Daten
Kommune
Brühl
Größe
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Datum
10.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:49
Aktualisiert
26.06.17, 16:49
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BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
19.06.2017
- Seite 1 (54) -
Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu
Bebauungsplan 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. Änderung des Flächennutzungsplans
A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (20.06. - 04.07.2016) und TÖB-Beteiligung
A 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
B1.01
04.07.16/
03.07.16
Bürger 1
Zu den jeweiligen Begründungen der o.g.
Planvorhaben nimmt der Eingabensteller
wie folgt Stellung und macht Einwände
geltend.
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Unter der Ziffer 1.1 der Begründung ist die Erforderlichkeit der Planaufstellung (s. nachfolgenden Text) dargelegt:
„Der THC verzeichnete in den letzten Jahren einen
starken Mitgliederanstieg und dadurch einen erhöhten
Bedarf auch über die Wintermonate adäquate Trainingsmöglichkeiten, Spiel- und Wettkampfmöglichkeiten
vorzuhalten. Um diesem Bedarf Rechnung zu tragen
und die Sportstätte strukturell an eine moderne Tennisanlage mit ganzjährigen Nutzungsmöglichkeiten anzupassen, soll eine Tennishalle errichtet werden, in der
auf vier Feldern sowohl im Winter als auch bei Regen
während des Sommerspielbetriebs gespielt werden
kann.“
Eine Pflicht zur vollständigen Überbauung wäre eine
Belastung, die das Vorhaben an sich in Frage stellen
könnte. Eine solche Bauverpflichtung wäre gemessen
an dem Planungszweck unverhältnismäßig.
.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Mit dem Flächennutzungsplan soll die städtebauliche
Entwicklung der Gemeinde gesteuert werden. Der Flächennutzungsplan stellt daher die bestehenden und die
geplanten Flächennutzungen dar und dient als vorbereitender Bauleitplan.
A. Begründung Bebauungsplanvorhaben 08.14
Zu Abschnitt 1.1:
Das Nichtinfragekommen einer „Überbauung dieser Flächen" wegen der „vollständigen Nutzung der vorhandenen
Tennisplätze in der Sommersaison" sieht
der Eingabensteller damit als nicht hinreichend begründet an.
B1.02
Zu Abschnitt 3.2:
Die „ Darstellung für Anlagen für sportliche Zwecke" erscheint als absichtlich unvollständig. Theoretisch sind „sportliche"
Aktivitäten wie z.B. verbrennungsmotorisch betriebener Modellflug damit nicht
FNPrelevant
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 2 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ausgeschlossen.
Der verbindliche Bauleitplan ist der Bebauungsplan, in
dem die zulässigen Nutzungen genau festgesetzt werden. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan 08.14
unter 5.1 beschrieben, wird die zulässige Art der Nutzung als "Fläche für Sportanalgen" mit Zweckbestimmung "Tennisanlage" festgesetzt.
Verbrennungsmotorisch betriebener Modellflug ist aufgrund der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung
"Tennisanlage" somit ausgeschlossen.
B1.03
Zu Abschnitten 4.1 und 5.1:
Es heißt: „Weiterhin soll durch die Aufstellung des Bebauungsplans die vorhandene Nutzung der Tennisanlage planungsrechtlich gesichert werden." In die „Tennisanlage" sind stillschweigend das vorhandene Volleyball-Spielfeld und nirgends definierte sogenannte, „Nebenanlagen" (vgl. Abschnitt 5.1) aufgenommen.
Das Volleyballfeld ist (ohne Bezeichnung
!) überhaupt nur in der Zeichnung „Vorentwurf zum Bebauungsplan 08.14" enthalten, nicht aber in den veröffentlichten
Zeichnungen zu FNP und Bebauungsplan.
ja
Wird berücksichtigt.
Bei den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ausgelegten Unterlagen handelt es sich um die Vorentwürfe
zum Bebauungsplan und zur FNP-Änderung.
Die Unterlagen werden bis zur öffentlichen Auslegung
der Bauleitpläne weiter fortgeschrieben und konkretisiert. Das Volleyballspielfeld wird als zulässige Nutzung
innerhalb der festgesetzten Fläche für Sportanlagen mit
der Zweckbestimmung "Tennisanlage" in den textlichen
Festsetzungen aufgenommen. Die Nebenanlagen werden dahingehend festgesetzt, dass sie dem Gebiet dienen müssen, weiter wird eine max. Größe je Nebenanlage und eine Gesamtgröße festgesetzt. Die Nutzung
des Beachvolleyballfeldes wird zudem im Lärmgutachten ergänzt.
B1.04
Zu Abschnitt 4.2:
Die Wohnbebauung im NO (z.B. Siedlung
Roddergrube; u.a. Eibenweg, Hainbuchenweg) sind schallimmissionsbezogen
und im Hinblick auf entsprechend ggf. erforderliche Präventions- oder Schutzmaßnahmen nicht erfasst, geschweige
denn erwähnt.
ja
Wird berücksichtigt.
Der Gutachter des Lärmgutachtens wird bezüglich der
Anregung um Einbeziehung der Wohnbebauung im
Nordosten gebeten.
FNPrelevant
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 3 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
B1.05
Zu Abschnitten 5.3 und 5.8:
Es gibt offenbar Abstandsforderungen
des „Forstbetriebes". Somit war dieser bei
der Planung in irgendeiner Weise eingebunden, was aber nicht weiter erkennbar
ist. Was ist mit Rodungsvorhaben und
Ausgleichsflächen, gibt es dazu bereits
ebenfalls Festlegungen.
ja
Wird bereits berücksichtigt.
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW ist als Träger
öffentlicher Belange in dem Verfahren beteiligt.
Der Eingriff in die Waldfläche wird auf dem städtischen
Ökokonto ausgeglichen.
B1.06
Sind die bereits durchgeführten Rodungen von vor ca. 1,5 Jahren berücksichtigt?
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Eventuell durchgeführte Rodungsmaßnahmen vor der
Aufstellung der Bauleitpläne sind nicht Gegenstand des
Verfahrens und können daher nicht berücksichtigt werden.
B1.07
Zu Abschnitt 7.6:
Die „zu erwartenden Lärmimmissionen in
die [statt: der] Nachbarschaft" sind im
Wesentlichen unvollständig und nicht
ausreichend definiert worden. Das ist
wohl weniger im Verantwortungsbereich
der vom Planer beauftragten Gutachter
Schwinn Ingenieure zu sehen, als bei ihm
selbst bzw. den Bauwilligen. Der Umfang
der „zu schützenden Bebauungen" ist
nicht vollständig erfasst (s.o. zu 4.2).
Hierzu weiter unten mehr.
ja
Wird berücksichtigt.
Der Gutachter wird damit beauftragt, die Wohnbebauung im Nordosten in das Lärmgutachten mit einzubeziehen.
B1.08
B. Begründung 42. Änderung FNP
Zu Abschnitt 1.1:
Das Nichtinfragekommen einer „Überbauung dieser Flächen" wegen der „vollständigen Nutzung der vorhandenen
nein
Wird nicht berücksichtigt.
siehe Stellungnahme zu B1.01.
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Lfd. Nr.
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Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
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- Seite 4 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Tennisplätze in der Sommersaison" ist
damit nicht hinreichend begründet und
rechtlich kaum abgesichert
B1.09
Zu Abschnitten 2.5 und 3.1:
In 2.5 wird u.a. ausgeführt: „Die geplanten
Maßnahmen finden überwiegend auf
Waldflächen statt." Es erinnert an - zugegeben größer dimensionierte - Vorhaben
im Zusammenhang mit der Erweiterung
eines großen Freizeitparks auf dem Gebiet des gleichen LSG. Das bedeutet für
mich, dass offensichtlich außer den unmittelbar betroffenen Bürgern noch weitere Interessenvertreter und Institutionen
befasst werden müssen. Erkennbar ist
das für mich anhand der vorgelegten Unterlagen bisher nicht.
ja
Wird bereits berücksichtigt.
Die Vermutung ist korrekt. Neben der Öffentlichkeit sind
u.a. die Bezirksregierung Köln, der Landesbetrieb Wald
und Holz sowie der Rhein-Erft-Kreis an dem Verfahren
beteiligt worden.
B1.10
Zu Abschnitten 3.3 und 4.1:
In 3.3 steht u.a.: „Der Landschaftsteil wird
bereits heute durch die bestehende Tennisanlage und das Clubhaus gestört, so
dass mit der Aufstellung des Bebauungsplans die Flächen dem Innenbereich zugeordnet werden sollen." Das möge einem baurechtlichen Laien näher erläutert
werden, der „Innenbereich" ist was genau?
ja
Wird berücksichtigt.
Die Zuordnung des Plangebietes zum Innenbereich ist
nicht ganz eindeutig formuliert. Gemeint ist hier der
"beplante" Innenbereich nach § 30 BauGB und nicht der
Innenbereich nach § 34 BauGB („im Zusammenhang
bebauten Ortsteile“). Zum besseren Verständnis wird
die Begründung unter der Ziffer 3.3 entsprechend redaktionell überarbeitet.
B1.11
Zu Abschnitt 4.4.1:
Die Aussage „Die Ver- und Entsorgung
mit Elektrizität, Strom und Trinkwasser ist
grundsätzlich gesichert. Im Zuge des wei-
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Alle für die geplante Erweiterung notwendigen Versorgungsanlagen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen
werden vom Verursacher getragen.
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
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- Seite 5 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
teren Verfahrens wird geprüft, ob ausreichend Kapazitäten für die neue Nutzung
vorhanden sind." löst unmittelbar die Fragestellung aus: Was ist, wenn Kapazitäten erweitert werden müssen, sprich:
Versorgungsleitungen entsprechend angepasst werden müssen. Die wiederholten, kostenträchtigen Leitungsarbeiten auf
der Liblarer Straße (z.Z. noch nicht einmal beendet) müssten u.U. erneut aufgenommen werden. Anrainer bzw. Steuerzahler dürften vergnügt den Champagner
entkorken, ob der lockeren Unverfrorenheit der „geplant" Habenden. Denn wer
wird die entsprechenden Kosten zu tragen haben? Siehe hierzu auch die Aussage in Abschnitt 9.
B1.12
Zu Abschnitt 4. 3:
In den Unterlagen ist an anderer Stelle
von 21 Stellplätzen für Fahrzeuge des
Personals und von Besuchern bzw. Nutzern der (Tennis-)Anlage die Rede. Wird
das ausreichen, besonders im Hinblick
auf Veranstaltungen wie Turniere, Feste
etc. Bereits jetzt ist die Parkraumsituation
im Bereich Wasserturm kritisch, wenn
man bedenkt, dass sich Besucher/Nutzer
der benachbarten Kletteranlage, des Restaurants Wasserturm, Spaziergänger und
Laufsportler sowie Personen, die mit dem
Betrieb des Waldkindergartens befasst
sind, den angrenzenden unbefestigten
Platz teilen müssen? Es ist immer wieder
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Der Parkplatz im Bereich Wasserturm ist öffentlich und
steht damit bei Turnieren, soweit freie Plätze vorhanden, auch Besuchern der Tennisanlage zur Verfügung.
Im Zusammenhang mit der Planaufstellung wird der
bisherige Stellplatzbereich an der Tennisanlage optimiert. Nach Errichtung der geplanten Halle sollen künftig im Eingangsbereich zur Tennisanlage 24 KFZStellplätze zur Verfügung stehen. Dies ist eine für den
Regelbetrieb ausreichende Zahl an Stellplätzen.
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Lfd. Nr.
B1.13
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
zu beobachten, dass die Fahrer der 705er
Busse Probleme beim Wenden ihrer
Fahrzeuge haben, weil PKW im dafür erforderlichen Rangierbereich abgestellt
sind.
Zu Abschnitt 4.5:
Siehe hier A. Zu Abschnitten 4.2 und 7.6
19.06.2017
- Seite 6 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
-
Siehe Stellungnahme zu B 1.04 und B 1.06.
B1.14
Zu Abschnitt 9:
Es heißt dort: „Der Stadt Brühl entstehen
keine Kosten." Das gilt hier vermutlich für
die Planungskosten. Die Überschrift lautet
aber „REALISIERUNG DER PLANUNG;
KOSTEN". Für mich als Leser würde das
bei ausreichender Beherrschung der
deutschen Sprache aussagen, dass beispielsweise die Kosten für die evtl. notwendigen Erweiterungen der Infrastruktur
- deren Realisierung also - keinesfalls von
der Stadt zu tragen wären. Von wem
dann?
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Alle für die geplante Erweiterung notwendigen Infrastruktureinrichtungen werden vom Verursacher getragen.
B1.15
Zum Schallimmissionsschutz-Gutachten
der Fa. Schwinn Ingenieure (Projekt-Nr.
3594-15 vom 15.Januar 2015):
ja
Wird berücksichtigt.
Der Architekt Esser ist durch den Bauherren bevollmächtigt und hat demnach gegenüber dem Gutachter
die beabsichtigten Veränderungen innerhalb des Plangebietes aufgezeigt, damit dieser die zukünftig geplanten Nutzungen in seine gutachterlichen Betrachtungen
mit einbeziehen kann.
Die Nutzung des Beachvolleyballfeldes wird in das Gutachten mit aufgenommen und die Auswirkungen hierdurch berechnet. Weiter erfolgt auch die Ansetzung eines Zuschauerbereichs im Lärmgutachten.
Zu Abschnitt 1:
Die Randbedingungen wurden mit dem
Architekt Esser „abgestimmt". Dieser hat
also vorgegeben, was im einzelnen
Untersuchungsgegenstand sein soll. Die
im Gutachten dargestellten, auf Angaben
des Architekten basierenden Annahmen
sind unvollständig und/oder entsprechen
FNPrelevant
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
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- Seite 7 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nicht den wirklichen Gegebenheiten.
Der Betrieb der Volleyballanlage und weiterer sog. Nebenanlagen (Aufschlüsselung fehlt) ist nicht betrachtet worden.
B1.16
Die genannten Immissionsorte („Siebengebirgssiedlung") sind nicht die einzig relevanten, zu betrachtenden Stellen. Vielmehr ist mindestens auch ein Teil der
Siedlung im NO der Tennisanlage (Siedlung „Roddergrube", Bereich Eibenweg,
Hainbuchenweg) hinsichtlich der SchallImmissionsbelastungen zu untersuchen.
Im Übersichtsplan zum „Bebauungsplan
08.14" (vgl. Amtsblatt der Stadt Brühl
Nummer 14a vom 17.06.2016) sind die
mitbetroffenen Flurstücke Nrn. 372, 370
und 368 aus Flur 5 oben links erkennbar.
ja
Wird berücksichtigt.
Der Gutachter wird um Einbeziehung der Wohnbebauung im Nordosten in das Lärmgutachten gebeten.
