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Vorlage (Schulische Inklusion in Brühl - Herausforderungen, insbes. baulicher Art)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
456 kB
Datum
05.09.2017
Erstellt
29.08.17, 11:48
Aktualisiert
29.08.17, 11:48

Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 40 Bäckmann 40 25.08.2017 308/2017 Betreff Schulische Inklusion in Brühl - Herausforderungen, insbes. baulicher Art Beratungsfolge Schulausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Burkhardt i.V. Krämer Kämmerer RPA Dez. I i.V. Burkhardt Beschlussentwurf: Der Schulausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Der gemeinsame Schulbesuch von behinderten und nicht behinderten Kindern in einer Regelschule ist eines der Ziele der 2009 von Deutschland ratifizierten UNBehindertenrechtskonvention. Seitdem stellen sich die Kommunen der Herausforderung „schulische Inklusion“. Allerdings liegen bislang noch kaum konkrete Vorgaben zur praktischen Umsetzung der schulischen Inklusion für die Schulträger vor, insb. was die Ansprüche an die Schulgebäude und die sächliche Ausstattung betrifft. Auch lässt die Finanzierbarkeit nur einen längerfristigen, stufenweisen Ausbau zu. Dies erschwert die Realisierung des schulischen Inklusionsprozesses zusätzlich. Das Schulgesetz (SchulG) NRW legt in § 20 Abs. 2 fest, dass die „Sonderpädagogische Förderung […] in der Regel in der allgemeinen Schule“ stattfindet. „Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen.“ Sonderpädagogische Förderung gemäß § 19, Abs. 1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) erhalten „Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen…“. Die Förderschwerpunkte lassen sich gemäß § 19 Abs. 2 SchulG NRW wie folgt zusammenfassen: Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung. Drucksache 308/2017 Seite - 2 – In § 19 Abs. 5 SchulG NRW ist das Verfahren zur Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs geregelt. Hier heißt es unter § 19 Abs. 5 SchulG NRW: „Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und beteiligt die Eltern. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt sie den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Während die Länder in dem Prozess der schulischen Inklusion für das lehrende Personal zuständig sind, haben die Kommunen als Schulträger die Verantwortlichkeit für das nichtlehrende Personal1, die Instandhaltung der Gebäude und die Ausstattung: Nichtlehrendes Personal Für das nichtlehrende Personal (Hausmeister/innen, Techniker/innen, Reinigungspersonal, Sekretär/innen, Personal in der Stadtverwaltung, Schulsozialarbeiter/innen, Betreuungspersonal) steigt mit der Betreuung behinderter Kinder grundsätzlich das Maß an Betreuung und Verwaltungsarbeit sowie der Aufwand im technischen, sozialen und sanitären Bereich. Der Schulträger ist beim Genehmigungsverfahren und an der Beratung der Eltern beteiligt und schafft die sächlichen und baulichen Voraussetzungen an den Schulen. Im Einzelfall kann die Aufnahme eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Regelklasse eine große Herausforderung für die Schulverwaltung bedeuten. So sind Behinderungen höchst individuell und die notwendigen, von der Verwaltung bereitzustellenden Hilfsmittel können sehr speziell und umfangreich sein. Schulgebäude: räumliche und sächliche Ausstattung Für Neubauten von öffentlichen Gebäuden gilt gem. § 4 Behindertengleichstellungsgesetz bereits die Verpflichtung