Daten
Kommune
Brühl
Größe
456 kB
Datum
05.09.2017
Erstellt
29.08.17, 11:48
Aktualisiert
29.08.17, 11:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
40
Bäckmann
40
25.08.2017
308/2017
Betreff
Schulische Inklusion in Brühl - Herausforderungen, insbes. baulicher Art
Beratungsfolge
Schulausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Burkhardt
i.V. Krämer
Kämmerer
RPA
Dez. I
i.V. Burkhardt
Beschlussentwurf:
Der Schulausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Der gemeinsame Schulbesuch von behinderten und nicht behinderten Kindern in einer
Regelschule ist eines der Ziele der 2009 von Deutschland ratifizierten UNBehindertenrechtskonvention. Seitdem stellen sich die Kommunen der Herausforderung
„schulische Inklusion“. Allerdings liegen bislang noch kaum konkrete Vorgaben zur
praktischen Umsetzung der schulischen Inklusion für die Schulträger vor, insb. was die
Ansprüche an die Schulgebäude und die sächliche Ausstattung betrifft. Auch lässt die
Finanzierbarkeit nur einen längerfristigen, stufenweisen Ausbau zu. Dies erschwert die
Realisierung des schulischen Inklusionsprozesses zusätzlich.
Das Schulgesetz (SchulG) NRW legt in § 20 Abs. 2 fest, dass die „Sonderpädagogische
Förderung […] in der Regel in der allgemeinen Schule“ stattfindet. „Die Eltern können
abweichend hiervon die Förderschule wählen.“
Sonderpädagogische Förderung gemäß § 19, Abs. 1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen
(SchulG NRW) erhalten „Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder
wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen…“. Die
Förderschwerpunkte lassen sich gemäß § 19 Abs. 2 SchulG NRW wie folgt
zusammenfassen: Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Hören und
Kommunikation, Sehen, geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung.
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In § 19 Abs. 5 SchulG NRW ist das Verfahren zur Überprüfung des sonderpädagogischen
Unterstützungsbedarfs geregelt. Hier heißt es unter § 19 Abs. 5 SchulG NRW: „Auf Antrag
der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Vorher holt sie ein
sonderpädagogisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und beteiligt die
Eltern. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt sie den Eltern
mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein
Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist.
Während die Länder in dem Prozess der schulischen Inklusion für das lehrende Personal
zuständig sind, haben die Kommunen als Schulträger die Verantwortlichkeit für das
nichtlehrende Personal1, die Instandhaltung der Gebäude und die Ausstattung:
Nichtlehrendes Personal
Für
das
nichtlehrende
Personal
(Hausmeister/innen,
Techniker/innen,
Reinigungspersonal,
Sekretär/innen,
Personal
in
der
Stadtverwaltung,
Schulsozialarbeiter/innen, Betreuungspersonal) steigt mit der Betreuung behinderter
Kinder grundsätzlich das Maß an Betreuung und Verwaltungsarbeit sowie der Aufwand im
technischen, sozialen und sanitären Bereich. Der Schulträger ist beim
Genehmigungsverfahren und an der Beratung der Eltern beteiligt und schafft die
sächlichen und baulichen Voraussetzungen an den Schulen. Im Einzelfall kann die
Aufnahme eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Regelklasse eine
große Herausforderung für die Schulverwaltung bedeuten. So sind Behinderungen höchst
individuell und die notwendigen, von der Verwaltung bereitzustellenden Hilfsmittel können
sehr speziell und umfangreich sein.
Schulgebäude: räumliche und sächliche Ausstattung
Für Neubauten von öffentlichen Gebäuden gilt gem. § 4 Behindertengleichstellungsgesetz
bereits die Verpflichtung der baulichen Barrierefreiheit (Rampen, rollstuhlgerechte sanitäre
Anlagen etc.). Damit Inklusion gelingen kann, sind zudem die bestehenden Schulgebäude
hinsichtlich Barrierefreiheit nach- bzw. umzurüsten. Weitere Anforderungen bestehen im
größeren Bedürfnis nach Bewegungsfreiheit und Rückzugsmöglichkeiten behinderter
Kinder und Jugendlicher. Klare Vorgaben bzgl. der Anzahl und Beschaffenheit zusätzlicher
Räume (z.B. Umfang an Differenzierungsräumen), um Inklusion gelingen zu lassen, liegen
aber bislang jedoch vor. Dringend erforderlich wäre die Erstellung von (Mindest)Standards für eine inklusionsgerechte bauliche und sächliche Ausstattung von Schulen,
um sich an fachlich abgesicherten und verbindlichen Vorgaben orientieren zu können.
