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Beschlussvorlage (Wahl des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses und eines Stellvertreters/ einer Stellvertreterin)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
153 kB
Datum
04.09.2014
Erstellt
25.08.14, 18:38
Aktualisiert
25.08.14, 18:38
Beschlussvorlage (Wahl des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses und eines Stellvertreters/ einer Stellvertreterin) Beschlussvorlage (Wahl des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses und eines Stellvertreters/ einer Stellvertreterin)

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Vorlage Nr.: 297/2014 Erstellt am: 12.08.2014 Aktenzeichen: II / 51 Verfasser/in: Herr Termath Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Jugendhilfeausschuss X nö. Sitzung Termin 04.09.2014 Betreff Wahl des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses und eines Stellvertreters/ einer Stellvertreterin Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 297/2014 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Jugendhilfeausschuss wählt Herrn/ Frau ………………………………………………………… zum Vorsitzenden/ zur Vorsitzenden sowie Herrn/ Frau ……………………………………………………….. zum stv. Vorsitzenden/ zur stv. Vorsitzenden Erläuterungen Nach § 4 Abs. 5 des 1. Ausführungsgesetzes KJHG (1. AG-KJHG) werden der/die Vorsitzende des JHA und die Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich nach § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung: § 50 (2) GO NRW „Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht habe, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“