der baulichen Barrierefreiheit (Rampen, rollstuhlgerechte sanitäre Anlagen etc.). Damit Inklusion gelingen kann, sind zudem die bestehenden Schulgebäude hinsichtlich Barrierefreiheit nach- bzw. umzurüsten. Weitere Anforderungen bestehen im größeren Bedürfnis nach Bewegungsfreiheit und Rückzugsmöglichkeiten behinderter Kinder und Jugendlicher. Klare Vorgaben bzgl. der Anzahl und Beschaffenheit zusätzlicher Räume (z.B. Umfang an Differenzierungsräumen), um Inklusion gelingen zu lassen, liegen aber bislang jedoch vor. Dringend erforderlich wäre die Erstellung von (Mindest)Standards für eine inklusionsgerechte bauliche und sächliche Ausstattung von Schulen, um sich an fachlich abgesicherten und verbindlichen Vorgaben orientieren zu können. Neben der baulichen Gestaltung der Schulanlage ist der Schulträger auch für die sächliche Ausstattung der Schule zuständig. Dazu gehören behindertengerechte Lernmittel (sonderpädagogisches Unterrichtsmaterial) genauso wie technische Hilfsmittel beispielsweise für Hör- oder Sehbehinderte, wobei bei technischen Hilfsmitteln auch die 1 Zum nichtlehrenden Personal gehören zudem die schulischen Hilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII, die in der Zuständigkeit des Jugendamtes liegen. Diese sind nicht Thema dieser Vorlage, sondern allein die Herausforderungen der schulischen Inklusion im Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs Schule und Sport. Drucksache 308/2017 Seite - 3 – Krankenkassen Kostenträger sind. Hierbei entscheidet deren jeweiliger Leistungskatalog über Art und Umfang der Kostenübernahme. Bisherige Entwicklung der räumlichen und sächlichen Ausstattung in Brühler Schulen In Brühl wurde allen Elternanträgen auf Beschulung ihrer behinderten Kinder bzw. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Regelschulen stattgegeben. Die gewählten Brühler Schulen wurden individuell auf den jeweiligen Förderbedarf hin eingerichtet und ausgestattet bzw. die nötige Barrierefreiheit hergestellt. Der derzeitige inklusionsgerechte Umbau und die Ausstattung der Brühler Schulen ist damit ausschließlich auf konkrete Inklusionsfälle, also die Bedürfnisse einzelner, an den Regelschulen aufgenommener Schülerinnen und Schüler zurückzuführen, ein planerisches Konzept stand bislang noch nicht dahinter. Von den acht Brühler Grundschulen bieten folgende Schulen das Gemeinsame Lernen (GL) an:  KGS Barbara  GGS Martin-Luther-Schule  GGS Astrid-Lindgren-Schule  KGS Brühl-Vochem Im Sekundarbereich bieten folgende Brühler städtischen Schulen das Gemeinsame Lernen an:  Clemens-August-Hauptschule  Erich-Kästner-Realschule  Gesamtschule  Max-Ernst-Gymnasium Je nach Grad der Sinnesschädigung können Kinder an allen Schulen im Rahmen einer Einzelintegration angenommen werden. Von dem Regelfall der Inklusion ist dann abzuweichen, wenn der Grad der Einschränkung einen Besuch an einer Förderschule, wie zum Beispiel einer Schule des LVR, unumgänglich macht. Diese Schulen können im näheren Umland beispielsweise sein:  für den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ die Maria-Montessori-Schule in Brühl,  für den Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ die Johann-JosephGronewaldschule in Köln,  für den Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ die Donatusschule in Pulheim,  für den Förderschwerpunkt „Sehen“ die Louis-Braille-Schule in Düren,  für den Förderschwerpunkt „Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung“ die städtische Pestalozzi-Schule in Brühl. Drucksache 308/2017 Seite - 4 – Entsprechend der unterschiedlichen Förderschwerpunkte und Unterstützungsbedarfe müssen unterschiedliche Voraussetzungen für die Ausstattung der jeweiligen Schule gegeben sein. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einer absolut notwendigen PflichtAusstattung und wünschenswerten, d.h. zusätzlichen Ausstattungen. Förderschwerpunkte „Hören/Kommunikation“ und „Sehen“ Differenziert stellt sich die Lage bei den Förderschwerpunkten „Hören und Kommunikation“ sowie „Sehen“ dar. Während bei sehbehinderten Kindern neben sehr individuellen Ausstattungsgegenständen im Schulraum lediglich optische Aufmerksamkeitsmaßnahmen wie z.B. Markierung der Treppenstufen erforderlich sind, werden für hör- und kommunikationsgeschädigte Kinder weitergehende Maßnahmen erforderlich. Hierzu gehören beispielsweise Schallschutzmaßnahmen in Klassenräumen oder alternativ eine Sprechanlage mit Kopfhörer (drahtlose Tonübertragungsanlage über frequenzmodulierte Funksignale). Seit Einführung der Inklusion konnten acht Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf „Hören und Kommunikation“ die Beschulung an einer Regelschule aufgrund von vielseitigen Akustikausstattungen (zum Beispiel: Schallschutzdecken) ermöglicht werden. Die Tendenz ist steigend. Für den Bedarf „Sehen“ werden aktuell drei Kinder an einer Brühler Regelschule beschult. Diese Kinder benötigen individuelle Leuchtmittel und höhenverstellbares Mobiliar. Förderschwerpunkt „LES“ Für die drei Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache gibt es keine spezifische Ausstattung, die unbedingt vorhanden sein müsste. Zur gezielten Förderung sollten jedoch Differenzierungsräume zur Verfügung stehen, die auch für weitere Förderschwerpunkte zum Einsatz kommen (z.B. für die Förderschwerpunkte „Geistige Entwicklung“ und „Körperliche und motorische Entwicklung“). Aufgrund des Mangels an Vorgaben zur räumlichen Ausstattung wurden die Grundschulleitungen bzgl. des Bedarfs an zusätzlichen Differenzierungsräumen aus pädagogischer befragt:  In der GGS Astrid-Lindgren (GL-Schule) wird die bauliche Abtrennung von drei Räumen in den großen, so nicht nutzbaren Fluren gewünscht.  In der GGS Martin-Luther (GL-Schule) stehen für die Schuleingangsphase (Klasse 1 und 2) und für die Klassen 3 und 4 jeweils ein Differenzierungsraum zur Verfügung. Dies ist jeweils ein Differenzierungsraum für sechs Klassen. Aufgrund weiterer, zur Differenzierung nutzbarer Räume besteht kein zusätzlicher Bedarf.  In der KGS Brühl-Vochem (GL-Schule) stehen für vier Klassen elf Räume, Aula und Mensa zur Verfügung; es besteht also kein Bedarf an zusätzlichen Differenzierungsräumen.  In der KGS Barbara (GL-Schule) steht im Parterre ein Raum als Differenzierungsraum zur Verfügung, im Obergeschoss ein weiterer Raum (bis 11.25 Uhr) sowie der Materialraum. Die Schulleitung sieht keinen dringenden Bedarf an zusätzlichen Differenzierungsräumen.  Die GGS Badorf verfügt zwar über keinen Differenzierungsraum, das neue Raumkonzept „Gruppe in Klasse“ beinhaltet aber die Nutzung der OGS-Räume auch als Differenzierungsräume.  Die GGS Melanchthon nutzt die OGS-Räume, die Bibliothek und den Medienraum zur Differenzierung. Der Schulraum in dieser Schule ist derzeit sehr beengt, dies Drucksache 308/2017 Seite - 5 – wird sich durch die Zusammenlegung mit der Grundschule Vochem ab am Schuljahr 2019/20 jedoch ändern.  