Neben der baulichen Gestaltung der Schulanlage ist der Schulträger auch für die
sächliche Ausstattung der Schule zuständig. Dazu gehören behindertengerechte
Lernmittel (sonderpädagogisches Unterrichtsmaterial) genauso wie technische Hilfsmittel
beispielsweise für Hör- oder Sehbehinderte, wobei bei technischen Hilfsmitteln auch die
1
Zum nichtlehrenden Personal gehören zudem die schulischen Hilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a
SGB VIII, die in der Zuständigkeit des Jugendamtes liegen. Diese sind nicht Thema dieser Vorlage, sondern allein die
Herausforderungen der schulischen Inklusion im Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs Schule und Sport.
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Krankenkassen Kostenträger sind. Hierbei entscheidet deren jeweiliger Leistungskatalog
über Art und Umfang der Kostenübernahme.
Bisherige Entwicklung der räumlichen und sächlichen Ausstattung in Brühler
Schulen
In Brühl wurde allen Elternanträgen auf Beschulung ihrer behinderten Kinder bzw. Kinder
mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Regelschulen stattgegeben. Die gewählten
Brühler Schulen wurden individuell auf den jeweiligen Förderbedarf hin eingerichtet und
ausgestattet bzw. die nötige Barrierefreiheit hergestellt. Der derzeitige inklusionsgerechte
Umbau und die Ausstattung der Brühler Schulen ist damit ausschließlich auf konkrete
Inklusionsfälle, also die Bedürfnisse einzelner, an den Regelschulen aufgenommener
Schülerinnen und Schüler zurückzuführen, ein planerisches Konzept stand bislang noch
nicht dahinter.
Von den acht Brühler Grundschulen bieten folgende Schulen das Gemeinsame Lernen
(GL) an:
KGS Barbara
GGS Martin-Luther-Schule
GGS Astrid-Lindgren-Schule
KGS Brühl-Vochem
Im Sekundarbereich bieten folgende Brühler städtischen Schulen das Gemeinsame
Lernen an:
Clemens-August-Hauptschule
Erich-Kästner-Realschule
Gesamtschule
Max-Ernst-Gymnasium
Je nach Grad der Sinnesschädigung können Kinder an allen Schulen im Rahmen einer
Einzelintegration angenommen werden. Von dem Regelfall der Inklusion ist dann
abzuweichen, wenn der Grad der Einschränkung einen Besuch an einer Förderschule, wie
zum Beispiel einer Schule des LVR, unumgänglich macht. Diese Schulen können im
näheren Umland beispielsweise sein:
für den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ die Maria-Montessori-Schule in
Brühl,
für den Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ die Johann-JosephGronewaldschule in Köln,
für den Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ die
Donatusschule in Pulheim,
für den Förderschwerpunkt „Sehen“ die Louis-Braille-Schule in Düren,
für den Förderschwerpunkt „Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung“
die städtische Pestalozzi-Schule in Brühl.
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Entsprechend der unterschiedlichen Förderschwerpunkte und Unterstützungsbedarfe
müssen unterschiedliche Voraussetzungen für die Ausstattung der jeweiligen Schule
gegeben sein. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einer absolut notwendigen PflichtAusstattung und wünschenswerten, d.h. zusätzlichen Ausstattungen.
