenstellers bereits der Vorbereitung der jetzt als Planung vorgelegten Erweiterung der Außenanlage. Vgl. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB und § 213 Abs.1 Nr.3. Die „Bewertung" kommt zu dem Schluss, ein „Kompensationsdefizit von 68.195 Biotopwertpunkten" sei auszugleichen. Am Ende heißt es dann: „Ein forstlicher Ausgleich im Verhältnis 1:1 wird somit durch Zuordnung der bezeichneten Maßnahme aus dem Ökokonto der Stadt Brühl gewährleistet." Die Stadt übernähme also Lasten, die vom Investor zu tragen sind. Stehen wir Bürger für eine partielle Landschaftsschutzgebietvernichtung der Planveranlasser mit in der Verantwortung? nein Wird nicht berücksichtigt. Der bezeichnete Bereich wird als Biotoptyp RobinienVorwald (AV5) mit einem Biotopwert von 13 und damit mit einem relativ hohen ökologischen Wert in der Eingriffsbilanzierung berücksichtigt. Für eine Beanspruchung der Fläche durch den Bebauungsplan sind demzufolge Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Zur externen Kompensation des mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft werden dem Eingriff Maßnahmen aus dem Ökokonto der Stadt Brühl zugeordnet. Die finanzielle Abwicklung der Ausgleichsmaßnahme wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Tennisclub THC und der Stadt Brühl geregelt. B1.13 Zu den Abschnitten 3.3 Zusammenfassung: Den Inhalt der Gesamtheit aller im vorletzten Absatz dieses Abschnittes getroffenen Feststellungen hält der Eingabensteller derzeit als für nicht bewiesen. Die schutzwürdige Wohnbebauung im nein Wird nicht berücksichtigt. Beim Abschnitt 3.3 des Umweltberichtes handelt es sich um eine Zusammenfassung aller im Umweltbericht betrachteten Aspekte. Es gibt keinen Zweifel an der Richtigkeit des erarbeiteten Gutachtens. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 31 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein NW ist nicht erwähnt, somit ist auch ein möglicherweise nicht bestehendes Erfordernis einer diesbezüglichen aktiven Lärmschutzeinrichtung nicht behandelt und nicht bewiesen. Die bisher vorliegenden Rechenergebnisse (IP 9 und IP 10) bieten keine ausreichende Sicherheit für eine solche Annahme. B1.14 3. Begründung zur 42. FNP-Änderung des FNP Zu 4.1 Ziel und Zweck der Planänderung: In 3.3 des 2016 veröffentlichten Begründungsentwurfes steht u.a.: „Der Landschaftsteil wird bereits heute durch die bestehende Tennisanlage und das Clubhaus gestört, so dass mit der Aufstellung des Bebauungsplans die Flächen dem Innenbereich zugeordnet werden sollen." Seit 2017-01-16 lautet die Aussage in 4.1: „Da die Ziele der Planung nicht im Einklang mit den Zielen des Flächennutzungsplanes einhergehen, wird im Rahmen der 42. Änderung die Darstellung für den Änderungsbereich insgesamt in Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sportliche Zwecke" geändert." Womit ist der Gemeinbedarf begründet? Es handelt sich hier um Investitionsvorhaben zur Abwendung von Wettbewerbsnachteilen! ja Ist bereits berücksichtigt. Wie aus der Planzeichnung und der Begründung ersichtlich, werden im Rahmen der 42. FNP-Änderung die bisherigen Darstellungen „Flächen für Wald“ und „Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz“ in Flächen für „Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Tennisanlage“ geändert. Die Darstellung der Nutzung entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches. In § 5 Abs.1 und § 9 Abs. 1 BauGB sind die Festsetzungsmöglichkeiten dargelegt. Als zulässige Art der Nutzung setzt der Bebauungsplan für den Standort „Flächen für Sportanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Tennisanlage“ fest. Da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, wurde eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Obwohl die Tennisanlage nicht von der öffentlichen Hand betrieben wird, sondern vom Tennisclub THC, dient die Anlage auch der Allgemeinheit. Viele Brühler Bürger, darunter auch Kinder und Jugendliche haben hier die Möglichkeit Sport zu treiben. Im Übrigen steht es dem Rat der Stadt zu, im Rahmen der Planungshoheit zu entscheiden, ob ein Vorhaben an einem Standort entwickelt wird oder nicht. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 32 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein B1.15 Zu Abschnitt 4.3 Höhe baulicher Anlagen: Was darf man sich unter einer „modellierten Naturtribüne" vorstellen? Dem Eingabensteller ist in Erinnerung, dass bei Turnieren („Renault - Jüngsten Cup") auch Tribünen in Form sog. fliegender Bauten errichtet waren. Werden im Planverfahren hierzu Informationen (Auslegungsplatzzahl etc.) nachgeliefert? nein Wird nicht berücksichtigt. Die Lage und Größe der Naturtribüne ist im Bebauungsplan durch eine Baugrenze definiert. Bei der Naturtribüne handelt es sich derzeit um bestehende großflächige Stufen. . Nach Auskunft des Betreibers werden hier bei Turnieren Sitzbänke aufgestellt. Im Bebauungsplan wurde weiter ein Baufenster für die Tribüne und eine Höhenbeschränkung auf max. 136 üNHN festgesetzt, um das bauliche Maß zu definieren. B1.16 Zu Abschnitt 4.4 Verkehrserschließung: In den Unterlagen ist von 24 Stellplätzen für Fahrzeuge von Nutzern bzw. Besuchern und des Personals der (Tennis-) Anlage die Rede. Bezogen auf die projektierten Anwesendenzahlen, z.B. 30 bis max. 80 Außengastronomiegäste und 60 Personen Tribünenbelegung (vgl. Bericht Schwinn Ingenieure), würde das keinesfalls ausreichen. Bereits jetzt ist die Parkraumsituation im Bereich Wasserturm kritisch, wenn man bedenkt, dass die Nutzer der benachbarten Kletteranlage, Gäste des Restaurants Wasserturm, Spaziergänger und Laufsportler sowie Personen, die mit dem Betrieb des Waldkindergartens in Verbindung stehen, sich den am Wasserturm gelegenen, unbefestigten Platz teilen müssen. Es ist oft zu beobachten, dass die Fahrer der 705er Busse beim Wenden ihrer Fahrzeuge Probleme haben, weil PKW im dafür erforderlichen Rangierbereich ab- nein Wird nicht berücksichtigt. Die geplante Stellplatzanlage auf dem Gelände der Tennisanlage ist für den Regelbetrieb hinreichend ausgelegt (24 Stellplätze). Es wird davon ausgegangen, dass nicht jeder Sportler mit dem eigenen KFZ angereist kommt, da dieser Standort - wenngleich bergauf aber sich dennoch in einer brühlbezogen zentralen Lage befindet. Darüber hinaus existiert auch eine Busverbindung. Für seltene Sonderereignisse (z.B. Turniere) steht auch der Parkplatz im Bereich Wasserturm zur Verfügung. Ggf. kann dies durch verkehrsordnungsbehördliche Maßnahmen ergänzt werden. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 33 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein gestellt sind. B1.17 Zu Abschnitt 4.5.1: Zitat: „Die Ver- und Entsorgung mit Elektrizität, Strom und Trinkwasser ist grundsätzlich gesichert." Im Begründungsentwurf hieß es zusätzlich noch: „Im Zuge des weiteren Verfahrens wird geprüft, ob ausreichend Kapazitäten für die neue Nutzung vorhanden sind." Anrainer bzw. Steuerzahler dürfen jetzt also davon ausgehen, dass sämtliche Eventualitäten im Hinblick z.B. auf die Energieversorgung (Beheizung, Warmwasserbereitung, Strom) berücksichtigt worden sind und Kapazitäten nicht erweitert werden müssen, d.h. Versorgungsleitungen entsprechend nicht angepasst werden müssen. Die Übereinstimmung der Mitteilung mit dem gemeinten Sachverhalt wird zu prüfen sein. nein B1.18 Zu Abschnitt 4.6 Emissionen und Immissionsschutz: Siehe hierzu die Ausführungen des Eingabenstellers in 2) zu den Abschnitten 4.2 und 7.6 - B1.19 Zu Abschnitt 6.1 Eingriff in den Landschaftsschutz: Der Eingabensteller widerspricht der Festlegung in 6.1: „Der Landschaftsschutz wird für diese Flächen zurückge- nein Wird nicht berücksichtigt. In der Bauleitplanung ist es grundsätzlich wichtig, zu wissen, dass der Planbereich über die örtlichen Versorgungsleitungen versorgt wird und ausreichend Kapazitäten für die geplante Nutzung vorhanden sind. Für die Fortführungen der notwendigen Anschlüsse auf dem jeweiligen Grundstück ist im Weiteren der Grundstückseigentümer / Bauherr des Vorhabens zuständig. s. hierzu die Abwägung zur Stellungnahme B1.04 und B1.05. Wird nicht berücksichtigt. Im Vorgang zur Kreistagssitzung wurden dem Landschaftsbeirat in der Sitzung vom 25.10.2016 die Planung und die Ergebnisse des landschaftspflegerischen Fachbeitrags vorgelegt und von diesem positiv be- FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 34 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nommen. Es werden daher keine negativen Auswirkungen erwartet." Nach seiner Ansicht sind die Entscheidungen des Landschaftsbeirates und des Kreistages fehlerhaft. Die rechtlichen Möglichkeiten zur Abwendung werden z.Zt. erkundet. schieden. Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.12.2016 die Aufstellung des Bebauungsplans zur Errichtung einer Tennishalle und zwei weiterer Freiluftplätze innerhalb des Landschaftschutzgebietes 2.2.9 "Waldseengebiet Ville" des Landschaftsplans 6 für vertretbar gehalten und keine Notwendigkeit zur Anwendung des Widerspruchrechtes nach § 29 Abs. 4 LG NW gesehen. Der Landschaftsschutz wird für diese Flächen zurückgenommen. B1.20 Zu Abschnitt 6.5 Verkehr: Zitat letzter Satz: ,,Auf Grund der Wechsel der Spielplätze im Sommer- / Winterbetrieb sind auch auf der Stellplatzanlage keine Mehrverkehre zu erwarten." Die Ingenieure Schwinn notieren aber 92 Kfz-Bewegungen je Stunde. Die zitierte Aussage ist also nicht in Einklang mit den projektierten Verhältnissen zu bringen. nein Wird nicht berücksichtigt. Die im Gutachten Schwinn aufgeführten 92 KFZBewegungen resultieren aus der Annahme, dass alle 15 Spielfelder gleichzeitig belegt werden. Die Gutachter weisen in ihrer Zusammenfassung unter der Ziffer 11 darauf hin, dass der Berechnung jeweils ungünstige Eingabedaten zu Grunde liegen, wie z.B. maximale Betriebszeit, volle Auslastung der Außengastronomie, der Tennisplätze sowie der Parkplätze zur ganzen Betriebszeit, eine konstante Ansetzung der Emittenten, etc. die sich in der Praxis sicher nicht einstellen werden. Dies gilt auch für den gleichzeitigen Tennisbetrieb in der Halle und auf den Freiplätzen. In den Sommermonaten wird grundsätzlich draußen gespielt und ab dem Herbst nach Beendigung der Sommersaison in der Halle. Es ist daher davon auszugehen, dass die errechnete max. Kfz-Bewegungen im Normalfall nicht erreicht werden. B1.21 4. Schallimmissionsschutz – Gutachten Schwinn Ingenieure v. 24.08.16 Zu Abschnitt 1: ja Ist bereits berücksichtigt. Zu a) Die Emissionsansätze der außenliegenden Tennisfelder wurden entsprechend den Vorgaben der „VDI FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger Die Wohnbebauung im NW der Tennisanlage (Siedlung „Roddergrube", Bereich Eibenweg, Hainbuchenweg) hinsichtlich der Schall-Immissionsbelastungen zu untersuchen, wurde im August 2016 teilweise nachvollzogen. Jedoch bestehen weiterhin Bedenken im Hinblick auf die Lärmemissionen beim Betrieb einer - wie aktuell geplant - genehmigten und errichteten Tennisanlage. Gründe: In der Saison sind bis heute - in unregelmäßigen zeitlichen Abständen und Verläufen - von der bestehenden Tennisanlage her störende Schallimmissionen zu registrieren bzw. zu registrieren gewesen. In Unkenntnis des Umstandes, dass für diese Anlage keine den gesetzlichen Bestimmungen konforme Genehmigung vorliegt, hatte der Einwender es bisher unterlassen, mit juristischen Mitteln entsprechend dagegen vorzugehen. Die mehr oder minder als störend zu empfindenden Schallereignisse äußern sich wie folgt: a) Ballberührungen mit Schlägerbespannung bei Aufschlägen und Ballretouren; diese impulshaltigen Geräusche werden subjektiv als unangenehm empfunden, z.B. beim Lesen / Studieren von Texten, besonders sonn- und feiertags auf einer Gartenterrasse (Lage Eibenweg). 