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Vorlage (Hilfen zur Erziehung Finanzkennzahlen zum Stichtag 31.12.2016)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
196 kB
Datum
01.06.2017
Erstellt
22.05.17, 17:27
Aktualisiert
22.05.17, 17:27
Vorlage (Hilfen zur Erziehung
Finanzkennzahlen zum Stichtag 31.12.2016) Vorlage (Hilfen zur Erziehung
Finanzkennzahlen zum Stichtag 31.12.2016) Vorlage (Hilfen zur Erziehung
Finanzkennzahlen zum Stichtag 31.12.2016) Vorlage (Hilfen zur Erziehung
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Finanzkennzahlen zum Stichtag 31.12.2016)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 51 Gast 51 35 05 11.05.2017 183/2017 Betreff Hilfen zur Erziehung Finanzkennzahlen zum Stichtag 31.12.2016 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei Teilergebnisplan 3603 Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Burkhardt Flatten Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Im Folgenden werden die Finanzkennzahlen zum Stichtag 31.12.2016 dargestellt, die Aufschluss über die haushaltsmäßigen Auswirkungen geben. Diese Zahlen wurden vorbehaltlich der endgültigen Feststellung des Haushaltsabschlusses der Stadt Brühl den Buchungen entnommen. 1. Finanzkennzahlen Hinweis: Die Zahlen zum „31.12.2016“ und alle „IST-Zahlen“ werden auf volle Stellen ohne Komma gerundet. 1.1. Ertragskonten KostenSachstelle/ konto Teilergebnisplan (TEP) TEP 3603 421150 422120 Summe Kontenbezeichnung Ansatz 2016 in EURO Einnahme zum 31.12.2016 in EURO Differenz in EURO (Ansatz – Einnahme) Ansatz 2017 in EURO Leistungen von (Erstattungen) Sozialleistungsträgern Übergeleitete Unterhaltsansprüche bürgerlichen Rechts (von Unterhaltspflichtigen) 150.400 115.834 34.566 250.400 200.500 260.572 ./. 60.072 200.500 350.900 376.406 ./. 25.506 450.900 Seite - 2 – Drucksache 183/2017 1.2. Aufwandskonten KostenSachKontenbeAnsatz Ausgabe/ Differenz in Ansatz stelle/ konto zeichnung 2016 in zum 31.12.16 EURO 2017 in TeilergebEURO in EURO (Ansatz – EURO nisplan Ausgabe) (TEP) 533101 Jugendhilfe an natürliche Personen außerhalb Einrichtungen 36030100 §§ 27, 31 390.000 242.003 147.997 290.000 ambulante Jugendhilfe 36030200 § 35a 800.000 674.384 125.616 850.000 ambulante Eingliederungshilfe 36030400 § 33 300.000 323.809 ./. 23.809 300.000 Vollzeit- und Bereitschaftspflege 36030600 *1 §§ 34, 35, 42 0 10.704 ./. 10.704 0 stationäre Unterbringung 36030700 § 41 10 7.885 ./. 7.875 10 Hilfe für junge Volljährige Summe 1.490.010 1.258.785 231.225 1.440.010 1 – Kinder, die nicht stationär untergebracht sind, können zusätzlich ambulante Fachleistungen innerhalb einer Einrichtung erhalten. * 36030100 36030200 36030300 36030400 36030500 36030600 533201 Jugendhilfe an natürliche Personen innerhalb Einrichtungen 2 * §§ 27, 31 0 ambulante Jugendhilfe *2 § 35a 0 ambulante Eingliederungshilfe § 35a 600.000 stationäre Eingliederungshilfe 2 * § 33 0 Vollzeit- und Bereitschaftspflege 2 * § 32 100 Tagesgruppenunterbringung §§ 34, 35, 42 2.400.000 3.410 ./. 3.410 0 4.508 ./. 4.508 0 550.439 49.561 600.000 1.508 ./. 1.508 0 6.003 ./. 5.903 100 2.076.541 323.459 2.200.000 Seite - 3 – Drucksache 183/2017 Stationäre Unterbringung§ 41 Hilfe für junge Volljährige 36030700 Summe * 210.000 241.498 ./. 31.498 300.000 3.210.100 2.883.907 326.193 3.100.100 2 – Kinder, die stationär untergebracht sind, können zusätzlich ambulante Fachleistungen außerhalb einer Einrichtung erhalten. TEP 3603 523200 Erstattung an andere Sozialleistungsträger 350.300 1.3. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Kosten414100 Zuweisung 917.500 stelle (Ertrag) Land 36011600 533101 Jugendhilfe an 840.000 + natürliche 533201 Personen (Aufaußerhalb und wand) innerhalb Einrichtungen Differenz Aufwand ./. 77.500 Ertrag 386.241 ./. 35.941 350.000 502.439 415.061 1.023.000 812.177 ./. 