Förderschwerpunkte „Hören/Kommunikation“ und „Sehen“
Differenziert stellt sich die Lage bei den Förderschwerpunkten „Hören und
Kommunikation“ sowie „Sehen“ dar. Während bei sehbehinderten Kindern neben sehr
individuellen
Ausstattungsgegenständen
im
Schulraum
lediglich
optische
Aufmerksamkeitsmaßnahmen wie z.B. Markierung der Treppenstufen erforderlich sind,
werden für hör- und kommunikationsgeschädigte Kinder weitergehende Maßnahmen
erforderlich. Hierzu gehören beispielsweise Schallschutzmaßnahmen in Klassenräumen
oder alternativ eine Sprechanlage mit Kopfhörer (drahtlose Tonübertragungsanlage über
frequenzmodulierte Funksignale). Seit Einführung der Inklusion konnten acht Schülerinnen
und Schüler mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf „Hören und Kommunikation“
die Beschulung an einer Regelschule aufgrund von vielseitigen Akustikausstattungen (zum
Beispiel: Schallschutzdecken) ermöglicht werden. Die Tendenz ist steigend. Für den
Bedarf „Sehen“ werden aktuell drei Kinder an einer Brühler Regelschule beschult. Diese
Kinder benötigen individuelle Leuchtmittel und höhenverstellbares Mobiliar.
Förderschwerpunkt „LES“
Für die drei Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung und
Sprache gibt es keine spezifische Ausstattung, die unbedingt vorhanden sein müsste. Zur
gezielten Förderung sollten jedoch Differenzierungsräume zur Verfügung stehen, die auch
für weitere Förderschwerpunkte zum Einsatz kommen (z.B. für die Förderschwerpunkte
„Geistige Entwicklung“ und „Körperliche und motorische Entwicklung“).
Aufgrund des Mangels an Vorgaben zur räumlichen Ausstattung wurden die
Grundschulleitungen bzgl. des Bedarfs an zusätzlichen Differenzierungsräumen aus
pädagogischer befragt:
In der GGS Astrid-Lindgren (GL-Schule) wird die bauliche Abtrennung von drei
Räumen in den großen, so nicht nutzbaren Fluren gewünscht.
In der GGS Martin-Luther (GL-Schule) stehen für die Schuleingangsphase (Klasse
1 und 2) und für die Klassen 3 und 4 jeweils ein Differenzierungsraum zur
Verfügung. Dies ist jeweils ein Differenzierungsraum für sechs Klassen. Aufgrund
weiterer, zur Differenzierung nutzbarer Räume besteht kein zusätzlicher Bedarf.
In der KGS Brühl-Vochem (GL-Schule) stehen für vier Klassen elf Räume, Aula und
Mensa zur Verfügung; es besteht also kein Bedarf an zusätzlichen
Differenzierungsräumen.
In der KGS Barbara (GL-Schule) steht im Parterre ein Raum als
Differenzierungsraum zur Verfügung, im Obergeschoss ein weiterer Raum (bis
11.25 Uhr) sowie der Materialraum. Die Schulleitung sieht keinen dringenden
Bedarf an zusätzlichen Differenzierungsräumen.
Die GGS Badorf verfügt zwar über keinen Differenzierungsraum, das neue
Raumkonzept „Gruppe in Klasse“ beinhaltet aber die Nutzung der OGS-Räume
auch als Differenzierungsräume.
Die GGS Melanchthon nutzt die OGS-Räume, die Bibliothek und den Medienraum
zur Differenzierung. Der Schulraum in dieser Schule ist derzeit sehr beengt, dies
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wird sich durch die Zusammenlegung mit der Grundschule Vochem ab am
Schuljahr 2019/20 jedoch ändern.
Die KGS St. Franziskus verfügt über ausreichend Räume, die zur Differenzierung
genutzt werden können.
Die KGS Pingsdorf verfügt über keinen Differenzierungsraum. Bei Bedarf wird die
Küche mitgenutzt. Die Schulleitung gibt aber auch zu bedenken, dass sie nicht über
ausreichend vorhandenes Personal verfügt, um Differenzierungsräumen nutzen zu
können.
Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“
Bei Defiziten im Bereich „Geistige Entwicklung“ muss in der Schule eine
Behindertentoilette und ggfs. ein Pflegeraum mit Liege, Windeleimer und
Wasseranschluss vorhanden sein. Zur individuellen Betreuung ist auch bei diesem
Förderschwerpunkt ein Differenzierungsraum wünschenswert. Mit Beginn des neuen
Schuljahres
2017/2018
sollte
das
erste
Kind
mit
sonderpädagogischen
Unterstützungsbedarf „Geistige Entwicklung“ auf Vorschlag der Unteren Schulaufsicht an
der Erich Kästner-Realschule beschult werden, die Eltern haben sich aber für eine andere
nicht-städtische Schule entschieden. Eine Beschaffung von Hilfsmitteln für dieses Kind
wäre nicht erforderlich gewesen.
Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“
Im Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ gilt es zu
berücksichtigen, in welchem Grad das Kind bewegungseingeschränkt bzw. auf einen
Rollstuhl angewiesen ist. In diesem Fall und bei Gehbehinderung müssen die
Räumlichkeiten, in denen das Kind beschult wird, barrierefrei sein. D.h., es muss
besonderes Augenmerk auf Rampen, Zugänge und Türbreite sowie eine
Behindertentoilette gelegt werden. Ggf. benötigt das Gebäude einen Treppenlift/Rampen
oder einen Aufzug. Darüber hinaus sollten zumindest die Eingangstüren elektrisch zu
betätigen sein. Diesem Erfordernis wird in 2017 an der Gesamtschule durch den Einbau
elektrischer Türöffner vom Eingang bis zu einem Klassenraum Rechnung getragen. Dort
wird z.Zt. ein auf einen Rollstuhl angewiesener Schüler beschult. Begonnen wurde bereits
mit der Elektrifizierung der Haupteingangstür sowie der Tür zum Behinderten-WC. Die
Elektrifizierung der Klassenraumtür erfolgt im Anschluss.
Zusätzlich kann persönliche Ausstattung wie z.B. höhenverstellbares Mobiliar oder
besondere PC-Ausstattung von Nöten sein, worauf in eben genanntem Fall auf Wunsch
der Eltern verzichtet wurde.
Bewegungseingeschränkte Kinder müssen im Rahmen eines Evakuierungsplanes
besonders berücksichtigt werden. Dazu ist die Beschaffung eines Evakuierungsstuhls
(Escape-Chair) pro Schule zur vertikalen Rettung erforderlich. Zur horizontalen Rettung
werden Rettungs- & Evakuierungstuche benötigt. Entsprechende Haushaltsmittel wurden
im Rahmen der Haushaltsanmeldungen 2018 berücksichtigt.
Bislang haben fünf Kinder mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf „Körperliche
und motorische Entwicklung“ durch Beschaffung von höhenverstellbarem Mobiliar und
durch Einrichtung von Ruheräumen eine Regelschule in Brühl besuchen können.
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Drucksache 308/2017
Maßnahmen zur Inklusion in Brühler Schulgebäuden 2011-2017
Jahr
2011
2011
Schule
KGS Barbara
KGS Barbara
2014
Erich Kästner-Realschule
2014
GGS Badorf
Jahr
2015
2015
2015
2015
2015
2015
Schule
GGS Badorf
Förderschwerpunkt
Hören und Kommunikation
Maßnahme: Klassenraum mit
Akustikplatten ausgestattet
Körperliche und motorische
Entwicklung
Maßnahme: Anschaffung Varussel
(Trainingsgerät zum Trainieren des
Gleichgewichtssinns), Liegebrett,
Kuschelecke, Plattformschaukel,
Kugelbad, Grafomotoriksandbox,
taktile Laufstrecke, Ballkissen,
Antiaggressionsschläger
Hören und Kommunikation
Maßnahme: Klassenraum mit
Akustikplatten ausgestattet,
Beleuchtung erneuert
Hören und Kommunikation
Maßnahme: Klassenraum mit
Akustikplatten ausgestattet
Gesamtkosten
6.749,06 €
8.617,31 €
7.773,42 €