B1.17
Gründe: Schon in der Vergangenheit und
bis heute sind folgende, von der bestehenden Tennisanlage emittierten Schallereignisse zu registrieren bzw. zu registrieren gewesen:
a) Ballberührungen mit Schlägerbespannung bei Aufschlägen und Ballretouren;
diese impulshaltigen Geräusche werden
subjektiv als unangenehm empfunden,
z.B. beim Lesen/ Studieren von Texten,
sonn- und feiertags auf der Terrasse,
wenn wie üblich, Straßenverkehrs- und
Gewerbebetrieb-Schallemissionen
(Grundrauschen) deutlich reduziert sind.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Die Emissionsansätze der außenliegenden Tennisfelder
wurden entsprechend den Vorgaben der „VDI Richtlinie
3770 - Emissionskenngrößen - Sport- und Freizeitanlagen“ für das überschlägige Verfahren angesetzt. Die
Emissionsansätze beruhen auf Erkenntnisse von
Schallmessungen an 64 unterschiedlichen Tennisplatzanlagen und beinhalten die unter Punkt a) aufgeführten
Aktionen.
Die VDI 3770 gibt den Hinweis, dass das überschlägige
Verfahren von den zwei Verfahren, die in der VDI 3770
beschrieben sind, als das „ungünstigere“ Berechnungsverfahren anzusehen ist, d.h. es führt im Gegensatz zu
dem „Genauen Verfahren“ zu höheren Immissionswerten. Dennoch können die beschriebenen Geräusche
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Eingangsdatum / Datum
Anschr.
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Stellungnahme Bürger
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- Seite 8 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
auch wenn die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, hörbar sein.
B1.18
b) Zeitweilig Schreie und vergleichbare
akustische Äußerungen von Spielern/Spielerinnen bzw. Begleitern. Solches ist durch mehr oder weniger fixierte
Verhaltensmaßregeln niemals zu verhindern. Prävention ist da somit aussichtslos
und es muss Schallschutz installiert sein.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Zeitweilige Schreie und vergleichbare akustische Äußerungen von Spielern/Spielerinnen bzw. Begleitern werden durch die Ansetzung von zwei Maximalpegeln pro
Spielfeld gemäß VDI 3770 berücksichtigt. Selbiges gilt
für das Beachvolleyballfeld und die Außengastronomiefläche.
B1.19
c) Lautsprecherdurchsagen bei Turnieren
(z.B. „Jüngsten-Cup", der nach längerer
Unterbrechung wieder vorgesehen ist;
Beachvolleyballturniere). Die Veranstaltungen werden hauptsächlich an Wochenenden und Feiertagen durchgeführt.
Die Durchsagen waren in der Mehrzahl
der Fälle im Flurstückbereich 372 inhaltlich klar zu verstehen und durch geschlossene Fenster immer noch akustisch
wahrnehmbar. Im Gutachten werden jedoch Lautsprecherdurchsagen als nicht
relevant betrachtet.
d) Betrieb extrem leistungsfähiger, mobiler Beschallungsanlagen für Tanz- und
Unterhaltungsmusik (Rock-/ Pop- etc.)
und zur Ermöglichung spezieller Lautsprecherdurchsagen z.B. bei Volleyballturnieren und sonstigen Veranstaltungen
wie Clubfeiern o.ä. Der Gastronomiebetreiber bzw. der THC hatte hierzu Werbetafeln aufgestellt.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Zu c) und d)
Nach Rücksprache mit dem Betreiber der Anlage sind
Lautsprecherdurchsagen bzw. elektroakustische Anlagen im Außenbereich nicht geplant oder vorgesehen.
Soweit der Anlagenbetreiber entgegen seiner erklärten
Absicht später elektrisch verstärkte Darbietungen plant,
ist dies nicht Gegenstand dieses Bebaungsplanverfahrens, sondern unterliegt dem nachgeordneten
Baugenehmigungsverfahren.
FNPrelevant
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
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- Seite 9 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
B1.20
Zu Abschnitt 4:
Bezogen auf die Außengastronomie ist
das angenommene Maximum von 30
Plätzen vor dem Hintergrund der beabsichtigten
Betriebsverhältnisse
nicht
glaubhaft. Es dürften sich dort, je nach
Anlass, deutlich mehr Personen aufhalten. Als „maßgebliche Geräuschquellen"
werden lediglich „menschliche Unterhaltung, Besteck- und Tellerklappern" benannt. Auf Basis der oben geschilderten
Erfahrungen ist dem klar zu widersprechen. Diese Annahmen haben mit der erlebten Wirklichkeit nichts zu tun.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Ein Ansatz von 30 Plätzen oder Personen im Außenbereich ist gemäß Aussage des Auftraggebers als Regelfall realistisch und gemäß Gutachter lärmtechnisch vertretbar Selbst bei einer Erhöhung auf ca. 80 Besucher
im Bereich der Außengastronomie wird nach Aussage
des Gutachters die zulässigen Immissionsrichtwert nicht
überschritten.
B1.21
Zu Abschnitt 6.1 Tennisplätze außen:
Die Aussage „Zuschauer werden dabei
nicht angenommen" entspricht nicht der
Realität. Der Eingabensteller war selbst
als Begleiter von jungen Besuchern bzw.
Zuschauern auf einer eigens installierten
Tribüne bei einem „Jüngsten-Cup" zugegen. Die Spiele waren gut besucht; anfeuernde Freunde und Familienmitglieder
taten das ihrige zur Erfolgherbeiführung.
Das ist nur natürlich und soll nicht kritisiert werden. Es selbstverständlich, dass
bei Wettbewerbsveranstaltungen für ausreichend Publikum gesorgt wird.
ja
Wird berücksichtigt.
Nach Abstimmung mit dem Betreiber wird im Zuge der
Anpassung des Gutachtens eine Zuschauerbelegung
berücksichtigt. Hierbei kann es nach Angaben des Betreibers an maximal 7 Tagen im Jahr infolge von Heimspielen der ersten Herrenmannschaft des ansässigen
Tennisvereins sowie bei Endspielen eines stattfindenden Turnieres zu einer Zuschaueranzahl von maximal
60 Personen kommen. Die Zuschauer würden sich in
diesem Falle zwischen Tennisplatz 1 und 5 aufhalten.
B1.22
Zu Abschnitt 6.2 Außengastronomie:
Tatsächlich steht doch da der Satz
,,lnformationshaltigkeit würde nur bei
elektrisch verstärkten Darbietungen ge-
nein
Wird nicht berücksichtigt.
In der Fortschreibung des Gutachtens werden Zuschläge für eine Ton- und Informationshaltigkeit auf Grundlage der 18. BImSchV angesetzt. Danach kommen ton-
FNPrelevant
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
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- Seite 10 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
geben sein, die hier nicht vorhanden
sind." Der Eingabensteller nennt sowas
Schutzbehauptung im Auftrag, vgl. hier
auf Seite 3 Buchstabe d) zu Abschnitt 1
haltige Geräusche in der Regel bei Sportanlagen nicht
vor. Nach Rücksprache mit dem Betreiber sind künftig
Lautsprecherdurchsagen bzw. elektroakustische Anlagen im Außenbereich nicht geplant oder vorgesehen.
Soweit durch den Anlagenbetreiber entgegen seiner erklärten Absicht später elektrisch verstärkte Darbietungen geplant ist, ist dies nicht Gegenstand dieses
Bebaungsplanverfahrens, sondern unterliegt dem
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren.
B1.23
Zu Abschnitt 10:
„Eine Ton- oder lnformationshaltigkeit ist
hier nicht gegeben." schreiben die Gutachter. Im Hinblick auf das zuvor ausführlich Dargestellte wird diese Aussage vom
Eingabensteller angezweifelt.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
In der Fortschreibung des Gutachtens werden Zuschläge für eine Ton- und Informationshaltigkeit auf Grundlage der 18. BImSchV angesetzt. Danach kommen tonhaltige Geräusche in der Regel bei Sportanlagen nicht
vor. Nach Rücksprache mit dem Betreiber sind künftig
Lautsprecherdurchsagen bzw. elektroakustische Anlagen im Außenbereich nicht geplant oder vorgesehen.
Im Übrigen wird auf die Abwägung zur Stellungnahme
unter B1.22 verwiesen.
B1.24
Zu Abschnitt 11 Zusammenfassung und
Beurteilung:
Es wird ausgeführt: „Die Qualität der
Prognose wird bestimmt durch:
Annahmen zur Schallemission
Eingaben in das Rechenprogramm
Interpretation der Richtlinien
Rundung beim Rechengang
Die Reihenfolge der o.a. Punkte gibt die
Bedeutung für die Qualität des Ergebnisses wieder."
Dem ist meinerseits nichts hinzuzufügen.
Denn wenn die Annahmen zur Schall-
ja
Ist bereits berücksichtigt.
An dem erstellten Gutachten gibt es aus fachlicher
Sicht keine Beanstandungen. Diesem Gutachten liegen
die Angaben des Anlagenbetreibers zu Grunde.
Alle Eingabedaten wie z.B. Betriebszeiten, Auslastung,
usw. wurden nach Rücksprache mit dem Betreiber in
der Art angesetzt, um aus schallimmissionstechnischer
Sicht den kritischsten Betriebszustand für die gesamte
Anlage abzubilden. Demnach gelten alle angesetzten
Eingabedaten als relevant.
Das Schallgutachten wird als Grundlage beim Baugenehmigungsverfahren herangezogen. Soweit sich an
der Anlage zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen
FNPrelevant
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
19.06.2017
- Seite 11 (54) -
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
FNPrelevant
ergeben, ist dies nicht (mehr) Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens, sondern unterliegt dem nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren.
emission schon nicht stimmen, was bringt
die ganze Arbeit der Gutachter dann
noch,
deren
Fähigkeiten
vom
Eingabensteller nicht in Zweifel gezogen
werden.
A 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
T1
27.06.2016/
24.06.2016
29.06.2016/
28.06.2016
12.07.2016/
28.06.2016
Palmersdorfer
Bachverband
Stadtwerke
Brühl
Bezirksreg.
Düsseldorf,
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Keine Bedenken.
-
-
Keine Bedenken.
-
-
T2
T3.01
Konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw.
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges.
Empfehlung Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel. Sofern nach 1945 Aufschüttungen, sind
diese bis auf das Geländeniveau von
1945 abzuschieben. Zur Festlegung des
abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen
gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur
Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise
wird um Terminabsprache gebeten.
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Ja
Wird berücksichtigt.
Der Hinweis auf einen konkreten Verdacht auf
Kampfmittel wird unter Hinweisen in die textlichen
Festsetzungen mit aufgenommen.
Zusätzlich wird der Hinweis zum Abstimmungserfordernis zwischen Bauherr und Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen.
Nach Angaben des Geologischen Dienstes NRW
(2005) befinden sich im gesamten Plangebiet Aufschüttungen ohne natürliche Bodenentwicklung (s.
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, S. 8).
Bedingt durch die ehemalige Tagebaunutzung kam
es nach dem Braunkohleabbau zu einer Verfüllung
der entstandenen Gruben mit Abraum aus anderen
Tagebauen, z.T. auch mit Schlacken und Aschen
aus der Braunkohlenindustrie, so auch in dem Be-
FNPrelevant
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Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.06.2017
- Seite 12 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
reich des Plangebietes.
Anschließend wurden die verfüllten Gruben als
Acker- bzw. Waldflächen rekultiviert. Im Rahmen der
Baugrunduntersuchungen (ABAG 2016) sind Aufschüttungen mit größtenteils „schwach schluffigen
bis schluffigen Kiesen und Sande mit Beimengungen
von Bauschutt (Schlacken, Beton- und Ziegelbruch)“
vorgefunden worden. Im Bereich der nordwestlichen
Hallenecke wurde eine bis zu 1,60 m mächtige
Schicht aus Torfen, Schlacken, Schluffen und
Braunkohle angetroffen.
T3.02
T 4.1.1 13.06.2016/ Landesbetrieb
13.07.2016 Wald und Holz
NRW
T4.1.2
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzliche
Sicherheitsdetektion empfohlen.
Nach § 42 LFoG hat die Bauleitplanung
konzentrierende Wirkung, so dass kein
separates Waldumwandlungsverfahren
durchgeführt werden muss.
Ja
-
-
Zur letztendlichen Beurteilung des Bebauungsplans ist die planungstechnische
Bereitstellung entsprechender Ersatzflächen notwendig, womit der Verlust der
Waldfläche ausgeglichen werden kann.
Darüber hinaus können Ausgleichsmaßnahmen zum ökologischen Ausgleich der
Baumaßnahme notwendig werden.
In die Berechnung der umgewandelten
Waldflächen sind folgende Bereiche mit
einzubeziehen:
ja
Wird berücksichtigt.
Die Bemessung des forstlichen und ökologischen
Ausgleichs für den Bebauungsplan erfolgt in Kapitel
5.3 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages.
Dem Eingriff durch den Bebauungsplan wird ein
Punktwert des städtischen Ökokontos von 68.195
Biotopwertpunkten zugeordnet. Bei der zugeordneten Ausgleichsmaßnahme handelt es sich um die
Aufforstung eines standorttypischen Laubwaldes
einschl. eines Waldrandes. Wie unter 5.3 erläutert,
entspricht der Punktwert von 68.195 Biotopwertpunk-
Ist bereits berücksichtigt.
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Lfd. Nr.
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Anschr.
TÖB
- Für die Halle die Gesamtfläche der
Flurstücke Brühl, Fl. 5, Flurstück 279 und
510 (als Wald ausgewiesen)
- für die neuen Plätze im Außenbereich
umgewandelte Teile des Flurstückes
Brühl Fl. 5, Flurstück 554
Es wird um Kontaktaufnahme mit Frau
Weck, die im Regionalforstamt RheinSieg-Erft für Grunddienstbarkeiten zuständig ist, gebeten. Der Eintrag einer
solchen wird vom Regionalforstamt als
Eigentümervertreter aufgrund der Nähe
des geplanten Gebäudes zum Landeswald für notwendig erachtet.
T4.1.3
T4.2.1
Stellungnahme TÖB
21.07.2016/ Landesbetrieb
18.07.2016 Wald und Holz
NRW
Der Regionalplan sieht für die betroffenen Flurstücke Wald vor. Der zu opfernde Bereich gehört zu den Rekultivierungsarealen nach dem Abschluss der
Braunkohletagebaus und wurde somit
als Ausgleich für die dadurch entstandenen landschaftlichen Veränderungen angelegt. Im Naturpark Kottenforst-Ville liegend, ist er in der Waldfunktionenkartierung als Erholungswald ausgewiesen.
Eine landschaftlich angepasste Form einer Tennishalle ist an diesem Ort kaum
denkbar, mit den Auflagen im Landschaftsplan ist der Bau nicht vereinbar.