Die KGS St. Franziskus verfügt über ausreichend Räume, die zur Differenzierung genutzt werden können.  Die KGS Pingsdorf verfügt über keinen Differenzierungsraum. Bei Bedarf wird die Küche mitgenutzt. Die Schulleitung gibt aber auch zu bedenken, dass sie nicht über ausreichend vorhandenes Personal verfügt, um Differenzierungsräumen nutzen zu können. Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ Bei Defiziten im Bereich „Geistige Entwicklung“ muss in der Schule eine Behindertentoilette und ggfs. ein Pflegeraum mit Liege, Windeleimer und Wasseranschluss vorhanden sein. Zur individuellen Betreuung ist auch bei diesem Förderschwerpunkt ein Differenzierungsraum wünschenswert. Mit Beginn des neuen Schuljahres 2017/2018 sollte das erste Kind mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf „Geistige Entwicklung“ auf Vorschlag der Unteren Schulaufsicht an der Erich Kästner-Realschule beschult werden, die Eltern haben sich aber für eine andere nicht-städtische Schule entschieden. Eine Beschaffung von Hilfsmitteln für dieses Kind wäre nicht erforderlich gewesen. Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ Im Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ gilt es zu berücksichtigen, in welchem Grad das Kind bewegungseingeschränkt bzw. auf einen Rollstuhl angewiesen ist. In diesem Fall und bei Gehbehinderung müssen die Räumlichkeiten, in denen das Kind beschult wird, barrierefrei sein. D.h., es muss besonderes Augenmerk auf Rampen, Zugänge und Türbreite sowie eine Behindertentoilette gelegt werden. Ggf. benötigt das Gebäude einen Treppenlift/Rampen oder einen Aufzug. Darüber hinaus sollten zumindest die Eingangstüren elektrisch zu betätigen sein. Diesem Erfordernis wird in 2017 an der Gesamtschule durch den Einbau elektrischer Türöffner vom Eingang bis zu einem Klassenraum Rechnung getragen. Dort wird z.Zt. ein auf einen Rollstuhl angewiesener Schüler beschult. Begonnen wurde bereits mit der Elektrifizierung der Haupteingangstür sowie der Tür zum Behinderten-WC. Die Elektrifizierung der Klassenraumtür erfolgt im Anschluss. Zusätzlich kann persönliche Ausstattung wie z.B. höhenverstellbares Mobiliar oder besondere PC-Ausstattung von Nöten sein, worauf in eben genanntem Fall auf Wunsch der Eltern verzichtet wurde. Bewegungseingeschränkte Kinder müssen im Rahmen eines Evakuierungsplanes besonders berücksichtigt werden. Dazu ist die Beschaffung eines Evakuierungsstuhls (Escape-Chair) pro Schule zur vertikalen Rettung erforderlich. Zur horizontalen Rettung werden Rettungs- & Evakuierungstuche benötigt. Entsprechende Haushaltsmittel wurden im Rahmen der Haushaltsanmeldungen 2018 berücksichtigt. Bislang haben fünf Kinder mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf „Körperliche und motorische Entwicklung“ durch Beschaffung von höhenverstellbarem Mobiliar und durch Einrichtung von Ruheräumen eine Regelschule in Brühl besuchen können. Seite - 6 – Drucksache 308/2017 Maßnahmen zur Inklusion in Brühler Schulgebäuden 2011-2017 Jahr 2011 2011 Schule KGS Barbara KGS Barbara 2014 Erich Kästner-Realschule 2014 GGS Badorf Jahr 2015 2015 2015 2015 2015 2015 Schule GGS Badorf Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation Maßnahme: Klassenraum mit Akustikplatten ausgestattet Körperliche und motorische Entwicklung Maßnahme: Anschaffung Varussel (Trainingsgerät zum Trainieren des Gleichgewichtssinns), Liegebrett, Kuschelecke, Plattformschaukel, Kugelbad, Grafomotoriksandbox, taktile