19.06.2017 - Seite 35 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Richtlinie 3770 - Emissionskenngrößen - Sport- und Freizeitanlagen“ für das überschlägige Verfahren angesetzt. Die Emissionsansätze beruhen auf Erkenntnisse von Schallmessungen an 64 unterschiedlichen Tennisplatzanlagen und beinhalten die unter Punkt a) aufgeführten Aktionen. Die VDI 3770 gibt den Hinweis, dass das überschlägige Verfahren von den zwei Verfahren, die in der VDI 3770 beschrieben sind, als das „ungünstigere“ Berechnungsverfahren anzusehen ist, d.h. es führt im Gegensatz zu dem „Genauen Verfahren“ zu höheren Immissionswerten. Dennoch können die beschriebenen Geräusche, auch wenn die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, hörbar sein. Zu b) Zeitweilige Schreie und vergleichbare akustische Äußerungen von Spielern / Spielerinnen bzw. Begleitern werden durch die Ansetzung von zwei Maximalpegeln pro Spielfeld gemäß VDI 3770 berücksichtigt. Selbiges gilt für das Beachvolleyballfeld und die Außengastronomiefläche. Zu c) und d) Nach Rücksprache mit dem Betreiber der Anlage sind Lautsprecherdurchsagen bzw. elektroakustische Anlagen im Außenbereich nicht geplant oder vorgesehen. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger b) Zeitweilig Schreie und vergleichbare akustische Äußerungen von Spielern / Spielerinnen bzw. anderen auf den Spielfeldern anwesenden Personen. Solches ist durch mehr oder weniger fixierte Verhaltensmaßregeln niemals zu verhindern. c) Lautsprecherdurchsagen bei Turnieren (z.B. „Jüngsten - Cup", der nach längerer Unterbrechung wieder eingeführt werden soll). Veranstaltungen dieser Art werden i.d.R. an Wochenenden und Feiertagen durchgeführt. Die Durchsagen waren in der Mehrzahl der Fälle im Flurstückbereich 372 inhaltlich klar zu verstehen und bei geschlossenen Fenstern immer noch akustisch deutlich wahrnehmbar. Im Gutachten werden jedoch Lautsprecherdurchsagen als „nicht relevant" betrachtet. d) Betrieb hoch leistungsfähiger, mobiler Beschallungsanlagen für Tanz- und Unterhaltungsmusik und zur Ermöglichung spezieller Lautsprecherdurchsagen z.B. bei Beachvolleyballturnieren und sonstigen Veranstaltungen wie Clubfeiern o.ä. Der Gastronomiebetreiber bzw. der THC hatte außerhalb hierzu eigens Werbetafeln aufgestellt. Prävention durch organisatorische Maßnahmen ist in den geschilderten Situationen aussichtslos und es müsste Schallschutz installiert sein. 19.06.2017 - Seite 36 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 37 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein B1.22 Zu Abschnitt 4: Bezogen auf die Außengastronomie ist das angenommene Maximum von 30 Plätzen vor dem Hintergrund der beabsichtigten Betriebsverhältnisse nicht glaubhaft. Es dürften sich dort, je nach Anlass, deutlich mehr Personen aufhalten. In ihrem „Hinweis" deuten die Gutachter dazu ja auch an, eine Erhöhung auf 80 Personen sei problemlos. Als „maßgebliche Geräuschquellen" werden lediglich „menschliche Unterhaltung, Besteck- und Tellerklappern" benannt. Nach den oben geschilderten Erfahrungen ist dem zu widersprechen. Diese Annahmen haben mit der erlebten Wirklichkeit nichts zu tun. ja Ist bereits berücksichtigt. Eine Ansetzung von 30 Plätzen oder Personen im Außenbereich wurde mit dem Auftraggeber abgestimmt und mit dem Hintergrund angesetzt, da dies dem Regelfall entspricht. Selbst eine Erhöhung auf ca. 80 Personen wird den Geräuschpegel der Außenfläche nicht drastisch erhöhen, sodass die Immissionsrichtwerte selbst bei einer Erhöhung der Personenanzahl nicht überschritten werden. B1.23 Zu Abschnitt 6.1 Tennisplätze außen: Die Aussage „Zuschauer werden dabei nicht angenommen" entspricht nicht der Realität. Ich selbst war als Begleiter von jungen Besuchern bzw. Zuschauern auf einer eigens installierten Tribüne bei einem „Jüngsten - Cup" zugegen. Die Spiele waren gut besucht; anfeuernde Freunde und Familienmitglieder taten das Ihrige zum erhofften Spielgewinn. Das ist normal und kann nicht kritisiert werden. Es ist auch selbstverständlich, dass bei Wettbewerbsveranstaltungen für ausreichend Publikum gesorgt wird. Die akustischen Auswirkungen dessen ja Ist bereits berücksichtigt. Nach Abstimmung mit dem Betreiber wurde im Zuge der Anpassung des Gutachtens eine Zuschauerbelegung berücksichtigt. Hierbei kann es nach Angaben des Betreibers an maximal 7 Tagen im Jahr infolge von Heimspielen der ersten Herrenmannschaft des ansässigen Tennisvereins sowie bei Endspielen eines stattfindenden Turnieres zu einer Zuschaueranzahl von maximal 60 Personen kommen. Die Zuschauer würden sich in diesem Falle zwischen Tennisplatz 1 und 5 aufhalten. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 38 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein sind andererseits kaum durch ordnungsbehördliche Auflagen in den Griff zu bekommen. Obendrein sind solche Auflagen kein Bestandteil von Bebauungsplänen und den damit nachfolgend verbundenen Errichtungsgenehmigungen. Somit wären aktive Schallschutzmaßnahmen unverzichtbar. B1.24 Zu Abschnitt 6.2 Beachvolleyball: Schwinn Ingenieure schreiben: „Die Emissionsansätze für das Beachvolleyballfeld sind einer Untersuchung des LfU Bayern… entnommen". Aus eigener beruflicher Erfahrung sind dem Eingabensteller Forschungsergebnisse des LfU aus anderen Fachgebieten als seriös und hilfreich in Erinnerung. Jedoch ist die zitierte Unterlage, welche bei Fa. Schwinn als technische Regel in Anlehnung zur Anwendung gekommen ist, inzwischen über zehn Jahre alt. Die darin beschriebenen Untersuchungen wohl noch etwas älter. Zu jener Zeit gab es die leistungsstarken elektrisch betriebenen, gleichwohl netzstromunabhängigen mobilen Akustikanlagen zur Beschallung mit z.B. Unterhaltungsmusik, wie sie heutzutage bei solchen Vergnügungen beigestellt werden, noch nicht. Das Beachvolleyballspiel ist allein vermutlich als wenig störend zu empfinden, wohl aber im Zusammenhang mit „Begleitmu- nein Wird nicht berücksichtigt. Nach Rücksprache mit dem Betreiber der Anlage sind Lautsprecherdurchsagen bzw. elektroakustische Anlagen im Außenbereich nicht geplant oder vorgesehen. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 39 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein sik". Diese zu untersagen oder deutlich in ihrer Ausstrahlungsintensität zu reduzieren, wird aber nicht im Interesse der Anlagenbetreiber sein, wenn sie die Attraktivität und damit den Marktwert der Anlage nicht eingeschränkt sehen wollen. Weil die angedeuteten Maßregeln in der Praxis nicht durchsetzbar sind, wäre das Beachvolleyballfeld ohne adäquate aktive Schallschutzeinrichtungen nicht genehmigungsfähig. B1.25 Zu Abschnitt 6.3 Außengastronomie: Als letzter Satz steht dort: „lnformationshaltigkeit würde nur bei elektrisch verstärkten Darbietungen gegeben sein, die hier nicht vorhanden sind." Diese Aussage entspricht nicht den Tatsachen, denn solche „Darbietungen" hat es schon in der Vergangenheit immer wieder - in unregelmäßigen Abständen gegeben, s.o. nein B1.26 Zu Abschnitt 6.4 Zuschauerbereich (seltenes Ereignis): Die sog. seltenen Ereignisse werden gem. 18. BlmSchV zurzeit auf max. 18 Tage oder Nächte pro Jahr festgelegt. Schwinn Ingenieure schreiben hierzu: „Nach Rücksprache und Abstimmung mit unserem Auftraggeber kann es an maximal 7 Tagen im Jahr infolge von Heim- ja Wird nicht berücksichtigt. Nach Rücksprache mit dem Betreiber der Anlage sind Lautsprecherdurchsagen bzw. elektroakustische Anlagen im Außenbereich nicht geplant oder vorgesehen. Ist bereits berücksichtigt. Die vom Eingabensteller beschriebene „bezeichnete Selbsteinschränkung“ auf 7 von 18 Tagen unter Berücksichtigung von Zuschauern stammt aus Angaben des Betreibers und wurde aus einer realistischen Erfahrung getroffen und nicht um, wie vom Eingabensteller beschrieben, „begünstigenden Einfluss auf das Gesamtergebnis der Beurteilung“ zu nehmen. Die Ansetzung der seltenen Ereignisse erfolgt gemäß 18. Bun- FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 40 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein desimmissionsschutzgesetz (BImSchV). spielen der ersten Herrenmannschaft des ansässigen Tennisvereins sowie bei Endspielen eines stattfindenden Turniers zu einer Zuschaueranzahl von maximal 60 Personen kommen... Die Anwesenheit der oben beschriebenen Zuschauer wird im Rahmen des Gutachtens gemäß der 18. BlmSchV als seltenes Ereignis (nicht mehr als 18 Kalendertage im Jahr) betrachtet und bewertet." Die bezeichnete Selbstbeschränkung auf 7/18 wird ihren Sinn haben; und begünstigenden Einfluss auf das Gesamtergebnis der Beurteilung. Sind aber erst einmal alle erforderlichen Genehmigungen erteilt, liegt es nahe, sich ggf. das Recht auf die Ausdehnung auf das nach 18. BlmSchV zulässige Fallmaximum zu nehmen. Die Saison für besondere Ereignisse/Feiern auf der Außenanlage erstreckt sich schätzungsweise über ca. vier bis fünf Monate. Setzt man für 18 Tage / Nächte „seltene Ereignisse" an, kommt man u.U. auf neun komplette Wochenenden, denkbar verteilt über die gesamten Monate Juli und August. Damit ist die sommerliche Wochenenderholung der Anwohner im eigenen Garten empfindlich beeinträchtigt. B1.27 Zu Abschnitt 6.5 Parkplatz: Zitat: „Darüber hinaus wird [werden?] für den Zeitraum von 23.00 - 9.00 Uhr eben- ja Ist bereits berücksichtigt. Das beschriebene „Worst-Case-Szenario“ in Bezug auf die Parkplatzbewegungen berücksichtigt die volle Park- FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 41 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein falls die oben beschriebenen Parkbewegungen angesetzt, um die Parkbewegungen infolge eines „Worst-Case-Szenarios" der Gastronomie bzw. Clubhauses zu erfassen." Den Unterzeichner aus dem Wohngebiet im NW würde das möglicherweise nicht tangieren, aber bestimmt die unmittelbaren Anrainer (z.B. Liblarer Straße 152a), zumal zuvor an der Stelle praktisch nichts dergleichen aufgetreten ist, nun jedoch auf einmal nächtlicher Fahrzeugverkehr herrschte i.Vm. Türenschlagen und feucht fröhlichen Verabschiedungsszenen. Den Investor mag es beruhigen, dass vorgegebene Grenzwerte rechnerisch möglicherweise eingehalten werden und er damit rechtlich schwer zu fassen wäre. Was alles mit der Bezeichnung „WorstCase-Szenario" belegt werden könnte, ist in den veröffentlichten Unterlagen nicht zu finden. B1.28 Zu Abschnitt 6.6 An- und Abfahrten: Zitat: „Die Mindestgeschwindigkeit wird gemäß RLS 90 mit 30 km/h angesetzt..." Dazu nur eines: Ein sportlicher Fahrer könnte das unter Ausschluss jeder Beeinträchtigung durch Fußgänger oder Radfahrer bzw. evtl. Gegenverkehr schaffen. Der Sinn dieser Annahme (30 km/h) erschließt sich mir nicht, weil, wie zu den Umweltberichten [hier auf Seite 3 unter 2.1) zu den Abschnitten 2.2. 7] bemerkt, platzbelegung zu jedem Tag der Woche für jeweils 24 Stunden entsprechend der Nutzung. Dieser Fall wird sich in der Praxis sicherlich nicht einstellen. Durch die Ansetzung eines Spitzenpegelkriteriums gemäß der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz werden beispielsweise Türen- bzw. Kofferraumschlagen berücksichtigt. Etwaig auftretende Konversationen bzw. Verabschiedungen auf dem Parkplatz sind verhaltensbezogene Vorgänge, die beispielsweise von der Anzahl der beteiligten Personen und auch der Dauer abhängig sind, für die es keine normierte Richtlinie bzw. Normung zur Ansetzung gibt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der angesetzte Spitzenpegel auch dieses Szenario abdeckt. ja Wird berücksichtigt. Die in diesem Zusammenhang berücksichtigte Richtlinie „RLS 90 - Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“ gibt für die Ansetzung einer Mindestgeschwindigkeit als unterste anzusetzende Geschwindigkeit 30 km/h an. Eine geringere Ansetzung der Geschwindigkeit ist somit gemäß RLS 90 nicht zulässig. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 42 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein bei gezwungenermaßen langsamerer Fahrt durchaus höhere Pegel feststellbar sein könnten. B1.29 Zu Abschnitt 7 Hindernisse: Zitat: „Hindernisse auf dem Schallausbreitungsweg wie Gebäude etc. werden vom Rechenprogramm berücksichtigt." Der Eingabensteller konnte nicht erkennen, wie und in welcher Form die reale Topografie, die vorhandenen Waldwege und die Flora (Baumbestand) im NW zwischen der Tennisanlage und der Wohnbebauung (IP 9 und IP 10) innerhalb der Berechnungen berücksichtigt worden sind. ja Ist bereits berücksichtigt. Die reale Topografie wurde unter Ansetzung, der zur Verfügung gestellten Höhenkoten berücksichtigt. Die vorhandenen Waldwege und der Baumbestand, bspw. zwischen Tennisanlage und den Wohnbebauungen im Nordwesten wurden nicht berücksichtigt. Daher wurde eine freie Schallausbreitung berücksichtigt. B1.30 Zu Abschnitt 10 Lärmimmission: „Eine Ton- oder lnformationshaltigkeit ist hier nicht gegeben." schreiben die Gutachter. Im Hinblick auf das von dem Eingabensteller zuvor ausführlich Dargestellte sieht er diese Aussage nicht in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen. nein Wird nicht berücksichtigt. Die Zuschläge für eine Ton- und Informationshaltigkeit wurden auf Grundlage der 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - Sportanlagenschutzverordnung) angesetzt. In der Regel kommen tonhaltige Geräusche bei Sportanlagen nicht vor. Nach Rücksprache mit dem Betreiber sind Lautsprecherdurchsagen bzw. elektroakustische Anlagen im Außenbereich nicht geplant oder vorgesehen. B1.31 Zu Abschnitt 11 Zusammenfassung und Beurteilung: Zitat: „Der Berechnung liegen jeweils ungünstige Eingabedaten zu Grunde, wie z.B. maximale Betriebszeit, volle Auslastung der Außengastronomie, der Tennis- ja Ist bereits berücksichtigt. Alle Eingabedaten wie z.B. Betriebszeiten, Auslastung, usw. wurden nach Rücksprache mit dem Betreiber in der Art angesetzt, um aus schallimmissionstechnischer Sicht den kritischsten Betriebszustand für die gesamte Anlage abzubilden. Demnach gelten alle angesetzten FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger plätze sowie der Parkplätze zur ganzen Betriebszeit, eine konstante Ansetzung der Emittenten, etc. die sich in der Praxis sicher nicht einstellen werden. Somit kann von einer tatsächlich geringeren Schallemission ausgegangen werden." Und was ist dann jetzt relevant? Das bestehende Gebäude bietet eine Öffnungsmöglichkeit zur Besucherterrasse hin. Zum geplanten Gebäude Halle / Clubhaus sind in den vorgelegten Dokumenten keinerlei Informationen über eine vergleichbare bauliche Ausführung. Eine solche Öffnungsmöglichkeit dürfte zu erwarten sein. Schallemissionsbetrachtungen zu einer dann vorstellbaren Nutzung, z.B. größere Tanz (-sport) -veranstaltung im Spielfeldbereich der Halle, ausgedehnt bis auf die Terrasse, liegen nicht vor. Grundsätzlich besteht bei dem Eingabensteller im Hinblick auf das gesamte Planungs- und Genehmigungsverfahren (BPL 08.14 und 42. Änderung FNP) der Eindruck, dass es keine ausreichende Güterabwägung zwischen der Realisierung von lnvestoreninteressen und denen der Öffentlichkeit (Anwohner, Waldbesucher etc.) und der Umwelt gegeben haben kann. Welchen Nutzen hat die Stadt Brühl als Geländeeignerin und haben die Bürger in ihrer Gesamtheit von der Durchführung des Vorhabens? Nach den bisher offengelegten Unterlagen zöge ausschließlich 19.06.2017 - Seite 43 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Eingabedaten als relevant. Die Fläche der Außengastronomie wurde ebenfalls nach Angaben des Betreibers angesetzt und sieht eine Nutzung bis 22.00 Uhr vor. Im Übrigen steht es dem Rat der Stadt zu, im Rahmen der Planungshoheit zu entscheiden, ob ein Vorhaben an einem Standort entwickelt wird oder nicht. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.06.2017 - Seite 44 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein FNPrelevant Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein FNPrelevant der THC bedeutsame Vorteile aus der Angelegenheit. Es handelt es sich um die Ausweitung gewerblicher Tätigkeit (Gastronomie / Vermietung I Verpachtung), was letzten Endes der rechtlichen Absicherung zur Führung eines Gewerbebetriebes an einem dafür ungeeigneten Standort dienen soll. Gewerbebetriebe sind nicht in Landschaftsschutzgebieten anzusiedeln. B 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB T1.01 02.03.17/ 28.02.17 Industrie- und Von Seiten der Industrie- und HandelsHandelskammer kammer zu Köln bestehen hinsichtlich der zu Köln Aufstellung des Bebauungsplans 08.14 „Liblarer Straße 154/Tennishalle THC" und der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken oder Anregungen. - - T2.01 03.03.17 Erftverband Bergheim Gegen die v. g. Planung bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken, wenn die Hinweise unter Abschnitt 5.2 - Baugrund berücksichtigt werden. ja Ist bereits berücksichtigt. Des Weiteren wird auf folgendes hingewiesen: Zur Entlastung der Kanalisation durch ja Wird berücksichtigt. Bei der Tennisanlage handelt es sich überwiegend um unversiegelte Flächen. Vollversiegelte bzw. bebaute T2.02 Stellungnahme TÖB BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.06.2017 - Seite 45 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein den starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung festgesetzt werden. Hier bieten sich eine Vielzahl von Einzelmöglichkeiten an, wie z. B. die Versickerung vor Ort und die Reduzierung von versiegelten Flächen. Aber auch die offenfugige Pflasterung der Wege- und Hofflächen, die Anlage von Einstaudächern, Gründächern, Teichen, Mulden oder Biotope haben nicht