19.06.2017
- Seite 13 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ten einer Flächengröße von ca. 6.576 m². Damit wird
der erforderliche forstliche Ausgleich im Umfang von
5.065 m² übererfüllt.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Bei Waldrandnahbebauung muss eine Duldungserklärung / Haftungsausschluss als Grunddienstbarkeit
in das Grundbuch des Bauherren eingetragen werden. Diese erfolgt jedoch zeitlich erst nach Rechtskraft des Bebauungsplanes und im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens. Sie ist demnach nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
In der Örtlichkeit existiert bereits seit langem der ansässige Tennisverein. Für die Errichtung der Tennishalle werden Waldflächen im Randbereich in Anspruch genommen. Dabei wurde auf eine möglichst
geringfügige Inanspruchnahme geachtet. Die Inanspruchnahme dient der Bestandssicherung dieses
lokal bedeutsamen Vereins. Der Eingriff in das Landschaftsbild wird sehr wohl gesehen. Der Eingriff ins
Landschaftsbild wurde mit dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag untersucht. Gemäß des Gutachtens ist von einer geringen bis mäßigen visuellen
Verletzlichkeit des Landschaftsbildes auszugehen.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.12.2016 die
Aufstellung des Bebauungsplans zur Errichtung einer
Tennishalle und zwei weiterer Freiluftplätze innerhalb
des Landschaftschutzgebietes 2.2.9 "Waldseengebiet Ville" des Landschaftsplans 6 für vertretbar gehalten und keine Notwendigkeit zur Anwendung des
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.06.2017
- Seite 14 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Widerspruchrechtes nach § 29 Abs. 4 LG NW gesehen.
Der Landschaftsschutz wird für diese Flächen zurückgenommen.
T4.2.2
T5.1
Aufgrund der beschriebenen Situation
vor Ort, weiteren anstehenden Planungen auf dem Stadtgebiet und knapp bemessenen Ausgleichsflächen hat der
Landesbetrieb Wald und Holz NRW erhebliche Bedenken gegen die Umsetzung des Projektes.
14.07.2016/ Kreispolizeibe- Hinweis auf Beratungsangebot zu krimi13.07.2016 hörde Rheinnalpräventiv wirkenden Ausstattungen
Erft-Kreis von Bauobjekten mit Einbruch hemmenDirektion Kriden Sicherungseinrichtungen.
minalität-
nein
ja
Wird nicht berücksichtigt.
Pauschal benannte „weitere anstehende Projekte"
stellen keine quantifizierbaren Aussagen dar und
sind nicht abwägbar. Unabhängig davon verfügt die
Stadt Brühl über 33% Wald, der Rhein-Erft-Kreis
hingegen über nur rund 11%. Schlüssig wäre, wenn
der Landesbetrieb Wald und Holz NRW restriktiv mit
Eingriffen in den Waldbestand in anderen kreisangehörigen Kommunen umgeht. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum das geplante Vorhaben innerhalb
der Brühler Stadtgrenzen als grundsätzlich problematisch gesehen wird.
Wie zuvor ausgeführt, wird der Eingriff in die Waldfläche aus dem städtischen Ökokonto ausgeglichen.
Des Weiteren haben die Untere Landschaftsbehörde
des Rhein-Erft-Kreises sowie der Kreistag keine Bedenken zu der vorliegenden Planung vorgetragen.
Die Ausgleichsberechnung wurde durch den Kreis
akzeptiert.
Die Bedenken des Landesbetriebs Wald und Holz
NRW werden daher zurückgewiesen.
Wird berücksichtigt.
Ein Hinweis auf das kriminalpolizeiliche Beratungsangebot wird aufgenommen.
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
-Immissionsschutz-
Es bestehen keine Bedenken, wenn die
im schalltechnischen Gutachten aufgeführten Lärmschutzmaßnahmen in der
Planung umgesetzt werden.
ja
Wird berücksichtigt.
T6.1
15.07.2016/ RWE
Aus Bergschadensgesichtspunkten des
15.06.2016 -Bergschäden- Braunkohlenbergbaues werden keine
Bedenken vorgebracht.
-
-
T6.2
Im Bereich des Plangebiets steht aufgrund ehemaliger Tagebautätigkeit als
Baugrund aufgeschütteter Boden an. Zur
Vermeidung von Schäden, die evtl. infolge der Nichtbeachtung der anstehenden
Baugrundverhältnisse auftreten können,
sind bei der Verplanung der Flächen folgende Gegebenheiten zu beachten:
- Aufgeschütteter Boden macht wegen
seiner meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überlegungen bei der Wahl der Gründung erforderlich. Die Gründung der einzelnen
Bauwerke muss jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten Tragfähigkeit
des Bodens angepasst werden.
ja
Wird berücksichtigt.
Für das Plangebiet wurde ein Baugrundgutachten
(ABAG 2016) erstellt. In diesem Gutachten wurden
die Auffüllungen durch entsprechende Bohrungen
festgestellt. Das Gutachten belegt die grundsätzliche
Machbarkeit am geplanten Standort.
Die Berücksichtigung einer angemessenen Gründung obliegt dem Bauherren und ist Gegenstand des
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens.
T6.3
- Bei Nutzung und Bebauung des
Kippenbereichs sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen auftreten
können. Um Bauwerkschäden aus möglichen Schiefstellungen und der hieraus
resultierenden Verkantung der Gebäude
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Das Gutachten belegt die grundsätzliche Machbarkeit am geplanten Standort.
Für den geplanten Standort der Tennishalle wurden
erdstatische Berechnungen zur Ermittlung des Setzungsverhaltens durchgeführt. Das Gutachten gibt
Hinweise zu den möglichen Setzungsunterschieden
T5.2
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
19.06.2017
- Seite 15 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.06.2017
- Seite 16 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
gegeneinander zu verhindern, sind Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung durch ausreichend
breite, vom Fundamentbereich bis zu
Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind Gebäude
von mehr als 20 m Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen der Baukörper sind mit entsprechenden Konstruktionen zu begegnen.
T6.4
und zur Verbesserung des Baugrundes zur Verminderung von Setzungen.
Im Anschluss an die textlichen Festsetzungen wurde
ein entsprechender Hinweis auf die schwierigen
Baugrundverhältnisse aufgenommen. Des Weiteren
wird darauf verwiesen, dass auf der Basis gezielter
Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen für
Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen ist. Es sind
die entsprechenden DIN-Vorschriften sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Zur Vermeidung schadensauslösender
Setzungen durch konzentrierte Versickerungen müssen Versickerungsanlagen
auf Kippenböden einen Mindestabstand
von 20 m zu allen Bauwerken aufweisen.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Im Rahmen der Erstellung des Bodengutachtens
(ABAG v. 20.01.2016) wurde u.a. auch die Durchlässigkeit des Bodens im Bereich der Tennishalle geprüft. Die Versickerungsversuche haben jedoch gezeigt, dass auf Grund der insgesamt sehr inhomogen
zusammengesetzten Auffüllungen eine ausreichende
Durchlässigkeit nicht durchgehend gewährleistet ist.
Innerhalb des Plangebietes werden daher keine Versickerungsanlagen installiert.
T7
21.07.2016/ Erftverband
18.07.2016
Gegen die Planungsmaßnahmen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht
derzeit keine Bedenken.
-
-
T8.1
02.08.2016/ Rhein-Erft27.07.2016 Kreis
Die geplante Halle soll im obersten Bereich des Villehanges errichtet werden.
Daher ist im Landschaftspflegerischen
Fachplan zum Bebauungsplan im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bilanzierung der zu erwartenden Eingriffe in Na-
ja
Wird berücksichtigt.
Der landschaftspflegerische Fachplan wird auch eine
Bewertung des zu erwartenden Eingriffs in das
Landschaftsbild vornehmen. Das Ergebnis wird in
entsprechenden Karten und Geländeschnitten sowie
in Fotomontagen aufbereitet.
-Naturschutz
und Landschaftspflege-
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.06.2017
- Seite 17 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
tur und Landschaft auch eine Bewertung
des zu erwartenden Eingriffs in das
Landschaftsbild vorzunehmen. Dieses
sollte auch mittels Darstellung in eine Fotomontage verdeutlicht werden.
T8.2
-Kreisplanung-
Seitens der Kreisplanung bestehen
grundsätzlich Bedenken gegen die o.g.
Bauleitplanung, da für die vorgesehene
Bauleitplanung Teile des im Landschaftsplan Nr. 6 "Rekultivierte Ville"
festgesetzten Landschaftsschutzgebietes
2.2-9 "Waldseengebiet Ville" in Anspruch
genommen werden soll.
ja
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.12.2016 die
Aufstellung des Bebauungsplans zur Errichtung einer
Tennishalle und zwei weiterer Freiluftplätze innerhalb
des Landschaftschutzgebietes 2.2.9 "Waldseengebiet Ville" des Landschaftsplans 6 für vertretbar gehalten und keine Notwendigkeit zur Anwendung des
Widerspruchrechtes nach § 29 Abs. 4 LG NW gesehen.
Der Landschaftsschutz wird für diese Flächen zurückgenommen.
Die Planung wird daher dem Kreistag als
Träger der Landschaftsplanung vorgelegt, damit dort entschieden werden
kann, ob ein Widerspruch nach § 29 Abs.
4 Landschaftsgesetz NW eingelegt wird.
T8.3.1
T8.3.2
-Wasserwirtschaft-
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die Planungen keine Bedenken. Das Gebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.
Die geplante Entwässerung ist mit der
Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde des Rhein-ErftKreises abzustimmen. Gem. § 51a Landeswassergesetz ist bei Grundstücken,
die nach dem 1.1.1996 erstmalig bebaut
Ist bereits berücksichtigt.
Im Vorgang zur Kreistagssitzung wurden dem Landschaftsbeirat in der Sitzung vom 25.10.2016 die Planung und die Ergebnisse des landschaftspflegerischen Fachbeitrags vorgelegt und von diesem positiv
beschieden.
-
-
ja
Wird berücksichtigt.
Im Rahmen der Erstellung des Bodengutachtens
(ABAG v. 20.01.2016) wurde u.a. auch die Durchlässigkeit des Bodens im Bereich der Tennishalle geprüft. Die Versickerungsversuche haben jedoch gezeigt, dass auf Grund der insgesamt sehr inhomogen
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.06.2017
- Seite 18 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
werden, die unbelastete Niederschlagswasser vor Ort zu versichern oder
ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, soweit das Wohl der Allgemeinheit dem
nicht entgegensteht. Hierfür ist jedoch
bei der Unteren Wasserbehörde eine
wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt nicht, wenn ein Anschluss
an eine Trennkanalisation (Regenwasserkanal) erfolgen kann oder wenn der
technische oder wirtschaftliche Aufwand
unverhältnismäßig ist.
Eine Versickerung des Niederschlagwassers vor Ort wird voraussichtlich zum
einen wegen der geringen Durchlässigkeit des Bodens nicht möglich sein, des
Weiteren handelt es sich bei der Fläche
um eine ehemalige Betriebsfläche des
Tagebaus. Eine Versickerung von Niederschlagswasser könnte nur stattfinden,
wenn eine Bodenuntersuchung in diesem Bereich nachweist, dass keine
schädlichen Verunreinigungen im Boden
vorhanden sind.
T8.4
-Bodenschutz-
Bei der Vorhabenfläche handelt es sich
um eine ehemalige Betriebsfläche des
Tagebaus. Die Verfüllung erfolgte gem.
mir vorliegender Unterlagen mit Abraum
und Braunkohleasche.
Unter Berücksichtigung des Punktes
5.9.1 der Begründung zum Bebauungsplan bestehen gegen das Vorhaben kei-
zusammengesetzten Auffüllungen eine ausreichende
Durchlässigkeit nicht durchgehend gewährleistet ist.
Innerhalb des Plangebietes werden daher keine Versickerungsanlagen installiert.
Das Niederschlagswasser soll künftig über eine
Grundstücksleitung und -anschlussleitung parallel
zum Stichweg in den Regenwasserkanal Liblarer
Straße eingeleitet werden.
Das bisher anfallende Regenwasser wird zurzeit in
den Schmutzwasserkanal in der Oelbergstraße eingeleitet. Dieses Wasser soll künftig im Rahmen der
neu zu verlegenden Leitungen ebenfalls dem Regenwasserkanal Liblarer Straße zugeführt werden.
Auf Grund der bereits starken Auslastung des Regenwasserkanals ist die Einleitung jedoch nur gedrosselt möglich.
Zur planungsrechtlichen Absicherung der Leitungstrasse wird der Stichweg unter anderem als Fläche
für mit Leitungsrechten zu belastende Fläche festgesetzt.
Das Schmutzwasser soll weiterhin über den
Schmutzwasserkanal in die Oelbergstraße eingeleitet werden.
ja
Wird berücksichtigt.
In der Planfassung der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanes wird im Anschluss an die Textlichen Festsetzungen unter den Hinweisen auf den
ehemaligen Braunkohlentagebaubereich aufmerksam gemacht und darauf verwiesen, dass belastete
Böden fachgerecht zu deponieren sind.
Auf die gutachterliche Begleitung sowie auf die fachgerechte Entsorgung der Erdaushubmaterialien wird
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.06.2017
- Seite 19 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ne Bedenken.
T8.5
T9.1
T9.2
- Immissionsschutz-
03.08.2016/ Bezirksregie03.08.2016 rung Arnsberg
Bergbau und
Energie in
NRW
ebenso hingewiesen.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken, wenn die
Schalltechnischen Gutachten des Büros
Schwinn Ingenieure vom 15.1.2016 Projekt, Nr. 3594-15 aufgeführten Lärmschutzmaßnahmen in der Planung umgesetzt werden. Hierzu gehört die Errichtung einer Lärmschutzwand.
Die Planbereiche liegen über den auf
Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Catharinenberg I" und „Brühl". Eigentümerin
des
Bergwerksfeldes
„Catharinen-berg I" ist die Rheinische
Baustoffwerke GmbH, Auenheimer Str.
26, 50129 Bergheim. Eigentümerin des
Bergwerksfel- des „Brühl" ist die RWE
Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2
in 50935 Köln.
Der Planungsbereich ist nach den hier
vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem
Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen
der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63 -2000-1 -)
von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus
bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen.
-
-
-
-
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden,
bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch
ja
Wird berücksichtigt.
Für das Plangebiet wurde ein Baugrundgutachten
(ABAG 2016) erstellt. In diesem Gutachten wurden
die Auffüllungen durch entsprechende Bohrungen
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
über einen längeren Zeitraum wirksam
bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der
bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als
auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche füh- ren. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände
sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Die Planbereiche befinden sich in einem
verfüllten und rekultivierten Alttagebaugelände. Zu der hiermit verbundenen
Baugrundproblematik aufgeschüttetem
Kippengelände sowie bei einer konzentrierten Versickerung liegt Ihnen bereits
eine Stellungnahme der RWE Power AG
vom 6.7.2016 vor. Den gegebenen Anregungen ist von hier aus nichts hinzu zu
fügen. Die Lage des ehemaligen Tagebaubereiches bzw. des Kippenrandes
können Sie dem als Anlage beigefügten
Kartenauszug entnehmen.
19.06.2017
- Seite 20 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
festgestellt. Bei der Gründung wird der überwiegend
locker gelagerte und inhomogene Bodenauftrag beachtet. Für den geplanten Standort der Tennishalle
wurden zudem erdstatische Berechnungen zur Ermittlung des Setzungsverhaltens durchgeführt. Das
Gutachten gibt Hinweise zu den möglichen Setzungsunterschieden und zur Verbesserung des Baugrundes zur Verminderung von Setzungen.