5.232,70 €
28.372,49 €
Förderschwerpunkt
Insgesamt
Hören und Kommunikation
Maßnahme: Anschaffung
Soundfield-Säule, Mikrophone
2.467,00 €
OGS Badorf
Hören und Kommunikation
Maßnahme: Klassenraum mit
Akustikplatten ausgestattet
5.323,70 €
KGS Barbara
Körperliche und motorische
Entwicklung
Maßnahme: Anschaffung
höhenverstellbarer Tisch und Stuhl,
Antirutschfolie, Schreibhilfe Sattler
Grip
425,19 €
GGS Melanchthon
Hören und Kommunikation
Maßnahme: Klassenraum mit
Akustikplatten ausgestattet
7.294,26 €
Clemens-August Hauptschule Sehen
Maßnahme: Anschaffung
höhenverstellbarer Schreibtisch
und Stuhl, Kaltlichtleuchte,
Magnetleiste, rutschfeste
Unterlage
614,19 €
Clemens-August Hauptschule Sehen
Maßnahme: Anschaffung
höhenverstellbarer Schreibtisch,
Kaltlichtleuchte, Magnetleiste,
rutschfeste Unterlage
517,44 €
16.641,78 €
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Drucksache 308/2017
Jahr
2016
Schule
KGS Barbara
2016
KGS Barbara
2016
GGS Martin-Luther
Jahr
2017
Schule
Gesamtschule
2017
KGS Pingsdorf
2017
GGS Astrid-Lindgren
2017
Gesamtschule
Förderschwerpunkt
Insgesamt
Körperliche und motorische
Entwicklung
Maßnahme: Anschaffung
Therapiestuhl, höhenverstellbarer
Tisch, Laptop, Tastatur, Maus
6.181,20 €
Sehen
Maßnahme: Anschaffung
höhenverstellbarer Schreibtisch,
Akkuleuchte, Klemmleuchte,
Antirutschfolie, Visolettlupe
786,66 €
Körperliche und motorische
Entwicklung
Maßnahme: Anschaffung Kugelbad,
Chillout-Kissen, Spiel- und
Kuschelkissen
748,50 €
7.716,36 €
Förderschwerpunkt
Hören und Kommunikation
Maßnahme: Anschaffung
Soundfield-Säule
Hören und Kommunikation
Maßnahme: Akustikdecke Mensa
Akustik-Maßnahmen OGS-Räume
(Belastungsausgleich)
barrierefreie Herrichtung, hier:
automatische Türen
(Belastungsausgleich)
Insgesamt
1.117,00 €
6.038,06 €
12.000,00 €
40.000,00 €
59.155,06 €
Finanzierung der Inklusion in den städtischen Schulen der Stadt Brühl
Eine Herausforderung für den Schulträger im Prozess der schulischen Inklusion ist die
Finanzierung. Es sind Mehrkosten für (nichtlehrendes) Personal, Ausstattung und Bau zu
tragen sowie zusätzlich für eine bedarfsgerechte Schülerbeförderung.
Um die für Inklusion zur Verfügung stehenden Mittel künftig zielgerechter einsetzen zu
können, wurde 2016 in der Schulverwaltung eine Inklusions-Arbeitsgruppe gebildet, an der
Gebäudemanagement beteiligt ist. Im Zuge dieser Arbeitsgruppe wurden sämtliche
Brühler Schulgebäude gemeinsam mit den Schulleitungen im Hinblick auf die baulichen
Voraussetzungen für die Umsetzung der schulischen Inklusion, die Barrierefreiheit und die
technische Ausstattung für Inklusion begangen und begutachtet (z. B. hinsichtlich
Ausstattung und Anzahl der Differenzierungsräume, Barrierefreiheit, Ausstattung der
OGS-Räume und der Fachräume der weiterführenden Schulen, Vorhandensein und
Ausstattung von Pflegeräumen). Die Ergebnisse dieser Begehungen sind der Anlage zu
entnehmen.
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1. Belastungsausgleich und Inklusionspauschale vom Ministerium für Schule und
Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW NRW)
2014 trat das Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische
Inklusion in Kraft. Gegenstand des Gesetzes ist gemäß § 1 ein Ausgleich für wesentliche
Belastungen (Belastungsausgleich) von Gemeinden und Kreisen als Schulträger infolge
des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen
(9. Schulrechtsänderungsgesetz).
