Daten
Kommune
Pulheim
Größe
123 kB
Datum
11.09.2014
Erstellt
01.09.14, 18:41
Aktualisiert
01.09.14, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
306/2014
Erstellt am:
15.08.2014
Aktenzeichen:
III/26.20.01
Verfasser/in:
Heike Schafgan
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau
nö. Sitzung
X
Termin
11.09.2014
Betreff
Vermarktung von städtischen Wohnbaugrundstücken an Einzelbewerber
hier: Umgang mit den Kaufwünschen der Bewerber nach Erteilung des Zuschlags
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 306/2014 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau des Rates der Stadt Pulheim bestätigt seine Beschlüsse vom
16.05.2013, Vorlagen-Nr. 178/2013 und vom 05.12.2013, Vorlagen-Nr. 420/2013 zum Vermarktungsverfahren von städtischen Wohnbaugrundstücken an Einzelbewerber.
Die sich im Vermarktungsverfahren nach diesen Beschlüssen ergebende Reihenfolge der Erteilung des Zuschlags (gegebenenfalls nach Auslosung) an die Bewerber wird zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung festgeschrieben.
Der Rückzug eines Bewerbers, der den Zuschlag für den Erwerb eines Grundstücks erhalten hat, führt dazu, dass der
für dieses Grundstück an zweiter Stelle stehende Bewerber aufrückt und dann dieses Grundstück erwerben kann.
Von diesem Aufrücken und der Möglichkeit dieses Grundstück zu erwerben, sind Bewerber ausgeschlossen, die bereits
für ihren Zweit- oder Drittwunsch den Zuschlag für ein anderes Grundstück im Vermarktungsgebiet erhalten haben.
Erläuterungen
Bei der Vermarktung der vier Grundstücke für Doppelhaushälften des ehemaligen Kindergartengrundstücks im Bereich
des BP 77 Sinthern „Auf dem Acker / Dammstraße“ sind in der Bewerbungsfrist sechs Bewerbungen, davon eine gemeinsame für zwei der Doppelhaushälftengrundstücke, eingegangen. Eine Auslosung war nicht erforderlich, da die
Grundstücke nach dem Rang der Bewerbungen eindeutig den Bewerbern zugeordnet werden konnten.
Von den sechs Bewerbungen wurden nach Erteilung des Zuschlags durch die Verwaltung zwei Bewerbungen, auch die
gemeinsame, durch die Bewerber zurückgezogen. Damit waren drei der vier Grundstücke wieder frei. Dadurch, dass der
Zuschlag für die vier Grundstücke nicht nur nach dem Erstwunsch erteilt wurde, hätte sich nun eine neue Reihenfolge
des Zuschlags ergeben.
In diesem Fall hat die Verwaltung dem betroffenen Bewerber, der schon den Zuschlag für seinen Zweitwunsch erhalten
hatte eine kurze Frist eingeräumt um sich zwischen seinem Erst- und Zweitwunsch zu entscheiden und erst danach das
verbleibende Grundstück einem weiteren Bewerber zugeschlagen. Letztlich hat jeder der Bewerber für eines der Grundstücke den Zuschlag erhalten.
Diese Vorgehensweise kann in künftigen Fällen dazu führen, dass sich die Abwicklung des Verkaufs von Grundstücken
zeitlich stark verzögert, da Bewerber, die den Zuschlag für Ihren Zweitwunsch erhalten haben, mit der Beurkundung
ihres Kaufvertrages warten könnten, bis der Kaufvertrag für ihren Erstwunsch abgeschlossen wurde. Bei einer größeren
Zahl von Grundstücken, wie sie beispielsweis im Bereich des BP 113 Pulheim geplant ist, könnte dies zu einer Kettenreaktion führen.
Nach der Erfahrung aus der Vermarktung von Baugebieten nach dem Grundsatzbeschluss im BP 76 Pulheim und im BP
77 Sinthern ist immer mit einigen Rücknahmen von Bewerbungen zu rechnen. Nachrückern würde durch die beschriebene „Kettenreaktion“ gegebenenfalls erhebliche Wartezeiten zugemutet.
Aus Sicht der Verwaltung sollte daher der Grundsatzbeschluss um eine klarstellende Regelung ergänzt und künftig wie
im Beschlussvorschlag dargestellt verfahren werden.