27.823 930.000 309.738 93.000 Erläuterung: Für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge erstattet das Land NRW die Kosten gemäß § 89d SGB VIII. Es wurden im Dezember 2016 die bis dahin aufgelaufenen Kosten beim Land NRW angemeldet. Alle weiteren, später eingegangenen Rechnungen und Kosten werden gegenüber dem Land NRW noch geltend gemacht. Bei den Planungen für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 sind Differenzen zwischen den Erträgen und den Aufwendungen vorhanden. Diese höheren Erträge von 77.500 € für 2016 und 93.000 € für 2017 stellen die geplante Zahlung der Verwaltungskostenpauschale dar. Für das Jahr 2016 hat das Land NRW insgesamt eine Verwaltungskostenpauschale von 86.800 € erstattet. Im Haushaltjahr 2016 wurden hiervon 43.400 € vereinnahmt, die Restzahlung von 43.400 € erfolgte erst zum 27.04.2017 und wurde im Haushaltsjahr 2017 vereinnahmt. Seite - 4 – Drucksache 183/2017 2. Vergleich 2015 – 2016 Summen TEP 3603 (Kostenstellen gemäß Ziffer 1) Erträge Sachkonten 421150 + 422120 Aufwand Sachkonto 533101 Hinweis: Sachkonto Erträge und 533201 Aufwand ohne Sachkonto „unbegleitete 523200 minderjährige Summe Flüchtlinge“ Aufwand Differenz Aufwand ./. Erträge IST-Haushaltsjahr 2015 in EURO gemäß Haushaltsplan IST-Haushaltsjahr 2016 in EURO – Stand vor Abschluss Haushalt 322.981 376.406 1.223.293 1.258.785 3.167.430 2.883.907 323.976 386.241 4.714.699 4.528.932 4.391.718 4.152.526 Die größten Differenzen zwischen dem Ergebnis 2015 und den IST-Zahlen 2016 ergeben sich bei folgenden Kostenstellen/Sachkonten: Hilfeart § 35a Ambulante Eingliederungshilfe (zusätzliche Hilfe) §§ 34, 35, 42 stationäre Unterbringung § 41 Hilfe für junge Volljährige IST-Haushaltsjahr 2015 in EURO gemäß Haushaltsplan 590.944 IST-Haushaltsjahr 2016 in EURO – Stand vor Abschluss Haushalt 678.892 2.394.027 2.087.245 200.904 249.383 Erläuterungen: zu Ziffer 2 - Hilfeart § 35a ambulante Eingliederungshilfe: Einen großen Teilbereich der ambulanten Maßnahmen im Bereich der Eingliederungshilfen vereinnahmen die Schulintegrationshilfen. Ergänzend zu den steigenden psychischen Erkrankungen und Entwicklungsstörungen tragen folgende Bestimmungen dazu bei, dass auch die Fallzahlen in der Schulintegrationshilfe angestiegen sind: Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz (16. Oktober 2013) wurde die inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen beschlossen und darüber hinaus ist es seit dem 01.08.2013, bis auf wenige Ausnahmen, der Entscheidung der Eltern überlassen, ob sie die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ihres Kindes beantragen möchten. Es bleibt festzustellen, dass eine angemessene Beschulung der Kinder mit psychischen Erkrankungen und Entwicklungsstörungen aktuell oftmals nur mit ergänzenden Leistungen nach § 35a SGB VIII erfolgen kann. Häufig sind die schulischen Rahmenbedingungen Drucksache 183/2017 Seite - 5 – nicht bedarfsdeckend, seltener lassen die Eltern den Förderbedarf ihres Kindes nicht oder verspätet feststellen. Schließlich sind insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen (einschließlich der Vorbereitung hierzu) gemäß § 54 SGB XII, Leistungen der Eingliederungshilfe. des Landes NRW. Die Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe gegenüber den schulischen Förderverpflichtungen (gemäß § 10 (1) Satz 1 SGB VIII) ist zwar zu beachten, dennoch verbleibt die Pflicht der Eingliederungshilfe, im Rahmen einer „Ausfallbürgschaft“ tätig zu werden, sollten die eigentlich vorrangigen Förderverpflichtungen nicht wahrgenommen werden. Ein Anstieg der ambulanten Hilfen im Bereich Eingliederungshilfe ist somit nicht nur nachvollziehbar, sondern wird prognostisch weiterhin zu verzeichnen sein. Im Rahmen der Qualitätsentwicklung wurden mit Trägern, welche die Schulintegrationshilfen leisten und Brühler Schulen Dialoge geführt. Ziel ist es gemeinsam Lösungen zu finden, noch passgenauere individuellere Hilfen anzubieten. zu Ziffer 2 - Hilfeart §§ 34, 35, 42: Im Bereich der stationären Unterbringungen konnten durch die neuen Standards und Qualitätsentwicklungen Hilfen noch individueller in der Hilfeplanung fortgeschrieben werden. So konnten in dieser Hilfeform entweder durch vorzeitige Zielerreichung oder durch Zielveränderung Kosten eingespart werden. zu Ziffer 2 - Hilfeart § 41 Hilfe für junge Volljährige: Im Jahr 2015 waren mehr Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen als in den Jahre zuvor untergebracht. Dies führte dazu, dass die Hilfen für junge Volljährige im Rahmen der Verselbstständigung für das Jahr 2016 zugenommen haben. Ziel der Arbeit mit den jungen Volljährigen ist es, Sie auf ein autarkes Leben ohne soziale Transferleistungen vorzubereiten Über den gesamten TEP konnten in 2016 Kosten in Höhe von 200.000 EURO eingespart werden.