Daten
Kommune
Brühl
Größe
99 kB
Datum
05.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:49
Aktualisiert
26.06.17, 16:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
61/1
Kaiser
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
22.06.2017
248/2017
Betreff
Wohnraumschutzsatzung
Bezug: Antrag der Fraktion Linke& Piraten vom 27.04.2017; Rat 22.05.2017
Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Lamberty
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Für die Stadt Brühl galt in den Jahren von 1990 bis 2006 die ZweckentfremdungsVerordnung, die inhaltlich der jetzt beantragten Wohnraumschutzsatzung entsprach.
Wegen der zahlreichen aufgrund des Eigentumsschutzes erforderlichen Ausnahmen
musste in diesem Zeitraum die überwältigende Mehrzahl der beantragten Zweckentfremdungsgenehmigungen genehmigt werden, die meisten schon allein deshalb, weil hier
abgängiger Wohnraum abgebrochen und ein weitaus größerer Ersatzwohnraum durch
Neubau geschaffen wurden. Diese Genehmigungen waren jeweils sowohl für die
betroffenen Bauherrn als auch für die Verwaltung mit einem bürokratischen Aufwand
verbunden.
Hinzu kam eine Vielzahl von Anzeigen vermuteter Leerstände, denen mit erheblichen
Aufwand nachgegangen werden musste, ohne dass in einer relevanten Anzahl verbotswidriger Leerstand festgestellt wurde.
Diese negativen Erfahrungen bestehen offensichtlich auch in anderen Gemeinden. Aus
dem im Antrag zitierten Evaluierungsbericht ergibt sich, dass von den 67 befragten
Gemeinden lediglich 4 eine Wohnraumschutzsatzung erlassen haben.
Die Wohnraumschutzsatzung dient dem Zweck, Umnutzungen von Wohnungen zu
verhindern, um sie so weiterhin für den Wohnungsmarkt zu erhalten.
Das Problem mit fehlgenutztem Wohnraum exisitiert zudem überwiegend in touristisch
attraktiven Großstädten. Dort werden u.a. Wohnräume vielfach nicht mehr an Bewohner
der jeweiligen Stadt, sondern z.B. an Touristen oder auch Geschäftsleute vermietet. Ein
solcher Entzug von Wohnungen bedeutet eine genehmigungsbedürftige gewerbliche
Nutzung. Die Umnutzung einzelner Wohnungen für Beherbergungszwecke kann zwar
planungsrechtlich in gemischten Baugebieten wie auch in Wohngebieten an sich zulässig
Drucksache 248/2017
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sein, Probleme entstehen aber an der Stelle, wo auf diese Weise dem Wohnungsmarkt in
erheblichem Umfang Wohnraum entzogen wird.
Eine solche Situation findet sich jedoch in Brühl nicht, wie allein die Erfahrung aus den
Jahren 1990 bis 2006 zeigt.
Bei einer statistischen Auswertung des im Antrag genannten Links zum Kölner
Stadtanzeiger zeigt sich zudem folgendes Bild, was die Bedeutung des möglichen
Ausmaßes gut beschreibt:
Bei der Stadt Köln sind in 2015 126 Verdachtsfälle aufgetreten, wovon sich lediglich 26
Fälle bestätigten. Umgerechnet auf die Stadt Brühl wäre so mit einem Potential von ca. 6
Verdachtsfällen rechnen.
Bei den 16 Fällen ist von 22 betroffenen Wohneinheiten die Rede, dies bedeutet einen
Schnitt von ca. 1,375 Wohneinheiten je Fall. Für Brühl würde dies somit 8,25 WE
bedeuten. Dies vernachlässigt allerdings die bei der Stadt Köln erheblich höhere bauliche
Dichte, so dass im Ergebnis bei der Stadt Brühl mit deutlich geringerem Potential
gerechnet werden kann.
Unabhängig davon stellt eine Leerstandsquote von 2 – 3 % aller Wohnungen eine
gesunde Größe dar, um einen Wohnungswechsel überhaupt erst zu ermöglichen.
2 % entsprächen ca. 440 Wohneinheiten. Die weniger als 8 vermuteten Wohneinheiten
spielen damit bei der Stadt Brühl keine Rolle für den Wohnungsmarkt.