Im weiteren Verfahren werden im Anschluss an die
textlichen Festsetzungen entsprechende Hinweise
auf die schwierigen Baugrundverhältnisse aufgenommen. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass
auf der Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines
Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit
des Bodens zu ermitteln und die Gründung daran
anzupassen ist.
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
T9.3
Stellungnahme TÖB
19.06.2017
- Seite 21 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Weitergehende Informationen zu den betroffenen Rekultivierungs- bzw. Waldflächen und deren mögliche Ausgleichsfunktion liegen hier leider nicht vor. Möglicherweise liegen der Unteren Landschaftsbehörde bzw. Forstbehörde solche Informationen vor.
-
FNPrelevant
Die Untere Landschaftsbehörde des Rhein-ErftKreises sowie der Landesbetrieb Wald und Holz
NRW wurden am Verfahren beteiligt. (s. hierzu die
Abwägungen unter T3 und T8).
B - Öffentliche Auslegung (16.02. – 17.03.2017) und TÖB-Beteiligung
B 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
B1.01
15.03.17/
14.03.17
Bürger 1
Zu den o.g. Planvorhaben nimmt der
Eingabensteller im folgenden Stellung
und macht Einwände geltend.
1. Textliche Festsetzungen unter A 1.1.2
„Abweichend können untergeordnete
Spielflächen für den Außensport ausnahmsweise zugelassen werden."
Diese unbestimmte Aussage verhindert
ausreichende Rechtssicherheit für die betroffene Umgebung bzw. Anwohnerschaft.
Damit wären auch Veranstaltungen unter
Einsatz von verbrennungsmotorisch betriebenen Modellflugzeugen und –automobilen durchaus möglich, (anerkannte
Vereinssportart: z.B. Modellflug).
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Wie aus den Planunterlagen und den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ersichtlich, werden an
dem Standort als zulässige Nutzungen Flächen für
Sportanlagen mit der Zweckbestimmung ‚Tennisanlage‘
zugelassen. Ausnahmsweise dürfen innerhalb dieser
Sportanlagen Spielflächen für den Außensport zugelassen werden. Das heißt, dass im Rahmen der Antragstellung von der Bauaufsichtsbehörde geprüft wird, inwieweit die geplante Nutzung den Vorgaben des Bebauungsplanes entspricht und inwieweit Störungen von
der beantragten Nutzung ausgehen, die den Tennissport beeinträchtigen würde und / oder auch die umgebende Wohnbebauung über Maß belasten würde.
Der verbrennungsmotorisch betriebene Modellflug ist
aufgrund der im Bebauungsplan getroffenen Festset-
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 22 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
B1.02
2. Begründung zum Bebauungsplan zu
Abschnitt 3.2:
Die „Darstellung für Anlagen für sportliche
Zwecke" ist unvollständig. Theoretisch
sind „sportliche" Aktivitäten wie z.B. verbrennungsmotorisch betriebener Modellflug nicht ausgeschlossen (s.o.).
nein
B1.03
Zu Abschnitten 4.1 und 5.1:
Der THC ist ein allgemeiner Sportanbieter, der es ermöglicht, mehrere verschiedene Sportarten auszuüben und zu erlernen.
Zitat in der Begründung: „Weiterhin soll
durch die Aufstellung des Bebauungsplans die vorhandene Nutzung der Tennisanlage planungsrechtlich gesichert
werden." In die „Tennisanlage" sind ein
vorhandenes Volleyball-Spielfeld und in
5.1 bezeichnete, weitere Nebenanlagen
aufgenommen.
Beachvolleyball, gehört nicht zum üblichen Umfang einer Tennisanlage, weil die
damit verbundenen Begleiterscheinungen
/ Randbedingungen nicht vergleichbar
sind.
Anspruchsgerechtes, praktiziertes oder
zu erlernendes Tennisspiel erlaubt beispielsweise keinerlei Beschallung aus
beigestellten Geräten der Unterhaltungselektronik, wie es bei Beachvolleyball
nicht selten anzutreffen ist. Das Verhalten
spielender Personen und der Umstehen-
ja
zungen somit ausgeschlossen.
Wird nicht berücksichtigt.
Siehe hierzu Stellungnahme B1.02 aus der frühzeitigen
Beteiligung.
Wird berücksichtigt.
Der Bebauungsplan setzt für den Geltungsbereich „Flächen für Sportanlagen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
fest.
Bzgl. der Außenanlagen ist die konkrete Zweckbestimmung 'Tennisanlage' und hinsichtlich des Gebäudes die
Zweckbestimmung 'Tennishalle' festgesetzt.
Demnach wird voraussichtlich eine 4-Feld-Tennishalle
entstehen, ergänzt durch weitere Tennis-Freiplätze, einer Tribüne sowie der Nutzungen dienende Nebenanlagen und einem vereinsgebundenen 'Clubhauses'.
Ausnahmsweise können untergeordnete andere Spielflächen innerhalb der Tennisanlage zugelassen werden,
soweit ihre Auswirkungen sowohl räumlich wie auch
hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens nicht aus dem
durch die Hauptnutzung (Tennis) vorgeprägten Rahmen
herausfallen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird
zum besseren Verständnis um diesen Punkt ergänzt.
Dies ist jedoch Einzelfallabhängig und Gegenstand des
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens.
Mit negativen Auswirkungen auf die Umgebung ist über
das Maß der Tennisanlage inkl. seiner Außen- wie auch
seiner gebäudeinternen Nutzungen hinaus nicht zu erwarten.
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
den ist signifikant anders, weil die Sportart allgemein eher als Spaß- und Freizeitvergnügen wird, der Eventcharakter steht
im Vordergrund.
Iinfolgedessen sind die damit verbundenen - kaum je reproduzierbar zu nennenden - Geräuschemissionen anders zu betrachten und zu bewerten. Damit sei keine Abqualifizierung verbunden, sondern
nur eine Verdeutlichung der Unterschiede
beabsichtigt.
Der „planungsrechtlichen Absicherung
dieser Fläche für zukünftigen Entwicklungen anderer Sportarten" und der "ausnahmsweisen Zulassung" der „untergeordneten Spielfläche" wird hiermit widersprochen. Das Beschreiten des Rechtsweges behält sich der Eingabensteller
vor; vgl. BauNVO § 15 Abs.1.
Der THC wird bei Realisierung der beantragten Anlagenänderungen und der Bauvorhaben gewissen Belastungen ausgesetzt sein. Planungs-, Erschließungsund Errichtungskosten lassen ein Investitionsvolumen vermuten, welches betriebswirtschaftlichen Maßgaben zufolge
durch zusätzliche Einnahmen abgesichert
werden muss, weil die Mitgliederbeiträge
die entsprechenden Aufwendungen nicht
ausgleichen können.
Es ist also eine intensivierte Vermarktung
durch Ausweitung des Gastronomiebetriebes und die Platzvermietung an Interessenten von außerhalb (des Clubs)
19.06.2017
- Seite 23 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 24 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
erforderlich.
Sponsoren und Finanziers verbinden ihr
Engagement üblicherweise mit nachvollziehbaren Eigeninteressen und mögen
z.B. Firmenfeiern, Großkundenbetreuung/
Werbeveranstaltungen etc. durchführen
wollen.
Darüber hinaus sind zweifellos Vermietungen an Privatleute für deren größere
Veranstaltungen (Hochzeiten/Jubiläen) zu
erwarten.
Veranstaltungen dieser Art sind i.d.R. mit
elektrisch verstärkten Musikdarbietungen
verbunden. Die Schallemissionen aus
solchen Quellen sind in den letzten Jahren, was Häufigkeit des Auftretens und Intensität betrifft, erheblich angestiegen.
B1.04
Zu Abschnitt 4.2:
Die Wohnbebauung im NW (Siedlung
Roddergrube; u.a. Eibenweg, Hainbuchenweg) sind schallimmissionsbezogen
und im Hinblick auf entsprechend Präventions- oder aktive Schutzmaßnahmen
nicht ausreichend erfasst.
Weitere Ausführungen hierzu nachfolgend und in der Kommentierung zum
Fachbericht der Fa. Schwinn Ingenieure.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Siehe hierzu die Abwägungen zu den Eingaben B 1.21.
B1.05
Zu Abschnitt 7.6:
In Bezug auf die „zu erwartenden Lärmimmissionen in der Nachbarschaft" sind
die Berechnungen zur Wohnbebauung im
NW unvollständig (vgl. Bericht Fa.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Dass die Immissionswerte der nordwestlichen Bebauung teilweise höher sind, als die der Siebengebirgssiedlung hängt zum einen mit der realen Topographie zusammen. Durch die steile Hanglage zwischen Tennis-
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 25 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Schwinn Ingenieure, Bonn, Nr. 3594-15,
i.d.F. vom 2016-08-24, Anlage 2 „Lärmkarte").
Es fällt auf, dass die für die IP 9 (Hainbuchenweg 11) und IP 10 (Eibenweg 27) errechneten Immissionswerte größtenteils
höher ausfallen, als für die IP 1 bis IP 8
im Bereich der sehr viel näher heranreichenden „Siebengebirgssiedlung".
Teilweise reichen die für IP 9 und IP 10
ermittelten Werte nahe an die als zulässig
festgelegten „Grenzwerte".
Unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass bei einer solchen Berechnung eine
plausible Fehlerbetrachtung kaum durchführbar ist, (z.B. wegen mangelnder
Möglichkeit / Wirtschaftlichkeit der exakten Erfassung von Gelände-, Klimaeinflüssen), wäre die Führung eines messtechnischen Nachweises nach einer provisorischen Inbetriebnahme der Anlage
unverzichtbar.
Zurzeit ist nicht bewiesen, dass auf aktiven Schallschutz in Richtung der Wohnbebauung im NW verzichtet werden kann.
B1.06
Zu Abschnitt 8 Planungsalternativen:
Ein Alternativstandort am Daberger Hang
wurde „aus städtebaulichen und planungsrechtlichen Kriterien" für die Errichtung einer Vier-Feld-Tennishalle verworfen.
Hier ist eine Schutzbehauptung zu vermuten. Bereits bestehende Gebäude der
anlage und Siebengebirgssiedlung beziehungsweise
durch die geplante Lärmschutzwand werden die Immissionspunkte der Siebengebirgssiedlung geschützt. Des
Weiteren erfolgt eine Schallabschirmung durch die Bebauungen Tennishalle bzw. Clubhaus auf dem eigenen
Gelände.
Ein Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des
Gutachtens besteht nicht.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Im gesamten Stadtgebiet Brühls konnten keine adäquaten Flächenpotenziale zur Verlagerung der gesamten
Tennisanlage mit Tennishallenneubau gefunden werden. Daraufhin erfolgte die Prüfung von Potenzialflächen im Stadtgebiet zur Errichtung einer Vier-FeldTennishalle ohne Außenplätze. Geprüft wurden der
Standort am Daberger Hang, nahe des BTV-
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 26 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Bundesfinanzakademie, der Sporthalle
Fachhochschule Bund und der Mehrzweckhalle des BTV bilden wesentliche
Störungspotenziale gegen Kaltlufteinströmung zur Stadt hin. Eine Halle der
geplanten Größe kann bei entsprechender Positionierung m.E. keine nennenswerte Störungsvergrößerung mit sich
bringen.
Der anzunehmende eigentliche Ablehnungsgrund: Es würden dort nebeneinander gleiche Angebote unmittelbarer Wettbewerber für Konfliktstoff sorgen, den die
interessierten Kreise vermeiden wollen.
B1.07
Umweltbericht zum Bebauungsplan und
zur 42. FNP –Änderung
Zu den Abschnitten 2.2.3 Tiere...:
Zitat Kölner Büro für Faunistik 22.11.
2016: „Die Untersuchungen zum Vorkommen der Haselmaus erfolgten vom
Frühjahr 2016 an bis zum Beginn der
Winterruhe Ende Oktober 2016." Der
Untersuchungszeitraum fällt also wesentlich mit der Freiluft-Tennissaison zusammen. Die Haselmaus wird sich dann wohl
eher aus dem Beobachtungsgebiet verzogen haben.
Innerhalb der Wohnbebauung im NW
(Siedlung Roddergrube; u.a. Eibenweg,
Sportzentrums und verschiedene Standorte um die
Südwiese (zwischen Bonnstraße und Otto-WelsStraße).
1) Daberger Hang, Nähe BTV Sportzentrum
Der Bebauungsplan 08.07 "Dreifachsporthalle MaxErnst-Gymnasium und BTV Sportzentrum", 1. Änd.
setzt die Fläche als öffentliche Grünfläche - Extensive
Wiese fest. Sie dient als Ausgleichsfläche für eine Dreifachsporthalle. Weiter liegt die Fläche innerhalb einer
der Kaltluftschneisen für die nördliche und westliche Cityrandzone. Eine Bebauung kann an dieser Stelle nicht
erfolgen, um dem Kaltluftstrom kein Hindernis entgegenzusetzen. Zum Erhalt der Funktionen Kaltluftproduktion und Abfluss wurde als Ausgleichsmaßnahme gezielt eine Wiese festgesetzt. Eine Bebauung der Fläche
würde sowohl einen Eingriff in das Landschaftsbild als
auch in die klimatischen Verhältnisse (Kaltluftproduktion
und -abfluss) bedeuten.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Die Ausführungen des Eingabenstellers, dass am
Eibenweg und Hainbuchenweg Haselmäuse gesichtet
worden sind, wird zur Kenntnis genommen. Der vorhandene Bewuchs sollte in diesen Bereichen zum
Schutz der Haselmaus erhalten werden.
Für den Bereich des Bebauungsplangebietes wurde
durch das Kölner Büro für Faunistik im Jahr 2016 eine
Artenschutzprüfung durchgeführt. Im Rahmen der Auswertung der Datengrundlagen und der Begehungen vor
Ort wurden u.a. auch Erhebungen zum Vorkommen der
Haselmaus vom Frühjahr 2016 an bis zum Beginn der
Winterruhe Ende Oktober 2016 durchgeführt.
Die Untersuchungen zum Vorkommen der Haselmaus
mittels
Nisttubes
erfolgten
in
geeigneten
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 27 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Hainbuchenweg) ist die Haselmaus
nachgewiesen. Der Eingabensteller kann
selbst Fotografien vorlegen, auf denen
ein Exemplar in einem seiner Nester sowie Teile der gartenzugewandten Rückfront des Hauses Eibenweg 21 abgebildet
sind.
Ein Nachbar berichtete ihm von Vorkommen auch in seinem Garten. Die Gebäude befinden sich in knapp 200 m Entfernung (Luftlinie) zum Plangebiet.
B1.08
Zu den Abschnitten 2.2.7 Luftschadstoffe„.:
Die in der „Prognose" getroffene Feststellung: „Das Ausmaß dieser zusätzlichen
Emissionen wird durch die Weiterentwicklung im Bereich Fahrzeugtechnik begrenzt und aufgrund des geringen Umfangs als nicht erheblich beurteilt." ist rein
spekulativ.
