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Beschlussvorlage (Neues Förderverfahren für Kinder mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
130 kB
Datum
04.09.2014
Erstellt
25.08.14, 18:38
Aktualisiert
25.08.14, 18:38
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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 264/2014 Erstellt am: 21.07.2014 Aktenzeichen: II / 51 Verfasser/in: Herr Termath Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Jugendhilfeausschuss nö. Sitzung X Termin 04.09.2014 Betreff Neues Förderverfahren für Kinder mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung / SPD-Fraktion Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen x ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € monatlich 1.268,00 € Jährlich (Kindergartenjahr 2014/15) Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: 15.216,00 € ja x nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Der Einnahmeverlust erhöht den städt. Zuschuss zu den Betriebskosten der Kindertagesstätten Vorlage Nr.: 264/2014 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Die Verwaltung empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss folgenden Beschluss zu fassen: Die bisher als freiwillige Leistung des Landschaftsverbandes Rheinland gewährte Elternbeitragsbefreiung für Kinder in den ehemaligen integrativen Gruppen der Kindertagesstätten wird von der Stadt Pulheim als öffentlichem Träger nicht weitergeführt. Erläuterungen In der Sitzung des Rates am 13.05.2014 hat die Verwaltung auf Grund einer Nachfrage von Ratsmitglied Frau ListePartsch zugesagt, das neue Förderverfahren für Kinder mit Behinderungen in Kindertageseinrichtungen in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 04.09.2014 darzulegen. Diesem Auftrag kommt die Verwaltung mit dieser Vorlage nach. Dem Inklusionsgedanken der UN-Behindertenrechtskonvention folgend, hat der Landschaftsverband Rheinland (LVR) in der Sitzung des Landschaftsausschusses am 06.12.2013 beschlossen, ein neues Förderverfahren für Kinder mit Behinderungen in Kindertageseinrichtungen einzuführen. Zur Fortentwicklung der Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern mit Behinderung und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, fördert der LVR ab dem Kindergartenjahr 2014/15 die inklusive Betreuung dieser Kinder in Kindertageseinrichtungen – in Ergänzung der KiBiz-Mittel des Landes NRW in Höhe des 3,5 fachen Satzes der Kindpauschale gem. § 19 KiBiz – zusätzlich und auf freiwilliger Basis durch eine LVR-Kindpauschale in Höhe von 5.000 € pro Kind und Kindergartenjahr. Die Einführung der Kindpauschale ist abhängig von dem Wegfall der bisherigen Förderbestandteile für die (ehemaligen) integrativen Gruppen, für Einzelintegration und therapeutische Leistungen. Konkret bedeutet dies u.a., dass für die (ehemaligen) integrativen Gruppen die bisherigen freiwilligen Förderbestandteile Gruppenpauschale, teilweise Leitungsfreistellung und Erstattung der Elternbeiträge sowie die Förderung der Einzelintegration, mit Beginn des Kindergartenjahres 2014/15, also zum 01.08.2014, entfallen. Die dafür veranschlagten Haushaltsmittel des LVR werden zur Finanzierung der neuen Kindpauschale umgewidmet. Neben den o.g. Förderbestandteilen hat der LVR seit 1983 auf freiwilliger Basis auch die Kosten für therapeutisches Personal in den Einrichtungen finanziert. Zum damaligen Zeitpunkt gab es keine Möglichkeit, therapeutische Leistungen zu Lasten zuständiger Kostenträger außerhalb von therapeutischen Praxen, z.B. in Kindertageseinrichtungen, zu erbringen. Nach der neuen „Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Verordnung“, die am 01.07.2011 in Kraft getreten ist, ist eine Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der Leistungserbringung in Einrichtungen nunmehr möglich. Zum Kindergartenjahr 2015/16 zieht sich der LVR folgerichtig aus der Finanzierung therapeutischer Leistungen zurück. Für das Kindergartenjahr 2014/15 gibt es eine Übergangsregelung, um die bestehenden Strukturen bis zu einer Finanzierung über die Krankenkassen als verpflichtete Leistungsträger zu erhalten. Der LVR weist darauf hin, dass die Beitragsübernahme eine freiwillige Leistung ist und begründet den Wegfall dieser freiwilligen Leistung damit, dass dies nicht dem Gedanken der Inklusion entspricht, da Eltern von Kindern mit und ohne Behinderung dadurch ungleich behandelt werden. Deshalb sollen Eltern von Kindern mit Behinderung den Elternbeitrag ebenso zahlen wie Eltern von Kindern ohne Behinderung. Die Finanzierung der Elternbeiträge aus öffentlichen Mitteln steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu dem behinderungsbedingten Mehraufwand für ein Kind. (vgl. öffentliche Ergänzungsvorlage:13/2717/1 zur Sitzung des Landschaftsausschusses am 06.12.2013; siehe Anlage) Der Rhein-Erft-Kreis als bisher zuständiger Sozialhilfeträger hat im April 2014 die Anträge von Eltern, die bislang von der Befreiung des Elternbeitrages betroffen waren, abgelehnt. In einzelnen, der Verwaltung vorliegenden Ablehnungsbescheiden, wurden Formulierungen gewählt, die zu Irritationen bei den Eltern insofern führten, das der Eindruck entstehen konnte, dass die bisherige freiwillige Leistung des LVR nunmehr auf Grund einer neuen Rechtslage bei dem örtlich zuständigen Jugendamt beantragt werden könnte. Einzelne, nunmehr nach der entfallenden freiwilligen Beitragserstat- Vorlage Nr.: 264/2014 . Seite 3 / 3 tung durch den LVR beitragspflichtige Eltern, haben sich an die Verwaltung und die Fraktionen gewandt mit dem Anliegen, von der Verpflichtung zur Zahlung der Elternbeiträge für den Besuch der Kindertagesstätte befreit zu werden. Eine Abfrage bei den Jugendämtern im Rhein-Erft-Kreis hat ergeben, dass keine Gemeinde eine derartige Regelung vorsieht. Lediglich in einer Gemeinde werden die sog. „Altfälle“ als Übergangsregelung beitragsfrei gestellt. Nach der aktuell gültigen Satzung der Stadt Pulheim zur Erhebung der Elternbeiträge ist für den betroffenen Personenkreis keine Ausnahmeregelung bezüglich einer möglichen Befreiung von der Beitragspflicht vorgesehen. In Pulheimer Kindertagesstätten werden in den ehemaligen integrativen Gruppen im Kindergartenjahr 2014/15 21 Kinder mit Behinderung betreut. Hiervon sind 12 Kinder beitragsfrei gestellt, weil das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze von bis zu 12.000 € liegt oder das Kind die Einrichtung im beitragsfreien letzten Jahr besucht. Darüber hinaus werden 5 Kinder mit Behinderung in Regeleinrichtungen im Rahmen der sog. „Einzelintegration“ betreut. Dieser Personenkreis war von der alten Regelung der Beitragsbefreiung durch den LVR nicht erfasst und wurde somit ungleich behandelt. Die Summe der in Rede stehenden Beiträge beträgt monatlich 1.268 €, im Kindergartenjahr 15.216 €. Die Verwaltung weist auf die aktuelle Finanzlage der Stadt hin. (siehe Vorlage 199/2014 zum 1. Budgetbericht) Bezugnehmend auf den SPD-Antrag vom 15.08.2014 und die dort gestellten Fragen (siehe Anlage) verweist die Verwaltung auf die o.g. Hinweise.