Die Höhe des Belastungsausgleichs ergibt sich aus der Schülerzahl der allgemeinen
öffentlichen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Für das Schuljahr
2014/2015 war dies für die Stadt Brühl ein Betrag von 63.131,31 Euro, für das Schuljahr
2015/16 ein Betrag von 63.079,00 Euro und für das Schuljahr 2016/17 ein Betrag von
47.809,00 Euro. Seit dem Schuljahr 2016/17 ist für die Mittel des Belastungsausgleichs
eine Kostenstelle im Haushalt eingerichtet, sodass die Ausgaben im Rahmen der
Schulischen Inklusion in städtischen Brühler Schulen eindeutig zugeordnet werden
können. Im Haushaltsjahr 2017 wird der Belastungsausgleich für Akustikmaßnahmen in
der der OGS der GGS Astrid-Lindgren und den Einbau elektrischer Türöffner in der
Gesamtschule verausgabt.
2. Die Inklusionspauschale des Landschaftsverband Rheinland (LVR)
Seit dem Jahr 2010 unterstützt der Landschaftsverband Rheinland mit der LVRInklusionspauschale die Schulträger im Rheinland, um das gemeinsame wohnortnahe
Lernen für Kinder und Jugendliche mit den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen
in den Bereichen Sehen, Hören und Kommunikation, Sprache (Sekundarstufe I) sowie
körperliche und motorische Entwicklung zu ermöglichen.
Nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die
schulische Inklusion“ in 2014 und der damit einhergehenden jährlichen Landesförderung
hat der Landschaftsverband Rheinland sein Konzept zur freiwilligen Förderung
überarbeitet und angepasst. Ein Bestandteil der neukonzipierten Förderung war u.a. die
zeitliche Befristung auf die Schuljahre 2015/16 und 2016/17. Inzwischen hat der
Landschaftsausschuss mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 der Verlängerung der
Förderung aus der LVR-Inklusionspauschale für weitere zwei Schuljahre (2017/18 und
2018/19) zugestimmt. Die Förderung erfolgt weiterhin als Anreizfinanzierung und
Einzelfallförderung. Neue Fördervoraussetzung ist aber, dass die bereitgestellten
Landesmittel (Belastungsausgleich, s.o.) bereits ausgeschöpft sind.
Die beim LVR eingehenden Anträge werden auf allgemeine Förderfähigkeit im Einzelfall
geprüft und in Abhängigkeit des Gesamtvolumens aller eingehenden Anträge beim LVR
(Stichtag 31.05.) die Höhe der Beteiligung des LVR ermittelt. Die Förderhöchstbeträge
betragen für den Förderschwerpunkt
- Körperliche und motorische Entwicklung
10.000,00 Euro
- Hören und Kommunikation
6.000,00 Euro
- Sehen
2.500,00 Euro
- Sprache (Sek. I)
Entscheidung im Einzelfall
Sämtliche Einzelfälle in Brühl sind bislang über die LVR-Inklusionspauschale mitfinanziert
worden, im Schuljahr 2015/16 hat sich der LVR mit 55% an den Kosten beteiligt, im
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Schuljahr 2016/17 mit bislang 80% (ein Bewilligungsbescheid für das Schuljahr 2016/17
steht noch aus), im Schuljahr 2017/18 wurde bislang eine Maßnahme zu 100% gefördert.
3. Freiwillige Leistungen der Stadt Brühl
Zusätzlich zu den genannten Landesmitteln waren seit 2015 im Haushalt der Stadt Brühl
Mittel in Höhe von 700 Euro pro Grundschule berücksichtigt, die allen Grundschulen zur
Beschaffung kleinerer Arbeitsmaterialien im Gemeinsamen Lernen zur Verfügung standen.
Zum Schuljahr 2016/2017 wurde der Ansatz dahingehend abgeändert, dass nun für die
vier Brühler GL-Grundschulen insgesamt 1.400 Euro bereit stehen.
Vision schulischer Inklusion in Brühl
Festzuhalten ist, dass bisher in den allgemeinbildenden Schulen in Brühl für jedes Kind mit
seinem speziellen sonderpädagogischen Förderbedarf die nötigen Bedingungen
geschaffen werden konnten, so dass Inklusion in Brühler Schulen auf einem guten Weg
ist.