Aus den Planungsunterlagen ist zu erkennen, dass die Zuwegung zur Tennisanlage recht schmal ausfallen würde. Im
Begegnungsverkehr (angesetzt sind laut
Gutachten Schwinn Ingenieure 92 KfzBewegungen je Stunde) würden die
Fahrzeugführenden in ausreichend Konfliktsituationen geraten. „Stop - and - Go Verkehr" würde die Regel sein und die
Gehölzbereichen, die für den Neubau der Tennishalle
sowie den Bau der beiden Tennisplätze (Außenanlage)
in Anspruch genommen werden müssen.
Es wurde eine monatliche Kontrolle der Nisttubes
durchgeführt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine
Hinweise auf die Anwesenheit der streng geschützten
Art im Bereich des Plangebiets ermittelt werden konnten. Es wurden weder Tiere noch von den Tieren hergestellte Nester festgestellt. Ein Vorkommen der Haselmaus im Bereich des geplanten Eingriffs kann somit
ausgeschlossen werden.
Die Untersuchungen des Gutachters zur Erfassung der
Haselmaus erfolgten nach fachgutachterlichen Kriterien. Die Aussagekraft der Erhebungen wird daher nicht
in Zweifel gezogen.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Prognose basiert auf der Grundlage der Bestandsdaten und der voraussichtlichen Zunahme des KFZVerkehrs und ist damit durch vorhandene Daten und
Fakten belegt.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind gegenüber der derzeitigen Situation, soweit alle Plätze Innen und Außen gleichzeitig bespielt werden, zusätzlich
24 KFZ-Bewegungen zu erwarten.
Die im Gutachten Schwinn aufgeführten 92 KFZBewegungen resultieren aus der Annahme, dass alle
15 Spielfelder gleichzeitig belegt werden.
Unter Annahme von 92 Kfz-Bewegungen je Stunde,
was als worst-case-Szenario zu werten ist, ist unabhängig von der Fahrweise eine Überschreitung der Jahresmittelwerte der 39. BImSchV für Feinstaub (PM10
und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) im Bereich des
Plangebietes auszuschließen. Von einer Einhaltung der
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 28 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
von Schwinn angesetzten 30 km/h würden in der Praxis wohl nie erreicht.
Handgeschaltete Fahrzeuge müssten im
ersten Gang betrieben werden, unter Inkaufnahme höherer Drehzahlen, damit
verbunden: höhere Lärm- und Schadstoffemissionen. Ein solches Geschehen
ist in den veröffentlichten Unterlagen nicht
behandelt.
B1.09
Zu den Abschnitten 2.2.8 Gerüche:
Die in der „Prognose / Bewertung" getroffene Aussage „Erhebliche Auswirkungen in Bezug auf Gerüche sind durch den
Bebauungsplan nicht zu erwarten." ist
m.E. nicht ausreichend belegt.
Prognosen über den Energiebedarf der
gesamten Anlage und insbesondere der
Bauwerke (auch hinsichtlich Art / Brennstoff und Umfang der Beheizung, Warmwassererzeugung zum Betrieb sanitärer
Einrichtungen wie Duschen etc.) und des
Gastronomie- / Küchenbetriebes sind den
Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Einsatz von großen, festbrennstoffbetriebenen Grilleinrichtungen und fest- bzw. flüssigbrennstoffbetriebenen Wärmestrahlern
ist nicht behandelt.
Kurzzeitkriterien für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) ist ebenfalls auszugehen.
Sollten sich wider Erwarten später erhebliche Störungen im Zu- und Abgangsverkehr ergeben, kann der
Verein eigene Maßnahmen zur Regelung ergreifen.
Weiterhin können ggf. auch ordnungsbehördliche Regelungen erwogen werden. Beides ist jedoch nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Mit den im Abschnitt 2.2.8 thematisierten Gerüchen
sind keine Kochgerüche, Gerüche von Grillständen
oder Gerüche aus sanitären Einrichtungen beschrieben,
sondern Geruchsimmissionen die eine erhebliche Belästigung i.S. des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) darstellen.
Die Bewertung der Gerüche erfolgt nach der Geruchsimmissions-Richtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL) vom
5. November 2009 (MBl. NRW. Nr. 31 vom 27. November 2009 S. 533). Danach ist von einer erheblichen Belästigung durch Gerüche dann auszugehen, wenn in einer Ortslage Geruchsstundenhäufigkeiten von mehr als
10 % oder gar 15 % im Jahr auftreten. Dabei dürfen nur
solche Geruchsimmissionen beurteilt werden, die mit
hinreichender Sicherheit und zweifelsfrei ihrer Herkunft
nach aus Anlagen oder Anlagengruppen erkennbar,
d.h. abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus dem
Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder
ähnlichem. Der Bebauungsplan legitimiert keine Anlagen oder Anlagengruppen, die nach dem Maßstab der
GIRL relevante Geruchsimmissionen hervorrufen können.
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 29 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
B1.10
Zu den Abschnitten 2.2.10 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung..:
Unter „Bestand/Nullvariante:" ist eine
Fehlerkorrektur nötig. Hainbuchenweg
und Eibenweg gehören nicht „zur angrenzenden Siebengebirgs-Siedlung", sondern sind Bestandteile der Wohnbebauung im NW.
ja
B1.11
Zu den Abschnitten 2.3 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten..:
Zitat: „Bei der Erweiterung der bestehenden Sportanlage handelt es sich um eine
strukturelle Anpassung zur existenziellen
Sicherung des Vereins, welcher seit Jahren eine steigende Mitgliederanzahl aufweisen kann."
Damit ist kein Notwendigkeitsnachweis
für die Durchführung der Planvorhaben
am beabsichtigten Ort geführt. Es wird
bestritten, dass bei Nichtgenehmigung
der geplanten Vorhaben, die Weiterexistenz des Vereins wirklich gefährdet ist.
Anbieter-Wettbewerbsituationen können
für gravierende Eingriffe in Landschaftsschutzgebiete keine tragfähigen Argumente liefern.
nein
Wird berücksichtigt.
Die angesprochene Berichtigung wird vorgenommen.
Wird nicht berücksichtigt
Die im Zusammenhang mit dem Vorhaben geprüften
Standortalternativen werden in den Umweltberichten
hinreichend beschrieben.
Nach § 67 BNatSchG kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung von den Verbotsvorschriften des
Landschaftsschutzes erteilen, wenn dies aus Gründen
des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig
ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die
Abweichung mit dem Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege zu vereinbaren ist.
Mit dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum
Bebauungsplan werden die notwendigen Antragsunterlagen zum Antrag auf Befreiung von den Verbotsvorschriften vorgelegt. Von besonderer Bedeutung sind die
hierin formulierten Maßnahmen zur weitgehenden Eingrünung der geplanten Tennishalle durch bestehende
bzw. anzupflanzende Gehölze.
Im Übrigen steht es dem Rat der Stadt zu, im Rahmen
der Planungshoheit zu entscheiden, ob ein Vorhaben
an einem Standort entwickelt wird oder nicht.
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
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Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 30 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
B1.12
Zu den Abschnitten 2.4 Eingriff/Ausgleich:
Die vor über zwei Jahren durchgeführten
Rodungen an der Stelle, die im Bericht
zur „Artenschutzrechtlichen Prüfung" des
„Kölner Büro für Faunistik" auf Seite 11
Abbildung 2 gezeigt ist, sind nicht berücksichtigt. Die Rodungen dienten seinerzeit
aus Sicht des Eingabenstellers bereits
der Vorbereitung der jetzt als Planung
vorgelegten Erweiterung der Außenanlage. Vgl. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB und §
213 Abs.1 Nr.3.
Die „Bewertung" kommt zu dem Schluss,
ein „Kompensationsdefizit von 68.195
Biotopwertpunkten" sei auszugleichen.
Am Ende heißt es dann: „Ein forstlicher
Ausgleich im Verhältnis 1:1 wird somit
durch Zuordnung der bezeichneten Maßnahme aus dem Ökokonto der Stadt
Brühl gewährleistet."
Die Stadt übernähme also Lasten, die
vom Investor zu tragen sind. Stehen wir
Bürger für eine partielle Landschaftsschutzgebietvernichtung der Planveranlasser mit in der Verantwortung?
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Der bezeichnete Bereich wird als Biotoptyp RobinienVorwald (AV5) mit einem Biotopwert von 13 und damit
mit einem relativ hohen ökologischen Wert in der Eingriffsbilanzierung berücksichtigt. Für eine Beanspruchung der Fläche durch den Bebauungsplan sind demzufolge Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen.
Zur externen Kompensation des mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft
werden dem Eingriff Maßnahmen aus dem Ökokonto
der Stadt Brühl zugeordnet. Die finanzielle Abwicklung
der Ausgleichsmaßnahme wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Tennisclub THC und der
Stadt Brühl geregelt.
B1.13
Zu den Abschnitten 3.3 Zusammenfassung:
Den Inhalt der Gesamtheit aller im vorletzten Absatz dieses Abschnittes getroffenen
Feststellungen
hält
der
Eingabensteller derzeit als für nicht bewiesen.
Die schutzwürdige Wohnbebauung im
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Beim Abschnitt 3.3 des Umweltberichtes handelt es sich
um eine Zusammenfassung aller im Umweltbericht betrachteten Aspekte. Es gibt keinen Zweifel an der Richtigkeit des erarbeiteten Gutachtens.
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 31 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
NW ist nicht erwähnt, somit ist auch ein
möglicherweise nicht bestehendes Erfordernis einer diesbezüglichen aktiven
Lärmschutzeinrichtung nicht behandelt
und nicht bewiesen. Die bisher vorliegenden Rechenergebnisse (IP 9 und IP 10)
bieten keine ausreichende Sicherheit für
eine solche Annahme.
B1.14
3. Begründung zur 42. FNP-Änderung
des FNP
Zu 4.1 Ziel und Zweck der Planänderung:
In 3.3 des 2016 veröffentlichten Begründungsentwurfes steht u.a.: „Der Landschaftsteil wird bereits heute durch die
bestehende Tennisanlage und das Clubhaus gestört, so dass mit der Aufstellung
des Bebauungsplans die Flächen dem
Innenbereich zugeordnet werden sollen."
Seit 2017-01-16 lautet die Aussage in 4.1:
„Da die Ziele der Planung nicht im Einklang mit den Zielen des Flächennutzungsplanes einhergehen, wird
im Rahmen der 42. Änderung die Darstellung für den Änderungsbereich insgesamt
in Flächen für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Sportliche Zwecke"
geändert." Womit ist der Gemeinbedarf
begründet? Es handelt sich hier um Investitionsvorhaben zur Abwendung von
Wettbewerbsnachteilen!
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Wie aus der Planzeichnung und der Begründung ersichtlich, werden im Rahmen der 42. FNP-Änderung die
bisherigen Darstellungen „Flächen für Wald“ und „Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz“ in Flächen für „Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Tennisanlage“ geändert.
Die Darstellung der Nutzung entspricht den Vorgaben
des Baugesetzbuches. In § 5 Abs.1 und § 9 Abs. 1
BauGB sind die Festsetzungsmöglichkeiten dargelegt.
Als zulässige Art der Nutzung setzt der Bebauungsplan
für den Standort „Flächen für Sportanlagen“ mit der
Zweckbestimmung „Tennisanlage“ fest. Da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, wurde eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Obwohl die Tennisanlage nicht von der öffentlichen
Hand betrieben wird, sondern vom Tennisclub THC,
dient die Anlage auch der Allgemeinheit. Viele Brühler
Bürger, darunter auch Kinder und Jugendliche haben
hier die Möglichkeit Sport zu treiben.
Im Übrigen steht es dem Rat der Stadt zu, im Rahmen
der Planungshoheit zu entscheiden, ob ein Vorhaben
an einem Standort entwickelt wird oder nicht.
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 32 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
B1.15
Zu Abschnitt 4.3 Höhe baulicher Anlagen:
Was darf man sich unter einer „modellierten Naturtribüne" vorstellen? Dem
Eingabensteller ist in Erinnerung, dass
bei Turnieren („Renault - Jüngsten Cup") auch Tribünen in Form sog. fliegender Bauten errichtet waren. Werden
im Planverfahren hierzu Informationen
(Auslegungsplatzzahl etc.) nachgeliefert?
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Lage und Größe der Naturtribüne ist im Bebauungsplan durch eine Baugrenze definiert. Bei der
Naturtribüne handelt es sich derzeit um bestehende
großflächige Stufen. . Nach Auskunft des Betreibers
werden hier bei Turnieren Sitzbänke aufgestellt.
Im Bebauungsplan wurde weiter ein Baufenster für die
Tribüne und eine Höhenbeschränkung auf max. 136
üNHN festgesetzt, um das bauliche Maß zu definieren.
B1.16
Zu Abschnitt 4.4 Verkehrserschließung:
In den Unterlagen ist von 24 Stellplätzen
für Fahrzeuge von Nutzern bzw. Besuchern und des Personals der (Tennis-)
Anlage die Rede. Bezogen auf die projektierten Anwesendenzahlen, z.B. 30 bis
max. 80 Außengastronomiegäste und 60
Personen Tribünenbelegung (vgl. Bericht
Schwinn Ingenieure), würde das keinesfalls ausreichen.
Bereits jetzt ist die Parkraumsituation im
Bereich Wasserturm kritisch, wenn man
bedenkt, dass die Nutzer der benachbarten Kletteranlage, Gäste des Restaurants
Wasserturm, Spaziergänger und Laufsportler sowie Personen, die mit dem Betrieb des Waldkindergartens in Verbindung stehen, sich den am Wasserturm
gelegenen, unbefestigten Platz teilen
müssen.
Es ist oft zu beobachten, dass die Fahrer
der 705er Busse beim Wenden ihrer
Fahrzeuge Probleme haben, weil PKW im
dafür erforderlichen Rangierbereich ab-
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die geplante Stellplatzanlage auf dem Gelände der
Tennisanlage ist für den Regelbetrieb hinreichend ausgelegt (24 Stellplätze). Es wird davon ausgegangen,
dass nicht jeder Sportler mit dem eigenen KFZ angereist kommt, da dieser Standort - wenngleich bergauf aber sich dennoch in einer brühlbezogen zentralen Lage befindet. Darüber hinaus existiert auch eine Busverbindung.
Für seltene Sonderereignisse (z.B. Turniere) steht auch
der Parkplatz im Bereich Wasserturm zur Verfügung.
Ggf. kann dies durch verkehrsordnungsbehördliche
Maßnahmen ergänzt werden.
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 33 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
gestellt sind.
B1.17
Zu Abschnitt 4.5.1:
Zitat: „Die Ver- und Entsorgung mit Elektrizität, Strom und Trinkwasser ist grundsätzlich gesichert." Im Begründungsentwurf hieß es zusätzlich noch: „Im Zuge
des weiteren Verfahrens wird geprüft, ob
ausreichend Kapazitäten für die neue
Nutzung vorhanden sind."