nur einen ökologischen Nutzen; wenn sie attraktiv gestaltet sind, werten sie die Gebäude und Grundstücke zusätzlich ästhetisch auf. Ebenso ist die Sammlung / Zwischenspeicherung zur Nutzung wie u. a. zur Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung, zur Reinigung der Hofflächen etc. eine ökologisch sinnvolle und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers. T3.01 09.03.17/ 09.03.17 Landesbetrieb Wald und Holz NRW Der Landesbetrieb Wald und Holz hat erhebliche Bedenken gegen die o. g. Planungen. Sollten die Einwände gegen das Projekt kein Gehör finden, nimmt Wald und Holz NRW wie folgt Stellung zu den vorliegenden Unterlagen: Im Umweltbericht wird unter 2.4 der ökologische Ausgleich der Baumaßnahme geplant. Die Anlage der neuen Außen- Flächen entstehen durch die geplante Halle und das Clubhaus. Der Anteil der bebauten Flächen beträgt jedoch lediglich ca. 25% des Plangebietes. Das Niederschlagswasser soll künftig über eine Grundstücksleitung und -anschlussleitung parallel zum Stichweg in den Regenwasserkanal Liblarer Straße eingeleitet werden. Das bisher anfallende Regenwasser wird zurzeit in den Schmutzwasserkanal in der Oelbergstraße eingeleitet. Dieses Wasser soll künftig im Rahmen der neu zu verlegenden Leitungen ebenfalls dem Regenwasserkanal Liblarer Straße zugeführt werden. Auf Grund der bereits starken Auslastung des Regenwasserkanals ist die Einleitung jedoch nur gedrosselt möglich. Zur planungsrechtlichen Absicherung der Leitungstrasse wird der Stichweg unter anderem als Fläche für mit Leitungsrechten zu belastende Fläche festgesetzt. ja Ist bereits berücksichtigt. Die Bemessung des forstlichen und ökologischen Ausgleichs für den Bebauungsplan erfolgt in Kapitel 5.3 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages. Dem Eingriff durch den Bebauungsplan wird ein Punktwert des städtischen Ökokontos von 68.195 Biotopwertpunkten zugeordnet. Bei der zugeordneten Ausgleichsmaßnahme handelt es sich um die Aufforstung eines standorttypischen Laubwaldes einschl. eines Waldrandes. Wie unter 5.3 erläutert, entspricht der Punktwert von 68.195 FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.06.2017 - Seite 46 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein plätze wird mit 1.600 m2 (Brühl, Flur 5, Nr. 554) veranschlagt, der Bau der Tennishalle mit 2.700 m2 (Brühl, Flur 5, Nr. 510), insgesamt also 4.300 m2. Das Flurstück Brühl, Flur 5, Nr. 279 ist mit Forstpflanzen bestockt und damit Wald im Sinne des Gesetzes. Es weist eine Größe von 765 m2 auf und soll nach der vorliegenden Planung für den Bau von Parkplätzen genutzt werden. Daher ist die für die Belastung des Ökokontos der Stadt Brühl anzusetzende Flächengröße nicht 4.300 m2, sondern 5.065 m2. Biotopwertpunkten einer Flächengröße von ca. 6.576 m². Damit wird die Forderung eines forstlichen Ausgleichs im Umfang von 5.065 m² übererfüllt. Der forstliche Ausgleich im Verhältnis 1:1 ist damit gewährleistet. T3.02 Nach Punkt A 4.1 der textlichen Festsetzungen sollen bei Bedarf im südöstlichen Bereich der Planfläche Kirschen und Erlen nachgepflanzt werden. Aufgrund der Nähe zum Wald bzw. zum Landschaftsschutzgebiet soll hierfür dem Forstvermehrungsgutgesetz entsprechendes Pflanzmaterial verwendet werden. ja Wird berücksichtigt. Die Anregung bezüglich der Verwendung von Pflanzmaterial entsprechend dem Forstvermehrungsgutgesetz wird an den Tennisclub THC, mit der Maßgabe weitergeleitet, entsprechendes Pflanzmaterial zu verwenden. T3.03 Nach Punkt A 4.3 der textlichen Festsetzungen ist die Eingrünung des Bauwerkes mit Sträuchern geplant. Im Bundesnaturschutzgesetz ist geregelt, dass in der freien Landschaft ab dem 01.03.2020 nur noch gebietseigene Gehölze verwendet werden dürfen. Aufgrund der schon genannten Nähe zum Wald bzw. zum Landschaftsschutzgebiet sollen für die Eingrünung der Tennishalle ebensolche gebietseigenen Gehölze verwendet wer- nein Wird nicht berücksichtigt. Eine Verpflichtung zur Verwendung gebietseigener Sträucher besteht ab dem 01.03.2020 nur in der freien Landschaft und damit nicht im Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Sollte gebietseigenes Pflanzgut mit einem vertretbaren Kostenaufwand zu beziehen sein, kann eine entsprechende Verwendung zur Eingrünung der Tennishalle auf freiwilliger Basis erfolgen. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.06.2017 - Seite 47 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein den. T3.04 Um Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen zu vermeiden, wird empfohlen, die im Norden (Anlage der neuen Außenplätze) und im Süden (Bau der Tennishalle) angrenzenden Waldflächen durch einen Bauzaun zu sichern. Insbesondere sind Verletzungen und Erdanschüttungen am stehenden Bestand zu vermeiden. ja Wird bereits berücksichtigt. In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind unter der Ziffer 4.1 die Anforderungen zum Schutz der vorhandenen Bäume, Wald- und Gehölzbestände festgesetzt. Danach sind die im Umfeld der geplanten Tennishalle vorhandenen Baum- und Strauchbestände durch geeignete Maßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich zu schützen und dauerhaft zu erhalten. T4.01 06.03.17/ 02.03.17 StadtServiceBe- Gegen die Planungsabsichten der Stadt trieb Brühl Brühl bezogen auf den B-Plan „08.14 Liblarer Str. 154/ Tennishalle THC" bestehen seitens des StadtServiceBetriebes keine Bedenken. - - T5.01 09.03.17/ 07.03.17 BezirksregieDa die von hier zu vertretenden Belange rung Düsseldorf nicht berührt sind, wird auf eine förmliche Dez. 26 - LuftStellungnahme verzichtet. verkehr - - T6.01 15.03.17/ 14.03.17 Stadtwerke Brühl GmbH Es wird darauf hingewiesen, dass für neue Gebäude Leistungsdaten benötigt werden, da die Kapazität der vorhandenen Kabel und Leitungen begrenzt ist. Steuerkabelverlegungen sind nur dann notwendig, wenn eine MittelspannungsStation