Laufstrecke, Ballkissen, Antiaggressionsschläger Hören und Kommunikation Maßnahme: Klassenraum mit Akustikplatten ausgestattet, Beleuchtung erneuert Hören und Kommunikation Maßnahme: Klassenraum mit Akustikplatten ausgestattet Gesamtkosten 6.749,06 € 8.617,31 € 7.773,42 € 5.232,70 € 28.372,49 € Förderschwerpunkt Insgesamt Hören und Kommunikation Maßnahme: Anschaffung Soundfield-Säule, Mikrophone 2.467,00 € OGS Badorf Hören und Kommunikation Maßnahme: Klassenraum mit Akustikplatten ausgestattet 5.323,70 € KGS Barbara Körperliche und motorische Entwicklung Maßnahme: Anschaffung höhenverstellbarer Tisch und Stuhl, Antirutschfolie, Schreibhilfe Sattler Grip 425,19 € GGS Melanchthon Hören und Kommunikation Maßnahme: Klassenraum mit Akustikplatten ausgestattet 7.294,26 € Clemens-August Hauptschule Sehen Maßnahme: Anschaffung höhenverstellbarer Schreibtisch und Stuhl, Kaltlichtleuchte, Magnetleiste, rutschfeste Unterlage 614,19 € Clemens-August Hauptschule Sehen Maßnahme: Anschaffung höhenverstellbarer Schreibtisch, Kaltlichtleuchte, Magnetleiste, rutschfeste Unterlage 517,44 € 16.641,78 € Seite - 7 – Drucksache 308/2017 Jahr 2016 Schule KGS Barbara 2016 KGS Barbara 2016 GGS Martin-Luther Jahr 2017 Schule Gesamtschule 2017 KGS Pingsdorf 2017 GGS Astrid-Lindgren 2017 Gesamtschule Förderschwerpunkt Insgesamt Körperliche und motorische Entwicklung Maßnahme: Anschaffung Therapiestuhl, höhenverstellbarer Tisch, Laptop, Tastatur, Maus 6.181,20 € Sehen Maßnahme: Anschaffung höhenverstellbarer Schreibtisch, Akkuleuchte, Klemmleuchte, Antirutschfolie, Visolettlupe 786,66 € Körperliche und motorische Entwicklung Maßnahme: Anschaffung Kugelbad, Chillout-Kissen, Spiel- und Kuschelkissen 748,50 € 7.716,36 € Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation Maßnahme: Anschaffung Soundfield-Säule Hören und Kommunikation Maßnahme: Akustikdecke Mensa Akustik-Maßnahmen OGS-Räume (Belastungsausgleich) barrierefreie Herrichtung, hier: automatische Türen (Belastungsausgleich) Insgesamt 1.117,00 € 6.038,06 € 12.000,00 € 40.000,00 € 59.155,06 € Finanzierung der Inklusion in den städtischen Schulen der Stadt Brühl Eine Herausforderung für den Schulträger im Prozess der schulischen Inklusion ist die Finanzierung. Es sind Mehrkosten für (nichtlehrendes) Personal, Ausstattung und Bau zu tragen sowie zusätzlich für eine bedarfsgerechte Schülerbeförderung. Um die für Inklusion zur Verfügung stehenden Mittel künftig zielgerechter einsetzen zu können, wurde 2016 in der Schulverwaltung eine Inklusions-Arbeitsgruppe gebildet, an der Gebäudemanagement beteiligt ist. Im Zuge dieser Arbeitsgruppe wurden sämtliche Brühler Schulgebäude gemeinsam mit den Schulleitungen im Hinblick auf die baulichen Voraussetzungen für die Umsetzung der schulischen Inklusion, die Barrierefreiheit und die technische Ausstattung für Inklusion begangen und begutachtet (z. B. hinsichtlich Ausstattung und Anzahl der Differenzierungsräume, Barrierefreiheit, Ausstattung der OGS-Räume und der Fachräume der weiterführenden Schulen, Vorhandensein und Ausstattung von Pflegeräumen). Die Ergebnisse dieser Begehungen sind der Anlage zu entnehmen. Drucksache 308/2017 Seite - 8 – 1. Belastungsausgleich und Inklusionspauschale vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW NRW) 2014 trat das Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion in Kraft. Gegenstand des Gesetzes ist gemäß § 1 ein Ausgleich für wesentliche Belastungen (Belastungsausgleich) von Gemeinden