Anrainer bzw. Steuerzahler dürfen jetzt
also davon ausgehen, dass sämtliche
Eventualitäten im Hinblick z.B. auf die
Energieversorgung (Beheizung, Warmwasserbereitung, Strom) berücksichtigt
worden sind und Kapazitäten nicht erweitert werden müssen, d.h. Versorgungsleitungen entsprechend nicht angepasst
werden müssen.
Die Übereinstimmung der Mitteilung mit
dem gemeinten Sachverhalt wird zu prüfen sein.
nein
B1.18
Zu Abschnitt 4.6 Emissionen und Immissionsschutz:
Siehe hierzu die Ausführungen des
Eingabenstellers in 2) zu den Abschnitten
4.2 und 7.6
-
B1.19
Zu Abschnitt 6.1 Eingriff in den Landschaftsschutz:
Der Eingabensteller widerspricht der
Festlegung in 6.1: „Der Landschaftsschutz wird für diese Flächen zurückge-
nein
Wird nicht berücksichtigt.
In der Bauleitplanung ist es grundsätzlich wichtig, zu
wissen, dass der Planbereich über die örtlichen Versorgungsleitungen versorgt wird und ausreichend Kapazitäten für die geplante Nutzung vorhanden sind. Für die
Fortführungen der notwendigen Anschlüsse auf dem
jeweiligen Grundstück ist im Weiteren der Grundstückseigentümer / Bauherr des Vorhabens zuständig.
s. hierzu die Abwägung zur Stellungnahme B1.04 und
B1.05.
Wird nicht berücksichtigt.
Im Vorgang zur Kreistagssitzung wurden dem Landschaftsbeirat in der Sitzung vom 25.10.2016 die Planung und die Ergebnisse des landschaftspflegerischen
Fachbeitrags vorgelegt und von diesem positiv be-
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 34 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nommen. Es werden daher keine negativen Auswirkungen erwartet."
Nach seiner Ansicht sind die Entscheidungen des Landschaftsbeirates und des
Kreistages fehlerhaft. Die rechtlichen
Möglichkeiten zur Abwendung werden
z.Zt. erkundet.
schieden.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.12.2016 die
Aufstellung des Bebauungsplans zur Errichtung einer
Tennishalle und zwei weiterer Freiluftplätze innerhalb
des Landschaftschutzgebietes 2.2.9 "Waldseengebiet
Ville" des Landschaftsplans 6 für vertretbar gehalten
und keine Notwendigkeit zur Anwendung des Widerspruchrechtes nach § 29 Abs. 4 LG NW gesehen.
Der Landschaftsschutz wird für diese Flächen zurückgenommen.
B1.20
Zu Abschnitt 6.5 Verkehr:
Zitat letzter Satz: ,,Auf Grund der Wechsel der Spielplätze im Sommer- / Winterbetrieb sind auch auf der Stellplatzanlage
keine Mehrverkehre zu erwarten."
Die Ingenieure Schwinn notieren aber 92
Kfz-Bewegungen je Stunde. Die zitierte
Aussage ist also nicht in Einklang mit den
projektierten Verhältnissen zu bringen.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die im Gutachten Schwinn aufgeführten 92 KFZBewegungen resultieren aus der Annahme, dass alle
15 Spielfelder gleichzeitig belegt werden.
Die Gutachter weisen in ihrer Zusammenfassung unter
der Ziffer 11 darauf hin, dass der Berechnung jeweils
ungünstige Eingabedaten zu Grunde liegen, wie z.B.
maximale Betriebszeit, volle Auslastung der Außengastronomie, der Tennisplätze sowie der Parkplätze zur
ganzen Betriebszeit, eine konstante Ansetzung der
Emittenten, etc. die sich in der Praxis sicher nicht einstellen werden.
Dies gilt auch für den gleichzeitigen Tennisbetrieb in
der Halle und auf den Freiplätzen. In den Sommermonaten wird grundsätzlich draußen gespielt und ab dem
Herbst nach Beendigung der Sommersaison in der Halle. Es ist daher davon auszugehen, dass die errechnete
max. Kfz-Bewegungen im Normalfall nicht erreicht werden.
B1.21
4. Schallimmissionsschutz – Gutachten
Schwinn Ingenieure v. 24.08.16
Zu Abschnitt 1:
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Zu a) Die Emissionsansätze der außenliegenden Tennisfelder wurden entsprechend den Vorgaben der „VDI
FNPrelevant
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
Die Wohnbebauung im NW der Tennisanlage (Siedlung „Roddergrube", Bereich
Eibenweg, Hainbuchenweg) hinsichtlich
der Schall-Immissionsbelastungen zu untersuchen, wurde im August 2016 teilweise nachvollzogen. Jedoch bestehen weiterhin Bedenken im Hinblick auf die
Lärmemissionen beim Betrieb einer - wie
aktuell geplant - genehmigten und errichteten Tennisanlage.
Gründe: In der Saison sind bis heute - in
unregelmäßigen zeitlichen Abständen
und Verläufen - von der bestehenden
Tennisanlage her störende Schallimmissionen zu registrieren bzw. zu registrieren
gewesen.
In Unkenntnis des Umstandes, dass für
diese Anlage keine den gesetzlichen Bestimmungen konforme Genehmigung vorliegt, hatte der Einwender es bisher unterlassen, mit juristischen Mitteln entsprechend dagegen vorzugehen.
Die mehr oder minder als störend zu
empfindenden Schallereignisse äußern
sich wie folgt:
a) Ballberührungen mit Schlägerbespannung bei Aufschlägen und Ballretouren;
diese impulshaltigen Geräusche werden
subjektiv als unangenehm empfunden,
z.B. beim Lesen / Studieren von Texten,
besonders sonn- und feiertags auf einer
Gartenterrasse (Lage Eibenweg).
19.06.2017
- Seite 35 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Richtlinie 3770 - Emissionskenngrößen - Sport- und
Freizeitanlagen“ für das überschlägige Verfahren angesetzt. Die Emissionsansätze beruhen auf Erkenntnisse
von Schallmessungen an 64 unterschiedlichen Tennisplatzanlagen und beinhalten die unter Punkt a) aufgeführten Aktionen.
Die VDI 3770 gibt den Hinweis, dass das überschlägige
Verfahren von den zwei Verfahren, die in der VDI 3770
beschrieben sind, als das „ungünstigere“ Berechnungsverfahren anzusehen ist, d.h. es führt im Gegensatz zu
dem „Genauen Verfahren“ zu höheren Immissionswerten. Dennoch können die beschriebenen Geräusche,
auch wenn die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, hörbar sein.
Zu b) Zeitweilige Schreie und vergleichbare akustische
Äußerungen von Spielern / Spielerinnen bzw. Begleitern werden durch die Ansetzung von zwei Maximalpegeln pro Spielfeld gemäß VDI 3770 berücksichtigt. Selbiges gilt für das Beachvolleyballfeld und die
Außengastronomiefläche.
Zu c) und d)
Nach Rücksprache mit dem Betreiber der Anlage sind
Lautsprecherdurchsagen bzw. elektroakustische Anlagen im Außenbereich nicht geplant oder vorgesehen.
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Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
b) Zeitweilig Schreie und vergleichbare
akustische Äußerungen von Spielern /
Spielerinnen bzw. anderen auf den Spielfeldern anwesenden Personen. Solches
ist durch mehr oder weniger fixierte Verhaltensmaßregeln niemals zu verhindern.
c) Lautsprecherdurchsagen bei Turnieren
(z.B. „Jüngsten - Cup", der nach längerer
Unterbrechung wieder eingeführt werden
soll). Veranstaltungen dieser Art werden
i.d.R. an Wochenenden und Feiertagen
durchgeführt.
Die Durchsagen waren in der Mehrzahl
der Fälle im Flurstückbereich 372 inhaltlich klar zu verstehen und bei geschlossenen Fenstern immer noch akustisch
deutlich wahrnehmbar. Im Gutachten
werden jedoch Lautsprecherdurchsagen
als „nicht relevant" betrachtet.
d) Betrieb hoch leistungsfähiger, mobiler
Beschallungsanlagen für Tanz- und
Unterhaltungsmusik und zur Ermöglichung spezieller Lautsprecherdurchsagen
z.B. bei Beachvolleyballturnieren und
sonstigen Veranstaltungen wie Clubfeiern
o.ä. Der Gastronomiebetreiber bzw. der
THC hatte außerhalb hierzu eigens Werbetafeln aufgestellt.
Prävention durch organisatorische Maßnahmen ist in den geschilderten Situationen aussichtslos und es müsste Schallschutz installiert sein.
19.06.2017
- Seite 36 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
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Eingangsdatum / Datum
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Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 37 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
B1.22
Zu Abschnitt 4:
Bezogen auf die Außengastronomie ist
das angenommene Maximum von 30
Plätzen vor dem Hintergrund der beabsichtigten
Betriebsverhältnisse
nicht
glaubhaft. Es dürften sich dort, je nach
Anlass, deutlich mehr Personen aufhalten. In ihrem „Hinweis" deuten die Gutachter dazu ja auch an, eine Erhöhung
auf 80 Personen sei problemlos.
Als „maßgebliche Geräuschquellen" werden lediglich „menschliche Unterhaltung,
Besteck- und Tellerklappern" benannt.
Nach den oben geschilderten Erfahrungen ist dem zu widersprechen. Diese Annahmen haben mit der erlebten Wirklichkeit nichts zu tun.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Eine Ansetzung von 30 Plätzen oder Personen im Außenbereich wurde mit dem Auftraggeber abgestimmt
und mit dem Hintergrund angesetzt, da dies dem Regelfall entspricht.
Selbst eine Erhöhung auf ca. 80 Personen wird den Geräuschpegel der Außenfläche nicht drastisch erhöhen,
sodass die Immissionsrichtwerte selbst bei einer Erhöhung der Personenanzahl nicht überschritten werden.
B1.23
Zu Abschnitt 6.1 Tennisplätze außen:
Die Aussage „Zuschauer werden dabei
nicht angenommen" entspricht nicht der
Realität. Ich selbst war als Begleiter von
jungen Besuchern bzw. Zuschauern auf
einer eigens installierten Tribüne bei einem „Jüngsten - Cup" zugegen. Die Spiele waren gut besucht; anfeuernde Freunde und Familienmitglieder taten das Ihrige
zum erhofften Spielgewinn. Das ist normal und kann nicht kritisiert werden. Es
ist auch selbstverständlich, dass bei
Wettbewerbsveranstaltungen für ausreichend Publikum gesorgt wird.
Die akustischen Auswirkungen dessen
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Nach Abstimmung mit dem Betreiber wurde im Zuge
der Anpassung des Gutachtens eine Zuschauerbelegung berücksichtigt. Hierbei kann es nach Angaben des
Betreibers an maximal 7 Tagen im Jahr infolge von
Heimspielen der ersten Herrenmannschaft des ansässigen Tennisvereins sowie bei Endspielen eines stattfindenden Turnieres zu einer Zuschaueranzahl von maximal 60 Personen kommen. Die Zuschauer würden
sich in diesem Falle zwischen Tennisplatz 1 und 5 aufhalten.
FNPrelevant
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Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 38 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
sind andererseits kaum durch ordnungsbehördliche Auflagen in den Griff zu bekommen. Obendrein sind solche Auflagen
kein Bestandteil von Bebauungsplänen
und den damit nachfolgend verbundenen
Errichtungsgenehmigungen. Somit wären
aktive Schallschutzmaßnahmen unverzichtbar.
B1.24
Zu Abschnitt 6.2 Beachvolleyball:
Schwinn Ingenieure schreiben: „Die
Emissionsansätze für das Beachvolleyballfeld sind einer Untersuchung des LfU
Bayern… entnommen". Aus eigener beruflicher
Erfahrung
sind
dem
Eingabensteller
Forschungsergebnisse
des LfU aus anderen Fachgebieten als
seriös und hilfreich in Erinnerung.
Jedoch ist die zitierte Unterlage, welche
bei Fa. Schwinn als technische Regel in
Anlehnung zur Anwendung gekommen
ist, inzwischen über zehn Jahre alt. Die
darin beschriebenen Untersuchungen
wohl noch etwas älter.
Zu jener Zeit gab es die leistungsstarken
elektrisch betriebenen, gleichwohl netzstromunabhängigen mobilen Akustikanlagen zur Beschallung mit z.B. Unterhaltungsmusik, wie sie heutzutage bei solchen Vergnügungen beigestellt werden,
noch nicht.
Das Beachvolleyballspiel ist allein vermutlich als wenig störend zu empfinden, wohl
aber im Zusammenhang mit „Begleitmu-
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Nach Rücksprache mit dem Betreiber der Anlage sind
Lautsprecherdurchsagen bzw. elektroakustische Anlagen im Außenbereich nicht geplant oder vorgesehen.
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 39 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
sik".
Diese zu untersagen oder deutlich in ihrer
Ausstrahlungsintensität zu reduzieren,
wird aber nicht im Interesse der Anlagenbetreiber sein, wenn sie die Attraktivität
und damit den Marktwert der Anlage nicht
eingeschränkt sehen wollen.
Weil die angedeuteten Maßregeln in der
Praxis nicht durchsetzbar sind, wäre das
Beachvolleyballfeld ohne adäquate aktive
Schallschutzeinrichtungen nicht genehmigungsfähig.
B1.25
Zu Abschnitt 6.3 Außengastronomie:
Als
letzter
Satz
steht
dort:
„lnformationshaltigkeit würde nur bei
elektrisch verstärkten Darbietungen gegeben sein, die hier nicht vorhanden
sind."
Diese Aussage entspricht nicht den Tatsachen, denn solche „Darbietungen" hat
es schon in der Vergangenheit immer
wieder - in unregelmäßigen Abständen gegeben, s.o.
nein
B1.26
Zu Abschnitt 6.4 Zuschauerbereich (seltenes Ereignis):
Die sog. seltenen Ereignisse werden
gem. 18. BlmSchV zurzeit auf max. 18
Tage oder Nächte pro Jahr festgelegt.
Schwinn Ingenieure schreiben hierzu:
„Nach Rücksprache und Abstimmung mit
unserem Auftraggeber kann es an maximal 7 Tagen im Jahr infolge von Heim-
ja
Wird nicht berücksichtigt.
Nach Rücksprache mit dem Betreiber der Anlage sind
Lautsprecherdurchsagen bzw. elektroakustische Anlagen im Außenbereich nicht geplant oder vorgesehen.
Ist bereits berücksichtigt.
Die vom Eingabensteller beschriebene „bezeichnete
Selbsteinschränkung“ auf 7 von 18 Tagen unter Berücksichtigung von Zuschauern stammt aus Angaben
des Betreibers und wurde aus einer realistischen Erfahrung getroffen und nicht um, wie vom Eingabensteller
beschrieben, „begünstigenden Einfluss auf das Gesamtergebnis der Beurteilung“ zu nehmen. Die Ansetzung der seltenen Ereignisse erfolgt gemäß 18. Bun-
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 40 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
desimmissionsschutzgesetz (BImSchV).
spielen der ersten Herrenmannschaft des
ansässigen Tennisvereins sowie bei Endspielen eines stattfindenden Turniers zu
einer Zuschaueranzahl von maximal 60
Personen kommen... Die Anwesenheit
der oben beschriebenen Zuschauer wird
im Rahmen des Gutachtens gemäß der
18. BlmSchV als seltenes Ereignis (nicht
mehr als 18 Kalendertage im Jahr) betrachtet und bewertet."