So gesehen, geht der Prozess der schulischen Inklusion in den städtischen Brühler
Schulen positiv voran. Die vom Land knapp bemessenen, für eine umfassende
Umgestaltung der Schulen im Sinne der Inklusion bei weitem nicht ausreichenden Mittel
des Belastungsausgleichs sind für das aktuelle Schuljahr 2016/17 für Akustikmaßnahmen
in der der OGS der GGS Astrid-Lindgren und den Einbau elektrischer Türöffner in der
Gesamtschule voll ausgeschöpft.
Was künftig zu tun wäre, um die UN-Behindertenrechtskonvention an den Brühler Schulen
umzusetzen, ist den Tabellen im Anhang zu entnehmen. Die als „vorrangiger
Handlungsbedarf“ dargestellten Maßnahmen sind umfangreich und kurzfristig nicht
umsetzbar – von daher unter den oben dargestellten, gegebenen Umständen eher als
Vision zu verstehen. Sie sind vor dem Hintergrund der Frage zu sehen:
Was wäre baulich zu tun, um an dieser Schule im Sinne der UNBehindertenrechtskonvention völlig selbstverständlich Schülerinnen und Schüler
mit den genannten Unterstützungsbedarfen unterrichten zu können?
Die Bedarfe stellen sich in den Nicht-GL-Schulen dabei weniger dringlich dar als in bereits
anerkannten GL-Schulen. Deshalb wurden die Tabellen in der Anlage (Ausstattung und
Bedarfe in den Schulen) entsprechend nach GL- und Nicht-GL-Schulen
zusammengestellt. Die Tabellen der Nicht-GL-Schulen stellen demnach einen
nachrangigen, langfristigen Aus-/Umbaubedarf dar.
Die Eltern der GL-Kinder entscheiden über die Schulwahl. Hier verursacht das
Schulwahlverhalten der Eltern einen dringenden Bedarf an der Gesamtschule. In 2016
wurden alle 10 GL-Kinder an der Gesamtschule angemeldet. Dies führt dazu, dass der in
den Tabellen formulierte Handlungsbedarf in der Gesamtschule vordinglich zu behandeln
ist.
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Gebäude und Außengelände der städtischen Schulen bieten z.T. sehr unterschiedliche
Voraussetzungen für Inklusion. So ist die Melanchthon-Schule im Hinblick auf
Barrierefreiheit regelrecht als „verbaut“ zu bezeichnen. In der neuen „Schule Nord“
(Arbeitstitel) wird die Umsetzbarkeit der Inklusion im Hinblick auf Barrierefreiheit sehr von
der künftigen Organisationsform abhängen, da die Vochemer Schule hier gute
Voraussetzungen bietet, die Melanchthon-Schule aber eher schlechte.
Barrierefreiheit zu schaffen, ist auch für Schulen mit mehreren isolierten Gebäuden ein
Problem. So wären z.B. in der GGS Martin-Luther und der GGS Brühl-Badorf jeweils 4
Aufzüge nötig um die gesamte Schule barrierefrei zu erschließen.
Beim Förderschwerpunkt Sehen fehlen mit Ausnahme der GGS Astrid-Lindgren (hier:
Innentreppenmarkierungen) in allen Schulen taktile Hinweise und InnentreppenMarkierungen) . Treppen-Markierungen erfordern keinen hohen Aufwand. Die
Nachrüstung taktiler Hinweise verursacht einen weitaus höheren Aufwand als
Innentreppen-Markierungen, so dass für die taktilen Hinweise ein mittelfristiger
Handlungsbedarf gesehen wird, der vorrangig wird, sobald konkreter Bedarf bei
Beschulung eines Kindes mit dem Förderschwerpunkt Sehen entsteht.
Die in den Tabellen (Anlage) aufgeführten Akustikmaßnahmen müssten noch
differenzierter betrachtet werden. Die Wirksamkeit der Akustikdecken älteren Baujahres
wird vom Gebäudemanagement kritisch gesehen.
Anlage(n):
(1) Inklusion