und Kreisen als Schulträger infolge des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz). Die Höhe des Belastungsausgleichs ergibt sich aus der Schülerzahl der allgemeinen öffentlichen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Für das Schuljahr 2014/2015 war dies für die Stadt Brühl ein Betrag von 63.131,31 Euro, für das Schuljahr 2015/16 ein Betrag von 63.079,00 Euro und für das Schuljahr 2016/17 ein Betrag von 47.809,00 Euro. Seit dem Schuljahr 2016/17 ist für die Mittel des Belastungsausgleichs eine Kostenstelle im Haushalt eingerichtet, sodass die Ausgaben im Rahmen der Schulischen Inklusion in städtischen Brühler Schulen eindeutig zugeordnet werden können. Im Haushaltsjahr 2017 wird der Belastungsausgleich für Akustikmaßnahmen in der der OGS der GGS Astrid-Lindgren und den Einbau elektrischer Türöffner in der Gesamtschule verausgabt. 2. Die Inklusionspauschale des Landschaftsverband Rheinland (LVR) Seit dem Jahr 2010 unterstützt der Landschaftsverband Rheinland mit der LVRInklusionspauschale die Schulträger im Rheinland, um das gemeinsame wohnortnahe Lernen für Kinder und Jugendliche mit den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen in den Bereichen Sehen, Hören und Kommunikation, Sprache (Sekundarstufe I) sowie körperliche und motorische Entwicklung zu ermöglichen. Nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion“ in 2014 und der damit einhergehenden jährlichen Landesförderung hat der Landschaftsverband Rheinland sein Konzept zur freiwilligen Förderung überarbeitet und angepasst. Ein Bestandteil der neukonzipierten Förderung war u.a. die zeitliche Befristung auf die Schuljahre 2015/16 und 2016/17. Inzwischen hat der Landschaftsausschuss mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 der Verlängerung der Förderung aus der LVR-Inklusionspauschale für weitere zwei Schuljahre (2017/18 und 2018/19) zugestimmt. Die Förderung erfolgt weiterhin als Anreizfinanzierung und Einzelfallförderung. Neue Fördervoraussetzung ist aber, dass die bereitgestellten Landesmittel (Belastungsausgleich, s.o.) bereits ausgeschöpft sind. Die beim LVR eingehenden Anträge werden auf allgemeine Förderfähigkeit im Einzelfall geprüft und in Abhängigkeit des Gesamtvolumens aller eingehenden Anträge beim LVR (Stichtag 31.05.) die Höhe der Beteiligung des LVR ermittelt. Die Förderhöchstbeträge betragen für den Förderschwerpunkt - Körperliche und motorische Entwicklung 10.000,00 Euro - Hören und Kommunikation 6.000,00 Euro - Sehen 2.500,00 Euro - Sprache (Sek. I) Entscheidung im Einzelfall Sämtliche Einzelfälle in Brühl sind bislang über die LVR-Inklusionspauschale mitfinanziert worden, im Schuljahr 2015/16 hat sich der LVR mit 55% an den Kosten beteiligt, im Drucksache 308/2017 Seite - 9 – Schuljahr 2016/17 mit bislang 80% (ein Bewilligungsbescheid für das Schuljahr 2016/17 steht noch aus), im Schuljahr 2017/18 wurde bislang eine Maßnahme zu 100% gefördert. 3. Freiwillige Leistungen der Stadt Brühl Zusätzlich zu den genannten Landesmitteln waren seit 2015 im Haushalt der Stadt Brühl Mittel in Höhe von 700 Euro pro Grundschule berücksichtigt, die allen Grundschulen zur Beschaffung kleinerer Arbeitsmaterialien im Gemeinsamen Lernen zur Verfügung standen. Zum Schuljahr 2016/2017 wurde der Ansatz dahingehend abgeändert, dass nun für die vier Brühler GL-Grundschulen insgesamt 1.400 Euro bereit stehen. Vision schulischer Inklusion in Brühl Festzuhalten ist, dass bisher in den allgemeinbildenden