Die bezeichnete Selbstbeschränkung auf
7/18 wird ihren Sinn haben; und begünstigenden Einfluss auf das Gesamtergebnis der Beurteilung.
Sind aber erst einmal alle erforderlichen
Genehmigungen erteilt, liegt es nahe,
sich ggf. das Recht auf die Ausdehnung
auf das nach 18. BlmSchV zulässige
Fallmaximum zu nehmen.
Die Saison für besondere Ereignisse/Feiern auf der Außenanlage erstreckt
sich schätzungsweise über ca. vier bis
fünf Monate. Setzt man für 18 Tage /
Nächte „seltene Ereignisse" an, kommt
man u.U. auf neun komplette Wochenenden, denkbar verteilt über die gesamten
Monate Juli und August. Damit ist die
sommerliche Wochenenderholung der
Anwohner im eigenen Garten empfindlich
beeinträchtigt.
B1.27
Zu Abschnitt 6.5 Parkplatz:
Zitat: „Darüber hinaus wird [werden?] für
den Zeitraum von 23.00 - 9.00 Uhr eben-
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Das beschriebene „Worst-Case-Szenario“ in Bezug auf
die Parkplatzbewegungen berücksichtigt die volle Park-
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 41 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
falls die oben beschriebenen Parkbewegungen angesetzt, um die Parkbewegungen infolge eines „Worst-Case-Szenarios"
der Gastronomie bzw. Clubhauses zu erfassen."
Den Unterzeichner aus dem Wohngebiet
im NW würde das möglicherweise nicht
tangieren, aber bestimmt die unmittelbaren Anrainer (z.B. Liblarer Straße 152a),
zumal zuvor an der Stelle praktisch nichts
dergleichen aufgetreten ist, nun jedoch
auf einmal nächtlicher Fahrzeugverkehr
herrschte i.Vm. Türenschlagen und feucht
fröhlichen Verabschiedungsszenen.
Den Investor mag es beruhigen, dass
vorgegebene Grenzwerte rechnerisch
möglicherweise eingehalten werden und
er damit rechtlich schwer zu fassen wäre.
Was alles mit der Bezeichnung „WorstCase-Szenario" belegt werden könnte, ist
in den veröffentlichten Unterlagen nicht
zu finden.
B1.28
Zu Abschnitt 6.6 An- und Abfahrten:
Zitat: „Die Mindestgeschwindigkeit wird
gemäß RLS 90 mit 30 km/h angesetzt..."
Dazu nur eines: Ein sportlicher Fahrer
könnte das unter Ausschluss jeder Beeinträchtigung durch Fußgänger oder Radfahrer bzw. evtl. Gegenverkehr schaffen.
Der Sinn dieser Annahme (30 km/h) erschließt sich mir nicht, weil, wie zu den
Umweltberichten [hier auf Seite 3 unter
2.1) zu den Abschnitten 2.2. 7] bemerkt,
platzbelegung zu jedem Tag der Woche für jeweils 24
Stunden entsprechend der Nutzung. Dieser Fall wird
sich in der Praxis sicherlich nicht einstellen. Durch die
Ansetzung eines Spitzenpegelkriteriums gemäß der
Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für
Umweltschutz werden beispielsweise Türen- bzw. Kofferraumschlagen berücksichtigt. Etwaig auftretende
Konversationen bzw. Verabschiedungen auf dem Parkplatz sind verhaltensbezogene Vorgänge, die beispielsweise von der Anzahl der beteiligten Personen
und auch der Dauer abhängig sind, für die es keine
normierte Richtlinie bzw. Normung zur Ansetzung gibt.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass der angesetzte
Spitzenpegel auch dieses Szenario abdeckt.
ja
Wird berücksichtigt.
Die in diesem Zusammenhang berücksichtigte Richtlinie
„RLS 90 - Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“
gibt für die Ansetzung einer Mindestgeschwindigkeit als
unterste anzusetzende Geschwindigkeit 30 km/h an.
Eine geringere Ansetzung der Geschwindigkeit ist somit
gemäß RLS 90 nicht zulässig.
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 42 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
bei gezwungenermaßen langsamerer
Fahrt durchaus höhere Pegel feststellbar
sein könnten.
B1.29
Zu Abschnitt 7 Hindernisse:
Zitat: „Hindernisse auf dem Schallausbreitungsweg wie Gebäude etc. werden vom
Rechenprogramm berücksichtigt."
Der Eingabensteller konnte nicht erkennen, wie und in welcher Form die reale
Topografie, die vorhandenen Waldwege
und die Flora (Baumbestand) im NW zwischen der Tennisanlage und der Wohnbebauung (IP 9 und IP 10) innerhalb der
Berechnungen berücksichtigt worden
sind.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Die reale Topografie wurde unter Ansetzung, der zur
Verfügung gestellten Höhenkoten berücksichtigt. Die
vorhandenen Waldwege und der Baumbestand, bspw.
zwischen Tennisanlage und den Wohnbebauungen im
Nordwesten wurden nicht berücksichtigt. Daher wurde
eine freie Schallausbreitung berücksichtigt.
B1.30
Zu Abschnitt 10 Lärmimmission:
„Eine Ton- oder lnformationshaltigkeit ist
hier nicht gegeben." schreiben die Gutachter.
Im Hinblick auf das von dem
Eingabensteller zuvor ausführlich Dargestellte sieht er diese Aussage nicht in
Übereinstimmung mit den tatsächlichen
Verhältnissen.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Zuschläge für eine Ton- und Informationshaltigkeit
wurden auf Grundlage der 18. BImSchV (Achtzehnte
Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - Sportanlagenschutzverordnung) angesetzt. In der Regel kommen tonhaltige Geräusche bei
Sportanlagen nicht vor. Nach Rücksprache mit dem Betreiber sind Lautsprecherdurchsagen bzw. elektroakustische Anlagen im Außenbereich nicht geplant oder
vorgesehen.
B1.31
Zu Abschnitt 11 Zusammenfassung und
Beurteilung:
Zitat: „Der Berechnung liegen jeweils ungünstige Eingabedaten zu Grunde, wie
z.B. maximale Betriebszeit, volle Auslastung der Außengastronomie, der Tennis-
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Alle Eingabedaten wie z.B. Betriebszeiten, Auslastung,
usw. wurden nach Rücksprache mit dem Betreiber in
der Art angesetzt, um aus schallimmissionstechnischer
Sicht den kritischsten Betriebszustand für die gesamte
Anlage abzubilden. Demnach gelten alle angesetzten
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
plätze sowie der Parkplätze zur ganzen
Betriebszeit, eine konstante Ansetzung
der Emittenten, etc. die sich in der Praxis
sicher nicht einstellen werden. Somit
kann von einer tatsächlich geringeren
Schallemission ausgegangen werden."
Und was ist dann jetzt relevant?
Das bestehende Gebäude bietet eine
Öffnungsmöglichkeit zur Besucherterrasse hin. Zum geplanten Gebäude Halle /
Clubhaus sind in den vorgelegten Dokumenten keinerlei Informationen über eine
vergleichbare bauliche Ausführung. Eine
solche Öffnungsmöglichkeit dürfte zu erwarten sein. Schallemissionsbetrachtungen zu einer dann vorstellbaren Nutzung,
z.B. größere Tanz (-sport) -veranstaltung
im Spielfeldbereich der Halle, ausgedehnt
bis auf die Terrasse, liegen nicht vor.
Grundsätzlich besteht bei dem Eingabensteller im Hinblick auf das gesamte Planungs- und Genehmigungsverfahren
(BPL 08.14 und 42. Änderung FNP) der
Eindruck, dass es keine ausreichende
Güterabwägung zwischen der Realisierung von lnvestoreninteressen und denen
der Öffentlichkeit (Anwohner, Waldbesucher etc.) und der Umwelt gegeben haben kann.
Welchen Nutzen hat die Stadt Brühl als
Geländeeignerin und haben die Bürger in
ihrer Gesamtheit von der Durchführung
des Vorhabens? Nach den bisher offengelegten Unterlagen zöge ausschließlich
19.06.2017
- Seite 43 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Eingabedaten als relevant.
Die Fläche der Außengastronomie wurde ebenfalls
nach Angaben des Betreibers angesetzt und sieht eine
Nutzung bis 22.00 Uhr vor.
Im Übrigen steht es dem Rat der Stadt zu, im Rahmen
der Planungshoheit zu entscheiden, ob ein Vorhaben
an einem Standort entwickelt wird oder nicht.
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.06.2017
- Seite 44 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
FNPrelevant
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
FNPrelevant
der THC bedeutsame Vorteile aus der
Angelegenheit.
Es handelt es sich um die Ausweitung
gewerblicher Tätigkeit (Gastronomie /
Vermietung I Verpachtung), was letzten
Endes der rechtlichen Absicherung zur
Führung eines Gewerbebetriebes an einem dafür ungeeigneten Standort dienen
soll. Gewerbebetriebe sind nicht in Landschaftsschutzgebieten anzusiedeln.
B 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
T1.01
02.03.17/
28.02.17
Industrie- und
Von Seiten der Industrie- und HandelsHandelskammer kammer zu Köln bestehen hinsichtlich der
zu Köln
Aufstellung des Bebauungsplans 08.14
„Liblarer Straße 154/Tennishalle THC"
und der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken oder
Anregungen.
-
-
T2.01
03.03.17
Erftverband
Bergheim
Gegen die v. g. Planung bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des
Erftverbandes keine Bedenken, wenn die
Hinweise unter Abschnitt 5.2 - Baugrund
berücksichtigt werden.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Des Weiteren wird auf folgendes hingewiesen:
Zur Entlastung der Kanalisation durch
ja
Wird berücksichtigt.
Bei der Tennisanlage handelt es sich überwiegend um
unversiegelte Flächen. Vollversiegelte bzw. bebaute
T2.02
Stellungnahme TÖB
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.06.2017
- Seite 45 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
den starken Oberflächenabfluss und zur
Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen bzw. Zisternen zur Speicherung und
Nutzung festgesetzt werden. Hier bieten
sich eine Vielzahl von Einzelmöglichkeiten an, wie z. B. die Versickerung vor Ort
und die Reduzierung von versiegelten
Flächen. Aber auch die offenfugige Pflasterung der Wege- und Hofflächen, die Anlage von Einstaudächern, Gründächern,
Teichen, Mulden oder Biotope haben
nicht nur einen ökologischen Nutzen;
wenn sie attraktiv gestaltet sind, werten
sie die Gebäude und Grundstücke zusätzlich ästhetisch auf. Ebenso ist die
Sammlung / Zwischenspeicherung zur
Nutzung wie u. a. zur Freianlagen- bzw.
Gartenbewässerung, zur Reinigung der
Hofflächen etc. eine ökologisch sinnvolle
und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers.
T3.01
09.03.17/
09.03.17
Landesbetrieb
Wald und Holz
NRW
Der Landesbetrieb Wald und Holz hat erhebliche Bedenken gegen die o. g. Planungen.
Sollten die Einwände gegen das Projekt
kein Gehör finden, nimmt Wald und Holz
NRW wie folgt Stellung zu den vorliegenden Unterlagen:
Im Umweltbericht wird unter 2.4 der ökologische Ausgleich der Baumaßnahme
geplant. Die Anlage der neuen Außen-
Flächen entstehen durch die geplante Halle und das
Clubhaus. Der Anteil der bebauten Flächen beträgt jedoch lediglich ca. 25% des Plangebietes.
Das Niederschlagswasser soll künftig über eine Grundstücksleitung und -anschlussleitung parallel zum
Stichweg in den Regenwasserkanal Liblarer Straße
eingeleitet werden.
Das bisher anfallende Regenwasser wird zurzeit in den
Schmutzwasserkanal in der Oelbergstraße eingeleitet.
Dieses Wasser soll künftig im Rahmen der neu zu verlegenden Leitungen ebenfalls dem Regenwasserkanal
Liblarer Straße zugeführt werden. Auf Grund der bereits
starken Auslastung des Regenwasserkanals ist die Einleitung jedoch nur gedrosselt möglich.
Zur planungsrechtlichen Absicherung der Leitungstrasse wird der Stichweg unter anderem als Fläche für mit
Leitungsrechten zu belastende Fläche festgesetzt.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Die Bemessung des forstlichen und ökologischen Ausgleichs für den Bebauungsplan erfolgt in Kapitel 5.3 des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages. Dem Eingriff
durch den Bebauungsplan wird ein Punktwert des städtischen Ökokontos von 68.195 Biotopwertpunkten zugeordnet. Bei der zugeordneten Ausgleichsmaßnahme
handelt es sich um die Aufforstung eines standorttypischen Laubwaldes einschl. eines Waldrandes. Wie unter 5.3 erläutert, entspricht der Punktwert von 68.195
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.06.2017
- Seite 46 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
plätze wird mit 1.600 m2 (Brühl, Flur 5,
Nr. 554) veranschlagt, der Bau der Tennishalle mit 2.700 m2 (Brühl, Flur 5, Nr.
510), insgesamt also 4.300 m2. Das Flurstück Brühl, Flur 5, Nr. 279 ist mit Forstpflanzen bestockt und damit Wald im Sinne des Gesetzes. Es weist eine Größe
von 765 m2 auf und soll nach der vorliegenden Planung für den Bau von Parkplätzen genutzt werden. Daher ist die für
die Belastung des Ökokontos der Stadt
Brühl anzusetzende Flächengröße nicht
4.300 m2, sondern 5.065 m2.
Biotopwertpunkten einer Flächengröße von ca. 6.576
m². Damit wird die Forderung eines forstlichen Ausgleichs im Umfang von 5.065 m² übererfüllt.
Der forstliche Ausgleich im Verhältnis 1:1 ist damit gewährleistet.
T3.02
Nach Punkt A 4.1 der textlichen Festsetzungen sollen bei Bedarf im südöstlichen
Bereich der Planfläche Kirschen und Erlen nachgepflanzt werden. Aufgrund der
Nähe zum Wald bzw. zum Landschaftsschutzgebiet soll hierfür dem Forstvermehrungsgutgesetz
entsprechendes
Pflanzmaterial verwendet werden.
ja
Wird berücksichtigt.
Die Anregung bezüglich der Verwendung von Pflanzmaterial entsprechend dem Forstvermehrungsgutgesetz wird an den Tennisclub THC, mit der Maßgabe
weitergeleitet, entsprechendes Pflanzmaterial zu verwenden.