erforderlich wird. Es wird freundlichst um Beachtung der Hinweise gebeten. Sollten dadurch Änderungen hervorgerufen werden, die den Handlungsbedarf der Stadtwerke erfor- nein Ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.06.2017 - Seite 48 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein dern, wird um frühzeitige Information Ihrerseits (mindestens 8 Wochen) gebeten. T7.01 17.03.17/ 17.03.17 Rheinischer Verein RheinErft 1. Teilaufhebung des Landschaftsschutzgebietes „Waldseengebiet Ville" Auf Seite 8 der Änderung des Flächennutzungsplans wird darauf hingewiesen, dass der Bereich des Landschaftsschutzgebietes im Einvernehmen mit dem Kreis zur Realisierung des Vorhabens eingeschränkt wird. Wird ein bisher existierendes Landschaftsschutzgebiet ganz oder teilweise eingeschränkt bzw. aufgehoben, so hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Abwägung stattzufinden. Hierbei sind den Zielen des jeweiligen Schutzgebietsstatus die Interessen an seiner Aufhebung gegenüberzustellen und abzuwägen. Dabei ist fraglich, ob private Interessen - wie hier - ausreichen, um den Landschaftsschutz, der ja im öffentlichen Interesse liegt, zu beeinträchtigen. Insoweit sei insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 hingewiesen. Von einer derartigen Abwägung liest man in der Änderung des Flächennutzungsplanes nichts; das gleiche gilt für den Umweltbericht. Es wird lediglich auf den Beschluss Kreistages verwiesen, der sich den Ausführungen eines Gutachters angeschlossen haben soll. Unseres Erachtens wäre es erforderlich, auch in der Än- nein Wird nicht berücksichtigt. Nach § 67 BNatSchG kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsschutzes erteilen, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit dem Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Mit dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan werden die notwendigen Antragsunterlagen zum Antrag auf Befreiung von den Verbotsvorschriften vorgelegt. Von besonderer Bedeutung sind die hierin formulierten Maßnahmen zur weitgehenden Gehölzeingrünung der geplanten Tennishalle. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.06.2017 - Seite 49 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein derung des Flächennutzungsplanes zumindest die wesentlichen Aspekte der Abwägung wiederzugeben, da anders eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einschränkung des Landschaftsschutzes nicht möglich ist. Die Eingabenstellerin hält diesen Aspekt fehlender Transparenz für einen Verfahrensfehler. T7.02 2. FFH-Gebiet „Heider Bergsee und Schluchtsee in der Ville-Seen Kette" Bedenken resultieren auch daraus, dass das Vorhaben in unmittelbarer Nähe eines FFH Gebietes realisiert werden soll. Zwischen dem Tennisclub und dem FFH Gebiet liegt nur eine Entfernung von knapp 1-1,5 km. Mehr noch als in bloßen Landschaftsschutzgebieten nach Maßgabe des nationalen Rechts, genießen FFH Gebiete eine erhöhte Schutzbedürftigkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Vorhaben in dem Schutzgebiet selbst angelegt werden soll oder in dessen Nachbarschaft. Die §§ 31 ff Bundesnaturschutzgesetz setzen insbesondere die Richtlinie 92 143 / EWG vom 21.05.1992 (FFH-Richtlinie) in nationales Recht um. Nach § 33 des Gesetzes sind Veränderungen und Störungen im Rahmen eines solchen Gebietes unzulässig. Hierüber wacht die Naturschutzagentur EEA. Unbedeutend ist dabei, dass die geplanten Anlagen sich nicht innerhalb des FFH- nein Wird nicht berücksichtigt. Bei dem FFH-Gebiet handelt es sich um mesotrophe Gewässer, die ausgedehnte Characeen-Rasen mit Beständen der bis vor wenigen Jahren in NordrheinWestfalen als ausgestorben bewerteten Stern-Armleuchteralge (Nitellopsis obtusa) enthalten. Nach der Regelfallvermutung gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (WHabitatschutz) Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010 ist bei in Bebauungsplänen auszuweisenden Baugebieten (§ 1 (2) BauNVO / § 9 (1) BauGB) bei Einhaltung eines Mindestabstands von 300 m zu dem FFH-Schutzgebiet in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten. Aufgrund der Art des Bebauungsplanvorhabens und der aus den Festsetzungen des B-Plans resultierenden Wirkfaktoren sind erhebliche Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Erhaltungsziele des FFHSchutzgebietes mit absoluter Sicherheit auszuschließen. Der Umgebungsschutz greift in dem vorliegenden Fall nicht, da das Bauvorhaben zu weit entfernt ist (Grenze 300 m) und der Schutzzweck des FFH- FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB Gebietes befinden werden, sondern in einem Nahbereich. Auch Nahbereiche zu geschützten Gebieten (Natura 2000 - Gebiete, Landschaftsschutzgebiete etc.) werden aber vom Schutzzweck dieser Territorien mitumfasst. Als Eingriffe sind nicht nur gezielte Maßnahmen anzusehen, sondern auch die Hinnahme einer sich sukzessiv entwickelnden Störung. Dabei geht es nicht nur um Maßnahmen, die in Schutzgebieten selbst direkt vorgenommen werden oder durch Unterlassen entstehen. Vielmehr muss der Bereich des Schutzgebietes in seiner gesamten Zuordnung zur Umgebung in die Betrachtung einbezogen werden. Schutzbedürftig sind mithin auch Randzonen eines Schutzgebietes. Abzustellen ist auf den Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraums und nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke. So können am Rand gelegene Flächen, die isoliert betrachtet nicht schutzwürdig sein mögen, in den Bewahrungsbereich eines Schutzgebiets einbezogen sein, um diesem ein gewisses Umfeld zu geben und es dadurch gegenüber der schutzgebietsfreien Umgebung abzuschirmen bzw. vor Einwirkungen angrenzender oder heranrückender Anlagen zu schützen. Die vorstehenden Grundsätze resultieren aus dem Verschlechterungs- und Stö- 19.06.2017 - Seite 50 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein FNPrelevant Gebietes in keinster Weise tangiert wird. Erhaltungsziel ist der Schutz des nährstoffarmen Gewässers, da hier die seltenen Armleuchteralgen (Characeen) vorkommen. Ein Nährstoffeintrag wird durch die Planaufstellung / das Bauvorhaben nicht erfolgen. . BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.06.2017 - Seite 51 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein rungsverbot, das Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EG entnehmen ist. Es gilt danach der Grundsatz, dass mindestens der derzeitige Zustand der natürlichen Lebensräume und Habitate zu wahren ist. Im Sinne des Vorsorgeprinzips sind nach der Rechtsprechung des EuGH Störungen oder Verschlechterung bereits dann verboten, wenn sie bloß drohen. Der EuGH hat präzisierend mehrfach drauf hingewiesen, dass es nach den europarechtlichen Vorschriften der Richtlinie 92/43/EWG auch eine Ausstrahlungswirkung in das Umfeld der eigentlich geschützten Bereiche gibt. Für den EuGH ist entscheidend, ob von einer geplanten Anlage Gefahren für den geschützten Landschaftsteil ausgehen. Dabei wird quasi die Beweislast dahingehend umgekehrt, dass bereits dann ein Verstoß gegen die Richtlinie vorliegt, wenn „nicht ausgeschlossen werden kann“, dass es zu einer Beeinträchtigung der Schutzzwecke kommt. Die genannten Judikate zwingen anders gesprochen nicht nur zu einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern insbesondere dazu, als Genehmigungsvoraussetzung festzustellen, dass Gefahren für die Schutzgebiete ausgeschlossen sind. T7.03 3. Empfehlungen Konkret gewendet auf das hier interessie- nein Wird nicht berücksichtigt. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist das FFH-Gebiet von FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB rende Vorhaben, bedeuten die vorstehenden Grundsätze, - dass die Abwägungen in Zusammenhang mit der Teilaufhebung des Landschaftsschutzes verdeutlicht werden müssen und - dass eine vertiefte Prüfung stattzufinden hat, welche störenden Emissionen von dem Vorhaben auf das FFH Gebiet ausgehen können. Nach Lage der Dinge kann dies nur eine UVP Prüfung sein, die soweit ersichtlich, bisher noch nicht, stattgefunden hat. Zwar enthält der Umweltbericht Ausführungen über Emissionen, doch sind diese nur sehr kursorischer Art. Auf Bedenken unsererseits stoßen insbesondere die zu errichtenden Außenanlagen. Dabei geht es weniger um diese Anlagen selbst, als darum, dass - was auf der Hand liegen sollte - direkt bzw. früher oder später Flutlichtanlagen errichtet werden, damit eine Bespielbarkeit der Plätze in den Abendstunden gewährleistet ist. Gerade von solchen Anlagen gehen jedoch Lichtemissionen aus, die sehr wohl in der Lage sind, die Fauna des FFH-Gebietes empfindlich zu stören, denn angesichts der nur geringen Entfernung werden nachtaktive Tiere mit einiger Sicherheit irritiert oder gar ihres Lebensraums beraubt. Es wird daher angeregt, durch geeignete baurechtliche Auflagen dafür zu sorgen, 19.06.2017 - Seite 52 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein der Planung nicht betroffen. Der Umgebungsschutz greift in dem vorliegenden Fall nicht, da das Bauvorhaben zu weit entfernt ist (Grenze 300 m) und der Schutzzweck des FFH-Gebietes in keinster Weise tangiert wird. Erhaltungsziel ist der Schutz des nährstoffarmen Gewässers, da hier die seltenen Armleuchteralgen (Characeen) vorkommen. Ein Nährstoffeintrag wird durch die Planaufstellung / das Bauvorhaben nicht erfolgen. Die Zulässigkeit einer Flutlichtanlage ist im Übrigen Gegenstand des nachgeordneten Genehmigungsverfahrens. FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.06.2017 - Seite 53 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein dass derartige Emissionen so gering wie möglich ausfallen was ihre Strahlungswirkung anbetrifft bzw. die Dauer des erlaubten Betriebs solcher Lichtanlagen. T8.01 T8.02 22.03.17/ 21.03.17 Rhein-Erft-Kreis Naturschutz und Landschaftspflege Amt für Umwelt- Seitens der Unteren Landschaftsbehörde schmutz und bestehen keine Bedenken Kreisplanung Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die Planungen keine Bedenken. Das Gebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. - - - - - - ja Ist bereits berücksichtigt. Die Lärmschutzwand ist im Bebauungsplan gemäß § 9 Die geplante Entwässerung ist weiterhin mit der Unteren Wasser,- Abfallwirtschaft und Bodenschutzbehörde des Rhein-ErftKreises abzustimmen. Sollte eine Versickerung des Niederschlagswassers über Rigolen im Bereich des Volleyballfeldes realisiert werden, ist in diesem Bereich durch Bodenuntersuchungen nachzuweisen, dass keine schädlichen Verunreinigungen im Boden vorhanden sind. Hierfür ist bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. T8.03 T8.04 Bodenschutz Ausbodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Immissionsschutz Im Rahmen der öffentlichen Auslegung FNPrelevant BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.06.2017 - Seite 54 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein des Bebauungsplanes Nr. 08/14 wird aus der Sicht des Immissionsschutzes folgende Anregung vorgebracht: Zum Schutz der Nachbarschaft soll eine Lärmschutzwand errichtet werden. Hierzu wird in der Begründung zum Bebauungsplan unter Ziffer 5.8 ausgeführt, dass nach den Empfehlungen des Lärmgutachters eine 44 m lange und 2 Meter hohe Lärmschutzwand festzusetzen ist. Ich rege daher an, diese Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. T8.05 Zur 42. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine Anregungen vorgebracht. Ansonsten werden keine Anregungen oder Bedenken seitens des Rhein-ErftKreises geäußert. Abs. 1 Nr.24 BauGB festgesetzt. Die Lage und Höhe der Wand ist in der Planzeichnung eindeutig festgesetzt. Eine zusätzliche Aufnahme in die textlichen Festsetzung ist daher nicht erforderlich. - - FNPrelevant