Schulen in Brühl für jedes Kind mit seinem speziellen sonderpädagogischen Förderbedarf die nötigen Bedingungen geschaffen werden konnten, so dass Inklusion in Brühler Schulen auf einem guten Weg ist. So gesehen, geht der Prozess der schulischen Inklusion in den städtischen Brühler Schulen positiv voran. Die vom Land knapp bemessenen, für eine umfassende Umgestaltung der Schulen im Sinne der Inklusion bei weitem nicht ausreichenden Mittel des Belastungsausgleichs sind für das aktuelle Schuljahr 2016/17 für Akustikmaßnahmen in der der OGS der GGS Astrid-Lindgren und den Einbau elektrischer Türöffner in der Gesamtschule voll ausgeschöpft. Was künftig zu tun wäre, um die UN-Behindertenrechtskonvention an den Brühler Schulen umzusetzen, ist den Tabellen im Anhang zu entnehmen. Die als „vorrangiger Handlungsbedarf“ dargestellten Maßnahmen sind umfangreich und kurzfristig nicht umsetzbar – von daher unter den oben dargestellten, gegebenen Umständen eher als Vision zu verstehen. Sie sind vor dem Hintergrund der Frage zu sehen: Was wäre baulich zu tun, um an dieser Schule im Sinne der UNBehindertenrechtskonvention völlig selbstverständlich Schülerinnen und Schüler mit den genannten Unterstützungsbedarfen unterrichten zu können? Die Bedarfe stellen sich in den Nicht-GL-Schulen dabei weniger dringlich dar als in bereits anerkannten GL-Schulen. Deshalb wurden die Tabellen in der Anlage (Ausstattung und Bedarfe in den Schulen) entsprechend nach GL- und Nicht-GL-Schulen zusammengestellt. Die Tabellen der Nicht-GL-Schulen stellen demnach einen nachrangigen, langfristigen Aus-/Umbaubedarf dar. Die Eltern der GL-Kinder entscheiden über die Schulwahl. Hier verursacht das Schulwahlverhalten der Eltern einen dringenden Bedarf an der Gesamtschule. In 2016 wurden alle 10 GL-Kinder an der Gesamtschule angemeldet. Dies führt dazu, dass der in den Tabellen formulierte Handlungsbedarf in der Gesamtschule vordinglich zu behandeln ist. Drucksache 308/2017 Seite - 10 – Gebäude und Außengelände der städtischen Schulen bieten z.T. sehr unterschiedliche Voraussetzungen für Inklusion. So ist die Melanchthon-Schule im Hinblick auf Barrierefreiheit regelrecht als „verbaut“ zu bezeichnen. In der neuen „Schule Nord“ (Arbeitstitel) wird die Umsetzbarkeit der Inklusion im Hinblick auf Barrierefreiheit sehr von der künftigen Organisationsform abhängen, da die Vochemer Schule hier gute Voraussetzungen bietet, die Melanchthon-Schule aber eher schlechte. Barrierefreiheit zu schaffen, ist auch für Schulen mit mehreren isolierten Gebäuden ein Problem. So wären z.B. in der GGS Martin-Luther und der GGS Brühl-Badorf jeweils 4 Aufzüge nötig um die gesamte Schule barrierefrei zu erschließen. Beim Förderschwerpunkt Sehen fehlen mit Ausnahme der GGS Astrid-Lindgren (hier: Innentreppenmarkierungen) in allen Schulen taktile Hinweise und InnentreppenMarkierungen) . Treppen-Markierungen erfordern keinen hohen Aufwand. Die Nachrüstung taktiler Hinweise verursacht einen weitaus höheren Aufwand als Innentreppen-Markierungen, so dass für die taktilen Hinweise ein mittelfristiger Handlungsbedarf gesehen wird, der vorrangig wird, sobald konkreter Bedarf bei Beschulung eines Kindes mit dem Förderschwerpunkt Sehen entsteht. Die in den Tabellen (Anlage) aufgeführten Akustikmaßnahmen müssten noch differenzierter betrachtet werden. Die Wirksamkeit der Akustikdecken älteren Baujahres wird vom Gebäudemanagement kritisch gesehen. Anlage(n): (1) Inklusion