T3.03
Nach Punkt A 4.3 der textlichen Festsetzungen ist die Eingrünung des Bauwerkes mit Sträuchern geplant. Im Bundesnaturschutzgesetz ist geregelt, dass in
der freien Landschaft ab dem 01.03.2020
nur noch gebietseigene Gehölze verwendet werden dürfen. Aufgrund der schon
genannten Nähe zum Wald bzw. zum
Landschaftsschutzgebiet sollen für die
Eingrünung der Tennishalle ebensolche
gebietseigenen Gehölze verwendet wer-
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Eine Verpflichtung zur Verwendung gebietseigener
Sträucher besteht ab dem 01.03.2020 nur in der freien
Landschaft und damit nicht im Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Sollte gebietseigenes Pflanzgut mit
einem vertretbaren Kostenaufwand zu beziehen sein,
kann eine entsprechende Verwendung zur Eingrünung
der Tennishalle auf freiwilliger Basis erfolgen.
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.06.2017
- Seite 47 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
den.
T3.04
Um Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen zu vermeiden, wird empfohlen, die im Norden (Anlage der neuen
Außenplätze) und im Süden (Bau der
Tennishalle) angrenzenden Waldflächen
durch einen Bauzaun zu sichern. Insbesondere sind Verletzungen und Erdanschüttungen am stehenden Bestand zu
vermeiden.
ja
Wird bereits berücksichtigt.
In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan
sind unter der Ziffer 4.1 die Anforderungen zum Schutz
der vorhandenen Bäume, Wald- und Gehölzbestände
festgesetzt. Danach sind die im Umfeld der geplanten
Tennishalle vorhandenen Baum- und Strauchbestände
durch geeignete Maßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich zu schützen und dauerhaft zu erhalten.
T4.01
06.03.17/
02.03.17
StadtServiceBe- Gegen die Planungsabsichten der Stadt
trieb Brühl
Brühl bezogen auf den B-Plan „08.14 Liblarer Str. 154/ Tennishalle THC" bestehen
seitens des StadtServiceBetriebes keine
Bedenken.
-
-
T5.01
09.03.17/
07.03.17
BezirksregieDa die von hier zu vertretenden Belange
rung Düsseldorf nicht berührt sind, wird auf eine förmliche
Dez. 26 - LuftStellungnahme verzichtet.
verkehr
-
-
T6.01
15.03.17/
14.03.17
Stadtwerke
Brühl GmbH
Es wird darauf hingewiesen, dass für
neue Gebäude Leistungsdaten benötigt
werden, da die Kapazität der vorhandenen Kabel und Leitungen begrenzt ist.
Steuerkabelverlegungen sind nur dann
notwendig, wenn eine MittelspannungsStation erforderlich wird.
Es wird freundlichst um Beachtung der
Hinweise gebeten. Sollten dadurch Änderungen hervorgerufen werden, die den
Handlungsbedarf der Stadtwerke erfor-
nein
Ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.06.2017
- Seite 48 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
dern, wird um frühzeitige Information Ihrerseits (mindestens 8 Wochen) gebeten.
T7.01
17.03.17/
17.03.17
Rheinischer
Verein RheinErft
1. Teilaufhebung des Landschaftsschutzgebietes „Waldseengebiet Ville"
Auf Seite 8 der Änderung des Flächennutzungsplans wird darauf hingewiesen, dass der Bereich des Landschaftsschutzgebietes im Einvernehmen
mit dem Kreis zur Realisierung des Vorhabens eingeschränkt wird.
Wird ein bisher existierendes Landschaftsschutzgebiet ganz oder teilweise
eingeschränkt bzw. aufgehoben, so hat
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
eine
Abwägung
stattzufinden. Hierbei sind den Zielen des
jeweiligen Schutzgebietsstatus die Interessen an seiner Aufhebung gegenüberzustellen und abzuwägen. Dabei ist fraglich, ob private Interessen - wie hier - ausreichen, um den Landschaftsschutz, der
ja im öffentlichen Interesse liegt, zu beeinträchtigen. Insoweit sei insbesondere
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 hingewiesen.
Von einer derartigen Abwägung liest man
in der Änderung des Flächennutzungsplanes nichts; das gleiche gilt für den
Umweltbericht. Es wird lediglich auf den
Beschluss Kreistages verwiesen, der sich
den Ausführungen eines Gutachters angeschlossen haben soll. Unseres Erachtens wäre es erforderlich, auch in der Än-
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Nach § 67 BNatSchG kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung von den Verbotsvorschriften des
Landschaftsschutzes erteilen, wenn dies aus Gründen
des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig
ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die
Abweichung mit dem Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege zu vereinbaren ist.
Mit dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum
Bebauungsplan werden die notwendigen Antragsunterlagen zum Antrag auf Befreiung von den Verbotsvorschriften vorgelegt. Von besonderer Bedeutung sind die
hierin formulierten Maßnahmen zur weitgehenden
Gehölzeingrünung der geplanten Tennishalle.
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.06.2017
- Seite 49 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
derung des Flächennutzungsplanes zumindest die wesentlichen Aspekte der
Abwägung wiederzugeben, da anders eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Einschränkung des Landschaftsschutzes
nicht möglich ist. Die Eingabenstellerin
hält diesen Aspekt fehlender Transparenz
für einen Verfahrensfehler.
T7.02
2. FFH-Gebiet „Heider Bergsee und
Schluchtsee in der Ville-Seen Kette"
Bedenken resultieren auch daraus, dass
das Vorhaben in unmittelbarer Nähe eines FFH Gebietes realisiert werden soll.
Zwischen dem Tennisclub und dem FFH
Gebiet liegt nur eine Entfernung von
knapp 1-1,5 km. Mehr noch als in bloßen
Landschaftsschutzgebieten nach Maßgabe des nationalen Rechts, genießen FFH
Gebiete eine erhöhte Schutzbedürftigkeit.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein
Vorhaben in dem Schutzgebiet selbst angelegt werden soll oder in dessen Nachbarschaft.
Die §§ 31 ff Bundesnaturschutzgesetz
setzen insbesondere die Richtlinie 92 143
/ EWG vom 21.05.1992 (FFH-Richtlinie)
in nationales Recht um. Nach § 33 des
Gesetzes sind Veränderungen und Störungen im Rahmen eines solchen Gebietes unzulässig. Hierüber wacht die Naturschutzagentur EEA.
Unbedeutend ist dabei, dass die geplanten Anlagen sich nicht innerhalb des FFH-
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Bei dem FFH-Gebiet handelt es sich um mesotrophe
Gewässer, die ausgedehnte Characeen-Rasen mit Beständen der bis vor wenigen Jahren in NordrheinWestfalen als ausgestorben bewerteten Stern-Armleuchteralge (Nitellopsis obtusa) enthalten.
Nach der Regelfallvermutung gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften
zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL)
und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (WHabitatschutz) Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v.
13.04.2010 ist bei in Bebauungsplänen auszuweisenden Baugebieten (§ 1 (2) BauNVO / § 9 (1) BauGB) bei
Einhaltung eines Mindestabstands von 300 m zu dem
FFH-Schutzgebiet in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten.
Aufgrund der Art des Bebauungsplanvorhabens und der
aus den Festsetzungen des B-Plans resultierenden
Wirkfaktoren sind erhebliche Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Erhaltungsziele des FFHSchutzgebietes mit absoluter Sicherheit auszuschließen. Der Umgebungsschutz greift in dem vorliegenden
Fall nicht, da das Bauvorhaben zu weit entfernt ist
(Grenze 300 m) und der Schutzzweck des FFH-
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
Gebietes befinden werden, sondern in einem Nahbereich. Auch Nahbereiche zu
geschützten Gebieten (Natura 2000 - Gebiete, Landschaftsschutzgebiete etc.)
werden aber vom Schutzzweck dieser
Territorien mitumfasst.
Als Eingriffe sind nicht nur gezielte Maßnahmen anzusehen, sondern auch die
Hinnahme einer sich sukzessiv entwickelnden Störung.
Dabei geht es nicht nur um Maßnahmen,
die in Schutzgebieten selbst direkt vorgenommen werden oder durch Unterlassen
entstehen. Vielmehr muss der Bereich
des Schutzgebietes in seiner gesamten
Zuordnung zur Umgebung in die Betrachtung einbezogen werden. Schutzbedürftig
sind mithin auch Randzonen eines
Schutzgebietes.
Abzustellen ist auf den Gesamtcharakter
des schützenswerten Landschaftsraums
und nicht auf eine isolierte Betrachtung
einzelner Grundstücke. So können am
Rand gelegene Flächen, die isoliert betrachtet nicht schutzwürdig sein mögen, in
den Bewahrungsbereich eines Schutzgebiets einbezogen sein, um diesem ein
gewisses Umfeld zu geben und es dadurch gegenüber der schutzgebietsfreien
Umgebung abzuschirmen bzw. vor Einwirkungen angrenzender oder heranrückender Anlagen zu schützen.
Die vorstehenden Grundsätze resultieren
aus dem Verschlechterungs- und Stö-
19.06.2017
- Seite 50 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
FNPrelevant
Gebietes in keinster Weise tangiert wird.
Erhaltungsziel ist der Schutz des nährstoffarmen Gewässers, da hier die seltenen Armleuchteralgen
(Characeen) vorkommen. Ein Nährstoffeintrag wird
durch die Planaufstellung / das Bauvorhaben nicht erfolgen.
.
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.06.2017
- Seite 51 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
rungsverbot, das Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EG entnehmen ist. Es gilt danach der Grundsatz, dass mindestens der
derzeitige Zustand der natürlichen Lebensräume und Habitate zu wahren ist.
Im Sinne des Vorsorgeprinzips sind nach
der Rechtsprechung des EuGH Störungen oder Verschlechterung bereits dann
verboten, wenn sie bloß drohen.
Der EuGH hat präzisierend mehrfach
drauf hingewiesen, dass es nach den europarechtlichen Vorschriften der Richtlinie
92/43/EWG auch eine Ausstrahlungswirkung in das Umfeld der eigentlich geschützten Bereiche gibt. Für den EuGH
ist entscheidend, ob von einer geplanten
Anlage Gefahren für den geschützten
Landschaftsteil ausgehen. Dabei wird
quasi die Beweislast dahingehend umgekehrt, dass bereits dann ein Verstoß gegen die Richtlinie vorliegt, wenn „nicht
ausgeschlossen werden kann“, dass es
zu einer Beeinträchtigung der Schutzzwecke kommt.
Die genannten Judikate zwingen anders
gesprochen nicht nur zu einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern insbesondere dazu, als Genehmigungsvoraussetzung festzustellen, dass
Gefahren für die Schutzgebiete ausgeschlossen sind.
T7.03
3. Empfehlungen
Konkret gewendet auf das hier interessie-
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Wie bereits zuvor ausgeführt, ist das FFH-Gebiet von
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
rende Vorhaben, bedeuten die vorstehenden Grundsätze,
- dass die Abwägungen in Zusammenhang mit der Teilaufhebung des Landschaftsschutzes
verdeutlicht
werden
müssen und
- dass eine vertiefte Prüfung stattzufinden
hat, welche störenden Emissionen von
dem Vorhaben auf das FFH Gebiet ausgehen können.
Nach Lage der Dinge kann dies nur eine
UVP Prüfung sein, die soweit ersichtlich,
bisher noch nicht, stattgefunden hat.
Zwar enthält der Umweltbericht Ausführungen über Emissionen, doch sind diese
nur sehr kursorischer Art.
Auf Bedenken unsererseits stoßen insbesondere die zu errichtenden Außenanlagen. Dabei geht es weniger um diese Anlagen selbst, als darum, dass - was auf
der Hand liegen sollte - direkt bzw. früher
oder später Flutlichtanlagen errichtet
werden, damit eine Bespielbarkeit der
Plätze in den Abendstunden gewährleistet ist. Gerade von solchen Anlagen gehen jedoch Lichtemissionen aus, die sehr
wohl in der Lage sind, die Fauna des
FFH-Gebietes empfindlich zu stören,
denn angesichts der nur geringen Entfernung werden nachtaktive Tiere mit einiger
Sicherheit irritiert oder gar ihres Lebensraums beraubt.
Es wird daher angeregt, durch geeignete
baurechtliche Auflagen dafür zu sorgen,
19.06.2017
- Seite 52 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
der Planung nicht betroffen. Der Umgebungsschutz
greift in dem vorliegenden Fall nicht, da das Bauvorhaben zu weit entfernt ist (Grenze 300 m) und der Schutzzweck des FFH-Gebietes in keinster Weise tangiert
wird. Erhaltungsziel ist der Schutz des nährstoffarmen
Gewässers, da hier die seltenen Armleuchteralgen
(Characeen) vorkommen. Ein Nährstoffeintrag wird
durch die Planaufstellung / das Bauvorhaben nicht erfolgen.
Die Zulässigkeit einer Flutlichtanlage ist im Übrigen Gegenstand des nachgeordneten Genehmigungsverfahrens.
FNPrelevant
BP 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" und 42. FNP-Änderung
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Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.06.2017
- Seite 53 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
dass derartige Emissionen so gering wie
möglich ausfallen was ihre Strahlungswirkung anbetrifft bzw. die Dauer des erlaubten Betriebs solcher Lichtanlagen.
T8.01
T8.02
22.03.17/
21.03.17
Rhein-Erft-Kreis Naturschutz und Landschaftspflege
Amt für Umwelt- Seitens der Unteren Landschaftsbehörde
schmutz und
bestehen keine Bedenken
Kreisplanung
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die Planungen keine Bedenken. Das Gebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.
-
-
-
-
-
-
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Die Lärmschutzwand ist im Bebauungsplan gemäß § 9
Die geplante Entwässerung ist weiterhin
mit der Unteren Wasser,- Abfallwirtschaft
und Bodenschutzbehörde des Rhein-ErftKreises abzustimmen. Sollte eine Versickerung des Niederschlagswassers über
Rigolen im Bereich des Volleyballfeldes
realisiert werden, ist in diesem Bereich
durch Bodenuntersuchungen nachzuweisen, dass keine schädlichen Verunreinigungen im Boden vorhanden sind. Hierfür
ist bei der Unteren Wasserbehörde des
Rhein-Erft-Kreises eine wasserrechtliche
Erlaubnis zu beantragen.
T8.03
T8.04
Bodenschutz
Ausbodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Immissionsschutz
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung
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Stellungnahme TÖB
19.06.2017
- Seite 54 (54) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
des Bebauungsplanes Nr. 08/14 wird aus
der Sicht des Immissionsschutzes folgende Anregung vorgebracht:
Zum Schutz der Nachbarschaft soll eine
Lärmschutzwand errichtet werden. Hierzu
wird in der Begründung zum Bebauungsplan unter Ziffer 5.8 ausgeführt, dass
nach den Empfehlungen des Lärmgutachters eine 44 m lange und 2 Meter hohe
Lärmschutzwand festzusetzen ist.
Ich rege daher an, diese Festsetzung
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in die
textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen.
T8.05
Zur 42. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine Anregungen vorgebracht.
Ansonsten werden keine Anregungen
oder Bedenken seitens des Rhein-ErftKreises geäußert.
Abs. 1 Nr.24 BauGB festgesetzt. Die Lage und Höhe
der Wand ist in der Planzeichnung eindeutig festgesetzt. Eine zusätzliche Aufnahme in die textlichen Festsetzung ist daher nicht erforderlich.
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FNPrelevant